Acta Pacis Westphalicae III A 6 : Die Beratungen der Städtekurie Osnabrück: 1645 - 1649 / Günter Buchstab

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Herr Director proponirt: Man habe sich zwar an seiten der stätt gestriges
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tages ratione primi termini solutionis materialiter underredet und die 2½
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millionen einzuwilligen, zum fall auch die höhere darzu verstehen, even-
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tualiter geschloßen. Nachdem aber diese die materialia noch zur zeitt nicht
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angegriffen, sondern für beßer angesehen haben, vorhero mit den herren
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Schwedischen in nochmahlige conferenz zu tretten und was dabey in vor-
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schlag zu bringen, heutt zu underreden, alß werde gestriges tages abge-
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lesenes conclusum, weiln sonderlich auch zween von den herren abgesand-
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ten nicht zur stelle gewesen, noch einmahl vor die handt zu nemen und,
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was man dabey zu erinnern haben möchte, vorzubringen sein. Welches auch
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also per discursum geschehen und weiln vorkommene der herren abge-
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sandten monita und erinnerungen bey dem concept alsobalden beobachtet,
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ist auch selbige zu protocolliren, für ohnnöthig gehalten worden.

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Conclusum. Ob man wohl über die pro primo termino offerirte 2 millionen
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reichsthaler nicht zu schreitten, überflüßige und mehr als erhebliche motiven
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hatt, in keinen weeg auch gesichert ist, daß auff erhöhung derselben summen
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der abgeziehlte scopus et effectus pacis wahrhafftig erfolgen werde, weiln
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jedoch mitt rationibus et fundamentis dießfalls nicht fort- und außzukom
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men, sondern die tractaten zu ohnwiderbringlichem des heyligen Römischen
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reichs schaden, nachstandt und verderben von tag zu tag verzögert und auff
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geschürtzet werden, alß will man bey so beschaffener sachen, ne quid inten-
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tatum relinquatur, auch stättischen theils geschehen laßen, daß die, wiewohl

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aus keiner schuldigkeit, sondern bloßer liebe und begierde, den allgemeinen
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friden zu erlangen, letstbeschehene verwilligung des ersten termins endlich
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auff die helfft, das ist dritthalb millionen reichsthaler, gestellet und vermehret
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werde. Jedoch soviel den modum solutionis anlangt, nicht eben praecise auff
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pare erlag der gelder, noch daß selbige vor der abdanckhung geschehen solle,
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damitt nicht entweder die executio pacis, wann bey etlichen ständen die pare
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mittel fehlen solten, dadurch gehämmet oder die deretwegen in nichts ge-
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sicherte stände zugleich umb ihr verschoßenes geldt kommen und des fri-
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dens in mangel stehen müßen, sondern nach anleitung der im entworffenen
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breviori modo exequendae pacis §º 5, 6 et 7 von den herren Schwedischen
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selbsten gethaner vorschläge und dergestalt, daß die stände das hefft zum
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wenigsten bey dem gelt außgeben, in handen behalten mögen. Zu solchem
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ende were vorderst insgemein aus denen bey der quaestione quis, cui, quo-
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modo et quantum beschehenen erinnerungen und cautelen, soviel derselben
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zu abwendung fernerer beschwärden und mehrerer versicherung der stände
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dienen, eine conditio sine qua non zu machen und toties quoties expresse zu
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bedingen, daß, ehe den ständen sampt und sonders satisfaction darinnen ge-
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schehen, der friden auch und deßelben execution würckhlich darauff erfolgt,
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sie alle ihre gethane oblationes für ohnverbindlich, null und nichtig gehalten
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haben wolten. Solchem nach köndte eine gewiße designation, wie hoch sich
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eines jeden standts contingent den Römerzügen nach belauffe und, was von
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einem jeden zu gewarten, gemacht, der generalitet neben notification ge
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schloßenen fridens zugefertiget, under die soldatesca außgetheilet und bey
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der abdanckhung solutionis loco überlaßen werden. Welcher standt nun
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seine quotam des ersten termins mit gelt oder geltswerth, nach geschehener
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exauctoration zu erstatten, sich gegen denen ihme immittelst zugeschickhten
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officieren erbieten und mit denselben de tempore, loco, modo et aliis faci-
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endae satisfactionis circumstantiis überkommen wirdt, derselbe were mit
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würckhlicher überweisung assignirter völckher gantzlich zu verschonen.
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Welcher aber, daß er mit gelt oder geltswerth in zeitt der 2 monaten ent-
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weder gar nicht oder nur zum theil werde auffkommen können, sich erclären
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wirdt, deme weren soviel abgedanckhter völckher, alß weitt sich sein contin-
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gent erstreckhet, so lang heimbzuweisen, biß er sich mit denselben umb den
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ersten termin quovis modo abgefunden und verglichen haben wirdt. Gleich
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wie aber viel beßer, erträglicher und gerathener were, wann sich ein jeder
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von paren mittlen abkommener standt umb geldt vorschuß bey anderen,
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darzu bereits von cavaglieren und privatis gegen genugsamer assecuration
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erbieten geschehen, bewerben und dadurch die würckhliche einquartirung
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verhüten thete, alß wirdt auff diesen letzteren fall guther vorsehung hoch
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vonnöthen sein, daß denjenigen, welche das ihrige in primo termino gelei-
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stet, keine ohngelegenheiten durch dergleichen assignirte völckher zuge-
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zogen, sondern von derenselben landt und leuthen alle violentien, concus-

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siones und beschädigungen abgewendet, ihnen auch auff den bedarffungsfall
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von anderen benachbarten assistiret und nicht allein gegen dem säumigen
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die indemnisation, sondern auch bey restirenden beeden terminen das bene-
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ficium retentionis et compensationis vorbehalten und schließlichen, jetztge-
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dachter beeder termin halber, denen assignirten völckhern gewiße obliga-
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tiones und versicherungen zugestelt, von jedem standt auch in particulari
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pro sua quota in der form angenommen werden, deren man sich alliier mitt-
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einander vergleichen wirdt.

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