Acta Pacis Westphalicae II A 5 : Die kaiserlichen Korrespondenzen, Band 5: 1646 - 1647 / Antje Oschmann
Ist in ihrer excellenz des Kayserlichen principalgesandtens herrn graven von Trautmans-
torf losament, alda sich auch dero mitabgesandten, der herr graf zu Nassaw und herr
Vollmar, befunden, erschienen der königlich Schwedischer plenipotentiarius herr Johan
Adler Salvius neben dreyen deputirten von den protestirenden ständen, alß dem Sachsen
Altenburgischen, dem Dumbshirn, Weimarischen, Carpsovio, und statt Straßburgischen
abgeordtneten, Dr. Otten, gestalt dem allerseits genommenen verlaß nach, zu sehen, ob
zu vergleichung der in puncto gravaminum zwischen beederseits ständen ein ganzes
getroffen und dardurch die innerliche beruhigung und folglich auch der allgemeine fridt
desto ehender erhebt werden möchte.
Und hat solchemnach der herr Salvius wiederholt, waß für impedimenta biß dato im weg
gelegen, warumb man bißherzu zu dem lieben frieden nicht gelangen können, under
welchen wie nit die geringste verhinderung gewesen, das man bißhero über die zwischen
beederseits religionsverwandten ständen gepflogene handlungen zu hinlegung der grava-
minum nicht übereins kommen könden. Er, Salvius, erinnerte sich auch, das zwar diese
beschwernussen zu Oßnabrug alß dem hierzue bestimbten orth und da die protestirende
beysamben, abgehandtlet werden solten, gleichwohl aber, weillen seine, des herrn graven
von Trautmanstorfs, excellenz derzeit wegen leibsindisposition nicht abkommen könten
und einmahl gewiß, wo dieselbe ihr autoritet nicht interponirten, daß man nimmermehr
auß der sachen kommen noch die ständt sich selbst undereinander vergleichen werden
können, also wolte er, Salvius, ihr excellenz ersucht haben, weillen man doch einmahl in
den sachen ein endt machen müeste, es stehe an, solang es wolle, sy wolten das werck mit
ernst angreiffen und sehen, wie man auß diesen beschwernußsen und alsofort zu einem
bestendigen frieden kommen mögte.
Der Kayserliche principalplenipotentiarius antwortete, daß er sich von herzen erfrewete,
das er, Salvius, auch mit ihme einer mainung were, das man das werck mit ernst
angreiffen und darinnen ein endt machen wolte. Daß bestündt nun haubtsachlich in
zweyen puncten: erstlich in satisfaction der cronen und zum andern in beylegung der
gravaminum. Was das erste betreffe, da erwarteten sy, die Kayserlichen gesandten, auf ihr
gethane erklerung
darauff hinwiderumb fürderlich vernehmen lassen. Daß andere, nemblich die beylegung
der gravaminum, betreffendt, vermeinten sy, daß es bey denen den 12. Julii von denen
Kaiserlichen beschehenen compositionsvorschlägen sein bewenden haben köndte. Jedoch
wan noch etwas ubrig, darüber sy ein mehrere information und erleuterung verlangten,
könte darvon geredt und die puncta, darinnen man anstunde oder different were,
durchgangen und vor die handt genommen werden. Wegen des orths wurde sich auch,
wan man anders biß daran miteinander verglichen sein wurde, noch wohl ein expediens
finden, daß der schluß und dessen vollziehung destwegen nit gehindert werden solte.
Herr Salvius: Er habe sich von den deputirten der Augspurgischen confessionsverwand-
ten ständen informirt, das noch underschiedtliche schwere puncten abzuhandtlen seyen.
Er wolle gewünscht haben, es hetten die ständt sich under sich selbst vergleichen
können, aber wie die sachen bißhero getrieben worden, so kommen sy ie lenger, ie weiter
voneinander. Auff diese weiß, wie die leztere der catholischen vorschläge
bliebe die wurzel der diffidenz noch immerzue und were ein temporalwerck. Die cron
Schweden aber vermeinte, daß alles auff ein ewigen frieden gerichtet und ein perpetuum
darauß gemacht werden solte.
Der Kayserliche principalgesandter vermeldete, er vermerkdte wohl, das sy von dem
perpetuo reden wolten. So stelte er dan dahin, daß man hiervon, iedoch unverfenglich,
praesupposito, non concesso, nisi quatenus etiam in reliquo conveniatur, reden solte, und
gefragt, wan man ihnen, den protestirenden, daß perpetuum biß auff ein christliche
vergleichung der beeden religionen etc. geben thete, waß sy dan thuen und ob sy es im
ubrigen bey der catholischen erklerung und vorschlägen verpleiben lassen wolten. Der
Sachsen Altenburgische abgeordtneter Dumbshirn gab wegen des perpetui diese distinc-
tion, daß was von den güettern und iuribus tam secularibus quam ecclesiasticis streittig
gewesen were, daß solches in perpetuum auffzuheben, waß aber unstrittig were, daß
habe seine richtigkeit. Herr Vollmayr explicirte diese distinction dahin, was der
religionfriedt ihnen in perpetuum gäbe, daß habe ohnedas seine richtigkeit, waß aber bey
dem geistlichen vorbehalt ihnen, den protestirenden, eventualiter auff 100 jahr verwilligt
worden, daß begerten sy, die protestirende, auch in perpetuum.
Wegen des termini a quo auff das jahr 1624 meldete der Dumbshirn, wan sy darinn
willigen solten, wurden sy von allen stifftern außgeschlossen und die restitutio antegra-
vatorum ihnen abgeschnitten. Daß stifft Oßnabrug (wie der Salvius auch meldete) müeste
außgenommen werden. Diese leuth seyen gar zu hoch beschwert, und wusten sy wohl,
wan ihr fürstliche gnaden bischoff Franz Wilhelmb restituirt werden solte, wie es mit der
reformation hergehen wurde. Inter gravatos seyen die stätte Donawerth, Biberach,
Dinckelspiel
Biberach, Dinkelsbühl und auch Donauwörth gehörten neben Augsburg, Kaufbeuren, Leut-
kirch, Ravensburg und Ulm zu den konfessionell gemischten Reichsstädten in Schwaben.
Nachdem sich in ihnen in den dreißiger und vierziger Jahren des 16. Jh.s die Reformation
durchgesetzt, Karl V. (1500–1558, 1530–1556 Ks.) jedoch zugunsten der kath. Religion
eingegriffen hatte, waren sie im ARF (1555 September 25; Druck: Brandi, ARF S. 32–52)
auf das Simultaneum verpflichtet worden. In Donauwörth, Kaufbeuren, Leutkirch und Ulm
hatte sich danach ein ev. Stadtregiment durchgesetzt, während Augsburg, Biberach, Dinkels-
bühl und Ravensburg bis auf die Jahre 1632–1635 kath. bestimmt geblieben waren ( Warm-
brunn ).
gewesen, und gleichwohl hetten ihre churfürstliche durchlaucht in Bayrn reformirt
Donauwörth war 1607 in die Reichsacht erklärt und 1609 vom späteren bayerischen Kf.en
Maximilian I. (1573–1651), der die Exekution des Urteils durchgeführt hatte, bis zur
Erstattung der aufgewendeten Kosten als Pfand genommen worden. 1632–1634 war die Stadt
von schwed. Truppen besetzt ( Ritter II S. 213–215, 220–223, 309; HBG III S. 1034).
Nos: Auf diese weiß komme man nimmermehr zum endt, und köndten bey solcher
beschaffenheit den catholischen nicht vor übel halten, daß sy mit ihrer erklerung auch
zuruckgiengen. Der terminus a quo in religionssachen muesse geseztermassen bey dem
jahr 1624 sein verpleiben haben. Wie imgleichen des stiffts Oßnabrugg halber, wie im
dritten punct der catholischen vorschläg gesezt. Waß aber die besorgende reformation
betreffe, da wurden sich temperamenta finden, daß der herr bischoff weder mit gewaldt
noch zwang gegen die bürger und underthanen mit der reformation nichts vornehmen
wurde. Es solte aber hernach darvon geredt werden. Donawert seye ein besondere action
und hieher nit gehörig, der lasse man seinen lauff. Aach sey ein abgeurtheilte sach, von
der sy nichts melden solten, dan sy wurden doch nichts richten. Die deputirte der
protestirenden haben diesen punct nicht uber sich nehmen wollen, sondern gebetten, daß
sy hiervon ihren collegis (welche sich in zimblicher anzahl in einem absonderlichen
zimmer befunden) referiren möchten, wie beschehen.
Nach derselben abtritt batte der Salvius, ob dan nit wegen der stätte ein exception und
limitation zu finden. Sy lamentirten nit allein bey ihnen, den Schwedischen gesandten,
sondern sobaldt auch die armada in die nähe kommen thete, lieffen sy zu den generalen
und officieren, bätten, daß sy die waffen nicht niederlegen wolten, sy seyen dan restituirt,
wie auch noch in lebzeiten des königs ein schreiben von der statt Donawerth
einkommen were. Man hat ihme aber geantwortet, das da kein mittel seye.
Underdessen komben die deputirte wieder und referiren, daß ihnen und ihren collegis
tieff zu gemüeth gehe, das die antegravati wegen ihrer restitution so ganz und zumahlen
beyseit gesetzt werden solten, und hielten darvor, soviel diesen punct wegen des termini
a quo betreffe, daß was destwegen abgehandtlet wurde, dabey solte es sein verbleiben
haben. Wegen der antegravatorum aber solte ein commission angeordtnet werden, da
nicht allein die stätte, sondern auch andere antegravati, die man noch nit wisse und
welche es begeren wurden, gehört werden solten.
Nos: Die protestirende wolten in allem anderm perpetuitatem haben, hingegen wan sy
sich auch ihrerseits der billichkeit bequemen solten, denen catholischen eins oder das
ander nachzugeben, so inhaerirten sy ihren exceptionibus et commissionibus. Jedoch
waß Donawert betreffe, seze man solches auß, nicht zweivelendt, ihre churfürstliche
durchlaucht in Bayrn, wan sy mit recht besprochen werden solten, sy demselben statt
thuen wurden.
Lecta postea in puncto der reichsstätt resolutio Caesarea
Wahrscheinlich die Vermittlungsvorschläge des ksl. Ges. vom 12. Juli 1646 (Druck: Meiern,
APW III S. 193–199 ).
protestirende, darmit zufrieden seyen. Illi priora. Und ist von denen Kaiserlichen
plenipotentiariis dieser punctus dahin außgesezt: Es bleibt wegen des termini a quo,
allermassen in dem 3. punct gesezt, bey dem jahr 1624. Und wan die stätt Biberach,
Kaufbeüren , Dinckelspiel sich in particulari darüber beschwert befinden, so solle
denselben bevorstehen, anfraglich umb ein commission zur güette einzukommen, die
ihnen auch zu verwilligen. Wolte aber die güette nit verfangen, so soll ihnen alßdan der
weeg rechtens offenstehen, iedoch das auch den catholischen, wo und wie dieselbe
gravirt seint, ein gleiches recht wiederfahre.
Die protestierende haben nochmahls gebetten, daß ihnen das stifft Oßnabrug verbleiben
und von dem termino a quo außgenommen werden möchte. Im ubrigen begerten sy zu
wissen und zu specificiren, wo und in weme die catholische stätte gravirt seyen. Der
Salvius vermeldtete, man solte herrn Franz Wilhelmben alß bischoven und der königin in
Schweden halbbruedern, den Gustavum Gustavi
annemben. Nos: Daß capitulum habe die freye wahl, deme man nichts benemmen könte.
Im ubrigen seyen sy, die protestirende, versichert, daß der herr bischoff niemandt mit
gewaldt zur religion zwingen werde.
Die deputirte begerten diesemnach zu wissen, wie es mit der intitulatur, session und
stimm, investitur, item der praecedenzstrittigkeit zwischen Magdenburg und Salzburg zu
halten. Einmahl praetendire Magdenburg wegen des primats die praecedenz. Ihr
excellenz herr graf von Trautmanstorf: Man sehe wohl, daß sy, die protestirende, nicht
animo componendi controversias, sondern vielmehr newe strittigkeit zu erwecken hiehin
kommen. Ihnen solle man perpetuitatem geben, sy zur session und stimb zuelassen, und
ehe sy noch hinein und darzue kommen, praetendirten sy bereits die oberstell. Man sehe
wohl, daß sy wenig lust zur güetlichen composition hetten. Man hat ihnen hierauff die
Kayserliche resolution wegen der investiturae abgelesen, bey dero sowohl alß dem
übrigen auffsaz in hoc passu man es bewenden lassen. Die protestirende bätten umb ein
medium alternationis zwischen Magdenburg und Saltzburg, also daß erst Osterreich,
darnach Saltzburg, darauf wieder Osterreich und alßdan Magdenburg alterniren solte. Es
ist ihnen aber geantwortet worden, das Magdenburg auch tempore catholico nit in
possessione gewesen, consequenter könne man ihms aniezo noch viel weniger gestatten.
Illi: Vor Österreich begerten sy nichts, konten aber Magdenburg sein recht nit nehmen.
Nos: Und man dieserseits den catholischen die perpetuitet nicht. Protestantes: Sy müsten
diesen punct ad referendum annemben. Begerten dabey zu wissen, wie und wan dan die
protestirende ihre vota fuhren solten. Nos: Nach den catholischen. Also daß ein
Lutherischer erwehlter zum erzbischoff nach den catholischen erzbischoven, ein Lutheri-
scher erwelter zum bischoff in ordine nach den catholischen bischoven sein votum
führen, die session aber in loco tertio haben solle. Illi: Daß were zu despectirlich und ein
sehr schwere sach. Und ist hierauff dieser punct wegen Magdenburg außgesezt, mit dem
anhang, daß man solches den catholischen nit einmahl proponiren dörffe.
Illi begerten weiter, daß man den begerten underhalt oder deputat vor dieienigen, so von
ein oder anderer religion inhabenden stifftern zu der andern religion tretten wolten,
bewilligen solte. Post hinc inde factas disputationes resolutum, das beederseits keinem
theil ichtwas zu geben, wolten aber die protestirenden den ihrigen etwas geben, stünde
ihnen frey. Den vierten punct hetten die protestierende anderst eingerichtet, allermassen
sy solchen abgelesen. Inseratur
Dieser Entwurf konnte nicht eindeutig bestimmt werden; vermutlich war es das Projekt von
Salvius betr. die Gravamina, das vor dem 12./22. November abgefaßt wurde (Druck:
Meiern, APW III S. 425–434 ).
bescheidt, wans perpetuum richtig, hetten sy sichs nit anzunehmen. Protestantes
begertens vorzubehalten und diesen vorbehalt ad notam zu nehmen.
Die menses Papales begerten sy bey den protestierenden auffzuheben, alß welche sy nit
zuegeben könten. Nos: Stunde in unserer macht nicht. Sehen wohl, das, nachdem wir
ihnen die perpetuitet nachgeben solten, in hoffnung, sy wurden auch in sachen, da
dieselbe nur einigen schein der billichkeit hetten, etwas nachgeben, sy noch ein mehrers
darzue haben wolten. Einmahl könten ihre Kayserliche majestät der Päbstlichen heylig-
keit per pactum nichts vergeben noch auch dero gesandten ein solches über sich nehmen.
Dahero möchte man diesen punct auch aüßsetzen. Illi kontens nit zugeben. Und alß
ihnen proponirt worden, das man erbiettig were, disen passum gar außzulassen tanquam
rem ad personas tractantes non pertinentem, haben sy replicirt, sy weren nit gesichert,
dan der Pabst könte den Kaiser pro executore requirirn. Kayserliche majestät solten sich
dessen begeben. Responsum: Daß were implicita renunciatio iuris alterius; könten nit.
Sed illi manebant in prioribus.
Ingleichen könten sy sich auch nit ad annatas verstehen. Die catholische hetten sich
selbst darwieder beschwert. Nos: Die catholische gebens dem Pabst selbst, und sy, die
protestirende, woltens dem Kaiser, und zwar in der alten tax, zu geben sich verwaigern?
Und zumahlen, da ihr Kayserliche majestät vorhabens seyen, dieses geldt dem gemeinen
wesen zum besten und zu desto besserer underhaltung des reichshoffraths anzuwenden?
Illi: Die lehenstax wolten sy geben, die annatas aber nicht. Salvius: Sy, die protestierende,
soltens ad deliberandum nehmen.
Die iura pallii
viel tausent reichsthaler gleichsamb umbsonst außzugeben. Nos: Es komme ein solches
in dreissig jahren offt nur einmahl. Und wehr 200 000 einkommens bekombt, der konne
wohl ein für alle mahl 20 000 geben. Illi priora.
Was die preces primarias betreffe, den paragraphen verstunden sy, die deputirte, also,
wan auf einem stifft lauther catholische weren, so solten die preces einem catholischen
wiederumb gegeben werden. Wo aber alle der Augspurgischen confession zuegethan
weren, denselben. Wo aber die beede religionen und der halbe theil catholisch, der halbe
aber Lutherisch und also pares in religione weren, so solten alßdan die preces demienigen
theil und dessen religionsgenossen gegeben werden, auff dessen seiten ein stell vacirendt
worden, also wan ein catholischer abgestorben, so solte zu ersezung der zahl ein
catholischer mit selbigen precibus versehen, wa aber ein Augspurgischer confessionsver-
wandter abgestorben were, alßdan einem selbiger religion zuegethanem conferirt wer-
den. Man hat ihnen hierauff information geben, wie es mit vergebung der precum
primariarum bewandt und waßgestalt solche nur einmahl und bey einer wahl eines
Romischen konigs vergeben werden, und diesen punct ad referendum angenommen.
Vom 5. und 6. punct ist oben schon geredt. Bey dem 7. wollen sy es verpleiben lassen,
item dem 8.
Bey dem 9. punct wegen der mediatstiffter etc. und daß ihnen dieselbe mit der bey den
immediatstifftern vermelter erleuterung und der angeheffter exception in handen gelas-
sen werden solten, vermeinen der protestirenden deputirte, daß durch diese exceptiones
daß fundamentum evertirt wurde.
Nos lassens darbey verpleiben. Und dweillen under dieienige stiffter und clöster, so
notorie extra territorium occupantium gelegen, auch die clöster Sankt Geörgen uffm
Schwarzwaldt, Reichenbach, Maulbrunn, Herrenalb, Lorch, Adelberg, Blaubeüren und
Pfullingen
Besitz und Konfessionszugehörigkeit der landsässigen württembergischen Klöster Blaubeuren
(OSB), ST. Georgen (OSB), Herrenalb (SOCist), Lorch (OSB), Maulbronn (SOCist), und
Pfullingen (OSCI), der Propstei Adelberg (OPraem) und des Priorats Reichenbach (OSB)
waren seit dem 16. Jh. umstritten. Bis 1536 weitgehend säkularisiert, ab 1548 wieder den
Orden eingeräumt, bis 1574 vom Landesherrn mit ev. Leitern besetzt, nach dem Restitutions-
edikt (1629 März 6; Druck: Londorp III S. 1048–1055) restituiert, doch 1632 aufgrund des
schwed. Einfalls ins Hgt. erneut kurzfristig der ev. Religion zugeführt, waren sie nach der ksl.
Besetzung des Hgt.s 1634 bis Mitte 1635 wieder kath. geworden ( Philippe S. 4–24).
protestierenden außschuß zu consideriren anheimbgeben wollen, daß wegen der Wür-
tembergischer clöster weit ein anders, auff 40 jahr, und weit ein anders, auff 100 jahr oder
gar in perpetuum sich einzulassen. Da müsse nothwendig ein transaction sein, dan daß sy
vermeinen, das man alles restituiren solle, werde nit geschehen. Etliche clöster gehörten
den herzogen von Würtemberg nullo modo zue. Wan er darüber sich in rechtfertigung
einlassen wolle, wohl und guet. Will er sich aber güetlichen vergleichen, so werde man
sich ein solches nicht zuwieder sein lassen.
Der 10. punct verbleibt, der 11. habe kein andere meinung und der 12. kein difficultet.
Bey dem 13. aber sey ein grosser underschiedt zwischen denienigen vorschlagen, so die
protestierenden denen catholischen und hinwiederumb die catholische denen protestie-
renden gethan hetten, item ein underschiedt under denienigen underthanen, welche per
pacta und daß herkommen daß exercitium religionis erhalten, und under denen, welche
keine pacta hetten. Ihre excellenz herr graf von Trautmansdorf wusten nicht, ob diese
distinction und underschiedt auff ihrer Kayserlichen majestät erblanden und dero
underthanen gedeütet wurde. Ihr majestät möchten gern wissen, wehr dieienige weren,
die mit ihro wegen ihrer erbunderthanen pacta hetten oder wegen gedachter underthanen
interessirt seyen. Und gleich wie im religionfrieden versehen, daß sich keiner des andern
underthanen anzunehmen, ihre Kayserliche majestät auch alß könig in Böhmb und
erzherzog zu Österreich keinem andern standt des Reichs dißorths keine geseze
vorzuschreiben begeren, also wolten sy auch in ihren erbkönigreich und landen keine
von andern und zwar geringern ständen des Reichs leiden. Diß seye ein vergebene sach.
Man wolle sich doch darmit nit auffhalten, dan ihre Kayserliche majestät werdens in
ewigkeit nicht verstatten, sonder ehender alles, was sy in der welt hetten, ia das leben
selbst dransetzen. Herr Salvius thete wegen Schlesien meldung und das Chursachsen
dißfals mit seiner parola hafftete. Ihr excellenz herr graff von Trautmanstorff: Sy hetten
dießorths denen Chursachsischen gesandten ihrer Kayserlichen majestät antwort und
endtliche erklerung schon angezeigt
Vgl. die Resolution Trauttmansdorffs für die kursächsischen Ges. vom 14. August 1646
(Druck: Meiern, APW III S. 323–324 ).
wurden, und gleich wie ihre churfürstliche durchlaucht auff ihrem intercediren, alß
theten ihre majestät auff ihrem negiren verharren. Es könne in dieser sachen nichts mehr
movirt noch vorgebracht werden, waß nit vorhin zum verdruß außdisputirt worden. Die
fürsten in Schlesien hetten ihr ungehindertes exercitium religionis und also alles, was sy
begerten. Im übrigen habe Schlesien keine pacta mit dem Reich, es gehörten auch diese
underthanen nicht zum Reich, dahero verwunderten sy sich, das man dißorths etwas
sagen möchte.
Illi: Es seye ein religionssach. Dombshirn: Österreich habe ia nit peccirt. Excellentia: Ob
und wie weit sich die ständt in Österreich vergriffen, seye am tag
andern catholischen landen des Reichs, alß auff dem Eyßfeldt zu Duderstatt, in denen
stifftern Hildeßheimb, Münster, Paderborn, Fulda, Corvey und dergleichen
Die Ritterschaft in den Stiftern Norddeutschlands, besonders in den Hst.ern Minden, Münster,
Osnabrück und Paderborn, berief sich bei ihrer Forderung nach freier ev. Religionsübung
prinzipiell auf die Declaratio Ferdinandea vom 24. September 1555 (Druck: Brandi, ARF
S. 52–54) (vgl. das Memorial an die ksl. und alle reichsständischen Ges. auf dem WFK vom
17.[/27.] Januar 1646; Druck: Meiern, APW II S. 806–811). Im Hst. Hildesheim konnte sie
sich zusätzlich auf eine bf.liche Zusage von 1581 stützen ( Meyer, Kirchengeschichte S. 101)
und im Stift Fulda auf ein RKG -Mandat von 1575, das nach der Wiedereinsetzung des Abtes
Balthasar von Dernbach (gest. 1606; 1570 Abt) im Jahre 1602 bestätigt worden war
( Demandt S. 343). Auf dem Eichsfeld war Duderstadt die Hochburg des Protestantismus
gewesen, bevor 1574 die gegenreformatorischen Bemühungen der Mainzer Kf.en einsetzten
( Knieb).
thanen, so das exercitium religionis entweder per pacta oder das herkommen gehabt,
dessen destituirt und darwieder biß auf heutigen tag beschwert. Herr graf von
Trautmanstorff: Jetzt solten die protestirende selbst sehen und erkennen, wie sy mit den
catholischen umbgiengen. In ihren aigenen landen wolten sy das ius reformandi und alles
nach der schnuer haben, den catholischen aber wolten sy leges vorschreiben. Ein ieder
catholischer seye so frey und absolut in seinem landt alß ein protestierender in dem
seinigen, und soll keiner dem andern in seinem statu ziel oder maß sezen.
Illi: Der statt Preßlaw halber sey ein transaction angezogen, es were aber nur ein bloses
Kayserliches decret. Die wurde und were wegen einnembung der Jesuiter beschwert.
Replicatum: Dieses gehöre nit vors Reich, sonder ihr Kayserliche majestät gebe ihnen
dahero wegen dieser statt kein antwort. Was aber die wegen vorberürter catholischer
stiffter und lander angezogene pacta betreffen thete, weillen man hierin so genaw nit
informirt were, wolte mans den interessirten vorhalten. Ihre churfürstliche gnaden zu
Mainz hetten mit ihrer statt Erfurt
hingegen soltens die Erfuhrter auch thuen. Das Eychßfeldt sey ihr aigenes zum erzstifft
Mainz gehöriges landt; dasselb und dessen underthanen hetten sy macht zu reformiren.
Bey den reichsständen, wo pacta wegen des exercitii religionis vorhanden sein, praeten-
diren die protestierende, das denselben nachgegangen werden möge. Vor die andere
underthanen aber, welche keine pacta, wolten sy gern libertatem conscientiae allein
haben. Nos: Man verstehe diese, wie es die protestirende biß dato selbst practicirt hetten,
aber nit, wie sy es den catholischen iezt in praeiudicium auß- und vorlegen wolten.
Salvius: Es sey ein beneficium subditorum. Herr Vollmayr: So were der subditus melioris
conditionis alß der herr selbst. Protestantes: Sy giengen auff das publicum exercitium.
Herr Salvius: Hab in diesem fahl auff ein temperament gedacht: Wan nur diejenige
underthanen, welche iezt der Augspurgischen confession zuegethan, sambt ihren nach-
kommen bey ihrer religion unperturbirt verpleiben möchten und für dieienige, welche
emigriren wolten, ein terminus von 15 jahr verwilligt würde. Nos: Wo pacta vorhanden
seint bey den reichsunderthanen, wolten wir denen catholischen proponiren. Illi:
Sultzbach
Im Testament des Pgf.en Philipp Ludwig von Neuburg (1547–1614; 1569 Hg.) (1613
Oktober 26/November 5; Druck: Lindermayr S. 3–20) war dem ältesten Sohn Wolfgang
Wilhelm (1578–1653; 1614 Hg.) die volle Landeshoheit und Regierungsgewalt in der
gesamten Pgft. Pfalz-Neuburg zugewiesen worden, während seine Brüder, August
(1582–1632; 1614 Pgf. in Sulzbach) und Johann Friedrich (1587–1644; 1614 Pgf. in
Hilpoltstein), ein genügendes Auskommen – in Geld oder in Land ohne Hoheitsgewalt –
erhalten sollten. Als Pgf. Wolfgang Wilhelm ab 1615 in seinen eigenen Gebieten und ab 1627,
gestützt auf eine ksl. Vollmacht, in den Ländern seiner Brüder die kath. Religion wieder
einführte, leisteten Pgf. August und danach sein Sohn Christian August (1622–1708; 1632
Pgf.) Widerstand. Sie beriefen sich auf einen Zusatz zum väterlichen Testament, der nach der
Konversion Wolfgang Wilhelms (1614) formuliert worden war und der bei einer Änderung
des Religionswesens in der Pgft. dessen Enterbung vorsah ( Höllerer).
Wilhelmb mit der reformation beschwert worden, sey kundtbar. Responsum: Pfaltzgraf
Wolffgang Wilhelmbs fürstliche durchlaucht seyen landtsfürst, dero die reformation in
ihrem lande zuestunde. Der brueder habe sein außgezeichnetes ambt under dem
territorio des landtsfürsten und, soviel sein aigen hoffstatt betreffe, das freye exercitium
religionis gehabt. Dumbshirn: Pfaltzgraf Wolfgang Wilhelmbs fürstliche gnaden sey mit
gewisser maß landtsfürst, habe aber vermug vatterlichen testaments nit fueg noch macht
zu reformiren. Ihr excellenz herr graf von Trautmanstorf: Der religionfriedt weise
dißorths ein anders auß, vermug dessen dasienige, waß der testator contra libertatem
religionis disponirt, für unverbindtlich gehalten wirdt. Carpsovius: Man praetendire auch
dißorths restitutionem ad annum 1624. Responsum et quaesitum, ob dieß ein geistliches
guet seye. Alhie könne man kein constitutionem, zumahlen in dergleichen weltlichen
sachen, in praeiudicium tertii machen. Die sach gehöre nicht hieher, sonder zu seinem
gebürenden tribunali, und müesten ihre furstliche durchlaucht darüber gehört werden.
Dumbshirn fragte, weillen das hauß Sachsen auff die Gulische landen die anwartschafft,
iedoch mit diesem pacto hetten, das dasselb die religion in dem standt, wie sy gefunden
wurde, lassen solte, ob es dan nit schuldig, die pacta zu halten
Die wettinischen Ansprüche auf die Hgt.er Jülich und Berg gründeten sich auf eine 1483 von
Ks. Friedrich III. (1415–1493; 1452 Ks.) dem Hg. Albrecht von Sachsen (1443–1500; 1485
Hg.) erteilte Anwartschaft, die 1486 auf dessen Erben und die ernestinische Linie ausgedehnt
und 1495, 1526 und 1544 – zuletzt mit dem Vorbehalt der Wahrung der (kath.) Konfession
der Länder – bestätigt worden war. Außerdem war dem Gesamthaus Sachsen am 7. Juli 1610
die ksl. Eventualbelehnung für die Jülichischen Lande (Druck: DuMont V.2 S. 144–147)
erteilt und im kursächsisch-kurbg. Jüterboger Vertrag vom 21./31. März 1611 (Regest:
Moerner nr. 19 S. 51–53) unter gewissen Bedingungen die Aufnahme in den Mitbesitz an
diesen Territorien in Aussicht gestellt worden ( Hassel S. 137–153; Roggendorf S. 126,
140).
weillen ihnen der religionfriedt ein anders einraumbte.
Bey dem punct wegen der reichsritterschafft habe es insoweit sein bewenden.
Wegen der reichsstätt aber seye es zu lassen, wie solchen punct die protestierende
auffgesezt. Responsum: Wans diesem gleich, wie es die catholische verfast, solle es
darbey gelassen werden. Dombshirn batte, diesen punct, wie sy, die protestirende,
solchen eingerichtet , abzuhören. Quod factum, et responsum: Waß man nicht heben
könte, müeste man ligen lassen. Dieserseits wuste man nichts anders drauff zu sagen, alß
das solchergestalt alles wieder über ein hauffen gestossen wurde. Man hat die protestie-
rende hierauff gefragt, wo zweyrley religionen in einer statt sein, weme daß ius
reformandi gebüre, item wo der rath und die bürger Augspurgischer confession und in
selbiger statt ringmaur sich andere catholische ständt befinden theten, alß wie zu
Regenspurg
birt lassen. Wa aber die Augspurgische confession allein were, dabey were es zu lassen.
Jedoch meldete der Wolfius, daß dieser punct noch wohl erleutert und etwas klärer
gesezt werden könte. Begerten dabey aufs instendigste, die statt Augspurg zu restitui-
ren, alß ein orth, da ihr religion ihr erstes fundament und den nahmen der Augspurgi-
schen confession her hette
vertrauen sein, zumahlen derselben zuegethane chur-, fürsten und stände des Reichs es
dahin außdeuteten, alß wans vorsezlich und nur zu ihrer beschimpfung geschehe. Salvius
setzte hinzue, die armaden würden keinen frieden noch stillstandt eingehen, solang und
-viel Augspurg nit in vorigen standt gesetzt werde. Nos: Wir hetten keinen anderen
bevelch. Dabey müeste es verpleiben. Illi: Hierdurch wurde viel gehindert. Begerten
dabey nochmahls restitutionem in integrum wegen der statt Aach. Sed rotunde denega-
tum exemplificando von denen stätten Nürrnberg, Regenspurg etc.
Wieder den 16. punct, item den 17. wegen der lehensgerechtigkeit seyen kein sonderliche
difficulteten.
Wegen des 18., alß der geistlichen iurisdiction, lässen die protestierende es bey deme,
waß im religionfrieden versehen. Es hetten gleichwohl die bischoven ein und andern
orths oben im Reich den Augspurgischen confessionsverwandten ständen in matrimoni-
alibus et rebus mixti fori underschiedtliche sachen und iuramenta zuegemuetet, auch sy
mit excommunication betröhet, welches ihnen, wan sy under catholischen wohnen
solten, ein grosse verhinderung und ungelegenheit were. Responsum: Si pars rea
catholica sit, tunc actor sequatur forum rei, et vice versa. Im übrigen pleibe es bey dem
auffsaz.
Dambshirn: Wan ein standt dem andern vor 100, 200 oder mehr jahren etwas verpfendt,
wie es damit gehalten werden solte, zumahlen die pfandtschafften nit einer art seyen.
Theils seyen reichspfandtschafften, theils von den ständen, theils schlechte, theils auch
solche pfandtschafften, wo pacta vorhanden seyen. Responsum: Man möge sie iure
merito ablösen, nisi pacta in contrarium sint. Illi: Bey solchen pfandtschafften, wo die
religion hergebracht, bitten sy, das solche frey gelassen werde, item das die pfandtsinha-
ber mit ihren exceptionibus gehört werden möchten. Nos: Dieß werde allein movirt von
denjenigen fürsten, die pfandtschafften haben und selbige nit gern zuruckgeben wolten,
alß Würtemberg, welchem die Österreichische pfandtschafften nur für 12 000 ducaten,
Pfaltz, deme die Bergstraß umb 100 000 gulden versetzt worden. Österreich habe die
pfandtverschreibungen bey der handt und konne solche alle stundt vorweisen, Chur-
mainz imgleichen wegen der Bergstraß, vermüg deren sy beederseits berechtigt, das
seinige abzulösen. Waß doch diß für ein aequitet seye, das einer umb das seinige erst
rechten solle. Diese regul könne man nit zuelassen und seye die höchste ungerechtigkeit.
Da sehe man die billigkeit ihrer postulatorum, wie sie, die protestirende, vorgeben. Illi
bitten, die interessirte zu hören und die brief zu recognosciren. Nos: Waß das hauß
Österreich betreffe, habe man sich dißorths nit einzulassen, und dißorths ein absonderli-
chen tractat mit Franckreich
Die ksl. Ges. sprechen hier wahrscheinlich die in ihrer Erklärung betr. die frz. Satisfaktion vom
[31. August 1646] ( ultima generalis declaratio; Druck: Meiern, APW III S. 712–718) mit
den frz. Ges. projektierte Vereinbarung über die württembergischen Pfandschaften an (vgl. nr.
8 Anm. 1).
absque causae cognitione eingezogen, alß bey Lindaw, were ein gravamen, wan die
destituirte nicht restituirt werden solten. Dr. Volmayr: Diß sey cum plenaria causae
cognitione geschehen.
19. und 20. puncten bleiben.
Bey dem 21. punct aber begern die protestirende, das in religions- und contributionssa-
chen die maiora nit gelten sollen.
Nos: Ergo dissolutio Imperii. Diß sey von alters hero also gehalten worden. Der
Lutherischen weren vast so viel alß der catholischen, und zweivelte man nit, wan pro
communi necessitate Imperii (wie es dan in dergleichen fällen nit anders sein könte) ein
contribution angesehen und verwilligt werden müeste, es wurden die protestirende sich
sowohl alß die catholische darzue verstehen. Illi: In quaestione, an contribuendum, lasse
man die maiora gelten. Wegen des quanti aber würde ihnen per maiora praeiudicirt.
Die deputation betreffendt begerten sy, das der numerus deputandorum auff ein gleicheit
gerichtet werden möchte, zumahlen auch die catholische mehrentheils hierzue nit
ungeneigt, die exempla auch vorhanden, daß dieser numerus nach guetbefinden vor
diesem vermindert und vermehrt worden, und dan auch, daß man [!] dasienige, waß auf
reichstäge remittirt worden, aniezo abgehandtlet würde, weillen die erfahrenheit geben,
das gemeiniglich auß allem deme, waß dergestalt zu den reichsversamblungen außgestelt
gewesen, nichts worden. Nos: Die deputation gehörte daher nit, sondern zu einem
reichstag. Die deputirte ständt müesten darüber gehört werden, und seye dißorths kein
periculum in mora. Das aber aus denienigen sachen, welche zu reichstägen der ordtnung
nach gehörten, nichts worden seye, kombe uns frembdt vor. Wans etwas were, so ihnen,
den protestirenden, in ein oder andern weeg zu sonderbaren vortheil gereichen wurde,
zweivelte man nit, es wurde kein difficultet haben. Illi: Man wolte nur vor dießmahl
wenigist die quaestionem ‘an’ resolviren. Nos: Hettens einmahl nit in bevelch, woltens
aber den catholischen noch einmahl vortragen, wiewohl wir nit zweivelten, sy würdens
einmahl darbey bewenden lassen.
Und dieses alles, soviel den punctum religionis und die deßwegen beederseits sich
erhaltende mißverständt betrifft.
Wir, die Kayserlichen herrn plenipotentiarii, hetten alles gesagt, was sy [!] von ihrer
Kayserlichen mayestät über anfangs bedeüte resolution vom 12. Julii dieses 1646. jahrs im
bevelch hetten. Wusten gleichwohl nicht, ob sy [!] dieses alles bey denen catholischen
stenden erhalten wurden können. Wan die protestirende darmit zufrieden, wan sy zu
innerlicher ruhe lust und lieb trüegen, wan sy das alte vertrawen und vorige freundt-
schafft wieder auffrichten und bestendig erhalten und mit denen catholischen in friedt
und einigkeit leben, denselben in ihren landen wie die catholische ihnen, den protestiren-
den, hinwieder kein eintrag thuen, sondern alle anlaß zu kunftiger weiterer mißver-
standtnuß auffzuheben und auß dem weeg zu raumen begerten, so stunde bey ihnen,
solches alles, waß man umb friedens willen nachgegeben, anzunehmen. Wolten sy darmit
zufrieden sein, wohl und guet, wafern nit, muesten wirs Gott und der zeit anheimb geben
und erwarten, waß die Göttliche providentz über uns verhengen wurde. Sy, der
protestierenden deputirte, woltens ihren mitständen sincere und trewlich referiren, wir,
die Kayserlichen, woltens denen catholischen ebenergestalt zu ihrer weiterer erklerung
communiciren und erwarten, waß dießfalß ahn uns weiter gebracht wurde.
Von dem puncto dicasteriorum ist im aufstehen auch geredt und an seit der Kayserlichen
herrn plenipotentiariorum bey dem auffsatz gelassen worden, iedoch ist auch wegen
transferirung des cammergerichts dißseits Rheins, und zwarn von den stätten Franckfurt,
Schweinfurt und endtlich auch Erfurt meldung geschehen, aber nichts aigentliches
geschlossen oder veranlast worden.