Acta Pacis Westphalicae III A 3,4 : Die Beratungen des Fürstenrates in Osnabrück, 4. Teil: 1646 - 1647 / Maria-Elisabeth Brunert
Salzburgisches Direktorium. Das Churmaintzische reichsdirecto-
rium hette gestern abendt ihnen, dem Salzburgischen directorio
achten, so
ten drey reichscollegiis denen Kayserlichen herrn plenipotentiariis ausge-
stellet werden solte, zugeschicket unndt darbey angedeutet, daß sie beim
reichsdirectorio die in denen reichsrähten, sonderlich des fürstenrahts hier
unnd zu Münster, ausgefallene meinungen
ten unnd das guetachten nach denen maioribus abgefaßet, mit begeren, das
es in dem fürstenraht alhier verlesen unndt zur umbfrag gestellet werden
möchte.
(Verlase hierauf daßelbe, wie sölches bey denen actis zu befinden, unndt
vermeldete darbey, das datum sey darumb zu Münster gesezet, weil es
daselbst abgefaßet worden. Finita lectione [continuabat]:) Werde also zu
ihrer allerseits beliebung stehen, ob einer oder der andere noch etwas dabei
zu erinnern haben möchte.
Salzburg. Sie, die Salzburgische, hetten nicht unterlaßen, was bey new-
ligster session dieser sachen halben fürgangen unndt geschloßen worden,
an den hochwürdigsten etc., ihren gnedigsten fürsten unndt herrn, zu
berichten, worauf aber noch dato wegen zu weit entlegener mahlstetten
noch keine antwort oder resolution hette erfolgen können. Ließen es dero-
wegen bey ihrem newligsten abgelegten voto nochmahls bewenden etc.
Gleichwie sie aber andern fürsten undt ständen nicht fürzugreiffen, also
wann die maiora in denen drey reichsrähten der sachen also den ausschlag
gegeben hetten, müsten sie es auch dahingestellet sein laßen etc.
Bayern. Hette mit mehren angehöret, was wegen exemtion der stadt
Basell secundum maiora für ein gutachten aufgesezet worden. Ihr chur-
fürstliche durchlaucht in Bayern würden es auch darbey bewenden laßen,
daferne es, wie austrücklich darinnen vermeldet
fürstlichen collegio, sondern auch in dem fürsten- unndt städtraht beyder
ortten per maiora also beliebet worden.
Österreich.
zugeschicket
maiora extrahiret werden könten.
11–18 Laße – etc.] Österreich A III (XXXVII): Man lasse es bey dem concept verbleiben,
damit [1.] ihrer mayestät unnd dem Reich der glimpf desto besser erhalten und solches,
[2.], um soviel mehr, weill durch extension des Kayserlichen privilegii die sovrenitet fürs
Reich erhalten werde; sodan 3., damit die Baßlische sich nit an die Franzosen henkhen
unnd durch selbe ihr begehren zue werkh richteten. Nach Herzogtum Bayern A I 1
war der Grund für die Zustimmung des österreichischen Gesandten, damit durch solche
[Exemtion der Stadt Basel durch das kaiserliche Privileg] denen von Baßl gleichwol in
etwas gegebene contenta alle weiterungen verhüettet werden, zumahl bekandt, daß sich
der Baßlische abgeordnete albereit bei den frembden cronen angegeben.
guetachten alß den maioribus gemeeß desto mehr verpleiben, weil dar-
durch noch etslichermaßen respectus imperatoris et Imperii erhalten werde
unndt also beßer, die extension deß privilegii lieber zu consentiren, alß sie,
die Baseler, gar zu souverainisiren, sonderlich weil man nachricht erlanget,
daß der Baselische bürgermeister bey denen herrn Schwedischen starck
anhalte
Wettstein weilte seit dem 5. Februar 1647 vorübergehend in Osnabrück und wurde am 16.
Februar von Oxenstierna empfangen, der ihm für die Auseinandersetzung Basels mit dem
RKG alle mögliche Unterstützung zusagte. Schon zuvor, am 8. Februar, hatte Wettstein
Volmar mit der Ankündigung unter Druck zu setzen versucht, sich an Schweden mit der
Bitte zu wenden, der Exemtion der Schweizer Eidgenossenschaft möge ein eigener Art. im
Friedensvertrag gewidmet werden ( Gauss, 46 Anm. 1, 57 Z. 8–58 Z. 5).
Kayserlicher mayestätt unndt den ständen selbst bestehe etc.
Magdeburg. Wie Salzburgk.
Würzburg. Laße es auch dabey.
Pfalz-Lautern. Allerdings wie Salzburgk etc.
Freising. Wiederholete das Salzburgische votum.
Pfalz-Simmern. Wie vorhin.
Basel. Wie zuvorn.
Pfalz-Neuburg. Erinnerten sich des newligsten conclusi, daß man
nemblich vorhero des cammergerichts berichts erwarten solle
S. die „Meinung“ des FRO vom 5. Februar 1647 (Nr. 127 bei Anm. 41): Der Bericht des
RKG ( [Nr. 127 Anm. 22] ) sollte abgewartet werden.
Pfalz-Zweibrücken. Wie vorhin.
Sachsen-Altenburg. (Herr Milagius:) Die fürstlich Sachsen Altenbur-
gische unndt Coburgische wie auch der fürstlich Sachsen Weymar-, Gotha-
undt Eisenachische herrn abgesanten hetten ihme volmacht aufgetragen,
daß er ihrer abwesenheit halber sie ufs beste entschüldigen und vor izo ihre
vota ablegen möchte etc. Erinnerten sich sonst ihrer vorigen votorum
Sachsen-Altenburg, -Coburg, -Weimar, -Gotha und -Eisenach hatten am 5. Februar 1647
ihre Voten suspendiert (s. in Nr. 127). Sachsen-Altenburg hatte damals darauf aufmerksam
gemacht, daß es nicht nur um die Prozesse am RKG gehe, sondern daß die Stadt Basel
danach strebe, ihre souverainität zu festigen; deshalb sei alles wol in acht zu nehmen. Damit
war wahrscheinlich gemeint, daß darauf zu achten sei, ob durch die gewährte Exemtion
alle Bindungen Basels an das Reich verlöschen würden (s. dazu [Nr. 127 Anm. 34] ).
unndt hetten daher vermeinet, wann der aufsaz denselben nicht gemeeß
sein würde, dieselbe anhero repetiren zu laßen. Weil er aber izo vernehme,
das in allen dreyen reichsrähten die maiora also außgefallen, wolte er
dafürhalten, sie würden es woll auch dahinstellen etc.
Sachsen-Coburg. Item.
Sachsen-Weimar, -Gotha und -Eisenach. Wie zuvorn etc.
Brandenburg-Kulmbach. Wie Salzburg, mit der Pfalz Neuburgi-
schen erinnerung, daß der herrn cameralium berichts zu erwarten etc.
So were auch seines behalts newligst nicht expresse in die exemtion zu
verwilligen, sondern nur tacite dieselbe zu übergehen geschloßen worden
etc.
Der FRO hatte am 5. Februar 1647 in der Tat keinen Beschluß über das Exemtionsgesuch
Basels bzw. der Schweizer Eidgenossenschaft gefaßt, da die Ges. über diese Sache nicht
instruiert waren. Vielmehr sollte der Bericht des RKG an den Ks. abgewartet werden.
Außerdem sollten die Rst. ihrerseits das RKG um Bericht bitten (s. Nr. 127 bei Anm. 41).
Brandenburg-Ansbach. Gleichsfalß etc.
Braunschweig-Celle. (Herr Lampadius:) Hette glaubwürdige nach-
richt erlanget, daß des cammergerichts bericht in dieser sache numehr
einkommen
Bericht des RKG vom 9. Februar 1647 an Ks. Ferdinand III. ( [Nr. 127 Anm. 22] ).
werde, so bethe er, denselben erst zur dictatur kommen zu laßen. Erinnere
sich sonsten, das hier die vota also gefallen, wie es von Salzburg izo repe-
tiret worden. Solten aber ie die maiora anderß gefallen sein, hette er zwart
sölches gleichsfalß dahinzustellen, sonsten aber nochmahls zu bitten, daß
vorhero des cammergerichts bericht wie auch dieses verlesene concept zur
dictatur gebracht werden. Weil auch die übrigen herrn abgesanten vom
hauß Braunschweig Lüneburg izo nicht zur stelle weren, hette er sölches
desto mehr zu urgiren, unndt wann ia per maiora das concept beliebet
würde, das doch die darinnen enthaltene praeiudicirliche clausuln
Wahrscheinlich fand Lampadius die Exemtion der Stadt Basel bedenklich, was auch Müller
im brandenburg-kulmbachischen Votum zu monieren scheint (s. oben). Am 27. März 1647
beanstandete der für Braunschweig-Celle votierende Langenbeck mit Sachsen-Altenburg
und anderen ev. Rst. n, daß die Ausf. des Ga. s eine Klausel enthielt, die von der konkur-
rierenden Gerichtsbarkeit des RHR und RKG sprach (s. Nr. 130 bei Anm. 27 und 41).
Wahrscheinlich stand sie schon im Entwurf.
gelaßen werden möchten etc.
Braunschweig-Grubenhagen, -Wolfenbüttel, -Calenberg wie
auch suo loco et ordine Baden-Durlach: Wie Braunschweig Lüneburg
Zelle etc.
Hessen-Darmstadt. Ob man schon a parte Heßen Darmbstadt in
specie hierauf nicht instruiret sey, so halte er doch, wie Braunschweig
Lüneburg, auch dafür, das der bericht des Kayserlichen cammergerichts
zuvorderst zu dictiren sey. Wann man nun befünde, das nichts erhebliches
darinnen und per maiora auf diß concept geschloßen worden, so würde
man auch gerne darein consentiren und sich denselben conformiren, son-
derlich weil es nurt uf die exemtionem a iurisdictione camerali gehe, wor-
durch im übrigen die subiectio erga Imperium nicht allein praesupponiret,
sondern auch salviret würde etc.
Pommern-Stettin. Wie Braunschweig Lüneburgk, das nemblich des
cammergerichts bericht zu communiciren unndt dieses concept darmit
zu conferiren, zumahln auch zuvorn das conclusum dieses ohrts dahinn
ausgefallen.
Pommern-Wolgast. Wie vorhin.
Mecklenburg-Schwerin. Man könne sich ex parte Mecklenburg mit
Salzburg wol vergleichen, doch mit der erinnerung, das die Pfalz Neubur-
gische und Brandenburg Culmbachische monita darbey in acht genommen
werden möchten. Weil man nun vernehme, das der desiderirte camerali-
sche bericht einkommen, halte er mit Braunschweig Lüneburgk vor nötig,
daß derselbe erst ad dictaturam kommen müge, darinnen man sich ersehen
und der sachen vielleicht dardurch ihre abhelfliche maß gegeben werden
könte.
Mecklenburg-Güstrow. Wie Mecklenburg Schwerin.
Württemberg. A parte Würtenberg wie auch convenienti loco et ordine
wegen Pfalz-Veldenz halte er auch dafür, daß dasiennige, so vom
Kayserlichen cammergericht einkommen, vor allen dingen communici-
ret werden möchte. Conformirte sich also allerdings mit Braunschweig
Lüneburgk.
Sachsen-Lauenburg. Wie Braunschweig Lüneburg und Mecklen-
burgk.
Anhalt. Wie Salzburg, mit dem anhang wie Braunschweig Lüneburgk.
Wetterauer Grafen. Erwarteten noch specialinstruction und wieder-
holten immittels das Salzburgische votum, iedoch mit denen anhängen, so
von denen vorsizenden unndt in specie von Braunschweig Lüneburg ins
mittel kommen etc.
Fränkische Grafen. Alldieweil newlichst ohnedes das hiesige con-
clusum dahin gefallen, das zuvorders des cammergerichts bericht einzuho-
len und zu erwarten, so vergleiche er sich allerdings mit dem Braunschweig
Lüneburgischen voto.
Salzburgisches Direktorium. Pro concluso: Befinde soviel, das die
ausgefallenen mainungen in effectu darinnen miteinander einig sein; weil
nemblich die maiora in allen dreyen reichsrähten uf das verlesene concept
gegangen, laße man es zwart auch dieses ohrts auch dabey bewenden, mit
der erinnerung, das umb communication des cameralischen bedenckens
wie auch des concepts angehalten werden solte, gestalt sie dann a parte
directorii nicht unterlaßen würden, beim Churmaynzischen reichsdirec-
torio deswegen erinnerung zu thun.