Acta Pacis Westphalicae III A 3,3 : Die Beratungen des Fürstenrates in Osnabrück, 3. Teil: 1646 / Maria-Elisabeth Brunert
dem newligsten begeren gemeeß die correlation über die 2., 3., 4. classem
der replicen per dictaturam communiciret worden unndt sie sich ohne
zweifel darinnen würden ersehen haben, so stünde zu ihrer gelegenheit,
ob sie sich mit ihren erinnerungen vernehmen laßen wolten, so dan ge-
bührend solte in acht genommen werden.
Salzburg. Hetten sich angelegen sein laßen, die correlation also aufzuse-
zen, damit der stände intention ein gnügen geschehe, dabey sie es auch ih-
restheils haubtsachlich bewenden ließen. Allein wiederholten sie die durch
die meisten stimmen zu Münster beschehene erinnerung, das nemblich die
beyden clausuln („salvis tamen iis, quae ad imperatorem et electores per-
tinent“
Siehe Correlation des FR zu Klasse II, III und IV der Repliken, im FRM genehmigte Fas-
sung (wie Anm. 2), hier zu Klasse IV ( Magdeburg H fol. 475’, dort korrekter zitiert:
collegium electorale [statt: electores ]); s. auch Meiern II, 899 , letzter Absatz, beginnend
Ferners haben (identischer Text). Die Vorbehaltsklausel steht in der ksl. Responsion an
Schweden von 1645 IX 25, zu Art. 5, und lautet vollständig: salvis tamen iis, quæ ad Im-
peratorem & Collegium Electorale solum pertinent, & salvis eorundem Juribus & Præ-
eminentiis ( Meiern I, 620 ). Schweden hatte eine Erläuterung gefordert (schwed. Replik
von 1646 I 7, Klasse I,2, Meiern II, 186 , letzter Absatz, beginnend Hierauf replicirten ).
receptum“
Siehe Correlation des FR zu Klasse II, III und IV der Repliken (wie vorige Anm.), Mag -
deburg H fol. 475’ (dort aber korrekt: in Imperio); s. auch Meiern II, 899 , letzter Absatz,
beginnend Ferners haben ( in Imperio fehlt). Die Klausel stammt aus der ksl. Responsion an
Schweden, das eine Erläuterung gefordert hatte (s. [Nr. 99 Anm. 5] , 6); s. dazu die Beratung
im FRO am 9. Februar 1646 (Nr. 99) und S. LXXXIX.
umbfrage gestellet worden, bey der duplic
Gemeint ist die ksl. Duplik an Schweden vom 1. Mai 1646 (s. [Nr. 110 Anm. 7] ).
daß die zuvorher eingeführte sachen ihr Kayserlicher mayestät unndt dem
ganzen Reich zustehen, derowegen diese clausul („salvis tamen iis“) nicht
allein nicht vonnöthen, sondern auch leichtlich irrungen geben könte.
Demnach auch meistentheils fürsten und stände zu Oßnabrügk etzliche
gravamina politica übergeben
und sie dan befunden, das dieselben mehrentheils hiebevor auch geklaget
worden, als wegen verschiebung der reichstage, unrichtigkeit der matri-
cul, anlegung der contributionen ohne vorwißen und bewilligung der
stände, verenderung der wahlcapitulation, eingrif in der fürsten und
stände iura, ungewöhnlicher titulaturn und desgleichen, als wolten sie
dieselbe in den specificirten articuln erholet und umb deren erledigung,
auch einverleibung in die correlation, gleichergestalt gebeten haben etc.
Bayern. An seiten Bayern habe man sich in dem concept der correlation
ersehen unndt befinde dabey kein sonderliches bedencken außer bey de-
me, waß Salzburg § „Fernerß haben unterschiedtliche“
haubtsachlich dahin gezielet worden, daß die clausul „salvis tamen iis,
quae ad imperatorem et electores“, weil deren bey vorigen deliberationi-
bus nicht gedacht und dahero auch etliche eben der meinung gewesen,
außzulaßen. Hierbey habe man nicht unterlaßen können, zu erinnern,
daß zwar ex protocollis soviel zu befinden, daß diese quaestion nicht
eben in ordentliche umbfrage kommen. Weil aber fürsten und stände ih-
nen vorbehalten, noch fernere erinnerung zu thun, so auch geschehen,
unndt etsliche sich also erkleret, das man ihrer mayestät und dem chur-
fürstlichen collegio nichts zu derogiren begere
nen ohrt, daß etliche dahin geschloßen, daß die clausul nicht stehenplei-
ben solte
andere vielleicht auch ihre erhebliche rationes in contrarium gehabt ha-
ben. Müste also vorhero zum weinigsten nohtwendig darbey vernommen
werden, waß andere für mainung hierüber hetten. Were seines erachtens
vielmehr der herrn Kayserlichen abgesanten dexteritet, wie sie die duplic
in diesem passu einrichten wolten, anheimbzustellen, unndt könne a parte
Bayern nicht zugeben, daß die clausul ganz außgelaßen
Der von Bayern geforderte Zusatz (s. Textvariante Z. 32f) wurde sinngemäß ergänzt (Zu-
satz in Magdeburg H fol. 476’; s. Meiern II, 899f. , hier 900, letzter Satz des ersten Ab-
satzes , beginnend Ferners haben ).
Im ubrigen, obwol noch unterschiedtliche erinnerungen beyzubringen
weren unndt etliches deutlicher hette können gesezet werden, laße man
es doch dißmahls dabey bewenden. Wolle ihme aber künfftige erinnerun-
gen unnd weitere notturfft per expressum vorbehalten haben.
Österreich. Österreichischentheils habe man sich in dem concept
gleichsfals ersehen unndt befunden, das die sachen in genere wol begrif-
fen, wiewol in theils ohrten etsliche particularia außgelaßen, welches aber
die interessenten wol würden zu erinnern wißen. Soviel die clausul „salvis
tamen iis“ antreffe, so an das churfürstliche collegium gehörig sey, wiße
man sich wol zu erinnern, daß deren einsmahls in dem fürstlichen Sach-
sen Coburgischen voto gedacht worden
Eine Verwechslung: Sachsen-Coburg hatte am 15. März 1646 für die Auslassung der Vor-
behaltsklausel bezüglich der Rechte, die Spanien aufgrund des Burgundischen Vertrags
von 1548 zustanden, votiert (s. [Nr. 115 Anm. 42] ). Diese Klausel mit dem ähnlichen Incipit
salvis tamen semper iuribus ist schon im Protokoll vom 15. März 1646 falsch (als salvis
tamen iis) zitiert und mit der Vorbehaltsklausel der ksl. und kfl. Rechte (s. Anm. 5) ver-
wechselt worden (s. S. 341 Z. 27, S. 342 Z. 32f., S. 344 Z. 33, S. 45 Z. 34).
selbst considerire, würde es weder ihr mayestät noch denen herrn chur-
fürsten groß praeiudicieren, wan sie gleich außgelaßen würde. Dieweil
aber ihre mayestät sölche wort in dero resolution selbst gesezet und die-
selbe den iuribus der fürsten und stände nicht zuwieder, sondern nur sal-
vatoria iurium singularium sey, die doch ohnedes auß der güldenen bull
bekandt
man ihr mayestät ihre iura zu disputiren bedacht were. Vermeine also wie
Bayern, daß diese clausul, weil sie doch nur in genere iura maiestatis Im-
peratoriae et electoralis collegii begreiffe, wol stehenbleiben künne.
Ein anderer pass komme mit ein, da man nicht für tauglich erachten wolle
die ligam, so articulo 12 propositionis Suecicae außbedinget
Eine allgemeine Liga zur Sicherung des Friedens wird in der frz. Replik von 1646 I 7, zu
Art. 12 ( Meiern II, 202 ), vorgeschlagen. Die schwed. Proposition II von 1645 VI 11 nennt
Art. 17 ( Meiern I, 438 ) Maßnahmen zur Unterstützung des Attackierten bei Friedens-
bruch. Siehe auch bei Anm. 71.
aber seines behalts
dan die cronen werden sich schwerlich von dieser condition absondern
oder derselben begeben, wiewol, do immer müglich, beßer und fürsten
und standen ertraglicher sein würde, wan es gar außgelaßen und uf die
reichsverfaßungen allein künte gerichtet werden, damit es nicht das anse-
hen habe, alß wolten fürsten unndt stände sich in particularhändel ein-
flechten. Hielte also dafür, daß man selber clausul etwan daßiennige inse-
riren solte, waß hiesigen conclusis einverleibet worden, dergestalt, das,
wan ia die genzliche außlaßung dieser clausul nicht zu erhalten, doch die
güetliche vergleichung alzeit vorhero, ehe man zun waffen greiffe, tentiret
werde, und zu dem ende die herrn Kayserlichen mit den königlichen
herrn plenipotentiariis sich de tempore, personis et modo compositionis
miteinander vergleichen müchten, welches man also a parte Osterreich
directorii causa hette erinnern sollen.
Magdeburg. Wegen ihr fürstlicher durchlaucht des herrn erzbischofs
zu Magdeburgk und primatens in Germanien thue er sich der commu-
nication der correlation über die drey übrigen classes, so per dictaturam
geschehen, fleißigst bedancken. Und ob er wol dieselbe gelesen, hette er
doch nicht gewust, daß izo dergleichen fürkommen würde, daher er auch
nicht parat habe erscheinen können. Damit aber die außstellung der Kay-
serlichen duplicarum darumb nicht gehindert werde, könne er geschehen
laßen, daß die correlation, wie sie zu Münster aufgesezet unndt hier ver-
lesen worden, den Kayserlichen herrn plenipotentiariis zu antretung der
tractaten übergeben werde. Wolle ihme auch dieiennigen erinnerungen,
so ihme noch beyfallen würden, in progressu tractatuum wegen ihr fürst-
licher durchlaucht vorbehalten haben.
Bethe im übrigen gleichsfals wie Salzburg, das suo loco et ordine die gra-
vamina politica inseriret werden möchten.
Würzburg. A parte Würzburg habe er nichts sonderbahres zu erinnern.
Was aber die clausul „salvis tamen iuribus“ anlange, wan dieselbe viel-
leicht controvertiret werden müchte, hielte er dafür, man hette nicht al-
lein setzen sollen „salvis iuribus, quae imperatori et electoribus“, sondern
auch hinzuthun: „et statibus“, damit dan alle irrungen hetten aufgehoben
oder doch, do dergleichen fürkommen solten, desto leichter unnd ohne
empfindtligkeit decidiret werden können.
Pfalz-Lautern. Was die communicirte correlation betreffe, wolle er
sich mit vielen erinnerungen nicht aufhalten, sondern die sache also zu
maturiren gebeten haben, damit die drey reichsbedencken in publico ab-
gelesen unnd nachmals den Kayserlichen herrn plenipotentiariis überge-
ben werden.
1.: Was die clausulam „salvis tamen iis“ anlange, conformire er sich aller-
dings mit Würzburgk und halte gleichsfals dafür, das durch dieses tem-
perament der sachen am besten zu helffen. Dan gleichwie keiner sein wer-
de, der ihr mayestät oder dem churfürstlichen hochlöblichen collegio ein-
tragk zu thun begere, also halte er gleichwol auch dafür, daß nicht weini-
ger der fürsten und stände iura conserviret werden müsten.
2. Waß den punctum assistentiae angehe, darvon Osterreich erinnerung
gethan , wolle man von seiten Pfalz Lautern gleichergestalt der meinung
sein, daß auch dasiennige, was dißfals alhier im fürstenraht gut befunden
worden, der correlation inseriret werden müchte.
3. Wie von Salzburg unndt Magdeburg geschehen, also wolle er gleichs-
fals gebeten haben, daß die von den evangelischen übergebene gravamina
politica der correlation angefüget unndt in consideration gezogen werde.
Und weil er soviell wahrgenommen, das zwar noch eines und anders hie-
bey zu erinnern, aber doch deswegen die maturation des friedens nicht zu
hindern, wolle man inskünfftige die notturfft omni meliori modo et
forma reserviret unndt vorbehalten haben.
Konstanz. Habe gleichsfals das concept der correlation gesehen unndt
durchlesen unndt halte dafür, das sie fast durchgehendt den ausgefallenen
conclusis gemeeß eingerichtet sey. Man hette zwar a parte Constanz we-
gen der assistentz, so ihr mayestät der cron Spanien gegen Franckreich
thun müchte
Siehe dazu die Beratung im FRO am 15. März 1646 (Nr. 115) und die Correlation des FR
zu Klasse II, III und IV der Repliken, im FRM genehmigte Fassung (wie Anm. 2), hier zu
Klasse III ( Magdeburg H fol. 473’); s. auch Meiern II, 897 , zweitletzter Absatz, begin-
nend Nachdem man.
ihr mayestät nicht mit zuthun der stände deroselben assistiren oder sich
confoederiren müchte, sondern nur, das es nicht ohne dieselbe oder ihren
consens geschehe. Dahero man angestanden, ob nicht anstadt der wort
„una cum statibus [Imperii]“ zu sezen: „sine statibus eorumve consen-
su“. Weil aber die maiora vielleicht auß wichtigen uhrsachen anders
unndt dahin gefallen, daß die erste clausul annectiret und die reciproca-
tion begeret werden solte, laße man es a parte Constantz auch dabey be-
wenden.
Soviel die clausul „salvis tamen iis“ anlange, were der aufsaz dem Con-
stanzischen zu Münster abgelegten voto gemeeß. Dahero man sich mit
Salzburg propter easdem rationes desto mehr vergleiche.
Man erinnere sich darbey, das in unterschiedenen votis auch dieses pro
ratione angeführet: Weil in der Kayserlichen wahlcapitulation viel dinge
weren, so der fürsten unndt stände zustehenden iuribus nachtheilig. Weil
aber gleichwol denselben der fürsten unnd stände iuribus nichts zu dero-
giren, sondern vielmehr sölchem gravamini zu remediren, so wolte zu
aufhebung alles zweifels unndt mißverstandes dienen, wan die clausul
gar außgelaßen würde, zumahl ex aurea bulla und anderen reichsconstitu-
tionibus ohnedeßen gnungsamb bekand, waß für iura ihrer mayestät
unndt dem churfürstlichen collegio allein zustehen.
Die alhier übergebene gravamina politica belangend, hette er wünschen
mügen, weil es eine causa communis sey, daß dieselben erst fürsten unndt
ständen zu Münster auch weren communiciret worden, sintemahl etsliche
starck dabey interessiret weren. Weil ihnen aber ein anderß beliebet, stelle
er es dahin. Hette gleichwol nochmalß umb communication derselben zu
beobachtung fernerer notturfft zu bitten, die er ihme austrücklich vor-
behalte. Man begere zwar dadurch die vorstehende re- unnd correlation
nicht zu hemmen, dieweil aber auch noch andere mehr eben dergleichen
gravamina haben, wolte es pillig sein, daß dieselben auch beygebracht
würden.
Pfalz-Simmern. Wie Pfalz Lautern.
Freising. Wie Salzburgk.
Pfalz-Zweibrücken. Wie zuvorn.
Basel. Wie Würzburg. Was sonst die communia gravamina politica an-
treffe, habe man sich schon hier darüber erklehret , könne aber gesche-
hen laßen, daß dieselben den herrn Münsterischen, sich darinnen nach
notturfft zu ersehen, communiciret werden müchten.
Sachsen-Altenburg. Habe die correlation durchgelesen und thue sich
für die gute einrichtung derselben nochmals bedancken. Belangendt die
fürgekommenen erinnerungen: 1. Conformire er sich mit Salzburg unndt
Costniz unndt halte fürs beste, daß die clausul „salvis tamen iis“ wegen
der in beeden votis angeführter rationum außgelaßen werde; dan es sey
gleichwol gewiß, wan die clausul stehenbleiben solte, so würde tacite alles
approbiret unndt gutgeheißen, waß in den gravaminibus politicis für ein
gravamen angeführet worden, darinnen fürsten unndt ständen zu nahe
geschehen. Werde also nur disputat erregen, sintemahl die cronen doch
fragen würden, welches dan die iura sein, quae Imperatori et electoribus
solis competunt. Dahero leichtlich zwiespalt unter dem chur- unndt
fürstlichen collegio entstehen könte. Schließe also nochmahlß, wie auch
schon alhier von etlichen erinnert worden, daß die clausul nur außgelaßen
werde, eß sey dan sache, daß man das Würzburgische temperament ge-
brauchen wolte, aber viel beßer were es, daß die clausul ganz übergangen
unnd außgestrichen würde.
2. Die gravamina politica betreffendt, gleichfals wie Salzburg unndt Mag-
deburgk, daß dieselben nicht allein in denen von Salzburgk berührten
unndt erzehlten stücken, sondern durch undt durch der correlation einge-
rücket werden. Hetten sonst evangelischentheils gerne sehen mügen, daß
dieselben den herrn Münsterischen weren communiciret worden, wie
man sie dan zu sölchem ende dem Österreichischen directorio übergeben
hette . Zweifele nicht, es werde etwan auß uhrsachen vergeßen sein.
3. Bey dem passu mutuae assistentiae conformire er sich allerdings mit
Österreich, daß nemblich in hoc puncto das hiesige conclusum auch der
correlation mit beyzubringen. Nicht ohne sey es zwar, daß es bedenck-
lich falle, dergleichen mutuam obligationem wieder die contravenienten
einzugehen, doch were es nicht so gar res novi exempli, wie aus etlichen
reichsabschieden unndt sonderlich dem Paßawischen vertragk zu befin-
den, darinnen versehen, daß einer dem andern wieder die contravenienten
assistiren solle . Were zwart wol noch ein unndt anderß zu erinnern, da-
mit aber die hochnötige exhibition unndt ausstellung der reichsbedencken
lenger nicht gehindert unndt aufgehalten werde, so wolle er die notturfft
ad progressum tractatuum reserviret haben.
Nachdem auch das Salzburgische hochlöbliche directorium newligst er-
wehnung gethan, das die communication der correlation wieder das reichs-
herkommen und das es nicht ad consequentiam gezogen werden müchte,
halte er es a parte Sachsen Altenburg dem reichsherkommen nicht unge-
meeß, wan dergleichen schrifften weitleufftig unnd die sache wichtig sey,
wie er dan sölches noch ferner austrücklich reservire, und denen hochlöb-
lichen directoriis nicht entgegen sein würde, daß man, so offt nötig, umb
communication per dictaturam anhalte.
Sonst bethe er zum fleißigsten, die sache zu befordern und nicht allein die
correlation zu rectificiren, sondern auch bey dem Churmaynzischen
reichsdirectorio anzuhalten und gleichfals bey den stäten erinnerung zu
thun, daß alle drey reichßbedencken loco consueto in pleno abgelesen
unndt nachmalß nebst einem memoriali
utriusque religionis den Kaiserlichen herrn plenipotentiariis übergeben
werden. Die hohe noht des lieben vaterlandes erfordere es, die herrn Kay-
serlichen urgiren es treflich wie nicht weiniger die frembden cronen. Wan
es nun noch lenger anstehen solte, möchte es den ständen zum verweiß
gereichen.
Kempten. Wegen Kempten wiederhole er eben diß, waß Constanz [vo-
tiert], unnd habe zwar daß Würzburgische temperament vernommen, daß
dubium aber werde dadurch noch nicht removiret und aufgehoben. Repe-
tire derowegen, was Salzburg, Constanz undt Sachsen Altenburgk deswe-
gen votiret wie auch, was wegen der gravaminum politicorum erinnert wor-
den. Man werde auch gleichfals gerne sehen, das die reichsbedencken ehist
übergeben werden. Zum fall aber etwan ein memorial beyzulegen sein wol-
te, hette er a parte Kempten zu bitten, daß es vorhero zu gebürender delibe-
ration unnd approbation in den collegiis verlesen werden müchte.
Sachsen-Coburg. Was den ad dictaturam gebrachten aufsatz belange,
thue man sich a parte Sachsen Coburg in allem mit Sachsen Altenburg
und denen von ihme unndt andern fürgebrachten erinnerungen, petitis et
reservatis conformiren. Die clausulam „salvis tamen iis“ betreffendt, erin-
nere er sich, was er hiebevorn votiret, daß dieselbe außzulaßen .
Wolle auch im übrigen die Kemptische erinnerung wegen des memorials,
daß daßelbe vorhero communiciret werden müchte, wiederholet haben.
Corvey. Habe gleichsfals nicht unterlaßen, in dem per dictaturam com-
municirten aufsaz sich zu ersehen, unnd wiße sich ad clausulam „salvis ta-
rnen iis“ seines zu Münster geführten voti zu erinnern, daß nemblich, wan
diese clausul zu einiger weitleufftigkeit uhrsach geben solte, dieselbe nur
außgelaßen werden müchte, immaßen dan dahin auch die maiora gangen.
Den passum mutuae assistentiae betreffend, were in den mehrern votis
erinnert, daß etwan eine clausula salutaris, sonderlich irgendt diese: „ie-
doch dem Heyligen Römischen Reich unnachtheilig“
müchte.
Wiederhole auch die übrige von den vorsizenden der gravaminum politi-
corum halber beygebrachte erinnerung mit gleichmeßigem vorbehalt wie
auch ebenfals, was Kempten wegen des memorials unnd das sölches zu-
vor communiciret werden möge, erinnert.
Man befinde auch, daß in dem paragrapho, da von der Schwedischen sa-
tisfaction geredet wirdt, bedinget worden, daß alles, was gehandelt wür-
de, fürsten und ständen zu fernerer deliberation oder ratification hinter-
bracht werden solle
Siehe die Correlation des FR zu Klasse II, III und IV der Repliken, im FRM genehmigte
Fassung (wie Anm. 2), hier zu Klasse II ( Magdeburg H fol. 471’); s. auch Meiern II,
895f ., hier 896, erster Absatz, beginnend Uber die.
Französischen
Eine entsprechende Klausel steht bereits in der vom FRM genehmigten Fassung der Cor-
relation, hier zu Klasse II ( Magdeburg H fol. 470); s. auch Meiern II, 894 f., hier 895,
Ende des ersten Absatzes, beginnend Alß lassen.
selbst auch beyzurücken.
Sonst were noch etzliches zu erinnern, behalte aber bey künfftigen pro-
gressu der tractaten fernere notturfft bevor.
Sachsen-Weimar. Bedanckte sich gleichergestalt für die beschehene
communication und hette, wie von Sachsen Altenburg geschehen, gleichs-
fals zu bitten, daß künfftig dergleichen dem herkommen nicht ungemeeß
geschehen müchte. Ad clausulam „salvis tamen iis“ halte er wol auch für’s
rahtsambste, daß sie nur gar außgelaßen werde, weil der gegenwertige
nohtleidende zustand des lieben vaterlandes nicht zugebe, etwas in das
proiect zu bringen, so anlaß zu weitleufftigen disputat geben könte.
Ratione mutuae assistentiae wie Österreich, ratione gravaminum politico-
rum aber wie Magdeburgk unnd gleichstimmende, daß nemblich nicht
allein die von Salzburgk memorirte, sondern der ganze aufsaz derselben
der fürstlichen correlation einverleibet werde. Unndt wie man zur über-
gebung der drey suffragiorum oder reichsbedencken zu eylen habe, also
bethe er, die re- unndt correlation zu beschleunigen, unndt könte daßien-
nige, waß Corvey wegen der außgelaßenen clausul bey der Französischen
satisfaction angereget, wol in dem mit übergebendem memorial erinnert
werden.
Sachsen-Gotha. Wegen herrn herzog Ernsts fürstlicher gnaden.
Sachsen-Eisenach. Idem.
Brandenburg-Kulmbach. An seiten Brandenburg Culmbach be-
dancke man sich nicht weiniger für die communication und bethe gleich-
fals wie Sachsen Altenburg und Weymar, das sölches auch künfftig con-
tinuiret werde. Unndt wie er newligst gedacht, daß er dieser correlation
schon zu Münster beygewohnet, also laße er’s nochmahls darbey bewen-
den, unndt weil daselbsten auch bey der clausul „salvis tamen iis“ gut
befunden worden, daß man dieselbe außlaße, alß stelle er sölches noch-
mahls dahin.
Ad punctum mutuae assistentiae conformire er sich mit Österreich unndt
bethe auch wie Salzburg, Magdeburgk unnd andere, das die gravamina
politica dem aufsaz suo loco inseriret werden möchten. Umb maturirung
der sachen unnd daß die re- und correlation ehist in pleno geschehe, hette
er gleichsfals zu bitten, und reservire im übrigen fernere notturfft unndt
erinnerung.
Brandenburg-Ansbach. Wie vorhin.
Braunschweig-Lüneburg-Celle. Habe auch nicht unterlaßen, den
aufsaz zu durchsehen, und thue sich der gehabten bemühung wie auch
der communication bedancken mit bitte, noch weiter also nach notturfft
zu continuiren. Wiewol er nun befunden, daß wol noch etwas dabey zu
erinnern, so hette er doch nicht an der zeit gehabt, den sachen nachzusin-
nen. Wolle es derowegen zu anderer gelegenheit reserviren, sintemahl an-
dere auch darauf zieleten. Bethe derowegen, den aufsaz zur perfection zu
bringen, damit man die re- und correlation ehist halten, die bedencken den
herrn Kayserlichen übergeben unnd darauf in Gottes nahmen die tractaten
antreten möge. Reservire immittels nochmahls die notturfft unndt wolle
im übrigen daß Sachsen Altenburgische votum repetiret haben.
Unndt sölches auch wegen Braunschweig-Lüneburg-Grubenha-
gen und -Calenberg, imgleichen wegen Mecklenburg-Schwerin
und -Güstrow wie gleichsfals wegen Baden-Durlach, doch iedes
suo loco et ordine.
Pommern-Stettin und -Wolgast. An seiten Pommern habe er vor
itzo nichts sonderliches zu erinnern, als die beschehene dancksagung zu
wiederholen.
Nur 1. beim § „Der churfürstlichen durchlaucht zu Brandenburgk abge-
sante“
Siehe die Correlation des FR zu Klasse II, III und IV der Repliken, im FRM genehmigte
Fassung (wie Anm. 2), hier zu Klasse II ( Magdeburg H fol. 471’); s. auch Meiern II,
896 , zweiter Absatz, beginnend Der Churfuerstlichen Durchlauchten ). Der geforderte Zu-
satz wurde nicht ergänzt.
2. Weil sich der aufsaz uf einige beylagen beruffe
Die im FRM genehmigte Fassung der Correlation des FR zu Klasse II, III und IV der
Repliken, hier zu Klasse II, nennt vier Beilagen: das pommersche und fürstlich bg. Votum
zur schwed. Satisfaktionsforderung (s. [Nr. 113 Anm. 70] ) und jeweils ein Votum der Hst.e
Hildesheim, Münster und Fulda zur hessen-kasselschen Satisfaktionsforderung, die im
FRM abgelegt worden waren ( Magdeburg H fol. 472 und 473; der Text dieser Beilagen
fehlt). Verweise auf das hessen-darmstädtische Votum zu den hessen-kasselschen Grava-
mina und Postulata (s. [Nr. 114 Anm. 64] ) und die ev. Gravamina politica wurden hinzuge-
setzt ( Magdeburg H fol. 472’ und fol. 476’), so daß die Fassung der Correlation vom 26.
April 1646 sechs Beilagen nennt ( Meiern II, 896 f., 900: Beilagen A bis F). Außerdem
wurde anscheinend der Schriftsatz des CE zur Friedensgarantie (praes. FRO 1646 III 15)
beigelegt (s. [Nr. 115 Anm. 4] , 34; [Nr. 119 Anm. 46] ).
nication derselben, damit man sie mit dem prothocol conferiren könne,
ehe dan sie außgeantwortet werden.
3. Bey der clausul „salvis tamen iis“, weil die maiora sonst darauf gingen,
daß sie gar außgelaßen werden solte, schlage er diß temperament für, daß,
wie unterschiedene andere fundamentalgeseze allegiret, also auch der gul-
denen bull meldung geschehe, welches fürsten unndt ständen nicht ent-
gegen sein würde, sintemahl dieselbe ia sowol lex Imperii alß andere
reichsabschiede und constitutiones Imperii weren. Eben daßelbe künte
man auch den gravaminibus politicis nur mit 2 oder 3 und etwan diesen
worten „salva aurea bulla“ annectiren, wie er dan nochmals hoffen wolle,
es würden fürsten unndt stände deßen kein bedencken tragen.
Die re- und correlation in pleno betreffendt, conformire er sich mit Sach-
sen Altenburg und Braunschweig Lüneburgk, iedoch mit vorbehalt ferne-
rer notturfft, sonderlich wegen des veranlasten dieses ohrts noch nicht in
deliberation gebrachten memorials. Wolle also nicht allein deßwegen,
sondern auch bey der re- und correlation sowol darauf folgenden duplic
beyfallende erinnerung reserviret haben.
Hessen-Kassel. Hette auch nicht unterlaßen, das concept der correla-
tion nicht allein mit fleiß zu durchlesen, sondern auch mit dem protocol
fleißig zu conferiren. Dieweil er aber circa satisfactionem ihr fürstlicher
gnaden, der fraw landtgräfin etc. , befinde, daß theils evangelischer hier-
über gehabte meinung ganz übergangen unndt daß hiesige conclusum
der correlation nicht eingerücket, so hette er zu bitten, daß es noch ge-
schehe, mit vorbehalt fernerer notturfft, wie imgleichen, daß die grava-
mina publica inseriret werden müchten. Unndt conformire sich wegen
außenlaßung der clausul „salvis tamen iis“ mit den vorsizenden, ratione
mutuae assistentiae aber und im übrigen allen mit Sachsen Altenburgk.
Hessen-Darmstadt. Spüre aus den vorsizenden votis soviel, das es sei-
nes ohrts fernerer erinnerung unnötig sey. Conformire sich derowegen
ratione gravaminum politicorum mit Magdeburgk, daß sie in litera einge-
rücket, hergegen wegen der clausul „salvis tamen iis“ mit Salzburg und
gleichstimmenden, das sie außgelaßen werden, ratione mutuae assistentiae
mit Osterreich, wegen des memorials mit Costniz. Waß aber von Corvey
wegen der bey der Französischen satisfaction außgelaßenen clausul, das
nemblich alles, waß bey der handtlung fürginge, vor dem schluß fürsten
und ständen hinwieder communiciret werden solte, erinnert worden,
stelle er dahin, ob es füglicher in das memorial oder in die correlation
selbst gebracht werden könte.
Sonst were von Österreich wol erinnert, das noch viel particularia zu ein
und anderen interessirten erinnerung stünden, dahero er nicht unterlaßen
künte, von wegen ihr fürstlicher gnaden zu bitten, daß das fürstlich He-
ßen Darmbstetische votum in puncto der Heßischen satisfaction auch
beygeleget und signiret werden müchte, weil eben dergleichen praeiudi-
cium mit dem fürstlich Pommerischen voto fürgangen. Was sonst wegen
der gütlichen vorschläge, sonderlich circa personas interessentes, erweh-
net
Bezug auf die Correlation des FR zu Klasse II, III und IV der Repliken, im FRM geneh-
migte Fassung (wie Anm. 2), hier zu Klasse II ( Magdeburg H fol. 472’): gütliche Bei-
legung des Marburger Erbschaftsstreits; der Wortlaut wurde in dieser Sitzung geändert
(s. bei Anm. 86). Für die schwed. Satisfaktionsverhandlungen wird Vernehmung und Zu-
ziehung der Betroffenen gefordert ( ebenda fol. 471’); s. auch Meiern II, 895 f., hier 896,
erster Absatz, beginnend Uber die (identischer Text).
Hessen-Kassel. Er hette zwar nebst seinem herrn collegen gehofft, es
solte sich der fürstlich Heßen Darmbstetische herr abgesanter
Vermutlich Sinold gen. Schütz (s. [Nr. 95 Anm. 75] ).
iennigen session, da von ihr fürstlicher gnaden satisfaction deliberiret
worden
Siehe Nr. 114. Zu den Gründen, warum Hessen-Kassel den Beratungen am 14. März 1646
fernbleiben mußte, s. [Nr. 114 Anm. 30] .
diger fürst unnd herr dabey sowol alß ihr fürstliche gnaden, die fraw
landtgräfin, interessiret sey. Ungeachtet aber sölcher bewandtnüß und
das er, [der hessen-kasselsche Gesandte], sich auch selbst davonzupleiben
erbotten, hette derselbe sich dennoch dabey befunden und noch darzu
unterfangen, nicht zwart in materialibus etwas sonderes
ches einzuwenden, sondern nur mit großen und vielen iniurien und
schmeheworten ihr fürstliche gnaden bey sölchen algemeinen Europae-
ischen congress anzuzäpfen
ganz unerleidtlich undt ihnen alß gesanten darzu stilzuschweigen nicht
gebührete, so wolte er demselben nochmals contradiciret und ihr fürst-
licher gnaden die gebürende ahndung austrücklich vorbehalten haben.
Im fal nun dergleichen schmeheschrifft
sen nichts zu thun habe) fürkehme, bethe er, dieselbe zu removiren und
der correlation nicht beyzulegen, oder, wan es ie uff ansuchen Heßen
Darmbstadt geschehen solte, wolle man Heßen Caßelischentheils die
nothturfft gleichergestalt schrifftlich übergeben mit bitte, daßelbe gleichs-
fals beyzulegen.
Hessen-Darmstadt. Dieweil diese vermeinte protestation hieher nicht
gehörig, so achte er unnötig, sich darauf einzulaßen, sondern wolle allein
per generalia contradiciret und reprotestiret haben. Hette deßen special-
befehl gehabt und behalte ihr fürstlicher gnaden noch weiter die notturfft
bevor, wiße sich keiner iniuri zu erinnern und sey deren nicht gestendig,
sondern hette allein scapham scapham genennet
Zu dieser Redensart s. APW III A 3/1 [Nr. 10 Anm. 56] .
alles, was in facto angeführet worden, mit gnungsamen instrumentis unnd
brieflichen uhrkunden demonstriret und behaubtet werden.
Hessen-Kassel. Wiße zwart wol, daß es nicht eigentlich hieher gehöre,
man sey aber auch Caßelischentheils keines dem hauß Heßen Darmbstadt
zugefügten unrechts gestendig, derowegen er nochmahls nohtwendig
contradiciren müße.
Württemberg. Bedanckte sich gleichfals für den ufsaz alß deßen per
dictaturam beschehene communication mit pitte, noch ferner also zu
continuiren. Und weil er weinig dabey zu erinnern hette, sondern meist-
lich in den vorsizenden votis fürkommen were, wolle er dieselbe kürz-
lich wiederholet, insonderheit aber wegen außlaßung der clausul „salvis
tamen iis“ sich mit Salzburg, Costniz und Sachsen Altenburg conformi-
ret haben.
Der gravaminum politicorum halber, so von hiesigen fürsten und ständen
evangelischentheils übergeben worden, bethe er gleichsfals, daß dieselben
alle inseriret werden müchten, und befinde sonst das postulatum nicht
unpillich, daß den herrn Münsterischen dieselbe communiciret würden.
Ad punctum mutuae assistentiae conformire er sich mit Österreich unndt
bethe schließlichen, das daß memorial, so bey ausstellung der bedencken
mit übergeben werden solte, und andere beylagen per dictaturam com-
municiret und das werck befordert werde, mit vorbehalt fernerer not-
turfft und erinnerung beim progressu tractatuum etc.
Und eben daßelbe auch wegen Pfalz-Veldenz-Lauterecken
Wie [Nr. 112 Anm. 71] .
loco et ordine.
Sachsen-Lauenburg.
es an deme, das die correlation erst gestern vollents ex dictatura kom-
men
Der Diktatvermerk nennt den 17. April 1646 (s. [Nr. 117 Anm. 3] ).
die notturfft vorbehalten und tacendo, was praeiudicirlich sein müchte,
nicht approbiret haben. Doch approbire er die gravamina politica com-
munia, soferne dieselbe dem Heyligen Römischen Reich nüzlich und
fürtreglich; waß aber particularia sein, stünden zu der interessenten fer-
neren erinnerung. Im übrigen conformire er sich mit den maioribus,
sonderlich mit Salzburg, Cößniz und Sachsen Altenburg. Und weil in-
sonderheit von dem herrn Culmbachischen hochvernünfftig erinnert we-
re, daß nicht allein der immediat-, sondern auch der mittelbaren städte
bey benennung der includendorum zu gedencken
Steht nicht im Votum Brandenburg-Kulmbachs (s. oben). In der im FRM genehmigten
Fassung der Correlation des FR zu Klasse II, III und IV der Repliken sind an der zitierten
Stelle (Benennung der in den Frieden Eingeschlossenen) weder Mediatstädte noch die Me-
diatoren (s. Textvariante Z. 27) genannt ( Magdeburg H fol. 475’); es wurde auch kein
entsprechender Zusatz eingefügt. Vermutlich handelt es sich bei der Erwähnung der Me-
diatoren um einen Hörfehler des öst. Protokollanten.
articulum 3 auch geschehen
Siehe Votum commune der ev. Reichsstände über Amnestie und Restitution ( Meiern II,
314 , zweiter Absatz, beginnend Wann die; Gärtner VIII, 203: Einschluß der Mediat-
stände , besonders namentlich genannter Mediatstädte, in die Amnestie [= zu Art. 3 der
schwed. Proposition II, Meiern I, 436 ]).
sahmen ohrten auch der statuum mediatorum gedacht werden müchte,
sintemahl dieser convent einen ieden, auch dem allergeringsten, zugut
angestellet were.
Ad articulum 13, da ohn unterschied gesezet sey, das alles suis legitimis
dominis restituiret werden solte
Steht nicht wörtlich so in der im FRM genehmigten Fassung der Correlation des FR zu
Klasse II, III und IV der Repliken (zu Klasse IV der Replik [= zu Art. 13 der schwed.
Proposition II, Meiern I, 438 ], Magdeburg H fol. 475; s. auch Meiern II, 899 , zweiter
Absatz, beginnend Ferners sey).
tern, das es nach inhalt der Schwedischen declaration
Schweden hatte in seiner Proposition II, Art. 13 ( Meiern I, 438 ), pauschal gefordert, Ge-
schütze mit Zubehör und alle Mobilien, die in den besetzten Orten gefunden wurden, den
rechtmäßigen Herren zurückzugeben.
laßen, wie es vor diesem kriege gewesen.
Es sey auch classe IV eine clausul gesezet, das ein ieder chur-, fürst und
stand seine vestungen zu besezen oder auch dieselbe zu demoliren macht
haben solte
Nur der erste Teil (Besatzungsrecht für die eigenen Festungen und Grenzen) steht in der
im FRM genehmigten Fassung der Correlation des FR zu Klasse II, III und IV der Re-
pliken, hier zu Klasse IV ( Magdeburg H fol. 475’); s. auch Meiern II, 899 , dritter Ab-
satz, beginnend Den Punctum (identischer Text).
tertii verstanden werde.
Imgleichen da deriennigen, welche in diesen frieden einzuschließen, ge-
dacht
Siehe Correlation des FR zu Klasse II, III und IV der Repliken, im FRM genehmigte
Fassung, hier zu Klasse IV ( Magdeburg H fol. 475’); s. auch Meiern II, 899 , zweitletzter
Absatz, beginnend Was schlueßlich: der geforderte Zusatz wurde nicht ergänzt.
und sich gebührend anmelden würde“.
Reservire im übrigen nochmahls, die notturfft in progressu tractatuum in
acht zu nehmen.
Anhalt. Wegen des gesambten fürstlichen haußes Anhalt wiederhole er
das Pfalz Lauterische votum, doch mit der declaration wie die vorsizen-
den, daß, wan die clausul „salvis tamen iis“ disputat geben solte, dieselbe
nur gar außgelaßen werden müchte, wie er es dan dißfals ad maiora stel-
lete, mit wiederholung des fürstlich Sachsen Altenburgischen voti unnd
gleichstimmende, daß dergleichen sachen noch ferner ihrer wichtigkeit
nach communiciret werden müchten.
Prälaten. Wie Corvey.
Schwäbische Grafen. In puncto satisfactionis Gallicae werde excipi-
ret, waß dem dohmcapittul in den dreyen bißthumbern Mez, Tull und
Verdoun zustehe
Bezug auf die Correlation des FR zu Klasse II, III und IV der Repliken, im FRM geneh-
migte Fassung, hier zu Klasse II (Magdeburg H fol. 470); s. auch Meiern II, 894 f., hier
895, erster Absatz, beginnend Alß lassen (identischer Text).
terschafften und städten eandem plane rationem habe, so würde sölches
auch zu attendiren sein, es were dan, das man es ad tractatus außstellen
wolte. Er gebe auch zu bedencken, ob sie, die Franzosen, die drey stiffter
und andere benente öhrter nicht auch vom Römischen Reich zu lehen
recognosciren sollen
Die Franzosen wollten alle Zessionen vom Reich zu Lehen nehmen, rechneten aber die
Hst.e Metz, Toul und Verdun nicht darunter, da sie diese schon als Bestandteil Frk.s be-
trachteten (s. [Nr. 113 Anm. 5] und ebenda bei Anm. 22).
stitutionum, cammergerichtsordnung, anlagen etc. ganz begeben wolle.
In puncto restitutionis were sonderlich wegen deriennigen, so immediate
im Reich begüetert und theils im graflichen Schwäbischen collegio sich be-
finden, er dahin instruiret, daß ihnen daß ihrige, auch was ihnen von Ho-
hentwiel aus abgenommen worden
Zur Festung Hohentwiel s. [Nr. 116 Anm. 49] .
gleich durante bello von den Franzosen hinwieder verschenket were.
Ad gravamina politica votirte er wie Costniz, ad clausulam „salvis tamen
iis“ wie Würzburgk, ad punctum mutuae assistentiae wie Osterreich, und
erinnerte dabey, das auch der freyen reichsritterschafft bey diesem frie-
denschluße mit zu gedencken
Der geforderte Zusatz wurde in der im FRM genehmigten Fassung der Correlation des
FR, hier zu Klasse IV, ergänzt ( Magdeburg H fol. 475’); s. auch Meiern II, 899 , zweit-
letzter Absatz, beginnend Was schlueßlich.
haben mögen.
Wetterauer Grafen. (Haben ihr votum wegen angezogenen particula-
rien in forma schrifftlich communiciret, wie daßelbe uf beschehene con-
ferirung sub numero 14 folget:)
Praemissa gratiarum actione, gleichwie in vörigen aufsaz über die erste
class in puncto amnistiae des hochlöblichen Wetterawischen grafenstan-
des particulargravamina austrücklich mit angezogen und beygeleget
worden
der Französischen satisfaction den ständen des Reichs ihre iura vor-
behalten werden , auch den gräflichen heusern Naßaw Sarbrücken,
item Hanaw Uxweylerschen seiten
Zu Buchsweiler s. [Nr. 98 Anm. 103] ; zu den Rechten Nassau-Saarbrückens, Hanau-Lich-
tenbergs und Falkensteins s. [Nr. 98 Anm. 98] , [Nr. 113 Anm. 107] , 108.
des grafenstandes interessirten an ihrem habenden reichslehen und ande-
ren iuribus, alß in specie dem gräflichen hause Naßaw Sarbrücken an der
von Lothringen dabevor denselben angebottener satisfaction und restitu-
tion aller occupirten örter und renthen
Homburg cum pertinentiis, und dem gräflichen residenzhauß Falcken-
stein mit aller zugehör
den müge.
Die clausulae „salvis tamen iis“ etc. et „omnia intelligendo“ etc. können
wol außgelaßen werden, umb gefehrliche und nachtheiliche interpretation
dadurch zu verhüeten.
Im übrigen bittet man, die politische gravamina diesem ufsaz einzuver-
leiben sowol auch, das dasiennige memoriale, welches benebst dem ufsaz
denen Kayserlichen herrn plenipotentiariis exhibiret werden solle, zuvor-
ders copeilich communiciret, wie nicht weiniger, das die re- und correla-
tio aller drey reichscollegien in pleno numehr befordert, entlich auch,
weil man sich erinnere, das der Wetterawische grafenstand etliche gene-
ral- und special-, alte und newe gravamina (die auch die Schwabische und
Fränckische herrn grafen gutentheils mit concerniren), überreichet
Siehe [Nr. 116 Anm. 39] (Alte Generalgravamina der Wetterauer Gf.en) und HHStA
MEA FrA Fasz. 6 [12] unfol. (Spezialgravamina etlicher Mitglieder der Wetterauer
Gf.enkorrespondenz, Osnabrück 1645 XII 15/25, betr. Nassau-Siegen, Nassau-Saarbrük-
ken, Hanau, Solms, Ysenburg, Rheingrafen, Sayn-Wittgenstein und Falkenstein).
selben diesem ufsaz einverleibet und in specie mit angezogen werden mö-
gen. Und demnach die zeit alzu kurz gefallen, ein mehrers in der abge-
lesenen correlation zu beobachten, als behelt man sich fernere notturfft
bevor.
Fränkische Grafen. Negst schüldiger danckserstattung gegen das
hochlöbliche directorium sowol wegen der mit dem wolverfasten aufsaz
gehabten mühewaltung alß auch der per dictaturam beschehenen commu-
nication halber, wolle man zuvorderst wegen der clausul „salvis tamen
iis“ sein vorhin zu Münster pro ommissione illius abgelegtes votum an-
hero wiederholet, benebst wegen inserirung derer absonderlich überge-
benen gravaminum politicorum et communium in daß bedencken mit de-
nen hochlöblichen Salzburgischen unnd Magdeburgischen, ratione foe-
derum aber mit dem Osterreichischen, sodan wegen der mediatstädte
mit den fürstlich Sachsen Lawenburgischen votis wie auch im übrigen
mit denen von den hochansehnlichen herrn Sachsen Altenburgischen
und Kemptischen abgesanten eingewendeten vernünfftigen erinnerungen
kürzlich allerdings sich verglichen haben.
Österreich. Soviel die gravamina politica betreffe, habe man vermeinet,
weil sie hinnübergeschicket, sie würden fürsten unnd ständen zu Münster
communiciret worden sein, sonderlich weil auch Saltzburg schon daruber
votiret . Erklere sich doch dahin und könne geschehen laßen, daß diesel-
ben nomine protestantium beygeleget werden.
Soviel aber die catholischen antreffe, wolle er deren notturfft, so noch
nicht darüber vernommen, vorbehalten und dabey bedinget haben, daß
die friedenstractaten dadurch nicht verhindert werden.
Sachsen-Altenburg. Hette in dem concept wahrgenommen, daß die
cron Franckreich allewege der cron Schweden fürgesetzet worden. Die-
weil dan der beyden cronen competenz und ialousie bekandt, so were
schon erinnert , und befinde er nochmals rahtsamb, daß in demiennigen
exemplar, so dort ubergeben würde, die cron Franckreich, in dem aber, so
alhier, die cron Schweden etc. vorgesetzet werde. Dan obschon die reichs-
bedencken nur den Kayserlichen herrn plenipotentiariis übergeben wür-
den, so könte es doch so heimblich nicht zugehen, das die cronen nichts
davon erführen, da es dan gewiß eine von den beyden offendiren würde.
Nachdem nun beyderseits Salzburgische und Österreichische directoria
zusammengetreten und sich eine gute weile miteinander unterredet, satz-
ten sich sowol der Salzburgische alß der Osterreichische herrn directores
an die taffel zur rectification
daß Salzburgische Direktorium. Man habe beim directorio nicht
unterlaßen, die vorgekommene erinnerungen zu erwegen, und befinde
nachfolgende die vornembste zu sein:
1. Weil wegen der von den cronen zu handthabung des friedens veranla-
ßeten ligae sich zwischen der Münsterischen und hiesigen meinung eine
discrepanz ereugne, so werde für das beste gehalten, daß beyderley mei-
nungen der correlation einverleibet werden, wie er dan 1. die Münsteri-
sche uf den 12. und 17. articul in dem § „Das aber auf den fal“
Siehe die Correlation des FR zu Klasse II, III und IV der Repliken, im FRM genehmigte
Fassung (wie Anm. 2), hier zu Klasse III ( Magdeburg H fol. 474); s. auch Meiern II,
898 , zweiter Absatz, beginnend Daß aber auf den Fall.
und 2. die hiesige mainung durch den § „Obwol nun die zu Oßna-
bruck“
Zusatz am Rand in Magdeburg H fol. 474’; s. auch Meiern II, 898 , Ende des zweiten
Absatzes, beginnend Daß aber auf den Fall.
mero 15 beygelegten concept
Siehe [Nr. 117 Anm. 10] .
2. Der gravaminum politicorum halber rückete er diesen paragraphum
hinnein: „Demnach auch die herrn Augspurgische confessionsverwanten
gewiße gravamina politica überreichet, alß sindt sölche sub littera ***
beygeleget“
Zusatz am Ende des Schriftsatzes in Magdeburg H fol. 476’, einschließlich der unten
angegebenen Ergänzung (s. nächste Anm.); s. auch Meiern II, 900 , zweiter Absatz, be-
ginnend Demnach auch ).
mina noch nicht communiciret weren, hette man dieselben auch nicht
simpliciter approbiren können, gestalt man ihme dan auch a parte Saltz-
burg die notturfft vorbehalten.
Magdeburg. Es würde beßer sein, wan sie verbotenus inseriret würden.
Braunschweig-Lüneburg. Inserantur, mit vorbehalt der herrn Mün-
sterischen habenden notturfft.
Sachsen-Altenburg. Oder man könte sie beylegen mit pitte, das sie
denen Kayserlichen herrn plenipotentiariis eingehendiget werden.
Braunschweig-Lüneburg. Es sey pillich, das sie den herrn Münste-
rischen communiciret und ihnen nichts praeiudiciret werde.
Österreich. Sie begerten es nur zu dem ende, damit sie sehen, ob sie in
allen könten damit einig sein.
(Und was sonst mehr für interlocuta gefielen.)
Salzburgisches Direktorium. Verlase nochmahls den § „Demnach
auch“ cum clausula addita: „mit dem begeren, daß sölche neben der cor-
relation den Kayserlichen herrn plenipotentiariis eingeliefert und entwe-
der bey diesen tractaten oder weinigst uf den negsten reichstagk erlediget
werden müchten“ .
Sachsen-Weimar. Ad verba „gravamina politica“ addatur „communia“.
Salzburg, Österreich, Braunschweig-Lüneburg. Sufficit, si po-
natur „politica“.
Salzburgisches Direktorium. 3. Daß memoriale betreffend , sey
man erpötig, daß es sowol alhier als zu Münster fürsten und ständen com-
municiret werden solle.
Braunschweig-Lüneburg. Worzu dienet daß memorial? Es gebe nur
zeitverlierung. Man würde wol 8 tage zubringen, ehe man sich deßenthal-
ben vergliche, und könten doch die deputati es wol mündtlich verrichten.
Pommern. Sey ein novum emergens und dem herkommen nicht gemeeß
etc. Erinnerte darneben nochmals, daß bey andern reichsconstitutionibus
auch der güldenen bull möchte gedacht werden.
Salzburgisches Direktorium. 4. Soviel die im Corveyschen voto er-
innerte und bey der Französischen satisfaction in specie nicht gesetzte
clausul wegen der zurückbringung an die stände angehe , sey ohnedaß
in fine dergleichen clausula generalis appendiciret
Siehe die Correlation des FR zu Klasse II, III und IV der Repliken, im FRM genehmigte
Fassung (wie Anm. 2), hier zu Klasse IV ( Magdeburg H fol. 476’, Ende des ersten Zusat-
zes); s. auch Meiern II, 900 , dritter Absatz, beginnend Und diß ist.
chen gerahten.
5. Waß wegen der Schwäbischen herrn grafen erinnert, daß nemblich bey
den stifftern auch der clöster gedacht werden müchte, verstehe sich wie
auch wegen der freyen reichsritterschafft ohnedes etc.
6. Die Wetterawische erinnerung betreffend, sey kundtbahr, daß die Wet-
terawischen herrn grafen unmittelbare stände des Reichs sein, dahero dan
dieselbe in specie zu denominiren unnötig. Wan man auch einen in specie
nennen wolte, müste man dem anderen deßgleichen thun.
Darauf etliche interlocuta gefielen, so aber nicht assequiret werden kün-
nen.
Corvey. Die cron Franckreich habe sonst im brauch, die stiffter nicht
bey der freyen wahl zu laßen, sondern anderen in commende zu geben
dahero dan nicht undiensamb, wan es also eingerichtet würde, daß die
dohmstiffter, auch andere geist- und weltliche collegia, bey der freyen
wahl zu laßen.
Hierauf gefielen wieder etliche interlocuta.
Salzburgisches Direktorium. 7. Weil nun auch alhier die meisten
vota dahin gehen, daß die clausul „salvis tamen iis“ und die [clausul]
„omnia intelligendo“ außzulaßen, so würde anstat der wort „Ferners
haben unterschiedtliche“ gesezet „Ferners haben die meiste“ und dan
sub finem annectiret: „Etliche aber haben vermeinet, daß die verstandene
clausul „salvis tamen iis“ entweder, wie sie gesezet, zu laßen, oder mit
diesem temperamento (wie oben von Würzburgk vorgeschlagen) ein-
zurichten“
Ergänzt wurde: Etliche aber haben vermeynet, daß verstandene Clausul (Salvis tamen iis)
wie sie gesetzt, zu lassen ( Meiern II, 899f. , hier 900, erster Absatz, beginnend Ferners
haben; in Magdeburg H fol. 476’ erster Satz des letzten Zusatzes). Zur Auslassung des
Würzburger Vorschlags s. bei Anm. 87.
Hessen-Darmstadt. Bathe, sein votum in der Heßen Caßelischen
satisfactionssache mit beyzulegen.
Hessen-Kassel. Bathe hergegen, solange damit innen zu halten, bis sie
auch mit einem memorial einkehmen.
Wiewol nun hierauf sowol von Salzburgischen als Österreichischen direc-
torio ratio diversitatis (indeme, das Heßen Caßel ante admissionem sich
der session et voti in causa propria zu enthalten erkleret , darzu sich aber
Heßen Darmstad nicht obligiret und dahero demiennigen, an den etwas
gefordert werde, seine notturfft beyzubringen freystehe) opponiret, auch
daß ihme, dem herrn Heßen Caßelischen, seine notturfft doch vorbehal-
ten pleiben unnd dero behuef eine clausula reservatoria dem protocol in-
seriret werden künte und solte, an die hand gegeben würde, nachdem aber
derselbe hierbey nicht acquiesciren wolte, sondern darauf, daß entweder
beyderley davon zu laßen oder beyzulegen protestando verharrete, auch
das man es zur sonderlichen umbfrage kommen laßen müchte, begerete,
darzu aber die directoria sich nicht verstehen wolten, mit vermelden, das
sie es uf allen fal vorhero an das reichsdirectorium (ob deßwegen eine
absonderliche umbfrage zu thun) bringen müsten, so ist entlich nach vie-
len hinc inde obvermeldeten inhalts ergangenen interlocutis, 8., dieses
puncts halber also eingerichtet worden, wie in dem § „Was viertens“ in
verbis „damit diese new erregte streitigkeiten“
Siehe die Correlation des FR zu Klasse II, III und IV der Repliken, im FRM genehmigte
Fassung (wie Anm. 2), hier zu Klasse II ( Magdeburg H fol. fol. 472’ Zusatz am Rand); s.
auch Meiern II, 896 , letzter Absatz, beginnend Was 4). In beiden Fällen steht allerdings
der Singular Strittigkeit.
ragraphi zu vernehmen.
Salzburgisches Direktorium. Auf etliche vorhergangene interlocuta
und des herrn Würzburgischen declaration ad clausulam „salvis tamen
iis“ halte man (auch Würzburg selbsten) daß fürgeschlagene temperament
pro superfluo, daher dan das wort „entweder“ nebst dem folgenden „oder
mit dem temperament“ ausgestrichen würde .
Im übrigen wolle man a parte directorii nichts unterlaßen, waß zu befor-
derung der re- und correlation diene etc., wie sie dan sich stracks beym
Maynzischen directorio anmelden und die rectificirte correlation
Diese ergänzte und korrigierte Version der im FRM genehmigten Fassung der Correlation
des FR zu Klasse II, III und IV der Repliken muß im wesentlichen der bei der Re- und
Correlation am 26. April 1646 (s. Nr. 119) verlesenen Fassung entsprochen haben. Wahr-
scheinlich wurde nachträglich ein Hinweis auf den Schriftsatz des CE zur Friedensgaran-
tie (s. [Nr. 119 Anm. 46] ) ergänzt.
schreiben laßen, nachmals aber sich eines gewißen tages der re- und cor-
relation an beyden ohrten vergleichen wolten. Wegen der beylagen aber
werde kein sonderliches periculum in mora sein, und weil Hildesheimb
und andere drüben votiret, stünde dahin, ob man daßelbe auch alhier bey-
legen wolte . Daß Heßen Darmbstetische aber hetten sie noch nicht.
Hessen-Darmstadt. Erpotte sich, daßelbe einzuschicken.
Hessen-Kassel. Protestirete nochmals und reservirte alle notturfft.