Acta Pacis Westphalicae I 1 : Instruktionen, Band 1: Frankreich - Schweden - Kaiser / Fritz Dickmann, Kriemhild Goronzy, Emil Schieche, Hans Wagner und Ernst Manfred Wermter
EINLEITUNG
Die französische Hauptinstruktion für den Westfälischen Frieden trägt das
Ausfertigungsdatum vom 30. September 1643, stammt also aus der Amtszeit
Mazarins. In Wirklichkeit ist sie aber fast ausschließlich ein Werk Richelieus –
wenn man so will: sein außenpolitisches Vermächtnis. Als der Kardinal am 4.
Dezember 1642 starb, hinterließ er eine Fülle von Entwürfen für die Instruktion
der französischen Unterhändler beim allgemeinen Friedenskongreß, von dem unter
den Mächten seit 1634 gesprochen worden war. Die weitausgreifenden Pläne und
Gedanken dieses Staatsmannes in dem fast vollendet hinterlassenen Instruktions-
entwurf wurden für seinen Nachfolger im Amt richtungweisend; Richelieu hatte
für alles, was Frankreich im Westfälischen Frieden erstrebte und meist auch erreichte,
die Grundlinien vorgezeichnet: die Pax Westphalica wurde damit zum glanzvollen
Abschluß seiner Außenpolitik. Insofern sind die hier vorgelegten Dokumente eine
Art politisches Testament Richelieus, während die in der Literatur als Testament
politique bezeichnete Schrift ja über die Außenpolitik Frankreichs schweigt und
in ihrer Echtheit noch immer umstritten ist .
Von vornherein war zu vermuten, daß die Hauptinstruktion von 1643 für die
französischen Bevollmächtigten beim Westfälischen Frieden – den Herzog von Lon-
gueville , die Grafen d’Avaux und Servien
Vgl. S. [60, 40–61, 41] .
hätte Mazarin, der seit 1642 erst die Leitung der französischen Außenpolitik
übernommen hatte, ohne Vorarbeiten Richelieus auskommen können? Mußte er auf
sie nicht zurückgreifen, da doch die diplomatischen Verhandlungen über einen even-
tuellen Friedensschluß während der ganzen Dauer des Krieges nie geruht hatten,
zudem der Papst seit 1636 einen Friedensvermittler in Köln unterhielt und seit
1641 im Hamburger Präliminarfrieden von den Großmächten die Bereitschaft zur
Beschickung eines allgemeinen Friedenskongresses unterschrieben worden war?
Da die französische Hauptinstruktion von 1643 bisher nur gelegentlich in der Lite-
ratur erwähnt, aber noch nirgendwo gedruckt worden ist, wurde bisher auch über Riche-
lieus Vorentwürfe nur wenig bekannt. Über sie hat Avenel, der verdienstvolle Her-
ausgeber der Briefe und Staatsschriften Richelieus, in einem Exkurs allerdings
berichtet . Dabei erwähnte er mehrere Aktenstücke aus den Archives du Mini-
stère des Affaires étrangères in Paris und nannte ihre Überschriften: Zu-
nächst Divers projects, selon lesquels on peut accommoder les différens qui
sont entre la France et la Maison d’Autriche, sechs an der Zahl; dann aus dem
gleichen Aktenfaszikel eine Friedensinstruktion für Mazarin ( der damals als Haupt-
bevollmächtigter vorgesehen war) und d’Avaux in 24 Sektionen; schließlich eine Auf-
zeichnung Sçavoir, s’il faut faire la Paix en renonceant aux anciens droicts de la
France ou non. Von den sechs projects gab er eine Inhaltsangabe, über die anderen
Stücke schwieg er. Avenel setzte sie alle ohne genauere Prüfung auf Grund späterer
Datierungen in den Akten in das Jahr 1639. Doch schon seine summarischen Inhalts-
angaben ließen erkennen, daß diese Datierung nicht haltbar sei; darauf hat W.
Mommsen bereits hingewiesen und die von Avenel erwähnten Ausarbeitungen in
die Jahre 1641 oder 1642 gesetzt – eine Annahme, die sich in der Tat als richtig
erweist.
Die unmittelbaren Vorarbeiten für die Hauptinstruktion von 1643 mußten in den
von Avenel entdeckten, aber nicht publizierten und kaum ausgewerteten Akten-
stücken vermutet werden. So verhält es sich denn auch. Schon ein flüchtiger Text-
vergleich läßt erkennen, daß Mazarins Instruktion von 1643 fast Wort für Wort
auf Richelieus Vorarbeit beruht; nur weniges, was inzwischen überholt schien, ist
ausgelassen worden, nur weniger wichtige Ergänzungen wurden vorgenommen.
Die Textgeschichte ließ sich aber noch weiter zurückverfolgen, als nach Avenels
Angaben zu vermuten war. Es fanden sich mehrere Abschriften einer Instruktion für
den Kölner Friedenskongreß aus den Jahren 1636 und 1637. Diese selbst ist wohl
Entwurf geblieben, denn die französischen Bevollmächtigten für Köln wurden zwar
benannt, aber nie auf die Reise geschickt; der Kölner Kongreß trat bekanntlich nie
in Tätigkeit. Aber die Entwürfe von 1636 und 1637 lagen bereit, als Richelieu 1641
erneut daranging, Frankreichs Kriegsziele zu formulieren. Und es besteht ein
nachweisbarer Zusammenhang zwischen diesen ersten Instruktionsentwürfen
und der letzten Fassung von 1643, die allein zu geschichtlicher Wirkung gelangte.
Die von Avenel genannten Entwürfe erweisen sich daher als ein Zwischenglied –
und zwar als das wichtigste – in einer Kette, deren Anfang und Ende ihm unbekannt
blieb.
Auch uns ist es allerdings nicht gelungen, alle Glieder dieser Kette wieder aufzu-
finden . Ob sie endgültig verloren sind oder an versteckter Stelle noch einmal entdeckt
werden, sei dahingestellt. Immerhin haben sich aber so viele Glieder der Kette gefunden,
und zwar vom Anfang bis zum Ende, daß das Ganze in seinen chronologischen
Zusammenhang gebracht werden konnte; und in diesem Zusammenhang tritt deutlich die
Kontinuität der französischen Außenpolitik von der Höhe des Dreißigjährigen
Krieges bis zum Westfälischen Frieden hervor. Zugleich lehrt der Textbefund, daß
die Entwürfe aus Richelieus Amtszeit dessen persönliches Werk gewesen sind
Dafür sprechen äußere und innere Gründe. Zunächst der Handschriftenbefund. M. Avenel , der
beste Kenner, den man sich denken kann, bezeugt VII S. 802f. den handschriftlichen Anteil
Richelieus an den Instruktionsentwürfen ausdrücklich. Die gründliche Studie von R. Lavollée
hat nicht nur Avenels Handschriftenkenntnis alle Ehre widerfahren lassen (vgl. S. [159, 22–43] ),
sondern auch – nicht zuletzt mit Hilfe der beigegebenen Schrifttafeln – nachgewiesen, daß
Richelieus Schrift mit Sicherheit von der seiner Sekretäre, denen man oft die Fähigkeit zu
täuschender Imitation der Schrift des Kardinals nachgesagt hat, zu unterscheiden ist. Doch ist auch
das, was von der Hand der Sekretäre stammt, ohne Zweifel als Richelieus eigene Arbeit und
allein als sein geistiges Eigentum zu betrachten. Das gilt auch von den Geheimsekretären
Charpentier und Cherré, mit denen wir es hier fast ausschließlich zu tun haben. G. Hanotaux
S. 711 bestätigt das: »Il est démontré que l’on doit considérer comme authentiques et attribuer
au Cardinal lui-même des pièces, ayant un charactère politique, dans lesquelles se rencontrent les
mains de Charpentier, de Cherré, de Le Masle etc. …« Dazu paßt alles, was wir von der
Arbeitsweise Richelieus und der Unselbständigkeit seiner Sekretäre wissen; über diese sehr
eingehend M. Deloche, La maison S. 103–139. Und schließlich: Wenn man verfolgt, wie
die von uns mit Richelieu identifizierte Hand mit den Entwürfen schaltet, Änderungen von
großer Tragweite vornimmt, wie sie hinzufügt und streicht, verwirft und neu formuliert, so sieht
man, daß hier nur der verantwortliche Leiter der Außenpolitik am Werk gewesen sein kann.
Kein Sekretär hätte solche Eingriffe wagen dürfen.
es findet sich in den Akten keine Spur von der Mitwirkung irgendeines Helfers oder
Beraters von selbständigem Format. Mit den hier veröffentlichten Aktenstücken
werden also vor allem der Richelieuforschung neue Probleme gestellt. In manchem
Punkt dürfte nun seine Politik in anderem Lichte als bisher erscheinen, manche
Streitfrage über Denkart und Handlungsweise des großen Staatsmannes dürfte
hinfort mit neuen Argumenten zu diskutieren sein. Das kann an dieser Stelle
natürlich nicht geleistet, aber es muß betont werden.
Da andererseits aber nunmehr der französische Anteil an dem großen Friedens-
werk von 1648 von der politischen Gedankenwelt sowie der europäischen und deutschen
Politik Richelieus her verstanden werden muß – und wo anders hätte der Kardinal
sich so zusammenhängend und offen über diese Dinge aussprechen können wie in diesen
Dokumenten? – sollen einige kurze Bemerkungen über den Inhalt der vorgelegten
Akten mit einer kurzen Andeutung über die Richtung, in der wir ihre Bedeutung
glauben suchen zu müssen, verbunden werden.
*
Nur lose scheint der Zusammenhang mit der Hauptinstruktion bei den beiden
bislang unbekannten Schreiben Ludwigs XIII. an Richelieu ( Nr. 1 und 2); denn sie
bringen inhaltlich nichts Neues. Aber sie gehören in unsere Publikation; denn dem
Kardinal waren sie so wichtig, daß er sie den Unterhändlern abschriftlich mitteilen
wollte
Das geht aus dem Schlußsatz der Zusatzinstruktion, der noch unter Richelieu konzipiert wurde,
hervor (Nr. 11 S. [158, 15–20] . Ferner ist aus einem Passus der Hauptinstruktion, der erst unter
Mazarin entstand (Nr. 5 S. [117, 20–28] ), direkt und indirekt zu erkennen, daß beide Stücke
tatsächlich als Anlagen mitgegeben wurden, obwohl wir nur Abschriften aus der Zeit Richelieus
kennen. Näheres in den Vorbemerkungen zu Nr. 1 und 2 S. [17] und S. [21] .
kommen . Es ist nun bezeichnend, daß Richelieu darauf Wert legte nachzuweisen, daß
seine Instruktion und die von ihm formulierten Friedensbedingungen ( ebenso wie 1634
der Entschluß zum Krieg) vom König gebilligt, also Anweisungen des Königs selbst
seien: bezeichnend, weil er den Nachweis nicht nur vor der Nachwelt, sondern auch
gegenüber den von ihm selbst instruierten Bevollmächtigten führen wollte. Dahinter
erhebt sich für den heutigen Historiker die Frage nach der politischen Verantwortung
in der absoluten Monarchie; denn natürlich lagen die Dinge in Wirklichkeit wesentlich
anders und viel komplizierter, als Richelieu es hier darzustellen für gut fand.
Auch die Hauptinstruktion ( Nr. 5) samt den Vorentwürfen der Jahre 1636/37
und 1641/42 kann hier nicht im einzelnen analysiert werden; zu groß ist die Fülle
der in diesen Akten enthaltenen weitausschauenden Gedanken und schöpferischen
politischen Ideen. Diese Ideen sind freilich unter der Fülle verwirrender Einzelfragen
verborgen, so daß sie sich nicht der einfachen Lektüre, sondern erst einem genaueren Stu-
dium erschließen. Ein solches Studium aber fordert vom Benutzer, noch einmal die mühe-
volle Arbeit der Textherstellung für die Edition nachzuvollziehen; denn als Folge
ihrer komplizierten Entstehungsgeschichte ist die Hauptinstruktion von 1643 alles
andere als geschickt komponiert; sie ist vielmehr ein Monstrum an Unausgewogenheit
der einzelnen Teile, an Schwierigkeiten des Ausdrucks und an Kompliziertheit der
Disposition, während daneben freilich einzelne Formulierungen, Sätze und Ab-
schnitte stehen, die den Meister verraten und den Leser sofort fesseln werden.
Richelieu ringt hier vor allem um Völkerrechtsprobleme. Der Politiker, der als
Techniker der Macht und Vertreter der kalten Staatsraison bekannt zu sein scheint,
reflektiert über das Maß und die Grenzen dessen, was in der Politik als erlaubt
gelten darf. Die großen politischen Entscheidungen sind ihm zugleich auch Gewissens-
entscheidungen , und er beurteilt die Fragen der Machtpolitik weit mehr nach den
Kategorien des Rechts, als man vermuten möchte. So tritt etwa hier zum ersten Male
in der Ausdehnung auf ganz Europa die bisher nur auf beschränktem Raum, etwa
im italienischen Staatensystem der Renaissance, erprobte Idee einer Sicherung des
Friedens und der durch ihn zu schaffenden Rechtsordnung durch ein System kollektiver
Sicherheit auf . In der bisher bekannten Korrespondenz Richelieus findet sich dieser
Gedanke zwar mehrfach angedeutet, aber nur so gelegentlich und nebenbei, daß die
Geschichtsforschung lange Zeit keine Notiz davon genommen hat. Erst in dieser
Hauptinstruktion wird der Gedanke kollektiver Sicherheit als der Grundpfeiler er-
kennbar , auf dem nach Richelieus Willen das ganze Gebäude des Friedens und der
künftigen europäischen Ordnung ruhen soll .
Daraus entstehen dann weitere Rechtsfragen. Weil ein solches System kollektiver
Sicherheit nur unter Mitwirkung der Reichsstände und der italienischen Staatenwelt
funktionieren kann, erhebt sich die Frage nach der völkerrechtlichen Handlungs-
fähigkeit und insbesondere nach dem Bündnisrecht der Reichsstände – ein Problem,
welches für die ersten Jahre der westfälischen Friedensverhandlungen das beherr-
schende Thema wurde. Aber noch mehr. Frankreich steht in diesen Kriegen im
Bund mit Nationen, die sich gegen ihren angestammten Herrscher empört haben:
die Niederländer, die Katalanen, die Portugiesen. Eine Schicksalsfrage des Jahr-
hunderts , die Frage nach dem Recht des Widerstandes gegen eine als tyrannisch
empfundene Staatsgewalt, wird hier zugleich zu einer Frage des Völkerrechts; und
die Abschnitte darüber gehören zu den interessantesten der Hauptinstruktion. Es
geht darum, ob ein Monarch fremde Untertanen in ihrem Widerstand gegen deren
Herren unterstützen dürfe, also um die Frage des Interventionsrechts. Richelieu ringt
mit diesem Problem auf eine Weise, wie man es von ihm, dem strengen Vorkämpfer
einer monarchischen Staatsgewalt, kaum vermutet hätte.
Auf die vielerörterte Frage der Annexionspolitik, insbesondere der Rheinpolitik
Richelieus fällt einiges Licht durch die Zusatzinstruktion ( Nr. 11). Hier zeigt sich,
wie wenig in dieser Frage von einem festen »Programm« die Rede sein konnte. Nicht
weniger als sechs verschiedene Möglichkeiten des künftigen Friedensschlusses und der
durch ihn zu treffenden territorialen Bestimmungen werden in ebenso vielen projects
oder partys abgehandelt, aber eben nicht, um die Unterhändler auf eine Lösung fest-
zulegen , sondern vielmehr, um sie zu elastischem Verhandeln zu befähigen. Wenn man
die Strategie ein System von Aushilfen genannt hat, so kann das erst recht von der
Diplomatie gelten. Indem Richelieu die Vielzahl der Möglichkeiten erörtert, um
dann doch alles offenzulassen, weiß er offenbar, daß auch der erfindungsreichste
Geist von der Wirklichkeit oft überrascht wird. Deshalb will er den Blick seiner
Mitarbeiter dafür schärfen, daß der Politiker sich nicht an Theorien oder Pro-
gramme binden, sondern die Gunst des Augenblicks nutzen soll. Das mag der Grund
sein, warum dieses Aktenstück den Bevollmächtigten als eine Art Zusatzinstruktion
mitgeteilt
Obwohl eine Ausfertigung der Zusatzinstruktion fehlt (vgl. Vorbemerkung zu Nr. 11 S. [150, 15ff] .), ist das anzunehmen: 1. auf Grund ihrer ausdrücklichen Bestimmung für die Gesandten
(vgl. S. [152, 12–15] ); 2. auf Grund einer Wendung der Hauptinstruktion, daß die Gesandten
différents partys vorschlagen könnten (vgl. Nr. 5 S. [117, 27–28] ), was nur durch die Zusatz-
instruktion und nur, wenn sie verbindlich mitgeteilt wurde, verständlich wird.
blieb.
Die Aufzeichnung über die alten Rechte der Krone Frankreich ( Nr. 12) steht
mit der Hauptinstruktion in so engem sachlichem Zusammenhang, daß die Ver-
öffentlichung an dieser Stelle keiner Begründung bedarf. Der persönliche und intime
Charakter macht sie historisch besonders wertvoll. Sie diente wohl nur der Klärung
der eigenen Ansichten und blieb in der von Richelieu hergestellten Form bei den Akten
zurück; für die Augen der Unterhändler war sie kaum bestimmt. Wir sehen hier
den Politiker Richelieu in einem Ringen zwischen Rechtsüberzeugung und Macht-
willen , zwischen Staatsraison und Gewissen, bei dem die Rollen seltsam vertauscht
scheinen: nicht die Rechtsidee, sondern das Machtkalkül rät zur Mäßigung, die
Vernunft, nicht das Recht führt zur Begrenzung der Ansprüche! – Wenn die
neuere Forschung ihr Augenmerk auf die Punkte richtet, wo die »Katholizität«
Richelieus sichtbar wird und er »als Verwalter des geistigen Fundus der alten res
publica christiana« erscheint , so liefern diese Aktenstücke auch einer solchen
Betrachtung neues Material, obgleich der Hauptzweck dieser Veröffentlichung auf
das Verständnis des Westfälischen Friedens gerichtet bleibt.
*
Da die Entwürfe der Hauptinstruktion und der sie ergänzenden Aktenstücke meist
undatiert oder erst später mit widersprechenden Daten versehen worden sind, ihre
Entstehungszeit aber für die Beurteilung des endgültigen Textes wichtig ist, bedürfen
die von uns eingeführten Datierungen einer Begründung.
Ein Blick auf unseren Abdruck zeigt schon, daß der endgültigen Fassung der
Hauptinstruktion vom 30. September 1643 zahlreiche Stadien vorangegangen sind.
Deutlich erkennbar ist zunächst nur die Reihenfolge dieser Entwürfe. Auf einen
ersten, uns nur in Abschriften bekannten Text ( A) folgen die von den beiden Geheim-
sekretären Charpentier und Cherré geschriebenen, eng zusammengehörigen Konzepte
B1 und B2, an denen Richelieu eigenhändig immer wieder gebessert hat. Es folgt
als nächste uns bekanntgewordene Stufe das Konzept B3 ( das ihm folgende B4 ist
nur eine Kopie), das letzte, das vielleicht noch Spuren der Arbeit Richelieus zeigt;
denn es ist von Charpentier mit B2 ( oder einem verlorengegangenen, nach B2
entstandenen Entwurf) kollationiert, hier und da auch verändert, und enthält einen
allen anderen Entwürfen unbekannten Zusatz. Ein neues Stadium beginnt dann mit
dem Reinkonzept C1 ( nebst der ihm zugehörigen, aber wohl später, vielleicht erst
1645 entstandenen Kopie C5), das schon der Zeit Mazarins angehört und auf das
dann unmittelbar die beiden Ausfertigungen C2 und C3 folgen ( die unselbständige
und wertlose Kopie C4 lassen wir hier außer Acht). Bei ihnen handelt es sich
vielleicht um die den beiden Bevollmächtigten d’Avaux und Servien ausgehändigten
Exemplare
Nach dem Schlußsatz von Sektion XXII der Hauptinstruktion, Nr. 5 S. [117, 31–33] , hat
jeder der Bevollmächtigten ein double erhalten; es liegt nahe, dabei an die beiden uns bekannten
Ausfertigungen C2 und C3 zu denken, bei denen der Namenszug des Königs wahrscheinlich vom
Schreiber gezeichnet und nur der des Staatssekretärs Brienne eigenhändig ist (vgl. S. [34, 14–19] ,
[35, 4–8] ). Das gesiegelte Hauptexemplar hätte dann der Herzog von Longueville bekommen.
A unterscheidet sich von den folgenden Entwürfen dadurch, daß es den Eindruck
einer ausgearbeiteten Instruktion macht, von der man jedoch, wie bereits angedeutet,
nicht feststellen kann, ob sie die Kanzlei verlassen hat oder Entwurf geblieben ist.
Sie wurde für den allgemeinen Friedenskongreß entworfen, der sich im Herbst 1636
auf Anregung des Papstes Urban VIII. in Köln versammeln sollte. Alle drei der
uns bekannten A-Handschriften sind von späteren Händen datiert, und zwar ganz
verschieden: A1 trägt die Jahreszahl 1635, A2 die Jahreszahl 1638, Ae ( ein von
A2 abhängiger Auszug) ist auf 1637 datiert, und eine zweite Hand hat das Datum
vom 24. Juli hinzugesetzt.
Bei genauer Betrachtung der Texte erweisen sich jedoch die Jahreszahlen bei A1
und A2 als falsch
sche Fakten dienen uns als Kriterien einer richtigen Datierung: die römische Königs-
wahl vom 22. Dezember 1636, der Friedensvertrag zwischen Spanien und dem Her-
zog von Parma von Anfang Februar 1637
M. Avenel V S. 1016 Anm. 6; vgl. Näheres über den Vertrag S. [40, 38–45] .
schen Truppen aus Graubünden und dem Veltlin im Frühjahr 1637.
Allen drei Handschriften ist ein Abschnitt gemeinsam, in dem von den Bedin-
gungen die Rede ist, unter denen Frankreich seine Truppen aus Graubünden und
dem Veltlin herausziehen könnte . Dies ist nun im Frühjahr 1637 geschehen;
bekanntlich fielen die Graubündner von Frankreich ab und zwangen den Herzog
von Rohan, ihr Land zu räumen. Die ersten Nachrichten darüber lagen Richelieu
am 28. März 1637 vor . Damit haben wir einen terminus ante quem für alle
A-Handschriften, da sie von den Vorgängen noch nichts wissen. – Unsere Folgerung
wird weiter gestützt durch die positive Art, in der Richelieu sich im gleichen Zu-
sammenhang in A über die Rechte Graubündens aus dem Vertrag von Monzon
äußert. Das setzte noch ein enges Bundesverhältnis zwischen Frankreich und den
Bündnern voraus; denn Richelieu hat sich später, nach dem Abzug Rohans, merklich
anders über diese Rechte vernehmen lassen
In A ( vgl. S. [45, 1–2] ) ist die Rede von einer Interpretation des Vertrages von Monzon 1626 ( der
die Souveränität der drei Bünde über das Veltlin mit Einschränkungen bestätigt hatte) selon la
juste intention des Grisons; man vergleiche damit die zurückhaltende Art, wie in B1,
Sektion XIX ( S. [111, 12–14] ), über die Sache gesprochen wird.
Der Friedensvertrag zwischen Spanien und dem Herzog von Parma ist in der
Handschrift A1 noch unbekannt. Das zeigt die hier vorherrschende Ungewißheit
über die Haltung des Herzogs in der Frage Sabbioneta, eine strategisch wichtige
Festung, die Frankreich deshalb – so betont A1 – unter allen Umständen vor dem
Zugriff der Spanier bewahrt sehen wollte
Vgl. S. [44, 26–37] und dazu S. [41, 18–21] , [1–4] .
Februar 1637, der dieses Ziel anfangs zu sichern schien, ist somit terminus ante quem
für A1. – Die Handschriften A2 und Ae lassen den erwähnten Abschnitt von
A1 fort, denn sie können bereits auf den Vertrag hinweisen und sagen, daß die
Frage Sabbioneta durch ihn geregelt sei
Vgl. S. [40, 20–21] .
zeigt andererseits auch, daß die gefürchtete Übergabe der Festung an die Spanier, zu
der der Herzog schon bald nach Abschluß des Vertrages und der folgenden Räumung
seines Gebietes durch die Franzosen dennoch gezwungen war, bei der Abfassung
von A2 und Ae noch unbekannt war
Genauere Darstellung der Zusammenhänge S. [40, 38–45] , [41, 36–42] . Vgl. Text S. [41, 1–2] .
vom Februar 1637 den terminus post quem gibt, so können wir beide Handschriften
doch nicht weit von diesem Datum in das Frühjahr entfernen und müssen als Ent-
stehungszeit die zweite Februar- oder erste Märzhälfte 1637 annehmen. ( Der Zu-
satz juillet 24 bei Ae kann sich nur auf die Herstellung des Auszuges beziehen; für
die Abfassung des Textes läge er zu spät.)
Diese Datierung von A2 und Ae wird noch dadurch gestützt, daß A2 die
römische Königswahl vom 22. Dezember 1636 als vollzogen kennt, indem sie an
zwei verschiedenen Stellen für nichtig erklärt wird
Vgl. S. [49, 7–10] und [55, 9–10] ; dazu auch S. [49, 42–44] .
an einem früheren Punkte ab). – Für die genauere Datierung von A1, mit dem
vorläufigen terminus ante quem vom Februar 1637, ist nun wichtig, wie hier von der
römischen Königswahl gesprochen wird; sie erscheint in dem betreffenden Abschnitt,
den A2 ganz neu formuliert, eindeutig als noch nicht vollzogen
Vgl. S. [49, 22–38] .
etwas erst Erwartetes sprechen, wenn die französischen Gesandten angewiesen werden,
die Wahl je nach Haltung der Kurfürsten zu unterstützen oder verhindern zu helfen.
Somit ist ein endgültiger terminus ante quem für A1 gewonnen. Da nun wei-
terhin eine Weisung Richelieus für den Kanzler Pierre Séguier, datiert vom
6. Dezember 1636, in A1 aufgenommen worden ist, wie an anderer Stelle
nachgewiesen wird
Vgl. S. [53, 29–41] .
Spanne zwischen dem 6. Dezember 1636 und spätestens dem Tag entstanden sein,
an dem die Nachricht von der am 22. Dezember 1636 in Regensburg vollzogenen
römischen Königswahl beim französichen Hofe eintraf.
Zu unseren Datierungsergebnissen – Ende Dezember 1636 für A1, Februar-
März 1637 für A2 und Ae – passen die politischen Geschehnisse: Seit Anfang
1636 betrieb der Papst den Kongreß in Köln, seit Oktober 1636 hielt sich sein
Legat Ginetti dort auf, seit ebenderselben Zeit sondierte Richelieu den Papst über
seine Stellung zu den ( zunächst nur skizzierten) französischen Friedensbedingungen,
und im Winter waren die Vorbereitungen für den Kongreß im vollen Gange . Auch
einige Gutachten Godefroys, des amtlichen Historiographen und Sachverständigen,
die offenbar für die Friedenskonferenz bestimmt waren und, wie es scheint, in den
A-Entwürfen verwertet sind, entstanden im Februar und März 1637
P. Dupuy S. 572, 578, 588. D’Avaux, der schon seit Oktober 1635 zum Friedensunter-
händler ausersehen war (M. Avenel VIII S. 202), ist nach M. Avenel VIII S. 310f. etwa
Mitte April 1637 nach Hamburg abgereist. Vgl. seine Instruktion ( von Ri gering korrigierter
Reinentwurf) 1637 IV 10: AE , Corresp. pol. Allem. 14 fol. 258–274’; seinen Paß
( Unterschrift und Siegel Ludwigs XIII.) 1637 IV 16: ebd. fol. 275.
spricht also nichts gegen die von uns ermittelten Daten.
Auf die Vorbereitungen von 1636/37 griff Richelieu zurück, als einige Jahre
später erneut der Zeitpunkt für Friedensverhandlungen gekommen schien. Der jetzt
gefertigte Entwurf B1 lehnte sich zunächst eng an A2 an, wurde aber dann so stark
umgearbeitet und ergänzt, daß seine erste Fassung kaum noch zu erkennen war. Die
Stadien dieser Überarbeitung sind in B1 noch rekonstruierbar; den Fortgang der
Arbeit haben wir in B2 und B3 vor uns.
Wir erwähnten schon, daß B1 und B2 von einer späteren Hand auf das Jahr
1639 datiert worden sind, daß Avenel diese Angaben übernommen und Mommsen
sie bereits angezweifelt hat. Er wies darauf hin, daß diese Entwürfe die Erhebungen
Kataloniens und Portugals vom Herbst 1640 erwähnen; er hat sie deshalb »frühe-
stens in das Jahr 1641, wahrscheinlich, nach der ganzen Lage, erst ins Jahr 1642«
gesetzt
Vgl. S. [2, 6–11, 38] .
diese beiden Jahre. Für die erste Fassung von B1 haben wir einen terminus post quem
in Sektion X, wo die Großmut des Königs gerühmt wird, der den Herzog von
Lothringen in seine Länder wieder eingesetzt, aber nur neue Untreue erlebt habe. Das
bezieht sich auf den Vertrag von Paris vom 2. April 1641 und den neuen Übertritt
des Herzogs in das kaiserlich-spanische Lager am 28. Juli 1641
J. O. B. d’ Haussonville II S. 139. M. Avenel VII S. 882 gibt Ende Juni an, doch
hat auch nach seinen Angaben Richelieu nicht vor Anfang August Klarheit über die Haltung
des Herzogs gehabt. – Vgl. den Text S. [88, 10–16.]
ante quem kann die Einnahme der Festung Bapaume durch die Franzosen am 18.
September 1641 gelten, denn in Sektion XIII, der ersten Fassung, wird noch deren
Schleifung zur Bedingung gemacht; sie war also damals noch in der Hand der Gegner.
In B2 dagegen erscheint Bapaume zusammen mit den schon 1639 und 1640 eroberten
Städten Hesdin und Arras unter den von Frankreich zu behauptenden Grenz-
plätzen , war also zu dieser Zeit in französischer Hand; B1 hatte in diesem Zu-
sammenhang nur Hesdin und Arras genannt
Vgl. in der alten Sektion XIII ( [Nr. 6] ) S. [125, 15–18] , dann S. [99, 18–22] und [44] .
Wenn wir also die erste Niederschrift von B1 zwischen Anfang August und
Mitte September 1641 ansetzen, werden wir kaum fehlgehen. Dazu stimmt auch
ein Satz in der schon erwähnten Erstfassung der Sektion XIII: Si cette campagne
finit avantageusement, comme il est à désirer, apparemment les Espagnols se
rendront à la raison. Im Juli 1641 hatten die Franzosen bei Tarragona und auf
See entscheidende Waffenerfolge über die Spanier errungen, und Richelieus Briefe
aus dieser Zeit atmen die gleiche zuversichtliche Stimmung
M. Avenel VI S. 848, 865f. – Vgl. den Text S. [124, 32–33] .
es somit als durchaus möglich erscheinen, daß Richelieu im Spätsommer 1641 an eine
Neubearbeitung der Hauptinstruktion ging. Seit einigen Monaten verhandelte zudem
Graf d’Avaux in Hamburg mit den kaiserlichen und schwedischen Bevollmäch-
tigten über einen Präliminarvertrag, der Zeit, Ort und Verfahrensfragen für die
bevorstehenden Friedensverhandlungen regeln sollte und am 25. Dezember 1641
unterzeichnet wurde. Ein Brief des Staatssekretärs Chavigny an Theodor Godefroy
vom 6. September 1641 schließlich zeigt uns mit aller wünschenswerten Deutlichkeit,
daß man um diese Zeit in der Umgebung Richelieus mit den Vorbereitungen für die
Friedensverhandlungen beschäftigt war. Chavigny teilt dem Historiographen mit,
die Abreise der Gesandten stehe nahe bevor, und beauftragt ihn, bestimmte Unterlagen
zu beschaffen, die für die Verhandlungen benötigt würden . Zur gleichen Zeit wurde
Graf d’Avaux ermächtigt, dem Beginn der Friedensverhandlungen für März 1642
zuzustimmen .
An diesem Entwurf ( B1) vom August/September 1641 hat Richelieu in den
folgenden Monaten unablässig weitergearbeitet. Der Text erfuhr zahlreiche Er-
weiterungen und wurde deshalb in Sektionen eingeteilt; sein Umfang wuchs fast auf
das Doppelte. Oft schrieben Charpentier und Cherré nach Richelieus Diktat ganze
Seiten neu, der Text wurde von Richelieu mehrfach durchkorrigiert, Randnotizen
kamen hinzu, ganze Blätter wurden neu eingelegt, und schließlich wurde das kaum
noch zu entwirrende Konzept neu geschrieben ( B2). Darauf folgten neue Korrekturen
und Streichungen Richelieus und seiner beiden Sekretäre, bis die abschließende Text-
form gefunden schien. Sie liegt uns für die Richelieuzeit – wahrscheinlich nach einem
nicht bekanntgewordenen, auf B2 noch folgenden Zwischenentwurf entstanden – in
dem Reinkonzept B3 vor. – Inzwischen aber hatte der Stoff den Rahmen gesprengt;
aus der Arbeit an der Hauptinstruktion ( B1) war ein neuer Entwurf erwachsen:
das Memoire über die Frage, ob man beim Friedensschluß auf ererbte Rechte der Krone
verzichten dürfe . – Eindrucksvoll ist die rastlose persönliche Arbeit des Kardi-
nals an den Entwürfen. Überall ist seine Hand, sein Geist zu spüren. Was die Schrei-
ber nach seinen Weisungen oder nach seinem Diktat zu Papier gebracht haben, kor-
rigiert er zwei-, dreimal durch; er wägt jedes Wort, er streicht und fügt hinzu, in
ruheloser Gedankenarbeit die große Entscheidung vorbereitend.
Einzelne Etappen der Arbeit an den B-Handschriften lassen sich zeitlich fixieren.
Sie muß insgesamt bis Mitte Juli 1642 beendet gewesen sein; denn noch das Rein-
konzept B3 enthält die darauf ( ab C1, 1643) durch einen sachlich anderen Text er-
setzte alte Sektion XXII, die sich mit etwaigen Ansprüchen der Königinmutter
Maria Medici befaßt . Maria starb am 3. Juli 1642 in Köln, und Richelieu erfuhr
von ihrem Tode vor dem 22. Juli , womit wir den terminus ante quem für B3 haben.
– Für B2 läßt sich ein früherer ermitteln. Im Lemma wird Mazarin, der bis zum
Tode Richelieus am 4. Dezember 1642 als Bevollmächtigter für Münster vorgesehen
war, wie in B1 mit Sieur tituliert, im Lemma von B3 dagegen mit Monsieur le
Cardinal
Vgl. Lemma von B1 und B2 S. [64, 26–28] , Lemma von B3 S. [31, 16–19] .
und das Eintreffen der Nachricht davon in Paris gegen Ende Dezember wäre somit
terminus ante quem für B2, zumindest für die erste Niederschrift, und terminus post
quem für B3. – Aber zu diesem Datum stimmt eine andere Beobachtung nicht. In
der erwähnten Sektion über Maria Medici, die schon auf der A-Stufe vorgeformt war,
ist ab B1 der Satz enthalten, die Königin habe vor einem Jahr (depuis un an) ihren
Beichtvater Bonnefons zum König entsandt. Das war im Februar 1641 der Fall
M. Avenel VI S. 760 Anm. 1. – Vgl. den Text S. [134, 6–7] .
weshalb die betr. Notiz Anfang 1642 geschrieben sein müßte, B1 demzufolge da-
mals noch Zusätze erhielt und die Abschrift B2 noch gar nicht begonnen sein konnte.
Die Datierungsdifferenz für B2 läßt sich beheben, wenn man entweder zugunsten des
ersten Datums ( Dezember 1641) annimmt, daß die Wendung depuis un an kaum
wörtlich aufzufassen sei, oder zugunsten des zweiten ( Januar/Februar 1642) kon-
struiert , daß der Kardinalstitel Mazarins bis dahin in B1 noch nicht nachgetragen
worden und auch bei der Abschrift B2 und ihrer Korrektur weiter unberücksichtigt ge-
blieben sei. Bedenkt man nun, mit welcher Energie Richelieu und Ludwig XIII.
die Kardinalserhebung Mazarins gegen den päpstlichen Widerstand verfolgt hatten
und daß Richelieu zur gleichen Zeit die Instruktionsentwürfe persönlich bearbeitete,
so ist die letzte Annahme besonders unwahrscheinlich
Richelieu verwendet den Kardinalstitel für Mazarin bereits Ende Dezember 1641 in seiner
Vorlage bei Ludwig XIII. über die Friedensbedingungen; vgl. [Nr. 2 S. 22, 9] und S. [21, 29–33] .
mindest die erste Niederschrift von B2 noch in den Dezember 1641 zu verlegen
Unsere Datierungsergebnisse: B1 = Aug./Sept. – Dez. 1641, B2 = Dez. 1641 – ?, B3
=? – Juli 1642, werden noch gestützt durch die Äußerungen (S. [76, 25–27] , [77, 25–28] , [5] )
über die piemontesischen Festungen: B1 sagt, Frankreich werde Cuneo behalten, wenn Spanien
Vercelli nicht herausgebe. Da Cuneo im September 1641 erobert und bald danach an Savoyen
übergeben worden ist, muß dieser Satz etwa September 1641 oder wenig später geschrieben
worden sein. B2 erwähnt an dieser Stelle die Rückgabe von Cuneo an Savoyen als vollzogen, aber
auch die von Revello, das den Spaniern im November 1641 überhaupt erst abgenommen wurde.
Also liegt B2 mit Sicherheit nach dem November 1641. – Die im August und Oktober 1642
eroberten Festungen Crescentino und Verrua erscheinen in B2 und B3 überhaupt nicht, sondern
erst in C1; demnach muß die Arbeit an den B-Handschriften auch von hierher gesehen noch vor
August 1642 abgeschlossen worden sein. (Quellennachweis für die Daten S. [77, 45–46] .)
Mehr läßt sich nicht ermitteln. Richelieu hat sich Anfang Februar 1642 von
Fontainebleau über Lyon und Avignon nach Süden begeben und bis zum Hochsommer
in Narbonne in der Nähe des Königs aufgehalten, der damals der Belagerung von
Perpignan beiwohnte. Erst im Oktober, wenige Wochen vor seinem Tode, war Riche-
lieu wieder in Fontainebleau . Wir wissen – wie gesagt – nicht, ob die Arbeit an
B2 schon vor der Abreise beendet war oder im Süden fortgesetzt wurde; doch spricht
manches für die zweite Annahme
Ende 1641/Anfang 1642 gefaßt. Das liegt nicht nur deshalb nahe, weil die Ver-
handlungen ja nach dem Hamburger Vertrag schon am 25. März 1642 eröffnet
werden sollten, sondern ergibt sich auch aus Richelieus Vorlage an Ludwig XIII.
( hier Nr. 2), auf die am 2. Januar die Entscheidung des Königs in allen wichtigen
Fragen des Friedens erging
Vgl. S. [23, 21–23] und Richelieu an d’Avaux, 1642 II 27 (M. Avenel VII S. 903ff.).
*
In diesem Stadium müssen nun auch die von uns als Nr. 11 und 12 gedruckten
Aktenstücke, die Zusatzinstruktion mit den sechs partys – verschiedene Konzep-
tionen eines Friedensschlusses – und die Aufzeichnung über die alten Rechte der
Krone Frankreich, entstanden sein. Die Datierung in den Akten, von derselben
Hand wie bei B1 und B2 der Hauptinstruktion, ist genauso wertlos wie dort. Die
Frage ist nun, in welchem Verhältnis beide Aktenstücke zur Hauptinstruktion
stehen, ob sie vor, während oder nach der Arbeit an dieser entstanden sind.
Für die Aufzeichnung ( Nr. 12) möchte man zeitliche Priorität vermuten;
denn mußten nicht die in ihr berührten grundsätzlichen Rechtsfragen vor jeder
Feststellung von Friedensbedingungen geklärt werden? Doch scheint es, als sei dem
Kardinal das ganze Gewicht der Fragen, um die es hier ging, erst bei der Ausarbei-
tung der Hauptinstruktion an einem konkreten Beispiel klargeworden, und zwar an
der Frage eines Verzichtes auf das seit 130 Jahren bereits verlorene Navarra. Wir
finden nämlich an der Stelle, wo sie erörtert wird, in der alten Sektion XIII in B1,
von Richelieus Hand den Hinweis: die Frage, ob Frankreich auf seine Rechte auf Na-
varra verzichten könne, verdiene un plus grand Examen qui sera [!]
faict ailleurs
Vgl. [Nr. 6 S. 126, 1–127, 10] und besonders S. [127, 3–4] .
dann wohl bald in Angriff genommen worden ist. Jedenfalls beweist diese Stelle, daß
die Aufzeichnung später entstanden ist als die A-Fassung der Hauptinstruktion und
wohl kurz nach B1, jedenfalls nicht vor September 1641 begonnen wurde
Dazu stimmt folgendes: Am 20. September 1641 forderte Richelieu von dem Kanzler Séguier
Material für die Friedensinstruktion an, und zwar un abrégé des droits du Roy sur Milan,
sur Naples, sur Cicile, sur le Piedmont, et lieux adjacens; comme aussy ce que nous
avons à dire pour nous deffendre des prétentions que les Ennemis ont sur le Duché
de Bourgogne (M. Avenel VI S. 877) – also wohl Material für diese Aufzeichnung.
ferner Grund zu der Annahme, daß sie vor September 1642 abgeschlossen war.
Darauf deutet ein Satz im zweiten Entwurf der Aufzeichnung ( B2), ziemlich
am Ende, der es offenläßt, ob Roussillon und Cerdagne beim Friedensschluß in
französischer Hand sein werden. Dies Ziel konnte aber spätestens mit der Eroberung
von Perpignan am 9. September 1642 als erreicht gelten. Das gibt uns den terminus
ante quem für den Abschluß
Er läge also (vgl. S. [187, 27–28] ) später als der Abschluß von B3 der Hauptinstruktion
(Juli 1642; vgl. S. [10, 10–15] , [11, 29–39] . Da aber B3 der Hauptinstruktion und B3 der
Aufzeichnung eine Handschrift bilden (vgl. S. [31, 20–24] , [36–46] ), dürfte auch für B2 und
B3 der Aufzeichnung bereits der Juli 1642 terminus ante quem sein.
Auch die Entstehung der Zusatzinstruktion ( Nr. 11) hängt mit der alten
Sektion XIII in B1 der Hauptinstruktion zusammen. Diese ist bereits eine der
Friedenskonzeptionen, in denen die Zusatzinstruktion auf verschiedene Art eine orga-
nische Gesamtlösung der offenstehenden Probleme versucht. Sektion XIII bezeichnet
sich auch selbst als einen Friedensentwurf neben anderen: en ce party ou tout autre
qu’on puisse faire . Vergleicht man sie nun mit der vierten party der Zusatz-
instruktion
Nr. 11 S. [155, 12–27] . Der Vergleich ist S. [150, 27–38] ausgeführt.
der Schluß nahe, daß die Zusatzinstruktion genauso wie die Aufzeichnung über die
alten Rechte aus der alten Sektion XIII entstanden sei und gewissermaßen als ihre
Ausweitung die dort erwähnten verschiedenen Friedensprojekte verwirklichte. Sie
würde dann zumindest später als B1 der Hauptinstruktion begonnen worden sein.
Diese Annahme scheint noch durch die Tatsache gestützt, daß der einleitende Satz
der alten Sektion XIII fast wörtlich zum Einleitungssatz der Zusatzinstruktion
wird
Vgl. Nr. 6 S. [124, 7–12] und Nr. 11 S. [152, 6–11] .
Aber die Dinge liegen etwas anders, was die Datierung allerdings nicht wesentlich
verschiebt. Der Einleitungssatz aus Sektion XIII ist im Entwurf B1 der Zusatz-
instruktion von Cherré marginal hinzugefügt worden, wohl gleichzeitig mit einer
Reihe anderer Zusätze von seiner Hand auf den freigebliebenen Stücken unter den
ursprünglichen Abschlüssen der partys
Vgl. die Anmerkungen S. [152, 24–26] , [153, 41] , [154, 36–37] , [155, 33] , [39–40] , [156, 27–28] .
vorher niedergeschrieben worden, vielleicht neben und gleichzeitig mit B1 der Haupt-
Instruktion begonnen, aber in etwa unabhängig von ihr. Die innere Übereinstimmung
der alten Sektion XIII und vierten party muß nicht dagegensprechen. Handelt es sich
doch um zwei ganz verschiedene Stücke. – Hinzu kommt ein anderes: die alte
Sektion XIII wurde mit Rücksicht auf die Zusatzinstruktion noch nicht in B1 ge-
strichen , sondern nach B2 übernommen, wo Reste von zwei herausgeschnittenen Blät-
tern und der erhaltene Schlußsatz ihren früheren Platz noch erkennen lassen. Auf der
Stufe B2 aber, d. h. um die Jahreswende 1641/42, war die Zusatzinstruktion mit
Sicherheit schon vorhanden. Denn sie weist auf des Königs intentions signé[es] de
Sa main hin
Vgl. Nr. 11 S. [153, 26–27] .
beziehen. Es beweist nicht nur, daß die Arbeit an der Zusatzinstruktion zu diesem
Zeitpunkt im Gange war, sondern läßt, da nachträglich von Cherré eingefügt, für den
Beginn der Arbeit auch einen früheren Zeitpunkt offen.
Erst auf der Stufe B2 der Hauptinstruktion also hat Richelieu sich entschlossen, die
Sektion XIII herauszunehmen, sei es, weil die Zusatzinstruktion sie ersetzte, sei es,
weil B1 und B2 der Hauptinstruktion in der Sektion XI und Sektion XIII zwei
inhaltlich sehr ähnliche Abschnitte besaß, in denen es um den gleichen Fragenkom-
plex ging: Friedensschluß mit Spanien hinsichtlich Artois und Franche Comté,
wobei Frankreich gegen spanische Rückforderungen seine alten Rechte auf Navarra
in die Waagschale warf . Erst nach Heraustrennung der alten Sektion XIII aus B2,
so scheint es, ist ihr Einleitungssatz in die Zusatzinstruktion übertragen worden.
Alles deutet also darauf hin, daß B1 der Hauptinstruktion und B1 der Zusatz-
instruktion etwa gleichzeitig und nebeneinander im August/September 1641 be-
gonnen wurden, B1 der Aufzeichnung über die alten Rechte der Krone Frankreich
einige Wochen später. Die Arbeit an beiden Stücken wurde aber mit der an den
Instruktionsentwürfen weitergeführt, möglicherweise wie diese bis in den Sommer
1642 hinein.
Als letztes ist noch auf den inneren Zusammenhang nicht nur der Hauptinstruktion
bzw. Sektion XIII mit der Aufzeichnung und Zusatzinstruktion, sondern auch dieser
beiden Stücke untereinander hinzuweisen, und zwar ist das an der Frage der Rechte
auf Navarra möglich. In der alten Sektion XIII hatte Richelieu den Verzicht auf
diese Rechte nicht ausgeschlossen, sondern gesagt, daß er nützlich sein könne, wenn er
gegen andere Vorteile von gleichem Gewicht ausgesprochen würde
Vgl. Nr. 6 S. [126, 1–127, 2] .
nun Richelieus starke Auseinandersetzung mit dieser Frage, die er in der Auf-
zeichnung nicht umsonst als erste behandelt und später bei einer Klassifizierung der
Rechte als einzige in die erste Klasse verweist, wenn Aufzeichnung und Zusatz-
instruktion das genaue Gegenteil sagen: Die Abtretung der Rechte auf Navarra sei
ausgeschlossen, denn selbst wenn man für den Augenblick größeren Nutzen aus
einem Verzicht ziehen könne, würde er dem Staate in Zukunft doch abträglich sein.
Deshalb – so folgert Richelieu in der Aufzeichnung – müßten die Rechte der
Krone, vor allem die auf Navarra, gewahrt werden, selbst wenn der Friede dann nur
unter weniger günstigen Bedingungen zu schließen sei
Vgl. Nr. 12 S. [187, 24–26] und S. [188, 3–20] ; Nr. 11 S. [155, 23–27] .
Die Abschnitte über Navarra in der Aufzeichnung und in der Zusatzinstruktion
gleichen sich sehr. In der Zusatzinstruktion ist das Stück eines der von Cherré nach-
träglich eingefügten. Es ist zu vermuten, daß hier die Aufzeichnung über die Rechte
in einem fortgeschrittenen Stadium der Arbeit Pate gestanden hat; doch läßt sich die
Priorität, da vom betreffenden Schlußstück der Aufzeichnung der erste Entwurf
fehlt
Vgl. Vorbemerkung zu Nr. 12 S. [160, 19–26] .
Von Ende 1636 bis Februar/März 1637 und erneut von August/September
1641 bis zum Juli 1642 hat Richelieu an der Hauptinstruktion und seit Herbst
1641 auch an den sie begleitenden Gutachten gearbeitet. Es gibt vielleicht keine an-
deren Aktenstücke, an die er so viel Zeit, Kraft und Sorgfalt bis ins kleinste ge-
wendet hätte. Im Oktober 1642 übertrug er die Redaktion dem als Nachfolger aus-
ersehenenen Mazarin , der den Reinentwurf ( B3) 1643 nur um eine Anzahl in der
Regel wenig belangvoller Zusätze erweiterte und die durch Ereignisse überholten Par-
tien eliminierte ( C1). Dabei hat Staatssekretär Brienne, wie er in seinen Memoiren
berichtet
Brienne S. 81. Er erwähnt hier auch, daß Mazarin sich an Richelieus Entwurf gehalten habe.
Die nicht sehr tiefgreifende Bearbeitung der Hauptinstruktion durch Mazarin hat wohl erst im
Spätsommer 1693 stattgefunden; darauf deutet die Erwähnung der Rückgabe Cherascos an
Savoyen in Sektion VII der Fassung C1 (vgl. S. [77, 6] , [31–33] ); diese Festung war im Juli 1643
erst eingenommen worden. Auf eine noch spätere Abfassungszeit läßt die Erwähnung der
Eroberung von Thionville (Diedenhofen) durch die Franzosen in der von Brienne verfaßten
Präambel (S. [59, 30–32] ) schließen: Die Stadt fiel am 10. August 1643. Schließlich führen die
Nennung Serviens als Bevollmächtigten im nachträglich zugesetzten Lemma von C1 und ent-
sprechende Namenskorrekturen im Text (vgl. S. [34, 26–32] ) zu der Folgerung, daß C1 bis
Mitte September weiterbearbeitet wurde; denn bis dahin war immer noch Chavigny für Münster
ausersehen. Am 15. September schreibt Mazarin, daß Chavigny in Paris bleiben solle, am
23. September nennt er Servien als Ersatzmann (vgl. Chéruel I S. 205, 207, 369, 382.
*
Die bisherigen Herausgeber von Briefen und Schriften Richelieus haben hin-
sichtlich der Rechtschreibung verschiedene Grundsätze befolgt. Avenel hat
eigenhändige Aufzeichnungen Richelieus orthographisch getreu übernommen, in den
diktierten Stücken aber nicht alle Eigenheiten der Schreiber bewahrt, sondern für
diese eine Art normalisierte, dem allgemeinen Gebrauch der Zeit und der Schreib-
weise Richelieus angenäherte Form hergestellt . Die Editoren der Memoiren und
des Politischen Testaments haben viel mehr modernisiert. Da sie es meist mit
Kopien unbekannter oder gleichgültiger Schreiber zu tun hatten, war ihnen ein möglichst
leicht lesbarer Text wichtig. Sie haben daher aus der Rechtschreibung des 17.
Jahrhunderts nur den allgemein üblichen Gebrauch von oi statt ai im imparfait und
conditionnel sowie die Großschreibung einiger Substantive übernommen .
Die vorliegende Publikation hält sich dagegen eng an die Schreibweise der jeweiligen
Vorlage. Sie modernisiert und vereinheitlicht nur soweit, als es einer besseren
Lesbarkeit der Texte dient.
Die Großschreibung von Substantiven wird beibehalten, wenn die Handschriften
eine gewisse Regelmäßigkeit der Anwendung und darin eine gewisse sachliche Wertung
der betr. Worte erkennen lassen, die historisch aufschlußreich sein kann. Der in
Frage kommende Kanon von Substantiven ist relativ begrenzt
-
1. Persönliche Titel: a ) der Herrschaft, z. B. Empereur, Roy, Reyne, Prince,
Electeur, Duc, Comte; b) des Staatsdienstes, z. B. Ambassadeur, Plénipotentiaire,
Député, Conseiller, Intendant; c) der Kirche, z. B. Pape, Légat, Cardinal, Arche-
vesque, Prélat, Père; d) des Militärs, z. B. Général, Commandeur, Chevalier;
e) allgemeiner Art wie Seigneur, Monsieur, Sieur, Madame, Dame. -
2. Herrschaftsgebiete, z. B. Empire, Royaume, République, Duché, Comté,
Evesché, Marquisat, Seigneurie. -
3. Staatliche Begriffe und Institutionen, z.B. l’Estat ( Staat und Stand, aber estat
= Zustand), Cour, la Couronne de France oder de Suède, la Maison de Bourbon
oder d’Austriche, Régne, Régence; ferner Peuple, le Public; oder Diète, Conseil,
Parlement; oder Souverain, Vassal, Maistre, Potentat; auch les Ennemis ( im Sinne
bestimmter feindlicher Staaten; dagegen tant d’ennemis); schließlich Paix, Trêve, Traitté. -
4. Christlich-religiöse Begriffe, z.B. Dieu, Chrestienté, la Religion, l’Eglise,
Evangile, Ciel, Ange; auch Chrestiens, Catholiques, Protestants, Huguenots.
Kleinschreibung von zugehörigen Worten wird ausgeglichen, andererseits die verein-
zelte Großschreibung anderer Worte nicht beibehalten .
Die Akzente, von denen nur der accent aigu häufig, aber uneinheitlich vorkommt,
werden nach heutigen Rechtschreiberegeln gesetzt, aber unter Berücksichtigung des
altertümlichen Buchstabenbefundes (estat neben état; desreiglement neben dérègle-
ment; tascher neben tâcher; deppendre oder deffendre neben dépendre und
défendre). Die Buchstaben u und v, i und j – in den Handschriften regellos
wechselnd – werden nach heutigem Gebrauch unterschieden (violence statt uiolence;
justice statt iustice). Dagegen wird der Wechsel zwischen i und y, s und z belassen
(ennemy neben ennemi; Traittéz neben Traittés), da es sich im heutigen Sinn
nicht um solche Lautwechsel handelt, die die Lesbarkeit beeinträchtigen. Die
Apostrophierung ist in den Handschriften völlig inkonsequent gebraucht und wird
modernisiert (d’Avaux statt Davaux; qu’il statt quil; l’avis statt lavis). Die
cédille, meistens schon richtig vorhanden, wird nach dem Buchstabenbefund gesetzt
(receu neben reçu). Abkürzungen sind aufgelöst (Sa Majesté statt fast immer
Sa Ma té); einige gebräuchliche werden einheitlich verwendet (M r, M rs, S rs, S t).
Die Orthographie differiert von Handschrift zu Handschrift. Da wir nun die
Texte in der jeweils bekanntgewordenen spätesten, weil inhaltlich vollständigsten
Fassung abdrucken, andererseits aber im Lesartenapparat gleichlautende oder
ähnliche Textstellen aus früheren Entwürfen zitiert werden müssen, sind ortho-
graphische Unterschiede unvermeidlich
Das kann in ein und derselben Anmerkung der Fall sein, wenn gleichlautende Textstellen aus
verschiedenen Handschriften zitiert werden müssen, um die Entwicklung anderer Stellen auf-
zuzeigen.
Die jüngste Handschrift wird auch beim Druck der bei den Textstücken vorkommenden Rand-
notizen (dazu S. [68, 35–40] ) zugrunde gelegt. Da diejenigen zur Hauptinstruktion nur bis
B3 übernommen werden und ab C1 fehlen, da andererseits für alle übrigen Textstücke B3 die
jüngste Handschrift ist, sind die Notizen – bis auf einige durch die Darstellung bedingte Aus-
nahmen (vgl. etwa S. [76, 25–77, 24] und S. [165, 21–166, 24] ) – durchweg nach B3 gedruckt
(vgl. für B3 S. [31, 14–32, 10] , für C1 S. [32, 2–34, 9] .
in den Entwürfen paläographisch eindeutig von der Hand Richelieus stammen
Vgl. dazu S. [2, 36–37, 39–3, 40] und S. [159, 22–43] .
Die abgedruckten späteren Handschriften haben seine Orthographie nicht bewahrt.
Hier werden aber die auf Richelieu zurückgehenden Stellen durch Sperrung gekenn-
zeichnet . Soweit Richelieu-Stellen nicht in die endgültige Fassung übernommen
wurden, also im Lesartenapparat bzw. in den Anhängen Nr. 6 und 9 zitiert
sind, werden sie buchstabengetreu, ohne jede Modernisierung wiedergegeben, um
einen Eindruck von der persönlichen Schreibweise Richelieus zu vermitteln.