Acta Pacis Westphalicae III A 1,1 : Die Beratungen der kurfürstlichen Kurie, 1. Teil: 1645 - 1647 / Winfried Becker
35. Sitzung des Kurfürstenrats Münster 1646 Mai 17

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35. Sitzung des Kurfürstenrats


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Münster 1646 Mai 17

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Kurmainz Rk FrA Fasz. 14 nr. 39 = Druckvorlage. Vgl. ferner Kurmainz Rp FrA
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Fasz. 14; Kurtrier zA ( damit identisch Kurtrier spA p. 701–706 ); Kurköln zA I
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fol. 228–229 ( damit identisch Kurköln spA II fol. 496–497’, Kurköln zA Extrakt fol.
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20’ ); Kurbayern K III fol. 335–335’.

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Streit zwischen Stadt und Erzbistum Bremen einerseits und dem Grafen von Oldenburg anderer-
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seits um den Weserzoll.

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[Im Kurfürstenratszimmer des Bischofshofs]. Vertreten: Kurmainz, Kurtrier, Kurköln, Kur-
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bayern , Kurbrandenburg.

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603, 20 –604, 3 Kurmainz – helffen] Kurköln zA I, spA II gibt die Proposition nur ganz
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knapp wieder.
Kurmainz. Die herrn gesanden werden verleßen haben, waß der herr
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graff von Oldenburg

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Gf. Anton Günther von Oldenburg (1583–1667) war vertreten durch Dr. Konrad Pichtel ( Früh-
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jahr 1645 und Dezember 1646) ( Düssmann S. 64, Lübbing S. 123), Dr. Johann Philipp
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Bohn, 1642 g fl. oldenburgischer Kanzler, 1656 Reichshofrat am Reichskammergericht (über ihn
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Rüthning S. 509f.) und Hermann Mylius von Gnadenfeld (1600–1657), Müllerssohn, 1634
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Geheimer Sekretär, 1642 Geheimer Rat Anton Günthers, 1647 Landrichter von Kniphausen,
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1648 vom Kaiser in den Adelsstand erhoben ( Rüthning S. 512, Lübbing S. 124, 131).
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Anfang 1646 weilte Gf. Anton Günther, bedeutendster Herrscher Oldenburgs, selbst in Osna-
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brück .
wegen deß anno 1612 ihme verwilligten weßerzolls
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und deren durch die Bremer ihme zugefügter attentaten halber gepetten

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Bereits am 12. Januar 1646 war jedem kurfürstlichen Gesandten ein Memorial Oldenburgs
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übergeben worden ( Düssmann S. 48f. ), am 12. Februar 1646 überreichte Mylius Raigersperger
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eine Zolldenkschrift mit 114 Artikeln: Facti species summaria cum votis electoralibus
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( Düssmann S. 51f., Druck Meiern II S. 799–804 ); es folgte das Memorial vom 3. April
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1646, das gegen die niederländische Vermittlung Stellung nahm ( Düssmann S. 55 ).
.

[p. 604] [scan. 728]


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Dieweiln dann dieße sach nun zum zehenden

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1 mahl] Zusatz von J. Adolf Krebs in Kurbayern K III: uff allen seithero gehaltenen
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reichsconventen.
mahl concludirt und recom-
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mendirt worden, darauf aber bis noch einiger effect nit ervolgt, alß
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stünde mit wenigem zu bereden, wie dem herrn graven zu helffen.

4

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604, 4 –606, 21 Kurtrier – beobachten] In Kurbayern K III keine Voten, sondern
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nur das Conclusum; Kurköln zA I, spA II wesentlich kürzer.
Kurtrier . Es hette der herr graff von Oldenburg auch dießer sachen
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halber ahn Ihre Churfürstliche Gnaden zu Tryr geschrieben, darauf dieselbe
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ihnen gnädigst anbevohlen, wann dießelbe alhie in deliberation kommen
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solte, zu votiren, daß Seine Churfürstliche Gnaden sich wohl zu erinnern
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wüsten, welchergestalt anno 1627, 1629, 1630 und 1631 bey damahls ge-
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haltenen collegialconventen vorkommen, auch von Tryr votirt worden,
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daß nemblich der herr graff von Oldenburg

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Nachdem Oldenburg sich bereits auf den Reichstagen von 1562, 1567 und 1570 vergeblich um ein
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Zollrecht auf der Weser bemüht hatte, erreichte Gf. Anton Günther 1612, daß sich das Kurkolleg
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mit der Frage befaßte und Ks. Matthias eine Zollkommission unter Leitung des Erzbischofs von
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Köln (als Bischof von Münster und Direktor des Westfälischen Kreises) einsetzte. Am 6. Sep-
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tember 1619 beschloß der Kurfürstenrat die Errichtung eines oldenburgischen Weserzolls zu
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Blexen oder Övelgönne, gegen den die Stadt Bremen protestierte und den der Kaiser bestätigte.
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Bremen behinderte und boykottierte die Zölle und rief das Reichskammergericht und den Reichs-
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hofrat dagegen an. Die Kurfürsten standen stets auf seiten des Oldenburgers. Am 31. Juli 1643
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wurde Gf. Anton Günther trotz des schwebenden Rechtsstreits mit dem Zollrecht belehnt ( Düss-
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mann
S. 39ff.).
bey solchem zoll ohneracht
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11 der – einwenden] Deutlicher in Kurtrier zA, spA: der Einwände von Stadt und
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Erzbistum Bremen.
der Bremer einwenden manutenirt werden solle, ohnedaß dieße sach cum
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causae cognitione abgeurtheilt worden. Woran aber bishero die execution
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beruehet, solches wüsten sie nit, dafern nit etwan in consideration kommen
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wehre, daß durch manutention dießes zolls newe motus vorfallen dörfften.
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Wolten also von den herrn nachstimmenden vernehmmen, woran der
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mangel bishero geweßen und auff waß maß und weiß die manutention zu
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erhaltung der Kayßerlichen und deß reichs hochheit zu werck zu richten,
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und dießem nach sich mit denselben gern vergleichen.

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Kurköln . Wehre nit ohne, daß die commercia im heyligen Römischen reich
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bey dießer unrhue in großen abgang kommen, und dahero nöthig, neben
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dem frieden dahin zu gedencken, wie dieselbe auch wider in vorigen gang
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zu pringen. Und weiln die uberheuffung der zöll denselben nit wenig hin-
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derlich , so hette man keine ursach, mehrere auffzunehmmen; es hetten
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auch Ihre Churfürstliche Durchlaucht zu Cöllen wegen der nahen angrent-
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zenden landen nit ursach, darauff zu gedencken. Nachdemahln dießes
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gleichwohl eine abgehandlete sach, darin Kayßerlicher Mayestät pro manu-
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tenentia vom churfürstlichen collegio underschiedliche guetachten ertheilt

[p. 605] [scan. 729]


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worden, und also res nit mehr integra wehre, so hielten sie davor, demie-
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nigen , waß einmahl debattirt, Kayßerliche Mayestät zu cräfften kommen
3
laßen, zu inhaeriren und allerhöchstgedachte Ihre Kayßerliche Mayestät
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zu ersuchen, daßienige, waß uff des churfürstlichen collegii einrathen ange-
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ordnet worden, in seinen cräfften zu erhalten und hochwohlgedachten
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herrn graven dabey bestens zu manuteniren.

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6–8 Bremen – widersetzet] Deutlicher in Kurtrier zA, spA: Bremen bestreitet
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die Jurisdiktion des Grafen über die Weser, der Graf meint aber, dieß seye medium con-
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cludendi nicht, sonderen, obwoll er in flumine kein ius habe, gehöre ihme eius
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ripa zu undt müße die aggeres undt waß dergleichen mehr, sehr kostbarlich under-
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halten

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Kosten für die Deiche erörtert bei Rüthning S. 536ff.
.
Bremen hette sich zwar ex
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hoc capite, daß der herr graff sich uf die weßeriurisdiction gegründet, dießer
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concession widersetzet, wehre auch solcher weßeriurisdiction halber eine
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commission erkennet worden, worauf aber dieselbe beruehe, davon hetten
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sie keine nachricht

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Die Kommission wurde am 9. September 1642 vom Kaiser eingesetzt, nachdem der Reichshofrat
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1640 vom Grafen von Oldenburg einen Beweis dafür verlangt hatte, daß er im Besitz der Weser-
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jurisdiktion sei, während das Kurkolleg Zoll und Jurisdiktion über die Weser als zwei verschiedene
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Fragen betrachtet wissen wollte ( Düssmann S. 45).
; eß werde aber doch die concession in seinen würden
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ohnedieß verpleiben können.

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Kurbayern .

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12 Nechst – motiven] Ausführlicher in Kurtrier zA, spA: Churcöln alß bischoff
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zu Münster hatt eine Kayßerliche commission gehapt, sich uber die in streith
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gezogene iurisdiction zu erkundigen, dabey sich befunden, daß dern ungeachtet
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dem Oldenburger mit dem zoll könne gratificirt werden, allermaßen daß churfürst-
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liche collegium anno 1619 darin consentirt, so auch keyßer Ferdinandus 2 us bestet-
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tiget . Zollregale können auch in alieno flumine ertheilt werden, hier um so eher wegen
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der Aufwendungen des Grafen von Oldenburg für die Weserdeiche.
Nechst recapitulirung des herrn graven eingewenden motiven
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conformirten sich mit Churcöllen, weiln die Kayßerliche hochheit, chur-
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fürstliche praeeminenz und potestät etwas periclitiren, daß Ihrer Kayßer-
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lichen Mayestät allerunderthenigst einzurathen, der statt Bremen aller-
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gnedigst ernstlich zu bevehlen, hochwohlgedachten herrn graven ohne
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einige fernere verhinderung deß zolls genießen zu laßen.

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Kurbrandenburg . Es hette der herr graff von Oldenburg in seinem
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schreiben uff ein memorial, so dabevorn den herrn churfürsten ubergeben
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worden sein solle, bezogen. Sie hetten wünschen mögen, daß sie dasselbe
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zu ihrer nachricht hetten haben können, in ermanglung deßen sich sich
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nit wohl einlaßen könden. Dieße sach stünde, wie sie vernohmmen, in
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gütlichem vergleich, und hette die statt Bremen pro redimenda vexa ein
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stück gelds angepotten. Hielten daß beste, solche vergleichung zu tentiren,
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allermaßen mit dem könig in Dennemarck und der statt Hamburg des

[p. 606] [scan. 730]


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Glückstatter elbzolls halber beschehen

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Kriegshafen und Festung Glückstadt wurden 1616–1620 nördlich von Hamburg an der Elbe von
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Kg. Christian IV. von Dänemark gegründet, um den Handel der Hansestadt und des schaumburg-
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pinnebergischen Elbhafens Altona zu beeinträchtigen ( Lübbing S. 56). 1630 erhob Christian IV.
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Zoll, es kam zum Krieg mit Hamburg, 1633 erhielt Kg. Christian vom Kaiser den Elbzoll für
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vier Jahre, wogegen Hamburg mit Erfolg intervenierte; die Sicherung des Glückstädter Zolls
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gehörte noch bei der Friedensvermittlung zu Dänemarks Forderungen an den Kaiser ( Schäfer
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S. 571–574, 586f., Lübbing S. 122, Düssmann S. 54, Meiern I S. 95, 143, 640, Lorenz
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S. 35f., 39, 170 nunmehr Loose S. 32, 36ff.).
.

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1–4 Es – worden] Laut Kurtrier zA, spA dies bereits im kurkölnischen Votum
23
gesagt.
Es wehre Ihrer Churfürstlichen
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Durchlaucht zue Brandenburg und Hochfürstlicher Durchlaucht ertzhertzog
3
Leopold Wilhelmen alß bischoven zu Halberstatt

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Ehg. Leopold Wilhelm von Österreich (1614–1661) war im Alter von 14 Jahren 1627 zum
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Bischof von Halberstadt postuliert worden ( Ritter III S. 423, 426f.). Er war außerdem
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Hoch- und Deutschmeister, Bischof von Passau, Straßburg, Olmütz und Breslau. Vgl. auch
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Stramberg 3, 7 S. 5–11.
zur besichtigung com-
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mission auffgetragen worden; waß aber darin verhandlet worden, seye
5
ihnen noch unbekand. Hielten derowegen, bis man hiervon nachricht, sie
6
auch von Ihrem Gnedigsten Herrn bevelch derentwegen erlangt, der
7
sachen einen anstand zu geben.

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7–8 Sonsten – gehörig] Fehlt in Kurköln zA I, spA II.
Sonsten wehre dießes eine sach, so under
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die gravamina imperii gehörig; wehre derowegen ihres erachtens auch
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dorthin und zu derselben abhandlung zu verweisen.

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Kurmainz . Hetten vernohmmen, daß die herrn gesanden per maiora
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dafürhalten, sinthemahln der herr graff von Oldenburg cum plenissima
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causae cognitione et cum consensu electoralis collegii zu dießem zoll ge-
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langt

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So beschloß der Mühlhausener Kurfürstentag am 5. November 1627, den Zoll „trotz Einspruchs
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der Stadt Bremen zu bewilligen“ ( Henk S. 98).
, daß derselbe auch dabey zu manuteniren und derentwegen die not-
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turfft ahn Ihre Kayßerliche Mayestät gelangen zu laßen, umb soviel mehr,
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weiln Ihrer Kayßerlichen Mayestät und des churfürstlichen collegii interesse
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hiebey mit underlauffet. Sie seyen wenigers nit bevelcht, demselben auch
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ihrestheils zu inhaeriren, und concludirten darauf, eine entsprechende schrift-
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liche
Eingabe beim Kaiser zu machen: Der Stadt Bremen soll bei Strafe verboten
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werden, den Zoll des Oldenburgers anzutasten;

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19–21 dafern – beobachten] Laut Kurtrier zA, spA, Kurköln zA I, spA II betont
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Kurmainz in diesem Zusammenhang, daß die Kommission, die Kurbrandenburg befragt
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wissen möchte, nur für die Jurisdiktion über die Weser zuständig ist, und macht sich die aus
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Variante zu 605, 6–8 Bremen – widersetzet] ersichtliche oldenburgische Argumenta-
29
tion
zu eigen. – Zusätzlich in Kurtrier zA, spA: Diejenigen kurfürstlichen Gesandten,
30
die einverstanden sind, mögen die expedition auch versiegelen.
dafern wegen der commission
20
betreffend iurisdictionem Visurgicum einig obstaculum sein werde, würde
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solches der reichshoffrath wohl können beobachten.

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