Acta Pacis Westphalicae III A 6 : Die Beratungen der Städtekurie Osnabrück: 1645 - 1649 / Günter Buchstab
Herr Director proponirt: Es seye diese zusammenkunfft angestellt zu de-
liberiren:
1. de reservato Trevirensi in causa Württenbergica
Das Zisterzienserkloster Maulbronn, ursprünglich in den vierziger Jahren des zwölften Jahrhun-
derts von Speyer aus in Eckenweiher gestiftet, wurde 1148 nach Maulbronn verlegt, im Zuge der
Reformation 1557/8 aufgehoben, 1630 rekatbolisiert, im Westfälischen Frieden wieder an Würt
temberg restituiert. Kf. Philipp von Sötern verlangte als Bischof von Speyer die Aufnahme eines
speyerischen Reservatrechtes in den Friedensvertrag (vgl. Servien an den Hg. von Württemberg vom
17./27. August 1648 Druck Meiern VI S. 227 ; ebd. S. 297; R. Philippe passim, insbes.
S. 116, 117f.).
2. de clausula restrictoria in causa Hasso Casselana ,
3. de causa Sabaudica
1627 stritten um die Nachfolge in Mantua-Montferrat zwei Prätendenten. Nach Intervention
kaiserlicher, französischer und spanischer Truppen erhielt Hg. Karl von Gonzaga-Nevers, der von
Richelieu gestützt wurde, im Frieden von Cherasco vom 6. April/19. Juni 1631 bzw. im Frieden
von Regensburg vom 13. Oktober 1630 das Herzogtum zugesprochen. Der Regensburger Friede
sah in Art. 1 die Verpflichtung Frankreichs und des Kaisers vor, die Feinde des Gegners nicht zu
unterstützen. Er wurde deshalb von Richelieu mit dem Hinweis darauf, daß die französischen
Gesandten ihre Instruktion überschritten hätten, nicht gebilligt (D. Albrecht S. 265, 284ff.,
293; H. Lutz S. 895f.; M. de Flassan II S. 374; M. Ritter III S. 458f.; G. Fagniez I
S. 447ff.; H. v. Zwiedineck-Südenhorst: Politik II S. 73ff.; P. Daru III S. 274ff.;
H. Kretschmayr III S. 295–301, 619; B. Schneider ; G. Beruocco: La pace di Che-
rasco del Le Père Joseph et Richelieu. 2 Bde. 1894; vgl. APW [III A 1, 1 S. 4 Anm. 2] ). Der
Gesandte Savoyens verlangte eine Anerkennung des Vertrages von Cherasco durch Mantua und
Frankreich (vgl. Meiern V S. 156 f.; VI S. 389, 394, 553; zu den einzelnen Bestimmungen der
Einigung im Friedensvertrag IPM § 93–99). Das zur Sicherheit vom savoyischen Gesandten
verlangte Attest wurde am 18. Februar 1649 erteilt ( RK FrA , RK ) 92 XVIII fol. 394–394’
nr. 2421). Gesandte Savoyens waren Claude Jérôme Cabot, marchese di San Maurizio, Lorenzo
Nomis, Dr. Gian Francesco Bellezia ( APW [III D 1 S. 351] ).
4. de remissione contributionum.
5. Ob gesambter hand oder per deputatos allein nacher Münster zu gehen.
Stehe also zu der herren abgesandten belieben, sich darüber vernemen zu
laßen.
Lübeck. Ad 1. könne man sich darzu 1. wegen der bösen consequenz nicht
verstehen, so seye auch 2. noch nichts beständiges, was und worinnen dieses
reservatum bestehe, vorgebracht worden und 3. durch die general clausul
dem werckh genugsam prospiciret.
Ad 2. seye diese clausula juris et styli, und weiln durch selbe nichts ohn
cräfftig gemacht werde, könne sie wohl in instrumento gelaßen werden.
Ad 3. halte er dafür, daß diese sach, weiln der hertzog von Saphoyen pere-
grinus in imperio, zur particularhandlung außzustellen und bey dem alten
tractatu Cherascensi zu laßen seye.
Ad 4. seye es eine harte sach, und weiln den armen leuthen, mit ihrem con-
tingent auffzukommen, doch ohnmöglich fallen werde, die herren Schwedi-
schen, zumahl ihnen selbsten daran gelegen, auff andere wege zu disponiren
und omnibus modis abzuwehren.
Ad 5. seye bereits lengsten resolvirt, daß man conjunctim, wer nur
könne und wolle, und nicht per deputatos, weiln man doch nichts damit
außrichten werde und die sach alle antreffe, concurriren und nach Münster
gehen solle.
Nürnberg. Ad 1. et 2. alß sachen, welche fast ejusdem generis seyen, halte er
dafür, daß über bereits abgehandeltes und geschloßenes kein neues reserva-
tum zu inseriren vonnöthen seye, zumahln der Churtrierische selbsten be-
kenne, daß er bey ablesung des instrumenti pacis gegenwertig gewesen und
gleich wie Heßen Caßel contradicirt; er auch hette contradiciren sollen, ob
zwar, wann es gleich geschehen were, das instrumentum propter pessimam
rei consequentiam nicht mehr zu ändern gewesen. Were also herrn Servien,
daß es bey dem stipulata manu confirmirten instrumento pacis dießfalls ge
laßen werde, zuzusprechen, und weiln sonsten bereits 6, 7 und 10 ihr ab-
sehen darauff, wie sie baldt da, baldt dorten etwas ändern und dadurch das
negotium pacis de novo turbiren möchten, gerichtet haben, quovis modo
darzwischen zu tretten, und daß keine änderung bey dem instrumento vor-
genommen werden möchte, besten fleißes zu verhüeten. Mit der clausula
restrictoria aber seye es also beschaffen, daß selbige sich ohne das et ipso
jure, quia omnis transactio citra praejudicium tertii fieri debet, verstehe und
dahero nicht heraußzulaßen seye.
Ad 3. heiße zwar, de minimis non judicat praetor, weiln es aber eine sach, die
nicht hujus loci, herr Servien selbsten den außschlag geben und sonsten
gantz ohnbekandt seye, alß solle man verhüten, daß sie in das Teutsche
wesen nicht mitteingemischet werde, und stättischen theils anzeigen, weiln
dem instrumento pacis durch einrückhung dieser sachen hinderung verur-
sacht werden dörffte, alß köndten sie einen solchen zu mehreren änderungen
gereichenden eingang nicht gestatten.
Ad. 4. Seye ein schwerer paß und erinnere man sich, wie hart es deßwegen
bey den herren Schwedischen hergangen seye, in dem sie zwar etwas auß
genommen, hingegen aber ihnen den underhalt vorbehalten haben, und
weiln doch auch dies orths der effectus ein anders geben werde, hette man
nicht viel dicentes dabey zu machen und crabrones zu irritiren. Sonsten
wolle ihme auch die ambiguitas, welche herr Servien gebraucht, indem er
gesagt, daß diejenigen orth, in welchen die cron Franckhreich ihre praesidia
habe, zu der Schwedischen milice satisfaction nicht contribuiren sollen, gar
nicht gefallen, sondern mehrers nachdenckhen causiren und also soviel mög
lich zu verhüeten sein, daß die loca restituenda, wie diese clausula involvire,
von der satisfaction, zumahln sich sonsten das gantze werckh steckhen
dörffte, nicht eximiret werden.
Ad 5. halte er zwar auch dafür, weiln es res jam
conjunctim nacher Münster gehe, seye aber auch indifferent, ob es gesambter
handt oder per deputatos geschehen solle, auff allen fall aber der meinung,
daß es am besten were, wann man gleich mitteinander hinüberginge. Und
scheine eine nothdorfft zu sein, daß das Frantzösische instrumentum vorhero
auch in den stand, wie das Schwedische gerichtet, obsignirt und hinder das
Churmaintzische reichsdirecorium, damit man etwas gewißes haben möge,
gelegt werde und man sich auch, ehe die reiß dahin angestellet werde, zu
verhärtung allerhandt inconvenientien, nochmahln zusammen verfüge und
vergleiche, alles das jenige, was bereits verglichen, steiff und fest zu halten.
Kolmar. Ad 1. conformire er sich ex hac ratione, quod non entis nullae sint
qualitates, mitt vorgehenden votis.
Ad 2. sehe er nicht, wie Heßen Caßel, die clausulam restrictoriam außzulaßen,
ohne sonderbare suspicion, als wann sie Ihrer Kayserlichen Majestät zu prae-
judiciren suchten, begehren könne. Weiln aber selbige einmahl eingeruckhet
seye, könne sie auch darinnen bleiben.
Ad 3. seye under den ständen schwärlich außzumachen, und weiln es die-
selbe nicht concernire, sondern Ihre Kayserliche Majestät hoch dabey inter-
essirt seyen, gleich anderen Ihre Majestät angehenden sachen außzusetzen.
Was Nürnberg der composition halber vorgeschlagen, dörffte partibus nicht
zuwider sein, solche entweder auff diese weiß oder post comitia proxima, wie
sie selbige zeitt selbsten bestimmen wollen, vor die handt zu nemen.
Ad 4. were zu wünschen, daß es nur auff die weiß, wie die herren Schwe-
dischen diesen paß, die moderationem contributionem betreffend, eingerich-
tet, auffgesetzet werden möchte, zumahln die obere craiß mitt der cron
Franckhreich vorhin viel zu thun haben und man nicht wißen könne, wie
mit den Schwedischen satisfactionsgeldern auffzukommen sein werde. Hette
man also auff seiten der stände herrn Salvium, daß er sich bey herrn Servien
deretwegen interponiren wolte, anzulangen und zu bitten.
Ad 5. were seines erachtens vor allen dingen zu praesupponiren, daß die
stände bey denjenigen sachen, welche in dem Schwedischen instrumento
abgehandelt und im Frantzösischen zur conformitet gebracht worden, ohn-
verruckhtes fueßes verbleiben und sich weder von den herren Kayserlichen
noch Münsterischen contradicenten abschreckhen laßen wolten. Und auff
solches hin, je eher, je beßer, nacher Münster zu gehen, vorhero aber das
Frantzösische instrumentum zu mundiren, zu obsigniren und hinder das
reichsdirectorium zu deponiren, jedoch mit diesem beding, daß der stände
in
und entweder die conventio satisfactionis in instrumento außgelaßen oder,
da sie demselben eingeruckht verbleiben solte, auch diese declaratio sub-
jungirt oder in fine annectirt und also uno et publico actu mit dem instru-
mento deponirt werden möchte.
Herr Director. Ad 1. müße er zwar bekennen, daß rationes, welche pro
Trevirensi militiren, vorhanden seyen, indem derselbe 1. vor und nach be
schluß des Schwedischen instrumenti dergestalt contradicirt, daß er in das
abgehandelte nisi cum expressa mentione istius reservati einmahl nicht willi-
gen könne. 2. Sein principalis ein wunderlicher herr seye und sich bereits
habe vernemen laßen, wann ihme nicht satisfaction in diesem reservato gege-
ben werde, er sich von diesen tractaten gantz und gar abziehen und alles
turbiren wolle. Und 3. herr Servien ihme, daß er ihne dabey mainteniren
wolle, schrifftliche versicherung gegeben. Könne aber seines theils nicht
sehen, wie man dießorths darein condescendiren solte, zumahln der Chur-
trierische gesandte nicht bescheinen können, quae jura elector habeat in
coenobium Maulbronn, und es also nicht allein res incerta, sondern auch,
wann man sie einruckhen solte, ein und andere gefahr nach sich ziehen
dörffte. Und weiln herr Servien, daß der churfürst von Trier durch die in
instrumento Suecico vorhergehende general clausul
nugsam gesichert seye, bereits remonstrirt worden, alß were er, daß er es
also, wie es im Schwedischen instrumento eingericht, ohnverändert laßen
möchte, zu ersuchen, zumahln
lich Würtenbergische gesandte nimmermehr darzu, weiln auch sein kopff
darauff stehe, einwilligen werde. Und ob man zwar auff ein gegenreserva-
tum gedenckhen möchte, were es doch vergebens, weiln die herren Kayser-
liche das andere selber aus dem instrumento pacis gethan und ohne das mitt
einhohlung des churfürstlichen befehlchs viel zeit darauff gehen würde, und
diesem nach der herr Churtrierische
Dr. Hermann Adolf Scherer, nach dem Weggang der übrigen kurtrierischen Gesandten (Hugo
Friedrich, Frhr. von Eltz-Blieskastel-Rodendorf [1597–1658], Johann Anetban [1594–1668]
und Johann Theodor Breuer [bereits 1646 abberufen]) einziger Vertreter Kurtriers am Kongreß
(vgl. APW [III A 1, 1 S. 366] ).
poniren.
Was ad 2. clausulam restrictoriam in causa Hasso Cassellana anlange, sehe er
nicht, wie selbige füglich außgelaßen werden könne, und verwundere sich,
weil der herr Heßen Caßelische gesandte bey abhörung des Schwedischen
instrumenti sich selbsten zufriden gestelt, daß man es ad consultationem
bringen möge. Werde ihne aber vielleicht erst hernach, als herr Servien ihme
diese clausulam obiiciret, die nachreue ankommen sein. Gleich wie man nun
nicht vermuthen könne, daß die frau landtgrävin zu Heßen Caßel, ob hette
sie in praejudicium Ihrer Kayserlichen Majestät gehandelt, angesehen wer-
den wolle, also seye diese clausula bey allen tractaten gebräuchlich und, ob
sie gleich nicht verbotenus exprimiret, dannoch darunder zu verstehen. Er
also auch an seinem orth der meinung, daß es dabey, wie in dem Schwedi-
schen, also auch in diesem instrumento verbleiben solle.
Ad 3. Seye zwar eine sach, de qua hic nihil constat und niemahln ad dicta-
turam publicam gebracht; dahero man auch, quia nullae partes judicis hic
aguntur, keinen außschlag darinnen geben könne, daß man aber gar nichts
dabey thun solte, sehe er auch nicht, sondern werde vielmehr zu bedenckhen
sein, daß, obwohln der krieg nicht umb dieser sachen willen angefangen,
dannoch die partes aneinander gerathen und weitere ohngelegenheit causi-
ren dörfften. Der hertzog von Saphoyen seye ein vornemer prinz und stamme
aus dem hauß Sachsen
Das Haus Savoyen ist burgundischen und gallorömischen Ursprungs. Im 16. Jh. wurde die Legende
erfunden und im Dienste der savoyardischen Diplomatie verwandt, der Begründer des Hauses,
Humbert aux blanches mains, stamme von Widukind oder dem sächsischen Kaisergeschlecht der
Ottonen ab ( Th. Bohner S. 12f., 21f.; F. Hayward I S. 14f.; V. de Saint-Genis I
S. 169ff.; APW [III A 1, 1 S. 9 Anm. 2] ).
ersucht, seine sach dem stättischen collegio zu recommendiren, gesagt, Sua
Celsitudo seye gantz stättisch. Und hingegen der hertzog von Mantua, daß
er enormissime
und zu sagen, man gönne jedem theil, worzu er berechtigt, modo absque
damno imperii fieri possit, und verhoffe, weiln herr Servien versprochen, se
ducem Sabaudiae armis defensurum, es werde die sach deßto leichter zu
erhalten stehen.
Ad 4. werde es sonderlich denjenigen, welche bey der Frantzösischen satis-
faction interessirt seindt, schwär fallen, bevorab, weiln herr Servien, ohnan-
gesehen ihme, wegen moderation der contributionen beweglich zugespro-
chen worden seye, sich dannoch zu nichts verstehen wollen, sondern gesagt
habe, er köndte deretwegen, weiln er nicht allein keinen befelch, sondern
contrari ordre habe,
sischen militi keine satisfaction, bey den officieren und soldaten werde es
große querelas verursachen, und die Schwedischen, ob sie gleich die contribu-
tiones ad modum tolerabilem eingeschränckht, dannoch nichts moderiren,
sondern alles über einen kamm scheren. Were zwar eine guthe sach, wann
diejenige ständt, welche mit Frantzösischen völckhern belegt, von der Schwe-
dischen satisfaction eximirt werden köndten, hingegen aber zu besorgen, daß
übrige mit ihrem contingent desto weniger würden auff kommen können.
Ad 5. Man hette dieß orths gern gesehen, daß es längst geschehen were,
gleichwohl aber, ob es per deputatos oder conjunctim ins werckh zu setzen,
wegen des glimpffs und der communication mit den herren Kayserlichen biß
dato indifferent gewesen. Nachdem nun das werckh zum end und auff die
außfertigung ankomme, bedörffe es nicht viel resolvirens, sondern werde
sich von selbsten ergeben und diene die hinüberreiß nicht allein zu beßerem
respect der herren Kayserlichen, sondern auch zu stärckherem nachdruckh
und herbeybringung der Münsterischen contradicenten. Vor antrettung der-
selben aber werde man sich zu vereinbaren haben, daß hiesige stände keine
partes daselbsten machen, sondern ob deme, was alhier mitt beeden cronen
verglichen, für einen mann stehen, und daß der Spanische dem Teutschen
friden vorgezogen werde, nimmermehr geschehen laßen. Neben dem auch
das Frantzösische instrumentum versecretiret und sowohl als das Schwedi-
sche hinder das reichsdirectorium deponirt werde. Und weiln auch etwas
wegen der subscription mitteinlauffen möchte, solte man selbige entweder
gar nicht oder doch nur durch etliche, welche lust darzu haben, verrichten
laßen, zumahln ohnmöglich seye, daß alle, sonderlich die bey der satisfac-
tione Gallica interessirt, underschreiben sollen, und er auch nicht finden
könne, daß herr Servien, ob gleich alle stände underschreiben theten, da-
durch assecuriert werden solte, dieweiln die subscriptio anderer gestalt nicht
alß mit dieser reservation, daß die stände Ihrer Kayserlichen Majestät durch
diese tractaten nicht zu praejudiciren begehrten, geschehen und also ihne,
herrn Servien, nichts nutzen könne.
Und weiln endtlich gewiß seye, daß der punctus satisfactionis diesem instru-
mento einverleibet werden solle, alß wolle dahin zu sehen sein, daß beliebtes
schreiben an den könig in Franckhreich maturiret und demselben der stände
declaratio mitteinverleibt und überschickht werde.
Conclusum. Under denen in heutige consultation gestelten fragen, das
bischöffliche Speyerische reservat in causa Württenbergica fürs erste be-
treffendt, obwohln ohnbekandt, was es für eine beschaffenheit damitt haben
möchte, weiln jedoch offt und viel geschloßen worden, daß es bey einmahl
abgehandeltem sein ohngeändertes verbleiben behalten solle, wolte man
stättischen theils der meinung sein, es köndte damitt auff gleiche weiß, wie in
dem instrumento Caesareo Suecico bereits geschehen, gehalten werden, be
schwärliche consequentien, die auß dem anfang zu befahren, zu verhüten.
Zumahln weiln alle jura, so ein oder anderer standt auff den bonis restituen-
dis haben möchte, in der clausula generali „quemadmodum vero tales resti-
tutiones“ genugsam reservirt und die herren Kayserlichen hiebevor selbsten
dafür gehalten haben, daß res mali exempli sein würde, wann alle reservata
und gegenreservata dem instrumento pacis nominatim inserirt werden solten.
Die der Heßen Caßelischen sach einverleibte clausulam „quatenus impera-
tori et imperio non praejudicat“ 2. betreffendt, gleich wie sich selbige bey
allen solchen handlungen ipso jure
judicio imperii getroffen werden kan, also würde die beharrung der expunc-
tion erst ohngleiche gedanckhen erwöckhen und demnach beßer sein, wann
Ihre Fürstliche Gnaden, die frau landtgrävin, mit deme, wie es in dem
Schwedischen instrumento dem herkommen gemäß eingerichtet ist, acquies-
ciren und sich zu ruhe begeben wolten.
Anlangendt 3. die Saphoyische sach, ist jedem theil zwar, wozu er berech-
tigt sein mag, wohl zu gönnen; demnach aber dies orths aus mangel genug-
samen berichts et propter incompetentiam kein außschlag darinnen zu ge-
ben, alß will man der zuverläßigen hoffnung geleben, herr grav Servien
werde das werckh von selbsten dahin zu richten wißen, daß dem Teutschen
friden kein auffenthalt darauß entstehe, vorab, nachdem er sich bereits er-
botten, quod Sua Majestas Christianissima dominum ducem
tantum adversus quoscunque manutenere et defendere propriis armis, sed
etiam relevare indemnemque servare velit erga dominum ducem Mantuae
pro sorte et omni eo, quod interest, und der Saphoyische hochansehliche
herr abgesandte selbige resolution zu danckh angenommen hatt.
Anreichendt 4. die ordinari contributiones, welche intra tempus conclusae et
ratificandae pacis in den Frantzösischen guarnisonen ohne moderation con-
tinuiren sollen, weiln herr grav Servien sich mit dem defectu potestatis ent-
schuldiget, hielte man stättischen theils dafür, daß den interessenten zu guth
und damitt die solutio militiae Suecicae sich nicht irgendt in executione
steckhe, an die königliche majestät in Franckhreich selbsten deretwegen mit
anführung dienlicher rationum und sonderlich der sonsten kundtbaren ohn
möglichkeit, beweglich zu schreiben, hingegen aber zu verhüten were, daß
die von der cron Franckhreich inhabende und in die cessionem nicht ein-
lauffende orth von bezahlung der Schwedischen militiae in crafft deß in
quaestione quis vormahls gemachten schlußes nicht eximirt werden.
Soviel 5. die reiß nach Münster concernirt, hette man dieß orths wünschen
mögen, daß zu erhaltung beßeren glimpfs selbige ehender were werckh-
stellig gemacht und denen herren Kayserlichen neben eröffnung der stände
intention auch die ursachen, umb deren willen sie in den tractaten alhier
progrediren, wohl remonstriret worden. Demnach aber gemelte tractaten
nunmehr so weitt gebracht, daß das mundirte instrumentum hinder dem
reichsdirectorio verschloßen deponirt werden solle, und es nicht allein von
größerem ansehen und respect, sondern auch beßerem effect und nach-
druckh sein wirdt, wann samptliche stände sich nach Münster erheben the-
ten, alß köndte bey so beschaffenen sachen die absendung der deputirten
wohl underwegen bleiben. Damitt man aber der befahrenden contradictio-
nen, weittläuffigkeiten und auffenthaltungen deßto mehr geübriget bleiben
möge, hette man sich vorhero mitteinander dahin zu vereinbaren, daß ob
deme, was alhie zwischen denen herren Kayserlichen und Schwedischen
verglichen ist, vest und ohnverruckht bestanden und keines weegs gestattet
werden solle, daß darüber weitters consultirt, weniger umb außwertiger
differentien willen, der Teutsche friden auffgehalten werde.
Hiebey were auch dahin zu trachten, daß jüngsthin an Ihre Königliche Maje
stät in Franckhreich in puncto satisfactionis für guth befundenes schreiben
nunmehr auch vor die handt genommen, expedirt und schließlichen die
herren Kayserlichen und herrn Salvii Excellenz zu gleichförmiger deposition
ihres instrumenti pacis disponiret würden.