Acta Pacis Westphalicae III A 6 : Die Beratungen der Städtekurie Osnabrück: 1645 - 1649 / Günter Buchstab

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Herr Director proponirt: Er hette wegen deßen, so der verdrießlichen
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praecedenzstrittigkeit halben zu Lengerich vorgangen, nacher Münster ge-
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schrieben und nach eingelangter antwort diese extraordinari zusammen-
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kunfft angestellt, in meinung, übrigen herrn collegis parte davon zu geben.
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Hat darauff das schreiben abgelesen, welches in substantia dahin gangen,
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obwohl man, bey so hochnothwendiger beförderung des friedensgeschäffts
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durch particularstrittigkeiten zu einiger verzögerung nicht leichtlich ursach
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zu geben habe, weniger zu gänzlicher Separation und absonderlicher hand-
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lung die sache außschlagen laßen solle, weiln jedoch herr Langerbeck im
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vertrauen so viel, gleichwol etwas obscur, zu verstehen gegeben habe, als
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were fürstlichen theils die resolution dahin gefaßt, zum fall sich die stätti
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schen ferner opiniatriren und mit dem vorgeschlagenen modo nicht conten-
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tiren würden, daß denselben alsdann in etwas gratificirt und damit die schon
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vorhin unterschiedlich causirte praejudicia widerumb auffgehoben werden
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solten, als seye gegen dem Ulmischen herrn abgesanden gedacht worden,
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man solte vor allen dingen in die fürstliche intention noch weiters penetriren
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und, damit in dieser dem gesambten stättischen wesen so hochangelegenen
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und langgeführten streitsache etwas gutes erhalten werde, unterstehen. Da
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es aber nicht abgehen wolte, deßwegen sich nicht separiren, sondern das
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praejudicium auf andere wege verhüten. Welches dann durch eine solennem
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und wohleingerichtete protestation oder cautelam geschehen könte. Nach
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welcher verlesung der herr director ferner angezeigt, es hette zu anstellung
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dieses convents auch dieses ursach gegeben, daß die herren Frankfurthische
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davor gehalten, es werde nöthig sein, daß man sich vorhero, ehe man sich
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bey den fürstlichen heute wiederumb einfinde, umb etwas miteinander be-
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spreche. Hoffe also, es werde den herren Frankfurthischen abgesanden nicht
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zugegen sein, sich weiter vernehmen zu laßen.

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Frankfurt. Danken vorderist umb communication des schreibens und
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sagen, daß in alle weg dahin, damit das haubtwerkh nicht in steken gerathe,
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zu sehen und auff allen fall, wann die fürstliche auff ihrer meinung bestehen
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wolten, auf eine protestation zu gedenken seye. Was herr Langerbeck mit
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herrn Dr. Ölhafen geredt haben möchte, stellen sie dahin, dieser dörffte viel-
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leicht seine meinung geändert haben. Laßen geschehen, daß der fürstlichen
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opinion penetrirt werde, seyen auch der meinung, wann hoffnung vorhan-
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den, daß die fürstlichen cediren möchten, daß bey der stätte gefaßten resolu-
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tion zu verbleiben. Sie tragen aber die beysorg, jene werden nicht weichen,
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weiln weilen sie Altenburg , so clausum gestriges tags gefunden, daß nichts gutes
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von ihme zu hoffen, er bestehe mordicus auf seiner gefaßten opinion. Zu
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deme, so seyen unter den fürstlichen über 3 oder 4 nicht, die es gut mit den
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stätten meinen. Altenburg gehe zurukh, wolle keinen § um zu end anhenken
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de non praejudicando, betrohe dabey, die soldatesca werde es rechen. Gebe
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vor, der adel seye in possession des vorgangs, worauff man ihn gefragt,
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warumb er ihm ihne dann darauß gebracht, in dem er die stätte zu verschiedenen

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mahlen vorgesezt habe? Wann es nicht ex proaeresi geschehen, so accusire er
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damit seine ignoranz. Halten davor, daß man sich bey den fürstlichen einstel-
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len und hören könne, was sie vorbringen werden; wann daßelbe geschehen,
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könten die stättische alsdann einen abtritt nehmen und sich einer gewiesen
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resolution vergleichen. Der von Gemmingen brauche keine licita media, er
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hänge sich an die catholische, seine sach damit durchzutreiben. Und seye es
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ihme nicht umb diesen actum allein zu thun, sondern er suche die ganze sach
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in eine confusion zu bringen. Welches Thumbshirn Thumbshirnen zwar remonstrirt wor-
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den, es habe aber ein mehrers bey ihme nicht verfangen, als wann es zu
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einem stein were geredt worden. Stellen, was dabey zu thun, sie könten sich
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zur separation gar wohl verstehen, weiln ihre herrn kein interesse dabey
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haben, andererhalben aber seyen sie sorgfältig. Die fürstliche werden verhof-
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fentlich soviel stätte umb eines und des andern reichs vom adels willen nicht
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zurukh sezen, weiln eine bey dem gemeinen wesen mehr thun könne als der
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ganze adel miteinander. Halten auch davor, wann man sich mit den herren
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fürstlichen hierinnen ie nicht vergleichen könte, daß man auff eine pro-
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testation gedenken und sich damit gefast halten und alsdann accommodiren
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solte, mit angehengter erinnerung, daß, auf den fall die stätte mit ihnen nicht
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concurriren, sie ebensowohl dabey leiden werden. Den herrn Kayserlichen
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könte man die protestation mit übergeben und sagen daß die fürstliche ihr
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absehen mehr auff privatrespect als das publicum gewendet hetten, deß
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wegen sie die stätte verhoffentlich nicht verdenken werden, daß sie ein
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anders zu promoviren suchten.

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Regensburg. Dankt vorderist dem herrn directori der communication hal-
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ben und sagt: Die herren Kayserliche sagen, Thumbshirn esse hominem
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immobilem, wolten lieber mit einem stein als ihme tractiren, er laße keine
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rationes bey sich gelten. Sein collega habe das memorial, so der von Gem-
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mingen bey der generalitet eingegeben, gelesen. Das schreiben, so des erz-
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herzogs Leopoldt Wilhelms Hochfürstlicher Durchlaucht an Ihre Majestet
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abgehen laßen, solle gar scharff sein. Es heiße bey dem von Gemmingen,
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flectere si nequeo superos, Acheronta movebo

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Vergil, Aeneis VII, 312.
. Halte davor, daß die herrn
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fürstliche in das memorial, so er leztlich übergeben, nicht consentiren wer-
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den

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Memorial vom 6. August 1646, übergeben am 10. August in Meiern V S. 325 –327.
. Was das werkh an sich selbsten anlange, hette man wol ursach, sich
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von ihnen zu separiren, seye den stätten nichts nuz, wann sie selbige schon
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vorsezen, hernach aber etwas anders absonderlich übergeben, dann sie exclu-
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diren die stätte selbsten und separiren sich von denselben, da man doch zu-
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zeiten ihre selzame begehren helfe secundiren; in odiosis wollen sie die stätte
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bey sich haben, in favorabilibus aber separiren. Stelle dahin, ob ein ander
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mittel und vielleicht der protestation zu ergreifen. Weil es aber besorglich
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ohne effect verbleiben dörffte, könnte man vielmehr, daß der chur-, fürsten
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und stände aller orten gedacht und hernach dem stättischen articul ein pro-

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oemium des inhalts gemacht werde, begehren. Ob wohin `Obwohln die stätte unter
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chur-, fürsten und ständen mitbegriffen, iedoch aller disputation vorzukom-
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men, sollen sie (etc.)` , wie die formalia daselbsten weiter lauten und wie nach-
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maln der § us die stätte betreffend convenienti loco einzuruken, wo es aber
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nicht verfangen solte, alsdann sich mit protestation, wie Frankfurth er-
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innert, zu verwahren, sonsten dörffte dem stättischen voto decisivo, wel-
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ches bey den churfürstlichen noch nicht allerdings richtig, abbrüchig sein
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und hindernus gebähren, wann die fürstliche von den stätten auch abtretten
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solten, welches dann nicht verantworlich were. Die stätte werden, ratione
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formalium, wann man die acta des 1555 jahrs bey dem Lehmanno

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Gemeint ist Christoph Lehmann: De Pace religionis acta publica et originalia.
auf-
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schlage, nicht wol fortkommen können.

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Nürnberg. Dankt vorderist ebenmäßig der communication halben und sagt,
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er sehe ungern, daß sich Altenburg so wiedrig erzeigt. Seye zwar, neben dem
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herrn Eßlingischen

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Georg Wagner ( 1605–1661), Stadtkämmerer und 1647 Bürgermeister von Eßlingen; vertrat
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neben seiner Heimatstadt Heilbronn, Nördlingen, Reutlingen und Schwäbisch Hall (K. Pfaff
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S. 5–7; APK 27306–27309; J. L. Walther S. 87f; APW [II C 2 S. 193 Anm. 2] ).
zu herrn Lampadio deputirt gewest, sie haben aber ihre
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commission bey demselben, weiln er ihnen erst nachmittag umb 2 uhren die
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stund ernennt, noch nicht ablegen können. Bitten, sich also für entschuldigt
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zu halten. Das haubtwerkh selbsten belangend, habe er bey nächster post
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außtrüklichen befehl erhalten, dahin zu trachten, daß unwillen und Separa-
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tion verhütet werden möge und seines theils zu cediren, soviel immer mög
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lich. Wann nun der rigor von den fürstlichen behauptet werden solte,
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könnte man, mit gewißer verwahrung und protestation, weichen, sonderlich
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bey jezigen gefährlichen läufften, da es die stätt in anderen occasionen dörff
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ten entgelten müßen. Er erinnere sich aber, was Langerbekh zu ihme gesagt,
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wann die stätte auf ihrer intention beharren und mine machen werden, daß
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sie nicht weichen können, so werden die fürstliche am ende nachgeben. Solte
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es aber nicht sein, finde er doch diesen vorgeschlagenen modum favorabilio-
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rem als den ersten, dann sie wollen die stätt vorsezen und bey der übergab
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contestiren, daß sie niemanden begehren zu praejudiciren. Man könne sich
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aber bey übergab des jenigen projects, da die ritterschafft vorgesezt, nicht
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finden, woltens aber diejenigen fürstlichen, so der ritterschafft beystehen,
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thun, stelle ers dahin. Were also noch zur zeit nicht gewillet zu weichen,
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sondern vielmehr der meinung, daß man den herrn fürstlichen zu verstehen
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geben sollte, man erkenne zwar, daß sie in favorabilibus den stätten biß
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weilen beygestanden, sie werden aber verhoffentlich hinwiederumb gestehen
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müßen, daß man dißeits nicht weniger gethan habe, sonderlich in dem darin-
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nen die churfürstliche ihnen zuwider gewesen seind. Solte es aber nichts ver-
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fangen, laße er ihme den von Regenspurg vorgeschlagenen modum nicht
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übel gefallen, daß vorderist der chur-, fürsten und stände gedacht und her-
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nach ein exordium besagter maßen gemacht werde.

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Ulm. Mit wiederholter danksagung, sagt: Er habe gern vernommen, daß

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von Münster geschrieben worden, man solle nicht weichen, sondern auf
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voriger intention vest bestehen und sehen, daß die stätt obtiniren. Der
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Altenburgische abgesande habe in favorem der ritterschafft alle rationes
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angeführt, man habe ihme hingegen instantias gemacht, er habe sich weder
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büken noch biegen laßen wollen, unangesehen ihme alle seine fundamenta
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solidissime refutirt worden. Er praesupponire, ex parte nobilitatis, posses-
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sionem, weiln ihme aber ein anders genugsam remonstrirt worden, wolle er
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hoffen, er werde eine beßere resolution, alß bißhero geschehen, faßen und
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die stätt ihre intention erlangen, wo nicht, seye er mit dem Regenspurgi-
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schen vorgeschlagenen modo einig, wann aber auch derselbe nicht ange-
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nommen werden sollte, seye er instruirt, in mitiorem partem zu incliniren
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und, wie Frankfurth votirt, sich mit protestation möglichst zu verwahren,
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weiln seine herren das hauptwerkh lieber befürdert, als daß man sich in
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dieser streitigen praecedenz sache noch länger aufhalte, sehen wolten. Alten-
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burg habe gesagt, man dörffe eben bey extradition beeder exemplarien nicht
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nur concurriren, sondern nur bey demjenigen, wo die stätte vorgesezt seind,
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und könne hernach sagen, man hette von dem andern nichts gewust, sondern
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daßelbe ex post facto erst erfahren und also darwider zu protestiren für
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nöthig erachtet, daß es also keines sonderbaren § i bedörffte.

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Eßlingen. Sagt, er könne nicht hindern, was von vorsizenden vorgebracht
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worden, sondern laße allegirte rationes dahin gestellet sein, von dem von
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Gemmingen aber sich im wenigsten nicht schröken, daß er die soldatesque
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auf seine seiten gebracht haben solte, sondern habe vielmehr hoffnung, daß
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die resolution von den fürstlichen anderst fallen werde. Sehe nicht, warumb
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man sich so weich finden laßen wolte, sondern halte davor, daß die stätte
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nochmaln auff ihrer gefaßten resolution bestehen und es gehen laßen sollten,
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wie es gehe. Seye den fürstlichen eben so viel an den stätten als diesen an
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jenen gelegen. Man könte ihnen sagen, daß die stätte niemanden zu prae-
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judiciren begehren, sie solten alterniren und iezo die stätte vorsezen. Erwar-
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ten, was sie thun wollen. Gehe es nicht ab, stehe der mildere weg allzeit
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offen. Wann die stätte vest stehen bleiben, werden sie durchdringen, wo
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nicht, könne mans fallen laßen. Doch were es beßer gewesen, man hette es
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nie angefangen, der von Gemmingen dörffte sich sonsten rühmen, er habe
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victoriam erhalten und davon gebracht. Doch stelle ers ad majora. Wann der
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religionfrieden recht gelesen, werde man am ende finden, wie schön und art-
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lich die stätte gesezt, nemlich „und haben wir uns mit chur-, fürsten und
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ständen, auch mit der erbaren reichsstätte bottschafften und gesanden ver-
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glichen“. Des adels aber werde dabey ganz nicht gedacht.

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Memmingen. Praemissa gratiarum actione, sagt, die hauptfraag betreffend,
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habe er deßwegen keine instruction, müße es bey den majoribus bewenden
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laßen. Laße ihme nichts mißfallen, daß man noch zur zeit auf voriger reso-
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lution beharre. Wiedrigen falls aber liese er ihm den Regenspurgischen vorge-

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schlagenen modum belieben. Und da auch derselbe nicht erhältlich sein
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solte, könte man sich mit protestation bestmöglichst versehen.

3
Lindau. Sagt, ob er wohin die protestation nicht angehöret, verstehe er
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doch auß den votis soviel, daß man den Altenburgischen vorschlag nicht
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acceptiren, sondern darauff, daß die stätt der ritterschafft vorgesezt werden,
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beharren solle. Der ritterschafft abgeordneter gebe es iezo etwas näher, in
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dem er vorhero allen stätten vorgesezt zu werden begehret, jezund aber, daß
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man zwey exemplaria außfertigen und in dem einen die stätte vorsezen
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möge, zulaße. Dieser modus aber seye nicht beßer, als der vormals gebraucht
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worden. Dann was dazumal geschehen, seye ohne wißen der stätt vorgan-
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gen. Dieses aber solle consentientibus civitatibus geschehen. Ergo würden
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die stätte dadurch mit der ritterschafft ad paria judicirt. Halte also davor, daß
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man keine ursach habe, von gefaßter resolution noch zur zeit zu weichen,
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besonders weiln man wiße, daß die majora anderst im fürstenrath gefallen.
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Wann die fürstliche sehen werden, daß die stätte bey ihrer meinung be-
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stehen, werden sie sich verhoffentlich anderst bedenken. Was das votum
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decisivum anlange, seye den fürstlichen eben soviel als den stätten daran
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gelegen, weiln es an sie hernechst auch kommen dörffte. Das seye ratio strin-
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gens. Doch stelle ers auf die majora. Wann 2 exemplaria überreicht werden
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solten, werden die stätte nur bey deme, darinnen sie vorgesezt, sein, im
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übrigen aber nicht verwöhren können, was die fürstliche absentibus civi-
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tatibus thun möchten. Halte also dafür, daß man bey vormals gefaßter reso-
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lution, solang es möglich, verbleiben solle. Sollten aber die majora anderst
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fallen, stelle ers dahin. Weiln auch zu befahren, es dörfften die fürstlichen
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nicht weichen wollen, stelle er zum nachdenken, ob nicht an die fürsten selb-
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sten zu schreiben were, damit man inskünfftig der vielen mühe überhaben überhoben
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bleiben könnte?

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Directorium. Die zeit seye passirt und müße man nunmehr zu den Magde-
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burgischen gehen, halte dafür, so wenig das hauptwerkh umb dieser prae-
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cedenzstrittigkeit willen aufzuhalten seye, so wenig habe man in hoc puncto
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staab und Stangen fallen zu laßen. Die armeen werden verhoffentlich ein und
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andere statt umb dieses streits willen nicht überstoßen, noch selbige insge-
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sambt entgelten laßen. Und wann sie schon hierinnen deferirten und der
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ritterschafft in allem nachgeben, werde es doch keine hiernächst bey den
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generalspersonen und officieren umb den geringsten heller zu geniesen
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haben. Hingegen was man iezo vorgebe vergebe , darumb seye es ein- für allemal
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geschehen. Zu Frankfurth, da de summa rerum gehandelt ward, habe man
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die tractaten deßwegen drey monath lang aufgehalten und endlichen obge-
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sieget. Altenburg habe keine decision hierinnen gegeben, könne es auch
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nicht thun, sondern allein gesagt, der adel könne mit reputation nicht
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weichen. Hingegen der stätt rationes auß parteylichkeit nicht mit allen com-
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municiret, deßwegen nöthig, daß es coram und in offener versammlung
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geschehe. Alsdann seye zu erwarten, was sie thun und sich darauff erklären

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wollen. Die stätte seyen von Ihrer Kayserlichen Majestät cum libero voto et
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suffragio beschrieben, darumb können es die fürstliche ihnen nicht nehmen.
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Ihre Kayserliche Majestet werden umb deren willen, die am wenigsten
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geben, die stätt nicht abandonniren. Der von Gemmingen habe sich mit
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seinem gestriges tages übergebenen memorial sehr verhaßt gemacht. Wann
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einer von den stätten dergleichen gethan hette, er würde mehr haß als hülff
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zu gewarten haben. Herr Langerbekh habe soviel zu verstehen geben, wann
8
die stätte bey ihrer meinung bleiben, daß die fürstliche cediren werden, die
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trohungen seyen nur fulgura ex pelvi und die leuthe zu intimidiren ange-
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sehen. Halte also auch dafür, daß noch zur zeit bey voriger resolution zu
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bestehen und zu erwarten sein werde, was die fürstliche thun wollen. Wann
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die antwort nicht nach belieben fallen solte, hette man die rationes in pleno
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anzuführen. Wann es aber darauff noch nicht gehen solte, alsdann weiter
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von der sachen zu reden.

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Ist also das Conclusum dahin gangen, man solle auff voriger resolution an-
16
noch bestehen, was die herrn fürstliche sich erklären werden, anhören, wann
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die resolution nicht annehmlich, dienliche remonstrationes thun, und wann
18
auch selbige nicht verfänglich, alsdann weiter von der sachen reden.

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