Acta Pacis Westphalicae III A 6 : Die Beratungen der Städtekurie Osnabrück: 1645 - 1649 / Günter Buchstab

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Herr Director referirt: Es habe der Churmaintzische abgesandte, herr
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Mehl, ihme auff dem saal angezeiget, nach dem man sich im chur- und
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fürstenrath ratione quanti darum keines gewißen vergleichen können, weiln
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ohngewiß, wann man gleich viel conditiones circa dictam quaestionem
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zusammen trüge, ob die herren Schwedischen damit zufriden sein werden,
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alß seye von herrn Dr. Krebsen als Saltzburgischen directore

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Dr. Johann Adolf Krebs, kurbayerischer Hofrat und Gesandter am Kongreß (H. v. Egloff -
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stein S. 9 und passim; S. Riezler S. 16, 592f.) vertrat neben Dr. Volpert Motzel, Dr. Joa-
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chim Caspar Reiter und Dr. Balthasar Zauchenberger Salzburg und seinen Bischof Paris de
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Lodron (K. Eubel IV S. 302), die aber zu dieser Zeit nicht mehr am Kongreß oder aber in
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Münster waren, in Osnabrück. Krebs war salzburgischer Gesandter auch auf dem Nürnbergischen
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Exekutionstag, Motzel, Reiter und Zauchenberger vertraten salzburgische Interessen auf dem
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kommenden Reichstag in Regensburg (L. Bittner I S. 472f.).
und dem

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Österreichischen herrn abgesandten, welche aus dem fürstenrath bey ihme
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gewesen, der vorschlag geschehen, weiln man der fürstlichen erinnerungen
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bey der quaestione quomodo bereits vernommen, ob nicht einige deputa-
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tiones sowohl an die herren Kayserliche als königlich Schwedische deß
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wegen zu machen weren? Jenen zwar zu referiren, was die stände geschloßen
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haben, diesen aber zu remonstriren, was für ansehliche satisfactiones sie
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vorhin an landt und leuthen übernommen und wie sehr die stände des reichs
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durch so lange continuirung des kriegs ruinirt worden seyen, mit ange-
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hengter erinnerung und bitt, das werckh dergestalt, daß es billich und
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erträglich seye, einzurichten und sich, wohin sie das quantum stellen, umb
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etwas vernemen zu laßen. Und weiln dabenebens auch nicht schaden köndte,
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wann man sich ratione quanti eventualiter vergleichen thete, damit die
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deputirte per modum replicationis sich widerum außlaßen und also, wohin
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der herren Schwedischen gedanckhen gehen, sondiren köndten, als möchte
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man sowohl dieses als jenes im fürsten- und stättrath referiren. Nächst deme
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hetten obgedachte beede herren fürstliche discursive gedacht, daß übrige
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herren fürstliche nicht allein zu vorgeschlagenen deputationibus ohne vor-
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hergehende re- und correlation, sondern auch zu einigem quanto, es seyen
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dann vorhero die conditiones und der punctus executionis in völlige richtig-
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keit gestellet, nimmermehr verstehen werden. Zu deme auch etliche catho-
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lische über dem puncto executionis sich nicht außlaßen wolten, sondern
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davor gehalten hetten, man solte ein gesambtes conclusum im chur-, fürsten
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und stättrath machen, daßelbe denen herren Kayserlichen communiciren
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und, daß sie mit den herren Schwedischen die conferenzen widerum antret-
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ten möchten, bitten. Die evangelische fürstlichen aber köndten sich ratione
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quanti vergleichen und ihre gedanckhen entweder in ein formbliches conclu-
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sum bringen, oder dieselbe als vorschläg zu den conferenzen versparen
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laßen. Weiln also die frag darauff, wie nemblich die conferenzen zwischen
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den herren Kayserlichen und königlich Schwedischen in gegenwart aller
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stände widerum in gang zu bringen und was sonsten bey der sachen vor-
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zunemen sein wolle, bestehe, als werden sich auch die herren abgesandten,
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ihre meinungen darüber zu eröffnen, verhoffentlich belieben laßen.

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Lübeck. Vorkommene quaestiones betreffend, seye nicht ohn, daß, wann
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man nicht vorher das quantum von den herren Schwedischen wiße, die
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deliberationes fast vergeblich sein, die rechnung ohne den wirth gemacht
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und die herren fürstliche zu determinirung eines quanti nimmermehr ver-
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stehen werden, zumahln sie auch ohne erledig- oder versicherung der dabey
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erforderten conditionen, solches zu thun, erhebliche ursachen haben. Hielte
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also ohnmaßgeblich dafür, man solte mediam viam erwehlen, collegiali
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nomine ein bedenckhen abfaßen und denen herren Kayserlichen zu dem
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ende zustellen, damitt sie der gesambten stände gedanckhen bey händen
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haben und ein jeder sein anligen selbsten fürtragen köndte. Insonderheit
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aber stättischen theils dahin sehen, daß selbige nicht etwa vor anderen

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graviret oder ihnen einiges praejudicium zugezogen werde. Hoc praesuppo-
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sito, werde es obangezogener ursach halben vergebens sein, auff ein reichs-
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conclusum zu sehen. Stelle es aber dahin, wie man es machen wolle und
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conformire sich mit beßeren gedanckhen.

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Regensburg. Es seye mehr geschehen, daß die re- und correlationes differirt
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worden. Zuvorderst aber zu erfahren, ob der herren fürstlichen conditiones
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dergestalt, daß man sie auch stättischen theils adplacitiren könne, einge-
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richtet seyen. Welchem nach er für rathsam hielte, 1. die conclusa in den
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dreyen collegiis zu deponiren und, was eines jeden collegii meinung, also-
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baldt zu eröffnen, 2. die conclusa mit denen herren Kayserlichen zu commu-
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niciren, mit derenselben consens auch mit den herren Schwedischen zu reden
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und sie zu disponiren, daß sie zu einem solchen quanto, welches den ständen
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erträglich seye, verstehen wolten, weiln auff den widrigen fall und dafern sie
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es zu hoch spannen würden, nimmermehr auffzukommen sein würde. Und
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gleich wie man also von den herren Schwedischen, wieviel sie fordern
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möchten, leichtlich erfahren köndte, also müßte daßelbe cum hac reser-
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vatione, daß nemblichen die an seitten der stände vorschlagende conditiones
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dabey beobachtet werden möchten, acceptirt werden.

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Was die conferenz mit den herren Kayserlichen antreffe, wiße er zwar nicht,
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was selbige fruchten werde, köndte aber, daß sie ihren fortgang erreiche,
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wohl geschehen laßen.

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Ob schließlichen die re- und correlatio indeßen zu differiren und zu sehen,
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wie die herren Schwedischen sich ratione quanti erclären, halte er dafür, man
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hette auff der fürstlichen meinung zu sehen, sich damitt zu conformiren und,
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weiln er es ohne das mit den herren fürstlichen, sive negative sive affirmative
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concludant, lieber als den churfürstlichen halten wolle, vorderst aus dem
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werckh mit ihnen zu communiciren und dahin zu trachten, daß der stätt
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conditiones gleicher gestalt beobachtet und attendiret werden möchten.

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Kolmar. Der status controversiae beruhe seines ermeßens darauff, ob die re-
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und correlatio über der quaestione quantum vorzunemen oder aus vor-
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erzehlten ursachen, sonderlich aber darum, weiln die herren Schwedischen
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pars tractans und die rechnung ohne sie nicht zu machen, zu differiren seye?
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Weiln nun der churfürstlichen gedanckhen dahin gehen, daß man die re- und
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correlationem, weiln doch die herren Schwedischen dadurch nicht gebunden
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werden können, noch auch binden laßen werden, noch zur zeit differiren
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solle, die meisten herren fürstlichen aber von ihrer meinung, es seye dann
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vorhin quaestio quanti völlig erörtert, schwärlich abstehen werden, alß were
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zwar ein expediens, daß die 3 collegia ihre conclusa abfaßeten und selbige
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vorhero mit den herren Kayserlichen und Schwedischen communicirten, die
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hauptresolutio aber gehe dahin, daß man mit der re- und correlation so lang,
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biß der herren Kayserlichen und Schwedischen gedanckhen über dieser frag
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vernommen sein werden, innenhalten solte. Zumahln man ohne sie, die
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herren Schwedische, vorhin nichts thun könne. Conformire sich demnach

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mit vorigen, von Regenspurg angeführten rationibus und schließe dahin,
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daß, auff den fall die herren fürstlichen die re- et correlationem auffschieben
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wolten, man auch stättischen theils dergleichen zu thun und indeßen mit den
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herren Kayserlichen und Schwedischen aus der sachen zu reden haben
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werde. Wann sie aber vorgenommen werden solte, stelte er dahin, was man
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dies orths dabey thun wolle.

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Nürnberg. Er verstehe das hauptwerckh dahin, ob man die re- et correla-
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tiones vorgehen laßen oder zuvorderst mit denen herren Kayserlichen und
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Schwedischen aus dem quomodo communiciren und von diesen, wohin sie
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ihre gedanckhen bey dem quanto stellen, sondiren solle. Gleich wie sich nun
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bey beeden puncten rationes pro et contra finden, also werde man sich
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stättischen theils nach den höheren zu richten haben. Und damit man sich
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auch nicht selbsten auffhalte oder den Schwedischen conditiones, welche sie
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doch nicht attendiren, vorschreibe, halte er am vorträglichsten zu sein, die
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re- et correlationes nicht vorgehen zu laßen, auch kein reichsconclusum zu
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machen, sondern vielmehr eines jeden collegii abgefaßten schluß an seinen
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orth zu communiciren; nachgehendts die deputationes an die herren Kayser-
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lichen und Schwedischen, bey jenen zwar nur pro forma, vorzunemen, bey
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diesen aber von den conditionibus quanti nichts zu gedenckhen, sondern 1.
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das ohnvermögen des Römischen reichs, 2. die mit land und leuthen erhal-
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tene ansehliche satisfaction, 3. die vor augen stehende ruin, wie nicht
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weniger 4., daß sie stände des reichs mit werden, und 5., daß das reich des
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effects ihrer ankunfft in Teutschlandt, welche zu conservation deßelben
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ihrem vorgeben nach jederzeit angesehen gewesen, genüßen möchte, beweg-
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lich zu remonstriren und dabenebens, daß sie, die herren Schwedischen, in
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quanto sich etwas außlaßen wolten, zu bitten, mit der anzeig, daß herrn
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Erskeins

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Alexander Erskein (1598–1656), seit 1628 in schwedischen Diensten, zunächst Agent in Stral-
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sund, 1632 Resident in Erfurt, 1634 Kriegsrat bei der pommerischen Hauptarmee, 1637 mit der
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Ordnung der pommerschen Verwaltung beauftragt, 1642 wiederum Kriegsrat bei der Armee, in
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dieser Funktion zum Kongreß abgeordnet, 1648 Kriegspräsident bei der Hauptarmee, 1649–1650
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Gesandter beim Friedensexekutionskongreß in Nürnberg, 1651 Verwaltungsauftrag im Hgt.
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Bremen-Verden, 1652 nobilitiert, 1653 Präsident in Bremen-Verden (C. Th. Odhner S. 240,
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246, 249; SMK II S. 455f.; APK 7515–7517; F. Roth Auswertungen R 43 98; APW [II C 2 S. 184 Anm. 1] ; APW [II C 3 S. 326 Anm. 1] ).
rechnung also beschaffen seye, daß man sich darnach, weiln sie
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allzu hoch gestellt, nicht richten könne. Und wann man etwas gewißes vom
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quanto vernommen haben werde, zu sehen, ob das werckh per modum
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conferentiae, zumahln mit diesen jetzigen congressibus sehr viel zeitt weg-
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gehe, die campagne bereits vorhanden und die neue Schwedische völckher,
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welche sich in 8000 mann starckh befinden, aus Schweden täglich erwartet
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werden, widerum in gang zu bringen sein wolle.

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Bremen. Weiln die in vorgehenden votis angeführte rationes dubitandi
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bereits zu erkennen geben, warum die re- und correlatio dießmahl nicht
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werckhstellig zu machen, wolte er sich zwar damit vergleichen, daß dieselbe

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gestalten sachen nach, und weiln zu besorgen, daß, wann gleich ein schluß
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gemacht, derselbe jedoch von keinem effect sein und die herren Schwedi-
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schen sich auch darnach nicht richten werden, zu differiren oder vorzunemen
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seye. Hielte aber auch für dienlicher, daß der 3 collegiorum bedenckhen
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beyseit geleget, zu den herren Kayserlichen und Schwedischen deßwegen
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deputirt und denenselben zu reassumption der conferenzen widerum anlaß
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gegeben würde. Ob aber vorhero an die fürstliche, umb ihre gedanckhen
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hierbey zu vernemen, zu schickhen, stehe er seines theils an, ob es de autho-
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ritate collegii seye, wolte sich aber mit den majoribus gerne conformiren.

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Lindau. Weiln man die re- et correlationem über der quaestione quanti
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darum, daß sie ohne effect sein würde, einzustellen, hingegen aber die
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conclusa super quomodo beiseits zu legen, denen herren Kayserlichen davon
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parte zu geben, die herren Schwedischen aber per deputatos zu ersuchen,
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daß sie mit dem quanto heraußgehen und wie die conferenzen widerum in
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gang zu bringen sein möchten, zu trachten für guth angesehen habe, wolle er
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sich auch damitt gerne conformiren und vergleichen.

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Herr Director. Der fragen, welche in deliberationem kommen, seyen zwo:
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1. Ob die re- und correlatio dießmahl vorgehen und 2. ob man von denen
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herren Schwedischen, das quantum zu ernennen, begehren solte?

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Ad 1. Seye zwar nicht ohne, daß, wan die re- und correlatio nicht vorgehen
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solte, es das ansehen haben würde, ob begehrte man aus dem herkommen zu
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schreitten oder ein theil dem andern zu praejudiciren, dieweiln aber anietzo
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nicht so sehr auff die formaliteten als schleunige des fridens befürderung zu
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sehen seye, halte er ebenmäßig dafür, daß man selbige noch zur zeit wohl
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werde können anstehen unnd auff sich beruhen laßen, hingegen ein ander
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mittel und zwar dieses, welches von den herren churfürstlichen vorge-
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schlagen worden, aus der sach zu kommen, ergreiffen, daß nemblichen bey
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bevorstehenden conferenzen die 3 reichsconclusa pro norma et regula zu
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halten und selbige eifferigst fortzustellen weren. Dieweiln nun gewiß, daß
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jetztmahlige deliberationes nur zu verlängerung der tractaten dienen und
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über das dem Römischen reich, wann ein reichsconclusum gemacht, daßelbe
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under der militia kundt, von den Schwedischen aber hernachmahlen nicht
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acceptirt werden solte, sehr schimpfflich fallen würde, alß seye er auch der
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meinung, daß, wo möglich, die conferenzen zwischen denen herren Kayser-
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lichen und Schwedischen in gegenwart aller stände widerum in gang zu
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bringen, sich zu bemühen seye, jedoch cum hac cautela, daß, sofern es zu den
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conferenzen ankomme, die in der quaestione quomodo enthaltene condi-
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tiones pro fundamento tractatuum gesetzt worden und man sich ratione
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quanti ehender nicht vernemen laßen solle, es seyen dann berührte condi-
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tiones völlig abgehandelt und verglichen. Gleich wie nun diese der herren
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churfürstlichen ratio sehr starckh, weiln zumahl sonsten die executio ver-
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hindert und dem Römischen reich der hertzstoß völlig gegeben werden
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dörffte, also hielte er davor, man köndte sich dißmahl mit denenselben

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dahin, daß die re- und correlatio, soviel das quantum betreffe, differirt und,
2
wie die conferenzen widerum in gang zu bringen, möglichster fleiß ange-
3
wendet werde, deßto mehr vergleichen, weiln die stätt, wann sie die confe-
4
renzen hinderen wolten, ihnen selbsten praejudiciren und derselben monita
5
alßdann wenig beobachtet werden dörfften.

6
Ad 2. Bekenne er gern, daß er nicht für rathsam halte, von den herren
7
Schwedischen das quantum zu begehren, bevorab weiln es 1. ein freywilliges
8
und also von ihnen, den Schwedischen, nicht bestimmet oder determiniret
9
werden könne. Und 2. quaestio quanti nicht so schwär als das quomodo und
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dahero auch sorgfältiger bey demselben zu vigiliren seye, sondern auch
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seines erachtens beßer sein werde, daß man wegen des quanti eventualiter
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etwas gewißes abrede und sich entschließe, zumahln es alßdann keine große
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difficultet weitter geben, sondern man sich bey denen herren Kayserlichen
14
und Schwedischen deßwegen baldt resolviren werde können. Vermeine
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auch, die majora bey den herren fürstlichen dörfften eben sowohl dahin wie
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auch bey den herren churfürstlichen außschlagen.

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Conclusum. Soviel das 1. betreffe, könne man, daß die re- und correlatio in
18
diesem puncto quanti suspendiret werde, darum wohl geschehen laßen, weil
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nur viel zeit darauff ergehe und doch der schluß, wann die herren Schwe-
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dischen nicht darzu verstehen wollen, keinen effect erlangen, den ständen
21
aber, wann es bey dem reichsschluß nicht verbleiben solte, sehr schimpfflich
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fallen würde. Were aber 2. an statt derselben dahin zu trachten, daß die
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conferenzen mit den herren Kayserlichen und Schwedischen widerum in
24
gang gebracht, gesambte stände darzu gezogen, die in den dreyen reichs
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räthen gemachte conclusa pro norma et regula tractandi gehalten und das
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quantum von den herren Schwedischen zu wißen nicht begehrt, sondern
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von den ständen selbsten expedita quaestione quomodo als ein freywilliges
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vorgeschlagen werden möge.

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Hierauff wardt nachvolgendes, dies orths abgefaßte Conclusum super quae-
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stione quomodo abgelesen und placitirt.

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Quaestionem quomodo betreffend, obwohln die reichsstätte der proportion
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nach härter dann andere stände beleget, so läßet man es doch, umb den
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friden deßto mehr zu promoviren, bey jedes orths hergebrachtem anschlag
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zu diesem mahl annoch bewenden. Weiln aber mit paarer erlag der gelder,
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bey jetzigen zeiten auffzukommen, gantz ohnmöglich, alß werden die stände
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ihr contingent in leidenlichen terminen, sive in parata pecunia sive in rebus
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fungibilibus aliis, beyzutragen und umb den hinderstand obligationes oder
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restzettul, zu deren annemung auch die soldaten zu verbinden weren, von
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sich zu stellen haben. Vor allen dingen aber sorgfältig dahin zu laboriren
40
sein, daß auff geschloßenen friden, ohnerwartet der ratificationen, die execu-
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tiones und was denenselben anhängig, ohn welche die gantze handlung
42
nichtig und vergebens, auff maß und weiß, wie man sich deßwegen bey
43
dieser frag und vor antrettung des quanti jüngstem schluß gemäß verglei-

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1
chen wirdt, aller orthen und ohne underschiedt der guarnisonen, sie seyen
2
Kayserlich, Churbayerisch, Schwedisch oder Frantzösisch, es erfolge auch
3
gleich der friden zwischen Spanien und Franckhreich oder nicht, ohnver
4
längt werckhstellig gemacht, alßdann die abdanckh-, bezahl- und respective
5
anweisung der militiae pari passu vorgenommen und keine alte praeten-
6
siones oder contributionsrestanten den ständen abgefordert, noch die mit
7
guarnisonen belegte, einem gewißen craiß aber jetzundt assignirte, über ihr
8
contingent beschwäret, weniger ein craiß vor dem anderen zu zahlen adstrin-
9
girt, noch, da sie in einer ringmauern beysamen wohnen, des säumigen last
10
dem anderen auffgebürdet, sondern bey dem gantzen werckh also verfahren
11
werden möge, damit denen ständen die media solutionis nicht abgeschnitten,
12
noch das remedium schwärer als der morbus selbsten gewesen ist, gemachet
13
werde, vielmehr denen wieder dies orths verglichene conditiones belei-
14
digten, sich selbsten zu defendiren ohnbenommen und die contravenienten
15
ihrer adsignirten satisfactionsquoten verlustig sein sollen.

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