Acta Pacis Westphalicae III A 6 : Die Beratungen der Städtekurie Osnabrück: 1645 - 1649 / Günter Buchstab

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Herr Director proponirt: Es seye denen herren abgesandten per dictatu-
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ram bekandt, daß von dem Herfordtischen memorial zu reden und, was
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dabey zu thun, zu resolviren seye. Worbey dises vorhero zu berichten, daß
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herr Dr. Reigersperger, wie das Churmaintzische directorium ihme allererst
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andeutten laßen, auß Münster geschrieben habe, es seye die daselbsten in
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diser sachen vorgehabte consultation darumb, weiln der Herfordtische can-
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cellist, daß man damit noch etwas innen halten möchte, gebetten, rück
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gängig worden, weiln aber die ansag alhie bereits beschehen, alß stelle er
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dahin, ob man die consultation vorgehen laßen wolte. Er habe

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18–19 dem Churmaintzischen] Einschub in Strassburg, fehlt in Ulm.
dem Chur-
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maintzischen cancellisten zur antwortt gegeben, weiln man sich allerseits
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darauff gefaßt gemacht, werde verhoffentlich sich niemand zugegen sein
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laßen, von dem geschäfft zu reden. Bevorab, weiln periculum in mora und
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bey abstellung der consultation zu Münster ein irrtumb mit underloffen seye.
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Neben deme habe der cancellist auch angedeuttet, daß drey concept von
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Münster anhero geschickt worden seyen

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Undatierte Projektschreiben an den Kurfürsten von Brandenburg in MEA FrA , RK ) Fasz. 27.
. Davon, sobald sie im fürstenrath

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FR Osnabrück vom 4. September 1647 ( Meiern IV S. 745–752 ).

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verlesen, auch an diesem orth zu reden sein werde. Dieweil er nun seines
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theils für nöthig halte, daß man an diesem orth von dem ersten geschäfft
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consultire, alß wolle er die herren abgesandten, ihre vernünfftige gedancken
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darüber außzulaßen, freundlichst ersucht und gebetten haben.

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Lübeck. Er verstehe, daß die vornembste ursach dises convents auff die
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Herfordtische sach und deßwegen eingegebenes und per dictaturam com-
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municirtes memorial angesehen seye. Von anderen puncten aber zu seiner
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zeit auch zu reden sein werde.

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Belangend nun das erste, müße er bekennen, daß es eine sach von großer
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importanz und böser consequenz. Deretwegen auch, sehr behutsam und
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sorgfältig dabey zu gehen, nöthig seye. Es were zwar ein weg, daß man auff
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dasjenige, so die herren chur- und fürstliche hierunder thun werden, einige

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1
reflexion neme, vorab weiln es wohl das meiste pondus haben dörffte. Weiln
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aber zu besorgen, daß selbige theils auß tragender affection, theils wegen ihres
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mit einlauffenden privat interesse, theils der verwandtnuß, theils auch ande-
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rer ursachen halben wenig dabey cooperiren werden, alß hielte er dafür, man
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hette an seitten der erbaren frey- und reichsstätt nicht allein darauff, was man
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selbsten dißorths einrathen wolle, sondern auch, wie die höhere collegia mit
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remonstrirung des stättischen hohen interesse zu möglichster assistenz anzu-
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frischen, achtung zu geben, damit das werck nicht etwa sconius [!] segnius , alß
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deßelben würdigkeit erfordere, tractirt und abgehandelt werden möge.

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Was nun reichsstättischen theils dabey zu thun, halte er, man hette sich fol-
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gender mittel zu bedienen, nemblich, daß 1. im namen aller 3 reichscollegien
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ein gesambtes beweglich abgefaßtes schreiben an Ihre Churfürstliche Durch-
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laucht zu Brandenburg abgelaßen und in demselben, was es für ein scanda-
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losum factum und von was böser consequentien daßelbe und wie gar es der
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intention bißher gepflogener tractaten zuwider lauffe, daß auch bey fortgang
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derselben niemahln einige sach, welche denenselben mehr entgegen alß
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diese, vorkommen, zumahln durch die vor disem gefallene reichsconclusa
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alle destituirte in ihren vorigen stand gestelt, mitnichten aber die in statu suo
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subsistentes abgesetzet werden sollen, pro regula statuirt worden seye, re-
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monstrirt und daß Ihre Churfürstliche Durchlaucht bey der intention sich
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der stätt anzunemen, darzu sie sich jederzeit erbotten, beharren möchten,
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gebührender maßen ersucht würdten.

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2. Könnte anwesenden Churbrandenburgischen herren gesandten beweg-
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lichst hierunder zugesprochen, die in vorhabendem schreiben anführende
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rationes und motiven ihnen zu gemüth geführt und das schreiben zu ehister
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befürderung recommendiret werden.

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3. Weren auch Ihre Kayserliche Majestät nomine der dreyen reichsräth zu
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ersuchen, dero in locis tractatuum subsistirende gevollmächtigte zu erinneren,
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daß sie das ihrige bey diser sachen auch beobachten und cooperiren helffen,
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Ihre Churfürstliche Durchlaucht zu Brandenburg von dieser procedur de-
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hortiren und daß sie die statt Herfordt in vorigen stand hinwiderumb setzen
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möchten, disponiren wolten. Und obzwar nicht ohn, daß diesem werck per
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ordinaria media juris abgeholffen werden köndte, nachdem aber selbige
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nicht allein langsam und verzüglich, sondern auch dahero ohnnöthig seyen,
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weiln eben dasjenige, was die cammer deßwegen verordnen möchte, auff an-
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wesender herren abgesandten zuschreiben geschehen müße, in betrachtung,
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daß die cammer von den ständen und nicht die stände von der cammer
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dependiren, derenselben gesandten auch soviel macht und gewalt wohl
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haben zu sagen, was dißorths zu thun, alß were bey vorgeschlagenem modo,
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zumahln es in conspectu totius imperii geschehen, allerdings zu laßen.

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Daß die statt Herfordt mit der consultation innen gehalten sehen und die
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bürgerschafft mit Ihro Churfürstlichen Durchlaucht sich nicht gern ab-
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werffen wole, laße man zwar dahin gestelt sein, weiln aber ex actis offen-
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bahr, daß gedachte statt Herfordt auch wider ihren willen durch den fiscalem

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1
imperii zur immedietet condemnirt worden, alß stehe nicht mehr in ihrem
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arbitrio, von dem reich exempt zu sein oder nicht.

3
Nächst disem seye auch dahin, was die höhere collegia bey dem werck vor-
4
nemen werden, zu sehen, werden sie ihren eiffer dabey verspüren laßen,
5
habe man sich darob zu erfreuen und es mit danck anzunemen. Auff den
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widrigen fall aber und da sie manquiren solten, stünde zu fernerem nach-
7
dencken, ob ihnen nicht per deputatos beweglich zuzusprechen oder auch
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die herren Schwedischen zu ersuchen und zu manutenenz desjenigen, was in
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ihrer proposition enthalten, zu erinnern weren? Wolte sich aber auffallen fall
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dieses vorschlags halben mit anderen und beßeren gedancken gerne confor-
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miren, dises sein votum auch nomine Bremen, suo loco et ordine widerholet
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haben.

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Nürnberg. Obwohln praesumir- und vermuthlich, daß Ihre Churfürstliche
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Durchlaucht zu Brandenburg alß eine vornehme säul des heyligen Römi
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schen reichs, welcher dergleichen action, alß bey der statt Herfordt vor-
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gangen, da es von anderen geschehen, mehr verwöhren alß selbsten hand
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nemen solte, den mit gedachter statt verübten landfridbrüchigen process
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nicht ohne sonderbahre scheinbare ursachen, also in conspectu totius im-
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perii, ja fore fere totius Europae congregatorum legatorum, vorgenommen
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haben werde, dahero dann bey dieser sach behutsamkeit und sorgfalt von
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nöthen. Alldieweile aber das vorgangene factum an sich sehr scandalos, der
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bösen consequenz halben gefährlich, und wann so gar auch Ihre Churfürst
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liche Durchlaucht fundirte sprüch und ursachen zu der statt Herfordt ge-
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habt, dannoch der modus procedendi hart, im reich nicht herkommen und
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im ende das werck doch auff einen qualificirten fridenbruch hinaußzulauffen
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scheine, also halte er in alle weg nöthig, daß solches nicht also hingehen zu
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laßen, sondern der guthen statt Herfordt auff ihr eingegeben memorial auff
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alle thunliche wege die hilffliche hand zu biethen seye.

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Zwar hette er vom herrn Wesenbecio verstanden, was er für causas und
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ursachen dieser vorgenommenen thathandlung allegirte, nemblichen 1. daß
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solche occupation Ihre Churfürstliche Durchlaucht ratione status zu dero
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landversicherung nothwendig vornehmen müßen, weiln die bürger in Her-
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fordt sich zu güthlicher einnahm einer guarnison nicht verstehen wollen und
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Ihre Durchlaucht dahero in sorgen stehen müßen, daß entweder Königs
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marck oder Lamboy sich dero, zu nicht geringem nachtheil deren Clevischen
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landen, bemächtiget haben möchte. Warumben sie dann selbsten lieber prae-
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veniren alß provenirt werden wollen. Weiln zumahlen das selbst redende
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exempel mit der statt Ham

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Hamm in Westfalen.
vor augen stünde, darinnen die Kayserliche
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guarnison noch heuttigs tags lige und Ihrer Churfürstlichen Durchlaucht
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dieselbe ihre statt vorenthalten würdte. 2. So gestünde sie auch den bürgern
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daselbst keine immedietet, dann obwohln ehedeßen ein urtheil in camera in
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favor der statt ergangen seye, so were doch die sach in revisione anhängig.

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1
Und 3. were die bürgerschafft vor sich ultro geneigt, Ihre Churfürstliche
2
Durchlaucht alß ihren herren zu erkennen, also communitas mehr, alß ein
3
oder zween ohnruhige auffrührische köpfe in consideration zu haben.

4
Gleichwie aber angeführte ursachen gar nicht sufficient, eine solche proce-
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dur zu justificiren, angesehen 1. wann genug rationem status zu allegiren,
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kein stand mehr sicher sein, sondern je einer den anderen under solchem
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schein vergewaltigen würde; 2. auch wißlich, was ehe deßen in camera vor
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eine sententia pro immedietate civitatis Herfordensis ergangen. Und ob-
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gleich die revisio allegirt, jedoch pendente lite nichts zu innoviren und
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3. in gemeiner bürgerschafft willchür nicht stehet, sich vom reich eigenes
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willens abzureißen, also halte er davor, man werde wenigst Ihre Churfürst
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liche Durchlaucht mit einem beweglichen schreiben belangen und, daß sie
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bey der statt Herfordt alles in vorigen stand setzen, underthenigst ersuchen
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müßen. Zumahln wann auch die höhere stände, wie man benachrichtiget,
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ebenmäßig auff dergleichen schreiben incliniren solten, könnte man umb so
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viel nachtrucksamer stättischen theils sich mit selben conjungiren. Wolte
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man aber, wie Lübeck vernünfftig erinnert, im fall die höhere stände hierinn
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sich etwas kaltsinnig erzeigen solten, auch bey den Kayserlichen und ande-
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rer höheren stände abgesandten die sach recommendiren, laße er es ihme
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seines theils nicht mißfallen.

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Eßlingen per Lindau. Je mehr er seines theils disem facto nachsinne, je
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scandaloser es ihme und zwar umb soviel mehr vorkomme, weiln dadurch
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des churfürsten in Bayern mit Donauwörth verübter process justificirt und
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ihme, wie auch dem hauß Österreich dergleichen mit Augspurg und anderen
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orthen mehr zu tentiren, der weg gebahnet werde. Zumahln auch die rech-
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nung ohnschwär zu machen, daß anderen und sonderlich denen in der land-
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vogtey Hagenau gelegenen 10 stätten reichsstätten künfftiger zeit gleicher process leicht-
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lich begegnen und widerfahren köndte, alß hetten die stätt dises werck
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ihnen eifferigst angelegen sein und sich, daß etwa die bürgerschafft Ihrer
30
Churfürstlichen Durchlaucht zu Brandenburg subject zu sein, mehreres be-
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lieben tragen möchte, gantz nicht irr machen zu laßen.

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Die von herrn Wesenbecio zu justification dises facti gebrauchte rationes
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betreffend, könne er selbige gantz nicht erheblich befinden, inmaßen wann
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ratio status geldten solte, kein stand mehr sicher sein, sondern einer dem
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anderen in die haar kommen würdte. Zudem seye auch der process gantz
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verwerfflich und also beschaffen, daß er fast nicht sehe, wie der sachen zu
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thun sein wolle. Jedoch halte er, daß das vornembste seye, zu erwartten, was
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die höhere sich resolviren; werden sie sich wohl geneigt bey dem werck er-
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zeigen, habe man sichs zu erfreuen und mit gebührendem danck anzu-
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nemen, wo nicht, müßen die stätt, so viel ihnen möglich, darbey coope-
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riren helffen und sich der betrangten statt bey denen herren Kayserlichen,
42
chur- und fürstlichen auch anderer stände gesandten dahin annemen, daß
43
selbige Ihre Churfürstliche Durchlaucht durch ein bewegliches schreiben,

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1
deme die in vorigen votis beygebrachte remonstrationes und erinnerungen
2
zu inseriren weren, sowohl umb abführung der schwären guarnison alß
3
völlige derselben restitution belangen und ersuchen möchten. Und ob er
4
zwar, daß man wenig darauff geben dörffte, besorge, habe man doch dises
5
orths gethan, was die stättische verwandtnuß erfordere. Herrn Wesenbecio
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zuzusprechen, wolle, weiln er gar eifferig bey der sachen, etwas bedenck-
7
lich sein.

8
Memmingen. Es seye nicht nöthig, dises factum, zumahln es am hellen tage,
9
vor sich selbstem selbsten zu exaggeriren, demselben aber zu remediren, nur zween
10
weg, entweder processus ordinarius oder die güthe. Jener seye, wegen der exe-
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cution, was langweilig, disen aber betreffend conformire er sich mit dem-
12
jenigen schreiben, so an Ihre Churfürstliche Durchlaucht zu Brandenburg
13
abgehen zu laßen und darinnen das factum zu remonstriren, für guth ange-
14
sehen worden, wie auch damit, daß die höheren stände, im fall sie etwas
15
schläfferig bey dem werck gehen wolten, per deputatos zu müglichster assi-
16
stenz angefrischet und erinnert werden.

17
Herr Director . Auß denen zu erleichterung der statt Herfordt vorkomme-
18
nen mediis, halte er das gesambte schreiben an Ihre Churfürstliche Durch-
19
laucht zu Brandenburg für das beste. Und wann selbiges von den höheren
20
collegiis, wie er nicht zweiffle, auch beliebet werden solte, müßte es mit
21
den herren Kayserlichen, welche bereits darunder angesprochen und bey
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übergab des memorials zu hülfflicher assistenz sich anerbotten haben, noth-
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wendig communicirt und communi nomine abgelaßen werden, weiln das
24
Kayserliche cammergericht, welches tam ratione fractae pacis publicae,
25
quam violati mandati poenalis de non turbando hierbey interessirt, nicht von
26
den ständen allein, sondern zugleich auch Ihrer Kayserlichen Majestät
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bestellet. Mit herrn Wesenbecio sich deßwegen in contestation einzulaßen,
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befinde er auch nicht rathsam, weiln er partheyisch und ein diener seines
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herren, der omnem lapidem movire, das factum zu entschuldigen. Wolle
30
auch respects halben nicht wohl thunlich sein, weiln er allein in loco und ex
31
secundariis

41
Zur Stellung der kurfürstlichen Sekundär- und Primargesandten W. Becker S. 268–277.
einer seye. Das zusprechen bey den fürstlichen seye nun zu spät
32
und, wann die Münsterischen different, nicht nöthig, wo aber beede höhere
33
collegia die majora machen, von keinem effect. An die herren Schwedischen
34
habe die statt Herfordt selbsten gar weitläufftig geschriben und sie umb
35
intercession gebetten

42
Vgl. Biörneklou an Johann Oxenstierna vom 7./17. September 1647 in APW [II C 3 nr. 317 S. 583f] .
. Herr grav Oxenstirn auch in discursu, alß diser
36
occupation gedacht worden, so viel zu erkennen gegeben, daß er kein
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gefallen darob trage, sondern, als ihme das argumentum ab utili wegen
38
underschlagener Schwedischer contribution zu gemüth geführet worden,
39
gesagt, es werde, wann Königsmarck näher komme, davon noch weitter zu
40
reden sein. Welcher gestalt nun das bedencken an seitten der erbaren stätt

[p. 572] [scan. 644]


1
einzurichten sein möchte, habe er bereits eventualiter zu papyr gebracht, zu
2
übriger herren abgesandten belieben stellend, ob sie selbiges anhören und,
3
was sie dabey zu erinnern haben möchten, andeutten wolten. Welchem nach
4
das concept verlesen, auff begehren der herren abgesandten ad dictaturam
5
gegeben und volgendts dem Churmaintzischen directorio in nachstehender
6
form geliefert worden.

7
Vor welchem aber noch dises zu berichten, daß von dem directorio zu-
8
gleich referirt worden, es habe der churfürst beedes an den rath und die
9
bürgerschafft a part geschrieben, zweiffelsfrey der meinung, eine Sepa-
10
ration zwischen ihnen dadurch anzurichten, bevorab, weiln er die bür
11
gerschafft allerdings exculpirt und alle schuldt auff etliche des raths allein
12
geschoben. Sie hetten sich aber dadurch nicht wollen wendig machen laßen,
13
sondern zur antwortt gegeben, daß sie bey ihrer vorgesetzten obrigkeit zu
14
stehen, keineswegs aber sich der reichsimmedietet zu begeben gedächten.

15
Der praetendirten revision halben hette er soviel nachricht erlanget, daß
16
selbige zwar gesucht, darumb aber, daß das hauß Cleve in lite nie gewesen,
17
versagt und abgeschlagen worden seye. Und wann deme gleich anderst
18
were, so gehörte doch diese einwendung nicht hieher, sondern ad petito-
19
rium, deßen man sich dißorths nicht zu beladen habe. Folgt nun obberürtes
20
bedencken an ihme selbsten:

21
Conclusum. Wofür und welcher gestalt die von etlichen Churbrandenburgi-
22
schen völckern zu roß und fuß an des heyligen Römischen reichs statt Her-
23
fordt den 20./30. nächstabgewichenen monats in angesicht des gantzen
24
Römischen reichs

38
24 vorgenommene] Stade statt vorgenommene – verübte [gewurhider].
vorgenommene occupation anzusehen und zu halten seye,
25
ergibt sich auß dem buchstaben 5 tag zuvor ertheilter und nach der hand
26
würcklich exequirter ordre

40
Befehl des Kurfürsten Friedrich Wilhelm an von Ellern vom 15. August 1647, Herford zu be-
41
setzen (Druck Meiern IV S. 743 f).
, von sich selbsten und mit solcher evidenz, daß
27

39
27 quod – qualitates] Fehlt in Stade.
einiger weitterer examination und nachfrag quoad facti qualitates nicht von
28
nöthen, in dem nemblich rittmeister Ellern

42
Wolff Ernst von Ellern, Rittmeister und kurbrandenburgischer Kommandant zu Sparnberg/
43
Saale.
committirt und anbevohlen
29
worden, sich mit etlichen reuttern, dragonern, musquetiren und landvolck
30
vom Sparenberg und anderen amptshäußern, so viel er deßen nöthig zu
31
sein erachten würdte, fürderlich an besagte statt Herfordt zu erheben und
32
damit er sich derselben bemächtigen und sie occupiren möge, allen mög
33
lichen fleiß anzuwenden auff erfolgende occupation, das rathhauß vor allen
34
dingen der nothdurfft nach zu besetzen, die in der secretarienhäußer befind-
35
liche acta zu versiglen und auffs rathhauß zu bringen, die straßen hin und
36
wider fleißig zu battiren und sonsten in einem und dem anderen nöthige
37
anstalten ergehen zu laßen, insonderheit die bürgerschafft zu disarmiren und

[p. 573] [scan. 645]


1
dero gewöhr auff das rathhauß zu bringen; im übrigen aber, wie und welcher
2
gestalt dise entreprise vorzunemen und zu werck zu richten seye, pro
3
discretione zu verfahren.

4
Nun hat zwar fama publica, daß bey vorgangener occupation noch mehrere
5
thetlichkeiten und insolventien, alß mit niederschieß- und tödlicher verwun-
6
dung underschiedlicher persohnen, dissipation des archivi, hinwegnem-
7
mung der Kayserlichen und Schwedischen contributionsgeldter, spolirung
8
vieler bürger häuser, bestellung der strasen und plätze mit den stücken und in
9
andere weg mit underloffen seyen, mitgebracht, weiln jedoch die frag, ob
10
und welcher gestalt eines und das andere zu justificiren, an anderen orth
11
gehörig, alß läßet man sich auch billich und zwar desto lieber dorthin gestel-
12
let sein und verbleiben, weiln es dißorths allein umb die restitution und das
13
possessorium zu thun ist.

14
Wann dann vermög bekandter recht ein jeder beschädigter und entsetzter
15
vor allen dingen in alten stand zu stellen und gegenwertiges factum tarn
16
ratione offendentis quam offensorum also beschaffen, daß die von der Römi
17
schen Kayserlichen Majestät und gesambten ständen des reichs dependi-
18
rende cammer zu Speyer mandata avocatoria itemque de restituendo et
19
amplius non turbando alßbaldten darinnen erkennen und ertheilen kann,
20
alß werden übriger chur-, fürsten und stände anwesende gesandten keines-
21
wegs zu verdencken sein, wann sie, ob morae periculum, cujus intuitu etiam
22
a regulis juris communis recedi potest, mit und neben denen herren Kayser-
23
lichen plenipotentiariis die ohneinstellige und

41
23 ohnschädliche] Stade unterschiedliche.
ohnschädliche abführung der
24
churfürstlichen völcker und völlige restitution in vorigen stand an Ihre
25
Churfürstliche Durchlaucht zu Brandenburg begehren. In mehrerer ver
26
nünfftigung, daß, wann solches nicht fürderlichst geschehen solte,

42
26–28 leichtlich – erfolgen] Stade leichtlich in der vergewaltigten statt Hervordt bey
43
täglich wachßenden pressuren ein größers unheyl auß desperation entstehen, und auch
44
anderer orthen neue tumultus und empörungen drauf erfolgen.
leichtlich
27
ein größeres ohnheil darauß entstehen, neue tumultus und empörungen
28
darauff ervolgen und also publica libertas et tranquilitas dadurch mercklich
29
gekräncket werden köndte.

30
Der höchstschädlichen und gefährlichen anlaß, welche diejenige diejenigen , so an
31
ohnverbrüchliche observanz des landfridens nicht gehalten, dannenhero
32
nemen und ergreiffen möchten, anietzo zu geschweigen.

33
Und obgleich eine obrigkeit, ihre rebellische underthanen zum gehorsam zu
34
vermögen, für sich befugt sein möchte, demnach jedoch nicht allein in anno
35
1631 dem 31. Martii mehrgedachter statt Herfordt für eine ohnmittelbahre
36
reichsstatt in camera ercläret, ja condemnirt und verdammet worden, son-
37
dern auch nachgehendts verschiedene poenalmandata wider alle derselben
38
turbatores in genere und in specie ergangen, alß erzeigen sich diß orths sogar
39
ohngleiche termini, daß allem ansehen nach Ihre Churfürstliche Durchlaucht
40
zu Brandenburg alß ein hocherläuchter benachbarter und zu abtreibung

[p. 574] [scan. 646]


1
ohnbillichen gewalts auff den bedarffungsfall mit adstringirter potentat zu
2
diser im heyligen Römischen reich

32
2 nicht hergebrachten] Stade fast unerhörter.
nicht hergebrachten procedur vor der
3
statt übel affectionirten, durch beybringung ohngleicher bericht müßen sein
4
verleittet und bewogen worden. Bevorab, weiln sie den gemeinen beschrie-
5
benen und natürlichen rechten der heylsamen constitutioni pacis publicae
6
und gegenwertigen tractaten (bey welchen man alle vorgangene violentias
7
abzustellen und künfftigen dergestalt zu steuren, daß niemand des seinigen
8
ohne vorgehende rechtliche cognition entsetzet oder de facto überzogen
9
werde, im vollen werck begriffen) e diametro zuwider lauffet und den
10
verlust aller vorhin gehabter rechtmäßiger ansprachen und praetensionen
11
nach sich ziehet.

12
Deretwegen umb soviel weniger zu zweiffeln, es werden höchstgedachte
13
Churfürstliche Durchlaucht zu Brandenburg auff verstandene der herren
14
Kayserlichen und sämptlicher stände gesandten

33
14–15 über – facto] Stade unter dießem sehr scandaloso facto.
über disem vorgeloffenen
15
und der consequenz halben ärgerlichen facto tragende displicenz und der
16
restitution halben geschehenes postulatum sich dergestalt gnedigst und will
17
fährig erfinden laßen, daß bedrangte statt Herfordt zu voriger ihrer libertet,
18
sicherheit und neutralitet hinwiderumb gelangen und derselben auch hin
19
füro ohnturbirt genießen

34
19 möge.] Zusätzlich in Stade Auf den wieder gantz unverhofften fall wirdt so woll die
35
stadt Hervordt ihr eignes und der reichß fiscal daß gemeine interesse hiebey gebühr
36
lich zu beobachten und die hier wieder in den rechten und reichßabschieden und
37
cammergerichtsordnungen ertheilte remedia unverweißlich zu ergreiffen haben.
möge.

Dokumente