Acta Pacis Westphalicae III A 1,1 : Die Beratungen der kurfürstlichen Kurie, 1. Teil: 1645 - 1647 / Winfried Becker
[42.] Sitzung des Kurfürstenrats Münster 1646 August 28

18
95

19

[42.] Sitzung des Kurfürstenrats


20
Münster 1646 August 28

21
Kurtrier zA = Druckvorlage; damit identisch Kurtrier spA p. 918–937. Vgl. ferner
22
Kurmainz Rk FrA Fasz. 9 II nr. 24, Kurmainz Rs Extrakt FrA Fasz. 14 (nur Proposi-
23
tion
und Conclusum); Kurköln zA I fol. 245–250 ( damit identisch Kurköln spA II fol.
24
536’–551’ und Kurköln zA Extrakt fol. 23’–24’ ); Kurbayern K III fol. 376–389’ (damit
25
gleichlautend Kursachsen Rs I fol. 93–98.)

26
Umstrittenes Reservat der kurfürstlichen Sonderrechte in der kaiserlichen Responsion und im instru-
27
mentum pacis. Spaniens Friedensschluß mit Frankreich und den Niederlanden ohne Zustimmung
28
des Reichs? Spaniens Reichsstandschaft. Eigenständigkeit des Reichs, seiner inneren Angelegen-
29
heiten und seiner Verhandlungen.

30
Wunsch nach schnellem Fortgang der Traktate mit Frankreich und Schweden. Intervention Frank-
31
reichs bei Schweden zugunsten des Reichs nach Beendigung der Verhandlungen mit Frankreich.

32
[Im Kurfürstenratszimmer des Bischofshofs]. Vertreten: Kurmainz, Kurtrier, Kurköln, Kur-
33
bayern , Kursachsen, Kurbrandenburg.

[p. 644] [scan. 768]


1
Kurmainz . Draget vor: Eß haben gestriges tags Ihre Excellentz der herr
2
grave von Trautmansdorff eines hochlöblichen churfürstenraths ordinarios
3
deputatos zu sich erfordert, undt

32
3–4 auff – geweßen] In Kurbayern K III die entsprechende Passage von J. Adolf
33
Krebs, der laut Kurmainz Rk als zweiter Deputierter des Kurkollegs vorgesehen war,
34
durchgestrichen.
auff ihr der Churmayntzischen alleinigs
4
erscheinen, weillen die herrn Bayerische verhindert geweßen, ihnen zu er-
5
kennen geben, welchergestalt etliche auß den Augßpurgischen confessions-
6
verwandten ständten alhie undt zu Osnabrug uber den passum Kayßer-
7
licher responsion ad propositionem Suecicam articulo 5 to , wo diese worth
8
endthalten: „salvis tarnen iis, quae ad Imperatorem et electorale collegium
9
pertinent, omniaque intelligendo iuxta morem ab antiquo receptum“

38
Vgl. Meiern I S. 437 ( schwedische Proposition ) und S. 920 ( ksl. Responsion ).
,
10
mehrere erleuterungh undt dabenebenst dieses begert, daß diese worth
11
endtweder in der Kayßerlichen responsion undt darauff erfolgetem instru-
12
mento pacis gar außgelaßen oder doch specificirt werde, waß Ihrer Kayßer-
13
lichen Mayestät undt einem hochlöblichen collegio vor absonderliche iura
14
competiren. Aldieweillen nuhn solcher passus nit allein Seiner Kayßerlichen
15
Mayestät, sondern auch höchstgedachtes collegium concerniren thette, alß
16
hetten Ihre Excellentz notturfft zu sein erachtet, dieses den deputatis zu
17
notificiren, gestalt es den ubrigen vorzutragen, damit collegialiter daruber
18
deliberirt undt ein schluß gemacht werde, ob undt wie weith den Augs-
19
purgischen confessionsverwandten in diesen sachen zu deferiren sein
20
möchte.

21
Vors ander steht nach Mitteilung Trauttmansdorffs Spanien unmittelbar vor dem
22
Abschluß des Friedens mit Frankreich und Holland

39
Die Niederlande verhandelten sogleich nach ihrem Eintreffen in Münster im Januar 1646 zügig
40
mit Spanien. Bereits am 8. Januar 1647 wurde ein Friedensvertrags-Entwurf unterzeichnet;
41
nach beiderseitigen Ratifikationsverhandlungen wurde der Friede am 30. Januar 1648 geschlossen
42
( Dickmann S. 269f., 300–304, 440–443).
. Nuhn wolte die cron
23
Spanien, Ihrer Excellentz bedeuten nach, nicht allein alß ein mitstandt deß
24
reichß, sonderen auch alß confoederirt

35
24–25 ohne – collegium] Laut Kurmainz Rk ist Spanien an der Zustimmung des
36
Kaisers und der Stände, laut Kurköln zA I, spA II, zA Extrakt nur der Kurfürsten
37
gelegen.
ohne Ihre Kayßerliche Mayestät
25
undt daß churfürstliche collegium sich in nichst verbindtlich einlaßen, zu-
26
mahlen nicht zu zweifflen, daß solchenfahls der gantze schwall der Frant-
27
zösischen gewalt auff daß Römische reich geweltzet undt dardurch gar
28
undertrückt werden möchte, so die cron Spanien Ihrer Kayßerlichen Maye-
29
stät undt dem reich nit gönnen wolte, dahero dan ihnen den Spanischen
30
legatis zu wißen nöttigh, wohien absonderlich deß heyligen Römischen
31
reichß hochlöbliche churfürsten mit ihren gedancken ziehlen thetten. Mit

[p. 645] [scan. 769]


1
der cron Franckreich wehren die tractaten a parte

36
1 Caesareanorum] Für irrtümlich catholicorum der Vorlage aus Kurtrier spA und
37
den übrigen Überlieferungen eingesetzt.
Caesareanorum alsofern
2
gebracht, daß man gleichergestalt nit weith mehr von dem schlüß wehre,
3
gesetzt aber, daß solcher würcklich erfolgte, so würde man sich dannoch
4
im reich derentwegen einiges bestendigen friedens nicht zu versicheren
5
haben, in erwögungh, daß meiste obstaculum bey der cron Schweden undt
6
dabey

38
6 nicht] In den anderen Überlieferungen statt dessen: nicht wenig.
nicht zu zweiffelen stehet, ob dieselbe gleich Franckreich sich acco-
7
modiren , dha aber solches nit geschehe, Franckreich sie darzu güttlich ver-
8
mögen oder in entstehungh der gütte sich mit Ihrer Mayestät undt dem
9
reich coniungiren undt wieder besagte cron Schweden die wapffen er-
10
greiffen werde. Dahero bey diesem puncten woll zu bedencken, waß den
11
Kayßerlichen gesandten, consequenter den königlich Spanischen legatis, vor
12
eine resolution hinaußzugeben sein möchte. Dha man aber darfurhalten
13
solte, daß der schlüß zwischen beiden cronen zu suspendiren oder woll gar
14
ohne miteinschließungh Kayßerlicher Mayestät undt deß reichß sich in
15
nichst verbindlichs zu laßen, so wirdet die cron Spanien sonder zweiffell
16
dergleichen auch vom reich begeren. Wirdt derowegen zum nachdencken
17
gestelt, wohien auff diese beide puncta die herren Kayßerliche etwa zu
18
beantworthen sein möchten,

39
18–19 welches – worden] Fehlt in Kurmainz Rk.
welches alles vorezudragen gleichsamb ver-
19
botenus von herrn graffen von Trautmansdorff ihnen auffgeben worden.

20
Kurtrier . Repetendo integram propositionem wollen ihr meinungh uber
21
beide puncten kürtzlich eröffnen, undt vors erste erinderen sie sich, waß in
22
berathschlagungh uber der cronen replicis bey dem in propositione ange-
23
zogenen articulo 5 to vorgangen undt wohien die guttachten gerichtet
24
worden, daß nemblich der vorbehalt Kayßerlicher und churfürstlicher
25
iurium, welche ihnen vermög der güldenen büll, Kayßerlicher capitulation
26
undt fundamentalreichßsatzungen gebühren, zu behaupten undt davon daß
27
geringste nicht benehmen zu laßen.

40
27–29 Der – worden] Hinweis auf frühere Beratung in den Reichsräten fehlt in
41
Kurmainz Rk; laut Kurbayern K III erwähnt Kurtrier den Städterat nicht.
Der stätte correlation giebet auch, daß
28
sie sich ein solches nicht mißfallen laßen, die fürstliche aber seindt her-
29
nacher einer anderen meinungh worden, weillen sie darvorhielten, eß möchte
30
auß dieser generalität mißverstandt erwachßen.

31
Stehen also darbey, daß diese iura nach wie vor außzubehalten, undt weillen
32
die cron Schweden begert, man solle dieselbe ad antiquum imperii statum
33
reduciren, so köndte zu benehmungh alles scrupuls „ad modernum im-
34
perii statum eiusdemque constitutiones fundamentales“ gesetzt werden;
35

42
645, 35 –646, 1 wißen – haben] Zusätzlich in Kurbayern K III, Kursachsen Rs I:
43
Eine Beschwerde sollte doch besser von sambtlichen fürstenrath geschehen.
wißen ihrestheils nicht, warumben die Augspurgische confessionsver-

[p. 646] [scan. 770]


1
wandten sich vor anderen hierbey zu beschweren haben. Halten derowegen
2
schließlich darfur, daß die salvatio eius modi iurium gantz undt gar nit
3
außzulaßen noch den herren Kayßerlichen einzurathen, daß sie dieselbe
4
sollen beschrancken laßen, zumahlen es nicht wenig gefehrlich, de summa
5
potestate Imperatoris et eminentia electorum sich bey den frembden cronen
6
in tractat einzulaßen, quae scilicet iis praecipua iura competant.

7
Ad 2. ponunt pro fundamento, nachdeme die tractaten zwischen beyden
8
cronen Spanien undt Franckreich wie auch den veraynigeten Staden der
9
Niederlandischen provintzen ohne zuthun der Kayßerlichen Mayestät undt
10
deß reichß angefangen, geführt undt prosequirt worden, man biß dahero
11
niehe keine nachricht gehapt, wie weith sie darin komben undt welcher-
12
gestalt zu schließen vorhabens, so will ihrestheils bedüncken, seye den
13
herren Kayßerlichen nicht einzurathen, daß sie von den Spanischen legatis
14
begeren sollen, mit ihren tractaten so langh einzuhalten, bieß man ahn
15
seithen deß reichß auch fertigh, dan wie absonderliche tractirende undt
16
regna seindt, also führen sie auch absonderliche tractaten undt müßen
17
absonderliche schluße erreichen, ohne suspension eines undt anderen theils.
18
Man hatt zwar vordem auch in allen dreyen reichßräthen vorgehabt, ob
19
man ohne die cron Spanien solle schließen. Eß ist aber dhamahll darvor-
20
gehalten worden, daß diese fragh noch zu frühezeittigh, sonderen seye der
21
außgangh der tractaten zu erwarten, undt wahn underdeßen zwischen
22
beiden cronen einiger schlüß zu hoffen, daß man sich alßdan ahn seithen
23
deß reichß der sachen annehmen köndte undt wolte; in solchen terminis
24
müßen sie es ihrestheils pleiben laßen. Man solle doch den herren Spanischen
25
vor die gethane ouverture danck sagen undt dabey notificiren, daß man
26
ihnen zu dem beschließenden frieden allen glücklichen succes wünsche.
27
Ex parte imperii ist man, so weith alß Burgundt ahngehet, hierbey inter-
28
essirt , undt kan man die cron Spanien alß einen reichßmitstandt von der
29
reichßpacification nit ausßchließen, die hatt noch de praesenti ihren ge-
30
sandten im fürstenrath, welcher mit schließen undt underschreiben wirdt.
31
So ist auch bekandt, daß die Niederburgundische landen meistentheils
32
reichßlehen seindt

40
Der 1512 entstandene Burgundische Kreis bestand aus Gebieten, die entweder Reichs- oder
41
französische Kronlehen ( ein Teil Flanderns, die Grafschaft Artois ) gewesen waren. Vgl. Poul-
42
let
I S. 184ff., UuA Burgund . Kreis I S. 442.
, derentwegen Spanien auch in den reichßfriedensschlüß
33
einzunehmen. Im ubrigen aber, weillen Spanien vom reich gantz separirt,
34
so kahn man sich mit selbiger cron in einige coniunctionem tractatuum
35
nicht einlaßen. Wollen hieruber doch die nachstimbende vernehmen undt
36
sich mit ihnen gern vergleichen.

37
Kurköln . Erinderen sich ad 1. gleichergestalt, waß vor diesem super pro-
38
positione Suecica vorkomben. Wißen aber nicht aygentlich, daß sich die
39
Augspurgische confessionsverwandte stände dieser sachen absonderlich

[p. 647] [scan. 771]


1
underfangen oder solches zu thun ursach haben, weillen sie alle ständte
2
betriefft, Sachßen undt Brandeburgh werden die beste erclehrungh geben
3
können. Die sache ahn sich belangendt, weiß man, daß einem hochlöblich-
4
sten churfürstlichen collegio vor anderen ständten vornehme iura et pri-
5
vilegia gebühren,

24
5–11 wie – privilegien] Knapper in Kurbayern K III, Kursachsen Rs I, hingegen
25
in Kurköln zA I, spA II außerdem noch aus der Wahlkapitulation aufgezählt Art. 5,
26
comitia electoralia auch absque praescitu Caesaris anzustellen

41
Vgl. Ziegler S. 127.
, Art. 11, keinen krieg
27
mit fremden anfangen alß mit rhat und vorwissen der reichsstend und wenigst der
28
6 churfürsten, Art. 12, kein kriegsvolck anderen nisi consensu praevio uberlassen

42
Vgl. Ziegler S. 130.
,
29
Art. 17, keine Ausschreibung von Reichstagen ohne Zustimmung der Kurfürsten, Art. 14,
30
Steuererhebung nicht ohne vorherige Behandlung auf Reichstagen oder im Fall extremae
31
necessitatis zumindest nicht ohne rhat und guttachten der Kurfürsten, sodann als kur-
32
fürstliche
Reservatrechte aus der Goldenen Bulle ordo succedendi, primogenitura,
33
individuus electoratus

43
Goldene Bulle cap. 25 ( Müller S. 82–85 ).
, 18 anni pro regimine

44
cap. 7 ( Müller S. 43–47 ).
, privilegium de non appellando

45
cap. 21 ( Müller S. 52–57 ), vgl. Rönnberg , Notiz S. 131f., 135–145.
, item
34
daß wider die herrn churfursten iuxta titul 25 crimen laesae maiestatis begangen
35
werden kan

46
cap. 24 ( Müller S. 78–83 ).
.
wie election, wahllcapitulationabhandlung; so machet
6
sich auch ein Römischer Kayßer in der capitulation verbindtlich, ohne
7
collegio nichst vom reich zu alieniren, keine vectigalia zu geben, zu banni-
8
ziren , ius cudendae monetae zu ertheillen etc., so andere stände nicht haben.
9
Articulo 6.

38
Vgl. Ziegler S. 127 ( Bündnisrecht ).
, 11.

39
Vgl. Ziegler S. 129f.
, 14.

40
Vgl. Ziegler S. 131f. ( außerordentliche Reichssteuern ).
et similibus wirdet auch den herren churfürsten zu-
10
gelaßen , daß sie mögen confoederationes machen, zu geschweigen, waß
11
weiters mögen für privilegien in der güldenen büll endthalten sein, welche
12
verhoffentlich andere ständt nicht disputiren werden, gleichwie die herren
13
churfürsten es ihnen auch nit zu thun gedencken. Daß nuhn aber solche
14
iura undt privilegia sollen specificirt werden, wirdet newe materi zu meh-
15
rerem streith gebehren, so auff alle weiß abzubrechen; undt weillen die
16
Kayßerliche clausul auff der billigkeit undt gerechtigkeit fundirt, so sehen
17
sie nicht, warumb man viell scrupuliren solle. Einmahll ist gewiß, wahn die
18
stände die sache nicht moviren, so werden die cronen woll stillsitzen,
19
wirdt also das beste sein, daß dieyenige ex collegio, so bey ihnen credito
20
haben, denselben zusprechen, damit sie daß vergebliche einstrewen under-
21
laßen . Meineten sie doch, daß sich in den churfürstlichen iuribus einige
22
irrungh endthalten solte, köndte dieselbe auff nechsten reichßtagh gutt undt
23
freundtlich beygelegt werden, ihnen würde nit zuwieder sein, fahlß

36
647, 23 /648, 1 die cronen] Fehlt in Kurmainz Rk, statt dessen in Kurköln zA I, spA
37
II die herrn Keyserliche.
die

[p. 648] [scan. 772]


1
cronen auch diese wörter etwa scrupuliren möchten, daß andere ahn deren
2
platz gesetzt werden.

3
Pro 2 do erinderen sich ebenmeßigh, daß schon vor diesem de acceptandis
4
in den beschließenden frieden redt vorgefallen, damahlen sie darvorge-
5
halten , dieses wehre propter odiosa, so einlauffen köndten, außzusetzen,
6
ahn deme es noch ist; undt wahn Spanien mit Franckreich undt Hollandt
7
schließen kahn, wirdt es daß reich nicht allein nicht hinderen, sonderen woll
8
befürderen, dan wahn Franckreich mit Spanien geschloßen, damit dieße
9
cron vielle streittigkeitten hatt, so wirdt sie sich gegen daß reich nicht
10
difficultiren, davon sie sonderlich kein landt innenhatt. Obß aber Franck-
11
reich ernst, wirdt sich balt ahn tagh geben,

25
11–23 daß – thun] Fehlt in Kurbayern K III, Kursachsen Rs I, 12–13 so – ahn]
26
auch in Kurmainz Rk.
daß es also einer obligation mit
12
Spanien nit bedarff; so gehört dieses auch vor die gesambte ständte, obß
13
aber denselben derzeit vorzudragen, stehen nicht wenigh ahn, undt wirdet
14
ein frembdes ansehen gewinnen,

27
14–15 wahn – solte] Ausführlicher in Kurköln zA I, spA II und sinngemäß in Kur-
28
mainz
Rk: wenn man jetzt dergleichen confoederatio oder obligatio, daß ein theil
29
ohn den anderen keinen frieden zu machen, eingehen sollte, die vorher zwischen dem
30
reich und Spanien nicht vorhanden.
wahn man sich mit Spanien weiter ein-
15
laßen solte, dha man deß friedens so bedürfftigh. Dardurch würde auch die
16
cron Schweden Spanien zum

31
16 feiend] Für irrtümlich friedt der Vorlage aus Kurköln zA I, spA II eingesetzt.
feiend gemacht, so sie doch bieß dahero nit
17
geweßen, sonderen hatt Schweden mit dem reich gewerden laßen; imo es
18
hatt Spanien gegen Heßen keine hostilia tentiren wollen, sonderen sich
19

32
19/20 verstattet] Zusätzlich in Kurmainz Rk, Kurköln zA I, spA II: und zwar ins Erzstift
33
Köln.
neutral gehalten, wie sie dan ihnen zu Gülich den freyen uberzugh ver-
20
stattet

38
Das Vordringen hessen-kasselscher Truppen von den ostfriesischen Quartieren an den Niederrhein
39
nach Jülich und Kurköln 1642 ist geschildert bei Engelbert II S. 52ff., vgl. ebd. I S. 83ff.,
40
112; bereits 1627 suchte die spanische Regierung in Brüssel Kaiser und Reich für den Krieg gegen
41
die Vereinigten Niederlande zu gewinnen ( Khevenhiller X S. 1508f.).
, und obschon Ihre Kayßerliche Mayestät

34
20 deßwegen] Laut Kurmainz Rk auf kurkölnische Beschwerde hin.
deßwegen ahn den Nieder-
21
ländischen gubernatoren don Franciscos di Melos

42
Don Francisco de Melo de Castro, marqués de Illescas y Torre Laguna (1597–1651), aus
43
vornehmer protugiesischer Familie; er war auf verschiedenen Gesandtschaften nach Italien und
44
Deutschland (Wien 1640) tätig, bevor er 1641 Gouverneur der Spanischen Niederlande (bis
45
1644) wurde ( Dicc. HiST. Esp. II S. 996f.).
geschrieben, so hatt
22
er sich doch endtschüldiget,

35
22–23 undt – brechen] Zusätzlich in Kurmainz Rk, Kurköln zA I, spA II: Man hat
36
aber bekanntermaßen seitens des Reichs Bedenken gehabt, diesem Ansinnen stattzugeben und
37
gegen die Niederlande in den Krieg einzutreten.
undt wahn man ahn seithen deß Hollandts
23
wolte brechen, dan wolten sie gegen Heßen deßgleichen thun. Müßen
24
derowegen ihrem vorigen voto inhaeriren, daß diese fragh außzustellen

[p. 649] [scan. 773]


1
undt die tractaten absonderlich fortzusetzen. Welcher theill nuhn also ahm
2
ersten zum beschlüß derselben gelangen wirdt, kahn dem anderen zu
3
gleichmeßigem effect assistiren undt verhülfflich erscheinen.

4
Kurbayern . Diese quaestion ist schon vorlengst deliberirt undt die replicae
5
darauff fundirt worden, dabey sie es bewenden laßen. Der kurtrierische
6
Formulierungsvorschlag hat denselben effect wie der ursprüngliche Passus. Eß ist
7
auch unnöttigh, die iura zu specificiren, weillen sie genugsamb bekandt
8
auß der güldenen büll undt der observantz, undt ex hoc capite dienet die
9
specification vor die ständte nicht, die außwertige aber haben nichst darmit
10
zu thun. Diese einwürff seindt nuhr remorae, damit den frieden länger auff-
11
zuhalten undt daß reich noch in mehrere verhergungh zu werffen. Meinen,
12
derowegen seye dahien zu gehen, daß sich die ständte under sich recht
13
verainigen, zu welchem endt köndte den scrupulanten, wie im Cölnischen
14
voto bedeutet, zugesprochen undt ihnen beweglich remonstrirt werden,
15

34
15–17 daß – Germani] Zusätzlich in Kurbayern K III, Kursachsen Rs I: Die
35
Protestanten sollen etlichen wennigen dergleichen dies klarmachen, da die maiora in
36
contrarium ausfahlen.
daß sie undt andere durch solche extrema nichst alß verderben undt under-
16
trückungh gewinden werden, deß schimpffs zu geschweigen, sinthemahlen
17
es hernacher heißen wirdt: sero sapiunt Germani.

18
Die andere mit wenigem erhohlte quaestion ist altioris indaginis, undt
19
gehöre zeit darzu, wie vor diesem auch, daß sie praematura; an scilicet sine
20
Hispanis concludendum. Stehet gleichwoll dahien, daß allerseiths partheyen
21
in den tractaten eyfferich progrediiren, undt welche zum ersten fertig, kahn
22
nach dem Churcölnischen voto den anderen beystandt leysten. Zu dem
23
endt wehren die herren Kayßerliche nachmahlß zu erinderen undt anzu-
24
mahnen , nachdemahlen man sich iüngst wegen Philipßburgh resolviert, daß
25
sie demegemeß die veranlaste conferentz bey den herren mediatoribus
26
ehisten tags vortsetzen wollen, welche alßdan die cron Franckreich zum
27
frieden behandelen wollen; undt

37
27–29 seindt – werde] Laut Kurbayern K III regt Kurbayern nun erst an, die fran-
38
zösischen
Gesandten um die Reise nach Osnabrück zu bitten; laut Kurmainz Rk teilt
39
Kurbayern weiterhin mit, von ihnen bereits entsprechenden Bescheid zu haben.
seindt demnach die herren plenipoten-
28
tiarii alle drey erbiethigh, sich naher Osnabrügk zu den Schwedischen zu
29
begeben […], damit also ein gantzes auß der sachen gemacht werde.

30

40
649, 30 –650, 42 Kursachsen – könne] Alle Überlieferungen fast gleichlautend, Kursach-
41
sen
Rs I mit einigen unwesentlichen Zusätzen und Kurköln zA I, spA II mit etlichen
42
kleinen Abstrichen.
Kursachsen . Verzichten auf recapitulation des Einwands einiger evangelischer
31
fürstlicher Stände, die kurfürstlichen Rechte zu spezifizieren oder auszulassen. Sie
32
seindt ihrestheils anfenglich bey den tractaten zwar nit geweßen, alß dieses
33
in deliberation gezogen worden. Ist ihnen auch nicht wissendt, waß theils

[p. 650] [scan. 774]


1
Augspurgische confessionsverwandten hierzu möge bewogen haben, diese
2
clausulam zu difficultiren, dan sich ya in aurea bulla, constitutionibus imperii
3
undt der ublichen observantz befindet, daß Ihrer Kayßerlichen Mayestät
4
absonderlich, ingleichem einem churfürstlichen collegio etzliche iura ab-
5
sonderlich , dan auch Ihrer Mayestät undt dem collegio vor anderen stän-
6
dten etliche competiren undt zustehen, welche verhoffentlich die fürsten
7
des reichß weder Kayßerlicher Mayestät noch den herren churfürsten deß
8
reichß streittig machen werden. Undt obschwar solche iura unschwär auß
9
abgedachten legibus fundamentalibus zu specificiren, so wolte doch zu
10
verhüttung allerhandt inconvenientien vor dießmahll nit dienlich sein,
11
daßelbigh also ins werck zu setzen; die clausulam auch, so von den herren
12
Kayßerlichen annectirt worden, gantz außzulaßen, würde inskünfftig prae-
13
iudicirlich fallen. Daß im Trierischen voto angezogene expediens scheint
14
nicht woll zulanglich sein, und möchte das wort: „modernus imperii“
15
mehr difficultirt werden, alß „de antiquo“ movirt worden. Laßen sich
16
derohalben den Churbayerischen vorschlagh nicht mißfallen, daß die
17
dissentirende Augspurgische confessionsverwandte möchten dahien dispo-
18
nirt werden, entweder diese difficultät gantz fallenzulaßen oder aber auff
19
ainen künfftigen reichßtagh zu verschieben. Solte man aber auch dem con-
20
textui wie in der responsion solchergestalt helffen konnen, daß gleich-
21
samb pro regula gesetzt würde, daß Kayßerliche Mayestät die im 5. articul
22
specificirte puncten hinführo mit chur,- fürsten undt ständten also halten
23
wollen, wie es die güldene bull, constitutiones imperii, capitulatio Caesarea
24
undt die ubliche reichßobservantz mit sich brächten, so vermeinen, möchte
25
daß werck auch hinzulegen sein, also daß keine clausula per modum excep-
26
tionis hinzugesetzt werde.

27
Betreffendt den anderen pünct, erinderen sich, waß von viellen jahren hero
28
man vor eine maximam im reich observirt hatt, daß man nemblich keine
29
frembde sachen, so daß reich nit touchiren undt angehen, in die negotia
30
imperii nit einmischen solle. Ein solches hat man sich auch, wie man sich
31
zu dieser zusamenkunft verglichen, zu thun vorbehalten, und weillen die
32
differentia, so die außwertige cronen under sich selbsten undt mit anderen
33
potentaten undt ständen haben, von deß heyligen Römischen reichß nego-
34
tiis gantz abgesondert sein, so will man auch verhoffen, daß es ahm besten
35
seye, ein yegliche sach ahn seinem gehörigen orth zu tractiren.

36
Den Spaniern ist für ihre apertur ans Kurkolleg zu danken und ihnen zu den weite-
37
ren
Verhandlungen Glück zu wünschen. Underdeßen würden die herren Kayßer-
38
liche zu ersuchen sein, mit der cron Franckreich ohne ferneren auffenthalt
39
auch zum schlüß zu eylen, auch dieselbige dahien zu disponiren, daß sie
40
ihrem erbiethen nach die cron Schweden undt ihre andere confoederirte
41
gleichfahls dahien vermöge, damit man dermahleneins den werthen frieden
42
erwerben könne.

[p. 651] [scan. 775]


1
Kurbrandenburg . Vernehmen, daß die erste zur umbfragh gestelte quae-
2
stion von den Augspurger confessionsverwandten alhie undt zu Osnabrüg
3
endtsprieße. Ihnen aber ist ein specie nit vorkomben, daß die absonderliche
4
iura von den confessionsverwandten bestritten werden, wißen auch nit,
5
von wehme, daß aber woll, daß es nicht

41
5 allein] Fehlt in Kurköln zA I, spA II, Kurbayern K III, Kursachsen Rs I,
42
wodurch sich dort der Sinn verändert.
allein von denselben, sonderen auch
6
etlichen catholischen, in specie dem Saltzburgischen directorio, movirt
7
worden.

8
Die sache ahn sich belangendt, ist gar nit dienlich, solche iura undt privi-
9
legia außzulaßen, sonderen also zu manuteniren, gleichwie sie einbracht
10
worden; denn wie der Kaiser und das Kurkolleg den Fürsten und Ständen ihre
11
Rechte nicht bestreiten, so werden letztere auch ersteren nicht in ihre hohen Rechte
12
eingreifen, die dermaßen notori seindt, daß viell daruber zu disputiren ein
13
lauterer uberflüß ist.

14
Halten auch darfur, daß es eben viell seye, wahn die praecipua iura vermögh
15
güldener bull vorbehalten werden, alß wahn sie specificirt würden, weillen
16
sie genugsamb bekandt. Diesem nach seindt der meinungh, daß die speci-
17
fication unnöttigh, auch nit dienlich, weillen sie nuhr ahnlaß zum newen
18
streith verursachen würde; sinthemahll soviell die reichßständte angehet,
19
weillen ihnen solche iura kündigh, bedarff es der verzeichnuß gar nit,
20
sonderen ist nuhr zeitverlust, wie im Bayerischen voto erwehnet. Die
21
cronen aber haben sich mit den reichßgeschefften, waß Kayßerlicher Maye-
22
stät undt den herren churfürsten gebühre, nichst zu schaffen, remittatur
23
proinde haec difficultas ad proxima comitia, wahn man ye nicht acquies-
24
ciren will.

25
Quoad temperamentum, wie fürsten undt standten satisfaction zu geben
26
oder die gesetzte wort pro conservatione iurium zu laßen, wehre ein eußerist
27
möglichst zu thun, damit die controversia uffgehoben werde,

43
27–37 undt – competat] Laut Kurmainz Rk stellt Kurbrandenburg zur Wahl, ob man
44
den kurtrierischen oder den kursächsischen Vorschlag verwirklichen soll.
undt schlaget
28
man Churtrierischentheils vor, daß pro „more antiquo“ „modernus status“
29
zu setzen. Die cron Schweden hatt in ihrer replicq schimpfflich gesetzt, ob
30
man den statum ad tempora Tiberii extendiren wolle.

31
Wahn es bey fürsten undt ständten diese meinungh auch hette, so kondte
32
der Trierische vorschlagh dienlich sein, nicht zwar, daß die difficultät
33
gentzlich cessirt, sonderen, wie von Sachßen erindert, dan noch ein- alß
34
den anderen wegh verpleibt. Soweith ist es dannoch gutt, wahn zugesetzt
35
wirdt: „iuxta bullam auream, capitulationem Caesaream et observantiam
36
imperii“, daß alßdan die difficultät nachlaßet, weillen man weiß, quid ex his
37
competat.

38
In der anderen fragh möchten sie ihrestheils wünschen, die tractaten wehren
39
zwischen den cronen sowoll under sich selbsten, alß mit dem reich schlüß-
40
fertig , den Spaniern ist zu danken und zu gratulieren, die Kaiserlichen sind zu gleicher

[p. 652] [scan. 776]


1
Eile zu ermahnen, hierzu ihr iüngstes in causa Spirensi et Philipßburgensi
2
abgelegtes votum repetirendt;

34
2–4 umb – adiustiren] Abweichend in den anderen Überlieferungen: Frankreich ist hernach
35
um Intervention bei Schweden zu bitten.
umb soviell desto mehr, weillen sich Franck-
3
reich erbiethigh machet, daß werck mit der cron Schweden angelegenen
4
besten fleyßes zu adiustiren.

5
Im ubrigen vergleichen sich mit Chursachßen, daß causae externae ab
6
internis zu separiren, weillen es herkombens, die reichßsachen vor allem
7
zu debattiren. Repetiren auch hieher daß vor diesem in subiecta materia
8
geführte votum.

9
Kurmainz . Vernehmen, daß vorstimbende auff die erste in die umbfragh
10
gestelte quaestion sambt undt sonders der meinungh sein, es wehre bey dem,
11
waß bey der deliberation ad coronarum replicas circa iura imperatoria et
12
electoralia vorkomben, zu laßen, undt keinigeswegs wider in die cassation
13
noch specification der iurium zu gehehlen, sonderen köndte nach Vorschlag
14
Kurtriers verfahren werden.

15

36
15–17 Churcöln – oder] und 27–30 De – geschehe] fehlt in Kurköln zA I,
37
spA II; daß dieser Zuspruch durch die ksl. Gesandten erfolgen soll, fehlt auch in Kur-
38
bayern
K III, Kursachsen Rs I.
Churcöln, -bayeren, -sachßen undt -brandeburg aber halten darfur, es wehren
16
diejenige, so auß catholischen undt protestirenden den scrupulum moviren,
17
zu vermahnen, ihr intent fahllen zu laßen, oder köndten die absonderliche
18
iura nach dem Chursachßischen voto per clausulam generalem iuxta auream
19
bullam etc. salvirt werden, daß man also in der haubtsachen einer meinungh,
20
daß keineswegs in die auffhebungh oder erleuterungh zu gehehlen, damit
21
sie sich in ansehungh deß vorigen conclusi gantz und gar vergleichen,
22
zumahlen genugsamb bekandt, waß der Kayßerlichen Mayestät undt dem
23
churfürstlichen collegio auß der güldenen büll undt anderen reichßsatzun-
24
gen gebühre, wie solches güttentheils von Churcölln außgeführth worden.
25
Wollen gleichwoll von Trier, Cöln, Bayeren undt Sachßen vernehmen,
26
weillen Brandeburgh inclinirt, ob pro „antiquo more“ „status modernus“
27
zu setzen oder die von Sachßen vorgeschlagene generalis clausula. De
28
reliquo ziehlen die maiora dahien, daß die opponentes in der gütte zu ab-
29
standt zu disponiren, damit sie sich dan vergleichen, daß es durch die herren
30
Kayßerliche geschehe.

31
Ad 2. geben die abgelegte vota, daß zwischen innerlichen undt außwertigen
32
sachen eine distinction zu

39
32 machen] Danach wird laut Kurmainz Rk weiter ausgeführt: Spanien soll deswegen
40
ohngehindert des Römischen reichs mit Frankreich abschließen, denn die Differenzen
41
zwischen Frankreich und Spanien berühren das Reich nicht. Soweit allerdings die Krone
42
Spanien als Reichsstand wegen der Burgundischen landen bey dießem gemeinen
43
Teutschen friedenswerck interessirt, soll sie, die durch ihre Gesandtschaften die tractaten
44
hat besuchen lassen, pillig auch darin gleich andere eingeschloßen werden.
machen, seye doch den Spanischen zu gratuliren
33
undt vor die beschehene apertur danck zu sagen, die herren Kayßerliche

[p. 653] [scan. 777]


1
aber zu bitten, daß sie in ansehungh dieses die tractaten mit Franckreich
2
desto eyffericher vortsetzen undt die veranlaste conferentz bey den herren
3
mediatoribus werckstelligh machen undt schließen wollen, die herren
4
Frantzösische plenipotentiarios auch vermögen, daß sie sich zu den Schwe-
5
dischen naher Osnabrüg bemühen undt dieselbe gleichergestalt zum frieden
6
induciren wollen.

7
Nuhn haben sie an ihrem orth daßjenige billig vorbracht, so ihnen von
8
hern graven von Trautmansdorff zu solchem endt auffgeben worden, auch
9
die rationes angeführt, daß nemblich zu besorgen, wahn die cron Spanien
10
mit Franckreich den frieden geschloßen wirdt haben, der gantze kriegs-
11
schwall auff daß reich fallen werde, deme doch, wie im wolle, nachdemahlen
12
die maiora, undt zwar unanimia, vorhanden. Vergleichen sich darin, gleichwie
13
in vorigen puncten, mit den vorstimbenden allerdings, undt seindt erbie-
14
thigh , dieses alles, so anbracht worden, den herren Kayßerlichen undt
15
mittelst derselben den Spanischen mit zustandt der herren Bayerischen zu
16
referiren, nicht zweiffelendt, wahn sie die motiva vernehmen, sie sich darmit
17
gern contentiren werden, welche außdrücklich bedeutet, nuhr die inconve-
18
nientia zu remonstriren, so darauß endtstehen können, in omnem eventum
19
undt zur nachricht.

20

36
653, 20 –654, 25 Andere – möchten] In Kurmainz Rk statt der zweiten Umfrage nur eine
37
kurze Zusammenfassung ihres Ergebnisses.
Andere umbfragh.

21
Kurtrier . Wegen außnahmb der iurium erklehren sich dahien, daß sie sich
22
die von Churcöln vorgeschlagene remonstration bey den opponirenden
23
ständen gefallen laßen; undt weillen diese sach ad instrumentum publicum
24
kombt, so muß auch der iurium in specie gedacht werden. Seindt also mit
25
Sachßen der meinungh, daß keine exceptio, sonderen nuda allegatio iurium
26
zu inseriren, welche vermögh der güldenen bull, reichßconstitutionen,
27
Kayßerlicher wahllcapitulation undt sonsten sowoll Ihrer Kayßerlichen
28
Mayestät alß dem churfürstlichen collegio zustehen undt gebühren, wie
29
im Chursächßischen voto außgeführt, ubriges alles kahn gesetztermaßen
30
woll pleiben.

31
Kurköln . Modernus et antiquus status köndten praeteriirt werden,

38
31–34 wahn – werden] Entsprechend verlangt Kurköln, was Kurbayern dann aufgreift, laut
39
Kurköln zA I, spA II, Kurbayern K III, Kursachsen Rs I einen speziellen Hin-
40
weis
auf die mos imperii.
wahn
32
aber nuhr die generalclausul eingerücket wirdt, dorfften diejenige iura, so
33
in den reichßsatzungen nicht exprimirt, sonderen in der observantz bestehen,
34
verlohren werden. Wollen sich doch conformiren, wahn auch die herren
35
Kayßerliche ein ander expediens erdencken würden.

[p. 654] [scan. 778]


1
Kurbayern . Wie Sachßen, daß Caesaris et collegii particularia iura zu reser-
2
viren , soviell deren die guldene bull, Kayßerliche capitulation, reichßcon-
3
stitutiones undt kündiges herkommen mit sich bringen, praetermissis
4
verbis „antiquus“ vel „modernus imperii status“.

5
Kursachsen . Ihre meinungh seye geweßen, die iura undt privilegia in genere
6
zu verwahren, nicht aber außzulaßen, sonderen pro regula einzurücken.
7
Seindt also mit Cöln undt Bayeren eynigh, damit den cronen nit ansa geben
8
werde, die reichßsatzungen zu interpretiren undt demselben ewigen
9
schimpff zuzuziehen, zumahlen keine nation vom außwertigen explica-
10
tionem iurium regni ahnnemben würde;

26
10–12 undt – vorzusehen] Fehlt in allen anderen Überlieferungen ( auch der kursächsischen ).
undt möchten es die cronen mehr
11
thun, wahn sie zu ständten solten angenohmen werden, derowegen hatt
12
man sich hierbey woll vorzusehen.

13
Kurbrandenburg . Die iura seindt nicht außzulaßen, wie Sachßen, beson-
14
deren generaliter einzurücken; Cöln undt Bayeren halten darfur, daß
15
„modernus“ undt „antiquus“ außzulaßen.

27
15–18 Ihrestheils – includuntur] Während der ursprüngliche Text in Kurbayern K III
28
der Vorlage entspricht, fordert Kurbrandenburg laut Korrektur von J. Adolf Krebs ebd. und
29
Kursachsen Rs I statt dessen die Einführung des allgemeineren Hinweises secundum
30
observantiam.
Ihrestheils meineten, zur Ver-
16
meidung
aller Schwierigkeiten und Beschwerden der Fürstlichen verbum „ mo-
17
dernus “ zu verwenden, quia idem sensus est addito „iuxta auream bullam etc.“,
18
ubi omnia includuntur.

19
Kurmainz . Seindt extra Brandeburg einer meinung, daß „ab antiquo“
20
außzulaßen, so vermeinet, daß zu mehrer contentirungh beyzusetzen „iuxta
21
modernum statum et auream bullam“ cum aliis. Ihrestheils hetten dabey
22
kein bedencken, weillen doch ubrige ein anders wollen, davon Brandeburgh
23
auch nit alien, so schließen sie, daß „iuxta auream bullam, capitulationem
24
Caesaream, constitutiones imperii et

31
24 observantiam] Ebenso Kurmainz Rk, Kurköln zA I, spA II; in Kurbayern K III
32
( Korrektur von J. Adolf Krebs ), Kursachsen Rs I statt dessen morem.
observantiam in imperio receptam“
25
zu setzen oder waß sonsten die herren Kayßerliche finden möchten.

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