Acta Pacis Westphalicae III A 6 : Die Beratungen der Städtekurie Osnabrück: 1645 - 1649 / Günter Buchstab

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Straßburg. Wehre etwas vom fürstenraht wieder eingeschickt worden, so
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heute fruhe dictirt. Hette im verlesen gesehen, daß noch 3 gravamina politica
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fäleten. Hette er drumb hingeschickt und fragen laßen, und auch just ant-
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wortt bekommen, daß noch etwas übrig, so zwar uffgesetzt, aber im fürsten
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rath noch nit verlesen. Wüste man also noch nit, obs dabey bleibe oder nit.
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Betreffe die im reich vom hauß Österreich und andern beschehene exem-
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tiones.

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Er hielte dafür, weil man noch alles nit erlangt und zweiffelsfrey etwas
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wichtigs (wo nit gar etwas, worin sie die stätte zu part haben werden) sein
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müste, das noch hinterstellig, das die consultatio (zumal auch ietzo Lübeck
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und Nürnberg nit gegenwertig) bis dahin, das auch das übrig erhalten, uffzu-
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schieben undt solchs domino Magdeburgensi anzudeuten.

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Placebat.

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Bremen. Erinnerte hac occasione: 1. Das ad articulum 7. gravamen gravaminis eccle-siasticum ecclesiastici
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secundum secundi ad verba: ‘von der freyen reichs ritterschafft’ zu addie-
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ren ‘und allen andern immediatis, deroselben gebieten, respective erbgehul-
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digten unterthanen und hintersassen nit weniger zu verstehen’ .

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2. Das ad articulum 3. oder sonst inter gravamina politica gedacht werden
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mochte, wan den großen exemtionsprivilegien, so bißherzu ohn sonders
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nachdencken privatis in praejudicium statuum, ihrer hoheit auctorität und
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bottmeßigkeit, auch zu verwirrung des gemeinen bestens und guter ord-
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nung geben werden wolten wollen . Weil aber vermerckt worden, daß auch im
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fürstenrath hiervon etwas fürkommen, so wehre zu erwarten, wie es daselbst
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lautete.

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Dominus Strasburgensis nam, zu gedencken, meine annotation zu sich.

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NB. Zu erinnern, das auch hinfüro wegen solcher a privatis erhaltener
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privilegien und freybrieffe contra status nichts zu verhengen, sondern einer
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ieglichen obrigkeit ihre herbrachte jura (welche Kayserliche Mayestät in
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ihrer capitulation eim ieglichen in integro zu laßen und dabey zu schutzen,
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angenommen) ohnverruckt sein und bleiben solten.

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