Acta Pacis Westphalicae I 1 : Instruktionen, Band 1: Frankreich - Schweden - Kaiser / Fritz Dickmann, Kriemhild Goronzy, Emil Schieche, Hans Wagner und Ernst Manfred Wermter
3–9 Hauptinstruktion für die französischen Gesandten in Münster
1643 September 30
Die uns bekanntgewordenen Entwürfe bilden keine lückenlose Reihe, die bei den
Ausfertigungen der Hauptinstruktion endet. Mit Sicherheit sind vielmehr einige
bisher nicht aufgetauchte Zwischenglieder anzunehmen, worauf im folgenden jeweils
verwiesen wird. Die vorliegenden Handschriften – Entwürfe und Ausfertigungen –
lassen sich dennoch in die dreifache Stufenordnung A-B-C bringen
Außer den Handschriften und dem S. 56ff. gedruckten Aktenvermerk sind zur Hauptin-
struktion zwei weitere Aktenstücke bekanntgeworden.
I. AE , Corresp. pol. Espagne 19 fol. 430–438’.
Kopfvermerk vom gleichen Kanzlisten, der B1 und vermutlich auch B 2 der Hauptinstruktion
(vgl. S. [29, 7–8] u. [31, 3–5] ) sowie B1 der Aufzeichnung über die alten Rechte der Krone
Frankreich (hier [Nr. 12] , vgl. Vorbemerkung S. [159, 18–160, 2] ) mit Vermerken versehen
hat: Réflexions sur la proposition de la Paix générale, 1639 (die Jahreszahl ist mit Tinte
gestrichen. Das Stück ist im unmittelbaren Anschluß an B1 der genannten Aufzeichnung
verheftet.
Es handelt sich äußerlich um einen Entwurf, der halbseitig von unbekannter Hand geschrieben ist
und einige Streichungen und Ergänzungen aufweist. Inhaltlich liegt eine Zusammenfassung der
Hauptinstruktion vor, die sich an deren Wortlaut anlehnt. Aber durch die starke Raffung ist
doch eine im ganzen freie Wiedergabe bedingt. Das Memoire gliedert sich in sechzehn poincts,
die sechzehn Sektionen der Hauptinstruktion zusammenfassen (premier poinct – 13. me
poinct = Sektion I–XIII; 14. me poinct = Sektion XVI; 15. me poinct = Sektion XIX;
16. me poinct = Sektion XXI).
Das Aktenstück gehört höchstwahrscheinlich auf die Stufe B2 der Hauptinstruktion (Dezem-
ber 1641; vgl. S. [10, 16–11, 1] ; damit würde das zugesetzte Datum 1639 hinfällig. Denn die
in B1 und ursprünglich auch noch in B2 vorhandene, hier dann herausgeschnittene alte Sektion
XIII (vgl. [Nr. 6] S. 123ff.) wird in den réflexions nicht mehr berücksichtigt. Der Abschnitt
13. me poinct ist eine Zusammenfassung der jetzigen Sektion XIII, Katalonien (vgl. S. [103, 3– 106, 6] in Verbindung mit [Nr. 7] S. 127ff.).
II. BN, Mss. , F. fr. 10642 fol. 1 und 2–12. (Zwischen fol. 1 und 2 sind als fol. 1A–1J ein
später hinzugekommenes Titelblatt, Inhaltsverzeichnis sowie Namens- und Sachregister für den
ganzen Band verheftet. Dieser Band ist eine Abschriftensammlung, die ein sonst unbekannter
Kanzlist mit Ausnahme eines Gutachtens einheitlich angefertigt hat.)
fol. 1: Déclaration du Roy Louis quatorziesme sur l’instruction qui a esté dressée au
Conseil, touchant ses prétentions contre l’Empereur et le Roy d’Espagne, portant sa
conclusion sur un chacun des différens qu’ils ont à vuider ent’eux, 1643.
Schlußformel fol. 12: Faict et conclu au chasteau du Louvre à Paris le seiziesme jour de
juin mille six cens quarante trois, signé Louis, Anne d’Austriche, Gaston, et plus bas par
le Roy et Leurs Majestéz, Le Tellier, est scellé en grand sceau de cire jaune.
Das Datum vom 16. Juni 1643 ist wahrscheinlich falsch. Denn es wird im Text eine Weisung
Ludwigs XIV. an den Conseil vom 20. Juli 1643 zitiert, ferner die Verhandlungsvollmacht für
die Gesandten vom 20. September 1643, und zwar mit den Worten: le pouvoir ample de ce
jourdhuy par nous à eux faict expédier. Demnach wurde die déclaration vielleicht am
gleichen Tage wie die Vollmacht ausgefertigt oder ist doch zumindest für September 1643 anzu-
setzen. Diese déclaration Ludwigs XIV. wirft allerdings formal und material noch andere
Probleme auf, die bis jetzt nicht gelöst werden konnten. Denn es fehlt bisher sowohl eine andere
Handschrift als auch irgendein Anhaltspunkt in der zeitgenössischen Korrespondenz. Deshalb
wird darauf verzichtet, sie hier zu veröffentlichen. Der Benutzer findet einen Druck bei C. W.
Gärtner II S. 278–292. Allerdings folgt Gärtner einer uns nicht bekannten Handschrift
Sie differiert so stark von der uns vorliegenden, daß sie als spätere Fassung angesehen werden muß.
Dem entspricht eine Differenz im Monatsdatum; statt Juni 1643 bei Gärtner im Lemma
4. September 1643, am Textschluß 14. September 1643.
Nach einer längeren Einleitung folgen in der déclaration sechzehn Kapitel mit folgenden Über-
schriften : I. Navarre; II. Castille et Tolède; III. Aragon et Comté de Catalongne; IV. Por-
tugal; V. Sicile et Naples; VI. Malorques; VII. Duché de Milan; VIII. Comté de
Roussillon et ville de Perpignan; IX. Duché et Comté de Bourgongne; X. Seigneu-
ries de Salins, Bar sur Seyne, Comtéz d’Auxerrois, Masconnois, et Boulongne; XI. Seig-
neuries de Noyers, de Béthune, de Lille, Douay, et Orchies, Comtéz d’Artois, d’Oster-
vant, et de Ponthieu; XII. Sur la Comté de Flandre, Duché de Luxembourg, Pays de
Hainaut, Frise, et Holande; XIII. Duché de Savoye et Principauté de Piémont; XIV.
Duchéz de Lorraine et de Bar; XV. Suède; XVI. Confédéréz.
Die Behandlung dieser Rechtstitel erinnert stark an die rechtshistorischen Gutachten der könig-
lichen Historiographen Dupuy, Godefroy und Cassan. Sie erinnert aber auch an die Aufzeichnung
Richelieus über die alten Rechte der Krone Frankreich (hier [Nr. 12] , vgl. S. 159ff.). Aller-
dings geht es der déclaration nicht um die historische Herleitung und rechtliche Fundierung der
französischen Rechtsansprüche. Sie hält diese für unbezweifelbar und stellt dementsprechend fest
umrissene Maxima und Minima für einen Verhandlungsabschluß auf.
Die déclaration bezieht sich dabei häufig auf eine sogen. instruction. Damit kann aber nicht
die Hauptinstruktion für Münster gemeint sein; denn die déclaration erwähnt vielfach Rechts-
ansprüche, die in der Hauptinstruktion nicht erörtert werden. Und wo Bezüge auf die sogen.
instruction mit der Hauptinstruktion identifiziert werden können, liegen inhaltliche Differenzen
über die französischen Friedensziele vor. Bei Gärtner fehlen alle Hinweise auf die instruction.
Vielleicht haben wir darunter eine unbekannte Unterrichtung im allgemeinen Sinne und nicht
die Instruktion im speziellen Sinne zu verstehen. Vielleicht sollte sie den Gesandten anfangs
mitgegeben werden und später nicht mehr, so daß man die Verweise auf die sogen. instruction
strich.
Über den Zweck der déclaration gibt folgender Passus aus der Einleitung Aufschluß: …. nous
avons jugé à propos de dresser la présente déclaration secrète sur chacunes [!] des articles
de la dicte instruction, aux fins d’esclaircir de nostre intention les personnages que nous
commettrons pour négocier le dict Traicté, et laquelle ils seront obligez suivre, nonob-
stant le pouvoir ample de ce jourdhuy par nous à eux faict expédier et dellivrer de
conclure et arrester tous les différens que nous avons avec le dict Empereur et Roy
d’Espagne pure et simple, sans y estre inséré aucune clause, et suivant lequel ils pour-
roient traicter à nostre desavantage, s’il n’y estoit pourveu d’instrumens nécessaires;
ausquelles fins nous avons faict les présentes que nous voulons estre suivie [!] par
nos dicts Commissaires selon sa forme et teneur, sans y estre rien dérogé ny diminué
en aucune forme et manière que ce soit, ny au corps de la dicte instruction, sauf en ce
qui y est dérogé par nos présentes lettres de déclaration.
Die déclaration war also als verbindliche Anweisung für die Gesandten gedacht, nach der
sie sich ungeachtet der Verhandlungsvollmacht (vom gleichen Tage) zu richten hatten. Sie sollten
damit der Gefahr enthoben werden, auf Grund der unbeschränkten Vollmacht etwas für die Krone
Nachteiliges abzuschließen. – Die déclaration war nach Form und Inhalt genauestens von
ihnen zu befolgen, ohne daß doch durch sie an der Verhandlungsvollmacht oder an dem wesentlichen
Inhalt ( corps) der sogen. instruction etwas gemindert werden sollte, sofern das nicht im Einzel-
fall ausdrücklich gesagt wurde.
Ob die déclaration den Gesandten tatsächlich mitgegeben wurde, ist nicht bekannt. Aber an der
Echtheit des Stückes, das von den geheimsten politischen Erwägungen der französischen Krone
Kenntnis besitzt, ist kaum zu zweifeln.
Der déclaration schließen sich umfangreiche Gutachten an, in denen ein Teil der von ihr be-
handelten Fragen historisch und rechtlich erörtert werden. Bis auf das erste (offenbar aus einer
anderen Abschriftensammlung übernommene) Memoire über die Freigrafschaft Burgund sind alle
Gutachten vom Schreiber der déclaration geschrieben. Keines der Stücke ist identisch mit Gut-
achten Dupuys oder Godefroys.
-
1. Response au discours que dessus [ bezieht sich auf einen anderen Zusammenhang], produits[!]
par le Roy d’Espagne, ainsy qu’il est contenu en iceux, sur les droicts prétendus par
Marie de Bourgongne, Duchesse d’Austriche, fille de Charles, dernier Duc de Bour-
gongne, aux Duchéz, Comtéz, Pays, et Seigneuries cy insérées. Par de Sainct Romain,
Procureur général, et de Hallé, Advocat général au Parlement de Paris, du com-
mandement du Roy Louis treiziesme [ dazu auf dem Rand unziesme; derselbe Sach-
verhalt auch am Textanfang], fol. 13–106’. -
2. Sur la Comté de Roussillon et la ville de Perpignan, fol. 107–141. -
3. Sur ce qui est usurpé du Royaume de Navarre, fol. 142–171’. -
4. Sur le Royaume d’Aragon et Comté de Catalongne, fol. 172–210’. -
5. Sur le Comté de Sardaigne, fol. 211–219 A’. -
6. Sur les Duchéz de Lorraine et de Bar, fol. 220–238’. -
7. Sur les Comtéz de Flandres et d’Artois, Duché de Luxembourg, Pays de Hainaut,
Frise, Holande, villes de Cambray, Douay, et autres Pays Bas, fol. 239–281’. -
8. Sur le Royaume de Portugal, fol. 282–314 ( Schluß des Aktenbandes).
Stufe A [1636/37]
Auf dieser Stufe hat die Hauptinstruktion einen wesentlich geringeren Umfang
als auf der B- und C-Stufe. Mehrere Probleme sind noch gar nicht angeschnitten
Folgende Sektionen der definitiven Hauptinstruktion haben auf der A-Stufe noch keine Ent-
sprechung, sondern finden sie erst auf der B-Stufe: Sektion III, S. [68, 5–70, 17] : Behand-
lung der französischen Verbündeten; Sicherung der französischen Eroberungen; Sektion XI,
S. [98, 1–99, 22] : Artois, Luxemburg und Freigrafschaft Burgund, Navarra; Sektion XII,
S. [100, 1–101, 2] : Breisach und Elsaß; Sektion XIII, S. [128, 12–132, 8] , dann S. [103, 4 –106, 6] : Katalonien, Roussillon; Sektion XXI, S. [112, 17–116, 2] : Portugal; Sektion
XXII, S. [116, 9–117, 34] : Prinzessin von Carignano und Schlußerwägungen zur Haupt-
instruktion (diese Sektion fehlt auch noch auf der B-Stufe; sie kommt erst in C1 hinzu);
Sektion X XIII, S. [118, 1–119, 24] : Handel; ferner S. [119, 25–123, 4] die Instruc-
tion particulière pour terminer les différendz d’entre la France et la
Maison de Savoye ; schließlich die als [Nr. 6] S. 124ff. gedruckte ausgeschiedene Sektion
XIII, Friedensschluß mit Spanien: Artois, Freigrafschaft Burgund, Elsaß und Lothringen,
Navarra, Roussillon.
Erörterung anderer wird auf der B-Stufe wieder fallengelassen
Vgl. folgende Texte: S. [44, 7–13] : venezianische Garnison in Mantua; S. [45, 8–18] : Be-
festigungen in Graubünden; italienische Befestigungen und Eroberungen in Italien; S. [49, 7–16]
bzw. [23–34] : Wahl des deutschen Kaisers.
teilung der Hauptinstruktion in Sektionen fehlt. Der Aufbau weicht erheblich von
dem auf der B- und C-Stufe ab .
A1: BN, Mss., F. fr. 10212 fol. 55–71’.
Lemma wie bei A2. – Es handelt sich um die Kopie eines nicht bekannt-
gewordenen Entwurfs . Sie ist von einem Kanzlisten flüchtig geschrieben
und enthält eine Reihe unverkennbarer Abschreibefehler, die bis zu sinnwi-
driger Auslassung von Satzteilen reichen
Sie sind im Lesartenapparat zu A., [Nr. 3] S. 38ff., großenteils ausgewiesen. – Vgl. etwa S.
[43, 7–10, 26] . Hier sind offenbar Zeilen überschlagen worden; es heißt in A1 ohne Beziehung:
… que ce fut plustost dans Pignerol que dans Cazal, et les Ministres du Roy la [!]
pourront mesnager si adroitement usf.
Am Kopf trägt die Handschrift den unzutreffenden späteren Marginal-
vermerk
Vgl. unser Datierungsergebnis: Ende Dezember 1636, Einleitung S. [7, 10–16, 31–8, 9] .
Im Entwurf A1 fehlen gegenüber A2 die einleitenden Abschnitte
Sie beziehen sich auf die Rang fragen und Verhandlungsmodi; d. i. in der definitiven Instruktion
Sektion II; vgl. S. [64, 8–67, 27] . – In A2 umfassen diese Abschnitte die Textstellen von
S. [38, 7–39, 29] . A1 setzt also unmittelbar mit dem Friedenskatalog ein, vgl. S. [40, 2] .
Abschnitte weichen von A2 inhaltlich ab; sie lassen A1 als die uns vorliegende
früheste Form der Hauptinstruktion erkennen
Vgl. a) S. [41, 18–24] bzw. S. [40, 20–41, 1] ; b) S. [49, 22–38] bzw. S. [49, 7–16] ; c) dazu
auch S. [7, 10–18] , [28–8, 2] .
Abschnitte von A1 in A2 nicht mehr vorhanden; sie finden erst in B1 eine
inhaltlich neue Fassung
Vgl. S. [44, 26–39] und S. [50, 36–51, 36] .
A1 noch einige geringfügige Besonderheiten
Z. B. ist die S. [43, 41–44] wiedergegebene Randnotiz in A1 noch Teil des fortlaufenden
Textes. Erst A2 hat das Stück marginal. – Zu einer kleinen textlichen Abweichung vgl.
S. [45, 30–31] . Sie hängt zusammen mit dem S. [50, 36–51, 34] gedruckten längeren A1-
Abschnitt, der ab A2 fehlt.
Erwähnt wird die Handschrift bei L. Battifol S. 168, 190; benutzt ist sie von
F. Dickmann S. 531.
A2: AE , Corresp. pol. Allem. 15 fol. 187–199’.
Lemma am Kopf des Abdruckes S. 38. – Die hier
Der Aktenband enthält außerdem Material über die Verhandlungen von Hamburg und Köln
1638/39, in geringem Umfang militärische Korrespondenz. Es treten hervor: Pariser Weisungen,
z. T. von Ludwig XIII. und großenteils im Original; Berichte des französischen Gesandten d’
Avaux im Original; zahlreiche Originalbriefe von Kardinal Ginetti an d’Avaux.
schrift ist eine von Kanzleihand sehr sorgfältig geschriebene Kopie ohne
Korrekturen oder Einschübe. Auch sie setzt einen nicht vorhandenen
Entwurf voraus, d. h. die Bearbeitung von A1 oder von einer A1 ent-
sprechenden Handschrift. Am Kopf trägt die Kopie den unzutreffenden
späteren Bleistiftvermerk
Vgl. unser Datierungsergebnis: Februar/März 1637, Einleitung S. [7, 10–25] .
Benutzt von F. Dickmann S. 531.
Ae: AE , Corresp. pol. Allem. 14 fol. 354–358.
Lemma: Extraict de l’instruction donnée à M rs les Ambassadeurs
extraordinaires plénipotentiaires du Roy pour la Paix; daneben ein
zutreffender späterer Bleistiftvermerk: 1637; darunter von anderer Hand
mit Tinte
Mögliches Datum für die Herstellung des Auszuges; Abfassung des Textes aber im Februar/
März; vgl. Einleitung S. [7, 22–27] .
Dieser Auszug wird von Avenel VIII S. 315 fälschlich als ganzer
Entwurf angesehen
M. Avenel V S. 521 Anm. 2 erwähnt außerdem einen Entwurf aus der Abschriftensammlung
Fontanieus. Er würde auf die A-Stufe gehören. In dieser Sammlung konnte jedoch nicht der Text
selbst, sondern nur ein Hinweis auf ihn gefunden werden, BN, Mss., F. fr. nouv. acquis.
7803 fol. 212: 1635. Instruction donnée à M rs les Ambassadeurs, envoyés à Cologne
pour le Traicté de la Paix générale. – M. S. de la Bibl. de M. de Fontanieu intit.
inst.ons de Louis XIII du fol. N 1 [ oder: Nr.].
Für die Zeit Ludwigs XIII. und XIV. weist die Sammlung eine sehr große Zahl solcher Notizen
auf, z. B. auch eine zur Instruktion für Kardinal Ginetti, a.a.O. fol. 249: Notice. Instruc-
tion donnée par le Pape au Cardinal Ginetti, Légat à Cologne pour traiter de la Paix
générale. – Bibl. du Roy MSS. de Dupuy vol. 585, discours touchant l’assemblée
de Cologne.
Den Notizen folgen zumeist einige leere Blätter, offenbar dazu bestimmt, später den Text der
bezeichneten Dokumente aufzunehmen. Daneben finden sich aber auch ganze Kopien und zahlreiche
Druckschriften.
in A2 hinzugekommenen einleitenden Abschnitte
Vgl. S. [38, 7–39, 29] ; der Auszug setzt also wie A1 mit dem Friedenskatalog ein, S. [40, 2] .
sich nicht um einen Auszug von A1, sondern von A2 oder von einer A2
entsprechenden Handschrift, was sich an einer Stelle erkennen läßt, die mit
A2, nicht aber mit A1 übereinstimmt
Die größte Wahrscheinlichkeit spricht für Abhängigkeit des Auszugs Ae von einem unbekannt
gebliebenen Zwischenglied zwischen A1 und A2. Denn einerseits hat Ae Gemeinsames mit
A1 (vgl. für denselben Anfang des Auszugs wie A1 S. [40, 2] , [22–23] ; in Ae steht die S.
[43, 41–44] wiedergegebene Randnotiz noch im fortlaufenden Text, so wie in A1). Andererseits
ist Ae in sachlicher Hinsicht der Handschrift A2 verwandt. Vgl. S. [40, 20–21] , [41, 18 –22] , [27] : Der Auszug hat über Sabbioneta nicht die A1-Fassung, sondern die A2-Fassung,
bricht allerdings mit dem ersten Satz ab: On ne parle point bis vuide ce différend.
Die Handschrift bietet keinen Extrakt der gesamten Instruktion A2, son-
dern gibt einen zusammenhängenden Teil wörtlich wieder
Vgl. für die Begrenzung S. [40, 22–23] .
genauer von einem Ausschnitt spricht. In diesem Ausschnitt sind insgesamt
drei kleinere Absätze ausgelassen
Es fehlt ein Stück vom A 2-Abschnitt über Sabbioneta, vgl. S. [40, 21–41, 4] , [27] ; ein Stück
vom A-Abschnitt über Pinerolo, vgl. S. [41, 17–42, 10] , [33] ; ein Stück vom A-Abschnitt über
Casale, vgl. S. [43, 3–8] , [23] .
Dem Benutzer soll der vollständige Text der A-Stufe geboten werden. Da A
im Aufbau erheblich von B und C abweicht, müßte, wenn im Apparat zu C die
jeweils entsprechenden Stellen aus A gedruckt würden, das Aktenstück in mehr als
fünfzig Teile zerrissen werden, wobei zwar der jeweilige Textanschluß von A nach
hinten und vorn durch komplizierte Verweise erklärt werden könnte; aber der
Apparat würde dann sehr unübersichtlich. Deshalb wird A vorweg als Nr. 3
gedruckt. Dabei ist im Apparat auf die entsprechenden Stellen in B und C, d. i.
Nr. 5, verwiesen.
Da A2 später als A1 entstanden ist, liegt der Edition der zuletzt gültige Text,
A2, zugrunde. Durch senkrechten Strich | und entsprechendes Randzeichen (A1
oder A2) kann der Benutzer sofort feststellen, ob das Stück zuerst in A1 oder A2
auftauchte. Die Unterschiede zwischen A1 und A2 sind im Apparat erläutert. Dort
ist auch Ae berücksichtigt worden.
Stufe B [1641/42]
B1: AE , Corresp. pol. Allem. 15 fol. 423–457’.
Ein von Richelieu entworfenes und von Cherré an der endgültigen Stelle
abgeschriebenes Lemma
Gedruckt S. [64, 26–28] .
der ( spätere?) Marginalvermerk: Double; darunter späterer Randzusatz von
anderer Hand mit unrichtiger Jahreszahl
Vgl. unser Datierungsergebnis: Aug./Sept. – Dez. 1641, Einleitung S. [8, 32–9, 10] , [29–30] .
Anfangs stellte die Handschrift eine veränderte Abschrift von A2 dar,
wie A2 noch ohne jede Unterteilung. Sie war von Cherré angefertigt; nur
zwei Abschnitte stammten von der Hand Charpentiers
Und zwar die jetzige Sektion XII, soweit ursprünglich in B1 vorhanden: S. [100, 1–101, 1] ;
ferner die ausgeschiedene Sektion XIII, [Nr. 6] S. 124ff., bevor Richelieu sie durchkorrigierte. –
Alle anderen von Charpentier geschriebenen Partien in B 1 sind spätere Zusätze, auch die von
seiner Hand stammenden Sektionen XIV–XX (vgl. S. [107, 20–29] ). Wir geben im Apparat
zur Hauptinstruktion über die Zusätze Charpentiers jeweils Aufschluß.
Danach wurde der Text von Richelieu durchkorrigiert, wobei meist
Charpentier, seltener Cherré die Feder führte. Richelieu selbst griff aber
häufig mit eigener Hand ein, sei es durch Änderungen am ursprünglichen
B1-Text, sei es, nach erneuter Überprüfung, am B1-Korrekturtext. Auf
solche Art fanden zahlreiche Abschnitte eine Neufassung, und auf Einlege-
blättern wurden lange Partien hinzugefügt. Im Zuge dieser Arbeiten
Z. B. waren die Sektionen XIV–XVII bereits eingefügt worden (vgl. S. [107, 20–23] ), denn
sie sind in der Gliederung nach Buchstaben noch einbegriffen (vgl. S. [29, 44–46] ,).
der größte Teil der Hauptinstruktion eine erste Unterteilung nach römischen
Buchstaben, und zwar offensichtlich von der Feder Richelieus
A stand über der jetzigen Sektion II, S. [64, 10] , dem Anfang der Instruktion in A2 und ur-
sprünglich auch noch in B1 (vgl. S. [64, 23–32] ); B stand über Sektion III, S. [68, 5] ; C über
Sektion IV, S. [70, 20] ; D über Sektion V, S. [72, 27] ; E über Sektion VI, d. h. ihrem Anfang
in B1: S. [74, 30–33] ; F über Sektion VII, S. [76, 7] ; G über Sektion VIII, S. [77, 11] ; H über
Sektion IX, S. [79, 17] ; I über Sektion X, S. [88, 7] ; K über Sektion XI, S. [98, 4] ; L über
Sektion XII, S. [100, 3] ; M über der ausgeschiedenen Sektion XIII, Nr. 6 S. [124, 7] , d. h. dem
Marginalzusatz Ri, vgl. S. [124, 20–28] ; N über der jetzigen Sektion XIII, d. h. ihrem An-
fang in B 1, [Nr. 7] S. 128ff., und zwar über dem von Richelieu entworfenen Anfangssatz
En ce cas usf. (vgl. S. [129, 30–43] , [127, 26–44] ); [O] fehlt; es ist unwahrscheinlich,
daß der Buchstabe mit einem Stück des B1-Textes herausgenommen wurde; denn die Sektion
XIII, Katalonien, und die nächstfolgende Sektion aus der ursprünglichen Fassung von B1,
Sektion XXI, Portugal (hinter den eingeschobenen Sektionen XIV–XX; vgl. S. [107, 20– 29] ), hingen anfänglich, als die Instruktion B1 noch nicht unterteilt war, in einer gemeinsamen
Einleitung eng zusammen (vgl. S. [128, 26–129, 15] und S. [103, 7–26] . Was aber die einge-
schobenen, z. T. auf A zurückgehenden Sektionen XIV–XX betrifft, so beginnen sie am Kopf
eines neuen Blattes und lassen keine Lücke erkennen. P stand über der eingeschobenen Sektion XIV,
S. [107, 3] ; Q über der eingeschobenen Sektion XV, S. [108, 4] ; R über der eingeschobenen Sektion
XVI, S. [109, 25] ; S über der eingeschobenen Sektion XVII, S. [110, 17] .
Unter Sektion XVII folgten noch zwei Buchstaben mit je einem Stichwort Richelieus; das alles
ist gestrichen: T und darunter: Il faut parler de Sabionnette; V und darunter: Pour
ce qui Est de la Valteline ( vgl. S. [110, 25–31] ).
Damit setzt die Gliederung nach Buchstaben aus, d. h. die von Charpentier nach Diktat ge-
schriebenen Sektionen XVIII–XX (vgl. S. [107, 20–25] ) haben als erste nur die Einteilung
nach Sektionen; desgleichen die darauf noch folgenden Sektionen aus der ursprünglichen Fassung
von B 1, Sektion XXII–XXIV, ab B2 Sektion XXI–XXIII; vgl. S. [30, 26–35] bzw.
S. [112, 17–116, 2] , [133, 8–135, 13] .
Zum Ende der Arbeiten hin, als andere neue Zusätze bereits vorhanden
waren
Z. B. die erst später vorangestellte Sektion I aus dem Schlußteil von A (vgl. S. [62, 21–31] ) und
die von Charpentier nach Diktat geschriebenen Sektionen XVIII–XX (vgl. S. [107, 20–25] ),
die alle in der Gliederung nach Buchstaben noch fehlten. Zum Zeitpunkt der Buchstaben- und der
Sektioneneinteilung im Rahmen der Arbeiten an B1 vgl. auch S. [124, 20–24] , [125, 41–126, 20] ,
und S. [128, 40–129, 7] , [42–49] bzw. ab S. [128, 26] .
Sektionen abgelöst, die nun die ganze Hauptinstruktion umfaßte
Die neuen Bezeichnungen hat Ri für die erste und dreizehnte Sektion eingesetzt ( vgl. S. [62, 26– 31] und S. [124, 20–24] ); Charp für alle übrigen Sektionen: Section 2de, Section 3e bis
Section 24e. – B1 hatte folgende Sektionen:
-
1. die jetzigen Sektionen I, S. [62, 4] (endgültiger Anfang der Instruktion in B 1, vgl. S. [62, 21– 34] und S. [64, 23–24] ), bis Sektion XII einschließlich, S. [101, 2] ; -
2. die jetzt als Nr. 6 S. 124ff. gedruckte ausgeschiedene Sektion als Sektion XIII; -
3. als Sektion XIV die jetzige Sektion XIII, aber mit dem als Nr. 7 gedruckten ersten Teil:
S. [128, 16–132, 8] , dann weiter S. [103, 4–106, 6] ; -
4. als Sektion XV–XXII die jetzigen Sektionen XIV, S. [107, 1] , bis XXI einschließlich,
S. [116, 2] . -
5. als Sektion XXIII und XXIV die jetzt als [Nr. 8] S. 133ff. gedruckten ausgeschiedenen
Sektionen; -
6. daran schloß sich das jetzt als [Nr. 9] S. 136ff. gedruckte Stück Roole des pièces que
Mess rs les Ambassadeurs doivent nécessairement avoir avec eux noch an.
In B 2 wurde die jetzt als [Nr. 6] S. 124ff. gedruckte Sektion XIII herausgeschnitten; die Ziffern
der ihr folgenden Sektionen wurden geändert, so daß der Entwurf nur noch bis Sektion XXIII
reichte. – Das Stück Roole des pièces ( [Nr. 9] S. 136ff. ) fehlt; aber in B 2 wird die Instruc-
tion particulière pour terminer les différendz d’entre la France et la
Maison de Savoye, S. [119, 25–123, 4] , am Schluß der Hauptinstruktion angefügt ( vgl.
dazu S. [119, 32–120, 25] ).
In B3 tritt als neue Sektion XXIV die jetzige Sektion XXIII, Commerce, S. [118, 1–119, 24] , auf (vgl. dazu S. [118, 34–38] ).
In C1 wurden die als [Nr. 8] S. 133ff. gedruckten beiden Sektionen zunächst nur weggelassen,
dann durch die jetzige Sektion XXII, S. [116, 9–117, 34] , ersetzt. Die Sektion Commerce,
in C1 zunächst Sektion XXII, wurde dadurch endgültig zur Sektion XXIII (vgl. dazu S. [116, 29–42] ).
B1 ist die Handschrift, in der die Arbeit Richelieus im stärksten Maße
erkennbar wird. Man kann diesen Entwurf als das Rückgrat der definitiven
Hauptinstruktion ansprechen: Aufbau und Einteilung werden hier bestimmt.
Ferner liegt die in B1 entstandene Textfassung allen späteren Entwürfen und
Ausfertigungen zugrunde. Der Text wird darin weniger verändert als viel-
mehr ergänzt und erweitert.
Der Entwurf ist benutzt von F. Dickmann S. 551.
B2: AE , Corresp. pol. Allem. 15 fol. 461–502.
Lemma wie in B1. – Am Kopf der Handschrift ein Marginalvermerk
von Richelieu: Brouillard; darunter späterer Randzusatz, wahrscheinlich
von der gleichen Hand wie der Randzusatz in B 1, wieder mit unrichtiger
Jahreszahl
Vgl. unser Datierungsergebnis: Dezember 1641 (Jan./Febr. 1642?), Einleitung S. [10, 16–11, 1] .
Es handelt sich um das Reinkonzept von B 1, angefertigt unter Berück-
sichtigung aller dortigen Korrekturen und Zusätze. Die Kopie ist von einem
Kanzlisten sehr sorgfältig geschrieben, dann von Richelieu durchkorrigiert und
um neue Abschnitte bereichert worden, vielfach eigenhändig oder mit Hilfe der
Feder Charpentiers, nur noch gelegentlich Cherrés. Einige kleine Korrekturen
Richelieus und Charpentiers stellen den (durch Abschreibefehler veränderten)
Wortlaut von B1 wieder her und lassen auf gewissenhafte Kollation schließen.
Der Entwurf ist benutzt von F. Dickmann S. 551.
B3: BN, Mss., F. fr. 5202 fol. 1–12’, 25–69’.
Das Lemma weicht von B1 und B2 ab, indem es die am 16. Dezember
1641 erfolgte Kardinalskreierung Mazarins berücksichtigt
Es trägt damit zur Datierung von B 2 und B3 bei; vgl. Einleitung S. [10, 10–22] : B3 Anfang
1642? – terminus ante quem jedenfalls Juli 1642. – Vgl. das Lemma von B1 und B2 S. [64, 26–28] .
donnée à Monsieur le Cardinal Mazarin et au S r Comte d’Avaux,
choisis par Sa Majesté pour estre ses Ambassadeurs plénipotentiaires
en la négociation de la Paix.
Die Handschrift befindet sich in einem schmalen Aktenband, der wahr-
scheinlich aus dem Nachlaß Mazarins stammt
Nach Notizen von Mazarins Hand zu urteilen, die sich auf fol. 24 verso befinden. D. i. das
Deckblatt ( recto leer) eines als fol. 13–23 verhefteten, mit der Hauptinstruktion und ihren
Nebenstücken nicht zusammenhängenden Dokuments: Kopie eines anonymen neapolitanischen
Briefes vom 19. November 1649 ( Lemma: Lettera di un Napolitano scritta ad un Cata-
lano suo amico in Roma).
nur noch die vier Dokumente enthält, die wir ebenfalls mit ihr veröffent-
lichen
Sie schließen sich der Hauptinstruktion wie folgt an:
-
1. Sçavoir, s’il faut faire la Paix en renonceant aux anciens droicts de la France ou
non, fol. 71–93 ( vgl. hier [Nr. 12] S. 159ff. ); -
2. Divers partis, selon lesquelz on peut accommoder les différens qui sont entre la
France et la Maison d’Autriche, fol. 95–108’ ( vgl. hier [Nr. 11] S. 150ff. ); -
3. Lettre du Roy à Son Eminence sur le sujet de l’ouverture de la guerre, fol. 109–113
( vgl. hier [Nr. 1] S. 17ff. ); -
4. Conditions ausquelles le Roy veut consentir à la Paix, qu’il a fait escrire luy mesme
par M r de Noyers, en présence de M rs le Chancelier et Surintendant, fol. 113–115’
( vgl. hier [Nr. 2] S. 21ff. ).
geschrieben wie B2; ein Teil der anderen Dokumente dagegen von Cherré
Und zwar die S. [31, 39–45] unter Ziffer 2, 3, 4 aufgeführten Dokumente.
Das Reinkonzept B3 ist auf den ersten Blick nur eine Kopie von B 2, die
alle dort vorhandenen Korrekturen und Zusätze berücksichtigt. Jedoch enthält
B3 etwas völlig Neues: die Sektion Commerce
In B3 als Sektion XXIV, ab C1 Sektion XXIII, vgl. S. [30, 38–49] , S. [118, 1] , [34–38] .
gültigen Fassung. Ihr Konzept könnte gesondert entstanden sein, läßt aber
ebensogut an eine andere Handschrift der ganzen Hauptinstruktion, ein noch
nicht bekanntes Zwischenglied zwischen B2 und B3 denken. Eine
andere Beobachtung bestätigt das sogar: B3 ist, wie eine Reihe von gering-
fügigen Berichtigungen zeigt, von Charpentier kollationiert
Vgl. im Lesartenapparat zu Nr. 5 die Anmerkungen S. [64, 42–43] , [45] , [68, 29] , [89, 34–35] ,
[113, 23–24] , [122, 36–37] .
stellen seine Korrekturen den Text von B 2 her, aber B3 behält dennoch
unkorrigiert eine Reihe kleinerer Abweichungen
Vgl. im Lesartenapparat zu Nr. 5, 7, 8 die Anmerkungen S. [63, 31] , [71, 36] , [78, 31] , [79, 30] , [81, 46–47] , [93, 31] , [97, 12–13] , [110, 22] , [120, 45] , [121, 32–33] , [122, 35] , [131, 20–23] , [134, 35–36] , [135, 17–18] , [24] .
nicht mit B 2, sondern mit dem unbekannten Zwischenglied kollationiert.
Die Handschrift ist benutzt von F. Dickmann S. 551.
B4: AE , Corresp. pol. Allem. 23 fol. 304–325.
Lemma wie in B3. – Die Hauptinstruktion ist hier Kernstück eines
Dossiers, das am Schluß des Aktenbandes
Dokumente umfaßt wie das Dossier, in dem sich die Handschrift B3 der
Hauptinstruktion befindet
Vgl. S. [31, 20–23] , [36–45] ; die Reihenfolge der Dokumente ist dieselbe wie in B3.
bündel einheitlich angefertigt. Am Kopf trägt es von einer Hand (Chavigny?),
die auch andere Kopfvermerke in diesem Aktenband geschrieben hat, den
Vermerk: Allemagne, Congrèz de Munster, 1643 février. Das Datum
scheint, wenn man die Datierung von B3 und C1 vergleicht, die Entstehung
der Handschrift zutreffend anzugeben.
Der Text der Hauptinstruktion ist deutlich von B3 abhängig, sei es
mittelbar oder unmittelbar; er enthält im besonderen wie B3 noch die Maria
Medici betreffenden Sektionen (hier als [Nr. 8] gedruckt) und schon die Sektion
Commerce
Vgl. [Nr. 8] S. 132ff. und den Überblick über die Sektioneneinteilung auf der B- und C-Stufe
S. [30, 26–49] .
hinweisen, sind die einzigen besonderen Merkmale der textlich zuverlässigen
Kopie.
Erwähnt wird sie von de Meaux II S. 568.
Im Apparat zur Hauptinstruktion, die nach einer Ausfertigung der C-Stufe
gedruckt ist ( [Nr. 5] ), sind sämtliche Arbeiten an B1 und B2 bei den betreffenden
Stellen des definitiven Textes ausgewiesen und die gestrichenen oder ersetzten Stücke
wiedergegeben, so daß dem Benutzer der vollständige Text dieser Handschriften zur
Verfügung steht. Desgleichen werden die Lesarten von B3 und die Kollationen Charpen-
tiers an B3 berücksichtigt, nicht jedoch die Lesarten der unselbständigen Kopie B4.
Stufe C [1643]
C1: AE , Corresp. pol. Allem. 17 fol. 194–258’.
Lemma wie bei C2. – Der hier
In einem Band mit Aktenmaterial von 1643 (Vorbereitung der Friedensverhandlungen):
-
1. Kopien von Abhandlungen über die Ansprüche Frankreichs und über die Friedensaussichten;
mehr als zehn Kopien der Vollmacht für die französischen Gesandten, 1643 IX 20; Kopien
der spanischen (1643 VI 11) und kaiserlichen Vollmacht (1643 VI 23); eine Ausfertigung
und eine Kopie der Sonderinstruktion für die Verhandlungen mit den Generalstaaten, 1643
IX 30 (gedruckt als [Nr. 10] S. 143ff.); -
2. Originalbriefe des französischen Geschäftsträgers in Hamburg, später in Münster, St.
Romain; Berichte des Gesandten d’Avaux über seine Reise nach Den Haag im Original oder als
Kopie; einige Weisungen aus Paris an die französischen Gesandten (Entwurf oder Kopie),
von Königin Anne bzw. Ludwig XIV., Mazarin, Brienne; -
3. verschiedene Originalbriefe des schwedischen Gesandten Salvius und des venezianischen Ver-
mittlers Contarini an die französischen Gesandten.
kannte Bearbeitungsstadium der Hauptinstruktion durch Mazarin und
Brienne, und er steht zeitlich den Ausfertigungen schon sehr nahe
er baut nicht unmittelbar auf B3 (bzw. B4) auf; denn die zahlreichen
und umfangreichen, gegenüber B3 neuen Abschnitte enthält C1 bereits im
laufenden Text und in endgültiger Fassung, so daß auf ein nicht bekanntes
Zwischenglied geschlossen werden muß, auf den eigentlichen Mazarin-Ent-
wurf.
C1 ist von demselben Kanzlisten geschrieben wie C1 der Sonderinstruktion
für die Verhandlungen mit den Generalstaaten
Vgl. Vorbemerkung zu Nr. 10 S. [140, 20–29] .
abweichungen im Verhältnis zu B3, die eindeutig schlechtere Lesarten und
gelegentlich sogar grammatisch falsch sind
Vgl. im Lesartenapparat zu Nr. 5 folgende Anmerkungen: S. [70, 25–26] , [78, 29] , [79, 27] , [42] ,
[85, 30–31] , [86, 23–25] , [87, 28–34] , [39–42] , [89, 28–29] , [93, 36–37] , [43–44] , [98, 45–46] ,
[99, 37–38] , [100, 37–38] , [104, 45] , [107, 31] , [35–36] , [108, 18] , [37] , [109, 34–35] , [111, 23–24] ,
[118, 39–41] , [119, 30–31] , [120, 46–47] , [121, 41–42] , [122, 38] .
Schreiber von C1 nicht ganz zuverlässig gewesen sei. Doch dies kann auch
zu Lasten des unbekannten Zwischengliedes gehen. Jedenfalls ist C1 nicht
mehr mit B3 oder einer entsprechenden Handschrift kollationiert worden.
Die entstandenen Abschreibefehler gingen in die Ausfertigungen C2 und C3
über.
Zwei Sektionen in C1 sind vom Kanzlisten der Ausfertigung C 2 geschrieben
Genaue Darlegung S. [101, 33–41] und S. [116, 29–42] .
Sektion XIII, die auf der B-Stufe entstanden ist, wurde nach Umarbeitung
ihres ersten Teils ausgewechselt; sie wird in C1 vorher mit dem Anfang aus
B (ietzt [Nr. 7] ) gestanden haben. Sektion XXII ist völlig neu und ist nach-
träglich eingeschoben, wie die Änderung der folgenden Sektionsziffer zeigt.
Beide Stücke stehen also den Ausfertigungen zeitlich noch näher.
In C1 sind ferner von zwei unbekannten Schreibern einige Korrekturen und
Zusätze angebracht worden
Der erste dieser Kanzlisten hat das Lemma an den Kopf von C1 gesetzt, und zwar nachträglich.
Dafür spricht nicht nur das enge Schriftbild, sondern hier im Lemma erscheint auch der Name
des Grafen Servien im laufenden Text. C1 nannte aber im Text der Hauptinstruktion zunächst
den Grafen Chavigny als Gesandten (an Stelle Kardinal Mazarins auf der B-Stufe; vgl. Lemma
S. [31, 17] , [64, 27] ), dessen Name dann erst gestrichen und durch den von Servien ersetzt wurde
(vgl. Nr. 5 S. [60, 17] , [25–33] , S. [61, 33–36] und S. [67, 39–42] ); das geschah auch im Lem-
ma von C1 der Sonderinstruktion für Den Haag (vgl. Nr. 10 S. [140, 21–23] .
In C1 der Hauptinstruktion stammen von dem ersten korrigierenden Kanzlisten außer dem
Lemma nur noch Zusätze und Korrekturen in der Präambel (vgl. S. [60, 20–24] , [61, 24–30] ),
von dem zweiten Kanzlisten dagegen alle übrigen Zusätze und Korrekturen.
Art, hat die Ausfertigung C2 nicht (wohl aber C3) übernommen
Vgl. S. [61, 33–35] und S. [71, 44–46] .
fragt es sich, ob C1 ihre Vorlage gewesen ist. Da sie jedoch alle wesentlichen
Korrekturen und Zusätze von C1, selbst die Abschreibefehler, berücksichtigt,
ist man geneigt, die Frage zu bejahen. Die beiden geringfügigen Änderungen
an C1 könnten nachträglich erfolgt sein, als die Ausfertigung C2 bereits her-
gestellt war.
Die Handschrift ist benutzt von G. Bardot S. 50 und F. Dickmann S. 578.
C2: AE , Corresp. pol. Allem. 18 fol. 6–57.
Ein in Pergament gebundenes Heft von etwa sechzig Blättern, das nur diese
Ausfertigung der Hauptinstruktion enthält. – Lemma am Kopf des Ab-
druckes S. [58, 12–22] .
Die eigenhändige Unterschrift des Staatssekretärs Brienne: de Loménie,
steht außer Zweifel; dagegen ist die Unterschrift Ludwigs XIV. mit größter
Wahrscheinlichkeit vom Schreiber
Schreiber der Ausfertigungen C2 und C3 der Hauptinstruktion sowie der Ausfertigungen C2
und C3 der Sonderinstruktion für die Verhandlungen mit den Generalstaaten (vgl. Vorbemer-
kung zu Nr. 10 S. [140, 31–35] , [141, 11–17] ).
lassen keinen anderen Schluß zu. – Die Handschrift hat keine Siegel. Es kann
nicht nachgewiesen werden, daß wir eine der Ausfertigungen vor uns haben, die
den Gesandten nach Münster mitgegeben wurden
Dies ist jedoch anzunehmen. Die Hauptinstruktion sagt an der Stelle S. [117, 31–33] : la
présente instruction, dont Leurs Majestéz ont voulu en estre donné un double à chacun
desdits Plénipotentiaires. Demnach hat vielleicht der Herzog von Longueville, als rangerster
der Gesandten, das bisher nicht bekannte gesiegelte ( ?) Original erhalten, während die Grafen
d’Avaux und Servien vermutlich die vorliegenden Ausfertigungen C2 und C3 bekamen, so daß
man diese auch als beglaubigte Kopien bezeichnen könnte.
Benutzt wurde die Ausfertigung von M. Göhring S. 67, von G. Livet S. 114ff.
und F. Dickmann S. 551.
C3: BN, Mss., F. fr. 4144 fol. 1–37’.
Lemma wie bei C2. – Auch hier liegt ein pergamentgebundenes Heft vor,
das aber neben einer Ausfertigung der Hauptinstruktion zwei andere Doku-
mente enthält: eine Ausfertigung der Sonderinstruktion für die Verhandlun-
gen mit den Generalstaaten , datiert wie die Hauptinstruktion, und die von
Brienne paraphierte Kopie eines königlichen Erlasses vom 24. Januar 1644,
der die Sonderinstruktion für Den Haag ergänzt
Auf fol. 45–47. Der Erlaß betrifft die Absicht der Generalstaaten, einen langjährigen Waffen-
stillstand, keinen Frieden zu schließen: Frankreich hat sich für sein Teil besonders seit Januar
1643, als Trauttmansdorff in Paris für den Frieden intervenieren ließ (vgl. S. [332ff] . und [Nr. 24]
S. 387ff.), gegen diesen Plan gewehrt. Seine Interessen verlangten Fortsetzung des Krieges oder
Frieden. Doch ist es jetzt, im Januar 1644, für den äußersten Fall, daß kein Friedensschluß zu
erreichen ist, mit einem zwölfjährigen Waffenstillstand einverstanden.
Beide Instruktionen sind von Brienne mit de Loménie unterschrieben,
während der Namenszug des jungen Königs beidemale mit größter Wahr-
scheinlichkeit vom Schreiber gezeichnet ist. Siegel fehlen auch hier, und es
kann wieder nicht nachgewiesen werden, daß wir eines der Handexemplare für
die Gesandten vor uns haben.
Die Handschrift wird von G. Livet S. 115 Anm. 1 neben C2 erwähnt und ist
benutzt von F. Dickmann S. 551.
C4: AE , Corresp. pol. Allem. 17 fol. 166–184.
Diese Kopie ist nicht nur ohne selbständigen, sondern überhaupt ohne Wert.
Vergleicht man sie mit C2, so ist kaum ein Passus ohne Abweichungen zu
finden. Es handelt sich um kleinere und größere Auslassungen, Veränderungen
in der Wortwahl, Umstellung von Satzteilen u. ä.
Vgl. S. [72, 27–28] mit C4: Ce premier point estant vuidé, M rs les Ambassadeurs
de Trèves doivent proposer l’affaire de leur Maître. Vgl. S. [85, 7] mit C4: dont les
intérests ont souvent causé la guerre en Italie. Vgl. S. [88, 1–4] mit C4: M rs les
Plénipotentiaires ne parleront point de ce mariage sans nouvel ordre de Sa Majesté,
puisque *** a demandé du tems pour s’y résoudre, sans en avoir témoigné de l’alié-
nation ni de l’éloignement. Vgl. S. [89, 1] mit C4: Si l’on dit que ce Prince prétend
que ce Traitté est nul. Vgl. S. [89, 8–9] mit C4: Le Roi François ou ses enfans estoi-
ent prisonniers en Espagne quand ces Traittés furent passés. Vgl. S. [97, 1–7] mit
C4: Si les Ministres se plaignent de l’établissement du Parlement de Mets, M rs
les Plénipotentiaires diront que le Roi y avoit déjà établi un Président, lequel avec le
Maître Eschevin et les treise jugeoient souverainement en dernier ressort, et qu’on ne
doit pas trouver à redire à l’établissement du Parlement, puis que S. M. [Sa Majesté]
déclare qu’elle ne prétend pas qu’il ait d’autre jurisdiction que de juger souverainement
comme ils faisoient. Vgl. S. [116, 12–13] mit C4: Ils sont bien informés de la rigueur
avec laquelle les Espagnols ont retenu. – Man könnte beliebig mehr solcher Stellen an-
führen . Verwiesen sei auch auf die Vergleiche zwischen C2 und C4 der Sonderinstruktion für
Den Haag, Nr. 10 S. [141, 23–25] , [29–142, 31] .
Sinn dadurch völlig entstellt; zumindest gehen die Nuancierungen verloren. Die
Mängel der Handschrift sind so groß, daß man gelegentlich den Eindruck
einer freien Wiedergabe der Hauptinstruktion hat.
Vom gleichen Kopisten ist auch C4 der Sonderinstruktion für Den Haag
geschrieben, und zwar genauso fehlerhaft
Vgl. Vorbemerkung zu Nr. 10 S. [141, 21–25] .
Kopie eines Dokumentes vom 22. November 1645, das mit der Hauptin-
struktion zusammenhängt, bekanntgeworden
AE , Corresp. pol. Allem. 49 fol. 135–145’; vgl. die Erläuterung des Aktenstücks
S. [142, 38–44] .
drei Kopien zusammen erst Ende 1645 entstanden sind und daß sie bei der
archivischen Einordnung getrennt wurden.
C5: AE , Corresp. pol. Allem. 21 fol. 5–40.
Diese Handschrift am Anfang des betr. Aktenbandes
Er enthält Material zu den Friedensverhandlungen von Oktober 1643 bis Februar 1644:
-
1. Originalberichte der französischen Gesandten d’Avaux und Servien aus Den Haag, gelegentlich
mit Kopien von Korrespondenz und Abmachungen in Den Haag; -
2. Pariser Weisungen, hauptsächlich von Staatssekretär Brienne, aber auch von Königin Anne
und von Mazarin, die meisten als Kopie, einige im Entwurf; -
3. einige Schreiben der Geschäftsträger in Münster, St. Romain, und in Osnabrück, Rorté, im
Original oder als Kopie.
Schreibern angefertigt, die sich etwa in der Mitte der Hauptinstruktion
ablösen. Sie berücksichtigt wie C3 alle in C1 vorhandenen Korrekturen,
auch die von C2 nicht übernommenen, und scheint somit auf C3 zurückzu-
gehen.
Von der Hand des zweiten Schreibers stammt auch C5 der Sonderinstruk-
tion für Den Haag und eine andere Kopie des unter C4 erwähnten Erlasses
vom 22. November 1645
AE , Corresp. pol. Allem. 56 fol. 290–309; vgl. für die unmittelbare Verheftung mit C5
der Sonderinstruktion für Den Haag Vorbemerkung zu Nr. 10 S. [142, 6] ; vgl. dort auch die
Erläuterung des Aktenstücks vom 22. November 1645 S. [142, 38–44] .
unter C4 genannten, aber zuverlässig geschrieben – mögen ursprünglich ein
Dossier gebildet haben. Dafür spricht insbesondere, daß die Sonderinstruktion
entgegen dem chronologischen archivischen Einordnungsprinzip mit dem Er-
laß bei Akten von 1645 geblieben ist. Dann aber wäre C5 der Hauptinstruk-
tion – ebenso wie C4 – erst nach dem November 1645 entstanden.
Erwähnt wird die Handschrift neben B4 von de Meaux II S. 568.
Wir edieren die Hauptinstruktion unter vollständiger Berücksichtigung
Inhaltlich ganz belanglose Änderungen einzelner Worte werden nicht im Apparat erläutert.
Verzichtet wird ferner auf Ausweisung verschiedener kleiner Kollationskorrekturen, die Ri
und Charp an B2, der Reinschrift von B1, vorgenommen haben. Sie stellen durchweg den Text
von B1 her. (Dagegen Berücksichtigung der Kollationskorrekturen Charp an B3, weil Charp
mit einer unbekannten Handschrift verglichen hat; vgl. S. [32, 1–9] , [35–39] .)
Verzichtet wird drittens auf die Wiedergabe von marginalen Stichworten, die sich in den Hand-
schriften C1 und C2 der Hauptinstruktion zur inhaltlichen Übersicht neben den Sektionsanfän-
gen und thematisch neuen Abschnitten befinden. Sie sind gelegentlich unnötig zahlreich, dann
wieder unvollständig. An ihrer Stelle findet der Benutzer am Kopf jeder Sektion gesammelte
deutsche Stichworte.
Verzichtet wird schließlich darauf, rund 25 geringfügige Varianten der Ausfertigung C3 –
ausnahmslos schlechtere Lesarten gegenüber C1 und C2 – auszuweisen. Erwähnt werden nur die
ca. fünf besseren Lesarten von C3 gegenüber C2.
jenigen Handschriften, die unbeschadet der Tatsache, daß einige Zwischenglieder nicht
bekannt sind, entscheidende Aufschlüsse über die Entstehung geben: A1, A2 und
Ae, B1 bis B3, C1 und C2 (bzw. C3 als Variante von C2) .
Die frühe Fassung A drucken wir als [Nr. 3] gesondert, und zwar – wie schon
ausgeführt
Vgl. die Editionsgrundsätze für die A-Handschriften S. [28, 11–29, 2] .
berücksichtigt wird.
Die definitive Hauptinstruktion folgt – nach Einschaltung eines zu A gehören-
den Aktenvermerks ( [Nr. 4] ) – als [Nr. 5] . Dem Druck liegt die Ausfertigung C2
zugrunde. Er bewahrt auch ihre Orthographie nach Maßgabe der S. [15f.] aufgestell-
ten allgemeinen Grundsätze. Über die Arbeit an den Entwürfen B1 bis B3 und C1
gibt – wie dargelegt
Vgl. die Editionsgrundsätze für die B-Handschriften S. [32, 28–33.]
Arbeit ausgeschiedenen umfangreicheren Stücke sind als Anhänge, Nr. [6–9] , gedruckt.
Am Innenrand der Abdrucke wird durch die Zeichen A1, A2, B1, B2,
B3, C1 und im Text durch senkrechte Striche kenntlich gemacht, in welchem
Stadium der Entwicklung der betreffende Wortlaut zum erstenmal auftritt
A2 am Rande von [Nr. 5] heißt z. B.: das hier beginnende Stück bis zum nächsten
Randzeichen und senkrechten Strich stand schon in A2 (für [Nr. 3] durch Verweis
im Apparat aufzufinden), noch nicht in A1. Es ist von da an, sei es unverändert oder
mit kleineren Korrekturen, in alle späteren Entwürfe und schließlich in die Aus-
fertigungen übergegangen.
Erfuhr ein Passus, beispielsweise aus B 1, auf einer folgenden Stufe kleinere Ver-
änderungen, so werden sie im Apparat erläutert; für das Stück selbst aber wird die
Randbezeichnung B1 beibehalten. Ist indessen ein solcher Passus derart überarbeitet
worden, daß zwar der Inhalt nahezu der gleiche bleibt, sprachliche Struktur und
inhaltliche Nuancierung sich aber verändert haben, so ziehen wir es vor, das Rand-
zeichen der Korrekturstufe zugeben, beispielsweise B 2, und im Apparat die Korrek-
turen zu erläutern oder den ganzen ursprünglichen Text zu drucken.
Das Randzeichen C1 bezeichnet außer den im Apparat berücksichtigten späteren
Einschüben in der Handschrift vor allem die zahlreichen Abschnitte, die auf dieser
Stufe zum erstenmal und sofort in endgültiger Fassung im laufenden Text vorhanden
sind. Auf einen jeweiligen Hinweis, daß der Passus im laufenden Text von C1 er-
scheine, kann mit Rücksicht auf das Randzeichen verzichtet werden.