Acta Pacis Westphalicae III D 1 : Stadtmünsterische Akten und Vermischtes / Helmut Lahrkamp
Der Königlichen Mayestät zu Schweden bestalter general uber dero cavallerie,
gouverneur der ertz- und stiffter Bremen und Verden, auch obrister zu roß
und fuß Hanß Christoff von Königsmarck.
Demnach von Ihrer Königlichen Mayestät zu Schweden, unser allergnädig-
ster königin, gevollmächtigten legaten zu den allgemeinen friedenstractaten,
dem hochwollgebornen graven und herrn, herrn Johan Oxenstirn etc., mir
zugeschrieben worden, welcher gestalt sich die gesambte zu Münster be-
findliche gesandtschafft zum höchsten gegen Seiner Gräfflichen Excellentz
beklagt und beschwäret hetten, wie nemblich von den unserigen dort-
herumb nicht allein die strassen durch rauben, plündern und abnahmb der
pferde und anderen viehe sehr unsicher gemacht, besondern auch die zu-
fuhr und erndte oder einsamblung der kornfrüchte umb gemelte statt gantz
gehindert und dannenhero höchlich incommodirt würden, gestalt dann Ihre
Fürstliche Gnaden, die fraw landtgräffin zu Hessen, uber gleichmässige in
ihren quartieren vorgehende spoliirung sich höchlich beschwert; ob ich
nun schon kurtz verwichener tage zu verhütung dergleichen excursionen,
außreitens und lauffens ein ernstliches proclama durch öffentlichen trom-
menschlag und trompettenschall publiciren lassen, so muß ich doch mit
höchstem eyfer, unwillen und ungedult erfahren, daß weder die officier
darüber halten noch die reuter und soldaten sich daran kehren und obigen
meinem befehl nachkommen. Wann ich dan dergleichen insolentien auß
obligender hoher charge nicht lenger nachsehen kan oder mag, besondern
die verbrechere an leib und leben, ehr und gut straffen zu lassen gedencke,
als befehle krafft dieses nochmahls und zum uberfluß allen hohen und nie-
dern officieren und gemeinen soldaten zu roß und fuß, daß von denen ein
jedweder dahin sehen und keinen reuter oder knecht außreiten oder lauffen
lassen, besondern bey seinem regiment und compagnien behalten, diese
aber bey obangedeuteter straffe dergleichen excursionen im geringsten
sich nicht underfangen und ohne paß von ihrer officierern auß dem läger
gehen solle, gestalt dann, im fall einige clagten wieder einkommen würden,
die officierer darfür antworten und stehen sollen, mit auch der vorwarnung,
daß sonsten die auff scheinender that befindliche übertretter und verbrechere
von den underthanen des landts abgekehrt werden mögen, warnach sich
ein jedweder zu achten und vor schaden und ungelegenheit zu hüten. Sig-
natum vor Warendorff, am 15. Julii anno 1647.
Hans Christoff von Königsmarck.