Acta Pacis Westphalicae III A 1,1 : Die Beratungen der kurfürstlichen Kurie, 1. Teil: 1645 - 1647 / Winfried Becker
[42.] Sitzung des Kurfürstenrats Münster 1646 August 28
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Münster 1646 August 28
Kurtrier zA = Druckvorlage; damit identisch Kurtrier spA p. 918–937. Vgl. ferner
Kurmainz Rk FrA Fasz. 9 II nr. 24, Kurmainz Rs Extrakt FrA Fasz. 14 (nur Proposi-
tion und Conclusum); Kurköln zA I fol. 245–250 ( damit identisch Kurköln spA II fol.
536’–551’ und Kurköln zA Extrakt fol. 23’–24’ ); Kurbayern K III fol. 376–389’ (damit
gleichlautend Kursachsen Rs I fol. 93–98.)
Umstrittenes Reservat der kurfürstlichen Sonderrechte in der kaiserlichen Responsion und im instru-
mentum pacis. Spaniens Friedensschluß mit Frankreich und den Niederlanden ohne Zustimmung
des Reichs? Spaniens Reichsstandschaft. Eigenständigkeit des Reichs, seiner inneren Angelegen-
heiten und seiner Verhandlungen.
Wunsch nach schnellem Fortgang der Traktate mit Frankreich und Schweden. Intervention Frank-
reichs bei Schweden zugunsten des Reichs nach Beendigung der Verhandlungen mit Frankreich.
[Im Kurfürstenratszimmer des Bischofshofs]. Vertreten: Kurmainz, Kurtrier, Kurköln, Kur-
bayern , Kursachsen, Kurbrandenburg.
Kurmainz . Draget vor: Eß haben gestriges tags Ihre Excellentz der herr
grave von Trautmansdorff eines hochlöblichen churfürstenraths ordinarios
deputatos zu sich erfordert, undt
erscheinen, weillen die herrn Bayerische verhindert geweßen, ihnen zu er-
kennen geben, welchergestalt etliche auß den Augßpurgischen confessions-
verwandten ständten alhie undt zu Osnabrug uber den passum Kayßer-
licher responsion ad propositionem Suecicam articulo 5 to , wo diese worth
endthalten: „salvis tarnen iis, quae ad Imperatorem et electorale collegium
pertinent, omniaque intelligendo iuxta morem ab antiquo receptum“
Vgl. Meiern I S. 437 ( schwedische Proposition ) und S. 920 ( ksl. Responsion ).
mehrere erleuterungh undt dabenebenst dieses begert, daß diese worth
endtweder in der Kayßerlichen responsion undt darauff erfolgetem instru-
mento pacis gar außgelaßen oder doch specificirt werde, waß Ihrer Kayßer-
lichen Mayestät undt einem hochlöblichen collegio vor absonderliche iura
competiren. Aldieweillen nuhn solcher passus nit allein Seiner Kayßerlichen
Mayestät, sondern auch höchstgedachtes collegium concerniren thette, alß
hetten Ihre Excellentz notturfft zu sein erachtet, dieses den deputatis zu
notificiren, gestalt es den ubrigen vorzutragen, damit collegialiter daruber
deliberirt undt ein schluß gemacht werde, ob undt wie weith den Augs-
purgischen confessionsverwandten in diesen sachen zu deferiren sein
möchte.
Vors ander steht nach Mitteilung Trauttmansdorffs Spanien unmittelbar vor dem
Abschluß des Friedens mit Frankreich und Holland
Die Niederlande verhandelten sogleich nach ihrem Eintreffen in Münster im Januar 1646 zügig
mit Spanien. Bereits am 8. Januar 1647 wurde ein Friedensvertrags-Entwurf unterzeichnet;
nach beiderseitigen Ratifikationsverhandlungen wurde der Friede am 30. Januar 1648 geschlossen
( Dickmann S. 269f., 300–304, 440–443).
Spanien, Ihrer Excellentz bedeuten nach, nicht allein alß ein mitstandt deß
reichß, sonderen auch alß confoederirt
undt daß churfürstliche collegium sich in nichst verbindtlich einlaßen, zu-
mahlen nicht zu zweifflen, daß solchenfahls der gantze schwall der Frant-
zösischen gewalt auff daß Römische reich geweltzet undt dardurch gar
undertrückt werden möchte, so die cron Spanien Ihrer Kayßerlichen Maye-
stät undt dem reich nit gönnen wolte, dahero dan ihnen den Spanischen
legatis zu wißen nöttigh, wohien absonderlich deß heyligen Römischen
reichß hochlöbliche churfürsten mit ihren gedancken ziehlen thetten. Mit
der cron Franckreich wehren die tractaten a parte
gebracht, daß man gleichergestalt nit weith mehr von dem schlüß wehre,
gesetzt aber, daß solcher würcklich erfolgte, so würde man sich dannoch
im reich derentwegen einiges bestendigen friedens nicht zu versicheren
haben, in erwögungh, daß meiste obstaculum bey der cron Schweden undt
dabey nicht zu zweiffelen stehet, ob dieselbe gleich Franckreich sich acco-
modiren , dha aber solches nit geschehe, Franckreich sie darzu güttlich ver-
mögen oder in entstehungh der gütte sich mit Ihrer Mayestät undt dem
reich coniungiren undt wieder besagte cron Schweden die wapffen er-
greiffen werde. Dahero bey diesem puncten woll zu bedencken, waß den
Kayßerlichen gesandten, consequenter den königlich Spanischen legatis, vor
eine resolution hinaußzugeben sein möchte. Dha man aber darfurhalten
solte, daß der schlüß zwischen beiden cronen zu suspendiren oder woll gar
ohne miteinschließungh Kayßerlicher Mayestät undt deß reichß sich in
nichst verbindlichs zu laßen, so wirdet die cron Spanien sonder zweiffell
dergleichen auch vom reich begeren. Wirdt derowegen zum nachdencken
gestelt, wohien auff diese beide puncta die herren Kayßerliche etwa zu
beantworthen sein möchten, welches alles vorezudragen gleichsamb ver-
botenus von herrn graffen von Trautmansdorff ihnen auffgeben worden.
Kurtrier . Repetendo integram propositionem wollen ihr meinungh uber
beide puncten kürtzlich eröffnen, undt vors erste erinderen sie sich, waß in
berathschlagungh uber der cronen replicis bey dem in propositione ange-
zogenen articulo 5 to vorgangen undt wohien die guttachten gerichtet
worden, daß nemblich der vorbehalt Kayßerlicher und churfürstlicher
iurium, welche ihnen vermög der güldenen büll, Kayßerlicher capitulation
undt fundamentalreichßsatzungen gebühren, zu behaupten undt davon daß
geringste nicht benehmen zu laßen.
sie sich ein solches nicht mißfallen laßen, die fürstliche aber seindt her-
nacher einer anderen meinungh worden, weillen sie darvorhielten, eß möchte
auß dieser generalität mißverstandt erwachßen.
Stehen also darbey, daß diese iura nach wie vor außzubehalten, undt weillen
die cron Schweden begert, man solle dieselbe ad antiquum imperii statum
reduciren, so köndte zu benehmungh alles scrupuls „ad modernum im-
perii statum eiusdemque constitutiones fundamentales“ gesetzt werden;
wandten sich vor anderen hierbey zu beschweren haben. Halten derowegen
schließlich darfur, daß die salvatio eius modi iurium gantz undt gar nit
außzulaßen noch den herren Kayßerlichen einzurathen, daß sie dieselbe
sollen beschrancken laßen, zumahlen es nicht wenig gefehrlich, de summa
potestate Imperatoris et eminentia electorum sich bey den frembden cronen
in tractat einzulaßen, quae scilicet iis praecipua iura competant.
Ad 2. ponunt pro fundamento, nachdeme die tractaten zwischen beyden
cronen Spanien undt Franckreich wie auch den veraynigeten Staden der
Niederlandischen provintzen ohne zuthun der Kayßerlichen Mayestät undt
deß reichß angefangen, geführt undt prosequirt worden, man biß dahero
niehe keine nachricht gehapt, wie weith sie darin komben undt welcher-
gestalt zu schließen vorhabens, so will ihrestheils bedüncken, seye den
herren Kayßerlichen nicht einzurathen, daß sie von den Spanischen legatis
begeren sollen, mit ihren tractaten so langh einzuhalten, bieß man ahn
seithen deß reichß auch fertigh, dan wie absonderliche tractirende undt
regna seindt, also führen sie auch absonderliche tractaten undt müßen
absonderliche schluße erreichen, ohne suspension eines undt anderen theils.
Man hatt zwar vordem auch in allen dreyen reichßräthen vorgehabt, ob
man ohne die cron Spanien solle schließen. Eß ist aber dhamahll darvor-
gehalten worden, daß diese fragh noch zu frühezeittigh, sonderen seye der
außgangh der tractaten zu erwarten, undt wahn underdeßen zwischen
beiden cronen einiger schlüß zu hoffen, daß man sich alßdan ahn seithen
deß reichß der sachen annehmen köndte undt wolte; in solchen terminis
müßen sie es ihrestheils pleiben laßen. Man solle doch den herren Spanischen
vor die gethane ouverture danck sagen undt dabey notificiren, daß man
ihnen zu dem beschließenden frieden allen glücklichen succes wünsche.
Ex parte imperii ist man, so weith alß Burgundt ahngehet, hierbey inter-
essirt , undt kan man die cron Spanien alß einen reichßmitstandt von der
reichßpacification nit ausßchließen, die hatt noch de praesenti ihren ge-
sandten im fürstenrath, welcher mit schließen undt underschreiben wirdt.
So ist auch bekandt, daß die Niederburgundische landen meistentheils
reichßlehen seindt
einzunehmen. Im ubrigen aber, weillen Spanien vom reich gantz separirt,
so kahn man sich mit selbiger cron in einige coniunctionem tractatuum
nicht einlaßen. Wollen hieruber doch die nachstimbende vernehmen undt
sich mit ihnen gern vergleichen.
Kurköln . Erinderen sich ad 1. gleichergestalt, waß vor diesem super pro-
positione Suecica vorkomben. Wißen aber nicht aygentlich, daß sich die
Augspurgische confessionsverwandte stände dieser sachen absonderlich
underfangen oder solches zu thun ursach haben, weillen sie alle ständte
betriefft, Sachßen undt Brandeburgh werden die beste erclehrungh geben
können. Die sache ahn sich belangendt, weiß man, daß einem hochlöblich-
sten churfürstlichen collegio vor anderen ständten vornehme iura et pri-
vilegia gebühren,
5–11 wie – privilegien] Knapper in Kurbayern K III, Kursachsen Rs I, hingegen
in Kurköln zA I, spA II außerdem noch aus der Wahlkapitulation aufgezählt Art. 5,
comitia electoralia auch absque praescitu Caesaris anzustellen , Art. 11, keinen krieg
mit fremden anfangen alß mit rhat und vorwissen der reichsstend und wenigst der
6 churfürsten, Art. 12, kein kriegsvolck anderen nisi consensu praevio uberlassen ,
Art. 17, keine Ausschreibung von Reichstagen ohne Zustimmung der Kurfürsten, Art. 14,
Steuererhebung nicht ohne vorherige Behandlung auf Reichstagen oder im Fall extremae
necessitatis zumindest nicht ohne rhat und guttachten der Kurfürsten, sodann als kur-
fürstliche Reservatrechte aus der Goldenen Bulle ordo succedendi, primogenitura,
individuus electoratus , 18 anni pro regimine , privilegium de non appellando , item
daß wider die herrn churfursten iuxta titul 25 crimen laesae maiestatis begangen
werden kan .
sich auch ein Römischer Kayßer in der capitulation verbindtlich, ohne
collegio nichst vom reich zu alieniren, keine vectigalia zu geben, zu banni-
ziren , ius cudendae monetae zu ertheillen etc., so andere stände nicht haben.
Articulo 6. , 11. , 14. et similibus wirdet auch den herren churfürsten zu-
gelaßen , daß sie mögen confoederationes machen, zu geschweigen, waß
weiters mögen für privilegien in der güldenen büll endthalten sein, welche
verhoffentlich andere ständt nicht disputiren werden, gleichwie die herren
churfürsten es ihnen auch nit zu thun gedencken. Daß nuhn aber solche
iura undt privilegia sollen specificirt werden, wirdet newe materi zu meh-
rerem streith gebehren, so auff alle weiß abzubrechen; undt weillen die
Kayßerliche clausul auff der billigkeit undt gerechtigkeit fundirt, so sehen
sie nicht, warumb man viell scrupuliren solle. Einmahll ist gewiß, wahn die
stände die sache nicht moviren, so werden die cronen woll stillsitzen,
wirdt also das beste sein, daß dieyenige ex collegio, so bey ihnen credito
haben, denselben zusprechen, damit sie daß vergebliche einstrewen under-
laßen . Meineten sie doch, daß sich in den churfürstlichen iuribus einige
irrungh endthalten solte, köndte dieselbe auff nechsten reichßtagh gutt undt
freundtlich beygelegt werden, ihnen würde nit zuwieder sein, fahlß
cronen auch diese wörter etwa scrupuliren möchten, daß andere ahn deren
platz gesetzt werden.
Pro 2 do erinderen sich ebenmeßigh, daß schon vor diesem de acceptandis
in den beschließenden frieden redt vorgefallen, damahlen sie darvorge-
halten , dieses wehre propter odiosa, so einlauffen köndten, außzusetzen,
ahn deme es noch ist; undt wahn Spanien mit Franckreich undt Hollandt
schließen kahn, wirdt es daß reich nicht allein nicht hinderen, sonderen woll
befürderen, dan wahn Franckreich mit Spanien geschloßen, damit dieße
cron vielle streittigkeitten hatt, so wirdt sie sich gegen daß reich nicht
difficultiren, davon sie sonderlich kein landt innenhatt. Obß aber Franck-
reich ernst, wirdt sich balt ahn tagh geben,
Spanien nit bedarff; so gehört dieses auch vor die gesambte ständte, obß
aber denselben derzeit vorzudragen, stehen nicht wenigh ahn, undt wirdet
ein frembdes ansehen gewinnen,
laßen solte, dha man deß friedens so bedürfftigh. Dardurch würde auch die
cron Schweden Spanien zum feiend gemacht, so sie doch bieß dahero nit
geweßen, sonderen hatt Schweden mit dem reich gewerden laßen; imo es
hatt Spanien gegen Heßen keine hostilia tentiren wollen, sonderen sich
stattet
Das Vordringen hessen-kasselscher Truppen von den ostfriesischen Quartieren an den Niederrhein
nach Jülich und Kurköln 1642 ist geschildert bei Engelbert II S. 52ff., vgl. ebd. I S. 83ff.,
112; bereits 1627 suchte die spanische Regierung in Brüssel Kaiser und Reich für den Krieg gegen
die Vereinigten Niederlande zu gewinnen ( Khevenhiller X S. 1508f.).
ländischen gubernatoren don Franciscos di Melos
Don Francisco de Melo de Castro, marqués de Illescas y Torre Laguna (1597–1651), aus
vornehmer protugiesischer Familie; er war auf verschiedenen Gesandtschaften nach Italien und
Deutschland (Wien 1640) tätig, bevor er 1641 Gouverneur der Spanischen Niederlande (bis
1644) wurde ( Dicc. HiST. Esp. II S. 996f.).
er sich doch endtschüldiget,
wolte brechen, dan wolten sie gegen Heßen deßgleichen thun. Müßen
derowegen ihrem vorigen voto inhaeriren, daß diese fragh außzustellen
undt die tractaten absonderlich fortzusetzen. Welcher theill nuhn also ahm
ersten zum beschlüß derselben gelangen wirdt, kahn dem anderen zu
gleichmeßigem effect assistiren undt verhülfflich erscheinen.
Kurbayern . Diese quaestion ist schon vorlengst deliberirt undt die replicae
darauff fundirt worden, dabey sie es bewenden laßen. Der kurtrierische
Formulierungsvorschlag hat denselben effect wie der ursprüngliche Passus. Eß ist
auch unnöttigh, die iura zu specificiren, weillen sie genugsamb bekandt
auß der güldenen büll undt der observantz, undt ex hoc capite dienet die
specification vor die ständte nicht, die außwertige aber haben nichst darmit
zu thun. Diese einwürff seindt nuhr remorae, damit den frieden länger auff-
zuhalten undt daß reich noch in mehrere verhergungh zu werffen. Meinen,
derowegen seye dahien zu gehen, daß sich die ständte under sich recht
verainigen, zu welchem endt köndte den scrupulanten, wie im Cölnischen
voto bedeutet, zugesprochen undt ihnen beweglich remonstrirt werden,
trückungh gewinden werden, deß schimpffs zu geschweigen, sinthemahlen
es hernacher heißen wirdt: sero sapiunt Germani.
Die andere mit wenigem erhohlte quaestion ist altioris indaginis, undt
gehöre zeit darzu, wie vor diesem auch, daß sie praematura; an scilicet sine
Hispanis concludendum. Stehet gleichwoll dahien, daß allerseiths partheyen
in den tractaten eyfferich progrediiren, undt welche zum ersten fertig, kahn
nach dem Churcölnischen voto den anderen beystandt leysten. Zu dem
endt wehren die herren Kayßerliche nachmahlß zu erinderen undt anzu-
mahnen , nachdemahlen man sich iüngst wegen Philipßburgh resolviert, daß
sie demegemeß die veranlaste conferentz bey den herren mediatoribus
ehisten tags vortsetzen wollen, welche alßdan die cron Franckreich zum
frieden behandelen wollen; undt
tiarii alle drey erbiethigh, sich naher Osnabrügk zu den Schwedischen zu
begeben […], damit also ein gantzes auß der sachen gemacht werde.
fürstlicher Stände, die kurfürstlichen Rechte zu spezifizieren oder auszulassen. Sie
seindt ihrestheils anfenglich bey den tractaten zwar nit geweßen, alß dieses
in deliberation gezogen worden. Ist ihnen auch nicht wissendt, waß theils
Augspurgische confessionsverwandten hierzu möge bewogen haben, diese
clausulam zu difficultiren, dan sich ya in aurea bulla, constitutionibus imperii
undt der ublichen observantz befindet, daß Ihrer Kayßerlichen Mayestät
absonderlich, ingleichem einem churfürstlichen collegio etzliche iura ab-
sonderlich , dan auch Ihrer Mayestät undt dem collegio vor anderen stän-
dten etliche competiren undt zustehen, welche verhoffentlich die fürsten
des reichß weder Kayßerlicher Mayestät noch den herren churfürsten deß
reichß streittig machen werden. Undt obschwar solche iura unschwär auß
abgedachten legibus fundamentalibus zu specificiren, so wolte doch zu
verhüttung allerhandt inconvenientien vor dießmahll nit dienlich sein,
daßelbigh also ins werck zu setzen; die clausulam auch, so von den herren
Kayßerlichen annectirt worden, gantz außzulaßen, würde inskünfftig prae-
iudicirlich fallen. Daß im Trierischen voto angezogene expediens scheint
nicht woll zulanglich sein, und möchte das wort: „modernus imperii“
mehr difficultirt werden, alß „de antiquo“ movirt worden. Laßen sich
derohalben den Churbayerischen vorschlagh nicht mißfallen, daß die
dissentirende Augspurgische confessionsverwandte möchten dahien dispo-
nirt werden, entweder diese difficultät gantz fallenzulaßen oder aber auff
ainen künfftigen reichßtagh zu verschieben. Solte man aber auch dem con-
textui wie in der responsion solchergestalt helffen konnen, daß gleich-
samb pro regula gesetzt würde, daß Kayßerliche Mayestät die im 5. articul
specificirte puncten hinführo mit chur,- fürsten undt ständten also halten
wollen, wie es die güldene bull, constitutiones imperii, capitulatio Caesarea
undt die ubliche reichßobservantz mit sich brächten, so vermeinen, möchte
daß werck auch hinzulegen sein, also daß keine clausula per modum excep-
tionis hinzugesetzt werde.
Betreffendt den anderen pünct, erinderen sich, waß von viellen jahren hero
man vor eine maximam im reich observirt hatt, daß man nemblich keine
frembde sachen, so daß reich nit touchiren undt angehen, in die negotia
imperii nit einmischen solle. Ein solches hat man sich auch, wie man sich
zu dieser zusamenkunft verglichen, zu thun vorbehalten, und weillen die
differentia, so die außwertige cronen under sich selbsten undt mit anderen
potentaten undt ständen haben, von deß heyligen Römischen reichß nego-
tiis gantz abgesondert sein, so will man auch verhoffen, daß es ahm besten
seye, ein yegliche sach ahn seinem gehörigen orth zu tractiren.
Den Spaniern ist für ihre apertur ans Kurkolleg zu danken und ihnen zu den weite-
ren Verhandlungen Glück zu wünschen. Underdeßen würden die herren Kayßer-
liche zu ersuchen sein, mit der cron Franckreich ohne ferneren auffenthalt
auch zum schlüß zu eylen, auch dieselbige dahien zu disponiren, daß sie
ihrem erbiethen nach die cron Schweden undt ihre andere confoederirte
gleichfahls dahien vermöge, damit man dermahleneins den werthen frieden
erwerben könne.
Kurbrandenburg . Vernehmen, daß die erste zur umbfragh gestelte quae-
stion von den Augspurger confessionsverwandten alhie undt zu Osnabrüg
endtsprieße. Ihnen aber ist ein specie nit vorkomben, daß die absonderliche
iura von den confessionsverwandten bestritten werden, wißen auch nit,
von wehme, daß aber woll, daß es nicht
etlichen catholischen, in specie dem Saltzburgischen directorio, movirt
worden.
Die sache ahn sich belangendt, ist gar nit dienlich, solche iura undt privi-
legia außzulaßen, sonderen also zu manuteniren, gleichwie sie einbracht
worden; denn wie der Kaiser und das Kurkolleg den Fürsten und Ständen ihre
Rechte nicht bestreiten, so werden letztere auch ersteren nicht in ihre hohen Rechte
eingreifen, die dermaßen notori seindt, daß viell daruber zu disputiren ein
lauterer uberflüß ist.
Halten auch darfur, daß es eben viell seye, wahn die praecipua iura vermögh
güldener bull vorbehalten werden, alß wahn sie specificirt würden, weillen
sie genugsamb bekandt. Diesem nach seindt der meinungh, daß die speci-
fication unnöttigh, auch nit dienlich, weillen sie nuhr ahnlaß zum newen
streith verursachen würde; sinthemahll soviell die reichßständte angehet,
weillen ihnen solche iura kündigh, bedarff es der verzeichnuß gar nit,
sonderen ist nuhr zeitverlust, wie im Bayerischen voto erwehnet. Die
cronen aber haben sich mit den reichßgeschefften, waß Kayßerlicher Maye-
stät undt den herren churfürsten gebühre, nichst zu schaffen, remittatur
proinde haec difficultas ad proxima comitia, wahn man ye nicht acquies-
ciren will.
Quoad temperamentum, wie fürsten undt standten satisfaction zu geben
oder die gesetzte wort pro conservatione iurium zu laßen, wehre ein eußerist
möglichst zu thun, damit die controversia uffgehoben werde,
man Churtrierischentheils vor, daß pro „more antiquo“ „modernus status“
zu setzen. Die cron Schweden hatt in ihrer replicq schimpfflich gesetzt, ob
man den statum ad tempora Tiberii extendiren wolle.
Wahn es bey fürsten undt ständten diese meinungh auch hette, so kondte
der Trierische vorschlagh dienlich sein, nicht zwar, daß die difficultät
gentzlich cessirt, sonderen, wie von Sachßen erindert, dan noch ein- alß
den anderen wegh verpleibt. Soweith ist es dannoch gutt, wahn zugesetzt
wirdt: „iuxta bullam auream, capitulationem Caesaream et observantiam
imperii“, daß alßdan die difficultät nachlaßet, weillen man weiß, quid ex his
competat.
In der anderen fragh möchten sie ihrestheils wünschen, die tractaten wehren
zwischen den cronen sowoll under sich selbsten, alß mit dem reich schlüß-
fertig , den Spaniern ist zu danken und zu gratulieren, die Kaiserlichen sind zu gleicher
Eile zu ermahnen, hierzu ihr iüngstes in causa Spirensi et Philipßburgensi
abgelegtes votum repetirendt;
reich erbiethigh machet, daß werck mit der cron Schweden angelegenen
besten fleyßes zu adiustiren.
Im ubrigen vergleichen sich mit Chursachßen, daß causae externae ab
internis zu separiren, weillen es herkombens, die reichßsachen vor allem
zu debattiren. Repetiren auch hieher daß vor diesem in subiecta materia
geführte votum.
Kurmainz . Vernehmen, daß vorstimbende auff die erste in die umbfragh
gestelte quaestion sambt undt sonders der meinungh sein, es wehre bey dem,
waß bey der deliberation ad coronarum replicas circa iura imperatoria et
electoralia vorkomben, zu laßen, undt keinigeswegs wider in die cassation
noch specification der iurium zu gehehlen, sonderen köndte nach Vorschlag
Kurtriers verfahren werden.
diejenige, so auß catholischen undt protestirenden den scrupulum moviren,
zu vermahnen, ihr intent fahllen zu laßen, oder köndten die absonderliche
iura nach dem Chursachßischen voto per clausulam generalem iuxta auream
bullam etc. salvirt werden, daß man also in der haubtsachen einer meinungh,
daß keineswegs in die auffhebungh oder erleuterungh zu gehehlen, damit
sie sich in ansehungh deß vorigen conclusi gantz und gar vergleichen,
zumahlen genugsamb bekandt, waß der Kayßerlichen Mayestät undt dem
churfürstlichen collegio auß der güldenen büll undt anderen reichßsatzun-
gen gebühre, wie solches güttentheils von Churcölln außgeführth worden.
Wollen gleichwoll von Trier, Cöln, Bayeren undt Sachßen vernehmen,
weillen Brandeburgh inclinirt, ob pro „antiquo more“ „status modernus“
zu setzen oder die von Sachßen vorgeschlagene generalis clausula. De
reliquo ziehlen die maiora dahien, daß die opponentes in der gütte zu ab-
standt zu disponiren, damit sie sich dan vergleichen, daß es durch die herren
Kayßerliche geschehe.
Ad 2. geben die abgelegte vota, daß zwischen innerlichen undt außwertigen
sachen eine distinction zu
32 machen] Danach wird laut Kurmainz Rk weiter ausgeführt: Spanien soll deswegen
ohngehindert des Römischen reichs mit Frankreich abschließen, denn die Differenzen
zwischen Frankreich und Spanien berühren das Reich nicht. Soweit allerdings die Krone
Spanien als Reichsstand wegen der Burgundischen landen bey dießem gemeinen
Teutschen friedenswerck interessirt, soll sie, die durch ihre Gesandtschaften die tractaten
hat besuchen lassen, pillig auch darin gleich andere eingeschloßen werden.
undt vor die beschehene apertur danck zu sagen, die herren Kayßerliche
aber zu bitten, daß sie in ansehungh dieses die tractaten mit Franckreich
desto eyffericher vortsetzen undt die veranlaste conferentz bey den herren
mediatoribus werckstelligh machen undt schließen wollen, die herren
Frantzösische plenipotentiarios auch vermögen, daß sie sich zu den Schwe-
dischen naher Osnabrüg bemühen undt dieselbe gleichergestalt zum frieden
induciren wollen.
Nuhn haben sie an ihrem orth daßjenige billig vorbracht, so ihnen von
hern graven von Trautmansdorff zu solchem endt auffgeben worden, auch
die rationes angeführt, daß nemblich zu besorgen, wahn die cron Spanien
mit Franckreich den frieden geschloßen wirdt haben, der gantze kriegs-
schwall auff daß reich fallen werde, deme doch, wie im wolle, nachdemahlen
die maiora, undt zwar unanimia, vorhanden. Vergleichen sich darin, gleichwie
in vorigen puncten, mit den vorstimbenden allerdings, undt seindt erbie-
thigh , dieses alles, so anbracht worden, den herren Kayßerlichen undt
mittelst derselben den Spanischen mit zustandt der herren Bayerischen zu
referiren, nicht zweiffelendt, wahn sie die motiva vernehmen, sie sich darmit
gern contentiren werden, welche außdrücklich bedeutet, nuhr die inconve-
nientia zu remonstriren, so darauß endtstehen können, in omnem eventum
undt zur nachricht.
Andere umbfragh.
Kurtrier . Wegen außnahmb der iurium erklehren sich dahien, daß sie sich
die von Churcöln vorgeschlagene remonstration bey den opponirenden
ständen gefallen laßen; undt weillen diese sach ad instrumentum publicum
kombt, so muß auch der iurium in specie gedacht werden. Seindt also mit
Sachßen der meinungh, daß keine exceptio, sonderen nuda allegatio iurium
zu inseriren, welche vermögh der güldenen bull, reichßconstitutionen,
Kayßerlicher wahllcapitulation undt sonsten sowoll Ihrer Kayßerlichen
Mayestät alß dem churfürstlichen collegio zustehen undt gebühren, wie
im Chursächßischen voto außgeführt, ubriges alles kahn gesetztermaßen
woll pleiben.
Kurköln . Modernus et antiquus status köndten praeteriirt werden,
aber nuhr die generalclausul eingerücket wirdt, dorfften diejenige iura, so
in den reichßsatzungen nicht exprimirt, sonderen in der observantz bestehen,
verlohren werden. Wollen sich doch conformiren, wahn auch die herren
Kayßerliche ein ander expediens erdencken würden.
Kurbayern . Wie Sachßen, daß Caesaris et collegii particularia iura zu reser-
viren , soviell deren die guldene bull, Kayßerliche capitulation, reichßcon-
stitutiones undt kündiges herkommen mit sich bringen, praetermissis
verbis „antiquus“ vel „modernus imperii status“.
Kursachsen . Ihre meinungh seye geweßen, die iura undt privilegia in genere
zu verwahren, nicht aber außzulaßen, sonderen pro regula einzurücken.
Seindt also mit Cöln undt Bayeren eynigh, damit den cronen nit ansa geben
werde, die reichßsatzungen zu interpretiren undt demselben ewigen
schimpff zuzuziehen, zumahlen keine nation vom außwertigen explica-
tionem iurium regni ahnnemben würde; undt möchten es die cronen mehr
thun, wahn sie zu ständten solten angenohmen werden, derowegen hatt
man sich hierbey woll vorzusehen.
Kurbrandenburg . Die iura seindt nicht außzulaßen, wie Sachßen, beson-
deren generaliter einzurücken; Cöln undt Bayeren halten darfur, daß
„modernus“ undt „antiquus“ außzulaßen.
meidung aller Schwierigkeiten und Beschwerden der Fürstlichen verbum „ mo-
dernus “ zu verwenden, quia idem sensus est addito „iuxta auream bullam etc.“,
ubi omnia includuntur.
Kurmainz . Seindt extra Brandeburg einer meinung, daß „ab antiquo“
außzulaßen, so vermeinet, daß zu mehrer contentirungh beyzusetzen „iuxta
modernum statum et auream bullam“ cum aliis. Ihrestheils hetten dabey
kein bedencken, weillen doch ubrige ein anders wollen, davon Brandeburgh
auch nit alien, so schließen sie, daß „iuxta auream bullam, capitulationem
Caesaream, constitutiones imperii et
zu setzen oder waß sonsten die herren Kayßerliche finden möchten.