Acta Pacis Westphalicae III A 3,4 : Die Beratungen des Fürstenrates in Osnabrück, 4. Teil: 1646 - 1647 / Maria-Elisabeth Brunert
Beratungsvorlagen: Proposition und Deduktion des Gesandten der Stadt Basel von 1647 I
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An die ksl. Ges. Text, s. l., s. d.: Moser, Eydgenoßenschafft, Beilage A, 1f.; zur ksl. Überlie-
ferung (datiert: Osnabrück 1647 I 2) s. APW II A 5, Nr. 286 Beilage 1. Inhalt: Klage über
mehrfache Verletzung der ksl. und kgl. Privilegien und Mißachtung der Exemtion, welche
die Stadt Basel mit der Eidgenossenschaft gemeinsam habe, durch Vorladung einzelner
Orte und besonders der Stadt Basel vor das RKG sowie durch Arrestverfahren infolge
des Fernbleibens der Beklagten. Bericht über die Beschlagnahme Basler Handelsgüter im
August 1646 aufgrund des vom RKG verhängten Arrests. Information über den Auftrag
des Basler Ges. Wettstein (Bitte um Vermittlung beim Ks., damit derartige Verstöße künftig
prinzipiell ausgeschlossen seien). KFR, FRM und SRM bzw. KFR und FRM hatten am 21.
und 31. Januar 1647 über Proposition und Deduktion (Anm. 3) beraten und Re- und Cor-
relation gehalten, während der SRO gleichzeitig mit dem FRO beriet ( APW III A 1/1,
703 Z. 14–708 Z. 31 und Nr. 108; III A 6 Nr. 87). Der Proposition lag das ksl. Privileg
für die Stadt Basel von 1433 bei (Anm. 13; Gauss, XXXIII). – Johann Rudolf Wettstein
(1594–1666, 1615 Ratsmitglied in Basel, 1635 Oberstzunftmeister und Ges. der eidgenössi-
schen Tagsatzung, 1645 Bürgermeister) war am 28. Dezember 1646 als Ges. Basels und
der ev. Orte der Schweizer Eidgenossenschaft in Münster eingetroffen, sprach in der Pro-
position aber auch für die gesamte Eidgenossenschaft, wie es in seinem (nur von der Stadt
Basel autorisierten) Kreditiv für die ksl. Ges. von 1646 XII 3/13 (Text: Londorp VI, 136)
vorgesehen war. Er weilte seit dem 5. Februar 1647 in Osnabrück und schildert in seinem
Diarium seine Verhandlungen, nach deren erfolgreichem Abschluß er den WFK am 21.
November 1647 verließ (Edition: Gauss, hier 42 Z. 5ff., 280 Z. 9f.; s. Stadler, 61, 64;
Egger, 90–93; Croxton / Tischer, 320f.).
Text, s. l., s. d.: Londorp VI, 137f.; EA V.2.II, 2268f. (unvollständig); Datierung nach
Gauss, 17 Z. 7f. Inhalt: Unabhängigkeit der Eidgenossenschaft und Beispiele für ent-
sprechendes Handeln; ihre Schädigung durch Beschlagnahme Basler Handelsgüter durch
das RKG trotz ihrer Exemtion; Gründe, warum das RKG zu solchen Maßnahmen nicht
berechtigt sei; Frage, ob man die Eidgenossenschaft, die keinen Richter als sich selbst aner-
kenne und seit langem im Besitz dieser und anderer souverainetet sei, darin angreifen
wolle; Hoffnung auf den Ks., daß er kraft seiner Autorität die in der Proposition (Anm. 2)
enthaltenen Beschwerden beseitigen werde.
Osnabrück 1647 I 25
Unterzeichnet von Trauttmansdorff und Volmar; Text: Moser, Eydgenoßenschafft, Bei-
lage B, 3ff.; zur ksl. Überlieferung s. APW II A 5 Nr. 286 Beilage 3. Inhalt: Beschwerde
Wettsteins über das Beratungsergebnis der Rst. (in Münster am 21. Januar 1647, s. APW
III A 1/1, Nr. 107); Irrelevanz der Informationen, die (laut damaligem Beschluß) vom
RKG angefordert werden sollen; Gefahr, daß Wettstein sich an Frk. und Schweden wende;
Gefahr neuer Unruhe, was in der gegenwärtigen Lage im Reich vermieden werden müsse;
daher Aufforderung, die Sache erneut in den Reichskurien beraten zu lassen und auf die
Notwendigkeit hinzuweisen, ohne Diskussion der staatsrechtlichen Frage den laufenden
RKG -Prozeß zu sistieren und solche Verfahren nicht mehr zuzulassen. Beilage: Beschwerde
Wettsteins; der Text wurde nicht ermittelt. Wahrscheinlich ist sein Schreiben an die ksl. Ges.
in Osnabrück von 1647 I 24 gemeint ( Gauss, 29 Anm. 2, und 288: archivalischer Nachweis).
Der Text wurde nicht ermittelt; die „Meinung“ der (Teil-)Kurien in Münster muß im
wesentlichen jener des FRM vom selben Datum entsprochen haben, da sich der KFR in
der Re- und Correlation dessen Mehrheitsmeinung angeschlossen hatte ( APW III A 1/1,
716 Z. 1–9, 33ff.); Text der Aufzeichnung dieser „Meinung“, Münster s. d., an den ksl.
Hof überschickt: Österreich A III (XXXVII) fol. 40–40’ (mit Namen der drei Rst. , die
abweichend votiert hatten). Sachlich stimmen die Wiedergaben im KFR-Protokoll ( APW
III A 1/1, 716 Z. 1–9) und im FRO -Protokoll (S. 79f. Z. 12–17, 1–4) sowie die an den
ksl. Hof überschickte „Meinung“ nicht völlig überein (s. Anm. 17). Inhalt (hier nach der
Aufzeichnung der „Meinung“ des FRM ): [1.] Empfehlung eines ksl. Befehls an das RKG
zu künftigem Verzicht auf Verfahren gegen die Stadt Basel aufgrund des Privilegs von
1433 in einer Form, welche die Berufung anderer Orte der Schweizer Eidgenossenschaft
auf diese Entscheidung ausschließt; [2.] Einflußnahme auf Wettstein zur Erzielung eines
gütlichen Vergleichs im laufenden Verfahren.
VI IPO = § 61 IPM).
RKG -Verfahren des Weinhändlers Florian Wachter gegen die Stadt Basel sowie deren Be-
schwerde , die sich die Schweizer Eidgenossenschaft zu eigen gemacht hat, beim Kaiser über
das RKG , das ihre Privilegien und Exemtion mißachtet habe: Zustimmung zur „Meinung“
der Reichsstände in Münster über die diesbezüglichen Ratschläge an den Kaiser?
Eine Umfrage sowie Protest und Rechtsvorbehalt Magdeburgs wegen des Vorsitzes von Salz-
burg und Gegenprotest und Rechtsvorbehalt Salzburgs.
Mehrheitsbeschluß: Suspension der Voten hinsichtlich einer grundsätzlichen Entscheidung
über die Exemtion Basels vom RKG ; Zustimmung zu den Vorschlägen der (Teil-)Kurien in
Münster zu Maßnahmen im laufenden Verfahren.