Acta Pacis Westphalicae III A 4,1 : Die Beratungen der katholischen Stände, 1. Teil: 1645 - 1647 / Fritz Wolff unter Mitwirkung von Hildburg Schmidt-von Essen
42. Konferenz der Gesandten der katholischen Kurfürsten Münster 1646 April 21

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Konferenz der Gesandten der katholischen Kurfürsten


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Münster 1646 April 21

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Kurmainz B = Druckvorlage. Vgl. ferner Kurbayern A III fol. 16–27; Kurmainz A
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Fasz. 9; Wartenberg / Register I fol. 175’ und Ia.

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Der Stand der Verhandlungen in Osnabrück.

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[Im Kurfürstenratszimmer des Bischofshofs]. Vertreten: Kurbayern, Kurköln, Kurmainz, Kurtrier.

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Kurmainz . Seye communicirt worden, waß ihnen von Osnabrüg in puncto
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gravaminum zukomben, darauß erscheinet, daß deputati dem tractat den
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anfangh geben, bestehe aber fernere handlungh, davon noch zur zeit nicht
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kan geredt werden

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Nachdem die Deputationen in Osnabrück in den ersten drei Sitzungen über Verfahrensfragen
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beraten hatten, wurde in der vierten ( am 19. April 1646 ) beschlossen, mit Hintansetzung der
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Formalitäten die materiam selbst anzugreifen. Das Protokoll dieser Sitzung bei Meiern II
S. 600ff. ; vgl. ferner F. Dickmann S. 352.
. Will doch die relation ableßen, damit man hinc inde
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die beyfahlende erinderungen thun könne. Brandeburgische abgesandten
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haben verschiedentliche erinderungen uber die guttachten eingeben

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Kurbrandenburg hatte bei den Beratungen des Kurfürsten- und des Fürstenrates (hier durch
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Pommern) verschiedene Separatvoten einreichen lassen, in denen es seine von den Bedenken der
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Kollegien abweichende Haltung erläuterte (vgl. C. W. Gärtner IX Nr. 72 S. 479 und
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Meiern II S. 931–946; dazu F. Dickmann S. 258).
, stehet
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zu erwögen, ob selbige dem bedencken zu inseriren oder per modum einer
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beylagen zuzufügen.

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Kurtrier . Dankt dem Direktorium für die Eröffnungen; wiederholt sein Votum
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vom 18. April

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Vgl. oben S. 196f.
.

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Ad 2. Die Brandeburgische erinderungen können dem bedencken bey-
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gelegt werden.

[p. 202] [scan. 270]


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Kurköln . Man soll zunächst den weiteren Verlauf der Verhandlungen abwarten.

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Der ewige Verzicht auf geistliche Güter kann nicht zugegeben werden; in dieser
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Sache sollen die katholischen Stände hartnäckig bleiben. Wahn protestirende dieses
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vermercken, werden sie es näher geben, zumahlen herr graff von Traut-
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mansdorff zu verstehen geben, sie würden zwar anfangs auff ihrer praeten-
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sion wegen der perpetuität starck bestehen, wahn sie aber catholicorum
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zusamensetzende constantiam undt resolutionem verspüren, davon abwei-
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chen . 2º Chursachßen gehet ad definitum tempus, 3º andere fürstliche ge-
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sandten , in specie Cülnbach undt Wirtenbergh, seindt auch also instruirt,
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4º seindt iuxta conclusum nuperum per Trier undt Cöln die remonstrationes
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bey Franckreich beschehen, daß pro bono religionis sich bey Schweden
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interponiren wollen.

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Will kürtzlich referiren, waß bey der visita sich zugedragen, nicht zweiffe-
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lendt , Trier werde gern deßgleichen thun.

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Habe mit herren dhumbprobsten von der Reck die visita beym duc de
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Longueville undt dem comte de Servient abgelegt

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In den Nég. secr. nicht erwähnt.
, dabey erstlich verspürt,
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daß sie mit catholicis darin eins, daß man in puncto reservati nicht solle
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weichen. Wegen der temporalität haben uber sich genohmen, mit Schweden
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zu reden, hoffen, sie darzu zu vermögen, wahn nuhr Caesarei nicht nimis
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faciles sein. Habe ihnen benomben, daß hierauß keine diffidentz erwachßen
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kahn, mit dem Churbayerischen argument, daß man in den letzten zehen
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iahren, wahn man zuvor nicht die religion componirt, auff weitere ver-
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gleichungsmittell gedencken undt nicht abereins zu den wapffen greiffen
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solle, zudem endtstehet darauß kein kriegh, wahn man iure verfahrt undt
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sich ahn der iustitia ersättigen laßet. Es erclehren sich die cronen auch,
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wahn einer gegen den anderen bellum moviren wolte, denselben communibus
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armis zu compesciren, welches dahien nicht zu verstehen, alß wahn dar-
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durch verbotten würde, via iuris zu procediren, welches die Frantzösische,
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insonderheit Servient, woll eingenohmen, mit erbiethen, dieses den Schwe-
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dischen undt protestirenden bestens zu remonstriren. Der duc habe hinzu-
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gesetzt , er finde die tractatus ahn seithen der catholischen also raisonnable,
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daß nichts dargegen zu sagen, mit gleichmeßiger erbiethungh.

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Buschmann in Osnabrück ist über die Haltung der Franzosen informiert, die main-
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zischen Gesandten müßten auch entsprechend instruiert werden.

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Bei seinem Besuch bei den Franzosen ist auch über die hessischen Satisfaktions-
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forderungen
gesprochen worden

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Über die hessischen Entschädigungsforderungen zusammenfassend F. Dickmann S. 380ff.; vgl.
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auch Ch. Rommel VIII S. 760ff.
. Habe eine schrifft ihnen zugestelt, quare Hassiae
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non sit danda satisfactio, so er communiciren will. Der comte de Servient
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seye dem unerachtet auff der satisfaction bestanden, undt daß sie zwar nicht
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ahn gelt, sonderen ahn landt undt leuthen solle verschafft werden, so contra-
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dicirt , angesehen sie vermüthlich von weltlichen nichts praetendiren undt

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1
dannenhero der last auff die geistlichen fahllen würde, die kondten aber
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ihre catholische underthanen den Calvinisten nicht uberdragen. Darauff sie
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replicirt, man müste dargegen conditiones setzen, daß sie per modum anti-
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chriseos iährlichs ad 20 000 rthl. abnutzen können. Sie haben es biß dahero
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nicht anbracht, erwartendt auff daß guttachten; wahn solches ubergeben,
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werden sie sich specifice vernehmen laßen.

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Fulda, das ebenfalls von den Forderungen betroffen wird, muß auch gehört werden.

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Kurbayern . Zunächst ist der weitere Verlauf der Verhandlungen abzuwarten.

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Protestantes beschwehren sich, daß man catholischentheilß ad temporale
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gehet, […] der religionfriedt seye auff ein ewiges gesetzt, also muße auch
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der verglich super gravaminibus sein, darwieder catholici nicht sein wollen,
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sie können aber nicht ewiglich auff die geistliche gutter renuntiiren.

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Quoad punctum iustitiae, solle dieselbe constans et perpetua sein, ut suum
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cuique tribuatur, wahn aber die mächtige häußer den hohen tribunalibus
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nicht deferiren noch denen darvon cum causae cognitione ertheillenden
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sententiis acquiesciren wollen, so wirdet die iustitia im reich nimmehr
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konnen administrirt werden. Praesumptio ist pro magistratu, undt wirdet
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ein ieder sein iurament so weith in acht nehmen, daß dargegen nichts
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spreche, maßen von den uncatholischen in der vier clöster sachen in camera
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beschehen, so den protestirenden zu gemüth zu führen. Von anderen ge-
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richteren zu reden ist noch zu zeitlich, man solle ietz die motus im reich
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sediren undt sich gegen den herfurbrechenden Türcken rüsten undt auff
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nechsten reichßtagh von dieser sachen tractiren; einmahll können catholici
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von dem geistlichen vorbehalt nicht abstehen, undt wahn dieses den prote-
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stirenden rotunde bedeutet wirdt, so wißen sie, warahn sie es haben, undt
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daß sie darmit nicht durchgehen werden.

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Absentes sollen weniger nicht als praesentes ahn den machenden verglich
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gebunden sein, so gantz billigh, undt seindt alle ständte von Caesare beschrie-
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ben , daß sie sich nicht endtschütten oder beschwehren können.

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Wirdt auch disputirt, waß bey dem werck pro regula zu halten: daß ist ia
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der Paßauwer vertragh undt darauff gefolgter religionfriedt, darahn pro-
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testantes aber kein eintzigen § um gehalten […].

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Der religionfriedt ist aller clar, es manglet nuhr allein wiedrigerseiths ahn
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deßen observantz, darwieder haben die protestirende die frembde cronen
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ins reich gezogen, undt dardurch die so schwar satisfaction verursachet, die
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woll hette können vermitten pleiben, wahn sie den frieden gehalten […].

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Weillen Franckreich nuhnmehr societatem imperii angenohmben

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Die ksl. Erklärung vom 14. April 1646 verlangte, daß Frankreich für die Gebiete, die zur
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Satisfaktion angeboten wurden, an den Reichssteuern in der Höhe des Beitrags eines Kurfürsten
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beteiligt werde (§ 8; vgl. Meiern III S. 6 ); Frankreich forderte jedoch nach einigem Schwanken
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die volle Souveränität für die abzutretenden Gebiete (so in der Erklärung vom 30. Mai 1646;
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vgl. Meiern III S. 37ff.; hierzu auch F. Dickmann S. 287f.).
, so ist ia
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billigh, daß sie bey dem interesse religionis participiren undt alß catholische

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1
catholicis statibus assistiren, so sie ihnen die woch schon vielmahls recom-
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mendirt , seye derowegen causa communis, welche sie permanente salvo
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foedere cum Suecis inito woll verfechten können […]; ist gewiß, daß sich
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alle drey Frantzösische plenipotentiarii pro manutenendo reservato eccle-
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siastico anerbiethigh gemacht. Servient hatt sich erclerth, daß ers in instruc-
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tione habe, wolle es auch besten fleißes negotiiren

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In der Tat hat sich Servien dann, als er sich in der letzten April- und ersten Maiwoche in
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Osnabrück aufhielt, bei seinen Verhandlungen mit Schweden und Protestanten für die Interessen
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der katholischen Stände eingesetzt (vgl. die Relation vom 7. Mai 1646: Nég. secr. III S. 173f.;
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C. W. Gärtner IX Nr. 102 S. 617ff.).
. Churbayeren habe
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nuntio Parisiensi zugeschrieben, daß werck dem cardinal Mazarini also zu
8
recommendiren, damit der befelch ad plenipotentiarios möge erneuwert
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werden; deßgleichen zu thun wehre herr nuntius alhie undt Venetus zu
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ersuchen. Sie haben diese gethane anerbiethungen graffen von Trautmans-
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dorff wie auch ihren collegis notificirt, gestalt die Frantzosen deren zu
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erinderen.

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Diese Argumente sollen auch den französischen Gesandten in Osnabrück durch die
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kurmainzischen Gesandten vorgehalten werden.

15
Zur 2. Frage: Die kurbrandenburgischen Erinnerungen können dem Bedenken bei
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gefügt

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16 werden] Nach Kurbayern A II sagt Kurbayern das Gegenteil: die Erinnerungen können
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dem Bedenken weder beigefügt noch eingerückt werden.
werden, grundsätzlich soll jedoch der stylus imperii befolgt werden.

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Kurköln . Addit, seye daß letztere außgefallen, vergleich sich doch, weillen
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nuper concludirt, daß die Brandeburgische erinderungen sollen beygelegt,
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nicht aber inserirt werden, weillen es contra imperii stylum

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19 ist] Nach Wartenberg / Register I wird Kurtrier ersucht, von der verrichtung bey
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den Franzosen relation zu thun.
ist.

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Kurtrier . Bittet um genauere Information über die Vorgänge in Osnabrück.

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Longueville habe den kurtrierischen Gesandten versprochen, die gerechten Forderungen
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der katholischen Stände zu unterstützen; hetten Schweden under anderen remon-
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strirt , es wehre ihr vortheill nicht, daß sie ad perpetuum gingen, indeme
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die renunciation gegen sie wehre, undt fahlß er der religion, wolte daß
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temporale lieber haben, weillen perpetuum in catholicorum potentia nicht
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bestünde. Endtlichen alß man auff ihnen umb resolution gedrongen, hette
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er in vertrauwen gesagt: Schweden gienge wegen Bremen undt Verden so
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eyfferich auff die perpetuität, wahn ihn aber ahn anderen weltlichen gütteren
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satisfaction geschehen köndte, würden sie sich so starck nicht opponiren,
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bittet es in geheimb zu halten.

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Kurköln . Dankt Kurtrier für seine Bemühungen.

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Aus Osnabrück berichtet Buschmann, daß Oxenstierna gegen Trauttmansdorff er
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wähnt habe, Schweden würde auf ganz Pommern, Bremen und Verden nicht ver-

[p. 205] [scan. 273]


1
zichten

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Über diese erneuten Forderungen wird in dem bei C. W. Gärtner IX Nr. 36 S. 152 wieder-
33
gegebenen
Extractus protocolli vom 19. April 1646 berichtet. Vgl. ferner C. T. Odhner
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S. 135ff. und F. Dickmann S. 277.
. Die kaiserlichen Gesandten fürchten, daß die Stifter nicht zu retten sind.

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Comte d’Avaux sage, man müße die sache nicht deterioriren, undt köndten
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die ertz- undt stieffter nicht in feudum gegeben werden. Thutt den vor-
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schlagh , wahn nach ableben yetzigen possessoris deß ertzstieffts Bremen

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Prinz Friedrich von Dänemark, der spätere König Friedrich III.

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die cron Schweden einen zum ertzbischoffen praesentirt, daß darnach die
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wahll capitulo heimbfallen solle.

7
Kurmainz . Habe vota undt relationes angehört, bedancket sich gegen Trier
8
undt Cöln wegen ubernohmbener bemühungh, hoffet, es solle darauff ein
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gutter effectus erfolgen.

10
Im ubrigen, weillen daß werck auff ferner handlungh ruhet, wirdt biß
11
auff deren erfolgungh angestanden müßen werden, damit man alßdan sich
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desto sicherer resolviren könne; laßet sich auch nicht zuwieder sein, daß per
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Osnabrügenses die Frantzösische ihrer gethanen offerten erindert werden.

14
Waß wegen Heßen Cassell vorkommen, solle in acht genohmen undt deß
15
wegen eine fürderliche convention indicirt werden.

16
Wegen Brandeburgischer erinderungen vergleicht sich, daß sie per modum
17
einer beylagen dem bedencken zugefüget werden.

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