Acta Pacis Westphalicae III A 3,3 : Die Beratungen des Fürstenrates in Osnabrück, 3. Teil: 1646 / Maria-Elisabeth Brunert
Österreichisches Direktorium. Praemissis praemittendis, demnach
man newligst veranlasset, das das concept der correlation super classe
prima geschloßenermaßen aufgesezet unndt heutiges tages verlesen wer-
den solte, so hette man sich a parte directorii bemühet, in den aufsetzen
unndt prothocollen zu ersehen unndt dasiennige, was noch desideriret
worden, hinzuzusetzen.
(Hierauf verlaß der herr director den aufsaz, des ohngefehrlichen,
punctsweise inter legendum verzeichneten inhalts:)
durch dero hochansehnliche herrn plenipotentiarios sowol deroselbst re-
solutiones
Vom 25. September 1645 (s. [Nr. 95 Anm. 8] ).
hene propositiones
Vom 11. Juni 1645 (s. [Nr. 95 Anm. 7] ).
Vom 7. Januar 1646 (s. [Nr. 95 Anm. 3] und 9).
ständen alhier unnd zu Münster communiciren und dero erklehrung unnd
gutachten, wie ein unnd anderen difficulteten zu begegnen, begeren la-
ßen
Bezug auf die ksl. Proposition von 1645 IX 25 (s. APW III A 3/1 [Nr. 14 Anm. 1] ).
nis dahin verglichen, das man dem in der königlichen Schwedischen replic
vorgeschlagenen methodo per classes nachgehen wolte
Bezug auf das Conclusum des FRO von 1646 II 5 (s. [Nr. 106 Anm. 13] ).
vorderst das prooemium unndt primam classem, res et negotia Imperii
betreffend, fürgenommen, welche sich hinwieder in vier membra, als 1.
de amnistia, 2. de iuribus et privilegiis statuum, 3. de gravaminibus, 4. de
commerciis abtheilet. Darunter aber [seien] die gravamina zu vorwesen-
der
Worterklärung in [Nr. 106 Anm. 14] .
ten angefangen und zu ende gebracht werden solte) gestellet, und hette
man auch in den anderen dreyen nur die discrepantien, worinnen die
Kayserlichen resolutiones unndt königlichen replicen different weren, in
deliberation gezogen, das übrige aber alles mit danck acceptiret und an-
genommen.
Sölchem nach habe der fürstenraht in prooemio wahrgenommen, das 1.
die Schwedischen die wort „in Imperium“ begeren auszulaßen
Schwed. Replik von 1646 I 7, zum Prooemium (s. [Nr. 97 Anm. 9] ).
nun der betrübte augenschein bezeuge, das der krieg mitten im Heyligen
Reich geführet werde, so halte man doch dienlicher, sölches zu dissimuli-
ren, damit man nicht die causas belli berühren dürffe. Doch würden die
herrn Kayserlichen schon ein sölch expediens finden, dadurch keinem
theile praeiudiciret werde.
2. Wolle die cron Schweden nicht gestendig sein, das sie die cron Hispa-
nien für feind halte oder wieder sie kriege führeten
Siehe schwed. Replik, zu Art. 1 der ksl. Responsion von 1645 IX 25 ( Meiern II, 184 f.).
die Spanischen legati selbst sölches, auch daß sie keine hostilitet wieder
Schweden hetten, contestirten
Wie [Nr. 97 Anm. 38] .
declaration haffte, so laße man es darauf ausgestellet sein.
3. Fragen sie, waß das Schönbeckische proiect unnd darunter zu verstehen
sey
Wie [Nr. 97 Anm. 4] .
Schweden, selbst in ihrer proposition in prooemio angezogen
Wie [Nr. 97 Anm. 41] .
schen ihr churfürstlichen durchlaucht zu Sachsen und dem Schwe-
dischen reichscantzler fürgangen
Wie [Nr. 97 Anm. 42] .
dem Schönbeckischen proiect keine verbindtligkeit, daß davon weiter
nichts zu moviren.
Bey der Französischen replic würden im exordio für Portugal salvi con-
ductus begeret
Frz. Replik von 1646 I 7, zum Prooemium (s. [Nr. 100 Anm. 4] ).
Teutschen wesen nichts zu thun habe, so hette man einhellig dahin ge-
schloßen
Im FRO am 10. und im FRM am 26. Februar 1646 (s. Nr. 100 und [Nr. 108 Anm. 6] ).
nen zu verweisen, damit Teutschlandt nicht noch weiter in frembde hen-
del impliciret werde. Solten aber die Franzosen deswegen die friedens-
handtlung remoriren undt aufhalten wollen, würden die herrn Kayserli-
chen schon uf ein expediens gedencken, damit ihnen satisfaction geschehe
unndt die tractaten doch nicht gehindert würden.
Hierauf ad classis primae membrum primum, amnistiam betreffend: Be-
finde sich die erste unndt vornembste differenz ratione termini a quo in
deme, das die beyden cronen denselben uf annum 1618 zurücksetzen
Wie [Nr. 106 Anm. 15] .
habe man demnach in umbfrage gestellet
Im FRO am 8. und im FRM am 10. Februar 1646 (s. Nr. 98 und [Nr. 101 Anm. 2] ).
wilfahren oder bey deme, was zu Regenspurg auf offenem reichstage ge-
schloßen unndt iüngsthin cum cassatione effectus suspensivi ins Reich
publiciret worden
Wie [Nr. 98 Anm. 6] .
dahin geschloßen worden, das es bey erwehnter Regenspurgischer amni-
stia, und zwar ratione termini in ecclesiasticis bey anno 1627, in politicis
aber bey anno 1630, cum cassatione effectus suspensivi allerdings ver-
pleiben unndt dieselbe auch reciproce gelten, doch gleichwol die gravati
darüber gehöret undt insonderheit die Pfälzische sache
Wie [Nr. 98 Anm. 8] .
tractaten noch bey dieser zeit und unter wehrenden haubttractaten ver-
handelt werden solte etc.
Dan weil 1. dieselbe uf einem öffentlichen reichstage zu Regenspurg be-
schloßen worden, und zwar mit dieser clausul, das es dabey, es falle auch
das wanckelbahre glück hin, wo es wolle , verpleiben solte, so könte söl-
cher algemeiner reichsschluß so schlechterding nicht cassiret noch der
darinnen bestimbte terminus weiter, als der krieg mit den cronen angan-
gen, zurückgezogen werden.
2. Were der Böhmische krieg, so anno 1618 angefangen, ein particular-
werck gewesen etc., der Manßfeldische
Siehe [Nr. 98 Anm. 28] .
Braunschweig krieg
Siehe [Nr. 98 Anm. 30] .
gangen oder vertragen etc. Waß auch den inheimischen krieg de anno
1630 zwischen den herrn catholischen und evangelischen anlange, were
derselbe durch den Pragerischen frieden (den fast alle stände angenom-
men
Siehe [Nr. 97 Anm. 10] .
worauf die abgeleibte unndt izige Römischen Kayserlichen mayesteten
gesehen und auf das alte Teutsche vertrawen sich verlaßen. Wo nun keine
iniuria, da könne auch keine amnistia stathaben; wie dan ihre mayestät
könig Gustavus in Schweden etc. selbst bezeuget hette, das er vor dem
anno 1630 auf dem Teutschen boden gesetzten kriege mit dem Römi-
schen Reich in guter nachparschafft unnd neutralitet gelebet
Wie [Nr. 106 Anm. 22] .
denen, die bey dem proiect der tractaten anno 1635 gewesen
Gemeint sind die Schönebecker Verhandlungen (s. [Nr. 98 Anm. 13] ).
das die Schweden von dem termino de anno 1618 gewichen, nur das die
beschwerten und die im Pragerischen frieden noch nicht begriffen gewe-
sen, gehöret und dareingeschloßen werden müchten
Wie [Nr. 98 Anm. 14] .
Franzosen, außgenommen, was bey diesen tractaten anders verhandelt
werden müchte
Siehe frz. Proposition II von 1645 VI 11, Art. 6 ( Meiern I, 446 ), und dazu Nr. 106 Anm.
25.
3. Sey sie auch general gnug etc. Die Pfalzische sache were für sich ganz
uniustificirlich unndt würde pillich uf particulartractaten ausgesetzet.
Würtenberg were numehr plenarie restituiret
Siehe [Nr. 98 Anm. 16] .
Durlach, und Naßaw Sarbrücken angeboten
Nach kath. Auffassung waren die baden-durlachischen Erbansprüche auf die obere Mgft.
durch das RHR -Urteil von 1622 erledigt ( APW III A 4/1, 254 Z. 7–10 und Anm. 2; Nr.
98 Anm. 29). Auch die spätere ksl. Weisung von 1646 II 27 beharrte auf diesem Stand-
punkt ( APW II A 3, 323 Z. 8f., 17–21). Zu Nassau-Saarbrücken s. [Nr. 98 Anm. 17] .
anlange, würde den Augspurgischen confessionsverwanten das exercitium
so gar nicht gesperret, das ihnen auch eine kirche zu bawen erlaubet we-
re
Wie [Nr. 98 Anm. 20] .
erbländer, als welche schon zuvorhin anno 1618 zur catholischen religion
reformiret gewesen
Wie [Nr. 106 Anm. 29] .
das contrarium anno 1635 ufm landttage gebeten
Wie [Nr. 98 Anm. 22] .
sich uf die mayestedtbriefe unndt andere privilegia beruffen
Wie [Nr. 106 Anm. 31] .
bekandt, daß, alß ihre mayestät Ferdinandus II. ihnen die confirmation
zugeschicket
Wie [Nr. 106 Anm. 32] .
zurückgegeben unnd weren in ihrer rebellion fortgefahren etc. Als auch
die itzt regirende Kayserliche mayestät auf dem reichstage zu Regenspurg
die erbländer von der amnisti excipiren laßen
Wie [Nr. 98 Anm. 23] .
fürsten undt ständen nicht contradiciret, sondern von allen einmüetig be-
williget worden. So weren auch pillich die res iudicatae, so vom kriege
nicht dependiren, auszusetzen.
Zumahl aber 4. sey es unmüglich, alles in so eine generalregul zu sezen,
weil andere sich dadurch nicht würden von landt unndt leuten reden laßen.
Der abgelebten Römischen Kayserlichen mayestät würde es zu höchstem
schimpff gereichen, wan alle dero handtlungen unnd darunter auch der
Dehnische fried
Gemeint ist der Friede von Lübeck von 1629 V 22 ( APW III A 3/1 [Nr. 28 Anm. 8] ).
corde unnd vergleichunge
Wie [Nr. 106 Anm. 36] . Hg. Viktor Amadeus I. von Savoyen (1587–1637) hatte den Ersten
Vertrag von Cherasco (vom 9. April 1631) am 26. April 1631 ratifiziert; damit hatte er auf
alle Rechte am Hgt. Mantua verzichtet und einen Teil des Hgt.s Montferrat erhalten
( DuMont VI.1, 12f.; Stammtafeln II T. 195; Parrott, 62, 64).
den solten. Sey also an der zu Regenspurg publicirten amnisti gnungsamb,
unndt habe pillich dabey sein verpleiben. Ja, wan dieselbe geendert würde,
hette man sich künfftig auf keinen reichsschluß zu verlaßen.
Man sehe auch 5. nicht, daß eben durch die erstreckung sölches termini
der fomes belli sive externi, sive interni mehr oder minder aufgehoben
werden könne, nicht deß eußerlichen mit den cronen, dan derselbe hette
erst von anno 1630 angehoben, nicht des innerlichen mißtrawens, dan der-
selben anfang würde viel weiter unndt stracks vom Paßawischen vertrag
Wie [Nr. 98 Anm. 27] .
unndt religionfrieden
Wie [Nr. 106 Anm. 38] .
viel uf andere maße aufgehoben werden, nemblich mit hinlegung der gra-
vaminum, wie man anizo im werck begriffen. Solte aber ia in der Pfal-
zischen sache noch ein kleiner fomes verborgen liegen, könte demselben
durch particulartractaten abgeholffen werden. Zweiffele also keinesweges,
wan den cronen sölches alles beweglich remonstriret werde, sie würden
sich dißfalß wol weisen laßen und zu pilligen dingen verstehen.
Hergegen weren die herrn protestirenden einer anderen mainung gewe-
sen, daß wangleich etc., vermöge iüngst publicirter etc. (Hiermit lase er
das votum commune evangelicum in puncto amnistiae
Diese Fassung des Votum commune der ev. Reichsstände über Amnestie und Restitution
wurde nicht ermittelt. Zu den nachgewiesenen Fassungen s. [Nr. 109 Anm. 4] . Bei Zitat-
nachweisen aus dem Votum commune werden im folgenden ersatzweise die Texte in
Meiern und Gärtner herangezogen, die schon Änderungen enthalten, die in dieser Sit-
zung vorgeschlagen wurden.
worten ab, nur das allenthalben ad verba „fürsten unnd stände“ das wort
„protestirende“ beygesetzet war
Im Text bei Gärtner VIII, 199–211, steht stets protestierende, im Text bei Meiern II,
312–317 , stets evangelische.
Das aber 2. die cron Schweden begeret
Wie [Nr. 98 Anm. 33] .
solution ausgelaßene wort „quacunque necessitudine iuncti fuerant“ ste-
henpleiben solten, werde keine absonderliche difficultet geben, sondern
würden die herrn Kayserlichen wol ein expediens zu erfinden wißen.
Secundum membrum [der I. Klasse der schwedischen Replik] betreffe die
iura et privilegia statuum etc. Da man allerseits gut unndt pillich befun-
den, ihr Kayserlicher mayestät wegen dero allergnedigsten declaration su-
per iuribus etc.
Wie [Nr. 106 Anm. 42] .
digste versehung zu thun, daß dieselben iura, wie sie articulo 5 et 6 re-
solutionis Caesareae gesezet
Bezug auf die ksl. Responsion an Schweden, zu Art. 5 und 6 ( Meiern I, 620 f.).
werden.
Und weil sonst nur zwey kleine differentien sich finden: 1. wie die wort
„ab antiquo“ zu verstehen
Siehe schwed. Replik, Klasse I,2 ( Meiern II, 186 ), und [Nr. 99 Anm. 6] .
imperatorem et Imperium
Siehe [Nr. 99 Anm. 7] und ksl. Responsion an Schweden, zu Art. 6 ( Meiern I, 621 ).
soli imperatori competiren, etliche demselben cum electoribus, etliche
aber statibus communia sein, undt dan deren viel ab antiqua consuetudine
deriviret, so in iure scripto nicht zu befinden, daß demnach diese wort
zwart secundum modernum Imperii statum eiusque legibus fundamen-
talibus conformem seiner ersten fundation nach zu verstehen unnd auß-
zulegen, im fall aber daraus einige weitleufftigkeit oder verzögerung des
friedenwercks zu besorgen, darauf nicht alzu hart zu bestehen.
Ad 2.: Weil pillich imperator et Imperium von allen foederibus excipiret
würden, so plieben die wort „modo [tamen ea foedera] ne sint contra
imperatorem et Imperium“ billig stehen, zumahl man ohnedes gnung-
samb und mit sölchen constitutionibus versehen were, das es dergleichen
foederum contra imperatorem etc. nicht betürffe.
Und demnach bey diesem membro die Franzosen zur frage außgesezet, 1.
ob man dan ohne Spanien nicht friede machen wolle
Siehe frz. Replik, zu Art. 1 ( Meiern II, 200 ). Im FRO war am 13., im FRM am 26.
Februar 1646 darüber beraten worden (s. Nr. 101 und [Nr. 108 Anm. 6] ).
unnd stände in consideration gezogen, das Spanien nicht allein dem hause
Österreich nahe verwandt und bey diesem kriege hoch interessiret, son-
dern auch ratione Burgundt ein vornehmer stand des Reichs sey, so were
einhellig dahin geschloßen, daß die antwordt alß frühzeitig zu verschieben.
2. Was das postulatum der Franzosen anlange, daß Lothringen ganz von
diesen tractaten auszuschließen
Siehe frz. Replik, zu Art. 1 und 16 ( Meiern II, 200 , 203). Im FRO wurde am 14., im
FRM am 26. Februar 1646 darüber beraten (s. Nr. 102 und [Nr. 108 Anm. 6] ).
wegen theils seiner länder ein standt des Reichs sey, dahero für rahtsamb
befunden, daß die herrn Kayserlichen vermittels der herrn mediatoren
sich nochmahls umb die salvos conductus bewerben müchten, doch das
die friedenstractaten deswegen nicht aufgehalten werden.
3. Was sie articulo 9. wegen election eines Römischen königs pro condi-
tione gesetzet, da sie erstlich begeret, das vivente imperatore keiner er-
wehlet werden solte
Siehe frz. Proposition II, Art. 9 ( Meiern I, 447 ). Im FRO ist am 15., im FRM am 21.
Februar 1646 darüber beraten worden (s. Nr. 103 und 108 Anm. 2).
Wie [Nr. 103 Anm. 3] .
sprung genommen
Wie [Nr. 103 Anm. 4] .
tur ex familia imperatoris viventis
Wie [Nr. 103 Anm. 6] . Die folgenden Argumente waren im FRO am 15. Februar 1646 von
Österreich vorgebracht worden, s. Nr. 103 (S. 103f. Z. 23–39, 1f).
daß sölcheß 1. der freyheit sowol der churfürstlichen wahl alß auch 2.
der fürsten unnd stände in voto activo et passivo zuwieder, sonderlich
aber 3. denen heusern der imperatorum regnantium die höchste iniuri
sein und dieselbe sölchergestalt in futurum incapaces gemachet würden,
4. die clare observanz unnd die güldene bull ein anders mit sich brechte
etc., so were man in deme ganz einig, das den Franzosen also zu antwor-
ten, daß sölches der wahlgerechtigkeit unnd dem reichsherkommen ent-
gegen sey.
Und wiewol nun sölches zur antwort gnungsamb unnd die Franzosen
wol würden können zufrieden sein, so hetten doch theils, als Magdeburg,
Pfalz, Altenburg, Coburg, Weymar, Braunschweig Lüneburg, Baden, He-
ßen, Mecklenburg, Sachsen Lawenburg und Anhalt, dieses pro tempera-
mento et expediente vorgeschlagen
hero auf einem reichstag in deliberation zu ziehen, darauf aber denen
herrn churfürstlichen, was für ein subiectum et ex qua familia sie erweh-
len wolten, freystehen solte. Mit welchem expediente die Franzosen zu
versöhnen sein würden, gereiche zu erhaltung des Reichs freyheit, die
erbligkeit des Reichs werde dadurch gehindert, dem churfürstlichen col-
legio sey nichts dadurch praeiudiciret. Betreffe gleichwol der stände inter-
esse, were auch schon vor hundert jahren (wiewol ohne erfolgten Schluß)
moviret
Wie [Nr. 103 Anm. 19] .
Dieweil aber 1. sölch expediens vom churfürstlichen collegio schwerlich
anders, als das es demselben praeiudicirlich und der freyen wahlgerechtig-
keit nachtheilig, aufgenommen werden möchte; 2. diese frage aigentlich
nicht hieher gehörig, sondern der Franzosen scopus unndt intention vor-
nemblich dieses were, ne Imperium fiat haereditarium; 3. deme aber zu
begegnen, hette das churfürstliche collegium ihre leges und güldene bull
vor sich, dadurch dieses, waß sie besorgen, woll zu praecaviren; 4. darauf
sich auch daßelbe zweifelsohne und uf die hergebrachte observanz fundi-
ren würde; 5. die cronen schon von der ersten quaestion unndt postulato
gewichen; 6. dahero zu hoffen, sie würden sich noch weiter weisen unndt
es auf beschehene remonstration unnd praeoccupation etc. bey dem
reichsherkommen verpleiben laßen, alß hette man sölches per maiora für
unzeitig gehalten oder das es doch, wie unter anderen Pommeren voti-
ret , auf einen reichstag remissive auszustellen.
Das 4. membrum, die commercia betreffend
Siehe schwed. Replik, Klasse I,4 ( Meiern II, 187 ). Der FRM hatte am 15. und der FRO
am 19. Februar 1646 darüber beraten (s. [Nr. 105 Anm. 3] und die zweite Umfrage).
ßer mittel zu finden, alß, weil die reductio commerciorum a reductione
pacis dependire, daß demnach die Kayserlichen herrn plenipotentiarii
umb beschleunigung der friedenßtractaten zu ersuchen, die newerliche
zölle unnd imposten, auch steigerung der alten nebenst denen uf dem
Teutschen boden angelegten Spanischen und Stadischen licenten
Wie [Nr. 105 Anm. 30] .
schaffen, im übrigen aber der reichs- unnd hanseestädte bedencken (doch
ohne aufenthalt deß friedenwercks) hierüber zu erwarten
Das Memorial der Reichs- und Hansestädte betr. Handelsfragen wurde am 26. März 1646
vorgelegt (s. [Nr. 120 Anm. 16] ).
fernere erklehrung einzubringen.
Dieses hette man dem fürstenraht zu Münster anstadt mündtlicher corre-
lation überschicken wollen zu dem ende, daß uf vorgehende communica-
tion oder re- undt correlation mit dem churfürsten- und städteraht söl-
ches den herrn Kayserlichen übergeben undt darauf von ihnen ein anfang
zu den tractaten gemachet werde.
Das Wetterawische memorial oder votum
Gemeint ist die am 5. März 1646 vorgelegte neue Fassung des Wetterauer Votums zur
Amnestie (s. [Nr. 109 Anm. 4] ).
lesen, weil es doch in forma beygeleget würde.
Österreich. Laße es dabey bleiben. Weil doch beschloßen gewesen, daß
beyderley mainungen in die re- unnd correlation gebracht werden sol-
ten , also hette er der herrn protestirenden übergebenes votum oder be-
dencken
unndt wolle demnach hoffen, sie würden damit zufrieden sein.
Sonst wolle man sich a parte Österreich alle recht unnd fueg wieder etli-
che motiven unndt clausuln, sonderlich wegen des herzogthumbs Jägern-
dorff etc.
Bezug auf das Votum commune ( Meiern II, 316 , zweiter Absatz, beginnend Boehmen
anbetreffend; Gärtner VIII, 209).
könne er dieses unangezeiget nicht laßen, daß gemeltes herzogthumb ihr
churfürstlichen durchlaucht zu Brandenburg oder dero churhause nie-
mahls were verliehen worden, sondern es weren die Schlesische lehen
alle manßlehen, und dahero, ehe noch anno 1618 die Böhmische unruhe
angangen, were es von dem letzten deßelben stammes
Mgf. Georg Friedrich von Brandenburg-Ansbach, Hg. von Jägerndorf (1539–1603), hatte
1595 die bg. Kurlinie zum Erben des Fürstentums Jägerndorf eingesetzt, doch hatte der Ks.
bzw. Kg. von Böhmen diese Donation nie bestätigt. Nach Rechtsauffassung der Habsbur-
ger war das Fürstentum 1603 mit dem Aussterben der fränkischen Linie der Hohenzollern
als Mannlehen an die Krone Böhmen zurückgefallen. Kf. Joachim Friedrich von Branden-
burg (1545–1608) aber hatte Jägerndorf 1606 seinem Sohn Mgf. Johann Georg übertragen,
der unter Rudolf II. und Matthias faktisch weitgehend unangefochten in Jägerndorf re-
gierte. Johann Georg schloß sich dem böhmischen Aufstand an und ließ sich im Mai 1619
den Besitz Jägerndorfs durch den Gegenkg. Friedrich von Böhmen bestätigen. Am 22.
Januar 1621 wurde er wegen Teilnahme am böhmischen Aufstand geächtet; am 15. März
1622 ließ Ks. Ferdinand II. Jägerndorf einziehen ( Stammtafeln I T. 154; Matthias We -
ber, 192ff.; Bein, 77f., 85f., 90–94; van Eickels, 74f.; APW III A 3/2 [Nr. 32 Anm. 53] ).
chen mayestät heimbgefallen, wie dan auch deriennige marggraff, so her-
nach bey dem Böhmischen wesen interessiret gewest, kein recht darzu
gehabt, sondern ihre mayestät es so lang per conniventiam geschehen la-
ßen und ihme die possess verstattet, bis daß derselbe sich in die Böh-
mische rebellion immisciret und sich derselben theilhafft gemachet, dar-
auff dan ihre mayestät daßelbe pillig eingezogen unnd die possess appre-
hendiret hette, daß also a parte Churbrandenburgk weder die possession
noch daß dominium des herzogthumbs fundiret sey.
Bayern. Agebat gratias pro labore. Befinde in der herrn protestirenden
voto unterschiedtliche nachdenckliche passus, dadurch nicht allein der
Pragische friedenschluß, sondern auch der Regenspurgische reichs-
abschiedt verworffen und aufgehoben würde
Bezug auf das Votum commune der ev. Reichsstände über Amnestie und Restitution
( Meiern II, 313 , dritter Absatz, beginnend Wie nun die Herren, und 316, dritter Absatz,
beginnend Den Prager Schluß; Gärtner VIII, 200f. und 210).
consultationibus weder in die proposition formblich kommen, noch von
den herrn catholischen zu Münster darüber deliberiret
nun wegen Pfalz die mainung hette, das durantibus his tractatibus auch
dieselbe abzuhandtlen
Siehe ebenda ( Meiern II, 313f. , fünfter Absatz, beginnend Ob die; Gärtner VIII, 202f.).
dahin auch die catholici intendiren, welches auch seine churfürstliche
durchlaucht nicht außschlagen würden. Solte aber ratione amnistiae uni-
versalis ein mehrers hierunter gesuchet und dem voto vis dispositiva at-
tribuiret werden wollen, müße er darwieder cum reservatione iurium do-
mini principalis protestiren. Die amnistia laße sich nicht so in ein gewißes
model gießen, und möchte sölchergestalt, wie hiebevorn in einem vorneh-
men voto gedacht , indem man einem gravirten helffen wolte, der andere
noch viel mehr graviret werden, zumahl unverantwortlich, wan seine
churfürstliche durchlaucht die pfandtstücke wiedergeben und nicht an-
derweite satisfaction erlangen solte
Kf. Maximilian hatte 1623 als Ersatz für die von Oktober 1619 bis Dezember 1622 ent-
standenen Kriegskosten das seit Juli 1620 bay. besetzte Oberösterreich und die seit Okto-
ber 1621 bay. besetzte Oberpfalz als Pfand erhalten (Prager Abkommen zwischen Ks.
Ferdinand II. und Kf. Maximilian von Bayern von 1623 IV 6, Text: Dokumente I,3,2
Nr. 241). 1628 hatte er für seine auf 13 Millionen fl. bezifferten Kriegskosten und gegen
Rückgabe Oberösterreichs die Oberpfalz und die bay. besetzten Ämter der rechtsrheini-
schen Unterpfalz als Reichslehen erhalten. Der Ks. hatte sich im Fall eines Verlustes der
pfälzischen Territorien verpflichtet, Maximilian bis zu 13 Millionen fl. der Einkünfte
Oberösterreichs zu überlassen (Tauschvertrag von 1628 II 22 sowie Kauf- und Übergabe-
brief von 1628 III 4, Texte: Dokumente I,3,2 Nr. 272, 273; Albrecht, Maximilian, 525f.,
555, 572ff., 606f.).
möchte geleschet, sondern mehr angezündet werden, welches dan dieien-
nigen, so daran uhrsach, gegen Gott und der ganzen christenheit schwer-
lich würden zu verantworten haben.
Würzburg. Praemissa gratiarum actione, hette dabey nichts sonderlichs
zu erinnern. Allein weil er dißmahl unter andern auch vernommen, daß in
dem evangelischen voto der stadt Schweinfurth erwehnet
Bezug auf das Votum commune (wie Anm. 45), s. Meiern II, 314 , dritter Absatz, begin-
nend Weil sich; Gärtner VIII, 205 (Forderung nach Rückgabe der entzogenen Pfand-
schaften). Zu den Reichsdörfern Gochsheim und Sennfeld, die Kg. Gustav Adolf 1632 der
Reichsstadt Schweinfurt geschenkt, der Ks. 1635 jedoch dem Fbf. von Würzburg als
Reichslehen vergeben hatte, s. APW III A 6, 29f. Anm. 3; APW III A 3/2 Nr. 34 Anm.
189, 190. Beide Dörfer erlangten im August 1649 aufgrund schwed. Unterstützung und
unter Vermittlung der ausschreibenden Fürsten des Fränkischen Kreises die Reichsfreiheit
zurück, obwohl sich ihr Fall nicht eindeutig in die Amnestie- und Restitutionsproblematik
einordnen ließ (Friedrich Weber, Gochsheim, 220–225; Hörner, 375f.; Zeilein, 386f.;
Kaufmann, 563; Oschmann, Exekutionstag, 310).
uf die beyden reichsdörffer Gochsheimb und Senfeldt gemeinet sein
müchte, wolle er eventualiter wegen ihr fürstlichen gnaden zu Würz-
burg die notturfft reserviret haben, dan es sey wißend und bekandt, das
die beyden örter ia sowol reichsdörffer alß die stadt Schweinfurth eine
reichsstadt gewesen, so von denn Römischen kaysern ie zuweilen der
stadt, bißweilen aber den bischoffen zu Würzburg recommendiret wor-
den, wie dan vor dißmahl von beyden abgelebten undt noch regierenden
Kayserlichen mayestäten geschehen, und dieselben reichsdörfer ihr fürst-
lichen gnaden zu Würzburg anvertrawet weren. Wan nun künfftiger zeit
etwan ihr mayestät nachfolgere am Reich dieselben dörffer wiederumb
der stadt oder einem anderen herrn recommendiren unndt anbefehlen
möchten, würden ihr fürstliche gnaden ihr daßelbe nicht entgegen sein
laßen. Unterdeßen aber, weil seine fürstlichen gnaden den bluthban unndt
andere gerechtigkeit (wiewol es mehr onera alß nützungen weren) da-
selbst hetten, so könne er derselben hierunter nichts begeben, sondern
wolle dero notturfft vorbehalten haben, cum annexa generali protesta-
tione et reservatione wie Bayern.
Magdeburg. Hette den aufsatz der correlation verlesen hören und thete
sich anfengklich sowol der bemühung unnd abfaßung alß der verlesung
gegen daß hochlöbliche directorium bedancken. Befinde es dergestalt
wol eingerichtet, daß er weinig dabey zu erinnern habe, nur allein 1. bey
der dancksagung gegen ihr Kayserliche mayestät im exordio
Steht nicht im Protokoll; in der Correlation des FR zu Klasse I der Repliken von 1646 IV
26 steht der Dank an den Ks. im ersten Satz ( Meiern II, 509 f., hier 510, erster Absatz,
beginnend Demnach die).
dahin, ob man nicht dergleichen, nur civilitatis gratia, auch gegen die bey-
den cronen thun wolle.
2.
mayestät unndt des Heyligen Römischen Reichs sowoll frembder cronen
unndt potentaten despect oder offension gemeinet sein solle, außgela-
ßen , welche gleichsfals noch zu inseriren.
3. Gleichwie ihr Kayserliche mayestät sich allergnedigst erklehret, daß
chur-, fürsten unndt stände ihre suffragia cum effectu haben solten
Wie [Nr. 97 Anm. 25] .
also wolle man nicht zweiffelen, die Kayserlichen herrn plenipotentiarii
werden dasiennige, waß zwischen ihnen unndt den cronen tractiret wür-
de, mit den ständen iederzeit communiciren, auch ohne derselben wißen
und einwilligung keinen schluß machen.
4. Deßgleichen, wie sowol die herrn Kayserlichen als beederseits königli-
che herrn legati ihnen potestatem addendi, minuendi, mutandi vel decla-
randi etc. vorbehalten
Wie [Nr. 98 Anm. 55] .
nöthen sein etc.
Hette sonst aus dem verlesenen aufsatz vernommen, daß derselbe in
puncto amnistiae also eingerichtet, gleich wan sowol hier als zu Münster
es per maiora nach der herrn catholischen mainung were geschloßen
worden.
(Weil aber daß directorium sölches explicirte, das die wort
Siehe S. 232 Z. 21f.; in der Correlation des FR zu Klasse I der Repliken von 1646 IV 26
steht: Uber welche Frage im gantzen zu Muenster und Oßnabrueck anwesenden Fuersten=
Rath per Majora […] dahin geschlossen worden ( Meiern II, 511 , dritter Absatz, begin-
nend Hierauf ist).
collegio, so an beeden orten ein corpus mache, zu verstehen, waren sowol
die anderen stände alß Magdeburg damit zufrieden.)
Ferner were auch bey den deliberationibus über dem 2. membro der de-
molition schädtlicher vestungen unnd insonderheit der Peterßburg al-
hier
Siehe [Nr. 99 Anm. 18] .
Wie [Nr. 99 Anm. 19] .
beim puncto commerciorum der consumtien- und paßadegelder ge-
dacht
etwan commode einzufügen.
Sonst were auch die stadt Stralsundt sorgfeltig undt hette gebeten , daß
auch ihrer in specie gedacht werden müchte. Wiewol sie nun ohnedes sub
generali regula begriffen und sich der amnisti sowol alß andere zu getrö-
sten hette, so halte er a parte Magdeburg dafür, das gedachter stadt hier-
unter wol zu gratificiren unnd es etwan mit diesen ohngefehrlichen for-
malibus (die er ex schedula verlase) zu inseriren sey: „Wirdt demnach so-
wol alles dasiennige, was nicht allein sieder anno 1618 als auch von zeit
der stadt Stralsund belagerung
Stralsund hatte 1627 ksl. Truppen die Aufnahme verweigert, die anschließende Belage-
rung durch die ksl. Armee von Ende Mai bis Anfang August 1628 mit dän. und schwed.
Hilfe überstanden und am 23. Juni/3. Juli 1628 ein Bündnis mit Schweden geschlossen, der
die Stadt während des ganzen Krieges auf schwed. Seite hielt (Text: Dähnert II Nr. 32,
146ff.; Roberts II, 357–370; Bahr / Conrad, 297; Branig, 179f., 187).
Gustavi Adolphi, anfangs davor und im ganzen herzogthumb Pommern,
dan ferner darauf nachgehend in dem ganzen Heyligen Römischen Reich
quacunque offensione hinc inde vorgangen, in eine ewige amnisti und
vergeßenheit gestellet werden.“
Die Aufzeichnung der Formel betr. die Amnestie für Stralsund konnte nicht ermittelt wer-
den. Die Formel wurde in das Votum commune eingefügt ( Meiern II, 313 , vierter Ab-
satz, beginnend Wie nun ex natura; Gärtner VIII, 201 [beide mit zwei jeweils verschie-
denen Abweichungen gegenüber dem Text in Z. 19–25], fehlt aber in der Correlation des
FR zu Klasse I der Repliken von 1646 IV 26 ( Meiern II, 514 ).
Was im übrigen die Bayerische und Würzburgische protestationes anlan-
get, stelle er zwar dahin, halte aber nicht dafür, daß es derselben bedurfft
hette, weil doch auch die herrn evangelischen der herrn catholischen mai-
nung patienter angehöret etc. Man sey alhier nicht in der versezstuben
sondern hette ein ieder seine freye stimme, zu sagen und ihr mayestät
einzurahten, wie das Heylige Römische Reich hinwieder zu tranquilliren
unnd in vörigen stand zu setzen.
Österreichisches Direktorium.
8–23 Die – einrücken] Österreich B I: Warauf ich, [Richtersberger], alßbaldt bericht, das
man 1. ihr mayestät unnd nit den cronen das bedenkhen übergebe unnd daher nur dersel-
ben zue dankhen habe; 2. weegen gedachten despects in die correlation nichts zue stellen
seye, weilln es in protocolln schon fürgesehen; ob von den herrn Kayserlichen pleni-
potentiariis zuvor zue referirn, werde ins haubtbedenkhen gesäzt werden; der erbverbrüe-
derung aber zue gedenkhen, seye nit vonnöthen, weilln es ein particularwerkh; weegen
der Petersburg sey in ihrem begriff nichts vorkhomben, die amnistia vermöge, daß alle
pressurn abgeschafft werden, sie hetten namben, wie da wollen.
nicht styli, dergleichen zu inseriren, sondern an deme gnug, das es ad pro-
thocollum kommen.
Die andere bedingung, wegen des iuris suffragii, item wegen der commu-
nication ante conclusionem etc., sey schon in etlichen von Münster her-
übergeschickten conclusis auch fürkommen und kerne hernach ins
haubtbedencken. Die erbverbrüederung were ein particularwerck nur un-
ter den dreyen heusern Sachsen, Brandenburg unnd Heßen etc., sey ohne
streit unndt disputat, und würde ihre mayestät die confirmation nicht
weigern. Wüste nicht, an welchen ohrt es zu setzen.
Magdeburg, Sachsen-Altenburg und andere. Es weren gleich-
wol etliche darauf in specie instruiret, daß dieser punct mit eingerücket
werden müchte. Könte an dem ohrte stehen, da de foederibus gehandelt
würde, weren gleichwol reichsprivilegia etc. „Superflua non nocent“ .
Österreichisches Direktorium. Wan es ihnen so beliebte, wolle er’s
wol einrücken
Siehe Correlation des FR zu Klasse I der Repliken von 1646 IV 26 ( Meiern II, 517 f., hier
518, Ende des ersten Absatzes, beginnend Was ferner).
Basel. Wie Würzburg.
Pfalz-Lautern, -Simmern und -Zweibrücken. Wegen Pfalz
Lautern, Simmern und Zweybrück bedancke er sich wegen abfaßung der
correlation, einverleibung des voti communis evangelicorum und deßen
allen beschehener verlesung, und hette dabey nichts zu erinnern, sonder-
lich, weil er damahls leibesunpeßligkeit halber bey etlichen rahtgängen
nicht gewesen
andern vorgangen; dahero er das Magdeburgische votum wiederhole und
sich damit conformire.
Die amnistiam universalem betreffend, hette er angehöret, welcher-
gestaldt die herrn catholischen ihre mainung weitleufftig unndt mit vielen
rationibus deduciret, welches zwar auch von evangelischer seiten, und
zwar mit beßern grunde und bestande, hette geschehen künnen, so aber,
verdruß und weitleufftigkeit zu vermeiden, unterlaßen worden. Solte es
gleichwol künfftig bey den tractaten die notturfft erfordern, wolle er a
parte Pfalz bedinget unndt vorbehalten haben, daß auch die herrn evan-
gelischen ihre mainung durch treffliche, unwiederlegliche rationes unnd
fundamenta behaubten können unndt wollen.
Bethe immittels, dieses in specie zum weinigsten ad prothocollum zu neh-
men, daß, weil ihr fürstliche gnaden [zu] Pfalz Lautern etc.
Zur Restitution Pgf. Ludwig Philipps s. [Nr. 110 Anm. 27] .
gen einer und anderer verhinderung zur völligen restitution noch nicht
gelanget, seine fürstlichen gnaden dieselbe doch in crafft dieser univer-
salamnisti wiederfahren und sie plenarie restituiret werden müchten.
Halte im übrigen gleichergestalt dafür, das es der Bayerschen und Würz-
burgischen protestationum nicht bedürfft hette; weren doch beederseits
mainungen eingebracht, und würde künfftig die handtlung geben, was su-
prema lex
Anklang an Cicero, De legibus 3,3,8 ( APW III A 3/1 [Nr. 7 Anm. 35] ).
re, gestaldt er dan in specie der Pfalzischen sache halber mit denen herrn
protestirenden einig sey, das nicht allein bey, sondern auch durch und in
crafft dieser generaltractaten und universalmittel dieselbe erhoben werden
müße, so er pro declaratione unangefüget nicht laßen müge.
Sachsen-Altenburg. Bedancke sich gleichfalß für die schleunige be-
forderung unndt wol eingerichteten aufsatz, unnd hielte anfengklich
selbst dafür, daß die Bayrische protestation wol hette verpleiben können
etc., zumahl er vermercke, daß Bayren dahin gezielet, als wan man evan-
gelischentheilß einer disposition sich anmaße, da doch in unterschiedtli-
chen sessionibus und votis wiederholet worden, daß alle diese vota nur
vorschläge weren
Siehe Nr. 101 (S. 109 Z. 18, S. 115 Z. 4, S. 117 Z. 8f.); Nr. 103 (S. 140 Z. 20 und 28, Z. 28, S.
141 Z. 27, Z. 35 und öfter); Nr. 107 (S. 180 Z. 3f., S. 185 Z. 25); Nr. 108 (S. 202 Z. 29). Siehe
auch Votum commune, letzter Satz ( Meiern II, 317 , dritter Absatz, beginnend Gleichwie
nun; Gärtner VIII, 211).
würde, der seine vota pro legibus venditirte, sondern, wie Pfalz erwehnet:
Die tractaten würden es geben, welches theils vorschläge die practicable-
sten sein würden.
Den aufsatz selbst betreffendt: Könte wol nicht schaden, wan man, wie
Magdeburg erinnert, die bedingungen mit einrückete etc. Weil aber daß
directorium vermeinet, daß dieselben, sonderlich auch wegen fernerweiter
communication mit den ständen, ehe es zum schluß kerne, in das haubt-
bedencken kommen würden, wolte er auch darbey acquiesciren. Hette
darneben wahrgenommen, wie das es circa modum tractandi also einge-
richtet, das man nur die discrepantien in deliberation gezogen, worinnen
aber die herrn Kayserlichen unndt königlichen einig, mit danck angenom-
men etc. Wan nun sölches de futuro möchte verstanden werden, würde
es einer kleinen erklehrung bedürffen, dan es könte wol kommen, daß sie
sich in einen oder andern punct miteinander verglichen, da doch die
stände noch etwas zu erinnern hetten etc.
Österreichisches Direktorium. Were de praesenti und nicht de fu-
turo zu verstehen, könte auch wol gesezet werden: „darüber sie itzo ei-
nig“
In der Correlation des FR zu Klasse I der Repliken von 1646 IV 26 steht: worinnen mit
der Kayserlichen Majestaet die beyde Koenigliche Cronen einig ( Meiern II, 509f. , hier 510,
Ende des ersten Absatzes, beginnend Demnach die ).
Sachsen-Altenburg. (Acquiescebat et pergebat:) Sonst weren auch et-
liche wort zimblich hart gesezet, indeme sonderlich, wie Pfalz gedacht,
die herrn catholischen mit vielen rationibus operose wieder der herrn
evangelischen mainung unndt votum gleichsamb disputirten, so das es
fast daß ansehen einer ausführlichen deduction hette. Unter andern were
auch dieses sonderlich nachdencklich unndt hart lautendt, da gesezet sey,
ihre mayestät hetten sich auf das alte Teutsche vertrawen verlaßen ,
wordurch fürsten unndt stände gleichsamb beschüldiget würden, alß het-
ten sie wieder daßelbe alte Teutsche vertrawen gehandelt etc. Hielte de-
rowegen dafür, daß diese wort entweder gar auszulaßen oder doch zu
mitigiren. Dan er sehe nicht, wie es wieder daß alte vertrawen were, wan
fürsten unndt stände ihrer Kayserlichen mayestät zur algemeinen wol-
fahrt trewlich hülffen einrahten, wie dan auch der Pragerische friede
selbst keinen andern scopum gehabt, sondern zur beruhigung des Reichs
angesehen gewesen.
Wiewol nun hierauf daß Österreichische Direktorium sölche wort
iustificiren und expliciren wolte, replicirte doch Sachsen-Altenburg.
Wan wir’s mit ihrer mayestät oder untereinander selbst allein zu thun
hetten, so könte entlich diese ration etlichermaßen gelten; man hette es
aber auch mit den frembden cronen zu thun etc. Weil nun den evangeli-
schen dadurch zimblich hart geschehe, bethe er nochmahls, dieselben
wort außzulaßen
Nachdem Sachsen-Coburg diese Bitte wiederholt hatte (s. S. 246 Z. 26–29), änderte Rich-
tersberger die Passage; sie fehlt in der Correlation des FR zu Klasse I der Repliken von
1646 IV 26 ( Meiern II, 512 ).
Ferner an dem ohrte, wo der cron Spanien und des herzogthumbs Bur-
gundt gedacht würde , sey die hiesige ausgefallene meinung nicht mit
in die correlation gebracht etc., wie imgleichen wegen Lothringen der
marggrafschafft Nommenie nicht gedacht were
Wie [Nr. 102 Anm. 15] .
Österreichisches Direktorium. Das sey mit fleiß geschehen unnd
also gesetzet, das er wegen etlicher seiner länder ein standt deß Reichs
sey, dan er könne auch noch wol andere länder haben, so gleichergestalt
vom Reich zu lehen gingen .
Sachsen-Altenburg. Weiter, da die quaestio de electione regis Ro-
mani tractiret wirdt, hette er die wort wargenommen, daß die Franzosen
uf eine andere meinung gesprungen
Siehe bei Anm. 58. In der Correlation des FR zu Klasse I der Repliken von 1646 IV 26
steht, die Franzosen hätten davon abgelassen ( Meiern II, 519 , zweiter Absatz, begin-
nend Endlichen hat ).
ciem desultoriae levitatis möchte gedeutet werden etc.
( Substituebatur statim: „getreten“.)
Desgleichen würden viel rationes angeführet, warumb das vorgeschlagene
expediens nicht zu setzen etc.
dieselbe entweder praeterirte oder doch contrahirete.
Österreichisches Direktorium. Hette es auß dem prothocol ge-
nommen etc. Es müsten ia, weil die mainungen so gar discrepant gewesen,
die rationes pro et contra in der correlation angeführet werden, zumahl
weil es zwischen den chur- und fürstlichen disputat geben müchte.
Sachsen-Altenburg. Man disputire ia hier nicht, sondern thue nur un-
maßgebliche vorschläge.
So befinde er auch, daß fast alle stände, die auf das expediens votiret, mit
nahmen genennet weren . Deswegen er zwar indifferent, und vielleicht
nicht gar nötig möchte gewesen sein etc.
auch Heßen Darmbstadt, wie imgleichen der Wetterawische grafenstandt,
genennet weren.
Österreichisches Direktorium. Heßen sey in genere gesezet, die
Wetterawischen aber weren indifferent gewesen .
Sachsen-Altenburg. Sub finem ad verbum „übergeben“
Siehe S. 237 Z. 27. an beyden Orten wurde ergänzt, s. Correlation des FR zu Klasse I der
Repliken von 1646 IV 26 ( Meiern II, 520 , letzter Absatz, beginnend Und dieses ist ).
„an beyden orten“ (quod continuo fiebat).
Hette sonst weiter nichts zu erinnern, außer das noch etliche gravamina
politica communia weren, so pillich vorbehalten würden. Wegen Stral-
sund were er zwar indifferent, halte aber wie Magdeburg dafür, daß ihnen
wol gratificiret werden könne.
Sachsen-Coburg. Sagte gleichsfals danck für die beschleunigung der
correlation und das sonderlich das hochlöbliche directorium den evan-
gelischen aufsatz mit hette inseriren wollen. Die Österreichische, Würz-
burgische und Bayerische protestationes betreffend, halte er gleichfals,
wie Magdeburg und Pfalz, dafür, das dieselben unnötig, dan weil es nur
zu übergebung eines bedenckens angesehen, so were es salvo cuiusque
iure zu verstehen.
Conformire sich auch in deme mit Magdeburgk, Pfalz unnd Sachsen
Altenburg, daß dasiennige, so die protestirenden anführen, zu keines
menschen offension, sondern allein zu beobachtung des boni publici ge-
meinet.
Befinde gleichsfals, das die herrn catholischen ihr votum mit vielen ratio-
nibus behaubten wollen, daß dan auch von evangelischer seiten hette ge-
schehen können, so aber noch zur gelegenheit unnd notturfft zu reser-
viren. Halte auch insonderheit mit Altenburg dafür, daß es speciem ex-
probrationis hette, waß dabey wegen des alten Teutschen vertrawens an-
geführet worden, derowegen die wort entweder auszulaßen oder zu
mitigiren.
(Worauf das directorium es stracks enderte etc.)
Wegen des moderaminis oder expedientis circa electionem regis Romani
befinde er, daß die clausul und rationes so weitleufftig ausgeführet, das es
fast speciem einer refutation hette, derowegen er dafürhalte, daß diesel-
ben nur auszulaßen.
Ratione der stadt Stralsund were er gleichergestalt indifferent, meine aber
doch, es werde ohne bedencken sein, ihr darinnen zu gratificiren.
Dieweil auch wegen der erbverbrüederung von etlichen vorsitzenden, daß
dieselbe mit eingerücket werden müchte, begeret worden, wolle er söl-
ches auch wiederholet haben.
Ferner sey auch der maiorum dergestalt gedacht, das die maiora uf die
Regenspurgische amnistiam gangen weren . Nun stelle er zwar dahin,
wieweit dieselbe gelten, hier aber würde es wol beßer sein, der maiorum
leiben.
Sonst wolte er auch unmaßgeblich bey den worten, das man der ordtnung
der Schwedischen replic nachzugehen, sich verglichen
Siehe bei Anm. 9 und die Correlation des FR zu Klasse I der Repliken von 1646 IV 26:
welchen beyder Cronen Herren Plenipotentiarii per Classes […] gehalten ( Meiern II,
509f., hier 510 , erster Absatz, beginnend Demnach die ).
ob es nicht vielmehr zu verhüetung einiger jalousie anstadt sölcher wort
entweder nur schlecht und in genere „per classes“ oder doch nur mit
der clausul „wie sich die cronen verglichen“ zu setzen.
Beim andern membro, da der gravaminum gedacht , daß dieselben zu
künfftiger handtlung und vergleichung außgestellet, sölches würde von
den singularibus evangelicorum zu verstehen sein, alß in welchen die ca-
tholischen unnd evangelischen miteinander partheyen machen etc. Dan
sonst weren noch andere communia gravamina, so auch alhier erörtert
und verglichen werden müßen, welches er hiermit [habe] erinnern wollen.
Wo er auch recht wargenommen, were in dem aufsaz auch dieses enthal-
ten, daß man nur die differentien in consultation gezogen, daß übrige aber
mit danck angenommen . Da er dan im nahmen ihr fürstlichen gnaden
nohtwendige reservation thun müste und hierunter tacite nichts eingereu-
met haben wolle, weil noch viel sachen in specialibus sich finden, so noch
zur zeit alhier nicht erörtert weren.
Letzlich were auch in der herrn catholischen meinung circa amnistiam
unter andern wegen der erbländer gedacht, das anno 1641 ihr Kayserli-
cher mayestät alle stände also eingerahten hetten , welches sich aber
anders verhielte, wie er dan ad protocolla provocirte, waß sonderlich
wegen seines gnedigen fürsten unnd herrn damahls were votiret undt
eingerahten worden
Sachsen-Coburg und -Altenburg hatten 1641 auf dem RT zu Regensburg zunächst für
eine allgemeine und unbeschränkte Amnestie votiert, am 9. Februar 1641 aber ihr be-
dingtes Einverständnis mit einer Ausnahmeregelung für die ksl. Erblande erklärt (Proto-
kolle in Londorp V, 56–69, 77–89, 100–108, hier 57f., 78f., 100f.; zum weiteren Verlauf
der Amnestie-Beratungen s. Bierther, 174).
verstehen.
Österreichisches Direktorium. Die formalia lauteten nur dahin,
daß, als ihr mayestät die erbländer excipiret, die stände nicht contradici-
ret, sondern tacite darein consentiret hetten.
Sachsen-Coburg. Scheine aber, alß wan es eine contrarietet were, weil
die evangelischen in ihrem voto gesetzet
Siehe Votum commune ( Meiern II, 313 , dritter Absatz, beginnend Wie nun die Herren;
Gärtner VIII, 201).
generalamnisti eingerahten.
Österreichisches Direktorium. Das were alle wahr, daß sie erstlich
so gerahten, nachmahls aber hetten sie es doch geschehen laßen.
Sachsen-Coburg. Noch eines hette er vergeßen, das an dem ohne, da
der außwertigen kriege gedacht würde, zu den worten: „die nicht von
diesem kriege dependiren“
Steht nicht im Protokoll; gemeint ist die Stelle, wo der Einschluß Spaniens in den Frieden
behandelt wird (s. Anm. 54). In der späteren Correlation des FR zu Klasse I der Repliken
von 1646 IV 26 heißt es dazu: so von dem Reichs=Unwesen nicht dependiren, und mit
demselben keine Verwandnis haben ( Meiern II, 518 , zweiter Absatz, beginnend Und
demnach ).
nüß mit den reichssachen haben“.
(Id quod statim addebatur.)
Sachsen-Weimar. Praemissa gratiarum actione nicht allein für die ge-
habte bemühung, sondern auch geschehene communication etc. Finde,
daß die vorgehende erinnerungen nicht allein gutentheils in acht genom-
men und beygesezet, sondern auch der übrigen bedingungen halber da-
fürgehalten worden, das es gnug an deme sey, wan dieselben nurt ad pro-
tocollum gebracht und nachmahlß beim haubtbedencken beobachtet
unnd erinnert würden.
Die Österreichische, Bayerische unndt Würzburgische protestationes sein
hieher nicht gehörig, weil man sich evangelischentheils keine disposition
arrogiret, sondern allerseitz vota nur vorschläge weren. Solte aber hier-
unter in praeiudicium evangelicorum oder auch seiner gnedigen herr-
schafft etwas anders gesuchet werden, müße er nohtwendig reprotestiren.
Sonst were auch ins mittel kommen wegen der erbverbrüederung, daß
derselbe passus mit inseriret werden müchte, welches er dan gleichsfals
wiederhole.
So sey auch nicht ohne, daß der catholische aufsaz gleichsamb eine refu-
tation des evangelischen in sich halte , deßen moderation er dem hoch-
löblichen directorio wolle committiret haben etc.
Die explication der wort „secundum morem ab antiquo“
Wie Anm. 52. Die beanstandeten Worte wurden ausgelassen, s. Correlation des FR zu
Klasse I der Repliken von 1646 IV 26 ( Meiern II, 517 f., hier 518, erster Absatz, begin-
nend Was ferner).
„seiner ersten fundation und translation nach“ würden vielleicht von den
zeiten Caroli Magni zu verstehen sein; weil aber siederdeme viel daran
geendert, hielte er dafür, das die letzten worth zu verhüetung einiges dis-
putats nur außgelaßen unnd die explication generaliter unnd indefinite
gesezet werden müchte.
Ratione gravaminum communium wiederhole er das Sachsen Altenburgi-
sche und Coburgische votum etc.
Ratione Stralsund sey er indifferent, meine aber doch, daß ihrer etwan
bey den stäten Erfurth, Hildesheimb etc.
Bezug auf das Votum commune (wie Anm. 45), s. Meiern II, 314 , zweiter Absatz, be-
ginnend Wann die Fuerstliche; Gärtner VIII, 203. Die Formel betr. Stralsund wurde an
anderer Stelle eingefügt (s. Anm. 89).
Repetendo eadem wegen Sachsen-Gotha und -Eisenach.
Braunschweig-Lüneburg-Celle. Befinde des hochlöblichen Öster-
reichischen directorii aufsatz mit sölcher dexteritet eingerichtet, das er
dafür danck zu sagen, auch weinig dabey zu erinnern wüste. Sagte gleich-
fals danck, daß das directorium das evangelische votum verbotenus inse-
riren wollen, und halte dahero nicht unpillich, das den herrn catholischen
eben die freyheit, das ihrige ihres gefallens einzurichten, gelaßen werde.
Wolte es aber das directorium an etlichen orten, sonderlich, wie Alten-
burg erinnert, die clausul von Teutscher trew unndt glauben etc. etwas
moderiren, hette man darumb zu bitten.
Österreichisches Direktorium. Were schon geendert.
Braunschweig-Lüneburg-Celle. Habe sonst weiter nichts zu erin-
nern, alß was Altenburg beygebracht, deßen votum er dan alhier wieder-
hole.
Der stadt Stralsund halber sey er zwar indifferent, weil sie doch schon
unter der generalitet begriffen. Wolte man ihr aber mit specialbeysetzung
zu den bemelten mediatstädten wilfahren, laße er’s ihme auch gefallen.
Und eben daßelbe wegen Braunschweig-Lüneburg-Grubenha-
gen und -Calenberg.
Württemberg. Gleichwie hiebevorn dahin geschloßen worden, daß die
discrepantia vota unnd meinungen inseriret werden solten, also befinde er
es dergestalt eingerichtet, daß er vielmehr dafür danck zu sagen, alß da-
ßelbe zu carpiren, wie er dan nichts dabey, als was schon von den vor-
sizenden geschehen, zu erinnern hette. Unnd weil selbe erinnerungen al-
lerseits gut, laße er es sowol wegen Würtenberg alß wegen Pfalz-Vel-
denz dabey verpleiben.
Hessen-Kassel. Agebat gratias etc., unndt demnach ein und anderer
von den vorstimmenden satsahme erinnerung gethan, so laße er es dabey
bewenden. Die protestation der herrn catholischen sey ganz unnötig, dan
es weren auch viel dinge, so die evangelischen hart berühren, daß es also,
wan sie, die catholischen, uf gedachter ihrer protestation verharren wol-
ten, a parte evangelicorum einer reprotestation bedürffen unnd dahinauß-
lauffen würde. Conformirte sich sonst denen hinc inde beschehenen erin-
nerungen, alß daß der classium nur in genere ohne denomination der
Schwedischen replic, der erbverbrüederungen aber in specie zu ge-
dencken, daß Wetterauische memorial beyzulegen, die wort „seiner er-
sten translation nach“, deßgleichen auch die „auf das alte Teutsche ver-
trawen“ auszulaßen, der cronen auch gleichsfals nur in genere unnd nicht
in specie oder nominetenus meldung zu thun.
Hierauf nun sezte das Österreichische Direktorium auf fernere
Braunschweig Lüneburgische erinnerung in genere „mit den cronen“
Siehe Correlation des FR zu Klasse I der Repliken von 1646 IV 26: mit der fremden
Cronen hochansehnlichen Herren Plenipotentiarien ( Meiern II, 520 , letzter Absatz, be-
ginnend Und dieses ist ).
Wiewol es auch erinnert wurde, das stracks im eingang (ibi: „auf der bey-
den cronen Franckreich unnd Schweden“ ) desgleichen geschehen
müchte, vermeinte doch das hochlöbliche directorium, es müße daselbst
also stehenpleiben, damit man gleichwol deutlich vernehmen könne, wer
beyderseits tractirende partheyen eigentlich gewesen. Dieses disputat
were bey den praeliminartractaten auch fürkommen
1640 war die schwed. Kg.in Christina noch nicht volljährig. Außerdem hatte Schweden
bei den Hamburger Präliminarverhandlungen beanstandet, daß in dem Vertragsprojekt
vom 20. Dezember 1641 Schweden hinter Frk. genannt werde. Es wurden daraufhin se-
parate Vertragsinstrumente für die ksl.-schwed. und die ksl.-frz. Vereinbarungen ausge-
fertigt (Anja V. Hartmann, 490, 492f.).
wörtlein „beydes“ conciliiret worden, weil unter demselben pariter und
eine cron sowol als die andere begriffen weren etc. Zudeme kemen ia die
correlationes den cronen nicht zu, bis das es erst zum haubtbedencken
komme, da alsdan weiter davon zu reden stunde.
Baden-Durlach. Praemissa gratiarum actione, vermeine anfengklich
gleichergestalt, daß die eingewendete protestationes unnötig, weil es
doch nur vorschläge weren. Und hette sonst bey dem aufsaz nichts zu
erinnern, alß das vor das wort „abgesprungen“ das schon beliebte wört-
lein „abgetreten“ zu gebrauchen, item, daß nicht bloß „pfandtschaff-
ten“
Bezug auf das Votum commune (wie Anm. 45), s. Gärtner VIII, 205. Bei Meiern II,
314 , dritter Absatz, beginnend Weil sich auch, steht bereits Reichs=Pfandschafften.
lehensmutungen
Bezug auf das Votum commune, s. Gärtner VIII, 204. Bei Meiern II, 314, zweiter
Absatz, beginnend Wann die, steht bereits von Zeit an des erlangten verhoffenden Frie-
dens=Schlusses.
trahatur ad tempus aliquod praeteritum, verbi gratia pacem Pragensem.
Item und in specie habe er a parte Baden zu erinnern, das an dem orte, wo
der herschafft Hohen Gerolzeck gedacht
Bezug auf das Votum commune. Bei Gärtner VIII, 204, und bei Meiern II, 314 , drit-
ter Absatz, beginnend Weil sich auch, steht der geforderte Zusatz bereits.
ge“ hinbeygesetzet werden.
Wegen der stadt Stralsund halte er dafür, das derselben wilfahret werden
könte. Aldieweil auch in dem voto catholicorum der Badischen sache also
gedacht were, quasi esset res transacta
Siehe bei Anm. 34. Abweichend davon fehlt 1646 IV 26 in der Correlation des FR zu
Klasse I der Repliken das Wort quasi; es heißt bezüglich Baden-Durlachs, die Sache sei
decisa & transacta ( Meiern II, 512 ).
den (weil nicht huius loci were, davon viel zu disputiren) notturfft
unnd iura bestermaßen reserviret haben. Provocire ad protocollum mit
pitte, zum weinigsten eine clausulam reservatoriam zu annectiren
Eine Vorbehaltsklausel wurde nicht eingefügt, s. Correlation des FR zu Klasse I der Re-
pliken von 1646 IV 26 ( Meiern II, 512 ); vgl. aber ebenda, 514: Forderung nach voll-
ständiger Restitution Baden-Durlachs in eingefügtem Votum commune der ev. Reichs-
stände.
gleichen er auch wegen der catholischen rationum die notturfft reservire,
sintemahl auch evangelischentheils dergleichen hette mögen eingeführet
werden.
Waß Sachsen Coburg erinnert von deniennigen sachen, so noch nicht in
deliberationem kommen weren , könne er nomine ihrer fürstlichen gna-
den gleichergestalt nichts einreumen, wo es etwan verfengklich sein könte.
Im übrigen conformire er sich mit den vorsitzenden.
Mecklenburg-Schwerin. Für die rümbliche bemühung sage er auch
dem hochlöblichen directorio hohen danck, und weil er weinig dabey zu
melden, auch von den vorsitzenden sölches zuvorhin gnungsamb gesche-
hen, so were er mit sölchen erinnerungen wie mit dem aufsaz selbsten
einig. Halte selbst die angeführten protestationes für unnötig, weil doch
ein ieder wol wiße, daß es nur vorschläge unndt suffragia gewesen. Zu
wünschen were es, daß durch den Prager schluß ein rechter, bestendiger
friede hette erhalten werden können. Weil aber sölches nicht erfolget, so
hette man ia, wie dan sonst dem vaterlande zu rahten und zu helffen,
seine gedancken hierüber eröfnen müßen. Repetire dahero auch, waß
Sachsen Altenburg erinnert , daß nemblich, wan etwas tractiret und ge-
handelt, vor dem schluß communiciret werden müchte, unndt stünde
sonst einem ieden frey, daß er seine notturfft vorbehalte.
So würde auch ihrer fürstlichen gnaden nicht entgegen sein, das der
erbverbrüederung expresse gedacht werde.
Unndt wiewol es sölchergestalt wegen der stadt Stralsundt seine richtig-
keit hette, wan ihrer bey den mediatstädten gedacht würde, so weren
doch auch die gesambte Pommersche landtstände ratione religionis et po-
litiae interessiret
Siehe dazu APW III A 3/2 [Nr. 85 Anm. 30] .
dencken.
Mecklenburg-Güstrow. Auch also.
Pommern-Stettin. Könne sich den beschehenen erinnerungen leicht
conformiren und hette ratione cohaerentiae vel connexionis nur dieses
zu erinnern, daß zu den worten „hergegen sindt die herrn protestiren-
den“
Siehe S. 234 Z. 31. In der Correlation des FR zu Klasse I der Repliken von 1646 IV 26
steht der Zusatz ( Meiern II, 513 , dritter Absatz, beginnend Hingegen sind).
dan alsbaldt vom directorio geschehen).
Sonst sey nicht ohne, daß die Stralsundischen abgeordtneten und ge-
sambte Pommerische landtstände sorgfeltig weren, weil bekandt sey, daß
der anfang der motuum des Schwedischen krieges in Pommern sich erho-
ben
Als Kg. Gustav II. Adolf am 6. Juli 1630 bei Peenemünde auf Usedom landete, war
Stralsund der einzige Verbündete Schwedens im Reich, nachdem seit Anfang April 1630
schwed. Truppen von Stralsund aus Rügen erobert und Ende Juni die letzte ksl. Garnison
der Insel eingenommen hatten ( Roberts II, 409–417; Parker, Thirty Years’ War, 108–
111; s. auch Anm. 88).
lesen, etwan in dem § „Und were demnach anfangs“
den, wie er dan diese oder dergleichen formalia ex charta verlase, dem
directorio überreichte und, wie es zu inseriren, an die handt gabe.
Österreichisches Direktorium. Were schon bey den städten Er-
furth, Hildesheimb gesetzet.
Braunschweig-Lüneburg. Wie, wan man es so setzte: „Stralsund
und ganzes herzogthumb Pommern“.
geschlagen. Imgleichen, daß an dem ohrt, wo der Lothringischen sache
gedacht wirdt und die wort stehen „daß die tractaten deßwegen nicht auf-
gehalten werden“
Siehe S. 236 Z. 7f. Der geforderte Zusatz steht nicht in der Correlation des FR zu Klasse I
der Repliken von 1646 IV 26 ( Meiern II, 518 f., hier 519, Ende des ersten Absatzes, be-
ginnend Was ferner).
zosen sich darwieder setzeten“.
Österreichisches Direktorium. Verstehe sich ohnedeß tacite; weren
verba des conclusi .
Pommern-Stettin. Ad quaestionem de electione regis Romani weren
pro et contra unterschiedene rationes angeführet. Er stehe aber sehr an, 1.
ob nicht die befundene denomination der stände, die so oder so votiret
Siehe bei Anm. 60. In der Correlation des FR zu Klasse I der Repliken von 1646 IV 26
sind die ev. Reichsstände – wie oben im Protokoll – namentlich genannt ( Meiern II, 519 ,
zweiter Absatz, beginnend Endlichen hat man).
ad declinandam invidiam zu praeteriren und nur etwan generaliter „theils
stände“ zu setzen, 2. ob es auch einer so weitleufftigen deduction bedürfft
hette.
Wiewol nun Magdeburg und andere vorsitzende sonderlich ad primum
interloquendo indifferent waren, so vermeinete[n] doch Braun-
schweig-Lüneburg und andere: Sie trügen deßen kein bedencken
und hielten fast für beßer, weil doch dieses ohrts beynahe alle stände da-
hin votiret gehabt, daß die benennung also, wie sie gesetzet, stehenpliebe.
Wolte aber der herr Pommerische sich nicht expresse nennen laßen, das
stünde zu seinem gefallen.
Österreichisches Direktorium. Daß were auch nicht nötig, weil
doch die herrn Münsterischen eventualiter et alternative eben der mai-
nung, die Pommern geführet
Pommern hatte abgelehnt, daß über eine eventuelle Röm. Kg.swahl künftig der RT ent-
scheiden solle. Allenfalls solle der WFK das Procedere bei der Röm. Kg.swahl an den RT
verweisen, s. Nr. 99 (S. 87 Z. 24–27). Der FRM hatte am 21. Februar 1646 über die Röm.
Kg.swahl beraten; zum Ergebnis s. Nr. 108 bei Anm. 14.
adstipuliret hetten.
Pommern-Stettin. Was sonst vor protestationes hinc inde fürkom-
men, die weren nur beyseit zu setzen, sonderlich auch dieses, waß Öster-
reich unnd Bayern fürbracht, weil sölches nur nachdencken unnd zu re-
protestationibus anlaß gebe, wie er dan in specie wegen Jägerndorff unndt
was dießfals ratione feudorum angeführet , veranlaßet würde, daß er diß
alleß unterthenigst referiren unndt gnedigsten befehls erwarten müste.
Sie, die Churbrandenburgische und fürstlich Pommerische gesanten, we-
ren expresse dahin instruiret, man würde seiner churfürstlichen durch-
laucht nicht verdencken, weil alles in den stand, wie es anno 1618 gewe-
sen, restituiret werden solte, daß sie auch die restitution dieses ihr von
Gott unndt rechts wegen zustehenden herzogthumbs begereten.
sich kürzlich uf das restitutorium
habe aber bedencken, sich hierüber einzulaßen noch titulum possessionis
zu allegiren oder naturam iuris feudalis auszuführen, sonderen laße es mit
gebührendem reservato dahingestellet sein. Nur allein pro coloranda pos-
sessione summatim zu referiren: Sey notorie bekandt, daß seine chur-
fürstliche durchlaucht wegen des herzogthumbs Jagerndorff schildt,
heim und titul so viel lange jahr ruhig unndt unperturbiret gebrauchet.
Da auch herzog Johan Georg sich des Böheimischen wesens theilhafftig
gemachet unnd darauf daß herzogthumb eingezogen worden
ihrer churfürstlichen durchlaucht herr vater darwieder protestiret undt
die lehen anderweit gesuchet. Unndt wiewol es ex alio capite abgeschla-
gen, were doch dergleichen exceptio
exceptio oder Einrede ist ein Einspruch oder Widerspruch des Beklagten im Gerichtsver-
fahren ( DRW II, 1439 s. v. Einrede; Dick, 153–162). Ks. Ferdinand II. hatte am 12. Mai
1622 und später mehrfach alle bg. Einsprüche zurückgewiesen, 1628 unter Verweis auf
die anderweitige Vergabe Jägerndorfs im Jahre 1622. In Anerkennung um die kurbg.
Verdienste um das Haus Habsburg hatte er dem Kf.en 1636/37 die Administration dreier
hessischer Ämter als Ersatz angeboten ( Bein, 93–98).
mehr res integra, opponiret, nichtsdestoweiniger aber von ihr Kayserli-
chen mayestät Ferdinando II. particulartractaten oder ein aequivalens an-
gebotten worden etc. Doch achte er nochmahls unnötig, in materialibus
ein mehrers zu berühren, sondern allein ihr churfürstlichen durchlaucht
iura unnd notturfft zu reserviren, die dan hiernegst deßen allen gnugsame
fundamenta und documenta haben unnd vorlegen laßen würden. Wolle es
deroselben unterthenigst referiren und zweifele nicht, sie sölche fast nich-
tige exception sehr befrembden werde. Müße unterdeßen reprotestiren
unndt wolle dem hochlöblichen erzhauß Österreich hierunter nichts ein-
gereumet haben.
Bethe schließlich, es nochmahls beim aufsatz zu laßen unnd diese unnd
andere dergleichen protestationes zu cassiren, wie sich dan ihr churfürst-
liche durchlaucht zu ihr Kayserlichen mayestät unterthenigst versehen,
sie würden ihr gleich andern ständen die restitution auch wiederfahren
laßen. Mit nochmahligem vorbehalt etc.
Unndt sölches auch wegen Pommern-Wolgast.
Baden-Durlach. Monebat incidenter, ut in § „Es ist auch ganz uner-
setzlich“
Bezug auf das Votum commune ( Meiern II, 315 , zweiter Absatz, beginnend Es ist auch
– hier steht der geforderte Zusatz bereits; Gärtner VIII, 205f. – hier fehlt der Zusatz). In
der Correlation des FR zu Klasse I der Repliken von 1646 IV 26 steht der Zusatz nicht
( Meiern II, 515 , zweiter Absatz, beginnend Unmueglichen ).
durchaus zu remittiren sein“.
Anhalt. Wie Pfalz Lautern unndt Simmern.
Wetterauer Grafen. Agebat gratias für die mit großer mühe unndt
dexteritet aufgesezte correlation, wie auch in specie, daß das Wetterawi-
sche votum mit beygeleget pleibe. Bethen nochmals, sembtliche fürsten
und stände wolten cooperiren, das die benente heuser genzlich zur resti-
tution kommen unnd gelangen mögen. In specie were in der catholischen
meinung des hauses Naßaw Sarbrüken gedacht, als wan es schon restitui-
ret unnd demselben durch die amnisti geholffen were . Weil aber söl-
ches noch nicht erfolget, sondern sie noch weit zurückstunden, bethen
sie nochmahls zu cooperiren, das es cum effectu geschehe.
Weil sonst die zeit verfloßen, wiederholeten sie
erinnerungen, insonderheit aber 1., daß die protestationes unnötig, 2. die
gravamina communia, 3. deßgleichen die rationes oder fernere deduction
den herrn evangelischen vorbehalten sey.
Wegen der cohaerentz conformirten sie sich mit Pommern, daß die wort
„nach dahingestelten rationibus“ dazuzusetzen .
Wegen des expedientis circa electionem regis weren sie damahls indif-
ferent gewesen, ließen es auch nochmahls darbey bewenden.
Wegen der stadt Stralsund conformirten sie sich gleichergestalt mit Pom-
mern.
Bayern. Dieweil die herrn evangelischen sich erkleret, das ihr überge-
benes votum nicht vim dispositionis, sondern nur alß vorschläge haben
solte, könne er dabey wol acquiesciren. Die occasion aber seiner protesta-
tion hette er daher genommen, weil Magdeburg begeret hette , das es
formaliter et verbis dispositivis inseriret werden müchte.
Worauf sich Magdeburg und die anderen herrn evangelischen per in-
terlocuta so explicirten, daß Bayern und die anderen herrn catholische
wol damit zufrieden waren.
Österreichisches Direktorium. Die meisten erinnerungen weren
schon darzugebracht, nur sey noch die frage, 1. wegen der erbverbrüe-
derung: Wüste nicht, zu was ende es solte hinneinkommen, dan es werde
doch von niemand disputiret. Ihr Kayserliche mayestät werde die confir-
mation nicht abschlagen; so würden auch ia die interessirten selbst nicht
der mainung sein, das diese sachen erst in die tractaten gezogen werden
solten, zumahl dieselbe mit den cronen keine gemeinschafft hette.
Sachsen-Altenburg. Nur zu dem ende, damit deren im künfftigen
friedenschluß mit gedacht werde, bevorab weil auch der pactorum han-
seaticorum erwehnet würde
vortrefliche confraternitet übergehen wolle, da doch deren auch in dem
Pragerischen friede meldung geschehen .
Pommern. Adhaerebat.
Mecklenburg. Heßen Darmbstadt hette es auch erinnert.
Österreichisches Direktorium. Wo es dan hingesezet werden solle?
Status. An dem ohrt, da von den foederibus gehandelt werde .
Österreichisches Direktorium. Verlase denselben paragraphum
unndt fragte, ob es daselbst stehen solte.
Status. Annuebant.
Wetterauer Grafen. Es weren auch etliche vornehme gräfliche heu-
ser, die dergleichen erbvereinigungen hetten; bethen derowegen, auch
derselben zu gedencken.
Braunschweig-Lüneburg. Addatur: „und etwan dergleichen“.
Österreichisches Direktorium. Hierauf richtete daß löbliche direc-
torium denselben paragraphum ein und verlase ihn, des inhalts: „Was
sonst die erbverbrüederung der chur- und fürstlichen heuser Sachsen,
Brandenburg und Heßen und dergleichen anlange, solten dieselbe in ih-
rem vigore, wie sie iederzeit confirmiret worden, verpleiben.“
1–5 2. – Consentiunt] Österreich B I: Nota bene! Sonsten ist insgemein begert worden,
man ad protocollum notirn wolle, das dasjehnige, so nit deliberiret worden, niemandts
praeiudicirn wolle.
Worüber ich, [Richtersberger], vermeldet, das es den cronen schwerlich fallen wurde, da
sie auf das, was berait zwischen ihr mayestät unnd ihnen richtig, solchergestalt nit ver-
sichert sein kundten.
Darauf alle geschwigen.
schluß dasiennige, was gehandelt würde, wieder an die stände zu bringen,
sey schon in dem voto evangelico enthalten
Das Votum commune enthält nur einen Vorbehalt, weitere Erinnerungen beizubringen
( Meiern II, 317 , dritter Absatz, beginnend Gleichwie nun; Gärtner VIII, 211).
reichsbedencken alß in die correlation.
Braunschweig-Lüneburg und die übrigen. Consentiunt.
Österreichisches Direktorium. 3. Könte es nicht wol anders sein,
als das der maiorum alhier gedacht werde , dan die catholischen hier
unnd zu Münster machten ia die maiora.
(Iidem acquiescunt.)
Österreichisches Direktorium. 4. Der vorbehalt der gravaminum
communium
Siehe S. 246 Z. 8f. Zu den ev. Gravamina politica, die am 17. März 1646 vorgelegt wur-
den , s. [Nr. 116 Anm. 4] .
5. Was aber Coburg erinnert unndt bedinget , das habe er nicht recht
einnehmen und verstehen können.
Sachsen-Coburg. Verstehe dieiennigen puncten, so noch nicht pro-
poniret worden und doch hiehergehören, daß deswegen die notturfft vor-
behalten werde.
Österreichisches Direktorium, Braunschweig-Lüneburg
und andere. Waß noch nicht deliberiret, daß könte man nur vermittelß
des prothocolli vorbehalten. Stecke ohnedes in der clausula reservatoria
generali.
Österreichisches Direktorium. 6. Daß der catholischen aufsaz eine
refutation des evangelischen sein solte, könne er für gewiß berichten, daß
er denselben aufgesetzet, ehe er den evangelischen gehabt habe. Ein ieder
rede ia seine notturfft, jedoch weren die wort „Teutsche vertrawen“ aus-
gestrichen .
7. Im übrigen wegen des expedientis circa electionem regis Romani weren
die rationes hinneingesezet, wie sie hinc inde fürkommen, welches er
auch deswegen rahtsamb befunden, weil es doch vermuetlich mit dem
churfürstlichen collegio zum disputat kommen möchte.
8. Daß wort „gravamina“ verstehe sich von deniennigen, so übergeben
sind
geret. Waß auch sonst von einzeln wörtern erinnert, sey gleichsfals sup-
pliret.
9. Wiße also nichts mehr übrig, alß den paragraphum wegen Stralsundt;
wan’s nun den ständen gefiele, weil’s doch in den evangelischen aufsaz
kehme, wolle er es wol hinneinrücken in § „und wirdt demnach“ .
(Annuentibus statibus inserebat et legebat.)
Wolle es nun alsoforth mundiren laßen und mit negster post dem fürsten-
raht zu Münster schicken mit dieser admonition: daß sie in dem voto
evangelico nichts endern solten.
Braunschweig-Lüneburg. Bethe umb die communication per dicta-
turam, nicht das man darüber weiter zu disputiren begere, sondern allein
zur nachricht.
Österreichisches Direktorium. Sey nicht breuchlichen, ehe das
haubtbedencken herauskomme.
Hier wurde noch per discursum erinnert, daß pro verbis „königliche wür-
den“ zu sezen: „des königs in Schweden“.
Österreichisches Direktorium. Fragte zum beschluß, wan nun die
correlation hinnübergeschicket sey, ob man alßdan fortfahren unnd zur
anderen class schreiten wolle.
Alle. Consentiebant omnes.