Acta Pacis Westphalicae III D 1 : Stadtmünsterische Akten und Vermischtes / Helmut Lahrkamp
Ernvest etc.
Insonders hochgeehrter herr vatter!
Auf dessen den 15. huius an mich abgangenes schreiben will ich zur
erförderten antwordt nit verhalten, waß nur die enge der zeit will zu-
lassen.
Was anlangt die auffnahm und empfangung der ankommenden pottschafften
und ob dieselbe und mit was für praesenten zu verehren, ist zwar solches
mir nit recht kundig, will mich aber dessen, so viel muglich, bey meinem
gemelten herren mit fügiger gelegenheit erkundigen; weiß mich aber nicht
zu erinnern, gestalt einmahl ein discurs geführt worden, daraußen so viel
vernommen, daß die praesenten bei denen offentlichen reichstagen oder
versamblungen im Römischen reich bräuchlich und herkommens sein.
Weiln dan vorstehender convent zu Münster nit alleine eine gemeine
reichs-, sondern ein universale aller christlichen potentaten versamblung
ist, alß will ichs meines wenigen erachtens darfür halten, daß die pott-
schafften eine jede nach ihrer herrschafft standt werden müssen respectirt
werden, nit mehr, auch nit weniger, alß bei denen reichstagen gehalten wird.
Es wird aber meines wenigen ermessens nit nöthig sein, daß die feindtliche
pottschafften und sönsten andere potentaten, von welchen die statt Münster
noch directe noch indirecte dependirt, mit einholung, empfangung, prae-
senten und dergleichen angethan werden, sondern daß solchen nur bloße
ehrerbietung mit offerirung muglicher beforderung und behulffligkeit
erzeigt werde. Will hiebei andeuten, daß, alß für beinahe fünff jahren der
freiherr von Questenberg und mein gemelter herr alhie ankommen, den-
selben sonderlichs nichts begegnet, sondern dieselbe nur bloß in die statt
schier unbekandter weiß gleich andern reisenden herrn hineingezogen und
ein jeder sein losament suchen müssen, wie solches alles mein vetter Johan
Bösendorff, welcher domahls mit von Wien auf Cölln hinabkommen,
außführlicher ohne zweiffel wird zu referiren wissen. Und soviel ich in
erfahrnuß kommen kan, seind meinem gemelten herrn von der statt Cöln
biß dato noch keine praesenten zukommen. Es ist auch zu vermerken, daß
von seiten der Römischer Kaiserlicher Majestet (wie ingleichen von Spani-
scher seiten) nur eine pottschafft, obschon dieselbe in 3 oder mehr bevol-
mächtigte personen bestehe, herzukommen werde; dan obschon von seiten
höchstgedachter Ihrer Majestet Ihre Fürstliche Gnaden von Bamberg und
Würtzburg, Ihre Excellentz herr graff von Nassaw und mein gemelter herr
deputirt und bevollmächtigt, so constituiren dieße 3 jedoch nit mehr alß
eine pottschaft oder legation, seind zwar 3 gesandten, dannoch ad eundem
locum et circa eandem materiam abgeordnet und in eadem commissione
begrieffen. Wan man dan Ihrer Kaiserlicher Majestet oder der cron
Spanien zum respect und ehren dero commissarien einige offerten oder
praesenten thuen solte, würde nit vonnöthen sein, einem jedwedem ge-
sandten, sondern nur wolgemeltem bischoven von Würtzburg alß capo von
der Kaiserlichen und den Don Francisco di Melo alß fürnembster der
Spanischen ambassada mit sothanige ehr und praesenten zu begegnen.
Wan Churcöln auch herzuschicken würde, wolte der landtfürstliche respect
auch einige ehrerzeigung gegen dero pottschafft erforderen. Mit der empfan-
gung würde es sich auch gebühren, daß allein wollgedachte Ihre Fürstliche
Gnaden von Würtzburg bei der einkombst von herrn burgermeistern
sambt etlichen bei sich habenden rhatsfreunden am thore mit loßbrennung
etlicher canon oder geschütz und mit auffziehung eins theils gewehrter
bürgerschafft und soldatesca etc. empfangen und biß ahn ihr quartier
begleitet würden, folgendes tages, aber länger darnach mögte ihro das
praesent vom erbaren rhat durch 2 rhatspersonen sambt bei sich habenden
stattsecretarien fürgetragen werden. Ebensolcher respect muß auch gegen
die Päbstliche gesandtschafft, Ihre Eminentz herrn cardinal Ginetti, ge-
tragen werden. Mit den übrigen pottschafften mögte es gnug sein, daß
selbige bei oder nach eintritt ihrer quartieren von 2 rhatsfreunden und dem
stattsecretario (pro qualitate eorum principalium) in nahmen des rhats
empfangen würden.
Man wird frühe genug vorhero avisirt werden, dan wir reisen sobalt noch
nit, und wird eine jede pottschafft sich erstlichen mit vorzeigung dero
paßbrieffen anmelden und die hereinkombst begehren müssen. Dabei aber
mueß ich woll erinnern, daß bei dem anmelden und hineinziehen oder
hineinfahren die paßbrieff, ob sie auch richtig, in fleißigen obacht genommen,
auch allerhandt besorgentliche verräthereyen verhütet werden, damit die
Hessische, so überhäuffig itzund in die quartieren liegen, oder andere
feindtliche völcker sich solcher occasion nit etwa zum bösen oder ge-
fährlichen bedienen mögten.
Die zeit will nit mehr leiden, habe solches alles zu unvorgriefflicher woll-
meinung in aller eill anzeigen und den lieben vatter in schutz des allmäch-
tigen befehlen wöllen.
Cöln, den 19. Novembris 1641.
Des herrn vattern
trewgehorsamer sohn
Johan Detten.