Acta Pacis Westphalicae III A 3,5 : Die Beratungen des Fürstenrates in Osnabrück, 5. Teil: Mai - Juni 1648 / Maria-Elisabeth Brunert
Salzburgisches Direktorium. (Herr Dr. Krebs, der sonst Churmain-
zischer abgesanter
Johann Adam Krebs hatte nach Abreise des Salzburger Prinzipalges. Zauchenberger dessen
Votum und das FR-Direktorium mit Genehmigung des Mainzer Kf.en Anselm Kasimir
Wambold zu Umstadt (gest. 1647 X 9) unter der Bedingung übernommen, daß er die
Belange des Est.s stets berücksichtigen werde (Kf. Anselm Kasimir an Krebs, Frankfurt 1647
IX 4: HHStA MEA FrA Fasz. 19 [3] unfol.). Krebs erneuerte seine Bitte um Genehmigung
der Substitution bei dem 1647 XI 19 gewählten Kf.en Johann Philipp von Schönborn (Krebs
an Kf. Johann Philipp, Osnabrück 1645 XII 5: ebenda) und erwähnte dabei die Vollmacht
des Salzburger Fürst-Ebf.s Lodron von 1647 X 6 (konnte nicht ermittelt werden). Da der
FRO seit dem 30. September 1647 ( APW III A 3/4 Nr. 144) nicht mehr getagt hatte, war
dies die erste Sitzung mit Krebs als Direktor. – Zu Anselm Kasimir Wambold (Wambolt)
zu Umstadt s. jetzt Jürgensmeier, Wambolt; zu Schönborn s. jetzt Brendle; Gotthard,
Friede; Schraut, 45–56, 120–127; zu Zauchenbergers Abreise vom WFK (vor 1647 VI 28)
s. Heinisch, Gesandtschaft, 155.
tractaten durch die gepflogene conferentien gebracht worden und wor-
auf sie gegenwertig beruheten
Auf Vorschlag des CE von 1648 II 19 war mit Zustimmung der Ksl. (vom Ks. genehmigt III
4, praes. Osnabrück III 18) am 28. Februar 1648 ein neuer Verhandlungsmodus eingeführt
worden, indem Ksl. und Schweden unter Mitwirkung der Verständigungsbereiten unter
den Rst. n beider Konfessionen die noch strittigen Punkte beilegten. Dabei wurden die
behandelten Art. des künftigen Friedensvertrags in einer Vereinbarung zusammengefaßt,
die teils von einem ksl. und einem schwed. Ges. sowie einem ev. und kath. rst. Deputierten
unterzeichnet wurden, teils nur von zwei rst. Deputierten, wenn Ksl. und Schweden Gründe
hatten, ihre Unterschrift vorerst zu versagen. Die letzte zum Abschluß gebrachte ksl.-
schwed. Konferenz tagte am 21. April 1648; Thema waren die Amnestieregelungen, unter
Ausklammerung der (bereits im Sommer 1647 im wesentlichen geklärten) Pfalzfrage und
der noch strittigen Amnestie in den ksl. Erblanden ( APW III C 2/2, 993 Z. 10ff., 1001
Z. 13–16, 1019 Z. 34f.; 1049f. Z. 28–40, 1–29; Dickmann, 400, 465ff., 471; Becker, 305;
APW III B 1/1, XLIVf; Text der Vereinbarung über die Amnestie, Osnabrück 1648 IV
11/21, interimistisch unterzeichnet von Meel und Thumbshirn, diktiert Osnabrück 1648
IV 12/22 durch das Kurmainzer Reichsdirektorium: Meiern V, 718 –723 (Ort und Datum
der Diktatur nach der Kopie in Magdeburg F VIII fol. 336–337) [= Art. I-III, IV,1, 20–44,
46–50, 56–57 IPO, mit abweichendem Text bei Art. IV,45 IPO]; zur Vorläufigkeit dieser
Unterzeichnung s. APW III C 2/2, 1050 Z. 23–29; die definitive war 1648 VI 3/13 noch
nicht erfolgt, s. Nr. 172 bei Anm. 18). Die nächste Konferenz am 23. April wurde durch
neue ksl. Instruktionen unterbrochen (s. folgende Anm.). – Zu dem fbfl. würzburgischen
Vizekanzler und Kurmainzer Rat Sebastian Wilhelm Meel (auch: Mehl; ca. 1597–1666,
1654 würzburgischer, 1660 Kurmainzer Kanzler, 1649–1650 Kurmainzer Ges. auf dem
Nürnberger Exekutionstag), der vom Mainzer Kf.en im Dezember 1647 als Gegengewicht
zu dem ksl.-span. gesinnten Raigersperger zum WFK entsandt wurde, s. Jürgensmeier,
Schönborn, 11f. Anm. 42a, 120; Schnettger, 52f.; Jürgensmeier, Fürstbischof, 367, 372f.,
379, 383, 385; Lehsten II, 59.
donnerstag 8 tage, [am 13./23. April 1648], bey der conferenz in der
herren Kayserlichen quartir vorgangen
Am 23. April 1648 waren während der ksl.-schwed. Konferenz ksl. Instruktionen von
1648 IV 8 und 11 eingetroffen, den § „Tandem omnes“ unverändert so zu lassen, wie er
im gedruckten ksl. Textentwurf für das IPO (= KEIPO4 [1647 V 29], praes. [1647 V 29]) formuliert
war, und ihn vorrangig und nicht gleichzeitig mit der Militärsatisfaktion zu behandeln.
Die Ksl. zeigten dies den kath. und ev. Rst. n an ( APW III C 2/2, 1051f. Z. 25–41, 1–35);
daraufhin stockten die Verhandlungen für zwei Wochen. – Zur ksl. Überlieferung des
KEIPO4 [1647 V 29] s. APW II A 6 Nr. 135 Anm. 2; Druck (mit Abweichungen; datiert Osnabrück
1647 s. die): Meiern IV, 557 –590; der Text wird in APW III B 2/2 ediert. KEIPO4 [1647 V 29] wurde
als Flugschrift veröffentlicht und liegt außerdem in mindestens zwei dt. Übersetzungen vor
( Repgen, Regelungen, 319); die Ksl. ließen ihn vor 1647 VIII 22 in Münster drucken (s.
Kurmainzer Ges. an den Kf.en von Mainz, Osnabrück 1647 VIII 22, Extrakt in: HHStA
MEA FrA Fasz. 20 [1] unfol.). Sehr wahrscheinlich bezog sich der Ks. auf diesen noch nicht
identifizierten Druck. KEIPO4 [1647 V 29] wurde aufgrund der ksl Instruktion von 1647 XII 6 und
der Verhandlungsfortschritte von den Ksl. in Details revidiert; Art. I-V dieser revidierten
Fassung übergaben sie am 8. Februar 1648 den Schweden und einer Deputation des CE
( APW III C 2/2, 974 Z. 30–976 Z. 17; Ruppert, 334; Text [= Art. I-V KEIPO6 ], diktiert
Osnabrück 1648 II 9 durch Sachsen-Altenburg: Meiern IV, 948 –966; er wird in APW III
B 2/2 ediert). KEIPO4 [1647 V 29] wurde zeitgenössisch ( proiectum) Trauttmansdorffianum genannt,
weil er den Verhandlungsstand dokumentiert, der unter Federführung Trauttmansdorffs
bis zu dessen Abreise (1647 VII 16) erreicht war ( Ruppert, 296f.). Ks. und Ksl. sprachen
bisweilen vom Trauttmansdorffianum, auch wenn sie die revidierte Fassung meinten.
lichen], nemblich Kayserlichen befehl erhalten, daß sie bey subscription
des § „Tandem omnes“ in puncto amnestiae bestehen, keine verenderung
in substantialibus admittiren, noch in andern dingen zu einiger handlung
schreiten solten, ehe und bevor solche subscription geschehen, gestalt sich
dan die tractaten nun fast bey 14 tagen deswegen ufgehalten, biß entlich in
vorschlag kommen, daß zu abhelffung dieser differentien dieser paragra-
phus und die satisfactio militiae zugleich in die reichscollegia zu bringen
Das CE hatte gefordert, den § „Tandem omnes“ und die schwed. Militärsatisfaktion
zugleich in den Reichskurien beraten zu lassen. Am 5. Mai 1648 einigten sich Kurmainz,
Kurtrier, Kurköln, Kurbayern, Bamberg und Würzburg in Osnabrück, dieser Forderung
durch die Einberufung der drei Reichskurien zu entsprechen ( Becker, 306ff.). Das Kur-
mainzer Reichsdirektorium muß dies schon einige Tage vorher geplant haben, da min-
destens zwei Ges. in Münster bereits am 3. Mai über eine unmittelbar bevorstehende
Einberufung des FRO informiert waren (s. [Nr. 147 Anm. 37] ). Die Schweden hatten den
Ksl. die gemeinsame Behandlung beider Punkte in den Verhandlungen bereits 1648 IV 23
(vergeblich) vorgeschlagen ( APW III C 2/2, 1052 Z. 28ff.).
Weil nun dieses vor gut angesehen und ein weg gehalten worden, die remo-
ram wegzubringen (wiewol die herren Kayserlichen plenipotentiarii dahin
bis dato nicht gestimmet
Die Ksl. hatten den Ges. Kursachsens und Kurbrandenburgs am 30. April auf deren Anfrage
erklärt, daß sie die Behandlung des § „Tandem omnes“ in den Reichskurien ablehnten; über
die Militärsatisfaktion solle erst nach Friedensschluß verhandelt werden. Diesen Bescheid
erhielten am 1. Mai auch die Ges. der kath. Kf.en. Am selben Tag erklärten die Ksl. dem
CE mit Nachdruck, daß eine Beratung des § „Tandem omnes“ in den Reichskurien den
Befehlen des Ks.s widerspreche und sie ihre Einwilligung verweigerten ( APW III C 2/2,
1055f. Z. 35–38, 1–34; 1057f. Z. 16–21, 40–43, 1f.; 1059 Z. 2–5).
werde zu bedencken gegeben, was in beeden puncten zu thun sein möchte,
wie das werck also anzugreiffen, damit die friedenstractaten in beeden
puncten, vornemblich in dem § „Tandem omnes“, nicht remorirt, son-
dern vermittels Göttlichen beystandes der schluß ehest erlanget würde,
bevorab wißend, daß die herren Kayserlichen diesen in das Trautmans-
dorfische proiect gebrachten § „Tandem omnes“
Es muß Art. I–V KEIPO6 1648 II 8, praes. 1648 II 8, gemeint sein, und zwar hier Art. IV ( Meiern
IV, 956f ., fünfter, sechster und siebter Absatz, beginnend Tandem omnes & singuli, Et
haec quidem, A dicta tamen). Inhalt: Amnestie für alle Offiziere, Soldaten und Beam-
ten mit Familie, Erben und Dienerschaft sowie Wiedereinsetzung in den personen- und
besitzrechtlichen Status von 1618, sofern sie nicht ksl. Untertanen oder Lehnsleute sind.
Rückkehrrecht und persönliche Amnestie für ksl. Untertanen und Lehnsleute, sofern sie sich
den Landesgesetzen anpassen werden; keine Restitution ihrer vor 1630 beschlagnahmten
Güter; Restitution ihrer seit 1630 beschlagnahmten Güter ohne Entschädigung für entgan-
gene Nutzungen und Erträge (mit Erwähnung des Fhr.n Paul von Khevenhüller und seiner
Neffen); Gleichbehandlung der AC-Verwandten in den ksl. Erblanden in Zivilprozessen.
Ausnahmen von der Restitution: Mobilien, Requiriertes, zerstörte oder zweckentfremdete
Gebäude, beschlagnahmte, verkaufte oder verschenkte Depositen. – Zu dem Kärntner
Exulanten Paul von Khevenhüller (1593–1655) und seiner Familie s. Peball, 569; SMK
IV, 232f.; Schnabel, 306f., 317–321. Schweden verwendete sich für die Restitution seines
erbländischen Besitzes, der 1632 konfisziert worden war.
sache hielten und nicht auszusezen gedechten, die sache lauffe aus, wie sie
wolle, dann ihnen vigore mandati die hände gebunden, daß sie daran [!]
nicht absezen könten, wann sie auch gleich propter salutem publicam ein
mehrers ihrestheilß wünschen möchten.
Salzburg. [1.] Seine hochfürstliche gnaden zu Salzburg habe bißhero
dero gesandten iedesmal befehliget, keinen stand des Reichs mit ihrem
voto einzugreiffen oder zu einiges praeiudiz sich herauszulaßen. Ob sie
nun zwar in dem § „Tandem omnes“ in specie nicht instruirt, müsten sie
doch in denen ungezweifelten gedancken stehen, nach denen ihre Kay-
serliche majestät diese consultation contradiciren und es bey denenselben,
zuförderst aber bey ihr Kayserlicher mayestät selbst, das ansehen gewin-
nen werde, ob gedächte man ihr in dero erblanden vorzugreiffenn
vorzugreiffenn bedeutet hier unrechtmäßig in das Recht des Ks.s einzugreifen (vgl. Grimm
XXVI, 1119f. s. v. vorgreifen Punkt 9a); entsprechend bedeutet vorgrif (s. Z. 12) Eingriff
in das Recht (hier: des Ks.s durch die Rst .). Der zeitgenössischen Staatsrechtslehre war der
Begriff des ksl. Vorgriffs als ksl. Entscheidungsbefugnis bei Nichtzustandekommen eines
Beschlusses der Rst. geläufig. Eine solche ksl. Befugnis war umstritten ( Dickmann, 444f.,
573); um so mehr mußte sie, bezogen auf die Rst. , zu beanstanden sein.
ihre hochfürstliche durchlaucht bey diesem § „Tandem omnes“ ebenso-
weinig einige vorgrif gegen ihre Keyserliche mayestät gnädigst gutheißen
würden, als wenig dieselbe ihnen einigen dergleichen vorgrif gegen andere
churfürsten, fürsten und stende verstatten.
[2.] Betreffend den punctum militiae, so trage sein herr collega
Reiter, der als einziger der ursprünglich drei Salzburger Ges. noch auf dem WFK weilte
und das Est. nun neben dem neuen Prinzipalges. Johann Adam Krebs (s. Anm. 2) vertrat.
Nach Zauchenbergers Abreise (s. Anm. 2) hatte auch Motzel den WFK schon im Sommer
1647, wahrscheinlich in der zweiten Augusthälfte, verlassen ( Heinisch, Gesandtschaft,
156).
struction hierin.
(Ille:) Soviel die satisfactionem militiae betreffe, habe sein gnädigster fürst
und herr über ezliche puncta ihn und seine vorige collegen, so nunmehr
abgereiset, befehlich zukommen laßen und auch unter andern in diesem
punct. Weil es nun die gelegenheit gebe, denselben wegen bedeuten puncti
satisfactionis militiae auch in diesem löblichen fürstlichen collegio zu
eröfnen, als habe er sich derselben zu bedienen und wolte deßen inhalt
verlesen, welchen er dann communiciret, also lautendt:
Waß die in dem friedensinstrumento angeregte satisfaction der militiae,
einquartirung der kriegesvölcker und was sonsten etwan für anlagen und
auflagen den ständen des Reichs unter dem titul der satisfactionum, aequi-
valentium oder einigem andern nahmen auffgeladen werden wolten, anrei-
chen thuet, haben ihre hochfürstliche durchlaucht die gantze zeit hero die-
sen nunmehr fast dreißigiährigen kriegen durch ansehnliche hülffen ieder-
weilen das euserist, weit über die gebührende proportion, und zwar ohne
einiges interesse, zu des Heiligen Römischen Reichs und des gemainen
wesens dienst und behueff trewherzig beygesetzt, unangesehen auch hier-
durch, wie nicht weniger durch den abgang aller gewerb und andere mehr
ungelegenheiten und beschwerden, bemelter dero erzstifft, deßen beschaf-
fenheit und rauche, uneinträgliche landtsarth ohnedaß bekant, ganz von
kräfften kommen undt die unterthanen in höchste armuth gerathen, dan-
noch erst im 1646. iahr durch ordentliche, mit der Kayserlichen mayestät,
unserm allergnädigsten herrn, an dero hoffstadt zu Linz vermittelst einer
sonderbaren commission gepflogene und geschloßene handlung wegen
deren an den erzstifft begerten contributionen sich nicht allein der von
ihrer Kayserlichen mayestät im monath Iulio des 1644. jahrs, desgleichen
1645. bis Martini des 1646. jahrs gesteckten fristen ausgeworffenen, star-
cken geltposten guetwillig accommodirt, sondern auch darzu sowol in
vorgangenen 1647. alß gegenwertigen 1648. jahr newe, große geltsum-
men, wie schwer und gleichsam allerdings unerschwinglich es ihro gefal-
len und ie lenger, ie mehr fallet, zu bestimbten terminen zu bezahlen
ubernommen, iedoch mit diesen austrücklichen bedingungen, daß dero-
selben die von geraumer zeit hero aufgehaltene salzfälle alßbalden relaxirt
und dero euserste bezaigungen und erbietten, so des erzstiffts Schuldig-
keit undt die proportion seines vermögens bey weiten ubertreffen, für
alle undt iede einwilligungen, so in bemelten zweyen iahren durch andere
reichsstände beschehen möchten, zu verstehen, auch sonsten dero erzstifft
aller anderen anlagen und beschwerungen befreyet sein solle
Im Linzer Vergleich über die Salzburger Reichskontributionen hatte Ks. Ferdinand III.
1646 IV 30 die Zahlungsverpflichtung des Est.s auf 200 000 fl. reduziert und mit der
Zusage verbunden, daß das Est. von allen ferneren Abgaben für 1647 und 1648 befreit
werde und Kurbayern die überfälligen Salzgelder zahle. Diese resultierten aus den salzbur-
gisch-bay. Handelsabkommen von 1594 und 1611, die gegen eine Abnahmepflicht von ca.
300 000 Zentner Salz jährlich Bayern ein partielles Alleinvertriebsrecht für Salzburger Salz
zusprachen. Da das Est. mit Berufung auf seine zu hohe Veranlagung in der Reichsmatrikel
von 1521 die ihm auf Reichs- und Kreistagen auferlegten Kontributionen seit 1637 nur teil-
weise oder gar nicht gezahlt hatte, wurde Kurbayern, dem diese Beiträge zum Unterhalt
der Reichsarmee zukommen sollten, vom Ks. 1645 ermächtigt, sich durch Nichtbezahlung
der erzstiftischen Salzlieferungen schadlos zu halten. Salzburg verweigerte über den WFK
hinaus unter Verweis auf die nicht eingehaltenen Zusagen des Linzer Vergleichs darüber
hinausgehende Zahlungen ( Mayr, 10–13, 37–40; Schremmer I, 757; Schremmer II, 782;
Heinisch, Lodron, 252–257, 266–270).
hochfürstliche durchlaucht in keinem zweifel sein, man werde sie bey so
klarer abhandlung allerdings verbleiben laßenn und nicht allein ihres erz-
stieffts mit denen hierzwischen an seiten der churfürstlichen durchlaucht in
Beyern unter dem vorwandt gewißer, ohne deroselben vorwißen erhalte-
nen, Kayserlichen anschaffung praetendirten, ferneren aufflagen gänzlich
verschonen
Der ksl.-kurbay. Rezeß von 1648 II 24 (Prag)/III 28 (München) über die beiderseitige
Zusammenarbeit beim Feldzug 1648 wies der von Kf. Maximilian I. geführten Reichs-
armee den Bay. Reichskreis (zu dem das Est. Salzburg gehörte) sowie den Schwäbischen
und Fränkischen Reichskreis für Winterquartiere und Reichskontributionen zu, und zwar
ausdrücklich ohne jede Moderation und Ausnahme (Art. 4). Diese Reichskreise wurden
auch für die Abdankung und die damit verbundene Abfindung der Reichsarmee in Aus-
sicht genommen (Art. 9); Text: Meiern V, 126 –129, hier 127, 128; Dudík, 275–281, hier
276f., 279; s. Kapser, 54f. – Zu Kf. Maximilian I. von Bayern s. jetzt Gotthard, Maxi-
milian; Kaiser, Maximilian; Neuhaus, Maximilian.
tionen oder unter einigem anderem titul zu verfang und abbruch vorange-
regten Linzerischen vergleichs ihro ichtwas zuzumuthen, so zu ertragen
und abzustatten ohnedaß eine pur lautere unmügligkeit were, keineswe-
ges gemeinet sein, alß sie dann bey erzehlter beschaffenheit ihro und ihren
anbefohlenen unterthanen ferners nicht aufladen können.
Dieses habe er, Dr. Reiter, zumahln mehrhöchstgedachte ihre hochfürst-
liche durchlaucht es nicht allein bey solcher verordnung seithero bleiben
laßen, sondern deren observanz ihme ofters befehlend eingebunden, oblie-
gender gehorsambster schuldigkeit nach loco voti exponieren und zugleich
daß im jahr 1646, den 19. Martii, in dem fürstlichen collegio zu Münster
wegen ihrer hochfürstlichen durchlaucht abgelegtes votum
Bei der Beratung des FRM über die schwed. Territorialsatisfaktionsforderungen am 19.
März 1646 behauptete Salzburg, über das Schönebecker Projekt von 1635 IX 18/28 nicht
informiert zu sein (Bamberger Protokoll, in: StA Bamberg Rep. B 33 II Bd. 4 fol. 311–324’,
hier fol. 315’). In diesem Projekt war für Schweden eine finanzielle Entschädigung vorge-
sehen, über deren Höhe keine Einigung erzielt werden konnte. Schweden hatte 80 Ton-
nen Gold als Kriegskostenentschädigung, Militärsatisfaktion und die Stadt Magdeburg als
Pfand gefordert; Kursachsen, das für die ev. Rst. mit Billigung des Ks.s verhandelte, hatte
zuletzt 25 Tonnen Gold und Stralsund als Hypothek geboten. Die Verhandlungen wurden
erfolglos abgebrochen ( Haan, Kurfürstentag, 41; APW III A 3/1, 373 Anm. 14).
heutige materi reichenden innhalts hieher erholen wollen.
Bayern. Habe seinesorths angehört, was das hochlöbliche Salzburgische
directorium 1. wegen der erblandischen amnisti und 2. wegen des puncti
militiae vorgetragen, hauptsachlich dahin, weil es das ansehen, daß der
friede sich daran stoßen wolte, sey dervon zu reden und zu bedencken, was
darin vorzunehmen und wie die daher resultirende obstacula zu removiren.
[1.] Was nun den § „Tandem omnes“ betreffe, wan die friedenshandlung
sich daran stoßen solte, were es wol zu betauern, und würden seine
churfürstliche durchlaucht auch diesem obstaculo zu begegnen und sol-
ches uf müglichem wege zu removiren, wie bißhero in andern dingen
geschehen, auch hirin ihr euserstes beytragen. Es könten aber gleich-
wol seine churfürstliche durchlaucht nicht begreiffen, wie diser paragra-
phus vor einiges obstaculum des friedensschlußes könne gedeutet werden,
zumal dieser krieg, darein ihr Kayserliche majestät und das Reich mit
den Schwedischen begriffen, von den Böhmischen motibus, darauf diese
erblendische amnisti gerichtet, ganz keine dependenz habe. Die Böhmi-
schen motus seyen sopirt gewesen, ehe dieser krieg angefangen, es hetten
auch die cronen wieder ihre Kayserliche majestät und das Reich die waffen
deswegen nicht ergriffen; so würden auch die waffen, so darzu nicht ergrif-
fen, darum können beygeleget werdenn. Die Böhmischen motus seyen von
den stenden des Reichs ohne unterscheid der religion iederzeit improbirt,
es habe sich auch kein stand derselben wollen theilhaftig machen, son-
dern die Böhmen weren von vielen abgemahnet worden, sich an ihrem
hohen haupt nicht zu vergreiffen, so aber alles vergeblich gewesen und
nicht verfangen wollen
In Wirklichkeit hatten einige Rst. den Aufstand unterstützt, meist mit dem Ziel des eige-
nen Vorteils, und zwar an erster Stelle Kf. Friedrich V. von der Pfalz und der Spiritus
rector seiner Politik, Fürst Christian von Anhalt. Schon im Juli 1618 fanden böhmisch-
kurpfälzische Kooperationsgespräche statt. Im August 1618 organisierten Fürst Christian
und Mgf. Joachim Ernst von Brandenburg-Ansbach Truppenhilfe für die Aufständischen,
indem sie ein entsprechendes Angebot Hg. Karl Emanuels I. von Savoyen annahmen,
der im Geheimen selbst die Krone Böhmens erstrebte. Hingegen ermahnte Kursachsen
die Stände Böhmens schon im Juni 1618 zum Gehorsam gegenüber dem Ks. Auch die
Berufung Kg. Ferdinands zur Ausübung des böhmischen Kurrechts auf dem Frankfur-
ter Wahltag sowie die Zurückweisung der Proteste der böhmischen Direktorialregierung
bedeuteten eine öffentliche Mißbilligung des Aufstands. Nach der Wahl des Kurpfälzers
zum Kg. von Böhmen (1619 VIII 26, zwei Tage vor der Wahl Ferdinands zum Röm.
Kg.), seiner Annahme der Wahl und der Annullierung von beidem durch den Ks. (1620
I 29) mahnte der von Kurmainz, Kurköln, Kursachsen, Bayern und Hessen-Darmstadt
beschickte Mühlhausener Konvent 1620 III 21 den Pfälzer sowie die Stände Böhmens
ab (Text: Londorp II, 12ff., 15ff.; Tecke, 107–112; Kleinman, 10ff.; Müller, 134f., 159,
275f., 341–349; Schormann, 218; Bilhöfer, Winterkönig, 71; derselbe, Skizze, 23f.). –
Zu Fürst Christian I. von Anhalt-Bernburg s. jetzt Lippold, 222f.; Westerburg; zu Mgf.
Joachim Ernst von Brandenburg-Ansbach (1583–1625, 1603 Mgf.) s. Schwennicke I.1
T. 141; Herold, 439f.; Lippold, 230f.; zu Hg. Karl Emanuel I. von Savoyen (1562–1630,
1580 Hg.) s. Europäische Stammtafeln NF II T. 195; Oresko, 142–146.
angebohrner güte denen, die sich vergriffen, soviel die personen betrifft,
allerdings perdonirt
S. Art. I–V KEIPO6 1648 II 8, praes. 1648 II 8, hier Art. IV ( Meiern IV, 956 , sechster Absatz,
beginnend Et haec quidem, zweiter Satz).
zu tringen. Daher hoffen seine churfürstliche durchlaucht, es werde bey
denen königlich Schwedischen von der sambtlichen churfürsten, fürsten
und stende abgesandten deswegen bewegliche erinnerung und remonstra-
tion zu thun sein, sie zu disponiren, daß sie in die Kayserlichen gesandten,
denen, wie gemelt, die hände gebunden, weiter nicht tringen, sondern
sich mit dem § „Tandem“, wie ihn die Kayserlichen gefaßet , contentirt
hielten.
[2.] Und weil pari passu die satisfactio militiae in terminis generalibus pro-
ponirt, man sich aber diesesorts erinnere, daß die quaestio „an“ und ob der
königlich Schwedischen armada sowol als den reichsvölckern einige satis-
faction von dem Reich wiederfahren solle, von denen herren Kayserlichen
plenipotentiariis affirmative resolvirt und von den stenden approbirt
Die Vereinbarung zwischen Ks., Schweden und Rst. n über die schwed. Territorialsatisfak-
tion von 1648 III 8/18 (unterzeichnet von Krane, Salvius, Raigersperger und Thumbshirn,
diktiert Osnabrück 1648 III 16/26 durch Sachsen-Altenburg, Text: Meiern V, 593 –596;
ST VI.1, 195–199) enthält eine Zusage des Ks.s über einen Beitrag des Reichs zur schwed.
Militärsatisfaktion ( Meiern V, 596 , erster Absatz, beginnend Tandem Cæsarea Majestas;
ST VI.1, 199, zweiter Absatz). Der ksl.-kurbay. Rezeß von 1648 II 24/III 28 sagte dem
Kf.en von Bayern für die Abfindung der von ihm geführten Reichsarmee drei Reichskreise
zu (s. Anm. 12). Die Rst. waren darüber nicht befragt worden.
ließen es seine churfürstliche durchlaucht auch darbey bewenden, und
werde hirnegst in dieser sache mehr nicht übrig sein, alß daß man sich
eines gewißen quanti vor iede armee vergleiche, zu abtrag gewiße creyße
assignire und die austheilung nach proportion der reichsmatricul mache,
wie er den gerne vernehmen wolle, weßen sich die herren nachstimmenden
in specie würden ercleren, auff welchen fall er sich mehr in specie wolle
vernehmen laßen und bis dahin fernere notturfft vorbehalten.
Was sonst die im Salzburgischen voto bedingte exemption von den reichs-
anlagen betrifft, müße er solchem ihm unbekanten vergleich , soweit der-
selbe seiner churfürstlichen durchlaucht zu praeiudiz gehen kann, expresse
contradiciren und seiner durchlaucht deren notturfft vorbehalten.
Salzburg. Habe seinesorths angehört, was vor eine contradiction im
Bayerischen voto begriffen. Wie es nun die beschaffenheit habe, daß durch
sölchen vergleich sich aller creyße- und reichshülffen verglichen und keiner
anderen einschaffung damals gedacht noch hernach an seine hochfürstli-
che gnaden gebracht worden, also könne er nicht vorbey, solchem einwen-
den zu wiedersprechen, daßelbe uf seine unwürden zu sezen und seiner
hochfürstlichen gnaden nebenst dero erzstifft alle notturfft zu reserviren.
Bayern. Repetire priora und reservire künftige anweisungen etc.
Alß nun unterdeß das directorium hienaußgefordert wurd, referirten sie
nach beschehenem wiedereintrit, daß die herren Kayserlichen eine depu-
tation aus dem churfürstlichen collegio begehrt, weil sie diese stunde Kay-
serlichen befehlich überkommen
Ks. Ferdinand III. an Lamberg, Krane und Volmar, Prag 1648 IV 22. Die Ksl. baten die
Kurmainzer und kurbay. Ges. zu sich und forderten sie wegen ihrer neuen Instruktionen
auf, den Beratungen der Reichskurien Einhalt zu gebieten. Die Ges. lehnten das ab, weil
die Sitzungen schon begonnen hatten ( APW III C 2/2, 1062 Z. 23–31; das ksl. Schreiben
ist ebenda, Z. 15, fälschlich auf IV 25 datiert; es wird in APW II A 8 ediert).
rium und der Churbayerische zu ihnen gefahren und wolten das anbringen
vernehmen, derohalben man so lange innezuhalten mit der umbfrage, wel-
ches auch also geschehen etc.
Nach einer halben stunden wurden sie, die directores, wiederum hien-
ausgefordert, und referirte nachmals das Salzburgische Direktorium
(herr Krebs als Saltzburgischer), die ursach des erfordern zu denen herren
Kayserlichen sey diese, daß ihre excellenzen von der Römischen Kay-
serlichen majestät befehlich erhalten, deßen inhalts: Sie solten wegen des
§ „Tandem omnes“ nicht weichen. Solte nun wieder solchen paragraphum
in den reichscollegiis etwas concludirt werdenn, könten sie nicht vorbey,
wie vorhin wieder die vorhabende consultation geschehen , die protesta-
tion zu wiederholen.
Nunmehr were die vorhabende consultation zu continuiren.
Österreich. (Herr Dr. Goll legte dieses votum ab, wie er es hernach-
mals uf begehren schriftlich communicirt:)
gefragt, weil die unterschreibung § „Tandem“ und der militiae satisfactio-
nis richtigmachung ein zeitlang an dem lauf der tractaten verhinderlich
gewesen, was man zue thun habe, damit das wesen lenger nicht gesperret
und aufgehalten werde. Das erste laufft dem gewohnlichen modo tractandi
zuwider, in dem nichts in deliberation geben worden als mit vorwißen
und willen der herren Keyserlichen bevolmechtigten commissarien
Nach dem herkömmlichen Beratungsmodus auf RT , nach dem sich der analog organi-
sierte WFK normalerweise richtete, stand dem Ks. das Propositionsrecht zu. Das Kurmain-
zer Reichsdirektorium durfte demnach eine Sache nicht eigenmächtig in die Reichskurien
bringen. Erst mit der Wahlkapitulation Kg. Ferdinands IV. von 1653 VI 2 sicherte sich Kur-
mainz dieses Recht ( Härter, 185). Hier hatte Kurmainz zudem gegen den ausdrücklichen
Willen der Ksl. gehandelt (s. Anm. 6).
mag diese verordnung vielmehr ein vorgriff genant seyn gleichsam wieder
den schuldigen respect und observantz der herren Keyserlichen gesan-
ten, auch sich schir nicht wohl practiciren laßen ohne verunglimpfung
derselben, sintemahl ihr consens nicht concurrirt, sondern vielmehr ihr
contradiction, immaßen ich dann auch wieder diesen process und was im
geringsten der Keyserlichen majestät oder dero erzhaus praeiudicirliches
daraus entstehen möchte, bestermaßen protestire und dagegen vorbehalte,
was ihrer Keyserlichen majestät von hohen respect wegen gebührt und
ihre erbköniglichen und landesfürstlichen iura von selbsten iuris et facti
vorbehalten oder an der hand geben als dero eigenthümblichen sachen,
so dahieher nicht gehört noch den stenden des Reichs einige cognition
cognitio bezeichnet ursprünglich als Terminus technicus des spätröm. Rechts ein Prozeßver-
fahren, bei dem ein staatlicher Amtsträger Richter und Urteiler war. Hier ist gemeint: Den
Rst. n stehe nicht das Recht zur Beschlußfassung in Dingen zu, die den Ks. als Landesfürsten
betreffen ( Oberländer, 152 s. v. cognitio causæ:; Paulus, 59f.).
darüber gebührt. Mit diesem vorbehalt sihet man gleichwohl nicht, was
dieser paragraphus auch nur quoad modum für consultation leiden mag,
da allen bekant, das solcher aller observanz und ordnung nach lengst hette
sollen unterschriben werden als nicht der geringste theil amnestiae
principalpuncts in gantzen tractaten. Es ist kein fug noch recht zue fin-
den, womit solcher hette können also zurükgeschoben werden, es müste
dann dieses füg und recht seyn, daß die herren Schwedischen mit solcher
nagel ihrer militiae bezahlung durchtreiben wollen und also nach ihrem
belieben heüt ein ordnung vergleichen, morgen wieder abthun, sic volo,
sic iubeo
will, so ist am tag, daß nichts anders solte vorgenommen werden alß die
unterschrifft dieses paragraphi, in welchem nicht allein das Keyserliche
interesse, sondern der reichsstende begriffen
der reichsstende halben, villeicht auf ein reichsconsultation qualificirt wer-
den möchte. Solte man dann in paragraphum selbsten wollen einbrechen,
in den baw, der schon vor ein jahr aufgericht und in dasjenige [!] instrumen-
tum bestetiget worden, auff welches ratihabition die cron Schweden und
die herren stende Augspurgischer confession am meisten gedrungen
crafft deßen auch negst dem gemeinen auch ein jedes privatinteresse nach
gutem contento richtiggemacht worden, einzig und allein mit schaden ihr
Keyserlicher majestät und dero hochlöblichem haus Österreich an land
und leut und ubernemung großer sum geldes
Bezug auf KEIPM4 1647 VI 12, praes. 1647 VI 12, Punkt 10 und 14; zu Punkt 10: Der Ks., das
Gesamthaus Österreich und das Reich zedieren Frk. Breisach, die Landgft. des Ober- und
Unterelsaß, den Sundgau und die Reichslandvogtei Hagenau über die Dekapolis (Hage-
nau/Haguenau, Colmar, Schlettstadt/Sélestat, Weißenburg/Wissembourg, Landau, Ober-
ehnheim/Obernai, Rosheim, Münster/Munster im Gregorienthal, Kaysersberg, Türkheim/
Turckheim) sowie alle weiteren, mit der Reichslandvogtei verbundenen Rechte, mit Schutz-
klauseln für die Reichsunmittelbaren. Faktisch betrafen die Zessionen die Tiroler Linie der
Habsburger. Zu dem umfangreichen habsburgischen Hausbesitz in der Landgft. Oberel-
saß, dem praktisch leeren Titel eines Lgf.en des Unterelsaß, den geringfügigen Rechten
des Hagenauer Reichslandvogts und den habsburgischen Lehnsrechten im Unterelsaß
s. Repgen, Zusammenhang, 644f.; Croxton / Tischer, 6–9. Die Schutzklauseln wurden
durch die seitherigen Verhandlungen eingeschränkt, sonst aber gingen die Zessionsklauseln
sachlich unverändert in den Friedensvertrag ein ( Repgen, Hauptprobleme, 432ff.). – Zu
Punkt 14: Für die vier frz. besetzten Städte am Oberrhein, die der Tiroler Linie des Hauses
Österreich restituiert werden sollten, übernahm diese ein Drittel der Staatsschulden, mit
der die oberöst. Kammer in Ensisheim belastet war ( APW II B 4, 451 Z. 9–14; Seidel,
188–191; Repgen, Hauptprobleme, 428). Text des KEIPM4 1647 VI 12 (ohne die Regelung der hier
irrelevanten prot. Angelegenheiten und mit Nennung des Papstes): Meiern V, 130 –140,
hier 134f.; der Text wird in APW II B 2/2 ediert. Der KEIPM4 1647 VI 12 wurde (wie der KEIPO4 [1647 V 29],
s. Anm. 4) und aus denselben Gründen zeitgenössisch ( proiectum) Trauttmansdorffianum
genannt.
man viel zue bedenken finden, ob nemblich solches sine nota ingratitu-
dinis geschehen kan; ob es der so bestendig contestirten warheit gemes,
das kein stand dem andern in voto an land undt leut oder vermögen zue
praeiudiciren begehre; ob iustitia leidet, dem keyser und oberhaupt wie-
der von aller weit condemnirte rebellen vorzuestehen oder solcher iustitiae
durch einige zweifelhaffte terminos eine wächserne nase zu machen, sol-
che zue biegen, wohin man will; ob es rationi status gemes, das fürsten,
da ein jeder in seinem land einen monarchen repraesentiret, den rebel-
len sollen beystehen wieder ihre herren und sein selbst oberhaupt, wann
dem monarchen und souverainen nichts mehr in rerum natura zuewie-
der als die rebellion ist; ob es vor aller welt zue verantworten, das man
umb ausländischer und privatleüte willen durch favorable suffragia das
vaterland am frieden hindern solle. Das aber die leüte rebellen seyn, hatt
man aus allen reichsactis, auch aus der herren churfürsten zu Mulhau-
sen erclehrung
Das Gesamtga. des KFT Mühlhausen in der Pfalzfrage von 1627 XI 4 empfahl dem Ks.
in Punkt 1, 2, 3 und 5, daß Pgf. Friedrich sich ihm unterwerfen und auf die böhmische
Krone sowie die Kurwürde verzichten solle. Ferner solle der Ks. ein Recht auf Erstat-
tung der Kriegskosten und anderer Schäden haben (Regest: BA II 3 Nr. 470, hier 738; s.
Breuer, 83f.). Damit machte sich das gesamte Kurfürstenkollegium den ksl. Rechtsstand-
punkt zu eigen, daß der Pgf. als notorischer Rebell rechtmäßig der Reichsacht verfallen sei
( Kampmann, 97 Anm. 103).
schaden an ihnen zu erholen zuerkand werde; und nach aller welt urthel
seyn es condemnirte, mit leib und leben verfallene rebellen. In summa,
es seyn die, so uff keine, weder königliche, churfürstliche noch fürstliche
abwarnungen von diesen lastern abstehen wollen, sondern es seyn die,
so das Teütschland und eines jeden herren principalen und vaterland in
solches elend gestürzt haben, und es soll erst gahr weislich gethan seyn,
das man sie jezt zum beschlus, nach soviel jahren, als man nit mehr an
solche gedacht, herfürbringen uffs theatrum und den gantzen actum zue-
schanden machen will. Es ist freylich fast die lezte invention des feindes,
dadurch er den frieden verhindern kan, umb soviel mehr, weil es ein sach
ist, darauf Kayserlicher majestät autoritet, gehorsame, auch trew und liebe
der erbstenden und unterthanen (so man hiedurch hauptsachlich anzue-
greiffen sucht) beruhet, und also weder de iure noch de facto zue thun ist.
Solte sich denn jemand unterstehen, die hand darein zue schlagen, mit was
glimpflichen temperamenten es geschehen möchte, wird es besorglich in
ein solches fewr ausflammen, das unser friedenswerk dadurch verzehret
werden kan; denn wie wird’s geschehen ohne offension ihrer majestät, da
denen potentaten nichts leichtlicher zue hertzen gehet, als wann man ihr
cron und scepter nur mit dem kleinen finger ahnrühret. In denen höchsten
sachen ist die geringste offension subtilissima. Was werden ihre Kaiserli-
che majestät auf die syncerationen halten, so deroselben pro obtinendo
cuiusvis interesse gegeben worden? Und zwahr sein solch interesse noch
nicht ausgegoßen, es scheint nur noch materia parata zue seyn ad accipien-
dam formam und bedarff noch des Keysers hülff, autoritet, manutenentiam
und assistenz zum ausmachen. Man haltet aber nit davor, daß ein gesanter
nicht wohl wiße, das diesem paragrapho beßer nit abzuhelffen, als daß man
einheilig zu ihrer Keyserlichen majestät stehe und den herren Schweden
ihren unfug zu erkennen gebe, warumb sie weder vigore amnestiae noch
umb eignen interesse willen den frieden deshalben lenger aufhalten sol-
len, immaßen man in puncto autonomiae
Die Vereinbarung zwischen Ks., Schweden und Rst. n über die Autonomie (betreffend die
Mediatstände sowie die ksl. Erblande Schlesien und Niederösterreich) wurde 1648 III 8/18
von Krane, Salvius, Raigersperger und Thumbshirn in Osnabrück unterzeichnet (diktiert
Osnabrück 1648 III 18 durch Sachsen-Altenburg, Text: Meiern V, 538 ff.); vgl. Art. V,30–
41 IPO ← § 47 IPM. Die Verhandlungen verlangsamten sich, als die Schweden die Frage
der Religionsfreiheit in den ksl. Erblanden in die Verhandlungen einbrachten ( Dickmann,
460–464; Ruppert, 334–337).
wohl wißen, daß der weg gahr nicht sey, sich mit andern rathschlegen oder
inventionen solcher privatleüten anzuenehmen und dadurch die gantzen
tractaten de novo zue vulneriren. In solcher hoffnung und trewherziger
warnung wil man’s hiemit beschließen und bey deme bleiben laßen, weßen
sich ihre Kayserliche majestät in § pro administranda iustitia ahnerbothen
haben
S. Art. I–V KEIPO6 1648 II 8, praes. 1648 II 8, hier Art. IV ( Meiern IV, 956 f., letzter/erster
Absatz, beginnend Et haec quidem, letzter Satz, beginnend De caetero in Bohemia. Im
Vergleich zu der Fassung im KEIPO4 [1647 V 29], praes. [1647 V 29], Art. 4 (s. Meiern IV, 563 ,
zweitletzter Absatz, beginnend In Bohemia) hatten die Ksl. diesen Paragraphen aufgrund
ihrer Hauptinstruktion von 1647 XII 6 dahingehend eingeschränkt, daß den böhmischen
oder anderen erbländischen Untertanen oder Gläubigern der Augsburgischen Konfession
bzw. ihren Erben der Rechtsweg nur noch für ihre Privatforderungen zugestanden werden
sollte ( Ruppert, 320).
[2.] Die ander frag belangent, will man sich kürzlich uber der militiae
satisfaction allein praeparatorie vernehmen und was darin bedenklich,
zum beßern nachdenken uberlaßen. (1.) Gestehet man der cron Schwe-
den kein schuldigkeit, auser soweit man sich newlich in quaestione „an“
eingelaßen , dabey man durch nachgesezte vorschleg zue bestehen be-
gehrt. Hingegen aber die uberaus große satisfaction mit Pommern, Bre-
men, Wismar etc. solte dem verstandt nach, so alle stend dabey gehabt,
dieses vacuum erfüllet haben
Gemäß der Vereinbarung über die schwed. Territorialsatisfaktion von 1648 III 8/18 (s.
Anm. 17) erhielt Schweden Vorpommern mit der Insel Rügen, die zu Hinterpommern
gehörige Insel Wollin, die Odermündungen samt Stettin, außerdem einen später näher
zu bestimmenden Grenzstreifen rechts der Oder sowie einen Teil der Stiftspräbenden des
säkularisierten Bistums Kammin zur Versorgung des vorpommerschen Adels (s. Baum-
gart , 479); ferner Stadt und Hafen Wismar mit der Festung Walfisch und dem größeren
Teil der Ostseeinsel Poel in der Bucht von Wismar (Mecklenburg-Schwerin) sowie das
Amt Neukloster (Mecklenburg-Güstrow; s. Hofer, 14–38; Münch, 273) und schließlich
das Est. Bremen als Hgt. (mit allen Rechten, welche der Ebf. am Hamburger Domkapitel
hatte, aber vorbehaltlich der Freiheit der Stadt Bremen) sowie das Hst. Verden, ebenfalls
als Hgt. (s. Lorenz, 210–224; Bohmbach, 247–250). Da Pommern, Bremen und Ver-
den als Reichslehen vergeben wurden, waren damit Reichsstandschaft (mit drei Stimmen
im FR) und Kreisstandschaft verbunden, indem Schweden Mitglied im Obersächsischen,
Niedersächsischen und Westfälischen Reichskreis wurde, sowie die Mitgliedschaft in der
ordentlichen RD und das Privilegium de non appellando; vgl. Art. X IPO. Die Vereinba-
rung enthält darüber hinaus ein Versprechen des Ks.s über einen Beitrag des Reichs zur
schwed. Militärsatisfaktion (s. Anm. 17).
in welches sie gleichwohl sich secundum „quid“ eingelaßen, und wehre
solche schuldigkeit in rerum natura zue suchen gewesen, sie es nicht
verschwigen hetten. Weil man dann ihnen nichts schuldig, so wehre zue
sehen, wie man mit dem kleinsten schaden aus der sachen kehme, auf wel-
ches fundament die militia, so itzo aufs reichsboden stehet, ahngenomen,
beschrieben
bezahlung nit, denn da würde ein ordentlich musterplaz uff 6 wochen
designirt, ein new regiment mit solenniteten aufgericht, der articulsbrief
Auf den Artikelsbrief wurden die Angeworbenen gewöhnlich im Anschluß an die Muste-
rung vereidigt. Er enthielt ursprünglich drei Kategorien von Art.n: 1. solche mit Bestim-
mungen über die allgemeine Disziplin im dienstlichen und privaten Bereich sowie über den
Gehorsam gegenüber dem Obristen; 2. Art., die Ehrenkodex und Kriegsbrauch festlegten;
3. Art. über die Rechte der Angeworbenen, über Mitsprache und Selbstverwaltung. In diese
dritte Kategorie fielen Bestimmungen über Soldhöhe, Auszahlungsmodus und Beuterecht.
Ursprünglich Verträge auf Gegenseitigkeit, nahmen sie zur Zeit des Dreißigjährigen Kriegs
durch weitgehenden Wegfall der Söldnerrechte den Charakter von Dienstvorschriftssamm-
lungen an ( Baumann, 79–82; Burschel, Söldner, 133–139).
vorgelesen, auf welchen sie beeydiget werden, als dem dorffman, dem
bawren, kein hünel nehmen, hingegen die bezahlung uber 2 monat nit
ausbleiben etc. Bekant ist undt unleügbar, daß kein soldat anderst ahnge-
nommen, nun viel jahr her, als nur summariter uff großes versprechen und
wenig halten, unter dem frembden nahmen recrouten
gefuhrt, trouppenweis als wie das vieh ins schlachthaus; dahero verkaufft
er wißentlich sein leben umb’s laufgelt
laufgelt bezeichnete ursprünglich die Geldsumme, welche die angeworbenen Soldaten für
ihren Weg zum Musterplatz erhielten ( Grimm XII, 330 s. v. Laufgeld Punkt 1). Es war
relativ niedrig und begründete die Verpflichtung, sich auch tatsächlich zu dem oft weit
entfernten Musterplatz zu begeben. Während des Dreißigjährigen Kriegs stieg die Höhe
des Laufgelds und wurde zum „Werbegeld“, dessen Höhe sich nach der Situation auf dem
Söldnermarkt richtete ( Baumann, 54f.; Burschel, Söldner, 100ff.).
ihm darum das laufgelt extraordinarie wohl bezahlen und sagt offentlich
heraus, er wiße wohl, daß ihm weiters nicht wird, als was er selber nimbt,
und ist unter 1.000 nicht einer, so dieses nicht weis und bekant, solang er
im felde ist. Dieses ist alles, was der feldher ihm schuldig, und wen’s dem
soldaten nicht mehr gefeit, reist er aus
Während des Dreißigjährigen Kriegs wurde die (erst seit dem Ende des 17. Jh.s so genannte)
Desertion von einer Randerscheinung zu einem verbreiteten Phänomen. Ursachen waren
die gesunkene rechtliche Stellung der Söldner, die Erhöhung des Lauf- bzw. Werbegelds
und die Machenschaften der Werber, die oft mit unlauteren Mitteln arbeiteten, so daß
viele gegen ihren Willen (z. B. alkoholisiert) angeworben wurden. Ursprünglich stand auf
Desertion die Todesstrafe; doch wuchs angesichts der Verbreitung des Delikts die Tendenz,
auf die (Kapital-)Strafe zu verzichten. Soldaten, die vom Feind überliefen, wurden sogar
vielfach durch ein Handgeld belohnt, da sie als Informationsvermittler willkommen waren
( Salm, 145; Burschel, Söldner, 102–107, 218–222; derselbe, Erfindung).
aus ein daubhaus, und wo er hört, das man frisch gelt gibt oder in ein gut
landt zeucht, stelt er sich fleißig ein, sagt, sey gefangen worden oder klagt
sonst den hunger ahn, und man henget ihn nit deswegen, man fragt nicht,
ob er pasport habe, darumb, weil man ihme kein standrecht
standrecht ist ein summarisches Verfahren des Militärstrafrechts: Der Heerführer durfte
einen bei der Tat ergriffenen Landsknecht töten lassen. Seit dem 16. Jh. entwickelte sich
ein besonderes standrechtliches Verfahren für Ausnahmezustände, an dem die Heere des
17. Jh.s festhielten. Der Heeresrichter (Schultheiß), zu dem jeder erfahrene, wohlbeleu-
mundete Regimentsangehörige ernannt werden konnte, bestimmte einige Offiziere als
Urteilsfinder, ließ die Beschuldigung mündlich vortragen und nach formlosem Verhör und
Beweis den Ertappten aburteilen. Das Verfahren war öffentlich. Der Obrist befand über
die Vollstreckung ( Hülle, Heeresrichter, 23f.; Hülle, Standgericht, 1919f.; Burschel,
Söldner, 141).
ad normam iuris militaris. Solte man hirwieder mit exempeln aufziehen,
das etwa ein armer teüfel des weges verfehlet und am galgen hangen blie-
ben, ist es doch einer für 1.000 und gemeiniglich aus andern umbstenden
geschehen. Ist also wahr, das der soldat auf kein bestendigen soldt nach
kriegesbrauch und ordnung ahngenommen wird, noch er darauf seinen
contract macht, sondern sie dienen umb ihr laufgeldt oder auf freye beüt
als ein ander schlaw in dienstbarkeit, mit dem einigen unterscheid, das
sie dies iugum mit ausreißen, oder nach ihrer sprach: „durchgehen“, von
sich legen können. Diesem nach thut die cron Schweden dem Reich gros
unrecht, das sie 10 monat soldt für ein knecht begehren darff
Die im August 1647 von dem schwed. Kriegs- und Assistenzrat Alexander Erskein nach
Rücksprache mit der Armeeführung präsentierte Forderung für die schwed. Militärsatis-
faktion setzte Soldzahlungen für zehn Monate voraus und belief sich auf mehr als 20 Mil-
lionen Rt. ( APW II C 3 Nr. 288, 292, 293; Lorentzen, 117). – Zu Erskein (bis 1637 Esken,
1598–1656, seit 1628 in schwed. Diensten, 1634–1637 und 1642–1648 Kriegs- und Assi-
stenzrat, 1647 mit den Verhandlungen über die schwed. Militärsatisfaktion betraut, 1648
VI 6 Feldpräsident bei den schwed. Armeen in Deutschland, 1649–1650 Unterhändler auf
dem Nürnberger Exekutionstag, 1652 und 1655 Nobilitierungen) s. APW II C 4/2 Nr. 260;
SBA: B-067: 255; SMK II, 455f.; Oschmann, passim; Croxton / Tischer, 84).
selbst nichts schuldig ist.
Ich kom zur (2.) division und sage: Wer unter der armee gewohnet hatt,
der wird nichts mehr gehört haben als lediglaßung aus dieser dienstbarkeit
und den bloßen, ehrlichen nahmen. Dieses ruffen die armseligen knecht
mitt verlangen und weiter nichts. Solte man einem 5 oder 6 fl. dazugeben,
er würde es nit lang behalten, weil es so unverhofft herkombt. Solte man
diesen ruff unter den soldaten mit guter, nachdrückender autoritet komen
laßen, so würden wenig sein, die nit die hend umb ihren paspord aufheben
würden, welche aber auf seiten stehen und uberbleiben, das würde der
kleineste hauffe seyn und solche aufrührische gesellen, die auch mit keiner
bezahlung zue contentiren, sondern mit anderer schärferer abrechnung
etc. Das aber die Schwedischen die einfeltigen soldaten mit austrücklicher,
großer versprechung aufhalten, das geschihet nicht in meinung, friedt zu
machen, sondern das Reich vollend auszueplündern, fürsten undt stend
unter füeßen zu halten, und ist eben die hauptursach, warumb man zusam-
bensezen und ein end daran machen soll, sintemahl man gleichwohl weder
von den Keyserlichen noch Beyerischen oder Colnischen
Kurköln forderte eine besondere Abfindung für die unter dem ksl. Feldmarschall Wilhelm
Fhr. von Lamboy im Niederrheinisch-Westfälischen Reichskreis stehenden Truppen, da zu
befürchten stand, daß diese sich bei Friedensschluß trotz ihrer Zugehörigkeit zur ksl. Armee
an ihre westfälischen Quartiere halten würden ( Foerster, 353).
versprechen und animirung ihrer soldaten hören thut.
Ich kom zur (3.) abtheilung, die berührt etwa auch ein gemein knecht,
vornemblich doch die officiren vom ersten blat
ralstaab miteinlaufft, die seyn in persuasione, das sie gahr ein ehrlichen
krieg, solang die Schwedischen nur wollen, führen könten, das sie ihren
churfürsten oder fürsten, unter dem sie gebohren, auch dem vaterland,
recht thun; daher leiden sie alles und werden noch mit der hofnung, so
ihnen die Schweden machen, per saxa, per ignes geführt. Wann solche
vernehmen werden, daß das Reich vereinigt, causa belli civilis aufgehebt,
ihre kriegesdienst hinführo allein zue untertrükung des vaterlandes und
ihre leiber zum grabenfüllen gebraucht werden, ihnen zu ubelem nach-
clang und schwehrer verantwortung bey ihren landsfürsten und herren
gereichen, item das die Schweden ihnen das vertröstete gelt nicht halten
könten, weil daß Reich sich zu solchen nicht verstehen will (nota: diese
einige negatio cum constantia ist’s mittel), alsdann soll man baldt sehen,
mit wem die Schweden ihre martialische furi ausführen und was wir uns
vor ihnen zue fürchten haben. Sollen die generalspersohnen, oberste und
dergleichen sich hoch beschwehren wollen, könte man mit ihnen abrech-
nen, 1. fragen, uff welche bestallung er capitulirt; 2. wie lang er gedient;
3. wo er in quartier gelegen; 4. inquiriren, was er darinnen empfangen
oder selber nehmen laßen; 5. wieviel pferd er uf der strew gehalten, wieviel
wagen und diener nur allein uff sein estat und leib (dieses alles wird mehr
ahnlauffen als sein bestallung vermag); und lezlich [6.] auch erwegen, wer
er vor diesem krieg gewesen und anizo seyn will und was er in vermögen
habe.
Dieses seyn die mittel und wege, die Schwedische militia bahr auszube-
zahlen, und wann man sie also braucht, so wird man mit den Keyserlichen
und Beyerischen desto leichter abzurechnen haben, viel millionen erspah-
ren, den frieden schleunig erlangen und den ewigen spot verhüten, so aus
dieser feindes bezahlung der posteritet uberbleibt. Wird man’s nicht thun
und die Schweden noch ferner so zärtlich auf den henden tragen, so soll
man herfürsuchen, ob noch silber und goldt in Teütschland zu bekom-
men; man soll zusammentreiben alles vieh, ros, kühe, schaf, und diesen
defensoribus patriae libertatis mit auf den weg geben. Aber es ist mit ihnen
allein nicht gethan, audiatur et altera pars
ihre foederati seyn auch leüt. Sit inter omnes et singulos aequalitas exacta
mutuaque […], [ita ut] quod uni parti iustum est, alteri quoque sit iustum,
wie man erst vor wenig tagen selber constituirt und geordnet hatt
Korrekt: In reliquis omnibus autem inter utriusque Religionis Electores sit æqualitas exacta
mutuaque, quatenus formæ Reipublicæ, Constitutionibus Imperii, & præsenti Conven-
tioni conformis est, ita ut quod uni Parti justum est, alteri quoque sit justum […], s. die
Vereinbarung über die Gravamina von 1648 III 24 (dazu [Nr. 146 Anm. 25] ), Punkt 1,
letzter Satz ( Meiern V, hier 563 ); vgl. Art. V,1 IPO ← § 47 IPM.
Dies ist das einige mittel, die cronen zue stillen, das Reich zue versichern
und die armen leut zu entledigen. Mit tractiren wird man alle wände vol-
schreiben und doch zum end nicht gelangen. Man mus gehörtermaßen
ihre armeen contraminiren
contraminiren (vgl. frz. contre-miner ) bedeutet eigentlich: Gegenminen legen, durch die
man die Minen des Feindes entdecken kann, um sie unschädlich zu machen (vgl. Zedler
VI, 1152f. s. v. Contre-Mine ). Hier ist gemeint: Man müsse mit den schwed. Generälen
abrechnen, wie oben in sechs Punkten demonstriert (S. 18 Z. 16–24).
ren plenipotentiarios Suecicos mit einmütigen reichsconclusis oppugniren,
ihr toben und trohen darüber nicht achten, sondern bestendig verharren,
so wird baldt ein anderer stand im Reich seyn und die benachbarten poten-
taten sagen, jetzt gehen den Teütschen die augen wider auf und erwachen
aus dem tieffen schlaff, in dem sie viel jahr gelegen seyn. Den Schweden
selbst werden die augen aufgehen, sich selber wiedererkennen und zue
justificiren wißen, ihre begierligkeiten einzäumen und befinden, daß in
solcher opposition nit gut sey, mit dem glük weiter zue scherzen, cuiusque
constantia alia non est quam ipsa inconstantia.
Damit man aber bei dem wort bleibe, ein billige bezahlung zue thun circa
quaestionem „an“ und aber durch soviel ceremonien oder respect gegen
den Schweden die warheit nit also zurükhalte, daß dadurch der muth die-
ses unbilligen postulats immer mehr zuwachse, dem Reich aber der lezte
herzenstoß solchergestalt geben würde, daß durch diesen friedenschlus
der arme landman, so bis aufs euserste erschöpfft, nit gar den lezten bluts-
tropfen herausschwizen, seiner ubrigen substantz beraubt und den athem
seines lebens nit mehr behalten könte, so wehre vonnöten, das 1. die stend
steif und fest zusammenhalten;
2. von dieser satisfaction quoad „quid“ et „quomodo“ einigen discurs oder
condition nicht mehr ahnnehmen, bis alles ubriges volkömblich verglichen;
3. daß alsdann nach der herren Keyserlichen project, so mit den Schweden
billig als ein abgeredete sach bleiben solte, iuxta § „Imprimis deputentur
[utrinque] commissarii“
S. KEIPO4 [1647 V 29], praes. [1647 V 29], Art. XV ( Meiern IV, 588 , zweiter Absatz): Nach Frie-
densschluß sollen ksl. und schwed. Kommissare die Truppen im Reich nach Proportion
der Reichskreise verteilen und ihnen Quartiere zuweisen. Im IPO fehlt eine derartige
Bestimmung ( Oschmann, 84).
Schweden nicht beschwehren könten, weil die Keyserlichen, Beyerischen
und andere ebensowohl ehrenwehrt seyn als sie und sich hierüber nit
beschwehren werden, auch die Schweden alsdann für kein feind mehr zue
halten, sondern mit gleicher interimsverpflegung und volgender bezahlung
als die andern gehalten werden sollen;
4. alsdann khan man sich mit einem regiment nach dem andern in abrech-
nung obverstandendermaßen einlaßen, durch Keyserliche, auch reichs-
und Schwedische commissarien, defalcatis defalcandis dasjenige bey der
Schwedischen armee vornehmen, was sich nach kriegsgebrauch gebühret,
nemblich gleichwie der soldat mehr nicht fordern kan als seinen soldt, und
was er darüber empfangen, eingenommen oder genoßen, abziehen laßen
mus, so wirdt es baldt und leicht mit einem regiment nach dem andern
gethan seyn, wie diejenigen, so dergleichen muster- und abrechnungen
gehalten, mir leichtlich beyfallen und glauben werden, und ist die erspah-
rung etlicher millionen (so man allein aus dem allerärmesten schweis und
blut zum valete erpreßen soll) einer solchen mühewaltung wohl wehrt;
5. würden die Schweden dies ahnerbieten verwerffen und nur per pausch
geschwind etliche millionen haben wollen undt die regimenter nicht abson-
derlich zue billiger raison kommen laßen, so ist’s ein offenbahre von ihnen
selber wider das Reich an die hand geben[e] mutination
dadurch, das ihre actionen unbillicher seyn als die, so sie vorgeben, durch
ihre gerechte christliche waffen in billigen stand zue sezen, denn sie geben
nicht allein ihrer armada, sondern den Keyserlichen etc. ahnleitung, bey-
sammen in corpore zue bleiben undt mit gewalt durchzuetringen, was sie
in billiger rechnung nicht getrawen zu erhalten, und ist diese ihre tyranney
desto großer, weil sie dadurch zwingen, daß auch ein oder ander regiment,
officir oder soldat, der sich mit seinen abschied gern contentiren wolte,
in dieser mutinirischen rotte verharren und den lezten blutstropfen seines
eigenen freündes herauspreßen mus;
6. solten die Schweden vorwerffen, was ihre soldaten aus des feindes land
bekehmen, das sey de bonne prise und in kein bezahlung zu rechnen
Zur Zeit des Dreißigjährigen Kriegs war den Truppen allgemein die Wegnahme des benötig-
ten Proviants auf feindlichem Boden gestattet, nicht aber (die dennoch oft praktizierte) Ver-
nichtung von Nahrungsmitteln. Ferner hatte der Soldat ein Recht auf die Wertgegenstände,
die er auf dem Schlachtfeld, in Feldlagern oder eroberten festen Plätzen fand; zuneh-
mend beschnitten wurde dieses Recht allerdings durch Bestimmungen, die den Kriegs-
herrn zu Lasten des Gemeinen begünstigten, sowie durch allgemeine Regelungen zum
Schutz bestimmter Objekte wie lebenswichtiger Einrichtungen und Geräte. Im Territo-
rium des Kriegsherrn oder jenem von Alliierten oder Neutralen war Beutemachen verboten
( Frauenholz, 23f.; Redlich, 1–71; Conrad, 130; Burschel, Söldner, 206–209).
wolan, so müsten sie ihre feinde benambsen und consequenter ercleh-
ren, das dieselben des keysers und seiner assistenten feind auch gewesen
seyn, so wird ratio mitbringen, das es diesen auch de bonne prise gel-
ten solle, was sie von ihnen bekommen haben, und bliebe man abermahls
in gleichem stand zur abrechnung qualificirt. Es würden sich aber wenig
stende befinden, so sich solchergestalt wieder den Prager und Regensbur-
ger hochbetewerten friedenschlus
Schon der PF zwischen Ks. und Kursachsen von 1635 V 30 hatte die Befriedung des Reiches
zum Ziel und forderte deshalb alle Rst. zum Beitritt auf, nahm allerdings bestimmte
Fürsten und Gf.en von der zugesagten Amnestie aus. Die Mehrheit der Rst. war dem PF
beigetreten ( BA II 10.4 Nr. 564 A, 1620, 1622f., Nr. 568, 1667–1671; BA II 10.1, *245
Anm. 6; Bierther, Reichstag, 17ff.). Der Regensburger RA von 1641 X 10 enthielt eine
ksl. Abmahnung jener, die im Dienst des Feindes standen, sowie Aufhebung und Verbot
jeder vom Ks. nicht genehmigten Neutralität (§§ 83, 86 und 87, s. Sammlung III, 564f.).
würden.
7. Es ist aber doch nicht billich, daß sie sich mit solcher prise, die sie unor-
dentlicher-, ja barbarischerweyse genommen und erpreßet haben, meh-
rentheils unter dem praetext sich eingetrungen, als wehren sie freünde,
schüzer und schirmer der stende, sich sollen bereicht
dertfeltig mehr als ihren ordentlichen solt bezahlet gemacht haben und
jezt erst eine weitere bezahlung nit allein von gemelten ihren ahngegebe-
nen feinden, sondern auch ihren freünden, weil die ganze summe ohne
unterscheid vom Reich zuesammengeschoßen wird, erheben solten;
8. gestalt auch etliche stend gahr nicht lang in praedicat ihrer feinden blie-
ben, sondern sich accommodirt
Kursachsen hatte seinen Waffenstillstand mit Schweden von 1645 IX 6 am 10. April 1646
bis zum Friedensschluß verlängert. Österreich hatte bereits am 6. Februar 1646 im FRO
auf die für Kursachsen schweren Bedingungen angespielt ( APW III A 3/3, 39 Z. 8 mit
Anm. 14) und auf die Rst. hingewiesen, die sich für neutral erklärt hatten und doch nicht
von Schweden geschont würden ( ebenda, 38 Z. 19 mit Anm. 12). Außer den dort genannten
Rst. n hatte sich auch Kurbrandenburg mit Schweden verglichen: Der Waffenstillstand von
1641 VII 14/24 blieb faktisch trotz fehlender schwed. Ratifikation bis zum Friedensschluß
in Kraft (Text: ST V.2, 475–483; Regest: Moerner, 128–131; s. Opgenoorth, Kurfürst,
99f.).
amicitia et redimenda nexa bezahlt, bey welchen allen die praetendirte
freündschafft kein stat haben kan und was etwa die neütraliteten, armi-
stitia und protectionen mit sich bracht, die doch in solcher daurung aufs
scherffste geblündert oder ausgezogen worden. Man wolle diese circum-
stantias wohl consideriren, die Schweden werden damit sehr convincirt.
9. Ein anders ist, was sie in feldschlachten, in stürmen, uff parteyen und
rencontren bekommen haben, deßen sie am sold nicht zue entgelten haben.
Was sie aber für schaden im Reich gethan, auch nur uff ihrer feinde gütern in
raub, brand und excessen, da bringt der christen kriegsrecht mit, das ihnen
solches am solde abgezogen werden soll
S. Reichskriegsordnung, Speyer 1570, Art. XCI ( RTA RV 1570 II, 1168): Falls der Soldat
zeitweilig nicht ordentlich besoldet werden kann, soll er seinen Quartiersleuten Quittungen
ausstellen, die später vom Zahlmeister beglichen werden; diese Aufwendungen sind vom
Sold abzuziehen. – In der Praxis des Dreißigjährigen Krieges fand diese Vorschrift nur sehr
selten Beachtung ( Ritter, 215; Redlich, 16).
wird ihre ahnsprüch nach der obersten und regimenter capitulation wo
nicht ubertreffen, doch vergleichen und auslöschen, und mögen sie wohl
von einer discretion sagen, das man solches nicht begehrt einzurechnen,
dann die reconvention soll man allein zum stichblat halten
in der abrechnung (so doch nicht wohl zue glauben ist) viel oder wenig
würde schuldig bleiben; denn obschon die generalen und obristen viel
wunderbahrliche rechnungen würden uff die bahn bringen, so hatt man
sich daran nicht schreken zue laßen vermittelst der gegenreconvention,
als zum exempel: Wo sie logiren, nehmen sie kein holz außm walt oder
feldern zue fewern, sondern brechen das dorff ab und gehen morgen davon,
laßen brennen, was noch aufrecht stehet. Soll man dieses nicht gegen einer
unbilligen rechnung zu riscontriren haben?
10. So man anders thut und von dieser unvorgreiflichen oder dergleichen
richtschnur abweicht oder sich vertringen lest, mus der Teütsche man ver-
spottet werden, von welchem sonsten als dem Römischen Reich disciplina
militaris entsprungen oder autoritet genommen hatt. Es mus sich leicht-
lich inskünfftig ein kriegesheer wieder daßelbige empören, weil man so
guten mark findet, ihrer unterthanen schweis hinzugeben. Den unter-
thanen mus dieser herzenstos auch in animi passione weher thun, als was
sie zuvohr von feindesgewalt gelitten haben, ahngesehen, das dieser schadt
anstat verhofften trosts durch der stende einwilligen, wo nicht eignen wil-
len, ihnen zuegefüget wird.
11. Und ist man nicht gesichert, daß man hiedurch den soldaten aus dem
gewehr bringen wird, welches nimmermehr mit dem geschihet, daß man
alles thut, was der soldat begehret, sondern dadurch erst angereizt wird,
in infinitum zue begehren und doch nimmer content zue seyn.
12. Wann dann dieser modus solvendi aller völcker rechten gemes ist und
zumahln die eüserste armuth der armen unterthanen ein anders nicht suadi-
ret (so wir anderst von ihnen wieder das vertrawen, so sie in die väterliche
sorg dieser tractaten sezen, nicht für crudel wollen beschreyet werden),
auch die ehre und reputation des Römischen Reichs, daß man mit einer
schändlichen sach den frieden beschließen solte, es nicht zulest, so soll
man billich darauf verharren und stende für stende, man für man, ste-
hen, ist kein zweifel, die Schweden dem Reich hierinnen auch deferiren
würden.
13. Zum beschlus gibt man zur bezeigung rechter unpartheyligkeit zue
bedenken, ob nicht alsobaldt unsere herren principalen zu erinnern weh-
ren, unverlengt bey ihren herschafften und ämbtern verzeichnüße aufsezen
zue laßen, was zeit anno 1630 ein jedes land erlitten, wie, durch wem, mit
was ordonanz, manier, aus was ursach und von wem, alles umbstendlich
anhero zue schiken, damit man also den unfug dieses begehrens hand-
greiflich vor augen legen könte und dem werk ein anfang gemacht würde,
das man nicht erst 3 monat nach geschloßenen frieden damit zuebringen
dörffte, und würde sich die erfordernte summa geldes desto leichter finden
können. Glaublich ist, das mancher hoher oder niederer officir, ja ganze
regimenter oder compagnien, (deren doch wenig seither anno 1630 mehr
vorhanden seyn werden), sich nicht würden dürffen sehen laßen, wann
ihme also vor augen gelegt würde, was, wo und wan er dies oder jenes
geschadet, es würde es mancher nicht mehr wißen und schier nicht glau-
ben, in sich selber schämen, ihme selbsten richter seyn, das er nichts zue
fordern habe, sondern fro seyn, wann sie mit ehren das behalten mögen,
was sie bekommen haben, und würde mir nicht mangeln, deßen baldt
etliche exempel zue geben, wan’s nicht ein jeden bekant wehre. Ja, wer
weis, was die herren Schwedischen plenipotentiarii auf solche ocularem
demonstrationem et quasi recrudationem vulneris für ein morsum con-
scientiae empfinden würden und selbsten mit den stenden helffen, den
glimpflichsten weg und ausweisung des unersetlichen soldatens ergreiffen
und dero cron Schweden ehr und reputation umb solcher privatpersohnen
und gemeiner verlauffener soldaten willen in solchen nachklang nit brin-
gen, das alle posteritet im Reich mehr ein abschey von ihrer nachbarschafft
alß einiges vertrauen zue ihrer hülff oder beystand inskünfftige machen
könten.
Pfalz-Neuburg. Habe gleichfals angehöret, was von dem hochloblichen
directorio in umbfrage gestellet. Was das 1. betreffe, habe er in durchgehen
seiner instruction ersehen, daß seine fürstliche durchlaucht
Zu Pgf. Wolfgang Wilhelm zu Neuburg, Hg. von Jülich und Berg, s. jetzt Engelbrecht,
23–32. Dem Pgf.en stand aufgrund ksl. Verleihung das Prädikat durchlaucht zu (s. APW
III A 3/4 [Nr. 125 Anm. 20] ).
§ „Tandem omnes“ kein bedencken, sondern ihrer Kayserlichen majestät
die disposition anheimgestellet sein laßenn. Conformire sich also Beyern
und Osterreich, daß durch eine reichsdeputation denen herren Schweden
die notturfft zu remonstriren und sie zu ersuchen, sie möchten sich damit
nicht ufhalten, zumal die herren Kayserlichen nochmahln befehliget, nicht
abzuweichen.
In 2. quaestione könne er crafft habenden specialbefehlichs nicht verhal-
ten, wasgestalt seine fürstliche durchlaucht in keinem zweifel seze, es wer-
den gesambten stenden des Reichs und ihren hochansehnlichen gesandten
ex actis Imperii bekant sein,
24,13–27,9 daß – beschweren] Pfalz-Neuburg (3540): waßgestalt Kaiser Ferdinand II. nit
allein zu anfang der Bohemischer unruhe seine fürstliche durchlauchtt, daß sie sich bey
dem krieg uneingemischet zu halten hetten, ultro erinnert, sondern auch im iahr 1630
wegen des großen schadens und verderbens, so ihrer fürstlichen durchlauchtt hinidige
Gülchische und Bergische landen in den iahren 1628 und 1629 von den Kayserlichen
und der Catholischen Liga völckern erlitten, auf eingeholten rhat und guetbefinden des
dahezumahln zu Regenspurg versamblet geweßenem churfürstlichen collegii und dero-
selben allergnädigst zugesagt und versprochen haben, daß sie hinfüro vorgedachter seiner
fürstlichen durchlauchtt landen von allen einquartirung, sammell- und müsterpletzen,
auch contributions- und andern forderungen, gentzlich und zumahl befreyen wolten,
wofern die herren Statten der Vereinigten Niederländischen Provincien dergleichen zu
thun und ihre in bemelten landen habende soldatesca abzuführen sich bestendig resol-
viren würden, darauf dan ihre fürstliche durchlauchtt, mein gnädister herr, noch weiters
erhalten, daß nit allein die serenissima infanta zu Brüßell der koniglichen majestätt in
Hißpanien kriegsvölcker, sondern auch die herren Statten die ihrige nit allein auß den
fürstenthumben Gülch und Berg, sondern auch Cleve wie nit weniger den graffschafften
Marck und Ravensperg, sodan der herrligkeit Ravenstein, abzuführen bewilliget, aller-
maßen solche abführung im iahr 1631 würcklich erfolget were. Alß aber im iahr 1632
der geweßener Schwedischer general Baudiß daß closter und stettlein Sieburg neben etli-
chen andern örten des fürstenthumb Bergs occupiret, hetten mehrhochstgedachte ihre
fürstliche durchlauchtt, mein gnädigster herr, von der cron Schweden und deroselben
aliirten reichsfürsten im iahr 1634 wie dan von allerhochstgedachter ihrer Kayserlichen
mayestätt im jahr 1635 eine abermahlige verschönungserclärung erhalten, daß nit allein
aller kriegender theillen völcker auß dem furstenthumb Newburg, sodan Gülch und
Berg, abgeführet, sondern auch daß diese landen in künfftigen zeiten von allen einlege-
rungen, sammell- und muesterplätzen, contributionen, exactionen, stilligen, refraichiren
und waß dergleichen kriegslasten mehr sein mögen, gäntzlich verschönet und damit kei-
neswegs mehr beschwerdt werden solten, allermaßen die besatzungen auß dem vestem
closter Sieburg und allen andern orthen gedachter fürstenthumben im jahr 1635 würck-
lich erfolgt seien. Diesem aber allem unangesehen hette der geweßener Kayserlicher
veldtmarschalck Picolomini und nach demselben etliche andere kriegsofficirer viele und
underscheidliche Kayserliche regimenter zu roß und fueß nit allein wider obgedachte
Kayserliche verschönungserclärungen, sondern auch weith uber die reichs- und craiß-
matricul und seiner fürstlichen durchlauchtt landen und derselben determinirtes contin-
gent in gedachte fürstenthumb Gülch und Berg einquartiret und den armen underthanen
dero unterhaltung mit so vielen und heüffigen contributionsforderungen und andern
exactionen aufgedrungen, daß dieselbe nunmehr biß auf das marck in den beinen außge-
sogen und erößiget, auch diese edle länder etliche meihl wegs oedt, wüst und ungebawet
gefunden wurden, welcher schadt dan nicht außzusprechen, weniger zu ersetzen seie,
zumahln dan auch dardurch verursachet, daß die fürstlich Heßen Caßellische officier
und commendanten unter den vorwandt, daß an Kayserlicher seiten der ertheilten ver-
schonungserclärung zum ersten contraveniirt worden were, ietzgedachten Gülchischen
und Bergischen landen nunmehr etliche iahren hero gar schwere monatliche contribu-
tiones aufgedrungen und von den armen underthanen quasi certatim inß blinde hinein
abgepreßet worden weren. Auß welchem allem dan leichtsamb abzunehmen, daß ihrer
fürstlichen durchlauchtt, meinem gnedigsten herrn, alß welche in ansehung obgedachter
Kayserlicher erinnerung unndt darauf von allen kriegenden theilen erhaltener verscho-
nungserclerungen sich bey diesem krieg still und uneingemischet gehalten, durch derglei-
chen gewaltsambe proceduren und pressuren wider alle recht und pilligkeit beschwerdt,
auch daß dero friedtfertiges gemüth zwarn vielfältig mit unpilliger gewalt angefoch-
ten, aber doch nit uberwunden worden seie. Weiln dann deme allem also, alß könten
ihre fürstliche durchlauchtt, mein gnädigster herr, nit vermuethen, daß ihre Kayserliche
mayestätt, unser allergnädigster herr, die alliirte löbliche cronen oder auch churfürsten,
fürsten und stendt des Reichs, gemeint sein würden, seiner fürstlichen durchlauchtt
landen und underthanen mit dieser oder einiger ander kriegender theils satisfaction
beschweren zu laßen, zumahln es aller vernunfft und pilligkeit zuwider lauffen würde,
wan man ihre fürstliche durchlauchtt, meinen gnedigsten herrn, alß einen friedtlieben-
den fürsten, welcher mit aller kriegender theilen belieben sich im krieg uneingemischt
gehalten und mit allen in gueter freundtschafft und correspondentz gelebt hat, nur umb
dero friedtliebenheit willen weiters graviren und mit dergleichen auflag unverschuldter
ding beschweren solte, welches ich kraft habenden specialen befehlchs zu erinnern und
zu pitten bey heütiger deliberation were veranlaßet worden.
andenckens bey ausschlagung des Böhmischen unwesens an seine durch-
laucht begehrt, sich stille zu halten, was auch sieder anno 1630 seine durch-
laucht in den Jülichischen und andern dero landen vor schäden erlitten
Die Hgt.er Jülich und Berg wurden Ende der 1620er Jahre durch ksl. Einquartierungen,
Truppen der Gst. und span. Garnisonen belastet ( Kaiser, Überleben, 194, 198, 213). Der
auf dem Regensburger KFT, (wo auch mit Spanien verhandelt wurde), zugesagte Trup-
penabzug (Abschied von 1630 XI 12, Text: Londorp IV, 100ff., hier 102) wurde 1631
weitgehend realisiert ( Foerster, 189f.). – Zu der in der Textvariante S. 24 Z. 27 erwähnten
Infantin Isabella Clara Eugenia (1566–1633), Tochter Kg. Philipps II. von Spanien, 1621–
1633 Generalstatthalterin in den Span. Ndl.n, s. Brunner, 170; Baetens / Hamann, 168f.;
Schwennicke I.1 T. 44.
und daß seiner durchlaucht uf dem collegialtag anno 1629 versprochen
worden, sie sollen mit aller kriegsbeschwerung verschonet werden, wenn
nur die Staatische soldategne [!] aus seiner durchlaucht pläzen und landen
abgeführet würde, welches sie denn erhalten. Dergleichen versprechnüs
habe sie auch von der cron Schweden, des inhalts, wie von Kayserlicher
majestät geschehen, daß, falls seine fürstliche durchlaucht würden seine
soldatesca abdancken und der cron Schweden und dero alliirten versiche-
rung machen, solten alle völcker aus dem lande Jülich, Cleve und Berg
abgeführt und sie mit allen einquartirungen, musterpläzen, durchzügen
etc. verschonet bleiben, wie dann deswegen ein vergleich anno 1634 ausge-
liefert worden, aber nichtsdestoweniger weren die einquartirungen in den
Jülichischen und Clevischen landen geschehen und alles dergestalt zuge-
richt, so nicht auszusprechen noch zu schezen
Der in der Textvariante S. 24 Z. 32 erwähnte schwed. Generalleutnant Baudissin rückte
im Oktober 1632 gegen das Est. Köln und Jülich-Berg vor und nahm dabei Stadt und
Reichsabtei Siegburg ein, die bis Oktober 1635 in schwed. Hand blieben ( Küch, 7–16;
Ennen, 150). – Mit den S. 24 Z. 31–36 allegierten Verschonungserklärungen sind sehr
wahrscheinlich jene Verträge und Erklärungen gemeint, die Caspars wenige Tage zuvor
abschriftlich den Schweden zugestellt hatte (Neutralitätsvertrag zwischen Schweden und
den in Worms versammelten Ständen des Heilbronner Bundes einerseits und dem Pgf.en
andererseits, Worms 1634 XII 5/15, sowie schwedisch-pfalz-neuburgischer Vergleich von
1635 VII 20/30; ksl. Verschonungserklärung, Wien 1635 IV 19; Text: s. APW II C 4/1
Nr. 231 Beilage D mit Nebenbeilagen A und B; zur ksl. Erklärung von 1635 s. Leffers, 7;
Foerster, 191; zum Neutralitätsvertrag von 1634 [Druck: ST V.2 Nr. 32]s. Kretzschmar
III, 53–58). Trotz dieser und weiterer Verträge und Verschonungserklärungen litten die
niederrheinischen Territorien des Pgf.en von 1635 bis 1640 unter Truppendurchzügen und
Einquartierungen und, in höherem Maße, seit 1642 unter dem sogenannten Hessenkrieg.
Diese 1648 noch andauernde Notzeit begann, als sich das mit Frk. verbündete Hessen-
Kassel im Herbst 1640 im Hgt. Kleve festsetzte und 1641 Stützpunkte im Hgt. Jülich
gewann ( Engelbert; Bettenhäuser, 12). – Zu Wolf Heinrich von Baudissin (1579 oder
1597–1646, 1627–1633 in schwed. Diensten, seit 1631 als Generalleutnant; 1635 X bis 1636
VI Generalleutnant der kursächsischen Reichsarmee) s. Michels; Salm, 27. Der in der
Textvariante S. 25 Z. 8 erwähnte Ottavio Piccolomini (1599–1656, 1638 Reichsgf., 1639
(Titular-)Hg. von Amalfi, 1650 Reichsfürst, Februar 1634 ksl. Feldmarschall) komman-
dierte vom Sommer 1635 bis Herbst 1639 ein Hilfskorps, das in den südlichen Ndl.n,
Frk. und Lothringen operierte. Vor allem seine kroatische Kavallerie blieb in schlechter
Erinnerung ( Petri, 146; Bierther, Piccolomini, 408ff.; Woltz, 115ff.).
die Heßen Caßelischen officirer ebenmeßig contravenirt und aus seiner
durchlaucht landen contributionen ausgepreßet. Habe aber hingegen von
seiner [!] fürstlichen gnaden zu Heßen Caßel das versprechen, sie wolle
von dero hinfüro nichts begehren, dabey auch die Caßelischen gesand-
ten beharreten
In Wirklichkeit forderte Lgf.in Amalia Elisabeth von Hessen-Kassel weiterhin Kontribu-
tionen für den Unterhalt ihrer Besatzungstruppen von Pfalz-Neuburg ( Bettenhäuser,
110; zur Hinzuziehung Pfalz-Neuburgs in den Kreis derer, die zur hessen-kasselschen
Armeesatisfaktion beitragen mußten, s. [Nr. 147 Anm. 25] ). – Von den Ges. Hessen-Kas-
sels weilte Müldener 1648 nicht mehr am WFK, da er in Kassel bei den Verhandlungen
zur Beendigung des Marburger Erbfolgestreits benötigt wurde ( Bettenhäuser, 82, 86; s.
Anm. 94).
könne sie sich nicht versehen, daß die herren Kayserlichen, die alliirte
cronen und [die] stende gemeinet sein werden, dieselbe über angeführte
unverschuldeterweise ausgestandene preßuren also graviren zu laßen und
mit satisfaction[e] militiae zu belegen. Es sey aller billigkeit zuwieder,
einen standt, der sich des krieges in nichts theilhafftig gemacht, ferner zu
beschweren.
Besançon
Ges. des Ebf.s von Besançon war Dr. iur. utr. Jean Friquet (1593–1667), vor 1628 avocat au
parlement de Dôle, dann in span. diplomatischen Diensten, 1628–1635 in Madrid, spätestens
seit März 1646 Rat des Ebf.s Claudius d’Achey von Besançon und sein Ges. zum WFK
in Münster; er weilte seit März 1648 vorübergehend in Osnabrück (Vollmacht des Ebf.s
Claudius d’Achey, Besançon 1646 III 22, praes. Münster 1646 VI 6: HHStA MEA CorrA
Fasz. 9 [2] unfol.; Waddington I, 437ff.; Truchis de Varennes, 579; Repertorium I,
153; Wolff, Corpus Evangelicorum, 56 Anm. 59, 209; zu Ebf. Dr. theol. Claudius d’Achey,
1594–1654, 1638 Ebf. von Besançon, s. Gauchat, 115. Zur persönlichen Reichsstandschaft
des Ebf.s von Besançon s. [Nr. 174 Anm. 40] ; er war in dieser Sitzung zum ersten Mal im
FRO vertreten.
nes“ statim subscribendus. Quoad reliqua esse iniquitatem coronae Sue-
dicae plenipotentiariis remonstrandam.
Sachsen-Altenburg. Was das löbliche directorium anizo proponirt und
in umbfrage gestellet, habe er wol vernommen undt praeliminariter anzu-
deuten, so vorhero nicht gebreuchlich gewesen und zu befinden, welcher-
gestalt nemblich das Churmeinzische reichsdirectorium auch im fürsten-
rath ietzo dirigire.
Salzburg.
27,18–28,3 (Interloquirte – ufzutragenn] Österreich A IV (XLIV): Mentzischer Krebß
gesagt, daß nichts newes, [daß] ein gesandter underscheidliche stellen vertrette, also er
tanquam legatus Salisburgensis vermog beschehener legitimation da seye und zu keinem
praeiudiz gereichen khonne.
Sachsen-Altenburg. (Ille:) Sey ein underscheidt under dirigiern und votiern.
Österreich. Ego, [Goll]: Eß seye sonsten der alternationordnung nach die direction heut
an Saltzburg, und weil sich derselbig der ordnung nach darzu legitimirt, auch ein lange zeit
alß ein Saltzburgischer gewalthaber erkhent worden, hat Österreich nit darfürgehalten,
daß dem furstenrath nachdenckhen verursachen solte, umb desto weniger, weil die herren
gesandte bereits auß disen contestationen vernommen, daß es dahin nit gemeint seye.
hero auch erinnert worden, allein er vertrete nicht die Churmaynzische
stell, communicire auch nicht mit denen Churmainzischen , sondern
sey von seiner hochfürstlichen gnaden zu Salzburg dahin instruirt, dero
freystehe, wem sie wolle, ihr votum und die direction ufzutragenn.
Sachsen-Altenburg. Solches sey iedoch bey den directoriis nicht ge-
breuchlich; es sey eine sache, so den ganzen fürstenrath betreffe.
[1.] Was nun die proponirte quaestiones anbetreffe, und zwar anfangs den
§ „Tandem omnes“, so sey wol zu beclagen, daß die tractaten 2 wochen
deswegen angestanden. Was unterdes vor gros unglück, schaden und blut-
vergißen geschehen, wehre nicht zu beschreiben. Vernehme, was die her-
ren Kayserlichen plenipotentiarii denen königlich Schwedischen und der
stende gesandten entdeckt, daß sie nemblich crafft habender instruction
nicht weichen könten. Man habe verhofft, ihre Kayserliche majestät werde
zu milder gedancken seyn zu bewegen gewesen und eine differenz gemacht
haben unter volstendiger restitution und etwas zu weichen. Weren auch
noch der zuversicht, ihre majestät werden sich lencken
auch dero gesandten zu ersuchen, gestalt sich dann schon motiven würden
finden, so hierunter ihren excellenzen zu gemüth zue führen. Von den
Kayserlichen gesandten sey mehrmahln contestirt worden, ihre majestät
begehre den frieden nicht zu hindern, sondern dergestalt zu befordern,
daß sie auch ihre proper interesse wolle beyseiten sezen. Wan nun den
eigenthumbsherren solcher güter
das werck leichter machen. Die iezigen possessores würden auch hinführo
können sicher gehen und leben und solch seufzen und querulen nicht uf
sich laden. Es sey hierunter das bonum publicum in acht zu nehmen und
daß ihre Kayserliche majestät selbst müße viel laßen über sich gehen .
Viel weniger könten sich privati deßen entbrechen, so zum theil die güter
geschenkt bekommen, theilß aber ein schlechtes dafür gegeben. Vielen
dürften wol die gedancken ufsteigen, es wolle der friede dadurch nur
schwer gemacht werden, so doch ihrer Kayserlichen majestät nicht zuzu-
trauen. Im fall aber diese sache, wie die Kayserlichen gesandten angedeu-
tet, solle causa continuandi belli sein, solchesfalls weren seine fürstliche
gnaden in Kayserliche majestät weiter zu tringen nicht gemeinet, son-
dern müße geschehen laßen, was die maiora mit sich brechten. Allein müße
er noch dieses erinnern, daß 1. vor allen dingen die herren Kayserlichen
noch einmahl zu erinnern, daß, wofern sie noch immer einige tempera-
menta admittiren könten, sie sich damit nicht ufhalten möchten. So würden
2. der catholischen stende herren gesandten kein bedencken tragen, nebens
denen evangelischen an ihre Kayserliche majestät beweglich zu schreiben
und, ungeachtet es zur subscription in disem artikel komme, jedoch ihre
majestät zu mildere[r] gnaden disponiren zu helffenn. 3. Sey auch zu con-
sideriren, daß viel exulanten wegen der religion ihre güter haben müßen
verkauffen, insonderheit auch im königreich Bohmen. Solcher abtrag sey
nun von den gütern ab- und uf die Böhmische cammer genommen und
dadurch den leuthen ihre conditio viel schwerer gemacht worden; dannen-
hero zu pitten, daß die bezahlung nicht uff die cammer gezogen, sondern
uf den gütern und darauß zu bezahlen verbleiben
S. dazu das Memorial der böhmischen Exulanten betreffend ihre Restitution, Dresden
1648 IV 7 (Text: Meiern V, 736 ff., mit Beilagen, ebenda, 739ff., hier 737, dritter Absatz,
beginnend Im Fall aber): Die Exulanten baten, daß die Gläubiger wegen der Schulden,
mit denen die konfiszierten Güter belastet waren, an die neuen Besitzer gewiesen würden.
Diese Schulden hatte Ks. Ferdinand II. übernommen und die Gläubiger wegen ihrer For-
derungen an die Böhmische Kammer verwiesen, die kaum dazu bewogen werden konnte,
die Gläubiger zu befriedigen. Da die neuen Besitzer die Güter unter günstigen Bedingun-
gen erworben hätten, sei es nur gerecht, daß sie auch die Belastungen übernähmen. – Das
Memorial der Exulanten richtet sich an das CE (s. Šindelář, 237f., dort auch zum weiteren
Inhalt). Sachsen-Altenburg trat hier als erster ev. Votant als dessen Sprecher auf.
das dieienigen, so etwas zu recht zu sprechen oder zu fordern, möchten so
lange geduldet werden, biß sie ihre sachen richtiggemacht .
In 2. quaestione sey dieselbe zimblich general proponirt, daß fast be-
dencklich, sich einzulaßen, und solle daßelbe geschehen, wenn solcher
punct in nothwendige membra abgetheilet und discriminatim proponirt
werde. Unterdeß habe man von ezlicher exemption gehört, die das ihrige
nicht beyzutragen, so auch anno 1640 uff dem reichstage zu Regensburg
vorkommen, aber auch wiedersprochen worden. Es sey leicht zu geden-
cken, wann solche exemptiones, exceptiones und querelen zu attendiren,
so sey alles consultiren umbsonst, weil kein stand, der nicht ursachen
könne anführen, warum er zu verschonen und nichts zu geben schuldig.
Bey künftiger consultation wolle man sich mehrers herauslaßen und gebe-
ten habenn, die consultationes zu maturiren und daß dieser punct mit dem
§ „Tandem omnes“ coniungiret bleibe.
Von Pfalz Neuburg sey das votum also eingerichtet worden, als ob die
Jülichischen lande seiner durchlaucht zustendig; allein es sey notorium,
daß solche lande dem churfürstlichen und fürstlichen hause Sachßen de
facto vorenthalten würden
Zu den Erbansprüchen der albertinischen (kfl.) und ernestinischen (fürstlichen) Linie des
Hauses Sachsen auf Jülich-Berg bzw. zusätzlich auf Kleve-Mark s. APW III A 3/4 Nr. 130
Anm. 24. – Der Sessionsstreit zwischen den Häusern Bayern, Pfalz und Sachsen bestand
seit dem frühen 16. Jh. ( Aulinger, 242f.). Sachsen-Altenburg protestierte regelmäßig und
forderte namens des Gesamthauses Sachsen die Präzedenz vor den bay. und pfälzischen
Ges. (s. APW III A 3/3 Nr. 95 bei Anm. 41, Nr. 96 bei Anm. 24; 3/4 Nr. 125 bei Anm. 19,
Nr. 129 bei Anm. 108).
churfürstlichen und fürstlichen hauses Sachßen solches nicht einreumen
und ebensowenig, alß sich Bayern und Pfalz Neuburg des vorsiezes unter-
fangen.
Pfalz-Neuburg. [1.] Habe angehört, wie Altenburg protestirt und
daß wieder iungsten reichsabschied keine exemtion könne statfinden
Sachsen-Altenburg hatte nicht vom Regensburger RA von 1641 X 10, sondern allgemein
von den Beratungen auf dem RT über Exemtionen gesprochen (s. das sachsen-altenburgi-
sche Votum, zu Punkt 2 der Proposition). Der RA enthält weder etwas über Befreiungen
von einer Militärsatisfaktion, die an Schweden oder andere Kriegsteilnehmer zu zahlen sei,
noch überhaupt etwas über eine Entschädigung der Kriegsgegner. Nur über die Exemtion
von Einquartierungen werden Verfügungen getroffen (§§ 27 und 28, s. Sammlung III,
557).
Allein es sey billich ein unterscheid zu machen unter denen, die mit dem
kriege nichts zu thun gehabt, und denen, die von der cron Schweden
etwas titulo oneroso
Pfalz-Neuburg mußte für die Verträge und Verschonungserklärungen von 1634 und 1635
(s. Anm. 64) Gegenleistungen (s. Textvariante S. 30f. Z. 22 und 20f.) erbringen und erhielt sie
somit unter beschwerlichen Bedingungen, titulo oneroso ( Oberländer, 690 s. v. Titulus
onerosus). Zu den eigenen Truppenabdankungen, der Entfestigung Siegburgs und weite-
ren Gegenleistungen, die der Pgf. aufgrund des Neutralitätsvertrags von 1634 XII 5/15
erbringen mußte, s. Kretzschmar III, 57.
königlich Schwedischen zu conferiren.
15–18 Allein – conferiren] Pfalz-Neuburg (3540): und halte dafür, soviel die zu Regens-
purg widersprochene exemptiones anlanget, daß ein underscheidt zu machen seie inter
unum casum et alium. Ihre fürstliche durchlauchtt, mein gnädigster herr, hetten diese
exemptionserclärungen titulo oneroso erworben, indeme sie in den iahren 1634, 1635
ihre gehabte soldatesca abgedancket und sonsten der cron Schweden und dero alliirten
reichßfürsten eine gegenversicherung vor sich und ihre landen heraußgegeben hetten.
2. Wegen der Jülichischen lande, daß nun an dennselben dem hause Sachßen
keine gerechtigkeit zustehe, sondern seine durchlaucht ezliche 30 iahr in
possessione
Pfalz-Neuburg war 1609–1614 gemeinsam mit Kurbrandenburg im Besitz von Jülich-
Kleve-Berg gewesen und seit 1614 im Besitz der Hgt.er Jülich und Berg (s. APW III A 3/4
[Nr. 130 Anm. 24] und ebenda, Anm. 31, zu dem am RHR anhängigen Verfahren wegen
des strittigen Erbes der Jülicher Lande).
geführt. So könne er auch nicht vorbey, wieder dasienige, was dißfals wie
auch wegen der praecedenz das hauß Sachßen protestando eingewendet,
zu reprotestiren.
Bayern. Wiederhole solche reprotestation.
Sachsen-Altenburg. Repetire priora.
Bamberg. Beliebe, was den 1. proponirten punct anbetreffe, daß an die
königlich Schwedischen herrn plenipotentiarios eine deputation abzuord-
nen und sie zu disponieren, damit man aus dieser sache gelange.
In 2. confirmire er sich dem Sachßen Altenburgischen voto. Es sey bekant,
was das stifft Bamberg bey dem fast uf die 30 iahr sich erstreckenden krieg
ausgestanden und das fast continuirlich der Schwäbische und Fränckische
creiß überschwemmet gewesen. Viel städte, dörffer und kirchen weren
zugrunde abgebrant
nen halten müßen, ohne einige abkurzung bey denen reichscontributio-
nen. Sieder anno 1618 sey aus den Kernischen landen, soweit dieselbe dem
stifft zustendig
Das Hst. Bamberg verfügte seit seiner Gründung (1007) über eine Exklave in Kärnten
mit den Hauptorten Villach an der Drau und Wolfsberg als dem Sitz des fbfl. Vizedoms
(Statthalters). Österreich (bzw. das Hgt. Kärnten) hatte im Zuge seiner Mediatisierungs-
versuche das Steuerrecht usurpiert und zog (nach Bamberger Angaben) jährlich 60 000 fl.
Steuern und Kontribution aus den Bamberger Besitzungen, obwohl das Hst. laut Reichs-
matrikel mit einem Drittel seiner Gesamtquote im Fränkischen Kreis dafür veranlagt war.
Das Hst. erstrebte eine Herabsetzung seiner Quote, die über die 1551 erreichte Minderung
hinausging ( Dietz, Bamberg, 306–311; Wendehorst, 1398; Christ, 148).
hergegeben wordenn.
1–2 Sage – worden] Österreich A IV (XLIV): Österreich. Cui ego, [Goll], subridendo
dixi: Eß hatt aber Österreich woll 100 millionen hergeben, damit [das] stifft Bamberg nit
verloren worden.
Bamberg. Ille risum similando tacuit.
Laut Bamberg A V hat Bamberg geantwortet: Es würde allein gemeldet, nicht was der
gantze stift, sondern derselbe allein wegen Cärnthen contribuirt.
votis das unvermögen remonstrirt worden.
Sachsen-Coburg. Wie Sachßen
Würzburg. [1.] Nachdem man sich a parte Würzburg euserst befließen,
alle vorkommende obstacula aus dem wege zu reumen, also sey man die-
sesorths, da von der erbländischen amnesti geredet werden, nicht weniger
geneigt, wünschend, daß dieser stein niemals in weg geworffen, sondern in
puncto assecurationis und executionis fortgeschritten worden. Man wolle
hier de meritis nicht reden, sondern, weil daßelbe in ezlichen votis gesche-
hen, dahingestellet sein laßenn. Dieweil aber man einstimmig, daß bei
diesen tractaten uf den friedenszweck das absehen zu richten, also weren
beede theile auch deßen zu erinnern, daß sie den tractatum in diesem punct
dergestalt einzurichten, damit der entliche ausschlag und frieden erfolgen
möge.
In 2. wolle er verhoffenn, daß alle stende dazugezogen werdenn soltenn
und sich kein standt von der zahlung zue eximiren. Nachdem man aber
vorhin so viel wind gehabt , daß ezliche andere meynung führten, und
solches itzo auch zu vernehmen und aber alle dieienigen, so des frieden
genießen, auch zu erlangung deßelben zu contribuiren und es sonst auf
die hochste ungerechtigkeit ausschlagen werde, so könne er sich mehrers
nichts herauslaßen, ehe undt bevor dieser passus richtig, und wolle gewer-
tig sein, daß diese ganze sach förmlich eingetheilet und proponirt werde.
Man könne kein quantum sezen noch determiniren, man wiße denn, wer
in der zahlung concurriren werde; dann wann einige exemtiones zuzu-
laßen, müße man das quantum darnach reguliren. Wolle aber vor dieses
mal davon weiter nicht redenn.
Sachsen-Weimar. In 1. wie Altenburg, daß die herren Kayserlichen
plenipotentiarii zu ersuchen, wofern müglich, sich darin milder zu ercle-
ren. Solte auch solches nicht verfangen, so ersuchte er sämbtliche der
stende abgesandten, man wolle ihre Kayserliche majestät selbst umb gna-
digere resolution anlangen. Unterdeßen aber würden seine fürstliche gna-
den nicht gemeinet sein, ihrer Kayserlichen majestät hierin ziel noch
maas zue gebenn, noch andernfalls deswegen den frieden gerne ufgehalten
sehenn.
In 2. wie Altenburg und Würzburg. Wann diese sache distincte proponirt
würde, wolle er sich darüber vernehmen laßenn.
Repetire auch mit Altenburg die protestation wegen des directorii wie
auch wegen des vorsiezes und der Jülichischen lande halber.
Österreich. (Interloquendo Österreich, Dr. Goll:) Er admittire nur herrn
Dr. Krebsen als Salzburgischen gesandten und werde sonst ebensowenig
dem Osterreichischen directorio einig praeiudiz hierin zuziehen laßen.
Man könne es auch ad protocollo [!] nehmen, daß es künftig kein praeiudiz
bringen solle.
Sachsen-Gotha und -Eisenach. Weil die zeit verfloßen, repetire
er sein votum wegen seiner fürstlichen gnaden zu Sachsen Gotha und
Eisenach
Zur Votenzählung durch das FR-Direktorium (nur insgesamt zwei Voten für Sachsen-Wei-
mar, -Gotha und -Eisenach, obgleich beim Reichsdirektorium drei Vollmachten vorlagen)
s. APW III A 3/3, XLVIf. Klinger, 66, sieht in der ksl. Konfirmation des Weimarer Erb-
teilungsvertrags von 1642 eine implizite Anerkennung des Gothaer Anspruchs auf Sitz und
Stimme im FR; auf die Votenzählung beim WFK geht er nicht ein.
Worms
Fbf. Georg Anton Reichsritter von Rodenstein hatte im März 1646 Raigersperger als Ges.
des Hst.s Worms mit dem Recht bevollmächtigt, einen anderen Ges. zu substituieren.
Offensichtlich votierte hier ersatzweise Vorburg, den Johann Philipp von Schönborn nach
seiner Wahl zum Kf.en von Mainz (s. Anm. 2) zum kurmainzischen GR ernannt hatte,
obgleich er seine bisherigen Funktionen als fbfl. würzburgischer Ges. beibehielt ( Dietz,
Vorburg, 78; Lehsten, 94f.; Vollmacht für Raigersperger, Mainz 1646 III 3, praes. Münster
1646 III 21: HHStA MEA CorrA Fasz. 9 [2] unfol.; zu Fbf. Georg Anton, 1579–1652,
1630 Fbf. von Worms, s. Gauchat, 373; Ammerich, 381f.).
Brandenburg-Kulmbach und -Ansbach. Ihm, dem fürstlich Wür-
tenbergischen, were von denen herren Churbrandenburgischen, welche
gewalt von seiner fürstlichen gnaden [!] triegen und sich deswegen bey
dem reichsdirectorio legitimirt
Die Mgf.en Christian von Brandenburg-Kulmbach und Albrecht V. von Brandenburg-
Ansbach hatten nach dem Tod ihres Ges. Müller die Kurbrandenburger Wesenbeck und
Fromhold als ihre Ges. zum WFK bevollmächtigt (Vollmacht, s. l. 1648 IV 6: HHStA
Allgemeine Urkundenreihe unfol.; zu Fromhold, der wegen seiner Verdienste auf dem
WFK 1648 V 1 zum kbg. Wirklichen GR ernannt wurde, s. jetzt Bahl, 479f.). An ihrer
Stelle votierte hier Varnbüler.
befinden, ufgetragen worden, die fürstlich Brandenburgischen vota abzu-
legen.
[1.] Was dann nun den § „Tandem omnes“ betreffe, hielten sie dafür, es
solle billich bey der verglichenen ordnung verblieben und dieser punt
Punt steht mundartlich für Punkt ( Grimm XIII, 2223 s. v. Punkt I.2). – Zu Beginn der am
23. April abgebrochenen Verhandlungsphase (s. Anm. 4) wurde am 28. Februar 1648 mit
kontroversem Ergebnis über die Reihenfolge der Verhandlungspunkte beraten. Schweden
forderte: Amnestie, Satisfaktion Hessen-Kassels, Autonomie, Militärsatisfaktion (Bamber-
ger Protokoll, in: Bamberg B II fol. 13–16, hier fol. 15’). Die Ksl. widersprachen dem von
Anfang an und hatten inzwischen mehrfach erklärt, daß sie über den § „Tandem omnes“
gar nicht mehr und über die Militärsatisfaktion erst nach Friedensschluß verhandeln woll-
ten (s. Anm. 6). Sie argumentierten, daß die Milizfrage zur Exekution und nicht zum
Frieden selbst gehöre, und kehrten damit zur ursprünglichen Reihenfolge der Verhand-
lungspunkte zurück ( Dickmann, 472).
mit der satisfactione militiae bis zuletz versparet sein, maßen die maiora
aber ein anders brechten, wolten sie sich von demselben nicht abson-
dern. Materialiter befinden sie diese sache also bewant, daß sie eigentlich
zwischen denn herren Kayserlichen und königlich Schwedischen zu ver-
handeln, gleichwie es anfangs beliebet worden, daß in dergleichen dingen
die hohen interessenten zuzuziehen. Wann man nun dafürhalte, daß denn
herren Kayserlichen und königlich Schwedischen beweglich und dahin
zuzureden, damit man deswegen nicht im krige müße stehen, ließen sie
ihnen solches auch gefallen.
[2.] Wegen des andern conformirten sie sich Altenburg und gleichstim-
menden, daß die materi distinctius zu proponiren.
Speyer.
16 [Fehlt]] Die Druckvorlage verweist auf eine Beilage C, doch gehört das darunter abgelegte
Votum Speyers zu Nr. 147. Das Votum Speyers von dieser Sitzung nach Österreich A
IV (XLIV): [1.] Ad § „Tandem omnes“: Es haben Kaiserliche majestät die underthanen,
so den cronen dienen, außgenommen und begnadiget. So hetten die cronen kein ursach,
weiter in sie zu tringen. Daß beleidigte oberhaubt [sei] allen rechten gemeß befugt
gewesen, diß zu thun zu versicherung ihres staats und persohn. Es sollen derowegen
die stend nit zugeben, daß der frid deßwegen interrumpirt werde, noch per arma ihr
majestät zu zwingen, in favorem der urhebern dises großes ubels etc. Lassen eß allerdings
beym paragrapho bleiben und daß man Schweden darüber zusprechen soll, damit sie die
praetendenten abweisen. Erinnert dabei des Lüxelburgischen depositi, auf daß eß in
instrumentum [pacis] inserirt und sein effect erreichen möchte.
[2.] Militia suspendatur pro hac vice.
Das in der Textvariante S. 35 Z. 27 erwähnte Depositum meint private Vermögenswerte
Söterns, welche dieser 1635 zuerst nach Metz und später nach Schloß Neuerburg im Hgt.
Luxemburg hatte bringen lassen. Der Ks. hob die Beschlagnahmung bei Söterns Freilassung
1645 auf, doch wurde der Arrest auf Antrag der Mönche von St. Maximin sowie eines
Verwandten Söterns, der Erbansprüche geltend machte, erneuert. In § 8 IPM wurde die
Freigabe verfügt, die aber nicht erfolgte ( Abmeier, 141–147; Tischer, Diplomatie, 159;
Käufer, 233ff.). – Das hier suspendierte Votum zu Punkt 2 der Proposition (s. S. 35 Z. 29)
wurde 1648 IV 29/V 9 schriftlich vorgelegt (s. Nr. 147).
Braunschweig-Celle. [1.] Habe in gutem gedechtnüß, daß verwiche-
ner tage ezliche deputierte der evangelischen gesandten bey denen Kayser-
lichen herren plenipotentiariis gewesen und dieselben eines nebenreceßes
erwehnet, so zwischen ihnen und denen koniglich Schwedischen ufge-
richtet, darin enthalten, daß der cron Schweden 600.000 reichsthaler aus
den Keyserlichen erblanden versprochen
Geheimart, des IPO mit Zahlungszusage über 600 000 Rt. für die Räumung der schwed.
besetzten Plätze im Reich, einschließlich der ksl. Erblande, Osnabrück 1647 II 18 (Text:
APW III B 1/1 Nr. 25). Die Ksl. erwähnten am 1. Mai 1648 einigen ev. Ges. gegenüber
die ksl. Zahlungszusage ( APW III C 2/2, 1059 Z. 11ff., dazu s. auch APW II C 4/1, 434f.).
Zu den Zahlungsmodalitäten (200 000 Rt. drei Monate nach Friedensschluß, Anrechnung
des Rests auf die künftigen Reichskontributionen Schwedens) und den Hintergründen s.
Lorentzen, 126; APW III B 1/1, CVIf.
wolle erörtern, halte er dafür, es sey zu erinnern, damit solcher neben-
receß den stenden communicirt würde, alß die davon keine eigentliche
wißenschafft. Dieweil auch der königlich Schwedische gesandte herr graf
Oxenstirn gesagt, sie wolten in diesem punct
Gemeint ist der § „Tandem omnes“. Die schwed. Ges. ließen den ksl. am 2. Mai 1648
ausrichten, es gehe ihnen bei diesem Paragraphen nur um die Veränderung etlicher Wörter,
so daß sich einige temperamenta finden lassen würden. Jene aber lehnten ab, sich darauf
einzulassen ( APW III C 2/2, 1061 Z. 9–13 und 34).
so weren sie, die königlich Schwedischen, zu ersuchen, daß sie damit her-
auskehmen. Wann man solches nomine Imperii suche, würde es das werck
mercklich facilitiren.
[2.] Wegen des militienpuncts sey von vorsiezenden materialiter und for-
maliter nicht votirt, verspare es bis dahin.
Braunschweig-Grubenhagen, -Wolfenbüttel und -Calen-
berg. Repetire auch solches wegen der übrigen fürstlich Braunschwei-
gischen votorum.
Basel. Wie Würzburg.
Mecklenburg-Schwerin und -Güstrow. Erinnere sich auch, woran
sich das friedensnegotium bißhero gestoßen, und daß die herren Kayser-
lichen den § „Tandem omnes“ vor allen dingen wollen richtig haben. Von
seiten Mechlenburg werde gewünschet, daß es bey der einmal gesezten
ordnung blieben, denn uf solche maße habe das fürstliche hauß Mecklen-
burg seine satisfaction künnen haben, wegen deßen, so sie an land und
leuthen, dem Reich friede zu erlangen, müsten hingeben
nicht anders sein wolle, müße seine fürstliche gnaden condescendiren,
trage iedoch zu sämbtlichen churfürsten, fürsten und stenden das ver-
trawen, wenn diese puncta richtig, werde man sich dero zu erfolgender
satisfaction annehmen.
[1.] Wegen des § „Tandem omnes“ hielten seine fürstliche gnaden dafür,
mit dem fürstlichen hause Sachßen, auch mit Culmbach, daß diese sache
eigentlich vor die stende nicht gehörig, sondern vor die herren Kayser-
lichen und königlich Schwedischen, welche zu ersuchen, sich schiedli-
chen zu vergleichen. Weil nun von vorsiezenden uf eine deputation an sie
geschloßen worden, laße er es darbey.
In 2. wie Altenburg, Weymar und Würzburg. Wen ein stand zu queruliren
ursach, sey es Mecklenburg: Müße den frieden mit land und leuthen und
mit dem besten haafen Teutschlands
Wismar mit dem Vorzug eines strategisch günstigen Ostseehafens, der an Fahrwasser-
tiefe nur von Stralsund übertroffen wurde ( Fahlbusch, 258; Bunners, 76), gehörte von
vornherein zum schwed. Annexionsprogramm. 1632 hatte Schweden die Hg.e von Meck-
lenburg zur Überlassung von Stadt und Hafen mit Walfisch bis Kriegsende gezwungen
(schwed.-hgl. mecklenburgischer Bündnisvertrag, Art. 7, Frankfurt/Main 1632 II 29/III
10: ST V.1, 704–714, hier 709; s. Dickmann, 219) und am 7. Januar 1646 Wismar, Poel
und Walfisch in seiner Replik auf die ksl. Responsionen gefordert ( APW III A 3/3 Nr. 112
Anm. 7). Die Ksl. setzten bei ihrer Konferenz mit den Schweden am 27. Mai 1647 voraus,
daß Mecklenburg sich mit der Abtretung Wismars an Schweden abgefunden habe ( APW
II A 6 Nr. 130 Beilage B bei Anm. 9). Im KEIPO4 [1647 V 29], praes. [1647 V 29], Art. IX ( Meiern
IV, 579 , dritter Absatz, beginnend Secundo, Imperator de consensu), werden Stadt, Hafen
und Zubehör bereits in derselben Weise zediert wie später in der Vereinbarung über die
schwed. Territorialsatisfaktion von 1648 III 8/18 (s. Anm. 35). Am 18. September 1647
beschwerte sich Mecklenburg bei den Ksl. über die Zession an sich und über die als unzu-
reichend empfundene Entschädigung (s. APW II A 6 Nr. 231 und 232 sowie die folgende
Anm.).
was man daran gehabt. Seiner fürstlichen gnaden wolle zu recompens
obtrudirt werden, was sie schon in handen
Gemeint sind die Hst.e Schwerin und Ratzeburg: Hg. Adolf Friedrich I. von Mecklenburg-
Schwerin war Adm. des Hst.s Schwerin, und sein Neffe und Mündel Hg. Gustav Adolf
von Mecklenburg-Güstrow war postulierter Bf. des Hst.s Ratzeburg ( APW III A 3/1, 16
Z. 30ff.). Die Administration der (seit 1533 bzw. 1554 ev.) Hst.e durch Hg. Adolf Friedrich
(teils für sich, teils für sein Mündel) bedeutete faktisch deren seit langem angebahnte
Inkorporation ( Schrader, 168; Bunners, 67, 73). Im KEIPO4 [1647 V 29], praes. [1647 V 29], Art. XI
( Meiern IV, 583 , letzter Absatz, beginnend Pro eo vero) sind die Hst.e als Entschädigung
für die Zession Wismars (Stadt, Hafen und Zubehör) vorgesehen, und zwar als Reichslehen
mit zwei Stimmen bei Kreis- und RT und unter Ablösung der Kanonikate nach dem Tod
der damaligen Domherren. Der Mecklenburger Ges. war (wahrscheinlich im Januar 1648)
abgereist und erst Anfang April zurückgekehrt, so daß er im März, als mit der kbg.
und braunschweig-lüneburgischen Entschädigung auch die mecklenburgische endgültig
hätte verhandelt werden können, abwesend war. Nachdem er im Januar 1648 zusätzlich
die Johanniterkomtureien Mirow und Nemerow gefordert hatte, legte er im April den
Schweden einen eigenen Textvorschlag für Art. XII IPO (Entschädigung Mecklenburgs)
vor und erinnerte im FRO fast in jeder Sitzung an die Entschädigungsforderungen, über
die erst Anfang August 1648 entschieden wurde ( Meiern V, 578 , 655; VI, 523f.; APW II C
4/1, 215 Z. 2f., 365 Z. 13f.; Masch, 716–720); Mecklenburger Textvorschlag für den späteren
Art. XII IPO, s. l., s. d., überschickt 1648 IV 17/27, s. APW II C 4/1 Nr. 222 Beilage C;
Druck: ST VI.1, 208. Inhalt: Für die Abtretung von Wismar, Walfisch, Poel und Neukloster
erhält der Hg. von Mecklenburg-Schwerin die Bistümer Schwerin und Ratzeburg als
Reichslehen (mit den Rechten, wie im KEIPO4 [1647 V 29] vorgesehen). Der Hg. von Mecklenburg-
Güstrow erhält, da eigentlich ihm das Bistum Ratzeburg zusteht, als Entschädigung jeweils
ein Kanonikat in Magdeburg und Halberstadt. Bei Aussterben der Linien Mecklenburg-
Schwerin folgt Mecklenburg-Güstrow nach. Das Haus Mecklenburg erhält die Komtureien
Mirow und Nemerow. Der Ks. bestätigt die Mecklenburger Elbzölle, erläßt die künftig auf
Mecklenburg entfallenden Reichssteuern bis zu einer Höhe von 200 000 Rt.n und überträgt
für den Fall der Erledigung des Hgt.s Sachsen-Lauenburg Mecklenburg die Exspektanz.
sonst dero landenn zugestanden und wie lange anno 1636 die Kayserliche
armee, bestehend in 60.000 mann, sich darin befunden und nach dem
andere armeen, dahero dan ezliche tausend unterthanen hetten müßen
verschmachten und verterben etc. Wann aber dieser punct förmblicher
proponirt werde, wolle er sich weiters vernehmen laßenn.
Fulda. Wie Bamberg.
Pommern-Stettin und -Wolgast. Referire sich uf das Culmbachische
votum
puncta voneinander separirt würden.
Weißenburg. Wie Speyer.
Württemberg.
man sich solchergestalt ufhalte. In dem 1. punt, den § „Tandem omnes“
betreffend, sey er nicht instruirt, weil seine fürstliche gnaden nicht vermei-
net, daß solcher paragraph solle in die reichsräthe kommen. Sie begehre
keinen stand was abzuvotiren, viel weniger ihr Kayserlicher majestät. Es
werde iedoch seiner fürstlichen gnaden nicht zuwieder sein, wan man
den von Altenburg vorgeschlagenen weg wandele und, wie Braunschweig,
von denen königlich Schwedischen vernehme, worauf ihre temperamenta
beruheten.
In 2. wie Altenburg, Würzburg und gleichstimmende, daß dieser punct
specialius zu proponiren. Wolle sich mit queruliren nicht ufhalten. Es sey
leider genugsam bekant, was der Schwäbische creiß und insonderheit auch
seine fürstliche gnaden mit ihren land und leuthen bey diesen kriegstrou-
blen ausgestanden.
Repetire auch solches wegen Pfalz-Veldenz convenienti loco et ordine.
Prüm. Wie Speyer.
Hessen-Darmstadt. [1.] Krafft habenden befehlichs könne er nicht
verhalten, daß, was den § „Tandem omnes“ betrifft, seine fürstliche gna-
den dafürhalte, daß diese materi nicht in die reichsräthe zu bringen, wen es
aber dahin komme, dero gesandten dahin zu votiren [befohlen habe], daß
seine gnaden in solchem paragrapho befinden, es hetten die cronen nicht
ursach, sich Kayserlicher mayestät unterthanen anzunehmen, noch derie-
nigen restitutionen, so des ihrigen verlustig worden, zu urgiren. Schliße
dennoch mit vorgehenden uf eine deputation an die königlich Schwedi-
schen und mit Altenburg, daß sowol evangelische als catholische stende
bey ihrer Kayserlichen mayestät einzukommen, damit sie, wo nicht alle,
iedoch ezliche restituire. Die Kayserlichen gesandten hetten darin harten
und gemeßenen befehl, daraus sie nicht schreiten könten.
In 2. könne er sich mit Altenburg und andern gleichstimmenden wol
conformiren. Wenn einiger standt wegen erlittener schäden zu eximiren,
weren seine fürstliche gnaden in consideration zu ziehen, alß die oft in
ihren landen die Kayserlichen, Churbayerischen und königlich Schwedi-
schen armaden zugleich stehend gehabt. In denen Rheinlanden were sie
von allem vorrath gebracht, alles sey ausgeplündert, auch der kirchen und
gottesheuser nicht verschonet und daraus die glocken weggenommen und
nach Franckfurth geführet worden. Die koniglich Schwedischen hetten
in ihrem instrumento contestirt, daß die cron Schweden seine fürstliche
gnaden vor neutral hielten
Bezug auf die schwed. Replik von 1646 I 7, zum Prooemium, Punkt 2 (Text: Meiern
II, 183–190 , hier 185 [= ksl. Protokoll; fehlt im schwed. Protokoll]). Schweden hatte die
Neutralität mißachtet (s. APW III A 3/3, 38 Z. 17ff.).
und stende gesandten habe sie sich in der Marpurgischen sache überwun-
den und propter bonum publicum ein halb fürstenthum hingeben
Anspielung auf den 1648 IV 14/24 in Kassel unter Vermittlung Hg. Ernsts von Sachsen-
Gotha geschlossenen Hessischen Hauptvergleich (Text: Meiern V, 677 –683), der den Streit
zwischen Hessen-Kassel und -Darmstadt um die Marburger Erbfolge (s. APW III A 3/2
[Nr. 32 Anm. 63] ) beilegte. Nachdem ein RHR -Urteil von 1623 Hessen-Darmstadt einsei-
tig begünstigt hatte, besiegelte er endgültig die Teilung Hessen-Marburgs, wobei Amt,
Stadt und Schloß Marburg, die besonders umstritten waren, an Hessen-Kassel kamen.
Der Hauptvergleich wurde in § 58 IPM = Art. XV.13 IPO bestätigt ( Bettenhäuser, 86f.;
Croxton / Tischer, 126f.).
iustissimo titulo gehabt. Verhoffe demnach, man werde ihr in den vorste-
henden contributionibus satisfaction wiederfahren laßen, fernere notturfft
reservirend.
Baden-Durlach. [1.] Conformire sich geliebter kürze [halber] mit Al-
tenburg und denenienigen, die auf eine deputation geschloßen, wie auch
mit Braunschweig, daß temperamenta von denen königlich Schwedischen
zu vernehmen.
In 2. wie Altenburg, Würzburg und gleichstimmende.
Gemeint ist: wegen der Mgft. Baden-Baden. Dem Votum Baden-Badens gemäß (s. unten)
ging es nicht um die Session an sich, sondern um die Präzedenz. Auf dem WFK war nicht
die Session Baden-Badens, sondern jene Baden-Durlachs strittig gewesen (s. APW III A
3/1 [Nr. 1 Anm. 9] ; s. auch die folgende Anm.).
genommen worden. Nun sey zwar dieser sach halber ein proiect abgefast
Textvorschlag De causa Badensi, Osnabrück 1648 IV 20; schwed. Überlieferung: APW II
C 4/1 Nr. 211 Beilage C (s. ebenda, 398 Z. 31 [Folioangaben und Bezeichnung fehlerhaft,
korrekt: fol. 678–678’ Entwurf wegen der badischen Sukzessionssache]). Der Text ist in
seinem ersten Teil identisch mit Art. IV,26 IPO = § 33 IPM (persönliche Amnestie für
Mgf. Friedrich V. von Baden-Durlach, seine Familie und Dienerschaft; Wiedereinsetzung
in den politischen und religionsrechtlichen Status von 1618 hinsichtlich der Mgft.en Baden-
Durlach und Hachberg; Session bei Reichs-, Kreis- und anderen Versammlungen). Diese
Restitution schloß nicht die Einsetzung in die Mgft. Baden-Baden ein, in deren faktischem
Besitz Baden-Durlach 1618 gewesen war (zu den Hintergründen s. APW III A 3/1 Nr. 24
Anm. 77; Wolgast, 159, 267), auch nicht jene in die Kellerei Malsch, die Thumbshirn
und Langenbeck im Namen Mgf. Friedrichs noch bei den Verhandlungen am 19. April
1648 forderten ( APW III C 2/2, 1048 Z. 19–36). – Der hier nicht relevante zweite Teil des
Textvorschlags weicht geringfügig ab von Art. IV,27 IPO = § 34 IPM (Restitutionsregelung
für die Herrschaft Hohengeroldseck). Bericht und Protokoll über die Erarbeitung des Textes
1648 IV 19 und 20 unter ksl., schwed. und rst. Beteiligung: Meiern V, 712 f.
aber seiner fürstlichen gnaden consens darüber nicht eingelanget. Müße
dannenhero seine vorlengst übergebene protestation
Vorbehalt Baden-Durlachs betreffend den Textvorschlag De causa Badensi (s. vorige
Anm.), Osnabrück 1648 IV 20, ksl. Überlieferung: APW III C 2/2, 1050f. Z. 30–34,
1–22; schwed. Überlieferung: APW II C 4/1 Nr. 211 Beilage F (s. ebenda, 398 Z. 34
[dort irrtümlich als fehlend bezeichnet, tatsächlich aber aaO, fol. 680–680’]). Inhalt: Bei
Mißbilligung Mgf. Friedrichs V. von Baden-Durlach soll der Text zwar unverändert in den
Friedensvertrag aufgenommen werden, doch bleibt beiden Mgf.en (bei uneingeschränkter
Verbindlichkeit des Friedensvertrags) der Rechtsweg vorbehalten.
und pitten, solches ad protocollum zu nehmen und daß er fernere notturfft
reservirt.
Baden-Baden
Ges. der Mgft. Baden-Baden, hier zum ersten Mal im FRO vertreten, war Johann Jakob
Datt zu Tiefenau (auch: Diefenau), gest. 1651. Spätestens 1623 Sekretär Mgf. Wilhelms von
Baden-Baden, war er zur Zeit des WFK mgfl. badischer Rat und Obervogt zu Stollhofen.
Datt hatte 1627 an den Wiener Ausgleichsverhandlungen zwischen beiden mgfl. Linien
(s. folgende Anm.) teilgenommen und schon damals zu den diplomatisch erfahrenen,
verdienten Räten Mgf. Wilhelms gehört. Im Mai 1646 in Münster eingetroffen, verließ er
den WFK frühestens im April 1649 (Vollmacht, Baden 1646 IV 24, praes. Münster 1646
V 18: HHStA MEA CorrA Fasz. 9 [3] unfol.; APW III C 4, 231 Z. 18f.; Mez, 45, 51;
Dethlefs, 109).
aber wegen der session eingewendet, solches komme ihn befremblich vor,
da doch seiner fürstlichen gnaden der vorsietz auch zustehe und sie uf
Kayserlicher majestät zusprechen herrn marggraff Friedrichen zu Baden
allein ad vitam solchen vorsietz gelaßenn
Datt zu Tiefenau bezog sich auf die Wiener Ausgleichsverhandlungen vom Mai 1627
zwischen den Mgf.en Wilhelm von Baden-Baden und Friedrich V. von Baden-Durlach,
bei denen auch die seit 1624 strittige Präzedenz zwischen den beiden mgfl. Linien geregelt
worden war: Der Ks., an den beide Parteien appelliert hatten, sprach Mgf. Friedrich den
Vorrang zu. Nach seinem Tod sollte das Anciennitätsprinzip gelten ( Mez, 51, 55f.).
müße er hingegen reprotestiren, und würden seine fürstliche gnaden schon
gefast und ihr ebenso lieb sein, es were der vergleich acceptirt oder nicht.
Baden-Durlach. Repetire priora.
Baden-Baden. Es sey eine eingerichte sache.
Sachsen-Lauenburg. (Der fürstlich Würtenbergische:) Weil der herr
Lübeckische, so sonst das votum zu vertreten, iezo im städterath
er ihm das votum abzulegen ufgetragen. Und zwar, was den 1. punct
betreffe, hielten seine fürstliche gnaden dafür, diese sache gehöre nicht
eigentlich vor die stende, iedoch, soweit sie den frieden nicht hindere, [sei
er einverstanden].
In 2. wie Altenburg, Würzburg und nachstimmende.
Savoyen
Das Hgt. Savoyen, das hier zum ersten Mal im FRO votierte, wurde auf dem WFK
vertreten durch Claude Jérôme de Chabod, marquis de Saint-Maurice (Claudio Girolamo
di Chabò, marquese di San Maurizio, barone di San Joire e Lupigni), 1583–1659, seit 1635
marquis ( Claretta I, 363f.; Carutti, 471, 496f.; Kybal / Incisa I, 288f.), sowie durch
Dr. iur. Lorenzo Nomis, gest. 1670, seit 1656 conte di Castelletto, seit 1666 di Valfenera
( ABI I 704, 403–408; Carutti II, 405f.; Kybal / Incisa I, 289 Anm. 1). Nomis war für
Osnabrück vorgesehen, doch nahm zeitweise auch Saint-Maurice an den Sitzungen des
FRO teil, so daß offenbleiben muß, ob beide anwesend waren ( HHStA MEA CorrA
Fasz. 9 [3] unfol. [Vollmacht, Turin 1647 I 1]; Oresko, 151).
Hg.in Christine von Savoyen (1606–1663, 1637–1648 Regentin), geb. Prinzessin von Frk.,
Tante Kg. Ludwigs XIV. von Frk., Regentin für ihren Sohn Hg. Karl Emanuel II. (1634–
1675, 1637 Hg. von Savoyen, 1648 VI 20 für volljährig erklärt), s. ABI I 256, 133–141;
Claretta ; DBI XX, 340–245, XXXI, 31–37; Europäische Stammtafeln NF II T. 195;
Brugnelli Biraghi / Denoyé Pollone . – Seit 1632 behauptete das Haus Savoyen mit
Berufung auf den ihm im 15. Jh. zuerkannten Anspruch auf das Kgr. Zypern, eine kgl.
Dynastie zu sein. Ferner forderte Savoyen wegen seiner angeblichen Deszendenz von
einem Neffen Ks. Ottos III. den Platz vor den fürstlich sächsischen Ges. In der Sitzung
des FRM 1647 VI 7/17, an der die fürstlich sächsischen Ges. und andere, die sonst in
Osnabrück votierten, teilgenommen hatten, war es bereits zu einer Auseinandersetzung
um den Rang Savoyens in der Sitzordnung gekommen. Damals wurde dem Ges. Savoyens
trotz seines Protests der letzte Rang unter den fürstlichen Ges. angewiesen ( Moser, TS,
XXXVI, 113f. [Protokollauszug der FRM -Sitzung von 1647 VI 7/17]; Baud, 131, 162;
Kleinman, 7–22; Oresko, 147, 151).
mirabilius, quod surculus domus Saxonicae a stipite, a domo sua, separetur
secus ac in domo Bavarica et Badensi. Monstrum in domo Saxonica, quod
resideat pars in altero loco. Sua regia celsitudo reservat sibi omnia iura
competentia petitque a directorio hoc inter acta Imperii recensere.
Quod ad proposita, in 1. equidem facilime concederem decisioni, nisi
viserem inane esse. Membra debent leges accipere a capite, non caput a
membris.
In 2. nondum absolutum est bellum, nec liquet, cui militi satisfaciendum.
Placet itaque sententia eorum, qui putant, cum dominis Suecicis per depu-
tatos colloquium esse instituendum.
Sachsen-Altenburg. Man wiße, daß Savoy aus dem hause Sachsen
entsproßen. Soweit nun daßelbe hauß vor dem hause Sachsen keine prae-
cedentz begehre, stelle man es darhin.
Anhalt. Reservire fernere notturfft.
Braunschweig. Was vor eine session Savoy zustendig, sey aus den reichs-
abschieden bekant
Savoyen hatte im FR seit 1542 stets einen niedrigen Rang (meist hinter Württemberg oder
Pommern) eingenommen, da es im Reich nur als gefürstete Gft. galt. 1613 hatten seine
Ges. den Rang zwischen jenen des Hgt.s Holstein und der Lgft. Leuchtenberg. Auf dem
Regensburger RT 1640/1641 war Savoyen nicht vertreten ( Sammlung III, 528; s. Moser,
TS, XXXVI, 114f.; Wolff, Corpus Evangelicorum, 211).
Savoyen. Inter domum Saxonicam et suam regiam celsitudinem nullam
esse litem.
Die übrigen. Des Reichs herkommen sey bekant.
Henneberg. Wie Altenburg und Weymar. Müße noch dieses erinnern:
Was von Braunschweig wegen eines nebenreceß gedacht, so zwischen denn
Kayserlichen und königlich Schwedischen vorgangen und von keinem theil
denen stenden communicirt wolle werden, deswegen [sei] den nochmals
von dem reichsdirectorio anzuhalten. Solte nun die communication nicht
geschehen, bedinge man, daß man daran nicht wolle verbunden sein, wann
darin etwas enthalten, so dem hause Sachßen könte nachtheil bringen.
Wetterauer Grafen
Das Votum der Wetterauer Gf.en führte seit September 1647 Wesenbeck ( APW III A 3/4
[Nr. 141 Anm. 22] ), der sich in dieser Sitzung durch den Württemberger Ges. vertreten ließ
(s. Anm. 84). Daher muß dieser auch für die Wetterauer Gf.en votiert haben.
Direktorium Salzburg. (Herr Dr. Krebs:) Die herren Kayserlichen
sagtenn, dieser receß concernire allein ihr Kayserlicher majestät erblande.
Sachsen-Altenburg. Vernehme, daß die herren Kayserlichen gegen
ezliche catholische gedacht, es werde ihre Kayserliche majestät 200.000
reichsthaler der cron Schweden nach erfolgtem friedenschluß baar bezah-
len, aber die übrigen 400.000 reichsthaler solle die cron Schweden an der
reichsanlagen künftig abziehen , welches ia also [die] übrigen stende
gravire.
Salzburgisches Direktorium. (Conclusum, so ich hernach von
dem directorio schriftlich erlanget, dieses inhalts): Es sindt auf den im löbli-
42,23–44,14 Conclusum – auszustellen] Identisch in Bamberg A V und Pfalz-Neuburg
(3540) fol. 139–139’; in Pfalz-Neuburg (3540) fol. 105’–106 formal anders, protokolliert
nach dem Vortrag des Salzburgischen Direktoriums am Schluß der Sitzung, Lemma: Con-
clusum, endend: Nun were man der catholischen zu Münster am heütigen tag geführte
vota gewertig und wolte demnegst ein bestendiges conclusum formiren und alßdan zur
re- und correlation schreiten.
Österreich A IV (XLIV): Meinung des Österreichischen directorii: Wan dise vota in
ihren schlußreden erwogen werden, so finden sich zehen stimmen, die ohne einiche
condition oder temperament schließen affirmative pro Caesarea maiestate.
Die andere seindt Altenburgische und haben daß ansehen, alß machten sie maiora, deren
substanz dannoch anderst nit ist, als daß man möglichste ansuchung thun soll, ob von
Kayserlicher majestät etwas milterung zu hoffen were, jedoch wan nichts zu hoffen oder
zu erlangen, seyen sie befelcht, weiter die sach nit aufzuhalten noch in ihre Kayserliche
majestät zu setzen.
Dritte seyen instruirt, ihr Kayserlicher majestät nichts zu praeiudiciern, und indem sie
sich mit diser erleuterung uff Altenburg per generalia referiern, thuen sie die bedeute
Altenburgischen absätz desto besser erleuteren; dahero gesagt werden kan, daß die herren
Kayserliche und Schwedische noch einmahl per deputatos anzulangen und zu tentiren,
ob von den Schweden einiche temperamenta zu geben, so die herren Kayserliche anneh-
men khöndten oder wolten, dabey eß dan verbleiben möchte. Im fall aber dergleichen den
herren Kayserlichen nichts zu thuen oder gefellig were, solte de communi placito der §
für geschloßen angenohmen und weder der friden noch dise tractaten deßwegen auffge-
halten noch verhindert werden, gestalten dan die protestierende nach underschribenem
paragrapho erinnert, daß ein gemeine intercession an ihr Kayserliche majestät getahn
werden möchte, waß sie auß dero clemenz etwa den exulanten zum besten verwilligen
möchten.
Solte man dan uber dise explicirte meinung die maiora aufs genauste haben wollen oder
in dreyerley meinungen abtheilen, so werden die Munsterische sambt den obstehenden
zehen votis die maiora in duplo machen khönnen.
chen fürstenrath alhier zu Oßnabrugg unter die hiesigen orths sich einge-
fundene herren fürstliche zur consultation gestelten § „Tandem omnes“ et
punctum satisfactionis militiae nachfolgende meynungen ausgefallen:
Und soviel 1. den § „Tandem omnes“ betrifft, fast die aequalia vota auff
eine deputation von beeden religionsverwanthen ständen sowohl an die
herren Kayserlichen alß königlich Schwedische, dahin zielend, gangen,
daß das friedensnegotium (mehrbesagten § „Tandem“ mit eingeschloßen)
bestmögligst beschleuniget, hingegen von den ständen ihrer Kayserlichen
majestät in hac causa weder vorgegriffen noch maß gegeben noch darzu
der friedt, casu quo die herren Kayserlichen hierinn nicht weichen würden,
gehindert, sondern die sach dahingestellet werdenn solte, daß, wann dieser
§ „Tandem omnes“ darauff adplacitirt und subscribirt, alßdann dieselbe
allerhochstgedachter ihrer Kayserlichen majestät von den ständen bee-
der religion zue dero clemenz und allergnädigsten milterung durch ein
allerunterthenigstes intercessionschreiben zu recommendiren sey. Andere
aber, und zwar deren unterschiedliche, habenn zue desto förderlicher errei-
chung des vorbedeuten scopi subscriptionis huius § „Tandem omnes“ auff
eine deputation ex utraque religione an die königlich Schwedischen votirt,
sodann [haben] ezliche dafürgehalten, daß sowol von den herren Kay-
serlichen alß königlich Schwedischen derienige recess, welcher zwischen
beyden, Kayserlichen und königlichen, partheyen uber 600.000 reichs-
thaler pro corona Sueciae hiebevorn sollen verglichen und extradirt sein
worden, in abschrifft zu der stände nachricht zu gesinnen, auch zugleich
die herren Schwedischen umb apertur ihrer bey offt gemeltem § „Tandem
omnes“ habenden temperamentorum zu belangen, damit, dem vorgan-
gen, die vorgemelte deputation an die herren Kayserlichen desto füglicher
werckstellig gemacht werden könte.
Anlangendt vors 2. den punctum satisfactionis militiae, haben die maiora
geben, daß zuforderst die materia in propositione in gewiße quaestiones
abzutheilen und folgents darüber weitere umbfrag zu halten; jedoch seind
ezliche der meynung gewesen, daß diese satisfactio militiae biß zu erfol-
gender abhandlung überiger annoch ohneerörterter puncten auszustellen.
Salzburg. Reservirte weitere notturfft, weil in concluso seiner erinne-
rungen nicht gedacht.