Acta Pacis Westphalicae II A 2 : Die kaiserlichen Korrespondenzen, Band 2: 1644 - 1645 / Wilhelm Engels mit einem Nachtrag von Karsten Ruppert

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In nr. 142 und nr. 145 ist angezeigt worden, waßgestalt beeder stätte
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Franckfurt und Ulm hiehero abgeordtnete syndici bei denen Frantzösischen
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gesandten zu Münster nitt allein allerhandt ungleiche suggestiones wieder
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die reichsdeputation und dern authorität und gewalt, gleichsamb dieselbe
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zu sachen, die friedenshandlung betreffendt nit legitimirt sein solle, fürge-
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bildet, sondern auch selbe Frantzösische gesandten ersucht und angelangt
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hetten, es durch dero wolvermöegen dahin zu beforderen, dhamit bei sol-
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cher bewandtnuß, dha die reichsdeputation zu diesen sachen nichts würde
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zu reden haben, denen alhie anweesenden und herzukhommenden stendten
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und dern abgeordtneten das ius suffragii bei dieser handtlung möege ein-
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geraumbt werden.

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Nun haben wir auf gutbefinden der churfürstlichen gesandten bemeltem
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Franckfurtischen stadtsyndicum (weiln der Ulmer nit zur stelle ist, sondern
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nach Braunschweig verreist) zu rede gestelt und mit guter bescheidenheit
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solche seine bei denen Frantzosischen gesandten geführte discurs und
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beschehenes anbringen fürgehalten und seinen bericht, ob sichs dhamit also
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verhalte oder nit, zu wißen begehrt. Der sich zwar anfänglich zu dergleichen
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sachen nit allerdings bekhennen wöllen, doch wie er waß weiters in discurs
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khommen, sich selbst gleichsamb mehr angeclagt alß entschüldigt, endtlich
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gar heraußgangen und so weit khommen, daß er unß nit allein under ge-
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sicht sagen dörffen, daß die reichsdeputation von denen reichsständten zu
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dieser handtlung nit plenipotentiirt, sondern auch von seinen principalen
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darauf instruiert zu sein ungeschewet angeben, seine negotiationes dahin
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zu richten, dhamit alle und iede stendte des reichs zu dieser handlung cum
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iure suffragii möegen zugelaßen und kheiner dhavon außgeschloßen wer-
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den, weiln es alle und iede betreffe und angehe. Eß habe zwar die reichsde-
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putation in denen reichsabschieden ihre authorität, seie aber bei gegenwer-
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tiger handlung darauf nit zu gehen, sonderen müsten consilia nach gegen-
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wertigem statu ergrieffen werden. Wan unsere voreltern ein solche zeitt,
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wie die gegenwertige ist, würden erlebt haben, würden sich dieselbe zwei-
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velsohne auch anderer verordnung vergliechen haben. Wie wir gefragt, ob
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er dan von dergleichen sachen bei denen Frantzösischen gesandten ange-
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bracht, hatt er geantwortet, das ers bei denselben nit angebracht, sondern
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auf daßjenig, warumb er seie gefragt worden, nach ausweisung seiner in-
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struction geantwortet hette, und darumb zu antwortten gemüssigt worden,
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dhamit es nit ansehen gewinnen möegte, ob wehre seine qualification in
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effectu aufgehoben. Hatt unß endtlich auf unser begehren seine verantwort-
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tung schrifftlich einhalts wie beylage sub. nr. 1 zugestelt.

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Warauß nun und andern oberzehlten umbstendten, zumahl sich der syn-
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dicus in seiner schrifftlichen verantworttung auf seiner principalen instruc-
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tion beruffen thuet, unschwer abzunemmen, |:wohin der protestierenden
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consilia bey diser handlung gericht sein müessen, und will es fast daß anse-
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hen gewinnen, ob seye es ein underlegtes zuvor abgedroschenes werckh, so
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durch den Franckhfurtischen stattsyndicum, alß der ohne daß frech ist, hat
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sollen angebracht und alhie negotiirt werden, massen solches andere parti-
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cularia, so unnß der churfürstliche Meintzische gesanter, der von Bremser,
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dann wir denen Mainzischen vom ganzen verlauff parte geben, laut dessen
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relation sub nr. 2 entdeckht, gnuegsamb zu erkhennen geben. Wir haben
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es auch verspürt, daß, sobald selbiger Franckhfurtischer stattsyndicus alhie
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angelangt, der anwesenden protestierenden abgeordneten gemüether
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merckhlich verendert worden:|. Bey welcher bewandtnuß, dha dieß werck
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solchergestalt bey denen Frantzosen, alß welche ohne daß nach dergleichen
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materi verlangen, angebracht, unschwer zu ermeßen, daß dieselbe derglei-
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chen zu ihrem vortheil dienende vorschläge gleichsambt mit beeden händen

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ergreiffen, die reichsdeputation mit denen an handt gegebenen fundamentis
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anfechten und endtlich ihre vorige postulata wegen nothwendiger gegen-
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warth aller und ieder reichsständte werden behaubten wöllen, womit dan
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der gantze praeliminarvergleich in effectu wirdt uber ein hauffen geworffen
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und alles, waß in neun jahren mit so großer mühe und cösten gerichtet,
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wieder in confusion gesetzt werden, und ist ie ein ergerliches werck, daß
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es im Romischen reich so weit khommen, daß dergleichen consilia und se-
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creta imperii solchergstalt denen außwertigen potentaten zu des reichs unter-
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truckung an handt gegeben werden.

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So khönnen wir auch nit unangezeigt laßen, waßgestalt burgermeister und
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rahtt alhie abermals ein attentatum wieder den praeliminarschluß mit ein-
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stellung der catholischen ceremonien verübt, warüber unß beiliggendes
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memorial nr. 3 uberreicht worden. Wir haben es sowol dem magistrat alß
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denen Schweedischen selbst fürhalten und wegen abstellung dergleichen
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newerung und attentaten erinneren laßen, in erwegung, der praeliminar-
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schluß dem magistrat solchs nit einraumbt, es auch einer reichsstadt, wo
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beede religionisexercitia im schwang sein, dergleichen ceremonien zu ver-
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hindern oder zu sperren nit erlaubt seie, soviel desto weeniger einer under-
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gebenen municipalstatt solchs vorzunemmen gebühren wölte. Die Frantzö-
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sische gesandten zu Münster selbst nehmen sich dies wercks gegen die
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Schwedische ahn und sein es hirin mit unß einig. Der Schweedischen ant-
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wortt ist gewest, daß sich darab informiren und alßdan vernemmen laßen wöl-
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ten. Des magistrats deputierte haben es ad referendum auf genommen, und wie-
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wol schon 8 tage furüber, daß es denselben furgehalten worden, haben sie
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unß doch noch kheine antwortt wißen laßen; scheint, daß sie von denn
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Schweedischen angefrischt auch nach dern erclehrung sich richten werden.
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Abstattung von Visiten.

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