Acta Pacis Westphalicae III A 3,5 : Die Beratungen des Fürstenrates in Osnabrück, 5. Teil: Mai - Juni 1648 / Maria-Elisabeth Brunert
Salzburgisches Direktorium. Referirte anfangs, was die herren Kay-
serlichen plenipotentiarii denen an sich erforderten deputirten gestriges
tages, [am 3./13. Mai 1648], proponirt, dahin gehendt
Die Ksl. hatten am 13. Mai 1648 eine Deputation der Rst. erbeten, um ihre Resolution zu
deren Beschlüssen von 1648 V 2/12 über die Fragen, wer zur Militärsatisfaktion beitragen
müsse und wem sie gewährt werde, mitzuteilen (s. [Nr. 150 Anm. 4] ; Text der Beschlüsse:
Nr. 149 am Ende des Protokolls). Die Deputierten waren Kurmainz (Meel), Kursachsen,
Österreich, Bamberg, Sachsen-Altenburg, Braunschweig-Celle, Wetterauer Gf.en (durch
Nassau-Saarbrücken), Straßburg, Nürnberg ( Meiern V, 294 ; APW III C 2/2 1066f. Z. 4–
44,1–10; APW III A 6 Nr. 130 [detaillierter Bericht über die Deputation]).
müsten nochmals die vorgenommene deliberationes de satisfactione mili-
tiae alzu frühezeitig halten
müße nicht allein der königlich Schwedischen, sondern auch der Kayser-
lichen und Churbayerischen armada satisfaction wiederfahren. Daß man
aber der meynung, es könne die Kayserliche armada aus dem Osterrei-
chischen und die Churbayerische aus dem Bayerischen creiß contentirt
werden, das wehren unpracticirliche dinge, und würden diese beede star-
cke armaden sich solchergestalt nicht schumpfren
ehestem von ihrer Kayserlichen majestät in diesem puncto militiae resolu-
tion zu erlangen. (Vide diarium
Meiern, dem das heute verschollene sachsen-altenburgische Diarium vorlag, hat einen
Auszug mit dem Bericht über die Deputation, die vorangehenden Auseinandersetzungen
über ihre Zusammensetzung und einige im Anschluß geführten privaten Wortwechsel
abgedruckt ( Meiern V, 792 –795).
Jezo sey zu berathschlagen, was gestern quoad quaestionem „quomodo“
in proposition kommen .
A parte Salzburg beziehe er sich uf vorhin in diesem militienpunct
geführte vota
S. Nr. 145, salzburgisches Votum vom 6. Mai 1648, Punkt [2] (schriftlich vorgelegt, mit
Erklärung, daß Salzburg aufgrund des Linzer Vergleichs des Jahres 1646 von allen [Zah-
lungs-]Verpflichtungen exemt sei), und Nr. 147, salzburgisches Votum vom 9. Mai 1648
(schriftlich vorgelegt, Wiederholung desjenigen vom 6. Mai).
Bayern. Zuforderst gebühre dem Salzburgischen directorio danck vor
die erstatte relation, was von denen herren Kayserlichen plenipotentiariis
in antwort anbracht. Erinnere sich gutermaßen, daß veranlaßet, in quae-
stione „quomodo“ und insonderheit von ezlichen gethanen vernünftigen
erinnerungen
lichen durchlaucht darin nicht herauslaßenn, es sey den die quaestio „cui“
adaequate resolvirt. Zwar sey ein reichsschluß gemacht, daß sowol der
Churbayerischen reichsarmada als der Kayserlichen und Schwedischen
armeen satisfaction zu geben . Es habe aber die satisfaction zur Bayeri-
schen armee also wollen restringirt werden, daß sie unmüglich falle, dann
nicht zu sehenn, wie dieselbe von dem Bayerischen creiß solle allein con-
tentirt und doch ein eingeseßener standt höher und mit mehrern römermo-
nathen nicht angelegt werden, alß in denen andern creisen geschehen solle,
welches also eine contradiction sey. Wolle hoffen, es werde noch dieser
punct retressirt werden. Er habe seiner churfürstlichen durchlaucht mey-
nung dahin entdecket, daß sie dafürhalte, es sey in quaestione „quomodo“
kein ander mittel, alß daß die creyße unter die armaden uf ein gewis quan-
tum zu theilen und iedem soldaten sein gebührnüs anzuweisen . Dabey
blieben seine churfürstliche durchlaucht, wie sie sich auch im churfürst-
lichen collegio ercleren laßenn, und daß sie sich nicht anders alß durch
den Bayerischen, Schwäbischen und Fränckischen creiß könne contenti-
ren laßenn
Kurbayern hatte im KFR bereits am 6. Mai 1648 erklärt, daß diese drei Reichskreise genug
zu tun haben würden, um die kurbay. Truppen zufriedenzustellen (Protokoll in Meiern
V, hier 774 , zweiter Absatz).
churfürstliche durchlaucht denen erinnerungen, so ratione modi vorkom-
men oder noch vorkommen möchten, sich wol accomodiren, ihro auch
gefallen laßen, daß nicht so eben nach der reichsmatricul, sondern nach
eines iedern standes vermögen die bezahlungk angesetzt werde. Mehrers
habe er nicht in befehlich.
Österreich. Wolle sich der kürze befleißigen und die quaestiones, so in
consideration zu nehmen, berühren: Die 1. quaestion sey, daß die soldaten
den stenden pro quota anzuweisen; da frage sich, durch wen. Er ant-
worte, durch die stende, und erfordere solches eine unterrede mit denen
königlich Schwedischen commissariis, ob es reuter oder fußknechte undt
wieviel es sein soltenn. So sey auch von dem troß und pagage zu reden, daß
nemblich dieselben alsbald abzuschaffen, die sie alsdan nicht bedürfften
wie in felde. Wan der soldat also eingenommen, sey zu consideriren, wie
er zu verpflegen, biß er gelt bekomme, ob es an victualien oder aber uf
ein beniembts
abschaffte und dem soldaten täglich ein gewis gelt gebe, den man glaube
nicht, wie bald ein landt durch reichen der victualien ausgezehrt werde,
aber das gelt bleibe im lande und verzehre es der soldat wieder.
Daß 2. der angewiesene soldat solle unter des standes iurisdiction tam in
criminalibus quam in civilibus sein, welches sehr gut.
Die 3. quaestio sey von der abdanckung und die frage, was vor ein terminus
zu setzen, da der soldat abzudancken. Respondetur: sobald der soldat
bezahlt. Habe iüngst gesagt, daß ein drittel am gelde zu geben
dafür, die optio müße bey dem stande bleiben, ob er den knechten wolle
gelt geben oder officirern und einen theil an den rest weisen.
Die 4. frage sey, wann die ganze armee zu distribuiren, und halte er dafür,
alsbald das friedensinstrumentum unterschrieben. Wolten sich die Schwe-
dischen beschweren, möchten sie ihre völcker in Pommern und das erzstifft
Brehmen nehmen, wie ihre Kayserliche majestät thun sollen
die herren Kayserlichen sich nicht erclert, ob die Schwedische armee durch
alle creyse auszutheilen, müße er sein votum hierin suspendiren.
Damit auch, 5., demienigen standt, so seine quotam abgetragen, durch des
benachbarten standes saumseeligkeit kein schade noch ungelegenheit zuge-
zogen werde, so könne solcher standt die negste angeseßene creysstände
umb assistenz imploriren; es bleibe ihm auch der gütliche vergleich und
via iuris offen.
6. Die abtretung der pläze betreffend, müße derienige, so das seinige abge-
tragen, seine pläze alsbald wiederbekommen. Allein, es frage sich, ob nicht
125,19–126,6 müße – befinden] Österreich A IV (XLIV): finde ich ein underscheid: Etli-
che plätz werden zumahlen umb dise satisfaction obligirt bleiben, etliche nit. Die erste
werden zu bedenckhen haben, ob’s besser seye und zu erhalten, daß die guarnisonen
heraußgenomen und in dörffer zu erwartung der bezahlung verleget werden. Etliche
vermeinen, daß diß negste mittel den herrschafften zu versicherung ihrer vestungen,
andere, daß jenes zu versicherung deß landts mit besserer einzaumung der soldaten
besser were; man last’s in medio. Diejenige örth, stett, schlösser oder ambter etc., so
der inligenden guarnison an diser satisfaction nichts zu bezahlen haben, sollen ausser
zweiffel alsobalden post subscriptionem instrumenti pacis endtlediget und in crafft deß
instrumenti seinem vorigen herrn eingeraumbt und zugestelt und die guarnisonen, sal-
vaguardien oder wehr sie seyen, in den creiß und uff den stand zu legen sein, dahien sie
ihre portio satisfactionis weisen thut.
Dabey ist ferner diß zu beachten: Gleichwie man durch dise summarische satisfactio-
nem den soldaten uff einiche abrechnung nit stringiern will, sondern diß ein freye gab
sein soll, damithin alles daß, so er zuvor empfangen, includirend und also die commen-
danten, gemeine officier oder knecht daß geringste stracks nach vollendter distribution
am alten underhalt weder im außstand noch in currenti etwas zu fordern haben sollen,
alß wirdt, dem vorzukhomen, vilen stenden zum besten, ein solcher punct gleich nach
dem § „Die guarnisonscontribution solten alsobalden aufhören“ anzuhefften sein: „Und
sollen die guarnisonen oder quartier, verpflegungen oder beyträger alsobalden aufhören
unnd abgeschafft werden, wan solche örther oder herrschafften nit dem beclagenden theil
durch disen schluß an sein satisfaction gegeben oder gehörig sein, auch dise abführung
ohn aufenthalt nach standts forderung, praetendierende abrechnung, obligation oder in
welchen weg eß seye, sondern solche örther gentzlich befreiet und ihren vorigen herrn
volkhomenlich eingeraumet und uberlassen, die guarnison aber disem eingelegt werden,
so sie zu bezahlen hatt.“
alsbaldt die guarnisonen aus den pläzen zu nehmen und uf das blatte landt
zu legen. Er wolle indifferent sein. So mögten auch die soldaten, wenn sie
ausmarchirten, praetensiones machen. Solches müste ihnen abgeschnitten
werden, weil man durch einen tausch handele.
Die übrigen erinnerungen seyen zimblich in instrumento pacis zu befin-
den
Wahrscheinlich bezog sich Goll auf den KEIPO4 [1647 V 29], praes. [1647 V 29], Art. XV, Absatz 1–7,
beginnend Pacem hoc modo, Inprimis deputentur, Tum quæ, Loca ista, Restituantur etiam,
Quæ vero, Reddita vero ( Meiern IV, 587ff. ). Die Ksl. hatten allerdings am 11. Mai 1648
KEIPO8 1648 V 11 den Schweden übergeben, doch erfuhren die Rst. das offiziell erst am 20. Mai 1648
(s. [Nr. 155 Anm. 4] ). – Der in der Textvariante Z. 21 zitierte § „Die guarnisonscontribution
solten alsobalden aufhören“ bezieht sich wahrscheinlich auf die Proposition, die Krebs in
der vorangegangenen Sitzung referiert oder verlesen hatte. In der lat. Wiedergabe des
Bamberger Protokolls ist es Punkt 3 (s. S. 120 Z. 21f.).
Was die execution betreffe, halte er dafür, dieselbe werde uff ihrer Kay-
serlichen majestät stehenn als dem oberhaupt. Die Schwedische soldatesca
erlange ihre zahlung, und die cron werde ein stand des Reichs.
Pfalz-Neuburg . Aberat, aber der Salzburgische deute an, es habe ihm
der herr Pfalz Neuburgische ufgetragen, weil er von seinem gnädigen herrn
in quaestione „quomodo“ nicht instruirt, müße er sein votum suspendiren.
Bamberg. Halte dafür, wie negst in unterschiedenen votis vorkommen,
daß die quaestio „quomodo“ wol zu bedencken, ne dum de pace quaeritur,
nova fax incendatur. Repetire sein voriges votum und daß der modus
collectandi, wen er uf den gemeinen pfennig solte gerichtet werden, nicht
practicirlich. Seine fürstliche gnaden hoffe undt bitte, man werde ihro eine
moderation laßen gedeyen
Das Hst. Bamberg erstrebte eine Herabsetzung seiner Reichsmatrikelquote wegen der
Doppelbesteuerung seiner Besitzungen in Kärnten (s. [Nr. 145 Anm. 79] ) und hatte schon
am 9. und 11. Mai 1648 seinen Beitrag zur Militärsatisfaktion von der Herabsetzung
seiner Quote abhängig gemacht bzw. um Minderung der Quote angehalten (s. Nr. 147 bei
Anm. 29 und Nr. 148 bei Anm. 23).
[3.] Halte auch dafür, der terminus solutionis könne nicht anfangen, biß
die festungen evacuirt. Wolte die cron Schweden nicht alle plätze so bald
abtreten, sey es gnug, wen es nur wegen der meisten geschehe.
[4., 5.] Soviel exauctoration[em] militiae betrifft, were darauff zu bestehen,
daß die abdanckung von allen kriegenden theilen geschehe, einem und
andern stendten die last nicht uf dem halse bleibe und dergestalt schwerer
falle, als wan die armaden von einem orth zum andern zögen oder im
felde stinden. Jüngst sey in der städtischen bedencken gestanden, daß uff
dieselbe soldaten zu sehen, die im felde stinden und in der campagne, nicht
aber, daß denen, so in guarnisonen liegen, noch mehere zahlung zu geben,
alß die alschon bezahlet
ertreglicher.
[6.] Am besten sey, daß die loca evacuirt würden. Was aber die orth betreffe,
so den kriegenden theilen zustendig, hetten sie so viel völcker einzulegen,
als sie bedürfften, denen man uf gewiße ziel und termin, auch uf gewiße
legestedte, das ihrige, was ihnen zukomme, abzustatten. In denen creisen
hetten die ausschreibende fürsten die repartition zu machen.
So halte er auch dafür, daß in quaestione „quomodo“ vermittelst der re-
und correlation ein reichsschluß zwieschen den stenden zu machen und
alsdan denen herren Kayserlichen und königlich Schwedischen zuzuspre-
chenn, damit sie dasienige, was also unter den stenden geschloßenn, belieb-
ten und genehmhielten, und könte man sich ercleren, daß man alsdan wolle
zum quanto schreiten und sich zu möglichen beytrag vernehmen laßenn.
Weil aber auch aus der gestrigen relation zu vernehmen geweßenn, daß
die herren Kayserlichen und Churbayerischen mit den assignirten creysen
nicht wolten zufrieden sein
nen stände vorzusehen, daß man nicht vertifft werde
127,27–128,3 Es – worden] Bamberg A V: Dan obwoln im Römischen Reich nicht herkom-
men, außer der reichs- und craistagen einzigen standt contributiones ufzulegen, so seye
aber hingegen dießer 3 craißen [id ist: des Bayerischen, Schwäbischen und Fränkischen,
die Kurbayern für seine Truppenabdankung forderte] zustandt mehr alß gut bewust,
wie wenig solches geraumbe jahr beobachtet, sed quod hactenus ferme omnes collec-
tae, et quidem gravissimae, a statibus non impetratae, sed imperatae, factum necessitate
excusando.
die contributiones uff reichstagen von den stenden verwilliget werden,
aber bißhero weren solche anlagen nicht impetrirt, sondern imperirt wor-
den, daß beysorge zu tragen, es dürfften dergleichen exorbitantien bey
abdanckung der völcker mehr geschehen. Müße soweit und in quaestione
„cui“ sein votum suspendiren und seiner fürstlichen gnaden instruction
erwarten.
Sachsen-Altenburg. Man erinnere sich, was gestern verlaßet wor-
den, nemblich von der quaestione „quomodo“ und von executione zu
reden, dem von Bamberg vernünfftig der modus annectirt worden. Soviel
die quaestionem „quomodo“ betrifft, so wiederhole man dieienigen vor-
schläge de modo solvendi et ipsis conditionibus solutionis, so vorhin im
Altenburgischen voto vorkommen. Dieweil aber auch in dem hochlöbli-
chen Osterreichischen voto unterschiedene wolbedechtige meynungen
beybracht, wolle man sich denenselben im nachfolgenden conformiren,
alß [1.], daß die einlegung von den ständen selbst geschehen solle, darauß
iedoch, wie Osterreich auch erinnert, mit denen königlich Schwedischen
alhier müße geredet werden, und zwar tali modo, daß man sage, dieses ist
das quantum, soviel kombt diesem und jenem stande zue, und vernehme,
wen sie wolten daran weisen. Sodan stehe dem stande bevor, dasienige in
acht zu nehmen, was im mehrgedachten voto wol erinnert und daß der
troß und pagage alsbald abzuschaffen.
Im selbigem voto sey, 2., gedacht , wie die verpflegung solle geschehen,
ob in natura oder am gelde. Am besten werde sein, daß man es arbitrio
cuiusvis status anheimgebe, was ihm bequem, ob die reichung des geldes
oder der victualien.
Was, 3., wegen der exauctoration vorkommen, laße man sich auch gefallen,
doch daß sie von allen krigenden theilen müße geschehen.
Zum 4. sey im vorschlag, daß der dritte theil der satisfaction am gelde zu rei-
chen, und habe der fürtrefliche Osterreichische herr abgesandte dafürge-
halten, es solle bey dem stande stehen, ob er solches dem officirer oder
knecht wolle liefern . Zweifelten, ob es practicirlich, sintemal die officirer
sagen würden, der dritte theil müste auch uff sie gerichtet werden.
5. Wegen der schäden, so ein stand wegen des benachbarten könte leiden,
wolle man gerne der herren nachsiezenden gedancken vernehmen. Der
gütliche vergleich und via iuris sey zwar gut, aber vieleicht möchten noch
andere mittel sich geben alß via facti und defensionis, wan ein soldat, so
einem andern assignirt, was suchen wolle.
Man sey auch mit Österreich, 6., einig, wann die guarnison von dem stand
nichts zu fordern, dem der plaz zustehe, dieselbe abzuführen, wann sie
aber ihre forderung [erhebe], stehe bey dem standt, ob er sie wolle in
den pläzen liegen laßen oder uff das landt führen. Sonderlich aber sey
wol in acht zu nehmen, daß alle erpreste militarische obligationes und
praetensiones expresse zu cassiren.
7. Im Bambergischen voto sey dafürgehalten worden, daß die reparti-
tion von denn ausschreibenden creisfürsten geschehen solle , aber sol-
ches könne nicht sein. Die assignation geschehe auch nicht uf die creise,
wie man albereit einig
tition auch ohnediß den ausschreibenden fürsten nicht zukomme. Man
wiße, was vor excesse bey diesen kriegstroubeln vorgangen, exempla esse
odiosa, und daß man einem stande ezliche compagnien zugewiesen, der
nicht eine, nach proportion, haben sollen.
Was den punctum executionis betrifft, hetten wir einen unvorgreiflichen
uffsatz
Die verlesene Fassung dieses Textvorschlags für den Exekutionsart. wurde nicht ermittelt;
Text der mehrfach überarbeiteten, von den Rst. n in Osnabrück approbierten Fassung:
Meiern V, 804 ff. (gemäß dem dortigen Lemma diktiert 1648 V 2 durch Sachsen-Altenburg,
korrigiert 1648 V 14, überschickt an das Kurmainzer Reichsdirektorium und von ihm
diktiert, 1648 V 19 revidiert, 1648 V 20 den Ksl. und Schweden durch Deputierte der
drei Reichskurien in Osnabrück praes., erneut diktiert 1648 V 23); ksl. Überlieferung: s.
APW III C 2/3, 193R Nr. 2055; schwed. Überlieferung: APW II C 4/2, Nr. 248 Beilage B.
Thumbshirn verlas den Textvorschlag als Direktor des CE , in dessen Auftrag er entworfen
worden war (s. unten den letzten Satz im Votum Braunschweig-Celles).
abzulesen, und solle derselbe dem löblichen directorio zugestellet wer-
den.
Was den modum agendi anreiche, laße man sich des herrn Bambergi-
schen vorschlag gefallen, daß man sich nemblich per re- und correlatio-
nem zwieschen den reichscollegiis einer meynung vergleiche, dieselbe an
die herren Kayserlichen und Schwedischen bringe und sie ersuche, sie
möchten damit zufrieden sein. Alßdan wolle man sich wegen des quanti
vernehmen laßenn.
Würzburg. Es sey gnugsam bekant, daß in allen sachen ein gewißer
modus erfordert werde undt ohne denselben nicht herauszukommen, viel
mehr in einem solchem wichtigen werck, daran salus patriae hanget. Wolle
sich demnach nicht ufhalten, sondern die angefangene ordnung halten,
und zwar 1., die einlegung der soldaten belangend, sey nichts billiger, alß
daß selbe von den stenden geschehen solle. Were auch einig, daß man
mit denen königlich Schwedischen daraus conferiren möge. Daß der troß
und pagage abzuschaffen, verstehe sich selbst. Die repartition anlangend,
werde derselben leicht zu helffen sein, wan man iederm stand so viel solda-
ten zuschücke, als seine quota betrifft, als zum exempel das stifft Würzburg
werde auser Nürnberg im Fränckischen creiß am höchsten angeleget sein,
also werde man demselben auch mehr köpfe zuschücken. Wegen der ver-
pflegung sey wol erinnert, daß es in arbitrium status zu stellen, sich inte-
rimsweise mit seinen angewiesenen soldaten zu vergleichen, [je] nach dem
er mittel.
3. Die abdanckung müße freilich von allen theilen geschehen, sintemal
daran effectus pacis hanget.
4. Was die schäden betrifft, so derjenige zu befahren, deßen nachbar sich
mit seinem angewiesenen soldaten nicht vergleichen kan, so habe ein ieder
macht, zu straffen dieienigen, die in sein land streiffen und unfug anrichten
woltenn. Wann auch der benachbarte stand selbst ursach, stehe iedem via
iuris offen.
5.
Gemäß der Proposition handelt es sich um Punkt 6. – Wahrscheinlich bezog sich Vorburg
auf den KEIPO4 [1647 V 29], praes. [1647 V 29], Art. XV, Absatz 3, beginnend Tum quæ ( Meiern IV,
588 ).
mento vorsehung geschehen. Jeder herr werde sehenn, was den untertha-
nen ersprislich und ob er sie lieber wolle in den städten liegen laßen oder
uf dem lande, dann wan der stand die direction erlange, habe es auch damit
seine richtigkeit.
Weil 6. der articulus executionis mit diesem puncto militiae zu combiniren,
werde er sonder zweifel in eine absonderliche umbfrage kommen.
7. Quoad modum agendi, so habe man den vermittelst der re- und cor-
relation gemachten Schluß in quaestione „quomodo“ bey denen herren
Kayserlichen und Schwedischen anzubringen und sie, die herren Schwe-
dischen, zu vertrösten. Wenn sie sich darin schiedlich erwiesen, wolle man
in quanto nach mügligkeit zurücken. Hoffe, sie würden sich zum zweck
legen.
Sachsen-Coburg. Wie Altenburg.
Worms. Wie Würzburg.
Sachsen-Weimar, -Gotha und -Eisenach. Wie Altenburg.
Speyer. Müße aus mangel mehrer instruction dasienige votum repetiren,
so er iüngst abgelegt
Bezug auf das Votum vom 9. Mai 1648, das der Ges. Speyers dem FR-Direktorium schrift-
lich vorgelegt hatte. Es enthält die Gründe, warum Sötern sich entschlossen hatte, sich von
der Forderung nach Militärsatisfaktion zu eximieren (s. Nr. 147). Speyer hatte dieses Votum
schon am 11. Mai wiederholt (s. Nr. 148).
Brandenburg-Kulmbach. Vernehme, daß gute considerationes ins
mittel bracht, wie die quaestio „quomodo“ zu resolviren. Möchte wün-
schen, daß in praxin [!] zu bringen, wie es gutbefunden, müße aber anste-
hen, besonders, was die distributionem der regimenter betrifft. Wan man
einige conferenz mit denen königlich Schwedischen anstellen wolle, wür-
den sie es uf unterredung mit der generalitet setzenn und sich nicht her-
auslaßen wollen, biß man sich realiter ercleret. Man praesupponire die
distributionem der soldatesca unter die stende; müße zweifeln, ob die
Schwedischen es würden geschehen laßenn, bevorab ehe man versichert,
daß ihre Kayserliche majestät dero armee werde abführen in ihre erb-
lande und Churbayern von den gedancken uf andere creise abstehe; dann
wan solches geschehen solte, werde die Schwedische armada sich nicht
moviren, sondern beysammenbleiben, wo sie izo stehe
herren Kayserlichen und Churbayerischen resolution vorgehenn müße.
Müße insonderheit reserviren wegen seiner fürstlichen gnaden, daß der
Fränckische creiß oder auch sie dupplici onere nicht möchte beleget wer-
den; dannenhero auch sie in denn vergleich, so ihre Kayserliche majestät
mit Churbayern getroffen
Der ksl.-kurbay. Rezeß von 1648 II 24/III 28 über die beiderseitige Zusammenarbeit
beim Feldzug 1648 wies der von Kf. Maximilian I. geführten Reichsarmee den Bay.,
Schwäbischen und Fränkischen Reichskreis für Winterquartiere und Reichskontributionen
zu (s. [Nr. 145 Anm. 12] ).
den werde nicht abdancken, biß Kayserliche majestät und Churbayern
dergleichen thue, derowegen er notwendig cessationem hostilitatis prae-
supponire, und müße weitere anstellung zwischen den stenden und gene-
raln verglichen werden. Praesupponire, daß auch die hostilitet cessire,
alsbald der friede subscribirt und die Kayserlichen, Schwedischen und
Französischen ratificationes nicht zu erwarten. Gebe also zu bedencken,
ob die Schwedischen sich zu cessation der hostilitet mit den Kayserlichen
und Churbayerischen armeen verstehenn würden, es geschehe dann auch
mit der königlich Französischen als ihrer cron alliirten armee. Dieses müße
vor allen dingen richtig sein, alsdan sey zu wünschen, daß ihre Kayserli-
che majestät dero völcker in ihre erblande führe und Churbayern sich mit
dem Bayerischen creiß contentirt halte, daß auch die Schwedische armee
in Pommern geführet werde, darzu sich aber die Schwedischen schwerlich
verstehen möchten und ohne zweifel in Francken und andererorthen ste-
henn, zumahln wann cessatio armorum abgeredet. Eine armee sey so bald
nicht voneinander zu bringen als zuesammen. Die cron Schweden werde
auch ebensowenig als ihr Kayserliche majestät alle völcker wollen abdan-
cken, daher zu vernehmen, wieviel sie wolten behalten, die sie alsdan in
ihre pläze legen könten. Sey also der meynung, daß man die regimenter zu
reduciren. Damit würden der regimenter weniger, und könten die übrigen
leicht mit gelt contentirt werden. Gebe zu bedencken, ob nicht von den
hanseestädten und andern städten ein paare anlage zu erhalten
Zur Veranlagung der Hansestädte s. [Nr. 148 Anm. 5] und 50.
auch gleich nur eine tonne goldes were, alßdann werde die zahlung leichter
folgen, dann die abdanckkung der regimenter müße uno actu von einem
und andern theil geschehen. Die Schwedischen würden auch nicht wollen
alle plätze delogiren, sondern zur securitet behalten, biß die soldatesca
contentirt. Wegen der distribution wie vorsiezende.
Soviel den modum tractandi betrifft, wie Bamberg, daß nemblich mit denen
herren Kayserlichen und Schwedischen per deputatos zu reden. Sonder
zweifel würden sich die herren Schwedischen discoursweise herauslaßen,
so man alsdann an die herren Kayserlichen und generalitet zu bringen,
weil doch nicht die plenipotentiarii, sondern die generalitet der soldatesca
mächtig.
Ratione quanti sey gegen die herren Schwedischen zu gedenken, daß die
summ der 20 millionen thaler
Die ursprüngliche Forderung vom August 1647 belief sich, gemäß den Berechnungen des
schwed. Militärs, auf rund 20 Millionen Rt. (s. [Nr. 145 Anm. 44] ); jedoch hatte Kg.in Chri-
stina ihre Ges. , allerdings ohne Absprache mit der Armee, schon am 9. November 1647
ermächtigt, bei den Verhandlungen bis auf 5 Millionen Rt. hinunterzugehen, während
die Armee zwar auch ihre Forderungen reduziert hatte, aber noch Anfang Mai 1648 auf
nunmehr 10 Millionen Rt.n bestand; erst im Juni reduzierte sie nochmals auf nunmehr
7 Millionen Rt. ( APW II C 4/1, 82 Z. 37; Lorentzen, 130f.; [Nr. 173 Anm. 39] ).
könne einlaßen, inmaßen sie sich auch in der wiederlegungsschrifft wegen
des Churbayerischen armistitii schon dahin vernehmen laßen, daß sie dar-
auff nicht bestehen wolten
Wahrscheinlich ist das Schreiben Kg.in Christinas von Schweden an Kf. Maximilian I. von
Bayern gemeint, in dem die Kg.in den Eingang der kurbay. Aufkündigung des Ulmer
Waffenstillstands bestätigte und die angeführten Gründe (darunter die vom Kf.en für
ungerechtfertigt gehaltenen Satisfaktionen) zurückwies (Stockholm 1647 X 15/25; Text,
lat.: APW II C 4/1 Nr. 29, s. 47 Z. 16–26).
1–8 Do – behalten] Österreich A IV (XLIV): Sodan weiters zu distinguirn: 1. denen,
so in guarniso[n]en ligen, nichts zu geben; 2. die national Schweden werden auß ihrem
landt bezahlt und gehörn hier[her] auch nit; 3. allein die, so würcklich zu veldt stehen,
nemblich Teutsche, die sie nicht weiter in dienst behalten, sonder de facto abdanckhen.
die zahlung bißhero erfolget [an die Garnisonstruppen, so daß diese nichts
mehr erhalten müßten]; die nationales, 2., sie in Schweden brechten; die
cron, 3., statliche satisfaction mit land und leuthen bekommen
Gemäß der Vereinbarung über die schwed. Territorialsatisfaktion von 1648 III 8/18 erhielt
Schweden Vorpommern mit der Insel Rügen, die Insel Wollin, die Odermündungen samt
Stettin, einen später näher zu bestimmenden Grenzstreifen rechts der Oder, Stadt und
Hafen Wismar mit der Festung Walfisch und dem größeren Teil der Ostseeinsel Poel sowie
das Amt Neukloster, das Est. Bremen und das Hst. Verden als Hgt.er (s. [Nr. 145 Anm. 35] ).
unterscheid zu machen zwischen denen, die würcklich zu felde gelegen
und bißhero keine quartir genoßen, und denen, die in quartiren gelegen;
vornemblich auch 5. die Teutschen allein zu contentiren, sintemal sie doch
die Schweden würden vor sich behalten. Uff solche maße geschehe ein
großer abgang, und were alsden zu bedencken, ob man der übrigen solda-
tesq ein monath sold wollte geben, davon aber in „quanto“ zu reden.
Was den punctum executionis betrifft, seyen von Altenburg gute erin-
nerungen abgelesen. Bitte, das directorium wolle solche zur stende notiz
bringen.
Basel. Habe im nahmen seiner fürstlichen gnaden sich neulich albereit ver-
nehmen laßenn, sie könne sich in puncto satisfactionis militiae zu nichts
verstehen, biß derowegen der herrschafft Pfürdt satisfaction geschehen
dann andergestalt würde sie andern satisfaction geben, ehe sie selbst satis-
facirt. Und weil der executionspunct mit diesem zu combiniren, stehe wol
zu besorgen, es werde die cron Schweden ohne Franckreich keinen frieden
machen und also dieser articulus executionis uf beede cronen nothwen-
dig zu richten, deßen er wegen seiner fürstlichen gnaden zu gedencken.
Wann dero ihr eigenthum restituirt, wolle sie sich gerne bequemen, was
andern ständen krafft eines reichsschluß obliegen werde. Insonderheit sey
der Oberrheinische creiß wol in acht zu nehmen, weil dem ansehen nach
der friede zwieschen Spanien und Franckreich nicht zu hoffen
Servien hatte am 26. April 1648 Spanien einen Schriftsatz mit jenen Punkten vorgelegt, die
seiner Meinung nach in den Verhandlungen nicht geklärt worden waren und gegebenen-
falls, da die Gst. die Vermittlung übernommen hatten, durch einen ndl. Schiedsspruch zu
entscheiden wären. Spanien lehnte diese neue Diskussion ab. Am 14. Mai 1648 teilte Ser-
vien den ndl. Ges. in einem offenen Brief mit, daß nicht sie, sondern der Generalstatthalter
Prinz Wilhelm II. von Oranien den Schiedsspruch fällen solle. Die ndl. Ges. bemühten
sich trotz dieser Differenzen weiterhin um Vermittlung, so daß die Verhandlungen nicht
abbrachen und die zutreffende Prognose des Baseler Ges. zu diesem Zeitpunkt verfrüht
erscheint ( Tischer, Diplomatie, 406f.; dazu demnächst auch Michael Rohrschneider:
Der gescheiterte Frieden von Münster. Spaniens Ringen mit Frk. auf dem WFK 1643–
1649; zu Prinz Wilhelm II., 1626–1650, 1647 V 8 zum Generalstatthalter bestellt, s. BAB
735, 375–461; 736, 1–126; DBA I 884, 111–115; 1371, 45; NNBW I, 1547ff.; Kernkamp;
Poelhekke; Rowen, 77–94; Croxton / Tischer, 322f.).
ten die stende selbes creises sich zur satisfaction der militz bekennen und
doch mit durchzügen, einquartirungen, contributionen und uf andere wege
beschweret werden, werde ihnen dieser schluß wenig zunutze kommen.
Daher seine fürstliche gnaden sämbtliche stende ersuche, man wolle sol-
chen fall bedencken und wie denselben stenden versicherung zu machen,
damit sie dieses frieden künftig genießen mögen.
Brandenburg-Ansbach. Wie Brandenburg Culmbach.
Fulda.
practicirliche vorschläge betrifft, wie Bamberg, Altenburg und Culmbach,
dabenebenst bittend, den auffsaz in puncto executionis ad dictaturam zu
geben.
Braunschweig-Celle. Weil die quaestio „quis“ et „cui“ erlediget, habe
es dabey sein bewenden. In quaestione „quomodo“ wehren gute erinne-
rungen vorkommen, daß er wenig zu erinnern. Wolle zuforderst das Oster-
reichische und Bambergische votum, soweit es von Altenburg approbirt,
dieses votum aber indefinite placidirt haben. Habe wargenommen, daß
in fürstlich Brandenburg Culmbachischem voto unterschiedene monita
gefallen, und befunden, daß sie sich zum theil praesupponiren, zum theil
bey der conferenz, so mit denen königlich Schwedischen anzustellen, erge-
ben würden, theils aber zum quanto gehörig. Das leztere sey ad quaestio-
nem quanti zu versparen, von dem quanto selbst auch mit denen königlich
Schwedischen nicht zu reden, biß man in übrigen quaestionibus richtig.
Ihnen were es mehr umb das „quantum“ zu thun als umb das „quomodo“,
aber den stenden sey an dem „quomodo“ mehr gelegen. Das vornembste
sey, daß nach subscription des friedensinstrumenti alsbald die assignation
und abdankung der soldatesca geschehe. Dann, solte es dahin kommen,
daß die hostilitet zwar zwischen den armeen cessire, aber die völcker
in stativos zu führen, werde die satisfactio militiae zu waßer und man
komme der völcker nicht loß; dann binnen den gesezten 3 monathen zur
ratification
Im ksl. Textvorschlag für Art. XVI und XVII IPO (über die Sicherung und den Voll-
zug des Friedens), Osnabrück 1647 XII s. d., praes. dem CE 1647 XII 16/26, diktiert
Osnabrück 1647 XII 17/27 durch Sachsen-Altenburg (Text: Meiern IV, 833 ff.), ist eine
Frist von drei Monaten zum Austausch der Ratifikationsinstrumente vorgesehen ( ebenda,
833, zweitletzter Absatz, beginnend Pacem hoc modo; vgl. später Art. XVII,1 ≙ § 111
IPM). Sachsen-Altenburg, das die Beratung dieses Themas im FRO angeregt hatte, hielt
diese Frist für zu lang (s. [Nr. 150 Anm. 10] ).
denen stende[n] auf dem halse. Also werde es auch gehen mit den plätzenn,
daß sie nimmermehr abgetreten würden.
Ratione modi würden sich difficulteten gebenn, wolle aber nicht miser
ante tempus sein.
Was die restitutionem locorum betrifft, sey von Österreich eine distinction
gemacht, ob die zahlung geschehen oder nicht, aber dadurch werde man die
plätze niemals wiederbekommen, sintemal die soldaten wol praetensiones
finden würden.
Interloquirte Österreich: Es habe die meynung nicht gehabt.
Braunschweig-Celle. Derhalben müße die restitution alsbald gesche-
henn exclusa omni praetensione.
Was die solutionem an sich selbst anlanget, were dieselbe nach den römer-
zügen zu erlegen. Das aber an die generalitet zu schücken und begehren
zu wißen, wieviel man soldaten haben solle, lauffe wieder unser geseztes
principium
man verwillige ein gewis quantum als eine courtoisie, so sie unter sich
einzutheilen. Würden wir uns mit den officirern in geringsten einlaßenn,
könne es anders nicht sein, als daß man in die gröste difficulteten falle.
Wie diejenigen stände wegen der schäden, welche ihnen ex mora solvendi
ihrer benachbarten mitstände zuwachßen möchten, zu versichern, darin
halte er dafür, daß vermöge der executionordnung
S. die als Teil des Augsburger RA von 1555 IX 25 publizierte Exekutionsordnung, hier
§§ 62–64: Regelung, wie bei eigenem Unvermögen im Falle kriegerischer Empörungen oder
Ähnlichem die Hilfe der benachbarten Reichskreise anzufordern ist, die zur Hilfeleistung
verpflichtet sind ( Sammlung III, 26f.).
vor sich gewalt abzutreiben befugt, sondern auch der benachbarte ihm zu
assistiren schuldig. Von solcher assistenz müße sich auch die cron Schwe-
den nicht ausschließen, sondern solches manuteniren helffen.
Wegen des modi agendi conformire er sich Bamberg, und werde das meiste
sich bey der conferenz mit denen königlich Schwedischen geben. Bey der
re- und correlation könten alle monita nicht sowol in gedechtnüs behalten
werden; also ersuche er das directorium, solche ufzusetzen und vorhero
noch einmal abzulesenn.
Wegen des puncti executionis laße er es bey dem, was Altenburg abgelesen,
als welcher begriff von denen evangelischen unvorgreiflich entworffenn.
Weißenburg. Wie Speyer.
Braunschweig-Grubenhagen. Praesupponire zuforderst, daß als-
baldt conclusa pace die execution geschehen müße unnd der fried auch
zugleich mit Franckreich zu schließen, soviel das Teutsche wesen und das
Römische Reich betrifft. Sey einig mit seinem herrn collega, daß mit der
soldatesca selbst nicht zu handeln. Die stände weren derselben nicht obli-
girt; warum wolle man den mit ihnen tractiren. Sey auch einig, daß de
quanto nicht zu reden, bis man mit dem „quomodo“ richtig.
Die abdanckung bey der Kayserlichen, Schwedischen und Churbayeri-
schen armada müße alternatim geschehen. Uf solche maßen müsten auch
die vestungen abgetreten werden, sintemal die Schwedischen solche nicht
restituiren würden, bis auch die ander parthey delogire. Gleichwol stehe
auch noch zu bedencken, ob die regimenter alternatim abzudancken. Die
cron Schweden werde ein theil ihrer armee doch in Schweden führen, ezli-
che aber in guarnison legen und die übrigen abdancken. Von Würzburg sey
wol angeführt, daß alle partheyen müsten abdancken, quo omnis violentiae
adimantur nervi und der unschuldige und der schuldige nicht zugleich über
den hauffen geworffen werde. Das ein und ander pro custodia guarnison
behalte, habe seine maße, aber nicht zur hostilitet, den sonst werde ieder
theil wollen in seiner postur undt perpetuus metus bleiben, so malus custos
concordiae. Erhole das fürtrefliche Osterreichische votum, soweit es nicht
von Altenburg limitirt, welches votum er in specie wiederhole, ingleichen
das Braunschweig Zellische, Bambergische und Würzburgische. Bitte, das
löbliche directorium wolle die vorkommende monita ufsezen und puncts-
weise ablesen.
Wegen des puncti executionis wie Altenburg.
Prüm. Wie Speyer.
seine herren collegen.
Pommern-Stettin und -Wolgast. Repetire dasienige, so er im Bran-
denburg Culmbachischen voto votirt, und praesupponire, das alle consul-
tationes vergeblich, wofern die herren Kayserlichen und Churbayerischen
sich nicht wegen der creise erclerten, dan die Schwedische armee werde
nicht zurückgehen oder abdancken, in ansehung, das keine hostiliteten sol-
ten verübet werden. Insonderheit bedinge er, wofern die guarnisonen nicht
alsbald sollen aus den pläzen abgeführt werden und seine churfürstliche
durchlaucht von zeit des publicirten friedens die Schwedischen guarniso-
nen, so in ihren pläzen, unterhalten solle, daß solches an dero quota zu
decourtiren. Stelle auch zu bedencken, ob nicht bey vorhabender deputa-
tion die königlich Schwedischen eine gewiße erclerung wegen des quanti
von ihnen zu begehren, damit man gewisgehe und nicht de novo consul-
tationes darüber antreten müste. Jedoch wie maiora.
Mecklenburg-Schwerin und -Güstrow. Repetire seine vorige con-
tradictiones und reservationes, darbey er zu beharren, solange seiner fürst-
lichen gnaden nicht satisfaction wiederfahre
Mecklenburg-Schwerin forderte eine bessere Entschädigung für die Zession Wismars, als
ihm bisher zugestanden, und wollte sich erst nach deren Bewilligung zur Militärsatisfak-
tion äußern. Protestiert hatte es am 11. Mai 1648 für den Fall, daß bei den ksl.-schwed.
Verhandlungen über die Lizenten etwas zu seinem Nachteil beschlossen werde (s. Nr. 145
Anm. 91 und Nr. 148 bei Anm. 46).
Bamberg, Altenburg, Würzburg und Braunschweig vor fürtrefliche consi-
derationes vorkommen. Dancke Gott, daß er inoperirt, daß man den arti-
culus executionis coniungire. Wiße bey denenselben votis nicht[s] zu erin-
nern, sondern uff den fall, seine protestationes abkommen
selben abgeholffen, wolle er sich conformirt haben.
Wegen licentirung der kriegesvölcker sey von ezlichen angeführt, dieselbe
müße reciproca sein gleichwie auch die abtretung der plätz; allein er stehe
an wegen der abdanckung, ob nicht dieselbe confusion geben möchte und
wan eine parthey ein regiment abdancke, solches uff die andere seite gehe
und weitere zahlung haben wolte. Von Braunschweig Grubenhagen were
wol erinnert, es müsten die guarnisonen nur pro custodia sein, er seze
hinzu: auch ohne schaden anderer unterhalten werden.
Ratione quanti habe Brandenburg Culmbach angeführt, daß mit denen
königlich Schwedischen zu reden, aber er wolle mit dem fürstlichen hause
Braunschweig vielmehr dahin stimmen, weil man denen Schwedischen
völckern nichts ex debito gebe, sondern ex courtoisie, so habe man sich
mit ihnen nicht einzulaßen.
Ratione modi agendi sey er auch einig, daß re- und correferendo zwieschen
denen reichcollegiis in quaestione „quomodo“ et puncto executionis ein
conclusum zu machen, solches an die herren Kayserlichen und herren
Schwedischen zu bringen und sodan zum quanto zu schreiten.
Ratione executionis wie Altenburg.
Württemberg. Praesupponire 1. mit Bamberg, daß, wan ein stand einer
armee satisfaction gebe, derselbe von der anderen nicht zu belegen und
keinem stand praeiudiciren könne, was ihr Kayserliche majestät und Chur-
bayern sich untereinander verglichen.
2. Daß kein stand in proportion höher zu belegen als der ander.
3. Daß die interimsverpflegung der soldatesque zu defalciren.
Wegen der guten vorkommenden monitorum vergleiche er sich, was dem
publico ersprislich und practicirlich, insonderheit mit den Altenburgi-
schen, Culmbachischen und Braunschweigischen.
De quanto sey ietzo nicht zu reden. Stelle zu bedencken, ob die stände sich
zu obligiren, daß sie den dritten theil am baaren gelde bey abdanckung der
soldatesca von der verwilligten summ erlegenn wolten. Seine fürstliche
gnaden habe ietzo die Schwedische und Französische armee im lande
und solle sie binnen 14 tagen denen Franzosen 70 000 thaler erlegen, so
unmüglich ufzubringen. Wan das quantum verglichen, stehe dahin, ob man
dem soldaten die zahlung entweder in natura oder mit wahren oder gelde
zu reichen.
Ratione executionis conformire er sich mit dem von Altenburg abgelese-
nen uffsatz, wegen des modi agendi aber wie vorsietzende mit reservatione
fernerer notturfft. Gestern sey erinnert worden wegen einschaffung der
ratificationum
deputation rede
schweig.
Wegen assecuration des Rheinischen creyßes wie Basel.
Baden-Durlach.
gent nach der reichsmatricul anzulegen, so hoffen seine fürstliche gnaden
einige moderation
schweig und dann auch wie Osterreich, soweit daßelbe votum mit nach-
siezenden einstimmig. Eine verpflegungsordnung dises orts abzureden,
sey höchstnötig. Wegen versicherung des Rheinischen creyses wie Basel.
Ratione modi agendi wie Bamberg.
Baden-Baden. In allen cum maioribus.
Hessen-Darmstadt. Diese consultation bestehe uf 3 puncten, 1. uf dem
„quomodo“ satisfactionis, 2. uf den punctum executionis und 3., soviel den
modum agendi betrifft. Sich ufzuhalten, werde contra stylum und zum ver-
drus geschehen. Conformire sich demnach in allen dreyen mit Altenburg
und derienigen erleuterung, so im Braunschweig Zellischen voto gesche-
hen. Repetire auch dasjenige, was Basel, Würtenberg und Baden Durlach
wegen assecuration des Rheinischen creyßes angeführt, sintemal solches in
gute consideration zu ziehen, weil beede theile, Spanien und Franckreich,
plätze in handen
creiß würden anfallen. Was auch Würtenberg wegen der verpflegungsor-
dinanz und daß dieselbe zu vergleichen, erinnert, sey hochnötig. Es sey zu
iedern standes wilkühr und vermögen zu stellen, ob er mit gelt, wahren
oder victualien seine portion wolle abtragen oder versicherung machen.
Bitte, man wolle zum effect kommen laßen, was man beschloßenn, damit
es nicht hergehe wie uf vorigen reichstagen, da alles ohne effect blieben.
Interloquirte Österreich: Müße erinnern, daß die reichsstädte in Elsaß
und auch andere von denen Schwedischen denen Französischen so lange
nur zu behalten abgetreten, biß der neuerliche friede im Reich erfolge, und
wehren die Schwedischen schuldig, sich dieser städte anzunehmen .
Sachsen-Lauenburg. Der fürstlich Lauenburgische habe von ihm, dem
fürstlich Würtembergischen, begehrt, das Würtenbergische votum zu wie-
derholen.
Savoyen. Mearum partium duxi regiae celsitudini suae hactenus gesta
referre expectans desuper mandatum; repetitum interim volo votum meum
nuper in medium allatum .
Anhalt. Wie Altenburg.
Henneberg. Man wolle zuforderst [1.] mit Würtenberg reservirt haben,
daß dieienigen, so zur Schwedischen satisfaction zuzutragen, mit keiner
andern satisfaction zu belegen, wie auch 2. mit Braunschweig Zelle, daß
vermöge der executionsordnung ein stand dem andern zue assistiren. Im
fall, [daß] auch der ausschreibende fürst selbst in mora solvendi und einem
benachbartem stand deswegen schaden zuwachße, [habe] der andere standt
nichtsdestoweniger zur hand zu gehen.
3. Mit Braunschweig, daß nicht dienlich, de quanto zu reden oder bey
denen königlich Schwedischen deswegen etwas anzubringen, biß man in
quaestione „quomodo“ richtig; dann man werde sich sonst große unge-
legenheit uff dem halß ziehen. So sey auch nicht dienlich, daß man mit
denen königlich Schwedischen herren gesandten viel rede, was die cron
vor völcker behalten wolle; den weil man überhaupt wolle etwas offeri-
ren, sehe man nicht, quo fine solches von ihnen zu begehren, aber man
könne ihnen dergleichen motiven wol künftig zu gemüth führen, daß sie
uf ein so großes quantum nicht tringen. So weren sie auch alsdan zu erin-
nern, daß sie dieienigen kriegsvölcker, so sie behalten wolten, in Pommern
führten und also den stenden nicht uf dem halse ließenn. Wann ieder stand
seine soldaten unter seine direction bekomme und also auch nicht mehr
soldaten, als ihm assignirt würden, habe er sich keines überlaßes
befürchten.
Was von Darmstad erinnert, daß man sich abzufinden mit denen, die iedem
zukomme, habe seine maße. So könne man auch wol anfangs vom ein
vierthel baaren geldes sagen und es entlich uf ein dritheil kommen la-
ßen.
Was Würtenberg wegen der ratificationum erinnert, sey nicht auser acht zu
laßen. Wan die exauctoration militiae alsbald nach subscribirten frieden-
schluß geschehen könte, were es das beste. Wofern aber solches nicht zu
erhalten, müße man die herren Kayserlichen und Schwedischen ersuchen,
solche ratificationes beyzeiten einzubringen.
In übrigen wie Altenburg und gleichstimmende.
Wetterauer Grafen. Ad maiora. Wan man nicht baargelt könne zuhan-
den bringen, sehe er nicht, wie die abdanckung der völcker gegeneinander
geschehen werde.
Salzburgisches Direktorium. Der erinnerungen seyen unterschied-
lich. Iezo dieselben zu excerpiren, werde zu lang fallen. Wolle dieselben,
weil er heute posttag, morgen zu pappier bringen und bey negster zusam-
menkunfft, so bis übermorgen zu versparen, ablesen
zes, so von Altenburg verlesen, wolle er mit dem reichsdirectorio reden,
damit solcher dictirt werde .