Acta Pacis Westphalicae II A 5 : Die kaiserlichen Korrespondenzen, Band 5: 1646 - 1647 / Antje Oschmann

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[1647 Februar 5]

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Ist der Schweedischer gesandter Salvius bey irer excellentz herrn obristhofmeister
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praesente illustrissimo comite de Lamberg, Volmar und Cran, erschienen, seine vortrag
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dhahin abgelegt, daß sich ire excellentz noch gnädig würden zu entsinnen wißen, ahn
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wehm es seithero gestanden, daß gegenwertige handtlung nit seie weiters fortgesetzt
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worden. Weiln dan sie, Schweedische, nuhmehr mit denen Churbrandeburgischen uber
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daßienig, waß sie irer satisfaction halber ahn denn Pommerischen landen praetendirt,
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allerdings vergliechen, so verlangten sie auch, daß übrig in puncto satisfactionis zur
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richtigkeit zu bringen und selbigem werck völlig abzuhelffen, hernach zu andern sachen
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und endtlich zum fridenschluß zu kommen. Sie hetten den gantzen satisfactionspunct in
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ein memorial zusammengetragen. Wans irer excellentz nit zuwieder wehre, wölte er
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selbigs ablesen, dhamit man uber ein und anders ferners mündtlich conferirn möege.
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Placuit, ut memoriale legeretur; prout fuit lectum.

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Bey dem ersten membro des memorials, die uberlaßung der Pommerischen landen und
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darbeygesetzten conditionen betreffendt, ist von irer excellentz erinnert worden, daß man
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sich bey den Churbrandeburgischen uber der sachen bewandtnuß, auf waß maaß und
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weiß der vergleich selbiger Pommerischen landen halben abgehandtlet worden, erkhündi-
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gen und sich bey nehister conferentz darüber vernhemben laßen wölte. Soviel aber die
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darbeygesetzte summa der zwölffmahlhunderttaußendt reichsthaler anlangt, dha seie
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selbige zuviel gesetzt. Man wiße sich zwar wol zu erinnern, daß selbe geldtsumm in
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vorschlag kommen und gegen Stettin, Gartz und Wollin solchergestalt alternative gesetzt
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worden, daß die cron Schweeden entweder selbige örter einbehalten oder dhagegen
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bemelte summa zu erheben haben solte, beydes aber zugleich, nhemblich daß pretium
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und appretiatum zu haben, seie unbillich. Und wölle man sich versehen, die cron
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Schweeden werde nit darauf bestehen wöllen, seien auch kheine mittel vorhanden,
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warauß solche summa abzuführen.

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Bey der praetension ahn Mecklenburg ist gefragt worden, ob die Schweedische versichert,
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daß der hertzog zu Mecklenburg seinen consens hergeben würde. Respondit Salvius: Sie
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heten zwar kheine zuverläßige nachrichtung dhavon, vermeindten aber, wan selbiger
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hertzog von denen Kaißerlichen gesandten deswegen durch ein höflichs briefl solte
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begrüst werden, daß sich wol würde bequemen, zumahl wan demselben dhagegen mit
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denen vorgeschlagenen stifftern zur recompens sölte begegnet werden. Darauf von irer
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excellentz erwehnet worden, daß sich der stifft Minden nit laße in die recompens ziehen.
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Selbiger stifft seie ein catholisch stifft. Der letzter uncatholischer einhaber seie lauth
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deßen eigenhändigen reversalen mehr quidam oeconomicus administrator des thumbcapi-
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tuls alß ein absolut verwalter und regent des stiffts gewest

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Hg. Christian von Braunschweig und Lüneburg (1566–1633; 1599–1629 Bf. von Minden,
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1611 F. in Grubenhagen) ( ADB IV S. 162–163 ) hatte bei seiner Wahl einen entsprechenden
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Revers ausgestellt (1599 März 6 (st..?); Druck: Meiern, APW III S. 639–641 ).
, dhahero wölten die
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catholische stendte selben stifft nit zurücklaßen. Die sach seie gleichsamb noch sub lite
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und under denen catholischen und protestirenden stendten streitig. Man müeße zuvorde-
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rist des ausschlags erwarten. Der hertzog von Mecklenburg thue beßer für sich und sein
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hauß, wan er anderst den consensum zu überlaßung dern in selbigen hertzogthumb
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vorgeschlagener örter hergeben wölte, daß er sich mit dem ahnerbottenen stifft Ratziburg
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begnügen laße. Selbigs ligge ihme gelegen, und würde dhamit der abgang deßen, waß er
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zurücklaße, gnugsamb ersetzt. Ille: Er habe die rationes catholicorum, so wegen des stiffts
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Minden in truck geben worden

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Möglicherweise die Informatio Mindensis Ecclesiae ostendens, eam non posse aliquo jure
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ab Acatholicis impeti (mit Beilagen) s. d. s. l. (Druck: Meiern, APW III S. 636–641 ).
, verleßen. Halte dieselbe nit erheblich, und würden
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solchergestalt die übrigen stiffter, so denen protestirenden crafft gegenwertigen vergleichs
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in handen gelaßen werden solten, auch wieder können zurückgenhommen werden. Die
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protestirende würden dergleichen rationes bey ihnen nit gelten laßen, sondern der regl de
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anno 1624 praecise nachgehen.

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Ihr excellentz herr obristhofmeister: Waß die abthuung und aufhebung des geistlichen
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weesens bey denen stifftern Bremen und Verden anlangt, dha laße sich ferners nit von
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reden. Man habe es einmahl fur all gesagt, daß es in Kayserlicher majestätt macht nit
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stehe, darumb man sich nit dhamit aufzuhalten. Es ließen sich andere chur- und fürsten,
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so dergleichen stiffter innenhetten, mit der einhabung begnügen und suchten dergleichen
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immutation nit. So würde es auch die cron Schweeden darbey wöllen bewenden laßen.
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Ille: Die cron habe hiebey gute intention und gedencke, die geistliche güeter zu stifftung,
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schulen und hospitalien zu verwenden. Es seie bey den itzigen Lutherischen einhabern ein
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solches gottloses leben, daß dieselbe dergleichen fundation nit würdich. Denen könte
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auch wol ein gewißer underhalt ad dies vitae gemacht und also die immutatio ohne
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iemandts nachtheil effectuirt werden. Ire excellentz herr obristhofmeister: Es seien die
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fundationes testamenta der löblichen kayßern Caroli Magni, Ottonis

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Auf Anordnung Karls des Großen (742–814; 800 Ks.) wurde Anfang des 9. Jh.s im Gebiet des
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späteren Bt.s Verden von Kloster Amorbach im Odenwald und von Kloster Neustadt am Main
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aus missioniert. Kurze Zeit vorher war das Bistum Bremen, das um 850 mit dem Ebt.
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Hamburg zusammengelegt wurde, gegründet worden. Diesem kamen im Jahre 937 reiche
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Schenkungen Ottos des Großen (913–973; 962 Ks.) zugute ( LThK II Sp. 665–666; ebenda
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X Sp. 674; Geschichte Niedersachsens I S. 680–682).
und anderer, die
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müße man in irem weesen laßen. Seie eine gewißenssach, dieselbe zu berüehren. Die
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protestirende selbst verlangten sölches nit. Die thumbcapitul, unangesehen sich zur
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andern religion bekenneten, ließen instendig darumb bitten und anhalten, daß man zu
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dergleichen immutation nit verstehen wölte; hetten derentwegen gewiße personen auß
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iren mitlen

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Seit dem Frühsommer 1646 weilte der Kanoniker Dr. Heinrich Brüning (Lebensdaten und
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-umstände konnten nicht ermittelt werden) als Ges. des Bremer Domkapitels auf Bitten des
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Adm. s Friedrich (1609–1670) in Osnabrück ( Lorenz S. 140). Ein eigener Ges. des Verdener
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Domkapitels konnte nicht ermittelt werden.
anhero geschickt, von welchen man steits würde angelauffen. Die fundatio-
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nes begrieffen in sich schwehre verfluch und execrationes wieder alle dieienige, so

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1
dieselbe anfallen würden, und habe man sich billig dhafür zu hüiten und wol zurückzu-
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gedencken. Der cron Schweeden würde nichts von deme, waß die ertz- und bischove
3
gehabt, abgehen, der titul nit mehr oder weiniger geben, könte ire administratores halten
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und darin nach irem belieben verordtnen.

5
Die praetensio auf die statt Bremen seie die allerwichtigste. Die cron thete beßer, daß sich
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nit darumb ahnnheme, würde es nit erheben. Die statt würde zur desperation und
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ergreiffung anderer mitlen gebracht werden, so einen newen gefahrlichen krieg verursa-
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chen könte. Hetten die assistentz in der nähe und könten innerhalb 24 stundte einen
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mächtigen succurs haben. Ille: Er habe es verstandten, daß die statt newe werbung
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fürhabe, auch die heüßer hin und wieder umb die statt abbrechen und die stucke auf die
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walle führn laßen thäten. Thäten ihnen selbst übel dhamit und nur irritationes verursa-
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chen. Hette auch die nachrichtung, daß sie iren burgermeister und syndicum zu den
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Generalstaaden in Hollandt verschickt

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Im Januar 1647 hatte der Bremer Rat dem Residenten der Hansestädte in Den Haag, Lieuwe
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von Aitzema (1600–1669; 1629 Resident), den Auftrag gegeben, Verhandlungen mit den
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Generalstaaten zur Unterstützung der Stadt Bremen gegen Schweden zu führen. Eine eigene
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Gesandtschaft von Bremen aus erfolgte sehr wahrscheinlich nicht. – Bürgermeister von Bremen
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im Jahr 1647 war Dr. Nicolaus Regenstorp (1567–1650; 1623–1649 Ratsherr); Syndikus war
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Dr. Johannes Tilemann gen. Schenk (1597–1672; 1646 Syndikus, 1651 Ratsherr) (freundliche
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Mitteilung des StA Bremen vom 20. Juni 1986).
. Sie, Schweeden, ließen sich selbigs werck nit
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anfechten. Ehedan die Vereinigte Provintzen zusamenkommen und sich des succurs
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entschließen würden, würdten sie, Schweeden, mit der statt Bremen können fertich
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werden. Seie paldt zu überrumplen und ein arbeit von 4 oder 5 tagen. Ohne diese statt
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würde die cron Schweeden von dem ertzstifft weenig nutzen haben. Die trage ire gewiße
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quota bey landtagsanschlag, seie allezeit für ein landtstandt gehalten worden, habe sich
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selbst der direction bey den landtagen mit underzogen, obzwar sönsten von den oneribus
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entschlagen wöllen. Die cron begehre dieselbe bey iren privilegiis und in dem standt, wie
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sich zuvor befunden hette, zu laßen, und könten die differentzien, so sich zwischen dem
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ertzbischoff und der statt erhalten

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Die Differenzen zwischen dem Adm. und der Stadt Bremen um die landesherrlichen Rechte,
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die lutherische Religionsübung sowie Zoll- und Steuerfragen waren im Stader Vertrag vom
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4./14. Oktober 1639 nur vorläufig geregelt worden ( Bippen II S. 375–382).
, amicabili compositione beygelegt werden. Die statt
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würde wol thuen, wan iemandt nacher Stockholm abfertigen und sich zur accommoda-
24
tion insinuirn thäte. Ir excellentz herr obristhofmeister: Die statt habe einmahl ire
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exemption und privilegium immedietatis und solches zwar noch zuvor erlangt, ehedan
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sich die cron Schweeden des ertzstiffts bemächtigt

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Die Stadt Bremen gründete ihren Anspruch auf die Reichsunmittelbarkeit auf die ksl.
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Einladung zum RT von 1640/1641 (vgl. [nr. 185 Anm. 10] ). Das Est. Bremen war erst 1644
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und 1645 von schwed. Truppen unter Generalmajor Königsmarck (1600–1663) besetzt
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worden ( Lorenz S. 43–51).
; würde sich nit mehr dhavon
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abtreiben laßen. Seie von Kaißerlicher majestätt in possessione vel quasi status immediati
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gesetzt, iro sessio et votum in publicis Imperii comitiis eingeraumbt, von der cron
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Schweeden selbst pro libera Imperii civitate in iren schreiben tractirt und in tali qualitate
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anhero zu diesem convent berueffen worden. Ille: Wiße sich nit zu erinnern, daß sie die
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statt iemahls sölten liberam civitatem genennet haben. Daß werck komme ihme schwehr
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für. Und waß er darbey erinnert, solches habe er alß ein diener crafft habender instruction
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erinnern müeßen.

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Wegen Wilßhausen

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Ort und Amt Wildeshausen an der Hunte südwestlich von Bremen, im 13. Jh. an das Est.
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Bremen, um 1500 unter den Einfluß des Hst.s Münster, seit Mitte des 16. Jh.s zwischen den
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Bf.en von Münster und den Gf.en von Oldenburg umstritten ( Zedler LVI Sp. 851–856;
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HHStD II S. 492–494).
ist die sach zu fernerer conferentz hinaußgestelt, sönsten dhabey
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erinnert worden, daß die sach noch in lite, eventus autem litis dubius seie. Möchte etwoh

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1
dhahin gedacht werden, wie der stifft Münster dhagegen ad redimendam vexam zu
2
hergebung einiger geldtsumma zu vermöegen. Im ubrigen würde man sich in dem
3
zugestelten memorial ersehen und, waß eüßerist zu thuen möeglich, erclehren. Ille: Die
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erclehrung müße also fallen, daß sie zulenglich seie.

5
Darauf des puncti gravaminum gedacht und beyderseits selbige materi morgen bey dem
6
Oxenstirn mit zuziehung der deputirten von denen protestirenden stendten vorzunhem-
7
men verabschiedet worden.

8
Der Salvius fragte ferners, wie es dan mit der Heßen Caßlischen sach zu halten. Die
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Frantzosen trieben dies werck eifrig, wölten den nahmen dhavon haben, weiln die
10
landtgrävin inen so treülich beygestanden, daß sie selbige streitsach hetten richtig
11
gemacht. Möegte etwoh nit undienlich sein, den Frantzösischen gesandten comte
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d’Avoux zur underhandtlung zu ziehen. Der habe die authoritet, ein und andern theil
13
zuzusprechen und einzureden. Responsum: Man werde der interposition halber kein
14
bedencken machen, es müße aber vorhero der punctus satisfactionis Suecicae seine
15
richtigkeit haben. Ille: Waß dan mit der Pfaltzischen und Baden Durlachischen sach
16
fürzunhemmen? Ire excellentz herr obristhofmeister antworten: Die Pfaltzische sach seie
17
in effectu eine abgehandtlete sach. Die cron Franckreich halte es selbst dhavor, daß in den
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terminis, wie in instrumento pacis

40
Vgl. das IPOk vom [8. Mai 1646] (Druck: Meiern, APW III S. 66–73 ).
abgefast, zu laßen. Man versehe sich, die cron
19
Schweeden werde auch dhamit zufrieden sein wöllen. Mit Baden Durlach seie es res
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decisa und alles mit so reiflicher der sachen erwegung hergangen, daß wol niemandt, der
21
anderst die iustizi bey sich wölte gelten laßen, dhawieder zu reden wurde ursach haben.
22
Der Salvius schweigt hirzu still und nhimbt sein abschiedt.

23
[1647 Februar 6]

24
Sein die Churbrandeburgische gesandten zu irer excellentz herrn obristen hofmeister
25
erfordert und denselben fürgehalten worden, waßgestalt die Schweeden ir memorial in
26
puncto satisfactionis pro corona ubergeben. Weilen sich nun darin under andern auch der
27
Pommerische vergleich, waß nhemblich wegen zurücklaßung selbiger landen zwischen
28
inen, Churbrandeburgischen, und denen Schweedischen abgehandtlet worden, befinde,
29
alß habe man für nötig erachtet, ihnen, Churbrandeburgischen, daß Schweedische
30
memorial fürzulesen, umb zu vernhemmen, ob daßelb in allem mit irem vergliechnen
31
proiect uberein komme, maßen daß memorial abgelesen, aber dem proiect, so mit den
32
Churbrandeburgischen abgehandtlet

41
Wahrscheinlich der schwed.-kurbg. Rezeß betr. die Überlassung Pommerns (lat.), Osnabrück
42
1647 Februar 1/11 (Kopie: RK FrA Fasz. 54b fol. 57–59’; RK FrA Fasz. 92 XI nr. 1620 fol.
43
436–438 – Druck: Meiern, APW IV S. 309–311; NS IV S. 218–221 (mit einer
44
Abweichung in Punkt 5); Bohlen S. 115–117; ST VI.1 S. 149–152 – Druck einer frz. ÜS:
45
DuMont VI.1 S. 366–367). Dieser Rezeß wurde am 28. Januar/7. Februar 1647 auf der
46
Grundlage eines Vorschlags von d’Avaux (zu dessen Überlieferung vgl. APW II C 3 S. 253 Z.
47
23–27 mit irrtümlicher Druckortangabe) formuliert und verabredet ( ebenda S. 249 Z. 1–6).
48
Die Unterzeichnung verzögerte sich jedoch um drei Tage, weil die schwed. Ges. versuchten,
49
das Hst. Kammin für Hg. Ernst Bogislav von Croy und Aerschot (1620–1684) auf Lebenszeit
50
zu erhalten. Am Abend des 31. Januar/10. Februar 1647 leisteten der schwed. und der kurbg.
51
Sekretär, Biörenklou und Chemnitz, die Unterschrift ( UA IV S. 540; Breucker S. 86–87)
52
und hinterlegten die Urkunde am nächsten Tag bei d’Avaux ( NS IV S. 21).
, nit allerdings gleichlautendt befunden worden.
33
Derentwegen für gut angesehen, der Kayserlichen herren abgesandten antwort auf das
34
Schweedische memorial bey diesem passu per clausulam generalem relative auf solchen
35
schlag einzurichten, nhemblich daß es die Kaißerliche abgesandte der Pommerischen
36
lande halben bey deme, waß zwischen denen Schwedischen und Churbrandeburgischen
37
geschloßen, allerdings bewenden ließen. Es erzehlten die Churbrandeburgische dhabey,

[p. 478] [scan. 554]


1
daß sie es auf gegenwertiche stundt noch nit dhahin bringen können, daß selbiger
2
Pomrischer vergleich von denen Schweedischen wehre underschrieben worden. Der
3
Salvius und Rosenhaan hielten zwar solche subscription für billich, der Oxenstern aber
4
difficultire dieselbe auß diesem fundament, daß solchesfalß, dha die Schwedische den
5
receß underschreiben und die originalia gegeneinander außwechßlen sölten, auch nötig
6
sein würde, die gewäldt und procuratoria gegeneinander außzuwechßlen. Nun seie aber
7
der Schweeden ire gewaldt und volmacht auf die haubthandtlung gerichtet, consequenter
8
könte dieselbe ehender nit, biß alles seine völlige richtigkeit habe, außgeantwortet, also
9
inen auch kheine subscription ante conclusum universale negotium zugemuthet werden.
10
Derhalben der Oxenstern den vorschlag gethaen, daß man daß instrumentum contractus
11
bey der Frantzösischer legation ad interim in depositum legen sölte, warzu aber sie,
12
Churbrandeburgische, kheinen lust hetten, weiln solchergestalt alles in ungewißheit
13
verpleiben und denen Schweeden allezeit dhavon zurückzufallen würde gelegenheit in
14
handen gelaßen werden. Dhahero continuirten sie immerforth ire instantias wegen der
15
subscription und verhofften, den Oxenstern vermitls des Salvii und Rosenhaan zuspre-
16
chen noch zu miltern gedancken zu bringen. Der habe aber noch unlengst von seinem
17
vatter, dem alten Oxenstern, schreiben auß Schweeden bekhomen, darin under andern
18
gedacht worden, es würde die cron Schweeden zwar magnifica nomina et titulos im
19
Römischen Reich ahn sich bringen, aber ihro dhamit einen solchen last ubern halß
20
ziehen, daß deroselben tempore pacis schwehrer fallen werde, selbe lande zu behaubten,
21
alß tempore belli

51
Eine solche Äußerung Axel Oxenstiernas (1583–1654) kommt in den veröffentlichten Briefen
52
an seinen Sohn von Ende 1646 nicht vor.
. Solche und dergleichen erinnerungen machten bey dem Oxenstern,
22
der ihme etwoh einen großen staadt im Reich eingebildet haben möege, allerhandt
23
verwirrung und nachdencken, darumb seie so übel mit ihme außzukommen. Sie,
24
Churbrandeburgische, heten in irem proiect bey dem puncto wegen außlieferung des
25
archiff, so zu Hinderpommern gehörig, nur diesen terminum eingerückt gehabt, daß
26
solche außlieferung bona fide beschehen solte; selbigs wortt „bona fide“ hette den
27
Oxenstern alsopaldt dergestalt offendirt, daß sie es außlaßen müeßen, dan der Oxenstern
28
furgeben wöllen, ob könte solches wortt wieder die Schweeden, gleichsamb dieselbe
29
kheine redtliche leüthe wehren, außgedeütet werden.

30
Ihr excellentz herr obristhofmeister erinnerten bey dem puncto, dha in dem Schweedi-
31
schen memorial der 1 200 000 thaler gedacht worden, daß selbige praetension ein
32
unbilliges begehren seie. Man gebe den Schweeden darumb die lande, dhamit sich ferner
33
praetension begeben sölten. Und seie ihnen, Churbrandeburgische, gnugsamb bewust,
34
auß waß ursachen selbige summa erstmals seie gedacht worden, quae causa cum nunc
35
cesset, consequenter et petendi actionem cessare, maßen dan die Churbrandeburgische
36
ersucht worden, bey denen Schweedischen pro re nata die unbilligkeit zu repraesentirn
37
und dieselbe zu begebung solcher unbilligen anforderung zu vermöegen zu helffen, in
38
erwegung, nit möeglich, mit einer solcher summa aufzukommen. Sölte man auch waß
39
ahn geldt versprechen, würden die Schweeden etliche plätze im Reich biß zu abführung
40
selbiger summa einbehalten wollen und daß Reich also des völligen friedens nit zu
41
genießen haben. Illi repromittunt, daß sie es thuen wöllen, erkennen selbst die unbillig-
42
keit. Beclagen sich auch, daß es ihnen ebenergestalt mit denn Schweedischen bey dem
43
puncto cassationis donationum Suecicarum ergehe, zu deßen einwilligung, bevorab daß
44
solches in instrumento disertis verbis außgesetzt werden möegte, dieselbe bißhero noch
45
nit zu bewegen gewest. Waß andere angehet, wölten sie mit kurtzen und oftermahl
46
dunckeln worten abgefast haben, hingegen, warzu sich selbst interessirt befinden, könten
47
sie nit gnugsamb clausul finden, wie solches ahm besten möege verwahrt werden.

48
Ir excellentz herr obristhofmeister erzehleten, waß die Schweeden wegen extinction des
49
geistlichen weesens bey den ertz- und stifftern Bremen und Verden immerforth suchten.
50
Der graff von Witgenstein vermeindte, es würden die Schweeden selbe praetension

[p. 479] [scan. 555]


1
entlich fallen laßen. Dr. Frombholtz aber wahr einer andern meinung, daß sie solches nit
2
thuen würden, dan er deswegen mit dem Frantzösischen gesandten comte d’Avoux
3
unlengst in discurs gerathen, bey demselben eben diese frag movirt, ob die Schweeden die
4
veränderung der geistlichen stifften zu weltlichen fürstenthumben würden behaubten
5
wöllen, darauf der conte d’Avaux die achßel gezogen und diese formalia geredet hette:
6
credo che così. Wohmit die Churbrandeburgische abschiedt genhommen.

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