Acta Pacis Westphalicae III A 6 : Die Beratungen der Städtekurie Osnabrück: 1645 - 1649 / Günter Buchstab
Herr Director proponirt: Es seye denen herren abgesandten per dictatu-
ram bekandt, daß von dem Herfordtischen memorial zu reden und, was
dabey zu thun, zu resolviren seye. Worbey dises vorhero zu berichten, daß
herr Dr. Reigersperger, wie das Churmaintzische directorium ihme allererst
andeutten laßen, auß Münster geschrieben habe, es seye die daselbsten in
diser sachen vorgehabte consultation darumb, weiln der Herfordtische can-
cellist, daß man damit noch etwas innen halten möchte, gebetten, rück
gängig worden, weiln aber die ansag alhie bereits beschehen, alß stelle er
dahin, ob man die consultation vorgehen laßen wolte. Er habe dem Chur-
maintzischen cancellisten zur antwortt gegeben, weiln man sich allerseits
darauff gefaßt gemacht, werde verhoffentlich sich niemand zugegen sein
laßen, von dem geschäfft zu reden. Bevorab, weiln periculum in mora und
bey abstellung der consultation zu Münster ein irrtumb mit underloffen seye.
Neben deme habe der cancellist auch angedeuttet, daß drey concept von
Münster anhero geschickt worden seyen . Davon, sobald sie im fürstenrath
FR Osnabrück vom 4. September 1647 ( Meiern IV S. 745–752 ).
verlesen, auch an diesem orth zu reden sein werde. Dieweil er nun seines
theils für nöthig halte, daß man an diesem orth von dem ersten geschäfft
consultire, alß wolle er die herren abgesandten, ihre vernünfftige gedancken
darüber außzulaßen, freundlichst ersucht und gebetten haben.
Lübeck. Er verstehe, daß die vornembste ursach dises convents auff die
Herfordtische sach und deßwegen eingegebenes und per dictaturam com-
municirtes memorial angesehen seye. Von anderen puncten aber zu seiner
zeit auch zu reden sein werde.
Belangend nun das erste, müße er bekennen, daß es eine sach von großer
importanz und böser consequenz. Deretwegen auch, sehr behutsam und
sorgfältig dabey zu gehen, nöthig seye. Es were zwar ein weg, daß man auff
dasjenige, so die herren chur- und fürstliche hierunder thun werden, einige
reflexion neme, vorab weiln es wohl das meiste pondus haben dörffte. Weiln
aber zu besorgen, daß selbige theils auß tragender affection, theils wegen ihres
mit einlauffenden privat interesse, theils der verwandtnuß, theils auch ande-
rer ursachen halben wenig dabey cooperiren werden, alß hielte er dafür, man
hette an seitten der erbaren frey- und reichsstätt nicht allein darauff, was man
selbsten dißorths einrathen wolle, sondern auch, wie die höhere collegia mit
remonstrirung des stättischen hohen interesse zu möglichster assistenz anzu-
frischen, achtung zu geben, damit das werck nicht etwa
deßelben würdigkeit erfordere, tractirt und abgehandelt werden möge.
Was nun reichsstättischen theils dabey zu thun, halte er, man hette sich fol-
gender mittel zu bedienen, nemblich, daß 1. im namen aller 3 reichscollegien
ein gesambtes beweglich abgefaßtes schreiben an Ihre Churfürstliche Durch-
laucht zu Brandenburg abgelaßen und in demselben, was es für ein scanda-
losum factum und von was böser consequentien daßelbe und wie gar es der
intention bißher gepflogener tractaten zuwider lauffe, daß auch bey fortgang
derselben niemahln einige sach, welche denenselben mehr entgegen alß
diese, vorkommen, zumahln durch die vor disem gefallene reichsconclusa
alle destituirte in ihren vorigen stand gestelt, mitnichten aber die in statu suo
subsistentes abgesetzet werden sollen, pro regula statuirt worden seye, re-
monstrirt und daß Ihre Churfürstliche Durchlaucht bey der intention sich
der stätt anzunemen, darzu sie sich jederzeit erbotten, beharren möchten,
gebührender maßen ersucht würdten.
2. Könnte anwesenden Churbrandenburgischen herren gesandten beweg-
lichst hierunder zugesprochen, die in vorhabendem schreiben anführende
rationes und motiven ihnen zu gemüth geführt und das schreiben zu ehister
befürderung recommendiret werden.
3. Weren auch Ihre Kayserliche Majestät nomine der dreyen reichsräth zu
ersuchen, dero in locis tractatuum subsistirende gevollmächtigte zu erinneren,
daß sie das ihrige bey diser sachen auch beobachten und cooperiren helffen,
Ihre Churfürstliche Durchlaucht zu Brandenburg von dieser procedur de-
hortiren und daß sie die statt Herfordt in vorigen stand hinwiderumb setzen
möchten, disponiren wolten. Und obzwar nicht ohn, daß diesem werck per
ordinaria media juris abgeholffen werden köndte, nachdem aber selbige
nicht allein langsam und verzüglich, sondern auch dahero ohnnöthig seyen,
weiln eben dasjenige, was die cammer deßwegen verordnen möchte, auff an-
wesender herren abgesandten zuschreiben geschehen müße, in betrachtung,
daß die cammer von den ständen und nicht die stände von der cammer
dependiren, derenselben gesandten auch soviel macht und gewalt wohl
haben zu sagen, was dißorths zu thun, alß were bey vorgeschlagenem modo,
zumahln es in conspectu totius imperii geschehen, allerdings zu laßen.
Daß die statt Herfordt mit der consultation innen gehalten sehen und die
bürgerschafft mit Ihro Churfürstlichen Durchlaucht sich nicht gern ab-
werffen wole, laße man zwar dahin gestelt sein, weiln aber ex actis offen-
bahr, daß gedachte statt Herfordt auch wider ihren willen durch den fiscalem
imperii zur immedietet condemnirt worden, alß stehe nicht mehr in ihrem
arbitrio, von dem reich exempt zu sein oder nicht.
Nächst disem seye auch dahin, was die höhere collegia bey dem werck vor-
nemen werden, zu sehen, werden sie ihren eiffer dabey verspüren laßen,
habe man sich darob zu erfreuen und es mit danck anzunemen. Auff den
widrigen fall aber und da sie manquiren solten, stünde zu fernerem nach-
dencken, ob ihnen nicht per deputatos beweglich zuzusprechen oder auch
die herren Schwedischen zu ersuchen und zu manutenenz desjenigen, was in
ihrer proposition enthalten, zu erinnern weren? Wolte sich aber auffallen fall
dieses vorschlags halben mit anderen und beßeren gedancken gerne confor-
miren, dises sein votum auch nomine Bremen, suo loco et ordine widerholet
haben.
Nürnberg. Obwohln praesumir- und vermuthlich, daß Ihre Churfürstliche
Durchlaucht zu Brandenburg alß eine vornehme säul des heyligen Römi
schen reichs, welcher dergleichen action, alß bey der statt Herfordt vor-
gangen, da es von anderen geschehen, mehr verwöhren alß selbsten hand
nemen solte, den mit gedachter statt verübten landfridbrüchigen process
nicht ohne sonderbahre scheinbare ursachen, also in conspectu totius im-
perii, ja
haben werde, dahero dann bey dieser sach behutsamkeit und sorgfalt von
nöthen. Alldieweile aber das vorgangene factum an sich sehr scandalos, der
bösen consequenz halben gefährlich, und wann so gar auch Ihre Churfürst
liche Durchlaucht fundirte sprüch und ursachen zu der statt Herfordt ge-
habt, dannoch der modus procedendi hart, im reich nicht herkommen und
im ende das werck doch auff einen qualificirten fridenbruch hinaußzulauffen
scheine, also halte er in alle weg nöthig, daß solches nicht also hingehen zu
laßen, sondern der guthen statt Herfordt auff ihr eingegeben memorial auff
alle thunliche wege die hilffliche hand zu biethen seye.
Zwar hette er vom herrn Wesenbecio verstanden, was er für causas und
ursachen dieser vorgenommenen thathandlung allegirte, nemblichen 1. daß
solche occupation Ihre Churfürstliche Durchlaucht ratione status zu dero
landversicherung nothwendig vornehmen müßen, weiln die bürger in Her-
fordt sich zu güthlicher einnahm einer guarnison nicht verstehen wollen und
Ihre Durchlaucht dahero in sorgen stehen müßen, daß entweder Königs
marck oder Lamboy sich dero, zu nicht geringem nachtheil deren Clevischen
landen, bemächtiget haben möchte. Warumben sie dann selbsten lieber prae-
veniren alß provenirt werden wollen. Weiln zumahlen das selbst redende
exempel mit der statt Ham vor augen stünde, darinnen die Kayserliche
guarnison noch heuttigs tags lige und Ihrer Churfürstlichen Durchlaucht
dieselbe ihre statt vorenthalten würdte. 2. So gestünde sie auch den bürgern
daselbst keine immedietet, dann obwohln ehedeßen ein urtheil in camera in
favor der statt ergangen seye, so were doch die sach in revisione anhängig.
Und 3. were die bürgerschafft vor sich ultro geneigt, Ihre Churfürstliche
Durchlaucht alß ihren herren zu erkennen, also communitas mehr, alß ein
oder zween ohnruhige auffrührische köpfe in consideration zu haben.
Gleichwie aber angeführte ursachen gar nicht sufficient, eine solche proce-
dur zu justificiren, angesehen 1. wann genug rationem status zu allegiren,
kein stand mehr sicher sein, sondern je einer den anderen under solchem
schein vergewaltigen würde; 2. auch wißlich, was ehe deßen in camera vor
eine sententia pro immedietate civitatis Herfordensis ergangen. Und ob-
gleich die revisio allegirt, jedoch pendente lite nichts zu innoviren und
3. in gemeiner bürgerschafft willchür nicht stehet, sich vom reich eigenes
willens abzureißen, also halte er davor, man werde wenigst Ihre Churfürst
liche Durchlaucht mit einem beweglichen schreiben belangen und, daß sie
bey der statt Herfordt alles in vorigen stand setzen, underthenigst ersuchen
müßen. Zumahln wann auch die höhere stände, wie man benachrichtiget,
ebenmäßig auff dergleichen schreiben incliniren solten, könnte man umb so
viel nachtrucksamer stättischen theils sich mit selben conjungiren. Wolte
man aber, wie Lübeck vernünfftig erinnert, im fall die höhere stände hierinn
sich etwas kaltsinnig erzeigen solten, auch bey den Kayserlichen und ande-
rer höheren stände abgesandten die sach recommendiren, laße er es ihme
seines theils nicht mißfallen.
Eßlingen per Lindau. Je mehr er seines theils disem facto nachsinne, je
scandaloser es ihme und zwar umb soviel mehr vorkomme, weiln dadurch
des churfürsten in Bayern mit Donauwörth verübter process justificirt und
ihme, wie auch dem hauß Österreich dergleichen mit Augspurg und anderen
orthen mehr zu tentiren, der weg gebahnet werde. Zumahln auch die rech-
nung ohnschwär zu machen, daß anderen und sonderlich denen in der land-
vogtey Hagenau gelegenen 10
lich begegnen und widerfahren köndte, alß hetten die stätt dises werck
ihnen eifferigst angelegen sein und sich, daß etwa die bürgerschafft Ihrer
Churfürstlichen Durchlaucht zu Brandenburg subject zu sein, mehreres be-
lieben tragen möchte, gantz nicht irr machen zu laßen.
Die von herrn Wesenbecio zu justification dises facti gebrauchte rationes
betreffend, könne er selbige gantz nicht erheblich befinden, inmaßen wann
ratio status geldten solte, kein stand mehr sicher sein, sondern einer dem
anderen in die haar kommen würdte. Zudem seye auch der process gantz
verwerfflich und also beschaffen, daß er fast nicht sehe, wie der sachen zu
thun sein wolle. Jedoch halte er, daß das vornembste seye, zu erwartten, was
die höhere sich resolviren; werden sie sich wohl geneigt bey dem werck er-
zeigen, habe man sichs zu erfreuen und mit gebührendem danck anzu-
nemen, wo nicht, müßen die stätt, so viel ihnen möglich, darbey coope-
riren helffen und sich der betrangten statt bey denen herren Kayserlichen,
chur- und fürstlichen auch anderer stände gesandten dahin annemen, daß
selbige Ihre Churfürstliche Durchlaucht durch ein bewegliches schreiben,
deme die in vorigen votis beygebrachte remonstrationes und erinnerungen
zu inseriren weren, sowohl umb abführung der schwären guarnison alß
völlige derselben restitution belangen und ersuchen möchten. Und ob er
zwar, daß man wenig darauff geben dörffte, besorge, habe man doch dises
orths gethan, was die stättische verwandtnuß erfordere. Herrn Wesenbecio
zuzusprechen, wolle, weiln er gar eifferig bey der sachen, etwas bedenck-
lich sein.
Memmingen. Es seye nicht nöthig, dises factum, zumahln es am hellen tage,
vor sich
weg, entweder processus ordinarius oder die güthe. Jener seye, wegen der exe-
cution, was langweilig, disen aber betreffend conformire er sich mit dem-
jenigen schreiben, so an Ihre Churfürstliche Durchlaucht zu Brandenburg
abgehen zu laßen und darinnen das factum zu remonstriren, für guth ange-
sehen worden, wie auch damit, daß die höheren stände, im fall sie etwas
schläfferig bey dem werck gehen wolten, per deputatos zu müglichster assi-
stenz angefrischet und erinnert werden.
Herr Director . Auß denen zu erleichterung der statt Herfordt vorkomme-
nen mediis, halte er das gesambte schreiben an Ihre Churfürstliche Durch-
laucht zu Brandenburg für das beste. Und wann selbiges von den höheren
collegiis, wie er nicht zweiffle, auch beliebet werden solte, müßte es mit
den herren Kayserlichen, welche bereits darunder angesprochen und bey
übergab des memorials zu hülfflicher assistenz sich anerbotten haben, noth-
wendig communicirt und communi nomine abgelaßen werden, weiln das
Kayserliche cammergericht, welches tam ratione fractae pacis publicae,
quam violati mandati poenalis de non turbando hierbey interessirt, nicht von
bestellet. Mit herrn Wesenbecio sich deßwegen in contestation einzulaßen,
befinde er auch nicht rathsam, weiln er partheyisch und ein diener seines
herren, der omnem lapidem movire, das factum zu entschuldigen. Wolle
auch respects halben nicht wohl thunlich sein, weiln er allein in loco und ex
secundariis einer seye. Das zusprechen bey den fürstlichen seye nun zu spät
und, wann die Münsterischen different, nicht nöthig, wo aber beede höhere
collegia die majora machen, von keinem effect. An die herren Schwedischen
habe die statt Herfordt selbsten gar weitläufftig geschriben und sie umb
intercession gebetten
Vgl. Biörneklou an Johann Oxenstierna vom 7./17. September 1647 in APW [II C 3 nr. 317 S. 583f] .
occupation gedacht worden, so viel zu erkennen gegeben, daß er kein
gefallen darob trage, sondern, als ihme das argumentum ab utili wegen
underschlagener Schwedischer contribution zu gemüth geführet worden,
gesagt, es werde, wann Königsmarck näher komme, davon noch weitter zu
reden sein. Welcher gestalt nun das bedencken an seitten der erbaren stätt
einzurichten sein möchte, habe er bereits eventualiter zu papyr gebracht, zu
übriger herren abgesandten belieben stellend, ob sie selbiges anhören und,
was sie dabey zu erinnern haben möchten, andeutten wolten. Welchem nach
das concept verlesen, auff begehren der herren abgesandten ad dictaturam
gegeben und volgendts dem Churmaintzischen directorio in nachstehender
form geliefert worden.
Vor welchem aber noch dises zu berichten, daß von dem directorio zu-
gleich referirt worden, es habe der churfürst beedes an den rath und die
bürgerschafft a part geschrieben, zweiffelsfrey der meinung, eine Sepa-
ration zwischen ihnen dadurch anzurichten, bevorab, weiln er die bür
gerschafft allerdings exculpirt und alle schuldt auff etliche des raths allein
geschoben. Sie hetten sich aber dadurch nicht wollen wendig machen laßen,
sondern zur antwortt gegeben, daß sie bey ihrer vorgesetzten obrigkeit zu
stehen, keineswegs aber sich der reichsimmedietet zu begeben gedächten.
Der praetendirten revision halben hette er soviel nachricht erlanget, daß
selbige zwar gesucht, darumb aber, daß das hauß Cleve in lite nie gewesen,
versagt und abgeschlagen worden seye. Und wann deme gleich anderst
were, so gehörte doch diese einwendung nicht hieher, sondern ad petito-
rium, deßen man sich dißorths nicht zu beladen habe. Folgt nun obberürtes
bedencken an ihme selbsten:
Conclusum. Wofür und welcher gestalt die von etlichen Churbrandenburgi-
schen völckern zu roß und fuß an des heyligen Römischen reichs statt Her-
fordt den 20./30. nächstabgewichenen monats in angesicht des gantzen
Römischen reichs vorgenommene occupation anzusehen und zu halten seye,
ergibt sich auß dem buchstaben 5 tag zuvor ertheilter und nach der hand
würcklich exequirter ordre
Befehl des Kurfürsten Friedrich Wilhelm an von Ellern vom 15. August 1647, Herford zu be-
setzen (Druck Meiern IV S. 743 f).
einiger weitterer examination und nachfrag quoad facti qualitates nicht von
nöthen, in dem nemblich rittmeister Ellern committirt und anbevohlen
worden, sich mit etlichen reuttern, dragonern, musquetiren und landvolck
vom Sparenberg und anderen amptshäußern, so viel er deßen nöthig zu
sein erachten würdte, fürderlich an besagte statt Herfordt zu erheben und
damit er sich derselben bemächtigen und sie occupiren möge, allen mög
lichen fleiß anzuwenden auff erfolgende occupation, das rathhauß vor allen
dingen der nothdurfft nach zu besetzen, die in der secretarienhäußer befind-
liche acta zu versiglen und auffs rathhauß zu bringen, die straßen hin und
wider fleißig zu battiren und sonsten in einem und dem anderen nöthige
anstalten ergehen zu laßen, insonderheit die bürgerschafft zu disarmiren und
dero gewöhr auff das rathhauß zu bringen; im übrigen aber, wie und welcher
gestalt dise entreprise vorzunemen und zu werck zu richten seye, pro
discretione zu verfahren.
Nun hat zwar fama publica, daß bey vorgangener occupation noch mehrere
thetlichkeiten und insolventien, alß mit niederschieß- und tödlicher verwun-
dung underschiedlicher persohnen, dissipation des archivi, hinwegnem-
mung der Kayserlichen und Schwedischen contributionsgeldter, spolirung
vieler bürger häuser, bestellung der strasen und plätze mit den stücken und in
andere weg mit underloffen seyen, mitgebracht, weiln jedoch die frag, ob
und welcher gestalt eines und das andere zu justificiren, an anderen orth
gehörig, alß läßet man sich auch billich und zwar desto lieber dorthin gestel-
let sein und verbleiben, weiln es dißorths allein umb die restitution und das
possessorium zu thun ist.
Wann dann vermög bekandter recht ein jeder beschädigter und entsetzter
vor allen dingen in alten stand zu stellen und gegenwertiges factum tarn
ratione offendentis quam offensorum also beschaffen, daß die von der Römi
schen Kayserlichen Majestät und gesambten ständen des reichs dependi-
rende cammer zu Speyer mandata avocatoria itemque de restituendo et
amplius non turbando alßbaldten darinnen erkennen und ertheilen kann,
alß werden übriger chur-, fürsten und stände anwesende gesandten keines-
wegs zu verdencken sein, wann sie, ob morae periculum, cujus intuitu etiam
a regulis juris communis recedi potest, mit und neben denen herren Kayser-
lichen plenipotentiariis die ohneinstellige und ohnschädliche abführung der
churfürstlichen völcker und völlige restitution in vorigen stand an Ihre
Churfürstliche Durchlaucht zu Brandenburg begehren. In mehrerer ver
nünfftigung, daß, wann solches nicht fürderlichst geschehen solte,
ein größeres ohnheil darauß entstehen, neue tumultus und empörungen
darauff ervolgen und also publica libertas et tranquilitas dadurch mercklich
gekräncket werden köndte.
Der höchstschädlichen und gefährlichen anlaß, welche
ohnverbrüchliche observanz des landfridens nicht gehalten, dannenhero
nemen und ergreiffen möchten, anietzo zu geschweigen.
Und obgleich eine obrigkeit, ihre rebellische underthanen zum gehorsam zu
vermögen, für sich befugt sein möchte, demnach jedoch nicht allein in anno
1631 dem 31. Martii mehrgedachter statt Herfordt für eine ohnmittelbahre
reichsstatt in camera ercläret, ja condemnirt und verdammet worden, son-
dern auch nachgehendts verschiedene poenalmandata wider alle derselben
turbatores in genere und in specie ergangen, alß erzeigen sich diß orths sogar
ohngleiche termini, daß allem ansehen nach Ihre Churfürstliche Durchlaucht
zu Brandenburg alß ein hocherläuchter benachbarter und zu abtreibung
ohnbillichen gewalts auff den bedarffungsfall mit adstringirter potentat zu
diser im heyligen Römischen reich nicht hergebrachten procedur vor der
statt übel affectionirten, durch beybringung ohngleicher bericht müßen sein
verleittet und bewogen worden. Bevorab, weiln sie den gemeinen beschrie-
benen und natürlichen rechten der heylsamen constitutioni pacis publicae
und gegenwertigen tractaten (bey welchen man alle vorgangene violentias
abzustellen und künfftigen dergestalt zu steuren, daß niemand des seinigen
ohne vorgehende rechtliche cognition entsetzet oder de facto überzogen
werde, im vollen werck begriffen) e diametro zuwider lauffet und den
verlust aller vorhin gehabter rechtmäßiger ansprachen und praetensionen
nach sich ziehet.
Deretwegen umb soviel weniger zu zweiffeln, es werden höchstgedachte
Churfürstliche Durchlaucht zu Brandenburg auff verstandene der herren
Kayserlichen und sämptlicher stände gesandten über disem vorgeloffenen
und der consequenz halben ärgerlichen facto tragende displicenz und der
restitution halben geschehenes postulatum sich dergestalt gnedigst und will
fährig erfinden laßen, daß bedrangte statt Herfordt zu voriger ihrer libertet,
sicherheit und neutralitet hinwiderumb gelangen und derselben auch hin
füro ohnturbirt genießen
19 möge.] Zusätzlich in Stade Auf den wieder gantz unverhofften fall wirdt so woll die
stadt Hervordt ihr eignes und der reichß fiscal daß gemeine interesse hiebey gebühr
lich zu beobachten und die hier wieder in den rechten und reichßabschieden und
cammergerichtsordnungen ertheilte remedia unverweißlich zu ergreiffen haben.