Acta Pacis Westphalicae III A 1,1 : Die Beratungen der kurfürstlichen Kurie, 1. Teil: 1645 - 1647 / Winfried Becker
36. Sitzung des Kurfürstenrats Münster 1646 Mai 24

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36. Sitzung des Kurfürstenrats


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Münster 1646 Mai 24

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Kurtrier zA = Druckvorlage; damit identisch Kurtrier spA p. 748–750. Vgl. ferner
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Kurmainz Rk FrA Fasz. 14 nr. 39, Kurmainz Rp ebd.; Kurköln zA I fol. 229–229’
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( damit identisch Kurköln spA II fol. 498–499, Kurköln zA Extrakt fol. 20’ ).

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Verrichtung der Exequien für die verstorbene Kaiserin. Sollen das Kurkolleg und seine einzelnen
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Mitglieder kondolieren?

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[Im Kurfürstenratszimmer des Bischofsbofs]. Vertreten: Kurmainz, Kurtrier, Kurköln, Kur-
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bayern ; Kurbrandenburg kommt später binzu.

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607, 11 –608, 28 Kurmainz – vergleichet] In Kurmainz Rk nur eine summarische
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Zusammenfassung der Ergebnisse beider Umfragen; Kurmainz Rp und Kurköln zA I,
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spA II führen nur für die zweite Umfrage in Anwesenheit Kurbrandenburgs sehr kurz die
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Voten auf.
Kurmainz proponirt. Nachdeme die betrübte zeitungh eingelangt, wel-
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chergestalt Ihre Mayestät die Römische Kayßerin nechster tagen diese welt
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gesegnet

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Maria Anna (1606–1646), Tochter Kg. Philipps III. von Spanien, starb am 13. Mai 1646
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( Hübner I 42, 31).
, werde zu reden sein, wie man sich der exequien halben zu ver-
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halten , undt erstlich zwar, ob die chürfürstliche allein oder mit den catho-
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lischen fürstlichen inßgesambt, dan auff einen oder mehr tagh undt endtlich,
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in waß vor einer kirchen anstellen undt celebriren laßen sollen.

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Kurtrier . Praemisso voto, daß Gott der abgelebten sehlen ewiglich
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pflegen wolle, vermeinte, es wehre hierüber der herren Kayßerlichen
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intention zu vernehmen, ob sie exequias anordtnen werden, darnach hette
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man sich alßdan in hoc puncto ferners zu endtschließen.

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Ist sonsten indifferent, obß absonderlich oder insgemein geschehe, hielte
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woll darfur, in der hauptkirchen; wegen der tagh aber will sich vergleichen,
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audiendus tarnen Trautmansdorff.

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Kurköln . Die schuldigkeit erfordert dieß ultimum pietatis officium, et pro
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maiore eiusdem apparatu sind die Kaiserlichen zu fragen.

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Kurbayern . Vergleicht sich mit Trier undt Cöln, undt ist es umb so nöt-
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tiger , damit ab dieser pietät die frembde deß reichß devotion undt affection
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erga Imperatorem erkennen mögen, bevorab dha die heren Kayßerliche
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gegenwertig seindt, conferatur hac super re cum Trautmansdorff. Ist in-
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different
, ob es insgesambt oder disiunctim geschieht: Die herren principales
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werden außer zweiffell dieß officium zu hauß verrichten, alhie wehre es in

[p. 608] [scan. 732]


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der hauptkirchen anzustellen; undt wirdt man nach gehörten herrn graven
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von Trautmansdorff sich wegen der ceremonien underreden.

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Kurmainz . Conformirt, daß bey herrn graffen von Trautmansdorff zu
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vernehmen, ob man separatim vel coniunctim die begängnuß anordtnen
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solle; und wirdt man sich demnach deß rests wegen woll vergleichen.

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Nach Kurbrandenburgs Eintreffen fragt Kurmainz, wie anläßlich des Tods der
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Kaiserin den ksl. Gesandten zu kondolieren ist, an collegialiter allein oder col-
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legialiter undt absonderlich zugleich.

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Kurtrier . Repetito voto haltet darfur […], es werden etliche, wie Coln
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undt Bayeren, wegen der bludtverwandtschafft absonderlich condoliren
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wollen undt werde dannenhero beßer sein, daß dieses von allen observirt
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werde. Will man doch die condolentz collegialiter verrichten, ist indiffe-
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rent .

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Kurköln . Muß den schuldigen Kondolenzbesuch aus verschiedenen Gründen abson-
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derlich

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15 verrichten] Zusätzlich in Kurköln zA I, spA II: und zwar sowol nahmens Chur-
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colln alß auch fur sich absonderlich.
verrichten. Will man es auch collegialiter thun, laßet dahiengestelt
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sein, deßgleichen auch, ob eine yede gesandtschafft dieß officium pietatis
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absonderlich erzeigen undt praestiren wolle.

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Kurbayern . Ist indifferent undt particulariter instruirt. Principales werden
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condoliren, wahn doch ein anders per maiora concludirt wirdt, will sich
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davon nit separiren.

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Kurbrandenburg . Hette wünschen mögen, es hette dieser todtfahll ver-
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schoben werden können undt bey gegenwertigem convent nicht geschehen.
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Verstehet zu der condolentz, an autem collegialiter vel per deputatos, laßet
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dahiengestelt sein, wahn nur der respect in acht genohmben undt eins
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gethan undt daß ander nicht underlaßen wirdt; will sich doch gern con-
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formiren .

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Kurmainz . Die condolentz seye iuxta vota absonderlich zu verrichten,
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damit sich dan

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28 vergleichet] Zusätzlich in Kurmainz Rk: Kurmainz und Kurbayern teilen das
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Vereinbarte Trauttmansdorff mit. Dieser will wegen zu befürchtender Präzedenzstreitig-
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keiten
ein offentlich officium in der kirchen nicht abhalten und empfiehlt jedem Ver-
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richtung
seines Gottesdienstes nach Belieben in particulari.
vergleichet.

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