Acta Pacis Westphalicae III A 6 : Die Beratungen der Städtekurie Osnabrück: 1645 - 1649 / Günter Buchstab
Herr Director proponirt: Man habe sich zwar an seiten der stätt gestriges
tages ratione primi termini solutionis materialiter underredet und die 2½
millionen einzuwilligen, zum fall auch die höhere darzu verstehen, even-
tualiter geschloßen. Nachdem aber diese die materialia noch zur zeitt nicht
angegriffen, sondern für beßer angesehen haben, vorhero mit den herren
Schwedischen in nochmahlige conferenz zu tretten und was dabey in vor-
schlag zu bringen, heutt zu underreden, alß werde gestriges tages abge-
lesenes conclusum, weiln sonderlich auch zween von den herren abgesand-
ten nicht zur stelle gewesen, noch einmahl vor die handt zu nemen und,
was man dabey zu erinnern haben möchte, vorzubringen sein. Welches auch
also per discursum geschehen und weiln vorkommene der herren abge-
sandten monita und erinnerungen bey dem concept alsobalden beobachtet,
ist auch selbige zu protocolliren, für ohnnöthig gehalten worden.
Conclusum. Ob man wohl über die pro primo termino offerirte 2 millionen
reichsthaler nicht zu schreitten, überflüßige und mehr als erhebliche motiven
hatt, in keinen weeg auch gesichert ist, daß auff erhöhung derselben summen
der abgeziehlte scopus et effectus pacis wahrhafftig erfolgen werde, weiln
jedoch mitt rationibus et fundamentis dießfalls nicht fort- und außzukom
men, sondern die tractaten zu ohnwiderbringlichem des heyligen Römischen
reichs schaden, nachstandt und verderben von tag zu tag verzögert und auff
geschürtzet werden, alß will man bey so beschaffener sachen, ne quid inten-
tatum relinquatur, auch stättischen theils geschehen laßen, daß die, wiewohl
aus keiner schuldigkeit, sondern bloßer liebe und begierde, den allgemeinen
friden zu erlangen, letstbeschehene verwilligung des ersten termins endlich
auff die helfft, das ist dritthalb millionen reichsthaler, gestellet und vermehret
werde. Jedoch soviel den modum solutionis anlangt, nicht eben praecise auff
pare erlag der gelder, noch daß selbige vor der abdanckhung geschehen solle,
damitt nicht entweder die executio pacis, wann bey etlichen ständen die pare
mittel fehlen solten, dadurch gehämmet oder die deretwegen in nichts ge-
sicherte stände zugleich umb ihr verschoßenes geldt kommen und des fri-
dens in mangel stehen müßen, sondern nach anleitung der im entworffenen
breviori modo exequendae pacis §º 5, 6 et 7 von den herren Schwedischen
selbsten gethaner vorschläge
Druck Meiern VI S. 3–6.
wenigsten bey dem gelt außgeben, in handen behalten mögen. Zu solchem
ende were vorderst insgemein aus denen bey der quaestione quis, cui, quo-
modo et quantum beschehenen erinnerungen und cautelen, soviel derselben
zu abwendung fernerer beschwärden und mehrerer versicherung der stände
dienen, eine conditio sine qua non zu machen und toties quoties expresse zu
bedingen, daß, ehe den ständen sampt und sonders satisfaction darinnen ge-
schehen, der friden auch und deßelben execution würckhlich darauff erfolgt,
sie alle ihre gethane oblationes für ohnverbindlich, null und nichtig gehalten
haben wolten. Solchem nach köndte eine gewiße designation, wie hoch sich
eines jeden standts contingent den Römerzügen nach belauffe und, was von
einem jeden zu gewarten, gemacht, der generalitet neben notification ge
schloßenen fridens zugefertiget, under die soldatesca außgetheilet und bey
der abdanckhung solutionis loco überlaßen werden. Welcher standt nun
seine quotam des ersten termins mit gelt oder geltswerth, nach geschehener
exauctoration zu erstatten, sich gegen denen ihme immittelst zugeschickhten
officieren erbieten und mit denselben de tempore, loco, modo et aliis faci-
endae satisfactionis circumstantiis überkommen wirdt, derselbe were mit
würckhlicher überweisung assignirter völckher gantzlich zu verschonen.
Welcher aber, daß er mit gelt oder geltswerth in zeitt der 2 monaten ent-
weder gar nicht oder nur zum theil werde auffkommen können, sich erclären
wirdt, deme weren soviel abgedanckhter völckher, alß weitt sich sein contin-
gent erstreckhet, so lang heimbzuweisen, biß er sich mit denselben umb den
ersten termin quovis modo abgefunden und verglichen haben wirdt. Gleich
wie aber viel beßer, erträglicher und gerathener were, wann sich ein jeder
von paren mittlen abkommener standt umb geldt vorschuß bey anderen,
darzu bereits von cavaglieren und privatis gegen genugsamer assecuration
erbieten geschehen, bewerben und dadurch die würckhliche einquartirung
verhüten thete, alß wirdt auff diesen letzteren fall guther vorsehung hoch
vonnöthen sein, daß denjenigen, welche das ihrige in primo termino gelei-
stet, keine ohngelegenheiten durch dergleichen assignirte völckher zuge-
zogen, sondern von derenselben landt und leuthen alle violentien, concus-
siones und beschädigungen abgewendet, ihnen auch auff den bedarffungsfall
von anderen benachbarten assistiret und nicht allein gegen dem säumigen
die indemnisation, sondern auch bey restirenden beeden terminen das bene-
ficium retentionis et compensationis vorbehalten und schließlichen, jetztge-
dachter beeder termin halber, denen assignirten völckhern gewiße obliga-
tiones und versicherungen zugestelt, von jedem standt auch in particulari
pro sua quota in der form angenommen werden, deren man sich alliier mitt-
einander vergleichen wirdt.