Acta Pacis Westphalicae III A 3,5 : Die Beratungen des Fürstenrates in Osnabrück, 5. Teil: Mai - Juni 1648 / Maria-Elisabeth Brunert
[I] Anfangs kam man in pleno zusammen, undt wurd der churfürsten,
fürsten und übriger stende gesandten durch das Kurmainzer Reichs-
direktorium (den Churmainzischen herrn Meel) dieses angefühget: Man
hette billich mit heutiger zusammenkunfft sollen verschonet bleiben und
exequiren, was gestern geschloßen
Am 9. Juni 1648 wurde von den Rst. n in Osnabrück beschlossen, Servien um Vermittlung
zu bitten, damit die Schweden das rst. Angebot (6 Millionen fl.) für ihre Militärsatisfaktion
akzeptierten und sich schriftlich zu den Vorschlaege[n], welche (…) vor der Bestimmung
des Quantums in der Frage „quomodo“ zu beobachten (s. [Nr. 154 Anm. 2] ), und zu dem
rst. Textvorschlag für den Exekutionsart. (s. [Nr. 151 Anm. 26] ) äußerten. Ferner wurde
beschlossen, den Schweden bei Scheitern des Vermittlungsversuchs einen Schriftsatz mit
den bislang mündlich vorgetragenen Gründen zu übergeben, welche die Senkung der
schwed. Forderungen (zuletzt 5 Millionen Rt. sub spe rati) bezweckten. Auch waren die
Rst. übereingekommen, die Ksl. über alle ihre Schritte zu informieren und die Schweden
bei Serviens Scheitern um Wiederaufnahme der ksl.-schwed. Konferenzen über die noch
offenen Fragen zu ersuchen. Falls sie dies abschlügen, wollten die Rst. mit den Ksl. über
diese Fragen verhandeln (s. in Nr. 170 die Relation des KFR und die Correlation des FRO
am Ende des Protokolls; der Beschluß des SRO stimmte damit im wesentlichen überein;
einen Gesamtbeschluß der drei [Teil-]Kurien enthält das Protokoll nicht).
graff Oxenstirn ihn gestriges tages, [am 30. Mai/9. Juni 1648], zu sich ersu-
chet und diese mittel in vorschlag gebracht, so er dann mit mehrerm eröfnet
und in diario zu befinden
Das Diarium der sachsen-altenburgischen Gesandtschaft ist verschollen (s. Einleitung
Anm. 188). Der Bericht vom 11. Juni 1648 in Meiern V, 885 –888, der auch die Verhand-
lungen zwischen Oxenstierna und Meel am 9. Juni behandelt, ist ihm sicherlich nicht
entnommen, da er aus der Perspektive eines Mitglieds des SRO referiert.
Oxenstierna habe gesagt, sie, die schwedischen Gesandten, hetten verhofft,
es würden die stendt ihre gegenresolution super quanto extradirt undt
ihnen uberreicht haben, undt weiln er deßen anders berichtet worden, thete
er ihnen [!], den Mehl, ersuechen, dasjenig, waß communicabell, ihme,
graven, zu communiciren.
Er, [Meel], hette zwarn hierauff geandtwortet, daß ohne der sembtlicher
stendt bewilligung dem directorio nit gebühre, die conclusa zue offenbah-
ren. Weiln er dannoch wahrgenohmmen, daß der herr graff von selbigen
tags concluso albereit nachricht erlangt, habe er seiner excellentz zu ver-
stehen geben, die stendt befunden sich weiter nit alß auff 6 million fl.
instruirt, undt queme denselben nit wenig befrembt vor, daß man immer-
zue aufs quantum dringe, die quaestionem „quomodo“ aber nit resolvire.
Die stendt hetten intuitu pacis das quantum verwilliget, kondten aber des
fridens nit versichert sein, alß lang die quaestio „quomodo“, wie sich’s
gebuhrt, zu ihrer richtigkeit nit gebracht worden.
Ihre excellenz hetten geantwort, solche diffidentz verspureten sie beyn
stendten ungern undt wolten erweisen, daß man darzu keine ursach habe.
Vermug habender instructionen köndten sie einmahl von 5 millionen
reichsthaler nit abweichen
S. [Nr. 170 Anm. 8] . – Die Vermittlung, um welche die Rst. gemäß ihrem Beschluß vom
9. Juni den frz. Ges. bitten wollten (s. Nr. 170), wurde dem vorhergehenden Bericht nach
von Meel gar nicht erwähnt. Demnach hatte Oxenstierna schon vor der Besprechung mit
Meel davon erfahren.
des graven Servient zumahlen vergeblich sein. Wehren derentwegen bereit,
daß, wofern die stendt solche summam einwilligen wurden, [1.] sich also-
paldt super quaestione „quomodo“ undt puncto executionis vernehmen
zue laßen; 2. die conferentz mitt den herren Kayserlichen in continenti zu
reassumiren, auch daß letzte extradirte instrumentum pacis
Gemeint ist der KEIPO8 1648 V 11, praes. 1648 V 11 (s. [Nr. 155 Anm. 4] ). Bei dem extractus dif-
ferentiarum handelt es sich wahrscheinlich um eine Aufstellung der Abweichungen des
KEIPO8 1648 V 11 von dem Text der bereits unterzeichneten Vereinbarungen über bestimmte Art.
des Friedensvertrags (s. [Nr. 174 Anm. 19] ) bzw. dem KEIPO4 [1647 V 29], diktiert 1647 VI 13 (s. Nr. 145
Anm. 4); Text einer solchen Aufstellung, Differentiæ […] genannt, s. l., s. d. [ca. 1648 VI]:
Meiern V, 832 –835. Die Erstellung einer solchen Übersicht gehörte zu den Bedingungen
des FRO für seine Bewilligung von 5 Millionen Rt.n in dieser Sitzung (s. bei Anm. 53).
extractum differentiarum pro obiecto zu halten oder aber ein newes pro-
iectum, wie sie den sachen zu helffen vermeineten, zu extradiren. 3. Damitt
man ex parte Imperii des friedens versichert seye, wolten sie einen gewißen
terminum, in welchem der fridt zu seinem schluß zu bringen, von den
stendten erwarten.
Alß nun er, Dr. Meel, solches alles angehoret undt gleichfals ratione termini
nachgefragt, hette der herr graff darauf geantwortet, daß, wan es auch nur
acht tage sein solten, wolten sie damitt zufriden sein, dergestalt, daß das
offerirte quantum unverbindtlich sein solte .
Endtlich seye auch vorkommen, daß unter den unverglichenen punctis
der § „Tandem omnes“ der schwereste seye
Wie [Nr. 170 Anm. 9] .
Imperii dießfalß keiner difficultet versehen wolte, waruber doch sich ihre
excellenz nit cathegorice erclert. Stundte also zu unserem nachdencken,
waß man bey so gestelten sachen thuen wolle. Undt weiln der fürstlich
Braunschweig Zellischer gesandter g〈estrigen〉 nachmittag bey den herren
Schwedischen legatis sich gleichfals einbefunden
Nach dem Bericht des reichsstädtischen Ges. in Meiern V, hier 885f. , letzter/erster Absatz,
beginnend Gleichwie nun, hatte Oxenstierna neben Meel auch Thumbshirn und Langen-
beck zu sich gebeten.
belieben, dasienig, waß er in hac materia vernohmmen, den sembtlichen
gesandten zu referiren, warüber dan der herr Dr. Langenbeck dieß gesagt,
daß die Schwedischen gesandte sich gegen ihme erclert, wan der friedt nit
erfolgen wurde, solte alles null undt nichtig sein. Alßbald〈t〉 die stendt die
5. million reichsthaler bewilliget, sein sie, [die schwedischen Gesandten],
erbiet〈ig〉, an den herrn pfaltzgraffen in Schweden zu schreiben, damitt der-
selb mitt seiner armee zuruckpleibe
Zu den neu angeworbenen schwed. Truppen s. [Nr. 155 Anm. 18] . Ein Schreiben der schwed.
Ges. an den schwed. Generalissimus Pgf. Karl Gustav, wie hier in Aussicht gestellt, konnte
nicht ermittelt werden. Als Salvius am 20. Juli 1648 Kg.in Christina empfahl, die Reise
des Pgf.en zur schwed. Hauptarmee solle unterbleiben, war dieser Rat durch Geldmangel
motiviert (s. APW II C 4/2 Nr. 311).
stendten das „quomodo“ undt den punctum executionis pacis richtigma-
chen undt alßdan mitt den herren Keyserlichen in praesentia statuum super
differentiis handlen. Ob nun solches alles erfolgen wurde, daß müeste er,
[Langenbeck], dahingestelt sein laßen, wolte doch daran in privato nit
zweifelen.
[II] Hierauf verfügt man sich in den fürstenrath, that sich also iedes col-
legium absonderlich zusammen.
Durch das Salzburgische Direktorium wurd proponirt: Es werde
abermalige frage sein, was über derienigen erclerung, so der königlich
Schwedische plenipotentiarius herr graf Oxenstirn sowol gegen den Chur-
mainzischen als fürstlich Braunschweig Zellischen gethan, fernerweit vor-
zunehmen und was correferendo an das churfürstliche und reichsstädtische
collegium zu bringen.
A parte Salzburg beruffe er sich uf die seithero eingewendete reserva-
tiones und contradictiones
Salzburg vermeinte, aufgrund des Linzer Vergleichs vom April 1646 von allen Beitrags-
verpflichtungen und damit auch von jener zur Militärsatisfaktion befreit zu sein, wie im
Salzburger Votum vom 6. Mai 1648 näher ausgeführt ist (s. Nr. 145 bei Anm. 9). Bayern
hatte für den (zutreffenden) Fall widersprochen, daß es durch den Vergleich benachteiligt
werde (s. [Nr. 145 Anm. 11] und ebenda, bei Anm. 18). Gegen diesen Widerspruch hatte sich
wiederum Salzburg gewendet und seine Rechte vorbehalten (s. z. B. Nr. 169 bei Anm. 15).
Bayern. Er seinesorths hette mögen wünschen, daß es die zeit zugelaßen,
sich mehrers zu bedencken und die sach zu erwegen. Weil man aber das
werck modis omnibus zu promoviren, wolle er seinestheils keine hin-
derung machen. Halte dafür, wann per maiora werde gutbefunden, daß
uf solche weise der reichsfriede herwiederzubringen, seine churfürstliche
durchlaucht sich conformiren werde, jedoch mit wiederholung derieni-
gen reservaten, so er vor diesem angeführt
Bayern forderte aufgrund wiederholter Instruktionen Kf. Maximilians I. (s. [Nr. 165 Anm. 6] )
zusätzlich zu dem ihm zugestandenen Bay. den Schwäbischen und den Fränkischen Reichs-
kreis, die für seine Armeesatisfaktion aufkommen sollten, und behielt sich regelmäßig,
auch in der vorangegangenen Sitzung am 9. Juni 1648, das Recht darauf vor (s. Nr. 170 bei
Anm. 18).
haben wolte. Und weil die königlich Schwedischen sich erclerten, daß,
sobald das quantum richtig, sie an den Schwedischen herrn generalissi-
mum herrn pfalzgrafen schreiben wolten, damit der succurß aus Schweden
zurückbleibe, so halte er dafür, daß auch an den Schwedischen feldmar-
schall herrn Wrangeln zu schreiben
armaden eingestellet würden. Die Kayserlichen herren gesandten könten
dergleichen bey der Kaiserlichen generalitet thun. Churbayerischer seite
solle dergleichen geschehen, darzu er sich offerirt haben wolle.
Bamberg. Ob man wol neuligst contestirt, daß man uf ein solches über-
meßiges quantum nicht instruirt
bales contestationes solten mit der würckligkeit verificirt und ein durch-
gehender reichsfriede gemacht, auch unverlenget die cessatio hostilitatum
erhalten und verordnet werden, damit status belli sachen nicht endere,
ebenmeßig die ausgesogene stende, und seine fürstliche gnaden auch,
der doppelten anlage enthoben würden
Bamberg wollte wegen seiner Besitzungen in Kärnten nicht zweimal zur Militärsatisfaktion
beitragen, indem es von Österreich wie auch vom Fränkischen Reichskreis dafür veranlagt
wurde (s. [Nr. 145 Anm. 79] ).
zu erkauffung, erhandlung und erlangung des frieden werde concurriren.
Allein, es komme ihm befremblich vor, daß die königlich Schwedischen
sich zu einem gewißen termino concludendae pacis obligiren wolten, wen
die mora bey ihnen haften solte, weil sie hinwiederum den verzug her-
nach möchten uf die stende schieben und sagen, daß sie, die Schwedi-
schen, auch ferner an nichts gebunden. So halte er auch dafür, daß man
sich gewißer zahltermine und gewißer zieler zu vergleichen und dahin zu
trachten, damit das „quomodo“ und der executionspunct erörtert werde.
Es were auch zu besorgen, daß die herren Kaiserlichen das reichscon-
clusum möchten disputiren
Gemeint ist das conclusum von 1648 V 2/12, hier Punkt 2 zu der Frage, wem Armeesa-
tisfaktion gewährt werden solle (s. den Text in Nr. 149 am Ende des Protokolls). Der Ks.
war nicht damit einverstanden, daß für die Satisfaktion der ksl. Reichsarmee nur der Öst.
Reichskreis zur Verfügung gestellt werden sollte (s. Nr. 151, Beginn des Protokolls: Bericht
der rst. Deputierten über diese Auskunft der Ksl. am 13. Mai 1648).
stione „cui“ verwahre und bey denen königlich Schwedischen conditio-
nire, daß der [§] „Tandem omnes“, die amnesti in den Kaiserlichen landen
betreffend, verbleibe, wie er eingerichtet, so würden alsdan die herren Kai-
serlichen williger sein, was die stende geschloßen, zu placidiren, die dan
per deputatos anzusprechen, damit man nicht die tractaten in das stecken
und ufstos Kaiserlicher seite bringe und die stende also keinen bestendigen
frieden erhielten.
Pfalz-Neuburg. Gleichwie er sich niemals super quanto können vigore
mandati herauslaßen
Caspars war instruiert, nur die Gründe vorzutragen, warum Pgf. Wolfgang Wilhelm ver-
meinte, nichts zur Militärsatisfaktion beitragen zu müssen (s. [Nr. 169 Anm. 26] ), und hatte
sich deshalb nicht zu den Fragen, wer beisteuern müsse und wieviel zu bewilligen sei,
geäußert (s. z. B. das Pfalz-Neuburger Votum in Nr. 167).
laßen. Ratione modi tractandi aber hette er iemals
iemals bedeutet zu irgendeinem in der Vergangenheit oder der Zukunft liegenden Zeit-
punkt ( Frühneuhochdeutsches Wörterbuch VIII.1, 355 s. v. jemals ). Hier ist ge-
meint , daß Caspars durchaus seine Meinung über die Vorgehensweise bei den Verhand-
lungen über die Militärsatisfaktion geäußert hatte, auch wenn er zu den Hauptfragen
(s. vorige Anm.) nichts sagen konnte (s. z. B. das Pfalz-Neuburger Votum in Nr. 167,
Punkt [2]).
deß wegen er auch noch deßen kein bedencken. Halte dafür, daß mit denen
herren Kaiserlichen vorhero zu communiciren, als die ihre Kaiserliche
majestät und das oberhaupt im Reich repraesentirten. Vernehme ex rela-
tione, daß die königlich Schwedischen keine remoras wolten verursachen,
welches tröstlich zu vernehmen, allein es könte von ihnen hernach aus-
gedeutet werden, daß das werck ihrestheils nicht haffte, undt dürften sie
wol nachmals sagen, sie wolten ferner daran nicht gebunden sein, was
sie bishero eingangen und sich erclert. Derohalben halte er dafür, daß zu
bedingen, und zwar 1., es solten alsbald die hostiliteten cessiren, weil ietzo
alsbald causae belli ufgehoben; 2., daß die abdanckung der völcker statim a
conclusa pace, auch noch ante communicationem ratificationum, erfolge,
und 3. die guarnisonen alsbaldt a conclusionis tempore abgeführet würden,
welches die in „quomodo“ veranlaste puncta
Bezug auf die Vorschlaege, welche (…) vor der Bestimmung des Quantums in der Frage
„quomodo“ zu beobachten, praes. 1648 V 20 (s. [Nr. 154 Anm. 2] ), Punkt 1 ( Meiern V, 820 ).
nation des quanti zue conditioniren, und das keiner mit doppelter last zu
belegen.
Das erbieten, daß sie, die Schwedischen gesandten, wolten an herrn Schwe-
dischen generalissimum wegen zurückhaltung des succurses schreiben,
were zu acceptiren.
Würzburg. Hette sich gestern vernehmen laßen, daß er uf ein solch
hoches quantum nicht instruirt und ohne unchristliche, gewaltthätige
pressuren solches nicht zu erheben
und hette in einer nacht nicht anders können instruirt werden. Weil aber
kundbar und seine churfürstliche gnaden zu Mainz gnugsam zu erkennen
geben, daß promotio pacis ihr am höchsten angelegen
Schwedischen gestrieges tages die vertröstung gethan, daß der friede auch
innerhalb acht tagen gewis erfolgen werde, wan die stende das begehrte
quantum determinirten, alß wolle er a parte Würzburg dises über sich
nehmen und vermeinen, daß, obschon große preßuren zu eingebung des
quanti müsten geschehen, seine churfürstliche gnaden lieber nachsehen
würden, solche vor das lezte geschehen zu laßen, damit die gelder erhoben
und dem dinge ein ende gemacht würde.
Die gestrieges tages von seiten Altenburg angeführte rationes weren sei-
ner churfürstlichen gnaden allzeit zu gemüth gangen, und nicht vermeinet
worden, daß der friede so bald zu erheben, izo aber aus der königlich
Schwedischen contestation erscheine beßer hofnung, und halte er dafür,
daß zu condicioniren, wann der frieden binnen 8 oder 14 tagen nicht
erfolge, man zu nichts verbunden sein solle, wie auch, was in quaestione
„quis“ et „cui“ von seiten der stende geschloßen
lich Schwedischen herren gesanten zu ersuchen, sie möchten an den herrn
generalissimum schreiben, damit in portu pacis der succurß aus Schweden
wegbleibe. So hetten ebenmeßig die Kaiserlichen, königlich Schwedischen
und Churbayerischen herren gesanten an die generaliteten zu schreiben,
weil sie in quanto alle interessirt und die sache nicht erger zu machen,
daß sie die hostiliteten einzustellen. Und weil die königlich Schwedischen
versprochen, daß der friede in so kurzer zeit folgen solle, müsten sie auch
verwilligen, was dahin auslange, als in § „Tandem omnes“ und die sub-
scriptionem der Pfälzischen sache
Über Amnestie und Restitution in den ksl. Erblanden (§ „Tandem omnes“) bestanden tief-
greifende Differenzen zwischen Ksl. und Schweden (s. [Nr. 170 Anm. 9] ). Hingegen waren
in der Pfälzischen Sache alle wesentlichen Punkte unstrittig, die Unterzeichung der Ver-
einbarung von 1648 III 9/19 auf ksl. und schwed. Seite aber aus verhandlungstaktischen
Gründen unterblieben (s. [Nr. 164 Anm. 32] ).
zu leistung des quanti schreiten könte. Daß die hohe summe geldes nicht
uf einmal ufzubringen müglich, hetten die herren Schwedischen selbst
gestanden
hierin richtigkeit erlange. Im fall aber auch die abdanckung undt abführung
der völcker nicht a subscriptione pacis alsbald erfolge, müste die verpfle-
gung de quanto abgehen und abgezogen werden.
Sachsen-Altenburg. Man wiße sich zu erinnern, was gestern und vor-
gestern wegen des königlich Französischen plenipotentiarii herrn graf Ser-
vien[s] interposition geschloßen und daß man dießelbe pro extremo wolle
gebrauchen. Weil aber solches vieleicht vergeblich und den stenden gestal-
ten sachen nach nur schimpflich fallen, auch zum wenigsten acht tage mit
großer beschwerung des Römischen Reichs zugebracht werden dürften
und aus des herrn Churmainzischen und herrn Braunschweig Zellischen
gesandten relation gnugsam zu verstehen, daß kein nachlas zu erhalten
und große beteuerung Schwedischer seite geschehen, daß sie uf 5 millio-
nen thaller instruirt, so halte man wie gestern dafür, wie schwer es auch
mit der zahlung werde hergehen, daß solche summe, die sach ferner nicht
ufzuhalten, entlich zu verwilligen, und zwar mit denen conditionibus, so
herr graff Oxenstirn selbst an die hand geben:
1. Wan der friede nicht immediate erfolge, solle die verwilligung ohne
obligation sein, welches simpliciter zu mentioniren, wie von Bamberg
wol erinnert, und nicht mit dem anhang, wan ein theil in mora. Dabey
falle nun die frage vor, ob denen königlich Schwedischen ein gewißer
terminus zu setzen, binnen welchen alles solle seine richtigkeit haben.
Solches könne man diesesorts nicht rathsam befinden; dann es stehe bey
denen Schwedischen nicht allein, sondern auch bey denen Kaiserlichen,
und werde man anlas geben, daß ieder theil hernach moram uf den andern
lege, also were es beßer zu laßen „si pax immediate sequatur“ .
Die 2. condition were, daß alsbald quaestio „quando“, „quomodo“ et
„cui“ angetreten und zur richtigkeit bracht, auch, 3., sodann die con-
ferenz mit denen herren Kaiserlichen wegen aller rückstendigen sachen
reassumirt würde. Dabey unterschiedene vorschläge geschehen, wie die
handlung anzutreten, daß entweder der herren Kaiserlichen iüngst ausge-
steltes instrumentum pro obiecto tractandi zu halten oder aber ein neu
proiect zu machen oder auch allein die übrigen differentien auszuziehen
und zu durchgehen. Der 1. und 3. modus bringe nur weitlauftigkeit und
hinderung, derohalben die herren Schwedischen zu ersuchen, sie möchten
die differentien extrahiren und in anwesenheit der stende gesandten mit
denen herren Kaiserlichen darüber tractiren, und verhoffe man nicht, daß
die herren Schwedischen in § „Tandem omnes“ würden große difficulteten
machen.
4. Were zu acceptiren, daß sie sich erboten, an den herrn generalissimum zu
schreiben, damit der Schwedische succurß zurückbleibe. Was da betrifft
die schreiben an die generaliteten wegen der cessation der hostilitatum,
laße man es bey vorigen conclusis
Der FRO hatte am 23. Mai 1648 den Vorschlag des KFR abgelehnt, wegen eines Waffen-
stillstands an die ksl., schwed. und kurbay. Generalität zu schreiben. Am 25. Mai schlossen
sich die Kfl. der Meinung des FRO an (s. zu den unterschiedlichen Auffassungen das Ende
des Protokolls in Nr. 156 und zur Einigung Nr. 157 bei Anm. 3).
wegen der abdanckung erinnert, werde sich bey abhandlung des „quo-
modo“ geben. Man were aber einig mit Würzburg, wan die abdanckung
nicht nach subscription des friedenschluß erfolge, daß der interimsunter-
halt von dem quanto abzukürtzen.
Die a parte Salzburg und Bayern eingewendete reservationes in quaestione
„quis“ et „cui“ halte man pro nullis.
Bayern und Salzburg. Reservirten priora.
Speyer. Salvis prioribus votis super satisfactione militiae
Wie [Nr. 169 Anm. 38] .
ehe man an die koniglich Schwedischen eine deputation mache, were vor-
hero mit denen herren Kaiserlichen zu reden, weil sich sonst bey denen-
selben hinderungen finden möchten.
Sachsen-Coburg. Wie vorhin Sachßen Altenburg.
Basel. Man habe vormals vernommen, daß man sich a parte Basel cum
reservato wegen restitution der graffschafft Pfürdt zur satisfaction verstan-
den
auch daßelbe zu nichts verstehen. Sonst aber laße er es bey dem abgeleg-
ten Würzburgischen voto und was in dem Sachßen Altenburgischen voto
mehrers enthalten, daß nemblich die consum[m]ation der übrigen sachen
alsbald anzutreten, auch mit denen herren Kaiserlichen per modum relatio-
nis zu communiciren und nicht zu fragen, ob der friede in so geschwinder
eyl folgen könne, sondern zu praesupponiren, daß der friede folgen müße,
wan sonderlich die königlich Schwedischen nichts ferner praetendirten,
wie sie sich erclert.
Sachsen-Weimar, -Gotha und -Eisenach. Hette gestern angezeigt,
daß er uf solche hohe summe geldes nicht instruirt
dem bewenden laßen, daß ihre fürstlichen gnaden würden über sich gehen
laßen, was die maiora geben. Repetire das Würzburgische und Sachßen
Altenburgische votum, soweit sie sich verglichen.
Fulda. Vorbehaltlich, was seine fürstliche gnaden zur Heßen Caßelischen
satisfaction geben solle, wie er sich gestern vernehmen laßen, daß er keine
instruction und solche heute zu erlangen verhofft
S. Nr. 170 bei Anm. 36: (Laut Protokoll) erwähnte Göbel in der vorangegangenen Sitzung
zwar, daß er keine spezielle Instruktion zur schwed. Militärsatisfaktion habe, sagte aber
nicht, daß er eine solche erwarte. – Der Vorbehalt Fuldas bezieht sich hier darauf, daß die
Reichsabtei, sofern sie zur Satisfaktion Hessen-Kassels beizutragen hatte, den Abzug dieses
Beitrags von jenem zur schwed. Militärsatisfaktion verlangte (s. [Nr. 147 Anm. 54] ).
ankommen, so müße er dieselbe noch erwarten. Seine fürstliche gnaden
werde beytragen, was das potere. Ratione terminorum solutionis habe man
sich zu verwahren, dan herr graff Oxenstirn selbsten gestanden, 2 millio-
nen inparato abzustatten, werde den stenden unmüglich fallen; derohal-
ben die zahlungtermine etwa uf 2 oder 3 fristen zu stellen . Jedem stand
bleibe iedoch bevor, sich mit denen ihm zukommenden soldaten zu ver-
gleichen.
Repetire dieienigen conditiones, so in Bambergischen, Würzburgischen
und Sachßen Altenburgischen votis enthalten, und halte dafür, daß zwo,
drey oder lengst vier wochen zu beniehmen, darin der friede erfolgen solle.
So were auch als eine conditio zu setzen, wan die abdanckung nicht alsbald
erfolge, were zu decourtiren, was interea uf die verpflegung ginge, item,
daß es bey dem § „Tandem omnes“ bleibe; dann sonst würde man ezli-
che wochen müßen mit den tractaten ruhen undt die herren Kaiserlichen
zu keiner handlung bringen. So hette man auch als eine conditionem zu
setzen, daß es bey der quaestione „quis“ verbleibe, der fürstlich Heßen
Caßelischen wittib vor ihre soldatesq nichts zu reichen, auch kein stand
mit duppelter last zu belegen.
Wegen cessation der hostilitatum wie etzliche andere vota. Zwar erinnere
er sich des conclusi, daß es vornemals nicht rathsam befunden worden
und die soldaten würden wollen beyeinander bleiben, nachdem aber die
satisfactio richtigwerde, cessire dieselbe consideration. Wan aber die hosti-
liteten cessirten, were alsbald eine eintheilung der soldaten unter die stende
zu machen.
Brandenburg-Kulmbach und -Ansbach. Könne indifferent sein,
ob die deputation an herrn graf Servien solle vor sich gehen. Uf solche hohe
summe were er nicht instruirt, erwarte aber binnen acht tagen resolution.
Reservire, daß ihre fürstlichen gnaden mit duppelter last nicht möchten
beleget werden .
Weißenburg. Wie Speyer. In seinem voto habe er dahin nicht gestimmet,
daß die herren Kaiserlichen zu fragen, ob der friede so bald folgen könne.
Repetire auch wegen Prüm dieses votum.
Braunschweig-Celle. Was er uf veranlaßung des churfürstlich Mainzi-
schen directorii vorhin referirt , hette er lieber entlediget sein mögen, aber
wie er es empfangen, also gebe er es, und hetten die herren Schwedischen
gegen die deputirten sich zu ercleren. Er und seine collegen könten sich
wegen erhöhung des quanti wol defectu mandati entschuldigen, aber wann
er und andere wolten ihr votum suspendiren, würden unterdes die völcker
aus Schweden kommen, und dürfte das quantum wol hernach gesteigert
werden. Müße man sich derohalben herbeygeben, und hielte er, iedoch
ohne instruction seiner fürstlichen gnaden, dafür, wann andere stende die
5 millionen thaler verwilligten, würden seine fürstliche gnaden sich auch
nicht entziehen. Thue es sub spe rati, weil er das maius malum vor sich
sehe und minus malum zu eligiren.
Soweit er mit Wurzburg und Sachßen Altenburg einig, wolle er nichts wie-
derholen. Einen terminum zu setzen, binnen welchen der friede erfolgen
solte, were nicht condicio potestativa
sich gefallen laßen, daß man vier wochen setze, iedoch nicht als expressam
conditionem. Wegen des modi agendi werde am besten sein, daß man aus
den 3 modis, so in Sachßen Altenburgischem voto angeführt, den 1. und
3. combinire, daß iedoch der stende erinnerungen reservirt würden.
Wegen cessationis armorum, were er nicht dabeygewesen, als man einen
schluß gemacht
dischen würden sich darzu nicht verstehen, wan der friede nicht geschlo-
ßen, und nicht instruction haben zu schreiben, daß der succurs zurückgehe,
wan nicht das quantum richtig. Es sey auch cessatio hostilitatis schädlich
Bei einer Einstellung der Feindseligkeiten würden die Truppen, falls nicht gleichzeitig ihre
Abdankung erfolgte, den Rst. n zur Last fallen, in deren Territorium sie gerade standen.
In der damaligen Situation mußte das z. B. das Fbt. Freising und das Kft. Bayern treffen,
da sich die vereinigte schwed.-frz. Armee auf dem Vormarsch nach Bayern befand (s.
Anm. 13).
wann er es wolle ausführen und personalia anführen. Wer cessationem
hostilitatis wolle haben, solte desto mehr den frieden befordern. So hette
man auch denen königlich Schwedischen specifice anzudeuten, was man
von seiten der stende an den satisfactionsgelder[n] verwillige, geschehe
nach den römermonathen und daß kein stand in solidum noch vor den
andern solle hafften
concurriren.
Braunschweig-Grubenhagen. Anfangs laße er es bey dem, was in
quaestione „quis“ et „cui“ geschloßen, und müße bekennen, daß er in
quanto uff eine solche hohe summam nicht instruirt; iedoch wann er
bedencke, wieviel tausend armer leuthe unterdes affligirt, erschlagen und
umbs leben gebracht würden, die man gerne mit gelde zu redimiren, wolle
er sub spe rati 5 millionen thaller verwilligen, mit denen conditionibus,
so die herren Schwedischen selbst gesetzt, auch von Würzburg, Sachßen
Altenburg und Braunschweig Zelle angeführt, als die miteinander einge-
stimmet. Wolle auch erinnern, daß man termine müße vergleichen, darin
die gelder zu erlegen. Halte dafür, daß die zahlung uf 5 termine, soviel
der millionen, zu stellen. Wann man es könte uf 5 iahr bringen, were es am
besten, dann es werde manchem schwer gnug fallen, auch binnen 5 iahren
sein contingent zu erlegen.
Sonst were die cessatio armorum vorkommen, aber auch darin albereit
ein schluß gemacht. Es were eine contradictio in adiecto, die hostilitates
sollten cessiren und die contributiones fortgehen. Man möchte es cessatio-
nem proeliorum nennen, dadurch aber nur etzliche möchten den frieden
remoriren. Wann aber cessatio hostilitatis dahin gemeinet, daß restitutio
locorum alsbald erfolge und die contributiones cessirten, were er einig.
Die Schwedischen hetten einmal ein armistitium (scilicet mit Churbayern)
geschloßen
Gemeint ist der Ulmer Waffenstillstand vom März 1647, den Kf. Maximilian I. von Bayern
im September 1647 aufgekündigt hatte (s. [Nr. 166 Anm. 26] ).
verbis gemeinet worden, würden sich also darzu nicht verstehen.
Die quaestio „quomodo“ wie auch die executio werde mit denen Kai-
serlichen gemein sein, und könne nicht schaden, wen man ihnen, was
vorgangen, communicire, iedoch auch wol privato nomine und wan man
mit denen königlich Schwedischen legatis fernerweit geredet. Daß man
einen terminum von drei oder vier wochen setze, würde denen könig-
lich Schwedischen nicht zuwieder sein, auch den stenden gefehrlich, wann
es specifice geschehe, dann sie möchten wol hernach das quantum stei-
gern.
Man hette auch nicht zu unterlaßen, die herren Schwedischen legatos zu
ersuchen, sie möchten an den herrn pfalzgrafen schreiben, damit der suc-
curß aus Schweden nachbleibe.
Braunschweig-Wolfenbüttel. Hette neulich erwehnt, daß er uf sol-
che hohe summ der 4 mal hunderttausend thaler nicht instruirt
also viel weniger noch uf die 5. million thaller; jedoch wolle er mit seinen
herren collegen sub spe rati solche eingewilliget und in übrigen, was die
einstimmige Würzburgische, Sachßen Altenburgische und Braunschweig
Zellische vota mit sich geführt, repetirt haben, insonderheit aber, daß kei-
ner in solidum solle hafften.
Daß an die generalitet zu schreiben, befinde er seinesorths auch schädlich
und laße es bey dem reichsschluß .
Braunschweig-Calenberg. Wie vorhin Braunschweig Grubenhagen.
Insonderheit were zu conditioniren, daß kein stand in solidum vor andere
solle hafften, denen herren Schwedischen auch anzudeuten, daß man sich
von seiten der stende ehest wolle zusammenthun, eine consignationem,
was iedem stand zu seinem antheil zuekomme, verfertigen, und ihnen,
denen Schwedischen ausstellen.
Württemberg. Hette etzliche mal vermeldet, daß er uf ein solches hohes
quantum nicht instruirt. Wofern aber der friede so bald folgen werde,
als die königlich Schwedischen herren plenipotentiarii vertröstet, wolle er
sub spe rati wiederholet haben, was die maiora geben würden, iedoch daß
seine fürstliche gnaden nicht mit duppelter last zu belegen
von Bamberg, Würzburg, Sachßen Altenburg und Braunschweig Zelle
beschehenen erinnerungen were er einig, soweit sie einander nicht con-
trariirt.
2–4 Mit – halten] Bamberg A V: Nachdem aber die stendt am Rheinstromb des friedens
nicht gesichert, wan auch von Franckreich keine guarantie erfolgt, seye derentwegen uf
ein expediens zu gedencken.
Braunschweig-Celle. (Dr. Langebeck:) Sueci hetten gesagt, wolten monsieur Servient
nicht von hinnen laßen, es sey dan vorhero mit Franckreich auch geschloßen.
zu reden, wan die cron Franckreich nicht fortwolle und in armis bleibe,
wie es zu halten. Daß sie an den herrn pfalzgrafen wegen zurückstellung
des succurßes wolten schreiben, sey mit danck zu acceptiren. Herr graff
Oxenstirn hette dafürgehalten, wen man keinen gewißen terminum pro
concludenda pace setze, würden andere den frieden mehrers hindern.
Bedinge auch dabey, wan die armaden solten seiner fürstlichen gnaden
in dero landen und uf den halse bleiben
Die schwed. und frz. Armee hatten im Mai 1648 ihre Hauptquartiere im Hgt. Württemberg
gehabt (s. [Nr. 151 Anm. 30] und 44), waren aber inzwischen nach Bayern abgerückt (s.
Anm. 13).
abzuziehen und unter die terminos solutionis zu sezen.
Wiederhole dieses auch wegen Pfalz-Veldenz convenienti loco et or-
dine.
Hessen-Darmstadt. Könne sich wol mit denenienigen conformiren,
die uf 5 millionen thaler gestimmet, iedoch mit denen conditionibus, so
von Sachßen Altenburg und Braunschweig Zelle angeführt. Wan man nur
indefinite seze, der friede solle immediate folgen, möchte es noch wol
in keinem jahr geschehen. Könte man also wol zwo wochen bestimmen,
sintemal doch hernach der terminus communi partium consensu zu pro-
rogiren.
Baden-Durlach. Stimme auch uf die 5 millionen thaller, iedoch sub spe
rati und mit denen vorkommenen conditionibus. Sonst were gestrigs tages
veranlaßet, daß eine schrifft zu verfaßen, damit sich die gesandten bey den
principalen desto beßer zu verwahren .
In übrigen wie Sachßen Altenburg und Würzburg.
Mecklenburg-Schwerin und -Güstrow. Ratione quanti wie vor
diesem, in übrigen wie Sachßen Altenburg und Braunschweig.
Pommern-Stettin und -Wolgast. Wie vorhin Brandenburg Culm-
bach und Onolzbach. Wofern iedoch eines termini zu gedencken, hette
man zu sagen, man verhoffe, die cron Schweden würde churfürsten, fürsten
und stende des Reichs darin trawen und keinem deswegen seine pläze
vorenthalten . Circa cessationem armorum laße er es bey vorigem schluß.
Interloquirte Bamberg: Daß cessatio armorum nicht rathsam, wie Braun-
schweig.
Anhalt. Wie Sachßen Weymar.
Henneberg. Repetire das Sachßen Altenburgische votum. Conformire
sich mit Basel, Braunschweig Zelle und gleichstimmenden votis. Von
Braunschweig Grubenhagen were wol erinnert, wen man einen gewißen
terminum setze, intra quem zu schlüßen, dürfte hernach wol post ter-
minum effluxum die summe ergrößert werden. Was im fürstlich Braun-
schweig Calenbergischen voto wegen einer designation, so denen Schwe-
dischen zu übergeben, gedacht, verstehe man dahin, daß es post conclu-
sam pacem geschehen solle, dann es vorhero bedencklich fallen werde. Im
fürstlich Pommerischen voto were erwehnet worden, daß man gegen die
herren Schwedischen zu gedencken, daß sie zur versicherung den stenden
die plätze nicht vorzuenthalten. Geben zu bedencken, ob solches nicht
gefehrlich, dan sie möchten wol daher anlas nehmen, darauf zu fallen
Sufficiat, daß gesezet, iedem stand solten seine plätze restituirt werden und
keiner vor den andern hafften.
Wetterauer Grafen. Wie Brandenburg Culmbach und maiora.
Conclusum. (Vide infra ex correlatione.)
[III] Alß man nun in pleno zur re- und correlation alsbald schritte, referirte
das Kurmainzer Reichsdirektorium (der Churmainzische abge-
sandte herr Meel): Die herren churfürstlichen hetten sich über erstatte
relation
die conditiones gantz general befinden und wie solche nicht allein in pote-
state der königlich Schwedischen, sondern auch der Kaiserlichen mit beste-
hen. Und wer [sei] dabey mehr interessirt als die cron Franckreich! Und
dannenhero sie, die Schwedischen, solche allein nicht praestiren könten.
Man hette der cron Schweden zu ihrer militiae satisfaction eine so ansehn-
liche summe geldes, welche dem Römischen Reich iezigem zustandt nach
fast unerträglich, verwilliget, dero gesandten auch zum öftern, sowol per
deputatos als auch schriftlich, ersucht, sich hingegen uf quaestionem „quo-
modo“ als auch circa executionem vernehmen zu laßen
Zuerst hatte eine rst. Deputation die Schweden am 20. Mai 1648 bei Übergabe der Vor-
schlaege , welche (…) in der Frage „quomodo“ zu beobachten, und des rst. Textvorschlags
für den Exekutionsart. um deren Stellungnahme zu diesen Schriftsätzen gebeten (s. Nr. 155
Anm. 4). Seither war das mehrfach wiederholt oder der Inhalt der Schriftsätze zur Bedin-
gung für die Bewilligung einer Militärsatisfaktion gemacht worden. Schriftlich war das in
dem Conclusum der Rst. zu Osnabrück über die schwed. Militärsatisfaktion von 1648 V
15/25 geschehen (s. Meiern V, 825 , erster Absatz, beginnend Aus was vor: Rekurs auf die
Übergabe der Vorschlaege und das dabei ausgesprochene Ersuchen; ebenda, 827 Punkt 1
und 2: das Angebot von 20 Tonnen Gold wird von der Bedingung abhängig gemacht, daß
die Vorschlaege und der Textvorschlag damit zu kombinieren seien und keines ohne das
andere Verbindlichkeit erhalte).
nicht zu erhalten gewesen. Dieweil gleichwol hieran als securitate pacis das
meiste gelegen, so weren die herren königlich Schwedischen abermahl zu
belangen, daß sie [1.] in ansehung der stende willige[r] und so ansehnli-
che[r] erclerung uf erstbemelte beeden puncten sich dermaleins resolviren
wolten, sodann [2.] die verglichene sachen, als da sey causa Palatina, der
§ „Tandem omnes“, die amnesti in den Kaiserlichen landen betreffend, und
dergleichen, so entweder zwischen denen herren Kaiserlichen und ihnen,
denen koniglich Schwedischen, mit zuziehung der stende gesandten oder
unter der stende gesandten selbst erörtert , unterschreiben, nicht weniger
auch [3.] die conferenz mit denen herren Kaiserlichen ohne fernern verzug
reassumiren, damit die erledigten puncta vollend zur richtigkeit gebracht
und im werck verspüret werde, daß sie zum friede und zu der reichs-
beruhigung geneigt weren; daß sie ihnen auch, was vieleicht bey solcher
conferenz zwieschen denen Kaiserlichen und ihnen nicht verglichen wer-
den könne, der stende vermittelung und gutachten hierin wolten gefallen
laßen und einfolgig den friedenschluß lenger nicht ufhalten, welches alles
dan, ihren selbstbedeuten nach, wol binnen acht tagen geschehen könte,
alsdan auch [4.] sie solches nicht allein an des pfalzgrafen fürstliche gnaden
als generalissimum, sondern auch an ihre königliche majestät selbst notifi-
ciren möchten, damit der succurs zurück- und von des Römischen Reichs
boden gehalten werde, wie auch ihrer generalitet überschreiben, auf das
alle hostiliteten eingestellet werden.
Was nun ex parte des fürstlichen collegii resolvirt, wolten sie, die churfürst-
lichen, izo anhören.
Salzburgisches Direktorium. Es hette der fürstenrath uf heute an-
gehörte relationes nicht unterlaßen zu deliberiren, was bey so bewanten
sachen zu thun, und itzo verstanden, wohin die herren churfürstlichen sich
vernommen, und befinde man, daß eine starke discrepanz herauskommen
werde. Des fürstenraths conclusum bestehe darin, daß man per maiora
dafürgehalten, es weren der Schwedischen militiae die 5 millionen thaller
sub spe rati zu verwilligen hisce conditionibus: daß 1. der friedenschluß
darauf immediate, und zwar alsbaldt und [innerhalb der] von denen her-
ren Schwedischen beliebten acht tagen, wo müglich, erfolge; 2. die quaestio
„quomodo“ und executio pacis alsbald zur erledigung gebracht; deme vor-
gangen, 3., zwieschen denen herren Kaiserlichen und ihnen mit zuziehung
churfürsten, fürsten und stende gesandten über die unverglichene puncta
die conferenz reassumirt, vorhero aber die königlich Schwedischen zu
verfaßung der discrepantien vermöget , solche discrepantien pro obiecto
conferentiae gehalten und bey den conferenzen der stende monita nicht
auser acht gelaßen; 4. die zahlung uf 5 geraume termine, der man sich zu
vergleichen, gesezet, 5. kein stand mit doppelter last beleget noch 6. einer
vor den andern in obligation gezogen und 7. die quaestiones „quis“ et
„cui“, wie solche die stende vorhin unter sich entschloßen, gelaßen würden.
Und weren die herren fürstlichen mit denen herren churfürstlichen hirin
einig, daß die herren Schwedischen zu ersuchen, sie möchten das von
ihnen selbst ins mittel gebrachte schreiben an den herrn pfalzgrafen abge-
hen, es auch bey dem § „Tandem omnes“ und andern verglichenen sachen
bewenden laßen.
Nachdem die herren churfürstlichen sich unterredet, eröfnete das Kur-
mainzer Reichsdirektorium: Es hetten die herren churfürstlichen
über des fürstenraths bedencken sich unterredet und könten ihrestheils
nicht rathsam befinden, daß man a parte statuum über die bereits ver-
willigte summam sich immerfort obligat mache, die Schwedischen aber
liberas manus behielten. Es werde zwar das werck suavi spe pacis schön
vorgemalt, dürfte aber in eventum das quantum allein dadurch, und weiter
nichts, zur richtigkeit gebracht werden, weil vorgedachtermaßen die con-
ditiones nicht allein bey denen Schwedischen stehen. Derowegen blieben
sie, die churfürstlichen, bey vorigen ihrem concluso, der hofnung, weil die
königlich Schwedischen herren legati der stende friedensbegierde aus der
offerirten summ gnungsam verspürten, sie auch ihrestheils mediante reso-
lutione super „quomodo“ et executione einige friedensintention bezeigen
würden.
Hielten sonsten auch dafür, daß gestrigem concluso gemeß denen herren
Kaiserlichen plenipotentiariis von allen part zu geben.
Der fürstenrath trat zusammen, und proponirte das Salzburgische
Direktorium. Man hette aus der herren churfürstlichen relation ange-
hört, wie sie bey ihrem erstgedachten concluso bestehen, mit dem anhang,
daß man dasienige, was vorgangen, an die herren Kaiserlichen per depu-
tatos zu bringen. Die differentien bestinden 1. hierin, daß die herren
churfürstlichen bey 4 millionen thaler verharreten und dafürhielten, daß
dabey zu bestehen, zumal condicio pacis bey ihnen, denen Schwedischen,
nicht allein stehe, dahero sie auch nochmals umb resolution in „quomodo“
et executione zu belangen; 2., daß sie uf cessationem hostilitatum giengen.
Was nun weiter an die herren churfürstlichen zu bringen, stehe zu ent-
schließen.
Bayern. Stelle dahin, welcher theil sich conformiren werde, und könte
man denen herren churfürstlichen eröfnen, daß herr graf Oxenstirn gegen
etzliche erwehnet, es werde ihm seinen kopf kosten, wen er wegen der
5. million thaler weiche
Oxenstierna hatte am 9. Juni 1648 zu Meel gesagt, daß er und Salvius absque periculo
capitis nichts von den 5 Millionen Rt.n nachlassen könnten (s. den Bericht vom 11. Juni
1648 in Meiern V, hier 886 , zweiter Absatz, beginnend Herr Oxenstiern haette ).
so were dennoch und in alle wege denen herren Keyserlichen nachricht zu
geben.
Bamberg. Halte dafür, daß denen herren churfürstlichen die bewantnüs
zu remonstriren, ob sie sich wolten conformiren. Solte es nicht sein
können, müße man uf media gedencken, und könte etwa dieses eines sein,
daß man die herren Schwedischen gesandten ersuche, wan sie sich in quae-
stione „quomodo“ et executione erclereten, so wolle man sich a parte sta-
tuum verhoffentlich also vernehmen laßen, daß sie satisfactionem könten
haben.
Pfalz-Neuburg. Er hette heute conditionatim votirt und halte dafür,
daß denen herren Kaiserlichen part zu geben, den man könne den frieden
mit einer parthey allein nicht schlüßen. Die deputatio werde den stenden
ein licht bringen.
Würzburg. Man vermeinet intrinsice soviel, daß die herren churfürstli-
chen von dem quanto nicht ganz abgeneigt, sondern besorget, man werde
nicht erlangen, was man intendire, weil condicio pacis statim insecuturae
nicht in potestate Sueciae. Aber er halte dafür, wan man denen herren
churfürstlichen vorbilde, daß hiesiger friede allein bey der cron Schweden
stehe, die vornembsten reichssachen abgehandelt, daß übrige von keiner
sonderbaren importanz und, wan es denen Schwedischen beliebt, sie den
frieden könten geben, alß auch, wan der friede mit der cron Schweden
geschloßen, kein zweifel, man werde mit denen Französischen wol können
durchkommen, wann sie [also] sehen, daß es soweit gelanget, so würden sie,
die herren churfürstlichen, sich conformiren. Die koniglich Schwedischen
hetten ia so gute vertröstung gethan und daß der friedenschluß binnen
acht tagen folgen solle, wan die stende den terminum setzten, und die-
ses habe den fürstenrath verursacht, warum man uf erhöhung des quanti
gangen. Wann auch die koniglich Schwedischen gesandten des schlußes
nicht könten vorgewißert sein
den herrn pfaltzgrafen oder generalitet zu schreiben, und weil die konig-
lich Schwedischen beteuert, sie könten weiter nichts herunterlaßen, auch
der krieg fortgehe und der herr pfaltzgraf anmarchire, hetten die fürstli-
chen vermeinet, daß man durch verwilligung des quanti solchem könne
vorkommen; dan es doch durch disputiren nicht ausgerichtet, sondern es
müste ieder thun, was er zu beforderung des friedens könte beytragen. Sehe
nicht, wie das werck sonst zu erheben. Solten die herren churfürstlichen
sich nicht conformiren, stelle er es uf maiora. So were er damit auch wol
einig, daß denen herren Kaiserlichen part zu geben und ihnen zu gemüth
zu führen, was man intentire.
Sachsen-Altenburg. [1.] Man könne sich mit dem vernünfftigen Würz-
burgischen voto wol conformiren, sintemal dabey zu bedencken, was man
gestern in consideration gezogen, wen man es nemblich uf relation der
königlich Schwedischen naher Schweden solte stellen, were beßer, lieber
eine million verwilligen, sintemal churfürsten, fürsten und stenden unter-
des die last werde größer fallen. Es scheine zwar, als wan man sich gegen
die cron Schweden mehrers obligirt, aber es were also nur consensus con-
ditionalis.
[2.] Wegen der cessationis hostilitatis hetten die herren churfürstlichen
weiter nichts urgirt.
Sachsen-Coburg. Wie Sachßen Altenburg und Würzburg.
Sachsen-Weimar, -Gotha und -Eisenach. Ingleichen.
Brandenburg-Kulmbach und -Ansbach. Were super quanto nicht
instruirt, aber indifferent, ob eine deputation an den königlich Franzö-
sischen plenipotentiarium herrn graf Servien, welcher sich itzo alhir zu
Oßnabrück befinde
Servien traf am 10. Juni 1648 in Osnabrück ein (s. [Nr. 169 Anm. 19] ).
laßen, damit er sich interponire.
Braunschweig-Celle. Bey dem Würzburgischen und Sachßen Alten-
burgischen votis hette er nichts zu erinnern. Der herren churfürstli-
chen begehren were albereit bey denen herren Schwedischen gesandten
anbracht, welche die resolution geben, sie könten sich in quanto nichts
ferner ercleren, aber auch nicht circa „quomodo“ et executionem, nicht
bis das quantum richtig. Kehme der succurs aus Schweden, dürfte das
quantum erhöhet werden und operirten unterdes die arma.
gut, was die herren churfürstlichen vorgeschlagen, wen man aber auch nur
den finem et scopum dadurch erlangen könte, den alles schon versucht.
Halte dafür, daß anfangs der herren churfürstlichen vorschlag nochmahln
zu versuchen und dennoch denen deputirten gewalt zu geben, wan sie
abschlegliche antwort bey denen Schwedischen erlangten, solten sie alsdan
ferner herausgehen.
[2.] So were auch explicite zu sagen, daß man uf cessationem hostilitatum
nicht stimmen könte.
Württemberg. Wie Würzburg. Könte man ein expediens finden, mit
denen herren churfürstlichen sich zu vergleichen, conformire er sich.
Hessen-Darmstadt. Halte dafür, daß man denen herren Schwedischen
anzudeuten, wenn sie unser[e] conditiones eingingen, wolle man das quan-
tum verwilligen.
Baden-Durlach. Wie Sachßen Altenburg und Braunschweig Gruben-
hagen.
Baden-Baden. Wie Würtenberg.
Mecklenburg. Wie vorstimmende.
Anhalt. Wie Sachßen Weymar.
Henneberg. Man laße es bey dem Sachßen Altenburgischen voto, mit
dem von Braunschweig Grubenhagen gethanen vorschlag.
Salzburgisches Direktorium. (Ad dominos electorales:) [1.] Es het-
ten die herren fürstlichen nicht unterlaßen, die differentien, so in re- und
correlatione sich ereignet, insonderheit die discrepanz in quanto, zu über-
legen und befunden, daß die herren churfürstlichen uf ihrer vorigen mey-
nung bestunden. Nun müße man bekennen, daß die herren churfürstlichen
trefliche considerationes darbey, auch mehrmals und noch heute bey dem
fürstenrath in consideration kommen und albereit an die königlich Schwe-
dischen gebracht, aber nicht erhalten können. Insonderheit hette man
observirt, daß die herren churfürstlichen in denen gedancken begriffen, es
werde die condicio pacis nicht allein bey denen königlich Schwedischen,
sondern zugleich bey denen Kaiserlichen undt königlich Französischen
beruhen. Aber e contra gehe denen fürstlichen zu gemüth, und zwar per
maiora, daß wegen beforderung des frieden[s] nichts zu verablaßen und
[daß] man von denen königlich Schwedischen mehrmals die contestatio-
nem erlanget, ehe das quantum richtig, sie sich zu weiter handlung auch
in „quomodo“ et puncto executionis nicht einzulaßen, sondern es ent-
lich an die königliche majestät bringen müsten, darauf aber binnen sechs
wochen resolution nicht zu hoffen. Was unterdes vor unseglicher scha-
den churfürsten, fürsten und stenden zugefüget und wie das negotium
pacis uf einen andern fuß gebracht werden könte, gebe man zu beden-
cken. Und weil man versichert sey, daß die koniglich Schwedischen sich in
„quomodo“ et executionis puncto nicht ercleren würden, bis das quantum
richtig, stelle man zu bedencken, ob nicht die 5 millionen thaler dergestalt
zu offeriren, wan übriges adimplirt werde.
[2.] Der fürstenrath were nicht zuwieder, daß man wegen einstellung der
hostiliteten an die armaden schreibe wie auch an den herrn pfalzgrafen,
müste aber besorgen, daß es vergeblich. Die königlich Schwedischen legati
hetten ia die conditionem von beniehmung acht tagen zum schluß wollen
zulaßen und müsten also überlegt haben, was in ihren krefften.
Diesem nach wolle der fürstenrath nicht gerne dem churfürstlichen col-
legio aus handen gehen, und hielten dafür, daß die königlich Schwedischen
nochmaln per deputatos beweglich anzulangen und ihnen durch dien-
liche rationes zuzusprechen. Fals aber, wie zu besorgen, die resolution
nicht nach wunsch fiele, möchten die deputirten commission haben, uf
die 5 millionen thaler, iedoch mit vorkommenen conditionibus, zu gehen
und ihnen zuzusprechen, daß sie hingegen mit ihrer erclerung gegen
gen
Erskein (s. Textvariante Z. 27) traf am 13. Juni 1648 in Osnabrück ein (s. [Nr. 156 Anm. 27] ).
So were man sonst einig, daß denen herren Kaiserlichen umbstendig zu
communiciren, was in puncto satisfactionis militiae bishero gehandelt und
negotiirt etc.
Kurmainzer Reichsdirektorium. (Die herren churfürstlichen unter-
redeten sich anderweit und erclerten sich durch herrn Meel:) Die anwe-
sende churfürstlichen befinden, wie man in dem einig, daß die herren
Schwedischen gesandten zu belangen, sich in „quomodo“ et in puncto exe-
cutionis dermaleins zu resolviren. Was aber a parte der herren fürstlichen
fernerweit von der plenipotenz der deputirten gedacht, daß sie mit den
5 millionen thaler im fall, Schwedischer seite die verweigerung nochmahln
falle, sich herauslaßen solten, dahin könten die herren churfürstlichen
sowol wegen einiger abwesenheit als auch unter sich nicht vergleichen.
Stünde also zu beobachten, ob immittels die herren Schwedischen von den
deputirten zu belangen und denen herren Kaiserlichen abgeredetermaßen
communication zu thun.
erwehnet, man solte die städtischen mit ihrer meynung vernehmen, aber
die herren churfürstlichen wendeten dahingegen ein, daß es ihnen praeiu-
dicirlich (sonder zweifel hatten sie nachricht, daß die städtischen mit dem
fürstenrath einig
Der SRO hatte beschlossen, zwar noch einmal die Schweden um Ermäßigung zu bitten,
doch bei dem erwarteten negativen Resultat die schwed. Forderung von 5 Millionen Rt.n
sub spe rati zu akzeptieren (s. APW III A 6, 734f. Z. 10–43, 1–14), so daß hierin Einigkeit
mit dem FRO bestand, während das Votum des KFR abwich.
In der Regel verglichen sich KFR und FR auf RT zunächst zu einem einheitlichen Votum
oder setzten die Re- und Correlation so lange fort, bis auf keine Einigung mehr zu hof-
fen war. Dann wurde dem SR das verglichene Konzept oder die beiden unterschiedlichen
„Meinungen“ zur Kenntnis gebracht. Es war eine seit langem und erneut auf dem WFK
erhobene Forderung des SR, daß ihm bei diskrepanten „Meinungen“ der höheren Kurien
das votum decisivum zugestanden wurde, wie es durch Art. VIII,4 IPO = § 65 IPM
geschah. Der hier relevante erste Satz dieses Art.s stand schon textidentisch in KEIPO4 [1647 V 29],
praes. [1647 V 29] ( Meiern V, 577 , zweiter Absatz, beginnend Tam in Universalibus). Der
SRO war, besonders nach dieser Sitzung, in Sorge, daß die höheren Kurien diesen Passus
nicht in das IPO aufnehmen, sondern die Sache erst auf dem nächsten RT verhandeln
wollten; sein Beschluß über die schwed. Militärsatisfaktion (s. [Nr. 172 Anm. 26] ) enthielt
deshalb die Bedingung, daß der Passus (einschließlich der Zusicherung des Votum decisi-
vum) in das IPO aufgenommen werde ( Moser, TS, IL, 184–247; Buchstab, 127–148;
AULINGER, 215). Indem die Kfl. hier die Einbeziehung des SRO in das Re- und Correlati-
onsverfahren unterbanden, verhinderten sie, daß dieser das Recht auf das votum decisivum
einfordern konnte. Der SRO beschwerte sich darüber am 12. Juni 1648 bei den Ksl. und
den Schweden ( Meiern V, 887 [zur Sorge des SRO, die höheren Kurien könnten seine
Rechte beschneiden]; APW III C 2/2, 1078 Z. 12–22; II C 4/2, 513 Z. 15–20).
Der Churcolnische sey nicht hir und der herr graff von Witgenstein als
Churbrandenburgischer albereit hienuntergangen.
Also schied man unverglichener dinge voneinander.