Acta Pacis Westphalicae III A 6 : Die Beratungen der Städtekurie Osnabrück: 1645 - 1649 / Günter Buchstab
Straßburg. Wehre etwas vom fürstenraht wieder eingeschickt worden, so
heute
fäleten. Hette er drumb hingeschickt und fragen laßen,
wortt bekommen, daß noch etwas übrig, so zwar uffgesetzt, aber im fürsten
rath noch nit verlesen. Wüste man also noch nit, obs dabey bleibe oder nit.
Betreffe die im reich vom hauß Österreich und andern beschehene exem-
tiones.
Er hielte dafür, weil man noch alles nit erlangt und zweiffelsfrey etwas
wichtigs (wo nit gar etwas, worin sie die stätte zu part haben werden) sein
müste, das noch hinterstellig, das die consultatio (zumal auch ietzo Lübeck
und Nürnberg nit gegenwertig) bis dahin, das auch das übrig erhalten, uffzu-
schieben undt solchs domino Magdeburgensi anzudeuten.
Placebat.
Bremen. Erinnerte hac occasione: 1. Das ad articulum 7.
ren ‘und allen andern immediatis, deroselben gebieten, respective erbgehul-
digten unterthanen und hintersassen nit weniger zu verstehen’ .
2. Das ad articulum 3. oder sonst inter gravamina politica gedacht werden
mochte, wan den großen exemtionsprivilegien, so bißherzu ohn sonders
nachdencken privatis in praejudicium statuum, ihrer hoheit auctorität und
bottmeßigkeit, auch zu verwirrung des gemeinen bestens und guter ord-
nung geben werden
fürstenrath hiervon etwas fürkommen, so wehre zu erwarten, wie es daselbst
lautete.
Dominus Strasburgensis nam, zu gedencken, meine annotation zu sich.
NB. Zu erinnern, das auch hinfüro wegen solcher a privatis erhaltener
privilegien und freybrieffe contra status nichts zu verhengen, sondern einer
ieglichen obrigkeit ihre herbrachte jura (welche Kayserliche Mayestät in
ihrer capitulation eim ieglichen in integro zu laßen und dabey zu schutzen,
angenommen) ohnverruckt sein und bleiben solten.