Acta Pacis Westphalicae III C 3,2 : Diarium Wartenberg, 2. Teil: 1647 - 1648 / Joachim Foerster
Samstag W und Krane bei den Jesuiten. 1. Daß, weiln der
Oxenstirn so cathegorice in puncto quanti weiters zue tractiren nicht instru-
irt zue sein, sondern alles an die königin glangen laßen müsten, es eine gar
beschwerliche sach seye und sie Kayserliche nicht sähen, dafern die Schwe-
dische sich eines anderen nit besinnen, wie in den tractaten fortzuschreiten
seye. 2. Hette man die nachricht, daß sie das quantum so hoch spannen
würden, damitt sie Leipzig und Erffurt biß zur völliger satisfaction innen
behieltten. 3. Were man berichtet, daß in puncto satisfactionis Hassicae der
600 000 reichsthaler die uncatholische die sachen dahin spielen würden,
damitt deren bezahlung allein den wenig catholischen und geistlichen alß
Mainz, Cölln und Fulda auffgebürdet würden. Dabey er dan auch ferner
vermeldet, daß Chursachßen zue dießer satisfaction, wie dan auch in hin-
laßung der graffschafft Schaumburg alß in re pessimi exempli sich ungern
verstanden, allein sich von den anderen nit separiren wollen. So were auch
pro 4. der herzog von Mecklenburg mitt der ihme gegebenen satisfaction
noch nicht friedig. Dessen Gesandter hat einen Plan mitgeteilt, wie Wismar
durch einen Überfall auf die schwedische Garnison befreit werden kann.
Unzufriedenheit des pommerischen Adels mit der künftigen schwedischen
Herrschaft. 5. Hetten auch theilß protestirende den Kayserlichen in summo
secreto an die hand geben, daß sie nit sähen, wie man zue Oßnabruck zum
friedensschluß zu glangen, in betracht, daß auß allen umbstenden woll
abzunehmen, welchergestaldt die cronen zum frieden gantz keine lust
hetten, andere sich auch an selbige henckten et unitatem statuum inter se et
cum Caesare verhinderten, dahero das beste mittell sein würde, daß Ihre
Mayestet alßbaldt anderwerts ein reichstag außschrieben, die stend alda
zusahmenkehmen, under sich eins würden und mitt dem Kayser coniun-
girten. Alß nun I. H. G. wegen ihrer stiffter, auch Ihrer Churfürst-
lichen Durchlaucht zue Cölln etc. ertz- und stiffter, in genere auch wegen
desjenigen, so zue Oßnabruck in religionis catholicae totale exterminium
bewilliget und zugeschlagen worden, und daß sowenig Ihre Churfürstliche
Durchlaucht alß auch sie und ihre kirchen ein solches umb Ihre Kayserliche
Mayestet verdienet hetten, beschwert. Andtworttete der herr Krahn:
Das hertz im leib thette ihme offtermaln wehe [...], daß biß dahero der-
gestaldt verfahren und noch würde. Sie Kayserliche würden bey den trac-
taten wenig geachtet, köntten Ihrer Kayserlichen Mayestet underschied-
liche befelch auffzeigen, daß sie gern gesehen und noch, dießes oder jenes in
beßeren und verandtworttlichern standt gesetzet zu werden. Zu beklagen
seye es aber, daß etliche wenig stend sich vom Kayser separirten, motu
proprio tractirten und nach geschehener sach den Kayserlichen, waß dieß-
falß untereinander abgerehdet, erst wißen ließen. Und dweiln Ihre Maye-
stet ihre gesandte einmaln auff dasyenige, was Mainz und Bayern guett
befinden, generaliter verwießen, trungen dahero selbige gesandte (denen
solches woll bekandt) dergestaldt in sie Kayserliche, und wan sie alßo
gleich nit zue allem ja sagtten, hieße es, die Kayserliche haben keinen
willen, frieden zu machen. Hingegen vantiren sich die andere darin, daß
der fried so weith nit kommen, wan sie nit dabeygwest wehren, welches
leichtlich zu glauben, weiln sie dem gegentheill alles, was nur immer
begehrt werden köntte, überflüßig in die händ geben. – Schreiben an
Bischoping . – [...]
Lamberg/Volmar/Krane bei W. Verabschiedung. Äußerung Wittgensteins,
sie müsten auff der Schwedischen contentirung dergestaldt bedacht sein,
damitt sie dieselbe zue freund hieltten und sich deren wiederumb, da es
nöthig sein würde, bey begebenheiten nützlich hinwiederumb bedienen
köntten. W: Klagen wegen Minden und Osnabrück; die Lüneburger
wollen dem Osnabrücker Kapitel alle privilegia et iurisdictionalia per regu-
lam generalem abschneiden, 2. der ritterschafft- und städteständt gar über
das capitull erheben, 3. das Normaljahr einseitig zugunsten der Protestan-
ten gelten lassen. Volmar: Er hette es auch mitt verwunderung geleßen;
wan aber ietzo ex parte capituli geandtworttet worden, müste man sich
allerseits in favorabilibus et odiosis in der allgemeinen regul anni 1624 ver-
haltten, dabey sie dan das ihrige gern praestiren woltten, wan nur andere
nicht voreyleten und wie biß dato, semotis etiam Caesareis, welches dar-
nach nit auffheben köntten, alles bewilligten. Er müste aber I. H. G. bey
dießem puncto vermelden, daß die Schwedische und Lünneburgische die-
jenige pastores, so weiber bey sich gehabt oder communionem selbiger zeitt
sub utraque distribuirt, für Lutherisch und dabey es zu verpleiben hiel-
tten. W: Konkubinat und Kommunion sub utraque nicht in jedem Fall
Zeichen der Religionsänderung. [...] Bestreitet, daß die Pfarrer früher
nicht ordnungsgemäß die Weihen empfangen hätten. Man soll alle Fälle
einzeln untersuchen; es leben noch 15 unter Philipp Sigismund ordinierte
Pfarrer, auch in den übrigen Fällen kann man Beweise vorlegen. Klagen
über Versuche, das Franziskaner- und Jesuitenkloster in Osnabrück, die seit
1538 dem Bischof und Kapitel unterstanden haben, den Katholiken zu neh-
men . Volmar: Hinsichtlich der Jesuiten steht das Verbot der Übertra-
gung an andere Orden entgegen. W: Die vom Augustinerkloster über-
nommene Fundation beträgt jährlich keine 200 Reichstaler, der Rest ist
vom Bischof gekommen; sie waren schon 1624 in der Stadt. Zurückweisung
des Vorwurfs aufreizender Predigten durch die Jesuiten. Mit der Fundation
würde nicht allein nebenst der academi die catholische religion in dießem,
sondern auch den benachbarten landen, vornehmblich im stifft Minden, in
wenig jahren zue scheitern gehen. Wenn alles streng auf den Stand von
1624 zurückgeführt werden soll, muß das auch für die Neuerungen im
protestantischen Kirchenwesen gelten. Wollten dahero die herrn Kayser-
liche, umb sich amore Dei et religionis in dergleichen fallen steiff zu
haltten, nochmaln ersucht haben. Caesarei: Sie woltten gern das ihrig
thuen, müsten sich aber beklagen, daß viell sachen ihrer unwißent tractirt
und insoweith, daß sie es zue remediiren nit vermöchten, abgerehdet wür-
den, und müste man dahero sorgfalttig sein, daß die Churbayerische auch
fest hieltten. I. H. G.: Ihre Churfürstliche Durchlaucht hetten sie deß-
halber belangt und gebetten, damitt doch in puncto capitulationis und son-
sten ihrem capittul und der religion im besten aßistirt werden möchte,
wollen nit zweiffelen, Ihre Churfürstliche Durchlaucht würdens ihren
gesandten auch gebürend anbefehlen; wie sie dan auch (doch citra omnem
consensum in dießen sachen, und nur daß größeste unheill abzuwenden)
wegen ihres capittuls zue Minden gethan, und woltte ye das unbilligste ding
sein, casu quo, daß Minden unter Brandenburg kommen solle (de quo pro-
testarentur et protestaturi essent), daß die schulden von den besitzeren
nicht angenohmmen, sondern auff die stendt verschoben werden sollen,
gleich dan dardurch per indirectum das capittul und der adell würden ver-
trieben sein. Imgleichen und weniger nit ahm unbilligsten, daß man den
stenden ex parte Brandenburg keine versprechung privilegiorum thuen,
auch einige capitulation oder vergleich, welches doch in allen erblanden
selbst geschehe, nicht eingehen wolle. Vollmari: Es were freylich unbil-
lig, man müste doch sehen, wie deme zu thuen. I. H. G.: Ihres verneh-
mens woltte auch Brandenburg das capitul zue Minden zue extinguiren,
maßen ihme solches bey dießem tractatu eingeraumbt sein soltte, vermai-
nen. Darauff die Kayserliche einander angesehen und andtworttete der
Vollmari: Er woltte die bewandtnuß auffrichtig heraußsagen. Nach Unter-
zeichnung des Vergleichs über Minden in der Fastenzeit 1647 ist bei erneu-
ter Behandlung der Äquivalente von den Schweden eine Schrift übergeben
worden, die die Ksl. bis nach Abhandlung des § ‘Tandem omnes’ nicht vor-
nehmen wollten. Bei den Sonderverhandlungen einiger Stände ist Mainz
von einigen zu so plötzlicher Unterzeichnung gezwungen worden, daß
keine Zeit zur Durchsicht blieb
Die Äquivalenzpunkte waren 1648 III 25, vorerst jedoch nur von den Reichsständen,
unterzeichnet worden; Text der brandenburgischen Entschädigung J. G. Meiern V
S. 589–592 .
. Später hat sich gezeigt, daß der Inhalt in
vielen Punkten von dem von Trauttmansdorff Geschlossenen abweicht.
Und komme dießes alleine daher, daß man mitt den Kayserlichen nichts
communicirt, sondern viellmehr dergestaldt vorgeeylet, auch nicht
einmahln zum uberleßen zeitt genohmmen, dahero dan ein so großes
praeiudicium der catholischen religion erfolgt. Sie Kayserliche weren
hieran unschuldig, plieben bey ihrem accord, so zwischen dem graffen von
Trautmanßdorff und den Churbrandenburgischen geschloßen worden,
bestendig, seye aber woll zu befahren, daß die Churbrandenburgische von
demjenigen, so von Mainz underzeichnet, nicht weichen werden. Sie
Kayserliche hetten auch nit underlaßen, den Churbrandenburgischen, daß
sie dergleichen sachen contra accordata hineingeruckt, vorzuhaltten.
Warauff sie, daß es guetter mainung geschehen, auch weilen es in nahmen
der stendt ratificirt, von den Kayserlichen umbgestoßen zu werden, nit
hoffen woltten, geandtworttet. Warauff er Vollmari, es were aber gefehr-
lich, dan dardurch capitulum et clerus gantz würden extinguirt werden. Die
Brandenburgische hetten aber von nein, und daß dieß ihre intention nicht
were, zur andtwortt geben. Es were aber nun die sach dahin zue negociiren,
daß, waß solchergestaldt dem Kayserlichen vergleich hineingesetzet, von den
stenden keineswegs approbirt würde; sonsten müsten bekennen, daß die
högste gefahr dießes stiffts und der religion gentzlicher verlust darauß be-
vorstehe I. H. G.: Es were woll zu betauren, daß man dergestadt proce-
diren thette. Caesareani: Wedder der Kayser noch sie hetten darahn
schuldt, müsten die verandtworttung anderen heimbstellen. I. H. G.: Es
were dannoch zu beklagen, daß mitt dießem modo auch so gar nichts erhal-
tten würde, wie sie dan nicht sähen, ia auch sogar von der Pfaltzischen sach
annoch keine gewißheit vernehmmen können. Caesareani: Dießes
weren eben dasjenig, was sie Kayserliche mehrmaln gesagtt, daß man
nemblich alles hingebe und sich dannoch so wenig des völligen friedens alß
anderer puncten schluß bestendig versichern könne; und soltte der Salvius
sich noch unlengst gegen einer bekandten persohn vernehmen laßen haben,
daß die Pfaltzische sach annoch nit richtig und sie dieselbe nicht under-
schreiben köntten. Beym abgangk thetten I. H. G. den herrn Kayser-
lichen ihrer stiffter sach nochmaln högst recommendiren, warzue sie sich, wie
vor dießem, erbotten, dabey incidenter fragend, weßen sich doch Ihre
Kayserliche Mayestet wegen Hamb resolvirt. Caesareani haben dar-
auff geandtworttet: Sie hetten sich zur evacuation uff nachfolgende condi-
tiones erklehrt, 1. daß den Kayserlichen allemahl der freyer paß und repaß
verstattet, 2. hingegen den Schwedischen und Hessischen verweigert und
3., dafern der fried nit zulangen soltte, alßdan Ihre Churfürstliche Durch-
laucht zue Brandenburg mitt Ihrer Kayserlichen Mayestet ihre wapffen
coniungiren woltten. – [...]
Oxenstirn so cathegorice in puncto quanti weiters zue tractiren nicht instru-
irt zue sein, sondern alles an die königin glangen laßen müsten, es eine gar
beschwerliche sach seye und sie Kayserliche nicht sähen, dafern die Schwe-
dische sich eines anderen nit besinnen, wie in den tractaten fortzuschreiten
seye. 2. Hette man die nachricht, daß sie das quantum so hoch spannen
würden, damitt sie Leipzig und Erffurt biß zur völliger satisfaction innen
behieltten. 3. Were man berichtet, daß in puncto satisfactionis Hassicae der
600 000 reichsthaler die uncatholische die sachen dahin spielen würden,
damitt deren bezahlung allein den wenig catholischen und geistlichen alß
Mainz, Cölln und Fulda auffgebürdet würden. Dabey er dan auch ferner
vermeldet, daß Chursachßen zue dießer satisfaction, wie dan auch in hin-
laßung der graffschafft Schaumburg alß in re pessimi exempli sich ungern
verstanden, allein sich von den anderen nit separiren wollen. So were auch
pro 4. der herzog von Mecklenburg mitt der ihme gegebenen satisfaction
noch nicht friedig. Dessen Gesandter hat einen Plan mitgeteilt, wie Wismar
durch einen Überfall auf die schwedische Garnison befreit werden kann.
Unzufriedenheit des pommerischen Adels mit der künftigen schwedischen
Herrschaft. 5. Hetten auch theilß protestirende den Kayserlichen in summo
secreto an die hand geben, daß sie nit sähen, wie man zue Oßnabruck zum
friedensschluß zu glangen, in betracht, daß auß allen umbstenden woll
abzunehmen, welchergestaldt die cronen zum frieden gantz keine lust
hetten, andere sich auch an selbige henckten et unitatem statuum inter se et
cum Caesare verhinderten, dahero das beste mittell sein würde, daß Ihre
Mayestet alßbaldt anderwerts ein reichstag außschrieben, die stend alda
zusahmenkehmen, under sich eins würden und mitt dem Kayser coniun-
girten. Alß nun I. H. G. wegen ihrer stiffter, auch Ihrer Churfürst-
lichen Durchlaucht zue Cölln etc. ertz- und stiffter, in genere auch wegen
desjenigen, so zue Oßnabruck in religionis catholicae totale exterminium
bewilliget und zugeschlagen worden, und daß sowenig Ihre Churfürstliche
Durchlaucht alß auch sie und ihre kirchen ein solches umb Ihre Kayserliche
Mayestet verdienet hetten, beschwert. Andtworttete der herr Krahn:
Das hertz im leib thette ihme offtermaln wehe [...], daß biß dahero der-
gestaldt verfahren und noch würde. Sie Kayserliche würden bey den trac-
taten wenig geachtet, köntten Ihrer Kayserlichen Mayestet underschied-
liche befelch auffzeigen, daß sie gern gesehen und noch, dießes oder jenes in
beßeren und verandtworttlichern standt gesetzet zu werden. Zu beklagen
seye es aber, daß etliche wenig stend sich vom Kayser separirten, motu
proprio tractirten und nach geschehener sach den Kayserlichen, waß dieß-
falß untereinander abgerehdet, erst wißen ließen. Und dweiln Ihre Maye-
stet ihre gesandte einmaln auff dasyenige, was Mainz und Bayern guett
befinden, generaliter verwießen, trungen dahero selbige gesandte (denen
solches woll bekandt) dergestaldt in sie Kayserliche, und wan sie alßo
gleich nit zue allem ja sagtten, hieße es, die Kayserliche haben keinen
willen, frieden zu machen. Hingegen vantiren sich die andere darin, daß
der fried so weith nit kommen, wan sie nit dabeygwest wehren, welches
leichtlich zu glauben, weiln sie dem gegentheill alles, was nur immer
begehrt werden köntte, überflüßig in die händ geben. – Schreiben an
Bischoping . – [...]
Lamberg/Volmar/Krane bei W. Verabschiedung. Äußerung Wittgensteins,
sie müsten auff der Schwedischen contentirung dergestaldt bedacht sein,
damitt sie dieselbe zue freund hieltten und sich deren wiederumb, da es
nöthig sein würde, bey begebenheiten nützlich hinwiederumb bedienen
köntten. W: Klagen wegen Minden und Osnabrück; die Lüneburger
wollen dem Osnabrücker Kapitel alle privilegia et iurisdictionalia per regu-
lam generalem abschneiden, 2. der ritterschafft- und städteständt gar über
das capitull erheben, 3. das Normaljahr einseitig zugunsten der Protestan-
ten gelten lassen. Volmar: Er hette es auch mitt verwunderung geleßen;
wan aber ietzo ex parte capituli geandtworttet worden, müste man sich
allerseits in favorabilibus et odiosis in der allgemeinen regul anni 1624 ver-
haltten, dabey sie dan das ihrige gern praestiren woltten, wan nur andere
nicht voreyleten und wie biß dato, semotis etiam Caesareis, welches dar-
nach nit auffheben köntten, alles bewilligten. Er müste aber I. H. G. bey
dießem puncto vermelden, daß die Schwedische und Lünneburgische die-
jenige pastores, so weiber bey sich gehabt oder communionem selbiger zeitt
sub utraque distribuirt, für Lutherisch und dabey es zu verpleiben hiel-
tten. W: Konkubinat und Kommunion sub utraque nicht in jedem Fall
Zeichen der Religionsänderung. [...] Bestreitet, daß die Pfarrer früher
nicht ordnungsgemäß die Weihen empfangen hätten. Man soll alle Fälle
einzeln untersuchen; es leben noch 15 unter Philipp Sigismund ordinierte
Pfarrer, auch in den übrigen Fällen kann man Beweise vorlegen. Klagen
über Versuche, das Franziskaner- und Jesuitenkloster in Osnabrück, die seit
1538 dem Bischof und Kapitel unterstanden haben, den Katholiken zu neh-
men . Volmar: Hinsichtlich der Jesuiten steht das Verbot der Übertra-
gung an andere Orden entgegen. W: Die vom Augustinerkloster über-
nommene Fundation beträgt jährlich keine 200 Reichstaler, der Rest ist
vom Bischof gekommen; sie waren schon 1624 in der Stadt. Zurückweisung
des Vorwurfs aufreizender Predigten durch die Jesuiten. Mit der Fundation
würde nicht allein nebenst der academi die catholische religion in dießem,
sondern auch den benachbarten landen, vornehmblich im stifft Minden, in
wenig jahren zue scheitern gehen. Wenn alles streng auf den Stand von
1624 zurückgeführt werden soll, muß das auch für die Neuerungen im
protestantischen Kirchenwesen gelten. Wollten dahero die herrn Kayser-
liche, umb sich amore Dei et religionis in dergleichen fallen steiff zu
haltten, nochmaln ersucht haben. Caesarei: Sie woltten gern das ihrig
thuen, müsten sich aber beklagen, daß viell sachen ihrer unwißent tractirt
und insoweith, daß sie es zue remediiren nit vermöchten, abgerehdet wür-
den, und müste man dahero sorgfalttig sein, daß die Churbayerische auch
fest hieltten. I. H. G.: Ihre Churfürstliche Durchlaucht hetten sie deß-
halber belangt und gebetten, damitt doch in puncto capitulationis und son-
sten ihrem capittul und der religion im besten aßistirt werden möchte,
wollen nit zweiffelen, Ihre Churfürstliche Durchlaucht würdens ihren
gesandten auch gebürend anbefehlen; wie sie dan auch (doch citra omnem
consensum in dießen sachen, und nur daß größeste unheill abzuwenden)
wegen ihres capittuls zue Minden gethan, und woltte ye das unbilligste ding
sein, casu quo, daß Minden unter Brandenburg kommen solle (de quo pro-
testarentur et protestaturi essent), daß die schulden von den besitzeren
nicht angenohmmen, sondern auff die stendt verschoben werden sollen,
gleich dan dardurch per indirectum das capittul und der adell würden ver-
trieben sein. Imgleichen und weniger nit ahm unbilligsten, daß man den
stenden ex parte Brandenburg keine versprechung privilegiorum thuen,
auch einige capitulation oder vergleich, welches doch in allen erblanden
selbst geschehe, nicht eingehen wolle. Vollmari: Es were freylich unbil-
lig, man müste doch sehen, wie deme zu thuen. I. H. G.: Ihres verneh-
mens woltte auch Brandenburg das capitul zue Minden zue extinguiren,
maßen ihme solches bey dießem tractatu eingeraumbt sein soltte, vermai-
nen. Darauff die Kayserliche einander angesehen und andtworttete der
Vollmari: Er woltte die bewandtnuß auffrichtig heraußsagen. Nach Unter-
zeichnung des Vergleichs über Minden in der Fastenzeit 1647 ist bei erneu-
ter Behandlung der Äquivalente von den Schweden eine Schrift übergeben
worden, die die Ksl. bis nach Abhandlung des § ‘Tandem omnes’ nicht vor-
nehmen wollten. Bei den Sonderverhandlungen einiger Stände ist Mainz
von einigen zu so plötzlicher Unterzeichnung gezwungen worden, daß
keine Zeit zur Durchsicht blieb
Die Äquivalenzpunkte waren 1648 III 25, vorerst jedoch nur von den Reichsständen,
unterzeichnet worden; Text der brandenburgischen Entschädigung J. G. Meiern V
S. 589–592 .
vielen Punkten von dem von Trauttmansdorff Geschlossenen abweicht.
Und komme dießes alleine daher, daß man mitt den Kayserlichen nichts
communicirt, sondern viellmehr dergestaldt vorgeeylet, auch nicht
einmahln zum uberleßen zeitt genohmmen, dahero dan ein so großes
praeiudicium der catholischen religion erfolgt. Sie Kayserliche weren
hieran unschuldig, plieben bey ihrem accord, so zwischen dem graffen von
Trautmanßdorff und den Churbrandenburgischen geschloßen worden,
bestendig, seye aber woll zu befahren, daß die Churbrandenburgische von
demjenigen, so von Mainz underzeichnet, nicht weichen werden. Sie
Kayserliche hetten auch nit underlaßen, den Churbrandenburgischen, daß
sie dergleichen sachen contra accordata hineingeruckt, vorzuhaltten.
Warauff sie, daß es guetter mainung geschehen, auch weilen es in nahmen
der stendt ratificirt, von den Kayserlichen umbgestoßen zu werden, nit
hoffen woltten, geandtworttet. Warauff er Vollmari, es were aber gefehr-
lich, dan dardurch capitulum et clerus gantz würden extinguirt werden. Die
Brandenburgische hetten aber von nein, und daß dieß ihre intention nicht
were, zur andtwortt geben. Es were aber nun die sach dahin zue negociiren,
daß, waß solchergestaldt dem Kayserlichen vergleich hineingesetzet, von den
stenden keineswegs approbirt würde; sonsten müsten bekennen, daß die
högste gefahr dießes stiffts und der religion gentzlicher verlust darauß be-
vorstehe I. H. G.: Es were woll zu betauren, daß man dergestadt proce-
diren thette. Caesareani: Wedder der Kayser noch sie hetten darahn
schuldt, müsten die verandtworttung anderen heimbstellen. I. H. G.: Es
were dannoch zu beklagen, daß mitt dießem modo auch so gar nichts erhal-
tten würde, wie sie dan nicht sähen, ia auch sogar von der Pfaltzischen sach
annoch keine gewißheit vernehmmen können. Caesareani: Dießes
weren eben dasjenig, was sie Kayserliche mehrmaln gesagtt, daß man
nemblich alles hingebe und sich dannoch so wenig des völligen friedens alß
anderer puncten schluß bestendig versichern könne; und soltte der Salvius
sich noch unlengst gegen einer bekandten persohn vernehmen laßen haben,
daß die Pfaltzische sach annoch nit richtig und sie dieselbe nicht under-
schreiben köntten. Beym abgangk thetten I. H. G. den herrn Kayser-
lichen ihrer stiffter sach nochmaln högst recommendiren, warzue sie sich, wie
vor dießem, erbotten, dabey incidenter fragend, weßen sich doch Ihre
Kayserliche Mayestet wegen Hamb resolvirt. Caesareani haben dar-
auff geandtworttet: Sie hetten sich zur evacuation uff nachfolgende condi-
tiones erklehrt, 1. daß den Kayserlichen allemahl der freyer paß und repaß
verstattet, 2. hingegen den Schwedischen und Hessischen verweigert und
3., dafern der fried nit zulangen soltte, alßdan Ihre Churfürstliche Durch-
laucht zue Brandenburg mitt Ihrer Kayserlichen Mayestet ihre wapffen
coniungiren woltten. – [...]