Acta Pacis Westphalicae III A 3,4 : Die Beratungen des Fürstenrates in Osnabrück, 4. Teil: 1646 - 1647 / Maria-Elisabeth Brunert

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Salzburgisches Direktorium. Das Churmaintzische reichsdirecto-
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rium hette gestern abendt ihnen, dem Salzburgischen directorio

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Ob Zauchenberger und Reiter zu diesem Zeitpunkt in Osnabrück waren, konnte nicht
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ermittelt werden. Motzels Anwesenheit ist durch das Votum Freisings (s. S. 96 Z. 4) gesichert.
, ein gut-
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achten, so

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14 in – betreffendt] Ergänzt nach Magdeburg E, fehlt in der Druckvorlage und den übrigen
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identischen Überlieferungen.
in sachen, die exemtion der statt Basel betreffendt, von gesamb-
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ten drey reichscollegiis denen Kayserlichen herrn plenipotentiariis ausge-
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stellet werden solte, zugeschicket unndt darbey angedeutet, daß sie beim
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reichsdirectorio die in denen reichsrähten, sonderlich des fürstenrahts hier
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unnd zu Münster, ausgefallene meinungen

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Meinung“ des FRM vom 31. Januar 1647 (S. 91 Z. 5–12) und des FRO vom 5. Februar
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1647 (S. 91 Z. 5–12).
mit fleiß gegeneinander gehal-
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ten unnd das guetachten nach denen maioribus abgefaßet, mit begeren, das
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es in dem fürstenraht alhier verlesen unndt zur umbfrag gestellet werden
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möchte.

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(Verlase hierauf daßelbe, wie sölches bey denen actis zu befinden, unndt
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vermeldete darbey, das datum sey darumb zu Münster gesezet, weil es
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daselbst abgefaßet worden. Finita lectione [continuabat]:) Werde also zu
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ihrer allerseits beliebung stehen, ob einer oder der andere noch etwas dabei
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zu erinnern haben möchte.

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Salzburg. Sie, die Salzburgische, hetten nicht unterlaßen, was bey new-
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ligster session dieser sachen halben fürgangen unndt geschloßen worden,
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an den hochwürdigsten etc., ihren gnedigsten fürsten unndt herrn, zu
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berichten, worauf aber noch dato wegen zu weit entlegener mahlstetten
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noch keine antwort oder resolution hette erfolgen können. Ließen es dero-
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wegen bey ihrem newligsten abgelegten voto

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S. das Salzburger Votum im FRO vom 5. Februar 1647 (S. 82f. Z. 16–29, 1–9).
nochmahls bewenden etc.
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Gleichwie sie aber andern fürsten undt ständen nicht fürzugreiffen, also

[p. 95] [scan. 211]


1
wann die maiora in denen drey reichsrähten der sachen also den ausschlag
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gegeben hetten, müsten sie es auch dahingestellet sein laßen etc.

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Bayern. Hette mit mehren angehöret, was wegen exemtion der stadt
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Basell secundum maiora für ein gutachten aufgesezet worden. Ihr chur-
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fürstliche durchlaucht in Bayern würden es auch darbey bewenden laßen,
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daferne es, wie austrücklich darinnen vermeldet

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In der Ausf. steht, daß der Beschluß zur Exemtion der Stadt vom RKG im KFR einstimmig
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und in FR und SR mit Mehrheit gefallen sei ( Moser, Eydgenoßenschafft, 6ff., hier 8, erster
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Absatz, beginnend Nun haben wir).
, nicht allein vom chur-
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fürstlichen collegio, sondern auch in dem fürsten- unndt städtraht beyder
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ortten per maiora also beliebet worden.

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Österreich.

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9–10 Man – zugeschicket] Herzogtum Bayern A I 1: Hette ihungst die ausgefallne vota
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extrahirt und nacher Münster überschickt.
Man habe alles specifice dem reichsdirectorio nach Münster
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zugeschicket

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Diese nach Münster überschickte Aufzeichnung der „Meinung“ des FRO von 1647 II 5
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wurde nicht ermittelt. Sie lag am 16. Februar 1647 KFR und FRM vor ( APW III A 1/1,
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717 Z. 4–7).
zu dem ende, damit alles daselbst combiniret unnd die
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maiora extrahiret werden könten.

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11–18 Laße – etc.] Österreich A III (XXXVII): Man lasse es bey dem concept verbleiben,
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damit [1.] ihrer mayestät unnd dem Reich der glimpf desto besser erhalten und solches,
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[2.], um soviel mehr, weill durch extension des Kayserlichen privilegii die sovrenitet fürs
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Reich erhalten werde; sodan 3., damit die Baßlische sich nit an die Franzosen henkhen
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unnd durch selbe ihr begehren zue werkh richteten. Nach Herzogtum Bayern A I 1
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war der Grund für die Zustimmung des österreichischen Gesandten, damit durch solche
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[Exemtion der Stadt Basel durch das kaiserliche Privileg] denen von Baßl gleichwol in
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etwas gegebene contenta alle weiterungen verhüettet werden, zumahl bekandt, daß sich
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der Baßlische abgeordnete albereit bei den frembden cronen angegeben.
Laße es dahero bey dem abgefaßeten
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guetachten alß den maioribus gemeeß desto mehr verpleiben, weil dar-
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durch noch etslichermaßen respectus imperatoris et Imperii erhalten werde
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unndt also beßer, die extension deß privilegii lieber zu consentiren, alß sie,
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die Baseler, gar zu souverainisiren, sonderlich weil man nachricht erlanget,
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daß der Baselische bürgermeister bey denen herrn Schwedischen starck
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anhalte

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Wettstein weilte seit dem 5. Februar 1647 vorübergehend in Osnabrück und wurde am 16.
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Februar von Oxenstierna empfangen, der ihm für die Auseinandersetzung Basels mit dem
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RKG alle mögliche Unterstützung zusagte. Schon zuvor, am 8. Februar, hatte Wettstein
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Volmar mit der Ankündigung unter Druck zu setzen versucht, sich an Schweden mit der
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Bitte zu wenden, der Exemtion der Schweizer Eidgenossenschaft möge ein eigener Art. im
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Friedensvertrag gewidmet werden ( Gauss, 46 Anm. 1, 57 Z. 8–58 Z. 5).
, daß es also viel beßer, daß in beyden puncten der glimpf bey ihr
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Kayserlicher mayestätt unndt den ständen selbst bestehe etc.

[p. 96] [scan. 212]


1
Magdeburg. Wie Salzburgk.

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Würzburg. Laße es auch dabey.

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Pfalz-Lautern. Allerdings wie Salzburgk etc.

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Freising. Wiederholete das Salzburgische votum.

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Pfalz-Simmern. Wie vorhin.

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Basel. Wie zuvorn.

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Pfalz-Neuburg. Erinnerten sich des newligsten conclusi, daß man
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nemblich vorhero des cammergerichts berichts erwarten solle

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S. die „Meinung“ des FRO vom 5. Februar 1647 (Nr. 127 bei Anm. 41): Der Bericht des
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RKG ( [Nr. 127 Anm. 22] ) sollte abgewartet werden.
etc.

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Pfalz-Zweibrücken. Wie vorhin.

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Sachsen-Altenburg. (Herr Milagius:) Die fürstlich Sachsen Altenbur-
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gische unndt Coburgische wie auch der fürstlich Sachsen Weymar-, Gotha-
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undt Eisenachische herrn abgesanten hetten ihme volmacht aufgetragen,
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daß er ihrer abwesenheit halber sie ufs beste entschüldigen und vor izo ihre
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vota ablegen möchte etc. Erinnerten sich sonst ihrer vorigen votorum

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Sachsen-Altenburg, -Coburg, -Weimar, -Gotha und -Eisenach hatten am 5. Februar 1647
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ihre Voten suspendiert (s. in Nr. 127). Sachsen-Altenburg hatte damals darauf aufmerksam
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gemacht, daß es nicht nur um die Prozesse am RKG gehe, sondern daß die Stadt Basel
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danach strebe, ihre souverainität zu festigen; deshalb sei alles wol in acht zu nehmen. Damit
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war wahrscheinlich gemeint, daß darauf zu achten sei, ob durch die gewährte Exemtion
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alle Bindungen Basels an das Reich verlöschen würden (s. dazu [Nr. 127 Anm. 34] ).

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unndt hetten daher vermeinet, wann der aufsaz denselben nicht gemeeß
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sein würde, dieselbe anhero repetiren zu laßen. Weil er aber izo vernehme,
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das in allen dreyen reichsrähten die maiora also außgefallen, wolte er
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dafürhalten, sie würden es woll auch dahinstellen etc.

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Sachsen-Coburg. Item.

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Sachsen-Weimar, -Gotha und -Eisenach. Wie zuvorn etc.

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Brandenburg-Kulmbach. Wie Salzburg, mit der Pfalz Neuburgi-
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schen erinnerung, daß der herrn cameralium berichts zu erwarten etc.
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So were auch seines behalts newligst nicht expresse in die exemtion zu
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verwilligen, sondern nur tacite dieselbe zu übergehen geschloßen worden
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etc.

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Der FRO hatte am 5. Februar 1647 in der Tat keinen Beschluß über das Exemtionsgesuch
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Basels bzw. der Schweizer Eidgenossenschaft gefaßt, da die Ges. über diese Sache nicht
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instruiert waren. Vielmehr sollte der Bericht des RKG an den Ks. abgewartet werden.
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Außerdem sollten die Rst. ihrerseits das RKG um Bericht bitten (s. Nr. 127 bei Anm. 41).

[p. 97] [scan. 213]


1
Brandenburg-Ansbach. Gleichsfalß etc.

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Braunschweig-Celle. (Herr Lampadius:) Hette glaubwürdige nach-
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richt erlanget, daß des cammergerichts bericht in dieser sache numehr
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einkommen

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Bericht des RKG vom 9. Februar 1647 an Ks. Ferdinand III. ( [Nr. 127 Anm. 22] ).
. Weil nun derselbe sonder zweifel beßere nachricht geben
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werde, so bethe er, denselben erst zur dictatur kommen zu laßen. Erinnere
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sich sonsten, das hier die vota also gefallen, wie es von Salzburg izo repe-
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tiret worden. Solten aber ie die maiora anderß gefallen sein, hette er zwart
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sölches gleichsfalß dahinzustellen, sonsten aber nochmahls zu bitten, daß
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vorhero des cammergerichts bericht wie auch dieses verlesene concept zur
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dictatur gebracht werden. Weil auch die übrigen herrn abgesanten vom
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hauß Braunschweig Lüneburg izo nicht zur stelle weren, hette er sölches
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desto mehr zu urgiren, unndt wann ia per maiora das concept beliebet
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würde, das doch die darinnen enthaltene praeiudicirliche clausuln

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Wahrscheinlich fand Lampadius die Exemtion der Stadt Basel bedenklich, was auch Müller
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im brandenburg-kulmbachischen Votum zu monieren scheint (s. oben). Am 27. März 1647
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beanstandete der für Braunschweig-Celle votierende Langenbeck mit Sachsen-Altenburg
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und anderen ev. Rst. n, daß die Ausf. des Ga. s eine Klausel enthielt, die von der konkur-
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rierenden Gerichtsbarkeit des RHR und RKG sprach (s. Nr. 130 bei Anm. 27 und 41).
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Wahrscheinlich stand sie schon im Entwurf.
aus-
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gelaßen werden möchten etc.

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Braunschweig-Grubenhagen, -Wolfenbüttel, -Calenberg wie
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auch suo loco et ordine Baden-Durlach: Wie Braunschweig Lüneburg
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Zelle etc.

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Hessen-Darmstadt. Ob man schon a parte Heßen Darmbstadt in
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specie hierauf nicht instruiret sey, so halte er doch, wie Braunschweig
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Lüneburg, auch dafür, das der bericht des Kayserlichen cammergerichts
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zuvorderst zu dictiren sey. Wann man nun befünde, das nichts erhebliches
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darinnen und per maiora auf diß concept geschloßen worden, so würde
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man auch gerne darein consentiren und sich denselben conformiren, son-
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derlich weil es nurt uf die exemtionem a iurisdictione camerali gehe, wor-
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durch im übrigen die subiectio erga Imperium nicht allein praesupponiret,
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sondern auch salviret würde etc.

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Pommern-Stettin. Wie Braunschweig Lüneburgk, das nemblich des
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cammergerichts bericht zu communiciren unndt dieses concept darmit
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zu conferiren, zumahln auch zuvorn das conclusum dieses ohrts dahinn
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ausgefallen.

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Pommern-Wolgast. Wie vorhin.

[p. 98] [scan. 214]


1
Mecklenburg-Schwerin. Man könne sich ex parte Mecklenburg mit
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Salzburg wol vergleichen, doch mit der erinnerung, das die Pfalz Neubur-
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gische und Brandenburg Culmbachische monita darbey in acht genommen
4
werden möchten. Weil man nun vernehme, das der desiderirte camerali-
5
sche bericht einkommen, halte er mit Braunschweig Lüneburgk vor nötig,
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daß derselbe erst ad dictaturam kommen müge, darinnen man sich ersehen
7
und der sachen vielleicht dardurch ihre abhelfliche maß gegeben werden
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könte.

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Mecklenburg-Güstrow. Wie Mecklenburg Schwerin.

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Württemberg. A parte Würtenberg wie auch convenienti loco et ordine
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wegen Pfalz-Veldenz halte er auch dafür, daß dasiennige, so vom
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Kayserlichen cammergericht einkommen, vor allen dingen communici-
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ret werden möchte. Conformirte sich also allerdings mit Braunschweig
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Lüneburgk.

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Sachsen-Lauenburg. Wie Braunschweig Lüneburg und Mecklen-
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burgk.

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Anhalt. Wie Salzburg, mit dem anhang wie Braunschweig Lüneburgk.

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Wetterauer Grafen. Erwarteten noch specialinstruction und wieder-
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holten immittels das Salzburgische votum, iedoch mit denen anhängen, so
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von denen vorsizenden unndt in specie von Braunschweig Lüneburg ins
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mittel kommen etc.

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Fränkische Grafen. Alldieweil newlichst ohnedes das hiesige con-
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clusum dahin gefallen, das zuvorders des cammergerichts bericht einzuho-
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len und zu erwarten, so vergleiche er sich allerdings mit dem Braunschweig
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Lüneburgischen voto.

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Salzburgisches Direktorium.

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26 Pro concluso] Magdeburg D: Conclusum; Österreich A III (XXXVII): Mainung.
Pro concluso: Befinde soviel, das die
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ausgefallenen mainungen in effectu darinnen miteinander einig sein; weil
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nemblich die maiora in allen dreyen reichsrähten uf das verlesene concept
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gegangen, laße man es zwart auch dieses ohrts auch dabey bewenden, mit
30
der erinnerung, das umb communication des cameralischen bedenckens
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wie auch des concepts angehalten werden solte, gestalt sie dann a parte
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directorii nicht unterlaßen würden, beim Churmaynzischen reichsdirec-
33
torio deswegen erinnerung zu thun.

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