Acta Pacis Westphalicae III A 6 : Die Beratungen der Städtekurie Osnabrück: 1645 - 1649 / Günter Buchstab

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Herr Director. Es habe gestrigen abend das Churmaintzische directorium
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zur consultation ansagen und auff befragen, daß es umb die an den Brabanti-
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schen gräntzen gelegene und zu dem Römischen reich gehörige gravschafft
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Boxtell

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Stadt, Schloß und Herrschaft Boxtel in der Meierei Herzogenbusch mit neun Dörfern (Provinz
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Nordbrabant), ursprünglich Reichsleben und freie Herrschaft, 1440 von Hg. Philipp II. von Bur-
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gund der brabantischen Lehenshoheit unterworfen, gelangte dann in den Besitz der Grafen von Horn
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(nach APW [III A 1, 1 S. 790 Anm. 2] , dort auch weiterführende Literatur).
zu thun sein werde, andeutten laßen. Weiln nun die Spanische
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tractaten mit Holland obhanden, seyen die herren Kayserlichen sorgfältig
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worden, es möchte vielleicht auch obbemelte gravschafft Boxtell darein ge-
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zogen und dem heyligen Römischen reich durch entziehung derselben an
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seinen juribus mercklich praejudiciret werden, haben zu solchem ende auch
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verschiedene schreiben an die königliche Spanische regierung, die herren

[p. 509] [scan. 581]


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Staaden und den possessoren deßwegen abgehen laßen. Nachdem sie aber,
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daß sie ohne verfang sein wollen, abgenommen und verspürt, verhoffen sie
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vermittelst der gesambten stände adsistenz und beyhülff ein mehrers zu er-
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halten. Im übrigen halte er ohnnöthig, die wegen diser sachen per publicam
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dictaturam communicirte schreiben

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Gleichzeitig mit der Proposition an das Reichsdirektorium vom 8. Mai 1647 hatten die ksl.
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Gesandten das Zitationsschreiben Kaiser Ferdinands II. an Gf. Albert von Horn und Beaucignies
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als dem Inhaber des Reichslehens Boxtel sowie ksl. Schreiben an den Gouverneur der Spanischen
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Niederlande und an die Generalstaaten vom Juni 1646 eingegeben, in denen verlangt wurde, Boxtel
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wieder als Reichslehen anzuerkennen ( Meiern V S. 290–294; vgl. APW [III A 1, 1 S. 791 Anm. 1] ).
, weiln die herren abgesandten diesel-
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bige sonders zweiffel auch erhalten und durchgangen haben werden, abzu-
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lesen, sondern wolle allein zu deroselben belieben stellen, ihre gemüths
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meinung, was bey der sachen zu thun sein möchte, ohnbeschwärt zu eröff
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nen.

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Frankfurt sagt: Er halte dafür, soviel quaestionem an betreffe, es werden
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alle stände dahin incliniren, daß, was zu erhaltung dises reichslehens immer
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gereichen möge, in obacht zu nemen sein wolle. Seye sonsten lächerlich zu
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vernehmen, daß man dasjenige, was an so weit abgelegenen orthen seye,
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erhalten wolle, da doch viel andere importirende fürstenthumb und lande
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von dem Römischen reich abgerißen werden. Circa modum werde man, was
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die herren fürstliche dabey und ob an Ihre Erzherzogliche Durchlaucht

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Ehg. Leopold Wilhelm von Österreich (über ihn oben [S. 366 Anm. 5] ).

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deßwegen zu schreiben seye, für guth befinden werden, zu erwartten haben.
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Repetire diß sein votum auch convenienti loco et ordine nomine Lübeck.

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Regensburg sagt: Quaestio an seye dißorths leicht zu decidiren, zumahln ein
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solches die Kayserliche capitulatio außdrucklich erfordere. Were auch deß
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wegen der zusammenkunfft wohl nicht vonnöthen gewesen. Ratione modi
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vergleiche er sich mit den majoribus und sonderlich der höheren stände
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meinung meinungen . Das schreiben aber werde nicht allein an die königliche Spanische
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regierung, sondern auch die herren Staaden

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24 von] Ulm und [sic].
von Holland zu dirigiren. In
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deßen aber der herren fürstliche fürstlichen gedancken darüber zu vernehmen sein.

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Nürnberg. Weiln man dahin zu trachten habe, daß des heyligen Römischen
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reichs splendor müglichst erhalten werde, wolle er vorige vota deßwegen
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hierhero widerholet und, daß man Ihrer Majestät dißfalls schuldige adsistenz
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leisten solle, placitiret haben. Ob es aber per modum deputationis oder
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schrifftlich geschehen solle, conformire er sich auch mit denen majoribus
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und sonderlich deren höheren ständen votis.

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Memmingen. Weiln man in quaestione an richtig, ratione modi aber der
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höheren stände gedancken erwartten wolle, wiße er an seinem orth nicht
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beßer davon zu reden, alß bereits geschehen.

[p. 510] [scan. 582]


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Herr Director. Er habe auch dafür gehalten, es were nicht nöthig gewesen,
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daß man über diser sachen consultirt hette, seye quaestio an ohne das richtig
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und nicht allein der capitulation gemäs, sondern gereiche auch zu erhaltung des
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reichs authoritet und conservation deßelben glider, seye auch umb soviel
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nöthiger, weiln dem Römischen reich ohne das viel länder und provincien
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entzogen werden. Was aber den modum, und wie derselbe werckstellig zu
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machen sein werde, betreffe, hette man der herrn Kayserlichen in disem
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stück tragende höchstrühmliche sorgfalt nicht allein zu loben, sondern auch
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dieselbe, daß sie in solcher höchstlöblicher intention continuiren wolten,
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alles fleises zu ersuchen und sich zu möglichster assistenz an allen dien-
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samen orthen erbietig zu machen, es geschehe gleich mündtlich oder schrifft-
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lich. Stelte dabey auch zum nachdencken, ob man hac occasione, in dem
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nemblich an die königliche Spanische regierung geschriben oder derensel-
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ben zu Münster anwesende gesandtschafften per deputatos mündlich bespro-
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chen werden solle, nicht zugleich der vormahls gebettenen abstellung der
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durch die Brabantische bullen eingerißene mißbräuch und sonderlich der
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daher rührende Millendonckischen arresten in dem concluso gedencken
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solte? Und weiln die übrigen herren abgesandten ihnen solches wohl gefal-
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len laßen, ist deme zuvolg das

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Conclusum volgender gestalt abgefaßt und eingerichtet worden: Was der
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Römischen Kayserlichen Majestät unseres allergnedigsten herren zu gegen-
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werttiger allgemeiner fridenshandlung verordnete hochansehnliche herren
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plenipotentiarii vermittelst des löblichen Churmaintzischen reichsdirectorii
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an die samptliche stände des reichs wegen des reichslehens Boxtell gelangen
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und zu derenselben guthachten stellen laßen, haben der erbaren frey- und
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reichsstätt anwesende räthe, bottschafften und gesandten auch ihres orths
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ersehen und darob sehr wohl und löblich gethan zu sein befunden, daß die in
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allerhöchstgedachter Ihrer Kayserlichen Majestät und des heyligen Römi
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schen reichs schutz und schirm begriffene, von außwerttigen gewalten mit
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beschwärlichen aufflagen nicht graviret, weniger zu nachtheil, verringerung
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und abbruch Ihrer Kayserlichen Majestät und des heyligen Römischen reichs
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jurisdiction, authoritet und gerechtsame gantz abgerißen, sondern im ge-
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gentheil bey ihrer immedietet, immunitet und freyheit gehandthabt und mit
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ihren lehen und aigenthumb, in mehr allerhöchstgemelten Ihrer Kayserlichen
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Majestät und des heyligen Römischen reichs treu und gehorsamb ohnge
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schwächt erhalten werden. Deretwegen auch sich ohn einig hinderdencken
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damit verglichen, daß Ihre Kayserliche Majestät höchstrühmlichsten inten-
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tion zuvolg, die herren Staaden von Holland so wohl alß die königliche
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Spanische regierung in denen Niderlanden, vermittelst eines im namen ge-
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sambter stände des reichs beweglich abgefaßten schreibens und daneben
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einer auß allen dreyen reichscollegiis gemachten deputation die zu Münster
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anwesende königliche Spanische und Staadische herren gesandten, dem
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inhaber obgedachten reichslehens nichts zu praejudiciren, sondern selbigen

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bey seiner immedietet ohnperturbirt zu laßen, ersucht und disponirt werden
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möchten.

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Hie beneben wirdt stättischen theils auch gebührendes vleises gebetten,
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eadem opera gegen die königliche Spanische regierung umb abstellung der
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so genandten Brabantischen bull und daher rührenden, zu der commercien
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eüsersten ruin beständig anhaltender excess, repressalien und thätlichkeiten,
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solche remonstrationes und erinnerungen mit einzuwenden, wie in dem letz-
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teren Regenspurgischen reichsabschiedt längst geschloßen und jüngst über
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reichten etlicher, vornemlich dabey interessirter stätt memorial mit mehrerem ge-
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betten worden.

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