Acta Pacis Westphalicae III D 1 : Stadtmünsterische Akten und Vermischtes / Helmut Lahrkamp

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Der Königlichen Mayestät zu Schweden bestalter general uber dero cavallerie,
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gouverneur der ertz- und stiffter Bremen und Verden, auch obrister zu roß
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und fuß Hanß Christoff von Königsmarck.

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Demnach von Ihrer Königlichen Mayestät zu Schweden, unser allergnädig-
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ster königin, gevollmächtigten legaten zu den allgemeinen friedenstractaten,
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dem hochwollgebornen graven und herrn, herrn Johan Oxenstirn etc., mir
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zugeschrieben worden, welcher gestalt sich die gesambte zu Münster be-
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findliche gesandtschafft zum höchsten gegen Seiner Gräfflichen Excellentz
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beklagt und beschwäret hetten, wie nemblich von den unserigen dort-
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herumb nicht allein die strassen durch rauben, plündern und abnahmb der
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pferde und anderen viehe sehr unsicher gemacht, besondern auch die zu-
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fuhr und erndte oder einsamblung der kornfrüchte umb gemelte statt gantz

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gehindert und dannenhero höchlich incommodirt würden, gestalt dann Ihre
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Fürstliche Gnaden, die fraw landtgräffin zu Hessen, uber gleichmässige in
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ihren quartieren vorgehende spoliirung sich höchlich beschwert; ob ich
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nun schon kurtz verwichener tage zu verhütung dergleichen excursionen,
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außreitens und lauffens ein ernstliches proclama durch öffentlichen trom-
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menschlag und trompettenschall publiciren lassen, so muß ich doch mit
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höchstem eyfer, unwillen und ungedult erfahren, daß weder die officier
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darüber halten noch die reuter und soldaten sich daran kehren und obigen
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meinem befehl nachkommen. Wann ich dan dergleichen insolentien auß
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obligender hoher charge nicht lenger nachsehen kan oder mag, besondern
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die verbrechere an leib und leben, ehr und gut straffen zu lassen gedencke,
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als befehle krafft dieses nochmahls und zum uberfluß allen hohen und nie-
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dern officieren und gemeinen soldaten zu roß und fuß, daß von denen ein
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jedweder dahin sehen und keinen reuter oder knecht außreiten oder lauffen
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lassen, besondern bey seinem regiment und compagnien behalten, diese
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aber bey obangedeuteter straffe dergleichen excursionen im geringsten
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sich nicht underfangen und ohne paß von ihrer officierern auß dem läger
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gehen solle, gestalt dann, im fall einige clagten wieder einkommen würden,
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die officierer darfür antworten und stehen sollen, mit auch der vorwarnung,
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daß sonsten die auff scheinender that befindliche übertretter und verbrechere
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von den underthanen des landts abgekehrt werden mögen, warnach sich
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ein jedweder zu achten und vor schaden und ungelegenheit zu hüten. Sig-
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natum vor Warendorff, am 15. Julii anno 1647.

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Hans Christoff von Königsmarck.

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