Acta Pacis Westphalicae III C 3,1 : Diarium Wartenberg, 1. Teil: 1644-1646 / Joachim Foerster
Freitag Forderungen der Schweden wegen ihrer und der
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hessischen Satisfaktion und Antwort der Ksl.

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Anlage (schwedische Satisfaktionsforderung 1646 XI 18; practensio satisfactionis sere-
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nissimae domus Hasso-Casselanae 1646 XI 18; ksl. Antwort 1646 XI 20): fehlt; Druck:
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J. G. Meiern III S. 754f. , 755ff., 758f.
– Konferenz der katholischen
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Stände . – Danach Bericht Haslangs:

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15 Salvius] am Rande: pleibt aus ahn Churbayern.
Salvius hat Krebs ein Schreiben der

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Königin gezeigt, das befiehlt, ferner noch das stifft Minden sambt der
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graffschafft Schauwenburg zue begehren und derentwegen sich muglichst
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zu bemuhen. Im Auftrag Neuburgs arbeitet Grießheim in Schweden gegen
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Bayern und sucht die Abmachungen über die Pfalz zu verhindern.

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Bericht Buschmanns: Vorgestern haben die Altenburger und Weimarer bei
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ihm die Religionsfrage berührt, sonderlich aber auf freystellung der under-
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thanen und Ferdinandi I. declaration gar hart bestanden, vorgebendt daß
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wan catholischentheylß nicht etwas gewichen, schwerliche ein vergleich
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zwischen beiderseits stenden wurde getroffen werden, und haben pro medio
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compositionis dießes angezogen, daß wenigstens diejenige underthanen, so
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itzo noch der Augspurgischen confession zugethan und coram magistratu
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sich intra certum terminum darzu bekennen wurden, sambt deren posteris
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der religion halben unbeschwert bleiben möchten. Darwidder er Busch-
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mann ihnnen diejenige rationes, so iungst bey dem herrn Salvio von I. H. G.
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auch movirt worden, zu gemuth gefuhrt, mit dem andeuten, daß sie auf
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kein anders temperamentum hoffnung oder gedancken zu machen, alß daß
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kein theyl dem andern in seinem landt und gebiet maß oder ordtnung zu
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geben, warin dan auch eben die von ihnnen selbsten so starck suchende

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aequalitet platz haben wurde. Nachdem auch folgendts der immediat
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stiffter halber und daß die vergleichung sive temporia sive in perpetuum
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wegen des geistlichen vorbehalts reciproca sein muste, von ihnnen meldung
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geschehen, hab er Buschman occasion genommen von den stifftern Osna-
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brugk und Minden anregung zu thun, daß es nemblich ein frembdes und
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unbilliches ding, daß die Augspurgische confessionsverwandte I. H. G. den
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ietzigen bischoff alß legitime electum seu postulatum deren zu endtsetzen
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sich understunden. Warauf dieselbe geandtwortet, daß den Augspurgi-
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schen confessionsverwandten fast keine stiffter, zu welchen die adliche
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familiae oder andere qualificirte persohnen hernegst befurdert werden kön-
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ten, ubrig plieben, derowegen sie dan billich wegen conservation dieser bei-
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der fur die ihrige sorgfältig sein musten, yedoch stunde es dahin, daß auf
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mittel gedacht werden möchte, ietziges hern bischoffs H. G. ad vitam
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dabey zu laßen etc. – Danach Buschmann bei Trauttmansdorff: Emp-
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fehlung
der Pyrmonter Sache

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Die Grafschaft Pyrmont war paderbornisches Lehen der Grafen von Spiegelberg und
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kam im Erbgang über das Haus Gleichen 1625 an die Grafen von Waldeck. Paderborn
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hatte die Grafschaft bei beiden Erbfällen als erledigtes Lehen zurückgefordert und
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1630–1633 und 1636–1646 in wirklichem Besitz gehabt, bis nach der Eroberung durch
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Königsmarck im Juni 1646 sie wieder den Grafen von Waldeck eingeräumt wurde.
. Trauttmansdorff: Auch Salvius ist zu
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informieren. Die Schweden fordern wieder eine Satisfaktion für die Land-
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gräfin
, die Ksl. halten für besser, erst die schwedische Satisfaktion abzu-
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schließen
, bei der Salvius wegen zurucklasung der Hinterpomerischen
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landtschafft fur die cron Schweden das stifft Minden und graffschafft
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Schaumburgh mundtlich von ihm graven anbegertt. – Danach Buschmann
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bei Salvius: Pyrmont. Daß nachdemahln solche sach neque cum causa
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neque cum effectibus huius belli einige gemeinschafft habe, man nicht sehe,
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wie dieselbe ad hosce tractatus [...] gezogen werden könne, und muste man
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nicht allein dahin schawen, ob es eben ein Augspurgischer confessionsver-
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wandter seye, gegen welchen ein catholischer vel vice versa in lite begrif-
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fen, sondern ob die sach also beschaffen, daß sie under die irrungen, so
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alhier nothwendig zu erledigen, mitzurechnen. Nun seye aber die Pyrmon-
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tische eine civil, und zwar solche sache, daß Ihre Churfürstliche Durch-
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laucht alß lehnherr ihres rechtens sich gebrauchtt und der herr graff von
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Waldeck sich deroselben ohne fueg und ursach widdersetzet. Man könne
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aber dießseits richterlichen endtscheidt darin gern leiden, und wan die
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herrn Schwedische plenipotentiarii dergleichen irrungen zu diesen friedens-
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handtlungen ziehen wolten, wurde man nimmer zum endt kommen, es
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wolte auch erfolgen, daß alle iudicia und processus aufgehebt sein musten.
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Übergabe von Dokumenten und Bitte, die Grafen von Waldeck auf den
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schwebenden Prozeß zu verweisen. Darauff hette der Salvius hinder
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sich auf den disch gegriffen und eine listam derjenigen herfurgezogen,
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welche sich bey ihnnen Schwedischen angegeben und umb restitution gebet-
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ten, warin der herr graff von Waldeckh wegen der herschafft Pirmondt

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und Dudinghaußen im furstenthumb Westvalen begriffen

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Freigrafschaft Düdinghausen im kurkölnischen Herzogtum Westfalen (bei Winterberg).
, vermeldendt,
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daß sie weniger nicht thun könten, alß deren anbegehrungen zu proponiren.
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Eß wurde aber bey den Kayserlichen gesandten und andern interessirten
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stenden stehen, darauf zu andtworten, und wehre einmahll ihr intention
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nicht, eines yeden privatstreitigkeit hier zu erledigen, sondern allen den-
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jenigen zu prospiciren, welche occasione huius belli deß ihrigen endtsetzet.
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Diesem nach hette er Salvius deflectirt und angefangen von der Schwedi-
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schen satisfaction zu reden, vermeldent, daß die Kayserliche allzusehr an
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sich hielten, sonderlich wegen der Churbrandenburgischen gegenerstattung,
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darauf gleichwoll auch gedacht sein muste. Er Buschman hette darauf
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geandtworttet, wan die cron dem churfursten sein landt laßen wolte, werde
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es ihm ein yeder woll gonnen, dafern sie es ihme aber nehmen wurden,
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könte man sich nicht ersehen, wer ihm dafur ein aequivalens zu geben
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schuldig, dan die cron Schweden gebe vor, daß sie selbige landen iure belli
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occupirt. Nun seye aber talis occupatio ein casus fortuitus, quem de iure
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nemo tenetur praestare, sondern heischet es alda, quod quaevis res pereat
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suo domino. Darauf er Salvius: Eß wehre nicht ohn, daß Churbranden-
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burgh under den ersten gewesen, so den konig in Schweden auf des reichs
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boden gebracht, hernacher aber sich am wenigsten coniungiren wollen,
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endtlich durch acceptation des Prager friedens sich gar zum feindt ge-
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macht, und könten sich also die Schweden des iuris belli sehr woll gebrau-
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chen, wolten aber doch gern in gute auß den sachen scheiden. Und hette
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dießem hinzugesetzet, daß von den Kayserlichen auf ihr der Schwedischen
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begehren wegen besoldung der armada und Hessischer satisfaction noch
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nichts geandtwortet wehre, welches doch sachen, so auch zur richtigkeit
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gebracht werden musten. In welchen beiden puncten es dan allerhandt
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reden pro et contra geben, und hette er Salvius endtlich die Hessische satis-
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faction auf seith und zu deren eigener abhandtlungh gesteltt und quoad
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stipendia militum es bey dem bewenden laßen, daß post conclusam pacem
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die armaden vertheilt und also in Gottes nahmen ohn andere fernere be-
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zahlungh abgedanckt werden möchten. Wegen der religionsgravaminum
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wehre er Salvius abermahln mit der autonomia sehr bemuhet gewesen und
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hette die vergleichung zwischen beiderseits stenden in perpetuum fur ein
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mittel angezogen, dardurch kunfftig alles mißtrawen aufgehebt werden
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könte, hette auch deß stiffts Munsterischen amts Wildeshausen meldung
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gethan, daß solches ein pertinentz zum ertzstifft Bremen und consequenter
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der cron Schweden mit selbigem ertzstifft auch zufallen muste. Darauf
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aber er Buschman kurtzlich replicirt hette, daß man ex parte des stiffts
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Munster keineswegs gestendig, daß Wilßhausen zu Bremen gehörig, und
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daß er vernommen, daß daruber in camera processus schwebten, deren auß-
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schlag billig zu erwarten.

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