Acta Pacis Westphalicae III A 3,5 : Die Beratungen des Fürstenrates in Osnabrück, 5. Teil: Mai - Juni 1648 / Maria-Elisabeth Brunert
164. Sitzung des Fürstenrats sowie Re- und Correlation Osnabrück 1648 Mai 23/Juni 2, Dienstag 8 Uhr
164
Osnabrück 1648 Mai 23/Juni 2, Dienstag 8 Uhr
Sachsen-Altenburg A II 2 fol. 190’, 193–201’, 203–204’, 206 (= Druckvorlage); vgl. fer-
ner Bamberg A V fol. 153–160’ und (damit identisch) Bamberg B II fol. 211’–216 sowie
Würzburg A I 1 fol. 493–500, Pfalz-Neuburg (3620) fol. 31–31’, 33–39’.
I (Sitzung des Fürstenrats): Wie sollen die Reichsstände weiter vorgehen, da die Schweden
zum dritten Mal ihr Angebot für ihre Militärsatisfaktion (20 Tonnen Gold) abgelehnt haben
und sich weiterhin weigern, zu den Vorschlägen der Reichsstände in der Frage, wie die
Militärsatisfaktion aufzubringen sei, sowie zu ihrem Textvorschlag für den Exekutionsartikel
Stellung zu nehmen, bevor über die Höhe ihrer Militärsatisfaktion zu ihrer Zufriedenheit
entschieden ist?
II (Re- und Correlation): Zustimmung des Fürstenrats und Städterats zum Beschluß des
Kurfürstenrats, daß das (an bestimmte Bedingungen gebundene) Angebot an Schweden auf
30 Tonnen Gold gesteigert werden soll.
In I: Eine Umfrage im Fürstenrat sowie Vorbehalt Salzburgs wegen der aus dem Linzer
Vergleich von 1646 abgeleiteten Befreiung von allen neuen Anlagen; Forderung Bayerns nach
drei Reichskreisen für seine Armeesatisfaktion; Vorbehalt Bambergs, daß es nicht gleichzeitig
zur schwedischen und kurbayerischen Militärsatisfaktion herangezogen wird; Verweis Pfalz-
Neuburgs auf seine neue Instruktion und Anführung weiterer Gründe, warum es nicht zur
Militärsatisfaktion beitragen müsse; Rechtsvorbehalt der herzoglich sächsischen Gesandten
namens des Gesamthauses Sachsen gegenüber Pfalz-Neuburg wegen des Jülicher Erbes und
Widerspruch Pfalz-Neuburgs; Verweis Speyers auf seine schon mehrfach wiederholte Darle-
gung , warum das Hochstift sich in Fragen der Militärsatisfaktion als exemt betrachtet; Vor-
schlag Sachsen-Coburgs, Oxenstierna zu ersuchen, er möge von seiner geplanten Abreise abse-
hen ; Protest Mecklenburg-Schwerins und -Wolgasts gegen die mangelhafte Entschädigung
für seinen Beitrag zur schwedischen Territorialsatisfaktion; Vorbehalt Württembergs, daß
das Herzogtum nicht gleichzeitig zur schwedischen und kurbayerischen Militärsatisfaktion
herangezogen wird.
In II: Keine förmliche Umfrage im Fürstenrat während der Re- und Correlation; Vorbehalt
Kurbayerns, daß seine Armee eine angemessene Satisfaktion erhält.
(Im Rathaus zu Osnabrück). In I vertreten: Salzburg (Fürstenratsdirektorium), Bay-
ern, Bamberg, Pfalz-Neuburg, Würzburg, Sachsen-Altenburg, Speyer, Sachsen-Coburg,
Basel, Sachsen-Weimar, Sachsen-Gotha, Sachsen-Eisenach, Fulda, Brandenburg-Kulmbach
(durch Sachsen-Altenburg), Brandenburg-Ansbach (durch Sachsen-Altenburg), Weißen-
burg, Braunschweig-Celle, Prüm, Braunschweig-Grubenhagen, Braunschweig-Wolfenbüttel,
Braunschweig-Calenberg, Mecklenburg-Schwerin, Mecklenburg-Güstrow, Pommern-Stet-
tin (durch Sachsen-Altenburg), Pommern-Wolgast (durch Sachsen-Altenburg), Württemberg
(votiert auch für Pfalz-Veldenz), Hessen-Darmstadt, Baden-Durlach, Baden-Baden (durch
Salzburg), Sachsen-Lauenburg (durch Württemberg), Anhalt, Henneberg, Wetterauer Gra-
fen.
In II vertreten (soweit ersichtlich): Kurmainz (Reichsdirektorium), Kurbayern; Salzburg
(Fürstenratsdirektorium); Straßburg (Städteratsdirektorium). (Zu den Gesandten siehe die
Verweise im Vorläufigen Personenregister.)
[I] Salzburgisches Direktorium. (Herr Krebs:) Die deliberation in
puncto militiae zu continuiren, werde iezo davon zu reden sein vorge-
strigem genommenen verlas nach
Die gegenwärtige Sitzung wurde am 31. Mai 1648 vereinbart (s. Nr. 163, Ende des Pro-
tokolls, dort auch die Proposition für diese Sitzung). – Zum Stand der Verhandlungen:
Oxenstierna hatte am 30. Mai 1648 einer rst. Deputation mitgeteilt, daß 2 Millionen fl.
keine Verhandlungsbasis für die schwed. Militärsatisfaktion darstellten. Über die rst. Vor-
schlaege , welche (…) in der Frage „quomodo“ zu beobachten ( [Nr. 154 Anm. 2] ), und den
rst. Textvorschlag für den Exekutionsart. ( [Nr. 151 Anm. 26] ) würden sich die Schweden erst
äußern, wenn die Rst. einen zufriedenstellenden Beschluß über die Höhe der Militärsatis-
faktion gefaßt hätten (s. Nr. 163 bei Anm. 9).
verweigerten, mit 2 millionen [fl.] content zu sein und sich in „quomodo“
et executione einzulaßen, biß das quantum richtig. Sey also die frage, was
darbey zu thun.
Weil a parte Salzburg vernommen werde, daß die materia continuire und
von seiner hochfürstlichen gnaden keine andere resolution eingelanget,
repetire er priora
S. die Salzburger Voten vom 6., 9., 14., 19., 22., 23., 26., 28. und 30. Mai 1648 (Nr. 145,
Punkt [2] des Salzburger Votums, Nr. 147, Nr. 151 mit Anm. 6, Nr. 154, Nr. 155 bei Anm. 8,
Nr. 156 und Nr. 158 bei Anm. 12, Nr. 160 und Nr. 162 bei Anm. 2): Salzburg behauptete,
aufgrund des Linzer Vergleichs von 1646 von der Zahlungspflicht zur Militärsatisfaktion
befreit zu sein, und hatte deshalb zu diesem Punkt nie Stellung genommen.
Bayern. Habe angehört und vernommen, daß von dem reichsdirectorio
zu ferner umbfrage gestellet, weil die königlich Schwedischen mit dem
offerirten quanto nicht zufrieden und biß das quantum richtig, sich in
quaestione „quomodo“ et puncto executionis nicht ercleren wolten, was
daher zu thun. Nun habe er sich albereit hiebevor und insonderheit am 30.
Maii st. n. dergestalt in dieser quaestion erclert, daß er nichts darvonthun
oder darzuthun könne
Bayern hatte am 30. Mai 1648 unter Verweis auf eine neue Instruktion Kf. Maximi-
lians I. seine Unzufriedenheit bekräftigt, daß ihm bislang nur der Bay. Reichskreis für
seine Armeesatisfaktion bewilligt worden war. Da eine angemessene Satisfaktion für die
kurbay. Reichsarmee unabdingbar sei, würden die Rst. für die schwed. Armeesatisfaktion
nicht mehr als 2 Millionen fl. aufbringen können (s. Nr. 162 bei Anm. 6).
Undt obwol der fürstlich Sachßen Altenburgische abgesandter dafürge-
halten, er habe sich zue hart und betrolich herausgelaßenn
Sachsen-Altenburg hatte sich in der FR O-Sitzung vom 30. Mai 1648 entsprechend geäußert
(s. Nr. 162, Votum Sachsen-Altenburgs, zweiter Absatz) und sich dabei auf die Anspielung
des bay. Ges. bezogen, ein Unheil sei zu befürchten, falls die kurbay. Forderungen nach
Militärsatisfaktion nicht berücksichtigt würden (s. Nr. 162 bei Anm. 4).
doch, man deute es härter, als es sey. Was er erinnert, sey aus wolergründe-
ten gedancken geschehen, und sey mit Altenburg einig, daß, die menschen-
blutvergießen verursachen, große verantwortung uf sich laden. Die frage,
wan die Schwedischen nichts begehrten, ob auch seiner churfürstlichen
durchlaucht nichts gehörig, sey nichts an sich
votirt, man sey keiner armada nichts schuldig
Wie [Nr. 162 Anm. 17] .
Kayserliche und Schwedische armada betreffe. Des herrn Österreichischen
gesandten meynung und ihrer Kayserlichen majestät befehlich werde auch
nicht sein, solches uf die Churbayerische armada zu ziehen, welche vor
langer zeit und noch neulich trewe dienste geleistet
Nach den Gefechten bei Zusmarshausen am 17. Mai 1648 (s. [Nr. 155 Anm. 46] ) befand sich
die ksl.-bay. Armee auf dem Rückzug zunächst zur Isar, die in der Nacht vom 3. zum 4. Juni
1648 kampflos preisgegeben wurde. Kf. Maximilian I. unternahm große Anstrengungen,
damit wenigstens der Inn gegen Schweden und Franzosen gehalten werden konnte. Bei
Zusmarshausen waren die Verluste bei den Bayern kleiner als bei den Ksl., deren Feldzeug-
meister sich lobend über die bay. Armeeführung äußerte. Deshalb ist es wahrscheinlich, daß
der bay. Ges. sich hier auf die Leistung der Bayern bei Zusmarshausen bezieht ( Heilmann,
761; Riezler, 638; Höfer, 194f., 204f.; Dieter Albrecht, Maximilian, 1080f.; zusammen-
fassend zum Anteil der bay. Truppen an der Kriegsführung seit 1620 Kapser, 167–183).
gerischen friedenschluß sey seine churfürstliche durchlaucht berechtiget
und confirmirt
Die bay. Truppen kämpften zwar seit 1635 als Kontingent der Reichsarmada, doch beruhte
ihre Stellung nicht primär auf dem Prager Friedensvertrag von 1635 V 30, der für die
hauptarmada, bestehend aus allen Unterzeichnern des PF, nur ein ksl. und ein kursächsisches
Korps vorsah, sondern auf dem ksl.-bay. Rezeß von 1635 VI 2, der Kf. Maximilian den
Anspruch auf ein eigenes Kommando gab. Durch seine Ernennung zum General über
ein Viertel der Reichsarmee am 9. Oktober 1635 wurde dieser Anspruch realisiert (s. PF
Absatz [70], in: BA II 10.4 Nr. 564 A, 1623; Text des Rezesses zwischen Ks. Ferdinand II.
und Kf. Maximilian über den Feldzug des Jahres 1635, Wien 1635 VI 2: BA II 9.2 Nr. 258
K, 661–665; Kapser, 13f., 166).
durchlaucht habenden armada bezahlung nicht proportionirt. Der soldat
habe kaum das brodt können haben zu stillung des hungers und etwa
einen einigen monat soldt iährlich bekommen
Die Finanzlage Bayerns hatte sich seit 1645/1646 so verschlechtert, daß die Fähigkeit
zur Kriegführung untergraben wurde. 1648 standen zur Finanzierung der bay. Armee nur
Gelder aus dem Kft. selbst zur Verfügung. Da Bayern zu dieser Zeit die alleinige Rückzugs-
und Operationsbasis der bay. Streitkräfte darstellte, war das Kft. finanziell so erschöpft, daß
der Kf. 1649 durch Quartier- und Lebensmittelmangel zur schnellen Abdankung seiner
Truppen genötigt war ( Kapser, 188, 192, 195ff.).
durchlaucht habe er alles umbstendlich und unterthenigst überschrieben,
was vorgangen, könne ihne [!] aber nicht die hofnung machen, daß dieselbe
anderer meynung werde. Er begehre, keinen libertatem voti zu nehmen;
hoffe, man werde ihn nicht verdencken, wan er sich deßen auch gebrau-
che und votire, was seiner churfürstlichen durchlaucht befehlich mit sich
bringe, obgleich andere daran so eben nicht gebunden.
Bamberg. Nechst wiederholung hiebevor gethanen reservati wegen de-
ßen, daß kein standt mit duppelter last zu belegen und mit solution der
Schwedischen undt Churbayerischen armada
Bamberg behielt sich (wie schon am 30. Mai 1648) vor, nicht gleichzeitig zur schwed. und
kurbay. Militärsatisfaktion herangezogen zu werden (s. [Nr. 162 Anm. 8] ).
ren nachstimmenden gedancken vernehmen, 1. ob ferner in die königlich
Schwedischen zu setzen und sie in quaestione „quomodo“ zu vernehmen,
mit dem erbieten, nach gestalt ihrer erclerung wolle man sich dergestalt
vernehmen laßen, daß sie zu verspüren, wie nach proportion des reichs-
vermögen zugeruckt werde; oder 2., ob man sich anizo super quanto fer-
nerweit, iedoch sub conditione
Göbel dachte sehr wahrscheinlich an die den Schweden mehrfach mitgeteilten Bedingungen
für eine rst. Erklärung über die Höhe der Militärsatisfaktion: eine schwed. Stellungnahme
zu den rst. Vorschlaege[n], welche (…) in der Frage „quomodo“ zu beobachten, und den
rst. Textvorschlag für den Exekutionsart. (s. Anm. 1).
befürchten, die conditiones dürfften bleiben stehen; oder 3., ob die übrige
puncta mit denen herren Kayserlichen zu accommodiren
S. die Correlation des FRO vom 28. Mai 1648: Vorschlag, bei Stockung der Verhandlungen
über die schwed. Militärsatisfaktion mit den Ksl. über die noch offenen Punkte des Friedens-
vertrags zu verhandeln. Besonders erwähnt wurden die Frage, wie die Militärsatisfaktion
aufgebracht werden solle, der Vollzug des Friedensvertrags, die Sicherung des Friedens
und die Rechte der Rst. (s. Nr. 160 nach Anm. 48). Hinzu kamen, von Pfalz-Neuburg am
30. Mai 1648 angeführt, die Exemtion der Stadt Basel bzw. der Schweizer Eidgenossen-
schaft, die Aufnahme der Reformierten in den Religionsfrieden sowie die Entschädigung
für Mecklenburg-Schwerin und -Güstrow; aus schwed. Sicht war der § „Tandem omnes“
unter den offenen Punkten der schwerste (s. [Nr. 162 Anm. 12] –14; Nr. 170 bei Anm. 9). Über
diese und andere Punkte des Friedensvertrags begannen am 17. Juli 1648 rst. Beratungen
in Osnabrück, welche die gleichzeitigen ksl.-schwed. Verhandlungen begleiteten (s. APW
III A 3/6 Nr. 196). Übersehen bzw. in ihrer Bedeutung falsch eingeschätzt sind die im Mai/
Juni 1648 noch offenen Punkte bei Haug-Moritz, 166f.
nehmung der mißgedancken mit denen königlich Schwedischen solches zu
communiciren und ihnen anzudeuten, man wolle die zeit nicht vergeblich
gerne laßen hingehen, zumal sie sich erclert, mit denen herren Kayserli-
chen die conferentz anzutreten
Die Schweden hatten am 30. Mai 1648 bei den Ksl. anfragen lassen, ob sie mit ihnen
unter Hinzuziehung der Rst. über die Exekution des Friedens und über die Frage, wie die
Militärsatisfaktion aufzubringen sei, verhandeln wollten (s. [Nr. 162 Anm. 37] ).
in sachen, so sie selbst concernirten, solches werckstellig machten, würde
man sie nicht zu verdencken [haben]. Jedoch müste es, wie gesagt, mit
denen königlich Schwedischen communicirt werden.
Pfalz-Neuburg . Habe gleichsfalls am 31. Maii aus beschehener rela-
tion vernommen, wohin herr graff Oxenstirn sich ercleret, nemblich 1.,
daß die quaestio „quomodo“ und articulus executionis causae, so mit der
cron Franckreich gemein und also auch mit dero gesandten zu erörtern;
2. wan man sich zu den 10 millionen [Reichstalern] erclert, wolten sie sich
alsdan in quaestione „quomodo“ und in executione vernehmen laßen
Nun sey solches der stende concluso geradezu entgegen, weil man votirt,
man müße vorhero der abdanckung und abführung der soldatesq wie
auch restitution der pläze gewißert sein, zumal etzliche sich erclert, es
werde eine unmügligkeit sein, sich darin heraußzulaßen, ehe man soweit
eine gewißheit
S. das Württemberger Votum vom 9. Mai 1648: Manche Rst. könnten vor dem Vollzug
des Friedensvertrags nichts zur Militärsatisfaktion beitragen. Besonders auf Württemberg
treffe das zu, das zunächst vollständig restituiert werden müsse (Nr. 147 bei Anm. 57). – Das
conclusum von 1648 V 2/12 (s. Nr. 149, Text am Ende des Protokolls) sagt in Punkt 1, daß
die Geldbewilligung für die Militärsatisfaktion bis zur Ausführung des Friedensvertrags
unverbindlich sein solle.
etwas mehrers könne versprochen werden. Habe auch vermeinet, daß die
quaestio „cui“ vor allen dingen müße richtig sein, man auch dieselbe pro
transacta gehalten
S. das conclusum von 1648 V 2/12 (Nr. 149, Text am Ende des Protokolls), hier Punkt 2: die
ksl., kurbay. und schwed. Armee sollen Militärsatisfaktion erhalten; für die ksl. und kurbay.
sollen (nach Proportion der Reichsmatrikel) der Öst. bzw. der Bay. Reichskreis aufkommen.
– Baden-Durlach wies in dieser Sitzung darauf hin, daß die Osnabrücker Beschlüsse von
1648 V 2/12 inzwischen zum reichsconclusum geworden seien (s. bei Anm. 53).
liche majestät und seine churfürstliche durchlaucht zu Bayern nochmaln
urgirten und vermeinten, daß ihren kriegsvölckern ebenmeßige satisfac-
tion gebühre, wen man wegen der Schwedischen soldatesq richtig
Zu den ksl. Forderungen nach Militärsatisfaktion s. Nr. 151 bei Anm. 3. Die Ksl. wollten sich
diesem Punkt damals zunächst nicht weiter widmen, da sie gemäß wiederholtem ksl. Befehl
die Frage der Militärsatisfaktion generell erst nach Abschluß der übrigen Verhandlungen
vornehmen sollten. Den kurbay. Ges. war es deshalb am 30. Mai 1648 nicht gelungen, die
Ksl. zu einem gemeinsamen Vorgehen in dieser Frage zu motivieren (s. APW III C 2/2,
1074f. Z. 28–38, 1–17).
der beylage, betreffend ein monatsoldt der Schwedischen soldatesq, so
nebens der relation dictirt worden
Oxenstierna hatte den rst. Deputierten am 30. Mai 1648 mehrere Listen als Berechnungs-
grundlage für die schwed. Militärsatisfaktion übergeben. Sie waren als Beilage zur Relation
des Kurmainzer Reichsdirektoriums über die Deputation am 31. Mai diktiert worden (s.
[Nr. 163 Anm. 14] ).
nicht sehe, wie ohne untergang des Römischen Reichs fortzugehen, ehe die
quaestio „quomodo“ richtig. Zu befürchten sey, wan man die augen nicht
aufthue, werde alles vergeblich angewendet sein. Habe auch nicht können
vernehmen, daß die königlich Schwedischen uf das „quomodo“ instruirt,
die allein gesagt, wan das quantum richtig, wolten sie sich alsdan ercleren.
Am 30. Maii sey gutbefunden worden, daß im fall, sich bey denen könig-
lich Schwedischen remorae ereigneten, mit denen herren Kayserlichen
die übrigen puncta zu accommodiren; halte dafür, daß solches fortstellig
zu machen. Unterdeß werde iedere gesandtschafft das werk ihren herrn
principalen berichten und mehrere instruction erlangen.
Was das quantum anbetreffe, were er befehliget, sich uf nichts einzulaßen,
sondern demienigen, was am
handelt, zu insistiren
Caspars hatte am 6. Mai 1648 die Kriegsschäden in den niederrheinischen Territorien
Pgf. Wolfgang Wilhelms geschildert, auf die Verschonungserklärungen der verschiede-
nen Kriegsparteien verwiesen und daraus abgeleitet, daß Wolfgang Wilhelm nicht zur
Militärsatisfaktion beitragen müsse. Am 9. Mai hatte er dies weiter ausgeführt und am
23. Mai hervorgehoben, daß der Pgf. nicht gleichzeitig zur schwed. und hessen-kassel-
schen Satisfaktion beitragen werde (s. Nr. 145, Votum Pfalz-Neuburgs, Punkt 2; Nr. 147
bei Anm. 22; Nr. 156 bei Anm. 17).
sein gnädigster herr etwas beyzutragen nicht verbunden, unter andern
motiven anführend, daß die Jühlischen lande als ein vormauer viel ausge-
standen, daher auch anno 1595 vom kayser Rudolpho der türckensteuer
befreyet, auch mehrmals vom Römischen Reich verschonung erlanget
Jülich-Berg wurde durch den 1566 ausgebrochenen ndl. Freiheitskrieg, der sich ab 1582
mit dem Kölnischen Krieg verzahnte, stark in Mitleidenschaft gezogen. Die zur Landes-
verteidigung benötigten Söldnertruppen wurden durch landständische Steuern finanziert,
so daß für die Reichssteuern von 1582, 1594 und 1598 kein Beitrag geleistet werden konnte
( Henning, 61; Schulze, 342f.; Janssen, 33, 35).
Sein gnädigster herr habe sich niemals einiger hostiliteten gegen ihre Kay-
serliche majestät gebraucht und mehr ursach, satisfaction zu begehren als
zu geben etc. Solte nun dieses nicht verfangen, so were er befehliget, ratio-
nes und motiven zu vernehmen, wie seiner durchlaucht mit fundament
zu begegnen; dann wann keine rationes solten gelten und die billigkeit
nicht angesehen werden, so sey leicht zu ermeßen, daß seine fürstliche
durchlaucht sich zu nichts werde verbinden laßen.
Würzburg. Diese vorgestelte quaestionem müße er mit desto größerer
befrembdung annehmen, weil es scheine, daß unsere vorige vota und con-
clusa genzlich über den hauffen gewurffen würden; dan wie in sämbtli-
chen votis dafürgehalten, daß es keine schuldigkeit, sondern eine pur lau-
tere discretion, was man willige
Vorburg selbst hatte am 29. und 30. Mai so votiert (s. [Nr. 162 Anm. 23] ).
„quomodo“ nicht einlaßen wolle, erscheine, als wolle eine schuldigkeit
erzwungen werden, bevorab eine instruction der soldatesq ausgestellet und
begehret worden, sich darnach zu richten, darin die soldatesq als complet
angegeben werde
und es nicht allein vor uns, sondern auch der posteritet ein verdenck-
lich werck sey, sich eine schuldigkeit laßen ufhengen, im lezten es eine
unmügligkeit und, cum nemo ad impossibilia obligetur , keine obligatio
sein könne, so sey die sache Gott zu befehlen, und habe er ursach, a parte
Würzburg es pure und simpliciter bey dem verwilligten quanto zu laßen,
in erwartung, ob die herren Schwedischen sich in quaestione „quomodo“
et articulo executionis weiter verstehen wollen. Weil aber doch einmal zu
bedencken, wie man sich herausreißen könne und der sache ein ende zu
machen, wolle er sich a parte Würzburg überwinden, angeführte rationes
beiyseitstellen und sich nicht zuwieder sein laßenn, daß etwa eventualiter
das quantum höher gesezet und uff 40, 45 oder entlich auch uf 50 römermo-
nath gerichtet werden könte, iedoch sub hac expressa conditione: Wan die
königlich Schwedischen herren plenipotentiarii sich vorhero in quaestione
„quomodo“ und vornemblich wegen abdanckung der völcker und abtre-
tung der plätze vernehmen laßen wolten, daß man uf solchen fall erbie-
tig, nach möglichen dingen zu trachten, damit der soldatesq das quantum
geliefert werden solle. Falls aber die herren Schwedischen sich nichts ercle-
ren wolten, sondern uf vorigen bestehen, solle nicht allein dieses, sondern
auch voriges offerirtes quantum nichts sein.
Was im Pfalz Neuburgischen voto vorkommen und daß der herr abge-
sandte begehret, man solle rationes anzeigen, warumb seine fürstliche
durchlaucht gleich andern stenden darzu verbunden, so würden sich wol
rationes herbeyfinden, wann man sich wolte ufhalten. Diese einige könne
gnug sein: Qui vult commodum pacis sentire, sentiat quoque incommo-
dum redimendae pacis
In der allgemeineren Form Qui sentit commoda, sentiat etiam incommoda von Braun-
schweig -Grubenhagen in der Sitzung vom 4. Juni 1648 angeführt (s. Nr. 166 bei Anm. 27);
sinngemäß ähnlich die Sprichwörter: Commoditas omnis sua fert incommoda secum;
Commoda ex quo multa, et eius ferre item incommoda ( Walther II/1, 349 Nr. 2985;
II/7, 385 Nr. 593b).
werde sich auch ieder müßen anfinden, es heiße: gleiche brüder, gleiche
kappen
so es möchte begehrt werden.
Sachsen-Altenburg. Man habe die a parte directorii geschehene propo-
sition angehöret, und weil man befinde, daß das werk difficulteten abgebe,
so etwa aus ungleichen impressionibus bey denen königlich Schwedi-
schen möge herrühren, nachdem etwa die koniglich Schwedischen herren
gesandten der meynung, daß man nicht allein in quaestione „quomodo“
und in puncto executionis, sondern auch in übrigen richtigkeit haben
wolle, ehe und bevor das quantum erörtert, so wolte man dafürhalten,
es weren die herren Schwedischen nochmals zu ersuchen, undt weil herr
graff Oxenstirn sich darhin erclert, die zeit auch zu gewinnen, mit nottürff-
tiger zugemüthführung sie zu erbietten, sie möchten sich uf das rathhauß
einfinden, die handlung antreten und sich in „quomodo“ et executione her-
auslaßen, wie vergangen gebeten, so were man erbietig, wegen des quanti
uf ein erklegliches sich vernehmen zu laßen. Die declarationem in „quo-
modo“ et executione begehre man, weil es vorhin bedinget und gesucht
und die natura tractatus erfordere, daß das relatum und correlatum müße
zugleich abgehandelt werden
Damit ist gemeint, daß über die Höhe der Militärsatisfaktion und über die von den Rst. n
zur Bedingung gemachten Punkte, niedergelegt in den Schriftsätzen der Vorschläge und
des Textvorschlags für den Exekutionsart. (s. [Nr. 155 Anm. 3] ), als aufeinander bezogenen,
voneinander abhängigen Dingen gleichzeitig verhandelt werden müsse.
würden sich darzu verstehen. So könne man ihnen auch freystellen, ob
sie sich wolten gegen die deputirten herauslaßen, damit sie, die königlich
Schwedischen, der stende gesandten mit einer gefasten resolution parat
finden, oder ob sie es woltenn biß uf das rathhauß versparen.
Daß man eventualiter de quanto rede, laße man sich auch gefallen, undt
daß es entlich uf 50 römermonath zu richten, so an die 3 millionen und
etzliche 30 000 fl. möchte hienanlauffen.
Was a parte Pfalz Neuburg angezogen, man möchte seinen gnädigsten
herrn mit rationibus an die hand gehen, darin conformiere man sich aller-
dings mit Würtzburg. Dieselben stende hetten mehr ursach, rationes zu
begehren und verschonung zu suchen, die den krieg continuirlich uf dem
halse gehabt und mehrers ausstehen müßen. Man habe zu wünschen, ver-
schonet zu werden, de voto rationes zu geben. Weil aber ein und anders
a parte seiner churfürstlichen durchlaucht zu Bayern im fürstlich Baye-
rischen voto angeführt wieder dasienige, so a parte Altenburg bey lezter
session ins mittel bracht, so wolle man daßelbe votum nochmahln und
anhero wiederholet haben
solches nicht könne beantwortet werden. Der vortrefliche herr Würzbur-
gische herr abgesandte habe wol angeführt, was man verwillige, sey eine
discretion, und also könne auch seine churfürstliche durchlaucht keine
obligation anführen. Vormals seyen in dem Österreichischen voto statli-
che rationes beybracht, warum kein theil etwas zu fordern
Wie [Nr. 162 Anm. 17] .
daß es bey der Schwedischen armada zur abrechnung zu bringen, so werde
sich’s bald geben, daß die stende nichts zu entrichten, und also [verhalte es
sich] auch mit andern armaden. Der Schwäbische und Fränckische creiß
allein werde wißen, was gegeben und wieviel monat gefordert und entrich-
tet werden müsten, wan ezliche nur verwilliget. Daß seiner churfürstlichen
durchlaucht kriegsvölcker eine reichsarmada, würden andere stende nicht
gestehen; es sey auch davon im Pragerischen frieden nichts zu befinden .
Vorigs iahrs, alß seine churfürstliche durchlaucht mit den cronen ein armi-
stitium geschloßen
Gemeint ist der Ulmer Waffenstillstand, begründet durch die Verträge Bayerns mit Frk.
sowie Bayerns und Kurkölns mit Schweden und Hessen-Kassel; die Unterhändlerurkunden
datieren in beiden Fällen vom 14. März 1647, die ebenso datierten revidierten Fassungen
stammen vom 27. März (Text des schwed.-bay. Vertrags unter Berücksichtung beider Fas-
sungen: ST VI.1, 58–78; Text des frz.-bay. Vertrags, Fassung von III 14: Meiern V, 6 –12;
endgültige Fassung: Immler, Kurfürst, 507–517). Der Kf. sagt darin zu, die ihm unter-
stehenden Teile der Reichsarmee vom Gesamtheer abzuziehen und weder dem Ks. noch
sonstigen Gegnern Frk.s und Schwedens zur Verfügung zu stellen. Nach ksl. Rechtsauffas-
sung war der Kf. dazu nicht berechtigt, da er nur im ksl. Namen ein Korps der Reichsarmee
führte, das z. T. durch Ks. und Reich unterhalten wurde. Hingegen argumentierte der Kf.
(nur teilweise mit Recht), daß er in das Korps so viel investiert habe, daß es als bay. anzu-
sehen sei; der Name ‚Reichsarmada‘ beeinträchtige nicht seine absolute Kommandogewalt
( Ruppert, 272f., 311–314; Kapser, 30f., 36–49; Dieter Albrecht, Maximilian, 1060–1073).
raumen wollen, daß es reichsvölcker, die aber iezo, wan es solte zur zahlung
kommen, also heißen solten. Allezeit habe seine churfürstliche durchlaucht
nicht uf der evangelischen stende interesse gesehen, wisten nicht, ob uf
anderer stände. Sie habe ihr interesse durch diese tractaten völlig erlanget,
undt weren deswegen des Römischen Reichs fundamentalgesetze geendert
worden
Anspielung darauf, daß die bislang pfälzische (fünfte) Kur durch die Friedensverträge
endgültig auf die Wilhelminische Linie der Wittelsbacher und damit auf Kf. Maximi-
lian I. und seine männlichen Erben übertragen und für das pfälzische Haus eine neue
(achte) Kurwürde errichtet wurde. Seit fast 300 Jahren wurde damit zum ersten Mal eine
wesentliche Bestimmung der Goldenen Bulle von 1356 geändert. Diese Kernpunkte der
Pfalzfrage wurden bereits im August 1647 abschließend behandelt, indem Ksl., Schweden
und Franzosen (nicht völlig übereinstimmende) Schriftsätze darüber ausfertigten und bei
den Mediatoren hinterlegten (Nachweise in APW III B 1/1, XLIIIf. Anm. 7). Die Verein-
barung über die pfälzische Frage, Osnabrück, datiert auf 1648 III 9/19, wurde zwar nur
von den rst. Vertretern Raigersperger und Thumbshirn unterzeichnet (Ausf.: ThStA Altes
Hausarchiv Klasse I E 9 fol. 464–466’, hier fol. 464–464’; weitgehend identisch mit Art. IV,3
und 5 IPO = §§ 11 und 13 IPM [mit einer wesentlichen Abweichung nur in Art. IV,11];
zur Unterzeichnung am 25. März 1648 s. Meiern V, 589 ); doch schoben Schweden und
Ksl. nur aus verhandlungstaktischen Gründen ihre Unterzeichnung auf ( Dickmann, 400,
465; Ruppert, 340; Dieter Albrecht, Maximilian, 1020–1030).
laucht werde in die stände mehrers tringen, weil ia unerhört im Reich, daß
man sage, ich muß diesen und ienen creiß haben. Diesem nach ersuche
man den herrn Churbayerischen gesandten, er wolle das beste bey sei-
ner churfürstlichen durchlaucht einwenden, damit dieselbe von solchem
begehren abstehe und das friedenswerck nicht zur unmügligkeit gebracht
werde, sintemal, wan dise creise abgingen, denen übrigen der Schwedischen
miliz satisfaction unmüglich falle, sich auch die übrigen creise darzu nicht
verbunden halten würden. Jüngst habe man erwehnet, wann uf künftigen
reichstage der Römischen Kayserlichen majestät etwas von den stenden
verwilliget werde, habe seine churfürstliche durchlaucht als socius armo-
rum daran zue participiren .
Bayern. Repetire priora; was seine churfürstliche durchlaucht werde
befehlen, dem habe er nachzukommen. Habe niemals gesagt, daß es müße
gehen; bit, ihn mit dergleichen zu verschonen.
Sachsen-Altenburg. Laße es bey dem abgelegten voto. Sonst müße man
auch wegen des churfürstlichen und fürstlichen hauses Sachßen demieni-
gen wiedersprechen, daß a parte Pfalz Neuburg angeführt werden wollen,
ob weren die Jülichischen lande seiner durchlaucht zustendig, welche viel-
mehr dem churfürstlichen und fürstlichen hause Sachßen de facto vorent-
halten würden .
Pfalz-Neuburg. Müße dem einwenden des churfürstlichen und fürstli-
chen hauses Sachßen der Jülichischen lande halber wiedersprechen. Seine
fürstliche durchlaucht sey 38 iahr in possessione
Wie [Nr. 145 Anm. 77] .
befehlich habe gestanden „unsere lande“, welches er doch, contradiciren
zu vermeiden, im lesen temperirt. Es sey aber notorium, was seiner fürst-
lichen durchlaucht vor recht an solchen landen. Wünsche auch mehrers
nicht hierin, alß daß der ausspruch am Kayserlichen hoffe mit ehesten
geschehe
Gemeint ist das Urteil in dem laufenden, aber nie abgeschlossenen RHR -Verfahren wegen
des Jülicher Erbes (s. APW [III A 3/4 Nr. 130 Anm. 31] ).
er annotiren und seiner fürstlichen durchlaucht gerne berichten, insonder-
heit auch dieienigen, so ietzo referirt, alß das pax ein bonum commune;
allein, seine fürstliche durchlaucht habe mit dem kriege niemals was zu
thun gehabt.
Sachsen-Altenburg. Die sach wegen der Jülichischen lande sey anhero
nicht gehörig, und wolle man sich nicht ufhalten, unterdeß aber an dem
Pfalz Neuburgischen vorgeben nichts einraumen.
Speyer. Vorbehaltlich vorhin geführter votorum
Altenburg wol conformiren, weil herr graff Oxenstirn vormahliges anbrin-
gen nicht recht apprehendirt, daß seine excellenz zu ersuchen, sie möchte
sich uf dem rathhause zu fernerer handlung einstellen.
Sachsen-Coburg. Laße es bey dem Sachßen Altenburgischen voto. Die-
weil aber auch verlaute, daß herr graff Oxenstirn in procinctu itineris
und seine sachen albereit fortgeschafft
Oxenstierna wollte sich nach Wismar begeben, um dort seine aus Schweden anreisende
Braut zu empfangen ( APW II C 4/2 Nr. 257). Zuvor reiste er am 5. Juni 1648 für einen
halben Tag nach Münster (s. [Nr. 166 Anm. 39] ).
friedenswerk nicht geringe hinderung könte zuewachßen, auserdem auch
seine excellenz zum wenigsten die ehre zu thun, wie man von seiten der
stende sowol bey dem Kayserlichen hauptabgesandten, herrn grafen von
Trautmansdorffs excellenz, als auch bey seiner altessa, dem herzog von
Longueville, solches nicht unterlaßen
Bevor Trauttmansdorff den WFK am 16. Juli 1647 verließ, wurde er sowohl von den Rst. n
insgesamt als auch vom CE ersucht, seine Abreise aufzuschieben ( APW II A 6 Nr. 180, 181;
III C 2/2, 867 Z. 21–38). Longueville verließ den WFK am 3. Februar 1648 ( Croxton /
Tischer, 175). Kurz zuvor (wahrscheinlich am 1. oder 2. Februar) bat ihn eine Deputation
des CE unter Leitung Sachsen-Altenburgs um eine Verlängerung seines Aufenthalts (s. La
Court an [Lionne], Osnabrück 1648 II 3, Text künftig in APW II B 7; für freundliche
Hinweise danke ich Frau Dr. Christiane Neerfeld).
ohnediß eine deputation an seine excellenz abzuordnen, daß sie zugleich
zu ersuchen, sie möchte bey dem friedenswerck noch ferner soviel thun
und durch ihre anwesenheit und cooperation daßelbe zu einem erwünsch-
ten, glücklichen und ehesten schluß vermitteln helffen.
Basel. Weil die determination des quanti noch nicht vonnöten, sondern
zu versparen, biß die erclerung in „quomodo“ et executione Schwedischer
seite erfolget, könne er sich wol conformiren und das Würzburgische
votum dahin erleutern, daß die königlich Schwedischen zu vernehmen, ob
sie sich wolten heraußer laßen.
Sachsen-Weimar, -Gotha und -Eisenach. Halte auch mit Alten-
burg undt einstimmenden dafür, daß bey denen königlich Schwedischen
nochmals zu versuchen, ob durch mehrere remonstration sie zu bewe-
gen, in „quomodo“ et executione herauszugehen und uf dem rathhause
die handlung fortzustellen. Hoffe, sie würden mehrere satisfaction hierin
thun, und repetire deswegen das Altenburgische votum mit demienigen,
so a parte Coburg wegen herrn graff Oxenstirn[s] abreise annectirt.
A parte Pfalz Neuburg wehre angeführt, sie habe mit dem kriege nichts
zu thun gehabt noch denselben geführt. Aber wan seiner fürstlichen
durchlaucht herren brüder
Gemeint sind die 1632 bzw. 1644 verstorbenen jüngeren Brüder Pgf. Wolfgang Wilhelms,
die Pgf.en August von Neuburg zu Sulzbach und Johann Friedrich von Neuburg zu Hil-
poltstein ( Schwennicke I.1 T. 97). Ihr Vater, Pgf. Philipp Ludwig (1547–1614, ab 1569
Pfalz-Neuburg regierend), verfügte 1592 in seinem Testament, daß Wolfgang Wilhelm
ihm als regierender Landesfürst nachfolgen sollte, während den beiden jüngeren Söhnen
bestimmte Ämter als Deputatherrschaften unter dem Vorbehalt der Landeshoheit ein-
zuräumen seien. In einem Zusatz bestimmte er 1614, daß Wolfgang Wilhelm enterbt sein
sollte, falls er Änderungen an der luth. Landeskirche im Ft. vornehme. Wolfgang Wil-
helm war zwar schon 1613 zum Katholizismus konvertiert, konnte aber vermeiden, die
Konfessionsklausel, wie vom Vater gefordert, zu unterzeichnen. Obwohl die Rechtslage
gegen ihn sprach, konnte er seinem Vater nachfolgen und mit seinen Brüdern 1615 eine
Erbeinigung schließen, die August und Johann Friedrich die zugedachten Ämter unter der
„Superiorität“ Wolfgang Wilhelms einräumte. Die Brüder protestierten vergeblich gegen
die gegenreformatorischen Maßnahmen in ihren Teilfürstentümern, mit denen Wolfgang
Wilhelm 1626 unter Berufung auf seine Oberherrschaft begann ( Nebinger, 20f.; Vol-
kert , Oberpfalz, 407f.). Heher kannte diese Details, weil er den Sohn und Nachfolger Pgf.
Augusts, Pgf. Christian August von Neuburg zu Sulzbach, auf dem WFK vertrat (s., auch
zur weiteren Entwicklung in Pfalz-Sulzbach, [Nr. 154 Anm. 48] ).
anzuführen wißen. Repetire auch hierin und was die Jülichischen lande
betrifft, sodan auch, was a parte Bayern angeführt, das Altenburgische
votum.
Pfalz-Neuburg. Repetire priora. Was mit seiner fürstlichen durchlaucht
herren brüdern vorgangen, sey ihm nicht wißendt.
Fulda. Wie Bamberg und Altenburg, daß die königlich Schwedischen zu
ersuchen, sie möchten sich uf das rathhauß bemühen und in quaestione
„quomodo“ et executione hauptsachlich herauslaßen, darbey sich zu erbie-
ten, man wolle sich alsdan in quanto auch mehrers ercleren. Conformire
sich auch mit Sachßen Coburg, daß herr graff Oxenstirn seine reise zu
verschieben möchte ersucht werden.
Brandenburg-Kulmbach und -Ansbach. (Per Altenburg:) Könne
wol das Würzburgische und Altenburgische votum wiederholen, weil es
conform demienigen, so ihm ufgetragen zu votiren.
Weißenburg. Wie vorhin Speyer.
Braunschweig-Celle. Vernehme, daß in der proponirten quaestion 3
meynungen in vorstimmenden votis ausgefallen:
1. Daß man die königlich Schwedischen nochmaln zu ersuchen und von
ihnen zu begehren, sich in „quomodo“ et executione herauszulaßen. Ob
es dem Römischen Reich reputirlich, wiße er nicht. Habe sich 3 mahl bey
der deputation, so zu dem ende angesehen gewesen, befunden
Langenbeck hatte demnach an den Deputationen zu den Schweden am 25., 29. und 30.
Mai 1648 teilgenommen (s. [Nr. 158 Anm. 4] , Nr. 161 und [Nr. 163 Anm. 4] ).
weiter [zu tun] bedencken.
2. Daß sich zu einer erkleglichen summ zu offeriren, darin conformire er
sich Altenburg und Würzburg.
3. Daß eventualiter das quantum zu willigen.
Mit den verwilligten 2 millionen werde man freilich wol nicht auslangen.
Sey derhalben indifferent, ob man entlich uf 50 römermonat gehen wolle.
Wolle gleichwol dafürhalten, daß man noch zur zeit nicht damit heraus-
zugehen, und beßer, man sage expresse, man wolle sich alsdann zu einem
mehrern ercleren, wann sie in quaestione „quomodo“ et puncto executio-
nis sich vernehmen ließen. Redimendae pacis ergo müße man was thun,
und sey beßer, daß es bald gehe . Ob herrn graff Oxenstirn das begehren
angenehm, sich uf das rathhauß zu bemühen, stelle er dahin; gut werde es
sein, damit die stende beysammen.
Was die concertation zwischen Altenburg und Bayern angehe, erinnere
er sich, was a parte Altenburg darin iüngst votirt und daß von seiten
des fürstlichen hauses Braunschweig daßelbe repetirt worden
auch nochmals, sintemal sämbtliche stende darunter interessirt, an denen
der meiste beitrag haffte. Seine churfürstliche durchlaucht werde es ver-
hofentlich bey den reichsconclusis laßenn und dero mitstende nicht zu
unmüglichen dingen adstringiren. Diese erinnerung geschehe nicht, wie-
derwillen zu erwecken, sondern nach der sachen notturfft. Das fürstliche
hauß Braunschweig habe nicht ursach, was beyzutragen vermöge des frie-
denschlußes, so mit ihrer Kayserlichen majestät dieses fürstliche hauß anno
1641 gemacht, sintemal darin enthalten, sie solten in diesem kriege nichts
gebenn
Zu den anders lautenden Bestimmungen des Goslarer Friedens von 1642 s. [Nr. 162 Anm. 31] .
auswertigen cron etwas verwilligten, geschehe, den frieden zu erlangen.
Seiner churfürstlichen durchlaucht werde es bey dero mitstenden meh-
rer affection bringen, wann sie von dem begehren abstehe. Bitte, der herr
abgesandter wolle dero solches gebührend hinterbringen.
Was a parte Pfalz Neuburg angeführt und vor rationes begert, werde vie-
leicht angesehen sein, daß seine fürstliche durchlaucht er möchte gnugsam
informiren. Wan die neutralirten nicht geben solten, were auch das fürstli-
che hauß Braunschweig zu nichts verbunden
erwegen, nemblich erhaltung des frieden[s]. Solte in quaestione „quis“ et
„cui“ das conclusum hinterzogen werden, wolle er alles revocirt haben,
was er im nahmen seines gnedigen fürsten und herrn verwilliget. Das
fürstliche hauß Braunschweig habe auch noch kriegsvölcker uf den beinen
und derer nicht wenig
Gemäß Art. 4 und 5 des Goslarer Präliminarvertrags von 1642 I 16 ( Londorp V, 762–768,
hier 762f.) bzw. des Braunschweiger Hauptrezesses von 1642 IV 19 ( DuMont / Rousset
II.1, 300–305, hier 301; s. Reimann, 163) hatten die Braunschweiger Hg.e alle Truppen
abdanken müssen, die sie nicht zur Verteidigung ihrer Festungen benötigten (zur Finan-
zierung dieser Garnisonstruppen s. [Nr. 162 Anm. 31] ).
moderationem, keinen beytrag von andern. Sie hetten uf ihren eigenen
seckel, als sie noch in bello gewesen, denselben geführt und ihre völcker
verpfleget ohne zuthun ihrer benachbarten. Es were gut, wan es andere
auch gethan und noch theten. His praesuppositis tractire man mit denen
koniglich Schwedischen.
Sonst sey er auch einig, daß herr graff Oxenstirn wegen einstellung seiner
abreise zu ersuchen.
Bayern. Weil in dem fürstlich Braunschweig Zellischen voto begehrt,
seiner churfürstlichen durchlaucht die umbstende zu berichten, wolle er
es thun, wie er auch albereit gethan, aber in quaestione „cui“ könne er
sich anders nicht ercleren als geschehen. Wann die 3 creise gleich seiner
churfürstlichen durchlaucht zu Bayern bleiben würden, so graviere doch
solches andere stende nicht, da die königlich Schwedischen würden alß-
dann das quantum nicht so hoch spannen.
Prüm. Wie Weißenburg.
Braunschweig-Grubenhagen. Weil die königlich Schwedischen mit
dem offerirten quanto nicht zufrieden und sich in „quomodo“ et execu-
tione nicht ercleren, sey er einig, daß sich zu einem ergiebigen zuschuß,
iedoch noch zur zeit generaliter, zu erbieten und zu pitten, mit ihrer ercle-
rung in „quomodo“ et executione sich heraußer zu laßen, so wolle man
alsdann in quanto sich eines mehrern ercleren. Wie es aber an die königlich
Schwedischen zu bringen, stehe zu bedencken, weil sein herr collega, der
fürstlich Braunschweig Zellische, sich erclert, er wolle nicht gerne dabey-
seinn.
Mit Pfaltz Neuburg sey er einig, daß man keinem nichts schuldig und
also auch nicht Churbayern.
Braunschweig-Wolfenbüttel. Wie seine herren collegen. Die quae-
stio „quis“ et „cui“ müße geschloßenermaßen richtig verbleiben.
Braunschweig-Calenberg . Wie vorhin Grubenhagen.
Mecklenburg-Schwerin und -Güstrow . Salvapriorireservatione
mit Würzburg und Altenburg. Bitte, man wolle die causas belli nicht
berühren, dan sonst müße man wieder sagen, was vorgangen und wo es
vernagelt. Sein gnädiger fürst und herr wie auch seiner fürstlichen gna-
den herr bruder
Gemeint sind Hg. Adolf Friedrich I. von Mecklenburg-Schwerin und sein Bruder, Hg.
Johann Albrecht II. von Mecklenburg-Güstrow (1590–1636). Beide hatten 1630/1631
nicht zuletzt aus Geldmangel lange gezögert, die Ksl. aus Mecklenburg zu vertreiben.
Kg.in Sophia von Dänemark (1537–1631), eine Cousine ihres Vaters, unterstützte sie
mit je 5000 Rt.n. Hg. Johann Albrecht wurde im Mai 1631 von Kg. Gustav Adolf zum
General ernannt und erhielt Werbegelder für drei Regimenter sowie Unterstützung durch
einen schwed. General. Im Juli 1631 verließen die Hg.e ihr Asyl in Lübeck mit ungefähr
2000 Mann und setzten sich bis Ende des Jahres in den Besitz ihrer Lande; Wismar erhielt
freilich einen schwed. Kommandanten ( Schnell, 70–73; Schwennicke I.3 T. 307).
Wallensteiner wiederum aus den handen genommen, hernach die völcker
abgedancket und keinem nachbar i〈cht〉was zugefüget.
Pommern-Stettin und -Wolgast. (Per Altenburg:) Wie Würzburg,
Altenburg, Culmbach und Onoltzbach.
Württemberg. Repetire mit Bamberg, daß auch der Schwäbische creiß
mit duppelter last nicht zu graviren; deswegen wiederhole er das am
20. huius st. v. [/30. Mai st. n.] abgelegte votum
burg dafür, daß die königlich Schwedischen herren gesandten zu ersuchen,
sie möchten ihnen gefallen laßen, uf das rathhauß zu kommen und in quae-
stione „quomodo“ und puncto executionis sich ercleren, so wolle man sich
alsdan mehrers in quanto herauslaßen. Conformire sich auch mit Coburg,
daß herr graff Oxenstirn von seiner vorhabenden reise abzumahnen. Bitte,
das conclusum in quaestione „quis“ et „cui“ ad dictaturam zu geben .
Wiederhole solches auch wegen Pfalz-Veldenz convenienti loco et
ordine.
Hessen-Darmstadt. Weil die koniglich Schwedischen sich mit 2 mil-
lionen nicht wolten contentiren laßen, werde man wol ein mehrers zulegen
müßen. Were dannenhero einig mit Altenburg, daß in terminis indefini-
tis zu einem erkleglichern sich zu erbieten, wann sie ihre erclerung in
„quomodo“ et executione theten.
Wegen herrn graff Oxenstirns vorhabender reise wie Coburg.
Baden-Durlach. In quaestionibus „quis“ et „cui“ sey es ein reichscon-
clusum worden
Neben dem Osnabrücker conclusum von 1648 V 2/12 (Text am Ende von Nr. 149) waren
inzwischen auch die „Meinungen“ des FRM und SRM von (wahrscheinlich) 1648 V 18 in
Osnabrück bekanntgeworden (s. [Nr. 146 Anm. 27] und 28). Die Diktatur des conclusum am
4. Juni zeigt an, daß diese Beschlüsse nunmehr, bei Hinzurechnung der Voten aus Münster,
zumindest bei den Rst. n in Osnabrück als Reichsconclusum galten.
Bayerische votum von seiten Altenburg angeführt, ingleichen, was die pro-
ponirte quaestion betrifft, das Altenburgische und Würzburgische votum,
sofern sie einstimmig.
Baden-Baden. (Durch Salzburg:) Habe ihm vor dises mal ufgetragen,
das votum dahin abzulegen, daß es bey 20 tonnen goldes bewenden zu
laßen, biß der articulus executionis und „quomodo“ richtig.
Sachsen-Lauenburg. (Per Würtenberg:) Daß ihm aufgetragene votum
concordire mit Altenburg und gleichstimmenden votis, iedoch daß auch
das „quomodo“ und die executio pacis richtigwerde. So halte er auch
dafür, daß praescitu dominorum Suecicorum legatorum mit denen herren
Kayserlichen aus übrigen puncten zu tractiren.
Anhalt. Wie Würzburg, Altenburg und Weymar.
Henneberg. Wie Altenburg und Coburg, ingleichen wie Würtenberg,
damit das conclusum in quaestione „quis“ et „cui“ dictirt werde, bey dem
reichsdirectorio zu erinnern.
Wetterauer Grafen. Möchte wünschen, daß der herr Churbranden-
burgische abgesandte herr Wesenbeck zugegen, der bißhero das votum
geführt und von vielen graflichen heusern uf der Wetterauischen banck
vollmacht trage
Wesenbeck hatte das Votum des Wetterauer Gf.encorpus im September 1647 von Geißel
und Heidfeld nach deren Abberufung im September 1647 übernommen und es nachweislich
am 16. Mai 1648 im FRO geführt (s. [Nr. 153 Anm. 121] ). Wahrscheinlich votierte in dieser
Sitzung Langeln, der bereits früher für die Wetterauer Gf.en gestimmt hatte (s. Nr. 147
Anm. 75).
gräfliche hauß Naßau Sarbrück vor allen andern
Die Gf.en der Wetterau litten unter zahllosen Durchmärschen, Einquartierungen und
Kontributionen. Die Gf.en von Nassau-Saarbrücken waren zusätzlich benachteiligt, weil
sich ihre Restitution zum Teil über den Friedensschluß hinaus verzögerte, obgleich sie unter
das ksl. Amnestieedikt vom 10. Oktober 1645 fielen ( Wolff, Grafen, 341; Schmidt, 522;
APW [III A 3/3 Nr. 98 Anm. 17] ).
von den maioribus nicht separiren. Bitte, man wolle solch gräflich hauß in
acht nehmen, denn solches zugrunde ruinirt. Hofften, man werde demsel-
ben moderation gedeyen laßen. So ließen sie ihnen auch gefallen, daß herr
graff Oxenstirn umb versparung der abreise zu ersuchen.
Conclusum. Uff die abermahlige frag, was bey so bewandten sachen zu
thun, da die herren königlich Schwedischen sich an einem mit deme offe-
rirten quanto der zwanzig thonen gülden nicht begnügen laßen, auch am
andern theil zu einiger handlung super quaestione „quomodo“ et execu-
tionis pacis dato nicht zu vermögen gewesen und man dabey die euserliche
nachricht erlanget, ob solten die herren königlichen in denen gedancken
stehen, als wan man ex parte statuum nach erledigter quaestion „quomodo“
und puncto executionis, sodann übriger, annoch unerörterten sachen des
instrumenti pacis mit determinirunng des quanti zurückzuhalten gemeinet
seyn, wehre bey heutiger, im löblichen fürstenrath gepflogener consulta-
tion vor das zuträgligste per maiora ermeßen worden, daß hochwoler-
melte herren Schwedische umb würckliche antretung der iüngst veranla-
sten handlung uff alhiesigem rathhauß nochmahln angelangt und denen-
selben zugleich die vertröstung gethan wurde, daß, sobald sie sich uber die
besagte quaestionem „quomodo“ und den executionspunct hauptsachli-
chen erclereten, man sich alsdann an seiten der reichsräthe quoad quantum
zu einem ergiebigen unndt dem Heyligen Reich erträglichen pari passu
erklehren wolte. Gleichwie nun solches anbringen per deputatos werck-
stellig zu machen, also were auch herr graff Oxenstirn umb einstellung
seiner vorhabenden abraiß von hinnen zu beforderung des allgemeinen
fridenswercks zu ersuchen.
[II] Als darauf sobald die re- und correlation angestellet wurdt, geschahe
des churfürstlichen collegii relation durch das Kurmainzer Reichsdi-
rektorium (durch den herrn Churmainzischen canzler ) dahin: Nach-
dem aus der koniglich Schwedischen zum dritten mal erhaltener resolu-
tion zu vernehmen gewesen, biß das quantum ersteigert, wollen sie sich in
quaestione „quomodo“ et executione nichts ercleren, so hetten die herren
churfürstlichen sich zusammengethan und bey angestelter unterredung
befunden, es sey das werck von solchem nachtheil, daß reife deliberation
darüber nötig und in überlegung des elenden zustandes des Römischen
Reichs das quantum also einzurichten, daß man auslange; dahero sich
dahin vernommen, daß anfangs die königlich Schwedischen herren zu
ersuchen, sie möchten sich uf das rathhauß erheben, die handlung mit
der stende gesandschafften antreten und erwarten, daß die stende sich zu
einem ergiebigem ercleren; wan nun auch herr graf Oxenstirn sich ein-
stellete, daß man sich zu einem gewißen ercleren müße, auch, was man zu
thun entschloßen, baldt zu thun
sich, falls seine excellenz sich uf dem rathhause einfinde, [ihm gegenüber]
oder aber per deputatos, zu 30 tonnen goldes, nach fl. gerechnet, zu ercle-
ren, mit austrücklicher bedingnüs, daß die quaestio „quomodo“ wie auch
der articulus executionis und exauctorationis und was noch unrichtig , an
die handt genommen, abgehandelt und eher nichts verbündlich geachtet
werden solle, biß auch das übrige verglichen und man also pari passu gehe.
Dieses seyen also ihre gedancken, und wolten sich mit dem fürstlichen
collegio vernehmen.
Salzburgisches Direktorium. (Herr Krebs:) Man habe an seiten des
hochlöblichen fürstlichen collegii angehört, daß die herren churfürstlichen
dafürgehalten, das quantum sey uf 3 millionen fl. zu ersteigern. Bißhero
sey man iedesmal der meynung gewesen, daß mit steigerung des quanti
zurückzuhalten, biß das „quomodo“ und der executionpunct richtig; daher
man a parte des fürstlichen collegii nochmahln dafürgehalten, man solle
herrn graff Oxenstirn per deputatos ersuchen, uf das rathhauß zu kom-
men und mit einer hauptsachlichen erclerung in „quomodo“ et executione
sich herauszulaßen, und könte man sich alsdan zu einer ergiebigen summ
verstehen, auch denen herren Schwedischen darin die vertröstung geben,
zugleich auch seine excellenz herrn graff Oxenstirn wegen einstellung
seiner vorhabenden abreise ersuchen.
Kurmainzer Reichsdirektorium . (Die churfürstlichen traten zu-
sammen und ließen sich hernach durch den Churmainzischen canzler ver-
nehmen:) Die differenz werde darin bestehen, daß mit determination des
quanti einzuhalten, biß man mit denen königlich Schwedischen uf dem
rathhause in handlung kommen. Die churfürstlichen blieben bey ihrer
meynung und müsten zweifeln, ob herr graff Oxenstirn sich werde uf
dem rathhause einstellen; derohalben seiner excellenz es freizustellen, ob
sie selbst wolte uf dem rathhause erscheinen oder sich mit den deputirten
vernehmen. Hierin weren sie einig, daß alles pari passu abzuhandeln und
eher das vorhin abgehandelte nicht verbündlich. Conformirten sich auch,
daß herr graff Oxenstirn wegen einstellung seiner reise zu ersuchen.
Sonst sey die quaestio „quis“ et „cui“ albereit erörtert, man in quaestione
„quis“ durchgehend gantz einig, wegen „cui“ aber, daß ietzo allein die
contentirung der Schwedischen armada in consideration komme, ihr Kay-
serliche majestät sich mit dem Osterreichischen creiß, Churbayern aber
mit dem Bayerischen zu contentiren und also keine armada, auch nicht die
Heßen Caßelische
Hessen-Kassel hatte sich schon in seinen neue[n] Postulata in Puncto Satisfactionis, s. l. 1646
IV 15/25, Punkt 5, die Satisfaktion seiner Truppen vorbehalten und sie auch in seinen Postu-
lata vom März 1648 unter Punkt 7,6 gefordert. Lgf.in Amalia Elisabeth drängte die schwed.
Ges. mit Schreiben vom 8./18. Mai 1648 erneut, sich dafür einzusetzen. Diese präsentierten
den Rst. n in Osnabrück am 4. Juni 1648 ein Memorial, in dem Hessen-Kassel, unter Beru-
fung auf die Bewilligungen für die schwed., ksl. und kurbay. Armee, eine proportionale
Geldabfindung forderte, wie Schweden sie erhalten würde. Ferner forderte Hessen-Kassel
eine Verschonung von allen Kriegsanlagen (also dem ihm nach der Reichsmatrikel zukom-
menden Beitrag zur schwed. Armeesatisfaktion) und (wegen der Kriegszerstörungen in
seinen Territorien) eine Ermäßigung seines Matrikelbeitrags. Das Memorial enthält sechs
Entgegnungen auf die Argumente jener, welche die hessen-kasselschen Forderungen für
unberechtigt hielten. Gegen die Behauptung, daß die Hessen-Kassel im April 1648 zuge-
sprochene Satisfaktion (s. [Nr. 147 Anm. 25] ) ausreiche, wird argumentiert, daß die damals
bewilligten 600 000 Rt. erst nach Abdankung der Truppen zu zahlen seien und deshalb
nicht zur Militärsatisfaktion verwendet werden könnten. Text des Memorials, Osnabrück
1648 V 25/VI 4, diktiert Osnabrück 1648 VI 7 durch das Kurmainzer Reichsdirektorium:
Meiern V, 855 –858; zur schwed. Überlieferung s. APW II C 4/2 Nr. 500 Beilage A; zur
Übergabe an die Rst. s. Nr. 166 bei Anm. 4. Diese Forderung nach Militärsatisfaktion, der
sich die meisten Rst. heftig widersetzten, beschäftigte den WFK bis zur Vertragsunter-
zeichnung am 24. Oktober 1648 ( Meiern II, 979 ; APW II C 4/2 Nr. 244; Bettenhäuser,
103–107; Text der neue[n] Postulata in Puncto Satisfactionis, s. l. 1646 IV 15/25: Meiern
II, 978f., hier 979 ; Text der Postulata Hessen-Kassels, diktiert Osnabrück 1648 III 26 durch
Sachsen-Altenburg: Meiern V, 613 ff., hier 615).
daß es bey disem concluso unter den stenden bleiben solle.
Salzburgisches Direktorium. (Nachdem man fürstlichentheils sich
etwas unterredet:) Die herren gesandten eines fürstenraths hätten die dif-
ferentien überleget. Weil nun der herren churfürstlichen meynung dahin
gehe, daß man es eventualiter und praeparatorie bey 3 millionen fl. laßen
und sich bey der handlung darinn ercleren wolle, conformire man sich und
daß als eine conditio zu setzen, bis man circa „quomodo“ et executionem
richtig, solle, was man in quanto gesetzet, nicht obligiren.
In quaestione „quis“ et „cui“ ließe man es a parte des fürstlichen collegii
bey vorigem concluso per maiora.
Wegen des modi agendi stehe dahin, ob man die königlich Schwedischen
herren plenipotentiarios könne bewegen, uf das rathhauß zu kommen.
Solte es nicht zu erhalten sein, were alsdan per deputatos zu tractiren.
Kurbayern. (Der Churbayerische abgesandte herr Krebs
vire seiner churfürstlichen durchlaucht notturfft in quaestione „cui“, wie
mehrmals, wegen dero armada.
Man verrichte diese re- und correlation auch mit den städtischen ste-
hendt
Das von den Reichsstädten beanspruchte Sitzrecht bei Re- und Correlationen war auf dem
WFK umstritten (s. [Nr. 149 Anm. 17] ). Hier umging man das Problem, indem auch die Ges.
aus KFR und FR standen.
Reichsdirektorium ihnen das conclusum dahin: Es hetten sich die bee-
den höhern collegia verglichen, es könte wol das quantum zur Schwedi-
schen milizsatisfaction biß uf 30 tonnen goldes erhöhet werden, iedoch
daß vorhero die herren Schwedischen zu ersuchen, sie möchten sich uf das
rathhauß finden und über die quaestionem „quomodo“ et executionem
sich ercleren, alßdan wolle man sich zu einer ergiebigen summ vernehmen
laßenn. Wan nun denen herren Schwedischen zu erscheinen nicht gefellig,
so were alsdan ihnen das conclusum per deputatos zu eröfnen und dabey
zu bedingen, daß in quanto nichts verbündlich sein solle, biß auch die
quaestio „quomodo“ und articulus executionis richtig.
In quaestione „quis“ et „cui“ laße man es bey vorigem concluso, und zwar
in prima, daß kein stand sich zu entziehen, in quaestione „cui“ aber bleib
es darbey, daß ihr Kayserliche majestät vor ihre völcker den Österreichi-
schen creiß, churfürstliche durchlaucht zu Bayern aber den Bayerischen
behalten solle, der Schwedischen armada aber aus den übrigen 7 creisen
die 30 tonnen gold zu reichen, insonderheit aber den Heßen Caßelischen
völckern nichts zu gestehen.
Dieweil man auch verstehe, daß herr graff Oxenstirn in procinctu, von
hinnen abzureisen, so weren seine excellenz zu ersuchen, sich bey den
tractaten biß zum schluß ufzuhalten.
Städteratsdirektorium Straßburg . Sie hetten eingenommen, was
bey vorhabender deliberation beede höhere räthe entschloßen und daß
man [1.] sich wolle uf 30 tonnen goldes ercleren; 2. seine excellenz herrn
graff Oxenstirn uf das rathhauß zu kommen ersuchen; 3. es bey dem laßen,
was in quaestione „quis“ et „cui“ geschloßen; und 4. hochwohlgedachte
seine excellenz ansinnen, sie möchte bey diesen tractaten biß zum schluß
verharren. Was nun das 1. betreffe, fuhrten sie in effectu mit denen beeden
hohem collegiis gleiche gedancken; den obgleich von seiten der erbarn
freyen reichsstädten etzliche also abkommen, daß sie anderer hülfe sich
bedienen müsten, dieweil aber es nun entlichen sein solle, so wolten sie sich
uf 40 biß 50 römermonath, so uf eines hienansteige, ercleret haben, iedoch
daß die quaestiones „quis“, „cui“ et „quomodo“ wie auch der articulus
executionis conditiones sine quibus non blieben
Text des im Variantenapparat (Z. 19) erwähnten „Reichsconclusum“ von 1648 V 23/VI 2,
diktiert Osnabrück 1648 VI 4 durch das Kurmainzer Reichsdirektorium: Sachsen-Alten-
burg A II 2 fol. 205–205’; Druck: Meiern V, 849 f.. Die Bezeichnung „Reichsconclusum“
war unzutreffend, da die „Meinung“ der Teilkurien in Münster nicht vorlag.
Inhalt: [1.] Die Rst. wollen die Schweden um Verhandlungen im Osnabrücker Rathaus
bitten und stellen ihnen dabei in Aussicht, das bisherige Angebot für ihre Militärsatisfak-
tion (20 Tonnen Gold) zu erhöhen, falls sie zu den Vorschlaege[n], welche (…) in der Frage
„quomodo“ zu beobachten ( [Nr. 154 Anm. 2] ), und dem rst. Textvorschlag für den Exeku-
tionsart. ( [Nr. 151 Anm. 26] ) Stellung nehmen. 2. Zur Beschleunigung der Verhandlungen
ist auf jeden Fall ( in omnem eventum) mit Mehrheit beschlossen worden, die Summe von
30 Tonnen Gold zu nennen, dabei aber vorzubehalten, daß über die Vorschlaege, den Text-
vorschlag sowie die Summe gleichzeitig verhandelt werde und das conclusum von 1648
V 2/12 (Nr. 149, Text am Ende des Protokolls) in Kraft bleibe, vor allem außer Schwe-
den, dem Ks. und Kurbayern niemand Militärsatisfaktion erhalte. – Das Reinkonzept in
HHStA MEA FrA Fasz. 25 [2] unfol. (ebenfalls als „Reichsconclusum“ bezeichnet und
mit Diktatvermerk Osnabrück 1648 VI 4) enthält zusätzlich als [3.] Punkt: Oxenstierna
soll ersucht werden, seine Abreise zu verschieben und dazu beizutragen, die Friedens-
verhandlungen zu beenden. Dieser Punkt ist anscheinend wieder gestrichen worden, und
zwar wahrscheinlich, als die Rst. erfuhren, daß Oxenstiernas unmittelbar bevorstehende
Abreise nur einem Kurzbesuch in Münster galt (s. [Nr. 166 Anm. 39] ).