Acta Pacis Westphalicae III A 4,1 : Die Beratungen der katholischen Stände, 1. Teil: 1645 - 1647 / Fritz Wolff unter Mitwirkung von Hildburg Schmidt-von Essen

14

32
7, 14–8, 14 Kurmainz – gelaßen] In Kurmainz B etwas knapper, sachlich mit Köln
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( Stadt) übereinstimmend. In Kurmainz B wird noch erwähnt: Franckreich undt Osna-
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brügische deputati geben vor, maiora importiren admissionem, besagte Osnabrügi-
35
sche petunt declarationem undt im fahl catholici bey der gefasten exclusion beharren
36
werden, werden sie sich von ihnen absonderen undt auff die propositiones seorsim
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crklehren.
Kurmainz. Referiret, wohin sich verlittenen sontags die Kayserlichen
15
herren plenipotentiarii gegen des chur- und furstenrhats deputirte und zwar
16
dahin ercläret, daß hochwolermelte herren plenipotentiarii vermeinten Ihrer
17
Kayserlichen Mayestät authoritet in etwaß praeiudicirlich zu sein, da die
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ständt pro exclusione Heßen Caßel, Baden Durlach und anderer dißeits
19
fuhrende rationes immediate den cronen remonstriren

40
Dieser Vorschlag war den ksl. Gesandten von einer Deputation der Reichsstände in Münster am
41
22. Oktober 1645 vorgebracht worden (vgl. Diarium Volmar S. 223 – dort falsche Datierung).
, sonderen daß solches
20
durch die herren mediatores, bey denen eß sonsten einen disgusto abgeben
21
würde, beschehen könte; zumahlen auch die Kayserlichen herren pleni-
22
potentiarii dem Churmaintzischen directorio zu verstehen geben, sintemalen
23
zu besorgen, das die cronen auff der admission beharren und bestehen
24
wurden, dahero die resolution zu faßen seye, ob fürsten und ständt solchen-
25
falß gleichwol auff der exclusion beharren und der tractaten ufstoß erwarten
26
wolten, gestalten dan sie (die Kayserlichen) darvorgehalten, daß derentwegen
27
eine gewiße resolution zu faßen seye. Benebens

38
27 hetten – vernommen] Fehlt in Köln ( Stadt), nach Bamberg A I ergänzt, in Bam-
39
berg
B und Konstanz ebenfalls vorhanden.
hetten sie eußerlich ver-

[p. 8] [scan. 76]


1
nommen, daß

36
1 im fürstenrath] Nach Österreich B I am 22. Oktober 1645.
im fürstenrath geschloßen, falß die cronen uff ihrer meinung
2
beharreten, alßdan von andern expedientibus zu reden, welches unge-
3
zweiffelt geoffenbahret und hierdurch verursacht wurde, das sie auff ihrer
4
opinion desto steiffer bestündten.

5
Nachdem aber anheut herr Volmar dem Maintzischen reichsdirectorio zu
6
erkennen geben, aldieweil die protestirende uff der gravaminum erörterung
7
so starck tringen theten, und zu besorgen, obwol man sich bey den tractaten
8
in andern sachen verainigen, dannoch, da dieser punct nicht zur richtigkeit
9
gebracht und sie nicht satisfactionirt, sonderen etwan das gantze werck uff-
10
stößig werden dörffte, dannenhero der Kayserliche commissarius herr Vol-
11
mar rathlich erachtete, zur umbfrag dißmalß zu stellen, ob nicht der punctus
12
vor allen dingen vorzunehmmen, bey deßen erörterung sich befinden wurde,
13
ob Magdeburg ad sessionem zuzulaßen oder nicht.

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Es wurde auch inzwischen dieser streit in suspenso gelaßen.

15

37
8, 15–9, 10 Kurtrier – zu geben] In Kurmainz B etwas knapper, sachlich mit Köln
38
( Stadt) übereinstimmend. In Kurmainz B wird noch angefügt: Wissen nicht, quid Caesa-
39
reani hac propositione intendant, möchten gern daruber bericht sein undt woher die
40
mutation der materien komben.

41
8, 15–11, 14 Kurtrier – wie Bayern] Fehlt in Fulda I.
Kurtrier. Hetten den Churmaintzischen vortrag und waß zur umbfrag
16
gestellet vernohmmen, auch sich nit versehen, daß dieser schwehrwichtiger
17
punct wegen vornehmung der reichsgravaminum in deliberation kommen
18
solte, sintemalen sie gestert berichtet worden, das von der exclusion bewüster
19
ständt, ob solche ein- vor allemal, es stoßen die tractaten auff oder nicht,
20
zu reden seye. Discursive aber von dießem werck zu reden, hetten Ihre
21
Churfürstliche Gnaden darvorgehalten, daß der cronen in den propositio-
22
nibus enthaltene postulata in zweyerley qualitet weren: etliche concernirten
23
die cronen immediate selbsten, etliche den Römischen Kayser allein, etliche
24
berürten principaliter chur-, fürsten und ständt und zugleich auch die
25
Römische Kayserliche Mayestät alß deßen oberhaubt.

26

42
26 Dahero – underscheidt] In Bamberg A I korrigiert aus: In materialia were auch der
43
underschied.
Dahero under den materiis ein underscheidt dergestalt zu machen, daß
27
dieienige sachen, so daß reich, deßen oberhaubt und ständt allein concer-
28
niren, billig von der cronen praetensionibus zu separiren, diese gebuhrlich
29
nach vorgangener consultation und schluß beandtworten, iene aber zwi-
30
schen Kayserlichen, chur-, fürsten und ständten erörtern zu laßen begeren
31
solten.

32
Die religionsgravamina betreffendt, were angelegener sorgfaldt dahin zu
33
laborirn, das die tractaten uber solche vom religionfrieden entspringende
34
controversiae ad terminum deß beschließenden generalfriedens außgestellet
35
und alßdan nach inhaldt des Prager friedens die tractaten uber angeregte

[p. 9] [scan. 77]


1
religionsstrittigkeit solten und mögten vorgenohmmen werden

38
Die Frage des Besitzes der geistlichen Güter war im PF §§ 3–9 so entschieden worden, daß der
39
status quo vom 12. November 1627 für 40 Jahre unverändert bleiben sollte, ebensolange sollte die
40
Entscheidung über die Zulassung der protestantischen Stiftsinhaber vertagt werden. § 10 schrieb
41
vor, daß innerhalb dieser Frist eine gütliche Einigung herbeigeführt werden sollte.
, sintemah-
2
len, da eß anitzo beschehen solte, indeme derzeit die cron Schweden, so vor
3
die protestirende dem angeben nach militiret und im reich die oberhandt
4
hat, diese religionstrittigkeiten anzugreiffen den catholischen ständten sehr
5
hoch bedencklich sein wurde. Man hette auch leichtlich zu erachten, das von
6
den protestirenden ständten alzu schwehre conditiones an die catholische
7
in denen miteinander habenden streitigkeiten begehret wurden, dannenhero
8
schließen, daß solch schwerwichtigen puncti gravaminum religionis vor-
9
nehmung dißeits keinesweges von selbsten catholischer seiten zu begeren
10
oder an die handt zu geben.

11

32
11–31 Kurköln – sein mögten] In Kurmainz B etwas knapper, sachlich mit Köln
33
( Stadt) übereinstimmend; in Konstanz ausführlicher als in Köln ( Stadt), aber ohne
34
sachliche Ergänzungen. Konstanz übernimmt das kurkölnische Votum wörtlich aus
35
Wartenberg/ Register III.
Kurköln. Beharren auff denen ratione exclusionis bewußter statuum ge-
12
machten conclusis.

13
Die Mediatoren seien um Interposition in der Admissionssache zu ersuchen; inzwi-
14
schen soll die Angelegenheit suspendiert bleiben.

15
Uff die quaestion, ob der punctus gravaminum alsobalden vorzunehmen,
16
nicht resolutive, sondern allen discursive zu reden, seye zu bedencken, ob
17
nicht bey vornehmung dieses puncti, bevorab da solcher nicht sobaldten
18
zu erörterung zu bringen, inzwischen die cronen den praetextum continuati
19
belli von sich und auff die ständt schieben dorften, sambt andern dabey
20
eingeführten ursachen,

36
20–27 nemblich – fallen mögte] Fehlt in Bamberg B, in Bamberg A I als Marginal von
37
Gobelius’ Hand.
nemblich das, da die handtlung unfrüchtbar ablauffen
21
solte, würden die cronen die uncatholischen ständt mehr an sich ziehen mit
22
dem vorwandt, ihnen inskünftig zu ihrem intent zu verhelpffen. 3. Wan man
23
in andern punctis, praecipue satisfactionis, mit den cronen verglichen,
24
wurden sich dieselbe, praecipue Galli, nicht mehr so hart annehmmen, zu-
25
mahlen praetentiones statuum bey ihnen nur ein praetens, principalis intentio
26
ihr aigenes interresse iederzeit gewesen, und dahero die handtlung in materia
27
gravaminum für die catholische etwas leichter fallen mögte.

28
Dannenhero in negativam schließet und darvorhaltet, wohin sich die cronen
29
uff die Kayserlichen replicas vernehmen laßen werden, zu erwarten, zumalen
30
auch der protestirenden intentiones, wohin sie in puncto gravaminum colli-
31
mirn, nach und nach zu penetrirn sein mögten.

[p. 10] [scan. 78]


1

32
10, 1–11, 14 Kurbayern – Baden-Baden wie Bayern] Fehlt in Bamberg B.

33
1–4 Kurbayern – abgeordnet] Dieser hier als Regest wiedergegebene Absatz fehlt in Kur-
34
mainz
B, statt dessen dort nur: Ad propositionem auditam. Der Rest des Votums wörtlich
35
wie in Köln ( Stadt).
Kurbayern. Die Mediatoren sind um Interposition zu ersuchen. Österreich und
2
andere katholische Stände mögen sich nach Osnabrück begeben, um die Trennung der
3
Reichsstände zu verhüten. Der bayerische Gesandte Dr. Ernst ist bereits dorthin
4
abgeordnet

38
Dr. Johann Ernst hatte Kurbayern bisher auf dem Frankfurter Deputationstag vertreten und
39
war erst Ende Oktober 1645 in Münster angekommen ( vgl. H. Egloffstein S. 48f.; S.
40
Riezler V S. 593).
.

5
Sonsten seye bey letzter conferentz vorkommen, das die exclusi nit zu ad-
6
mittirn, nun were zu erclärn, wan ex hoc capite die cronen auffstoßen
7
würden, ob catholische dabey verbleiben solten. Schwehr falle diese resolu-
8
tion, daweniger doch nit könne der punctus admissionis Magdeburg nit
9
eingangen werden. Fundamenta seint bekandt, auch waß fur praeiudicia
10
darauß entstehen. Die reversales fallen wie sie wollen, so wirdt doch etwaß
11
bleiben. 16 uncatholische stifftsinhabere werden Magdeburg folgen, dardurch
12
die protestirende maiora machen, in religione et politicis den vorzug haben,
13
die occupirte stiffternit allein behalten, sonderen auch andere angreiffen, und
14
endtlich daß catholische wesen, da Got vor sey, gantz eliminirn […].
15
Sehen also nicht, wie durch die suchende so hoch praeiudicirliche admission
16
der friedt könne facilitirt werden. Können derowegen vermög expreß
17
habender instruction darzu nicht gehehlen.

18
Frantzösische sollen durch die Kayserlichen alhier und die Schwedischen
19
zu Oßnabruck per mediatores his rationibus similibusque promovirt wer-
20
den, von der so eifferig süchender admission abzustehen, doch ohne an-
21
deutung der

36
21 auffstoßung] Hiernach ist in Kurmainz B die Bemerkung, daß das österreichische Fürsten-
37
ratsdirektorium
sich nach Osnabrück begeben möge, eingefügt.
auffstoßung. Heßen Caßel et alii exclusi können sich per
22
media proposita accommodirn, querendo scilicet apud Caesarem admis-
23
sionem ponendoque arma, widrigen aber ihre notturfft per deputatos vor-
24
bringen.

25
Quoad gravamina haben sich dieser proposition nit versehen, discursive
26
aber davon zu reden, seyen befelcht, dieselbe nacher Frankhfort zu remitti-
27
rn

41
Nach einem Beschluß der katholischen Majorität des in Frankfurt versammelten Deputations-
42
tages
sollte am 1. Mai 1646 dort eine neue Deputation zur Behandlung der Religionsfragen
43
zusammentreten ( vgl. F. Dickmann S. 177; ferner Meiern I S. 781 ; S. Pufendorf, Reb.
44
Suec. XV§ 72; F. D. Häberlin-K. R. Senckenberg XXVIII S. 222f.).
; haben a plenipotentiariis Gallicis vernohmmen, daß sie müsten bey-
28
gelegt werden, proinde nach anlaß habenden mandati gemeinet, si aliter
29
fieri non possit, andern sich zu conformiren, an autem expediat, stehet zu
30
considerirn. Replicae ad responsiones urgendae, würde alßdan fur nützlich
31
erachtet werden, die gravamina vorzunehmen, wollen sich nicht separiren,

[p. 11] [scan. 79]


1
reservando tarnen, ut replicae praemittantur aut saltem eodem tempore
2
exhibeantur.

3

30
3 Österreich] Nach Österreich B I in diesem Votum zur Admissionsfrage zu ergänzen:
31
Last bey den conclusis non admittendorum verbleiben.
Österreich. Gravamina seyen schwehr, werden ante alios tractatus nicht
4
können erlediget werden, die cronen geben aber ursach darzu. Weilen vor-
5
votirende darauff nichts gefast, so laße ers auch dabey bewenden, adden-
6
do wan mit den cronen ratione satisfactionis abgehandtlet, werden cat-
7
holische in resolutione gravaminum woll beßer fortfahrn.

8
Bayern-Hg. Bleibt bey der exclusion, darauf er instruirt, weil aber durch
9
hinlegung der religionsgravaminum viele difficulteten können beygelegt und
10
tractatus absque ruptura continuirt werden, hielte darfur, materiae wern
11
zu separirn. Gravaminum punctus: daruber nit instruirt.

12
Hierzu im übrigen wie Kurbayern.

13
Burgund. Bleibt beym Osterreichischen voto.

14

32
14 Baden-Baden wie Bayern] Fehlt in Köln ( Stadt), Bamberg A I und Konstanz,
33
hier nach Kurmainz B ergänzt.
Baden-Baden wie Bayern

15

34
11, 15–13, 5 Bamberg – exacerbirt …] Nach Bamberg A I ergänzt, wo die Voten
35
von Bamberg, Leuchtenberg und Würzburg auf zwei nachträglich eingelegten Blättern angefügt
36
sind. In Köln ( Stadt) an dieser Stelle nur: Bamberg. Desideratur votum. In Kurmainz
37
B ist das Votum Bambergs ganz knapp wiedergegeben ( nur die Hauptpunkte sind notiert,
38
die ausführliche Argumentation fehlt), die Voten von Leuchtenberg und Würzburg wörtlich
39
wie in Bamberg A I. Bamberg B hat nur das Votum Bambergs, die Voten von Leuchten-
40
berg bis Prälaten (13, 13) fehlen.
Bamberg. Im Fürstenrat habe man beschlossen

41
Vgl. Volmars Bericht über den Vortrag der Deputation der Reichsstände am 22. Oktober 1645
42
(oben S. 7 Anm. 1).
, die Kronen um Verzicht auf die
16
Admission der exclusi zu ersuchen, mit dem gleichwoln angehefften zusatz,
17
im fall die cronen auf ihrer meinung beharreten, daß sodan weiters von der
18
sachen unndt zwarn derentwegen geredet werden solte, weiln dießeits dar-
19
fürgehalten wird, daß das gantze haubtwerck zur ruptur unndt aufstoß nit
20
kommen zu laßen. Zwar verhofet mann nit, daß eben wegen dießer exclu-
21
sionstrittigkeit von den cronen die tractaten abrumpirt werden solten,
22
sondern daß die uncatholische von den catholischen sich separiren, zu Oßna-
23
bruckh allein subsistiren unndt, allermaßen eß dato die leidige erfahrung
24
geben, mit den hiesigen gantz contrariirendte conclusa machen, in denselben
25
man sich beyderseitß opiniastriren unndt hierdurch den weeg zur gänzlicher
26
separation bahnen unndt öfnen dörften. Dannenhero darfürhielte, daß mit
27
vorwissen unndt genehmhaltung der Kayserlichen herren plenipotentiario-
28
rum endtweder per deputatos collegiorum denn cronen obberürte remon-
29
stration, zugleich auch per deputatos sowoln von uncatholischen alß catho-

[p. 12] [scan. 80]


1
lischen die herren mediatores, ein ebenmäßiges bey denen cronen zu thun,
2
anzulangen weren. Zu dem herrn nuntio würden die uncatholische nit, wohl
3
aber zu dem herrn Veneto kommen.

4
Ob aber die gravamina religionis alsobalten unndt in primo limine tracta-
5
tuum vorzunemmen, da conformirte mann sich mit dem Churtrierischen
6
unndt -cölnischen, in negativam schließenten motivis et rationibus. Auch
7
bestehen nicht alle Protestanten auf der Erörterung der Gravamina, viele unter ihnen
8
urteilen folgendermaßen: Nachdem die löblichen vorfahren nunmehr in die
9
80 iahr, von einem reichstag zum anderen, auf dieser gravaminum erörtte-
10
rung getrungen, dannoch zu keinem vergleich gelangen mögen, alß seye
11
anderst nichts zu besorgen, dan da mann dieße stachelte, sehr schwere
12
materi gleich anfangs unndt indeme beyderseits religion verwandter gemü-
13
ther noch sehr exacerbirt unndt sich in einem odter anderen punct nit ver-
14
gleichen könnte, daß sich daß gantze werckh hierdurch aufstoßen dörffte.
15
Dannenhero man dießeitß auch darfürhaltet, soviel möglich dießeß puncti
16
fürnehmung zu verschieben, deß verhofens, da man vorhero sich in anderen
17
materiis vergleichen, die gemüther desto besser coalesciren unndt in religions-
18
gravaminibus mit denselben desto schiedlicher fortzukommen sein werde.

19

28
12, 19–13, 9 Leuchtenberg Cöln] Fehlt in Fulda I.
Leuchtenberg wie Bayern

20
Würzburg. Habe propositionem et vota gehört,

29
20–26 erinnere – gedencke] In Konstanz durch Streichungen und Zusätze von Köberlins
30
Hand verändert: Halte, gleichwie im Bambergischen voto beschehen, eine notturfft,
31
uber die im fürstenrath außgefallene vota, die allem ansehen nach ungleich einge-
32
nohmen werden, ettwaß erleuterung zue thun, daß nemblich ettliche deren dahin
33
gangen, in specie Magdeburg betreffendt, das vermittels einer deputation mit den
34
Gallis geredt, ihnen deß reichs herkhomen und andere fundamenta remonstriert,
35
daruf sie ersuecht werden sollen, sich in dergleichen reichssachen nit einzumischen;
36
und das in dem absehen, damit, wan sie ia nit cediern wolten, man alßdan ex parte
37
catholicorum herrn nuncio die sach gleichfahls anbringe und contestiere, das, was
38
man der religion zue nachtheill begeben muesse, von Frankhreich darzue gezwungen
39
werde. Daruf hernach ferner, waß zu thuen oder zue laßen, zu deliberieren wehre,
40
und das wehre generaliter geredt, gar nit aber von einigem temperament gedacht
41
worden.

42
Wegen Hessen Cassel aber den Kayserlichen den statum zu remonstrieren und zu
43
vernehmen, ob sie leiden möchten, das von einem expediente de admittendo möchte
44
geredt werden.
erinnere sich nit, daß im
21
fürstenrath, in specie wegen Magdeburg, geschlossen, daß auf ein tempera-
22
mentum zu gehen, antequam coronae auditae, sondern dieselbe vorhero
23
zu vernemmen.

24
Wegen Hessen hete mit Keyserlichen sollen geredet, ob sie geschehen lassen
25
mögen, im fall coronae auf ihrer meinung beharreten, daß man auf ein
26
anderß expediens gedencke. Conformirt sich denienigen votis, daß iedoch
27
allein catholici cum scitu Caesareanorum den mediatoribus rationes exclu-

[p. 13] [scan. 81]


1
sionis fürtragen, mit angehefftem ersuchen, ein ebenmäßiges bey den Fran-
2
zößischen zu thun.

3
Ad quaestionem, ob zu componirung dieß streitts gravamina religionis vor-
4
zunehmen, wird in negativam determinirt, weiln die gemüther sehr exacer-
5
birt […].

6
Eichstätt wie Cöln

7
Konstanz wie Wurtzburg

8

31
8–9 Augsburg – wie Cöln] In Kurmainz B ist für diese Stände, die wie Kurköln stimmen,
32
jedesmal ein kurzes Votum notiert, wobei jedoch stets nur auf das kurkölnische Votum ver-
33
wiesen wird, ohne daß sachliche Ergänzungen gebracht werden. Nur unter Lüttich wird der
34
Protest dieses Standes gegen das Vorstimmrecht Münsters erwähnt.
Augsburg, Hildesheim, Paderborn, Regensburg, Münster, Lüttich,
9
Osnabrück, Minden, Verden wie Cöln

10
Fulda wie Bamberg

11

35
11–13 Kempten – Wurtzburg] Fehlt in Fulda I.
Kempten wie Constantz

12
Berchtesgaden, Stablo wie Cöln

13
Prälaten wie Wurtzburg

14

36
14–30 Kurmainz – vorzunehmen] In Kurmainz B etwas ausführlicher, jedoch ohne
37
sachliche Ergänzungen – außer der Bemerkung, daß den Gesandten in Osnabrück erklärt werden
38
soll, daß die exclusio nicht bey den ständten, sonderen den cronen gehandlet werde.
Kurmainz . Conformiret sich mit den maioribus, daß uf der Magdebur-
15
gischen, Heßen Caßelischen, Baden Durlachischen exclusion zu beharren.

16
Soviel die gravamina imperii betrift, hetten darvorgehalten, alldweiln man
17
nachrichtt von den Kayßerlichen erhalten, ob mogten solche uf media
18
suspensiva zu richten oder der uncatholischen praetension allein uf gewieße
19
stifter zu restringirn sein, daß dahero solche gleich anfangs vorzunehmen,
20
nachdem aber die maiora in negativam gefallen, ließen es auch darbey
21
bewenden. Weiln auch daß Bambergische, Wurtzburgische, Constantzische,
22

39
22 Kemptische] In Köln ( Stadt), Bamberg A I, Bamberg B und Fulda I irrtümlich
40
Ellwangische, in Konstanz Ellwangische gestrichen und durch Kemptische ersetzt.
Kemptische, Fuldische und praelaten vota mit den maioribus in dem nicht
23
concordirn, daß sie darvorhalten, da die cronen die admission beharreten,
24
daß alßdan de alio expediente zu gedencken, die maiora aber pure uf der
25
exclusion bestundten, alß wolten vernehmen, ob sie sich denselben con-
26
formirn wolten.

27
Weiln der schluß dahin gangen, daß per deputatos ex collegiis die cronen
28
anzulangen, solches aber die Kayßerlicher Mayestät plenipotentiarii Ihrer
29
Mayestät authoritet praeiudicirlich erachteten, alß wolte man vernehmen,
30
ob deßen ungeachtet solche deputation vorzunehmen.

[p. 14] [scan. 82]


1

30
1–18 Kurtrier – Bayern] Fehlt in Fulda I.
Kurtrier .

31
1–3 Hetten – Sonsten] und 7–8 Erinnert – zu thun] Dieser Teil des Votums ist in
32
Kurmainz B ( und in allen anderen Protokollen außer Bamberg, Konstanz und Fulda)
33
als Einwurf des kurtrierischen Gesandten nach der ersten Umfrage vor dem Conclusum notiert.
34
Der Rest des Votums ( 3–6) in Kurmainz B wörtlich wie in Köln ( Stadt).
Hetten gestern die visita von den Frantzößischen herren legatis
2
angenohmmen, welche diese admissionstrittigkeiten von selbsten berüret,
3
und beharreten einmal vor all uf der excludirten admission

41
Zu der Audienz der kurtrierischen Gesandten bei den Franzosen vgl. Nég. secr. II S. 190.
. Sonsten, weiln
4
ungern Caesarei sehen, daß deputatio per status imperii geschehe, an die
5
Kayßerlichen zu gesinnen, apud mediatores nomine collegiorum daß an-
6
bringen zu thun; stundten aber sehr an, ob es ichtwas operirn werde.

7
Erinnert uber dießes, ob nicht räthlich zu deliberirn, da die cronen bey der
8
admission beharreten, was alßdan zu thun.

9

35
9–11 Kurköln – ersuechen] In Kurmainz B etwas anders formuliert, sachlich jedoch mit
36
Köln ( Stadt) übereinstimmend.
Kurköln . Die herren mediatores per deputatos auß beyden collegiis, und
10
zwar den herrn Venetum mit zuzihung eines uncatholischen, umb vermitt-
11
lung bey den cronen zu ersuechen.

12
Kurbayern. Die ksl. Gesandten sollen selbst mit den Mediatoren verhandeln.
13
Es soll deutlich gemacht werden, daß die katholischen Stände die Admission der
14
exclusi nicht zulassen werden.

15

37
15 Österreich wie Cöln] Nach Kurmainz B: Österreich. Die rationes sollen per
38
Kayßerliche, auch chur- undt fürstliche deputati den mediatoribus vorbracht werden.
39
Dagegen nach Österreich B I: Österreich. Vergleicht sich, das die deputation ad
40
mediatores beschehen könte, modo fiat cum scitu Caesareorum.
Österreich wie Cöln

16
Bayern-Hg. wie Churbayern

17
Burgund wie Österreich

18
Baden-Baden wie Bayern

19
Bamberg . Man habe dießeits darvorgehalten, weiln die zu Osnabruck
20
subsistirende gesandte beargwohnet werden, ob solten sie die cron Schwe-
21
den, daß sie der excludirten ständt admission beharrten, vermöget haben,
22
dahero sie hingegen per deputatos statuum sich zur exclusion zu verstehen
23
umb so mehrers disponirt werden mögten, weiln sie vorgeben sollen, daß
24
die maiora pro admissione gefallen, so wurden die ständt ihre vota am
25
besten wißen explicirn und von demselben bericht geben können. In ubrigen
26
conformirt sich mit dem dahin gehenden Cölnischen voto, daß die herren
27
mediatores per deputatos zu ersuchen, umb so mehrers weiln man den
28
catholicis nicht wird verwehren können, in religionssachen, gleichwie der
29
Magdeburgischen sessionstreitt ist, mit den herrn nuncio zu conferirn

[p. 15] [scan. 83]


1
und, da die cronen auff ihrer meinung beharren solten, was derselbe zu
2
thun einrathen mögte, zu vernehmen gestatten, darnach sich auch in con-
3
siliis umb so beßer zu richten.

4

25
4 Würzburg] Nach Kurmainz B ergänzt. In Köln ( Stadt) und Bamberg A I irrtümlich
26
Konstanz , in Konstanz Konstanz gestrichen und durch Würzburg ersetzt.

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4–5 Würzburg – besuchen] In Kurmainz B etwas genauer: Würzburg. Deputandum
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cum voluntate Caesareorum, quibus displicere non potest, wahn geystliche undt
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catholische chur- und fürsten deputiren; will sich gleichwoll conformirt haben, daß
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das anbringen zugleich per Caesareos beschehe.
Würzburg. In effectu wie Bamberg; jedoch daß die herren mediatores
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allein durch catholische zu besuchen.

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Für die nachstimmenden Stände werden die Vota wie in der 1. Umfrage

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Vgl. oben S. 13, 6–13
abgegeben.

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Kurmainz . Concludirt cum maioribus, die rationes seyen immediate per
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deputatos ex utroque collegio vorzubringen, dießer schluß aber den herren
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Kayßerlichen commissariis zu intimirn und sie darbey zu ersuchen, das
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anbringen ihres ortts zu secundirn

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Die ksl. Gesandten, denen das Conclusum am gleichen Abend mitgeteilt wurde, kamen dem
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Wunsch der katholischen Stände am nächsten Tage nach (vgl. Diarium Volmar S. 224f.).
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