Acta Pacis Westphalicae III A 1,1 : Die Beratungen der kurfürstlichen Kurie, 1. Teil: 1645 - 1647 / Winfried Becker
16. Sitzung des Kurfürstenrats mit Re- und Correlation Münster 1646 Januar 29
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Münster 1646 Januar 29
Kurmainz Rk FrA Fasz. 9 II nr. 6/7 = Druckvorlage; damit identisch Kurmainz Rs
FrA Fasz. 15. Vgl. ferner Kurtrier zA ( damit identisch Kurtrier spA p. 233–243 );
Kurköln zA I fol. 150–154’ ( damit identisch Kurköln spA I fol. 327–337, Kurköln
spA Ib fol. 336’–348, Kurköln zA Extrakt fol. 14–14’ ); Kurbayern K II fol. 43–65’
( damit identisch Kurbayern spA II p. 93–134 ).
Inhalt der jüngst übergebenen französischen und schwedischen Repliken: Generalamnestie, Beile-
gung der Religionsgravamina, Sicherung und execution des Friedens, französische, schwedische,
bessen-kasselsche Satisfaktion, Ausschluß Lothringens aus den Verhandlungen und Spaniens aus
dem Friedensschluß, portugiesische Frage. modus et ordo, norma et forma bei Beratung der
Repliken Frankreichs und Schwedens durch die Reichsstände. Aussparung bestimmter Themen,
die nicht in die Kompetenz der Reichsstände fallen? Unklarheiten in der französischen Replik,
besonders über den punctus satisfactionis. Reichsdeputation an Frankreich zum Zweck näherer
Erläuterung der französischen Forderungen. Reichsdeputation an die kaiserlichen Gesandten mit
Bitte um beschleunigte Erörterung des französischen Satisfaktionsanspruchs an den Kaiser. Zu-
sammensetzung dieser Deputationen. Verständigung mit den Reichsständen in Osnabrück.
[Im Kurfürstenratszimmer des Bischofshofs]. Vertreten: Kurmainz, Kurtrier, Kurköln, Kur-
bayern , Kurbrandenburg.
Kurmainz .
Frankreichs und Schwedens auff die Kayßerliche responsiones erfolgt, von den
ksl. Gesandten dem kurmainzischen Direktorium eingehändigt, dann auf deren Wunsch
den Reichsständen per dictaturam communicirt worden sind und nunmehr zu
erwägen ist, waß und weit Ihrer Kayßerlichen Mayestät deren darin enthalte-
nen uberschwehren puncten halben einzurathen und zu befürderung des
heilsamen friedenswerck, einvolgentlich des von menniglich so hoch ver-
langten friedens selbsten mit ersprießlichem guetachten ahn hand zu gehen
sein mögte, alß wehre vor rathsamb angesehen worden, des heyligen reichs
ständ durch die gewöhnliche ansag eben zu solchem end zusammenkom-
men und im nahmen des Allerhöchsten den schwerwichtigen deliberationen
ein anfang machen zu laßen, deßen allmacht dann pillig und vor allen
dingen anzuruffen und inniglichen zu pitten seye, daß dieselbe under
wehrenden berathschlagung solchen heilsame und zulängliche consilia
suggeriren, vor allen dingen aber der interessierten hohen potentaten
gegeneinander allzuviel verspürende wiedrige gemüeter besänfftigen,
führen und leiten wolle, damit dieße langwührige, mühesame und costbahre
tractaten ohne frucht nit ablauffen, sondern dardurch dem heyligen Römi-
schen Reich und deßen getreuen chur-, fürsten und ständen, iha der gantzen
christenheit nach so vieljährigen vielen außgestandenen trangsalen, truck
und beschwehrnußen ihr vorige rhue und wohlstand widerpracht und
stabilirt, lenger aber in dießem bluetigen, alles verzehrenden krieg nit hülff-
noch trostlos gelaßen, sondern ehist müglich gerettet werden mögen.
Vorgehend dießes stehen sie in keinen zweivel, die herren gesanden werden
beyder cronen replicas zu genügen verlesen, erwogen und darbey, auf waß
puncten dieselbe bestehen, wahrgenohmmen haben; sie ihrestheils hetten
nach vleißger durchsehung befunden, daß dieselbe und zwar erstlichen
die Frantzösische uff volgenden haubtpuncten beruehen theten.
1º. Auff einer durchgehenden amnisti eique annexa restitutione omnium
an annum 1618, yedoch exceptis his, quae in hoc congressu aliter componen-
tur .
2º. Auf güetlicher composition deren zwischen den catholischen und pro-
testirenden annoch obschwebender differentien.
3º. Auff der assecuration des friedens und einer
schen allerseits interessirten haubtpartheyen, mit zuziehung und einschlie-
ßung der reichsständ sambt und sonders, also und dergestalt, welcher
theil einigem friedensarticul zuwiderhandlen wird, die andere schuldig
sein solten, selbigen mit guetem oder gewalt zur schuldigkeid anzutreiben.
punctus restitutionis bestünde auff dem churfürstenthumb Maintz, Tryr,
Pfaltz und statt Speyer. Der punctus satisfactionis bestünde 1º auff dem, daß
sie die drey bischthumber Metz, Tull und Verdun vor bekand und uf rech-
nung ahnnehmmen
Im Vertrag von Chambord vom 15. Januar 1552 waren Kg. Heinrich II. von Frankreich von
den deutschen Fürsten nur die drei Städte Metz, Toul und Verdun zugesichert worden. Frankreich
suchte in der Folge von den drei Kathedralstädten her vorzudringen; dabei mußte es gegen lothrin-
gische Widerstände insgesamt wohl stärker ankämpfen als gegen das Reich und das Reichskammer-
gericht ( Oelrich S. 186ff., Zeller II S. 1ff., passim, Derichsweiler I S. 401–404,
432–436, Kühns S. 2f.). Der Einfluß Frankreichs auf die drei Reichsbistümer kann mit der
Besetzung der Herzogtümer Lothringen-Bar 1633 als gesichert angesehen werden, obwohl sie
reichsrechtlich erst 1648 zediert wurden ( Oelrich S. 194).
saß , Sundgaw, Preißgaw, Freiburg, Preisach und den Vier Waldstätten
Die vier Waldstädte waren Rheinfelden, Säckingen, Laufenburg und Waldshut ( Potter S. 128 ).
Die Landgrafschaften Ober- und Unterelsaß ( letzteres ein nomineller Titel ) gingen auf die
Teilung des ursprünglich einem Grafen unterstellten Elsaßgaues in einen Nord- und einen Südgau
zurück ( Wörterbuch S. 789, 254f., Repgen , Verhandlungstechnik S. 66f., Bardot
S. 9ff., Dickmann S. 236, Meiern III S. 24ff. ).
wie auch der vestung Philipsburg cum pertinentiis, welches sie gleichwohl
auff begehren von dem Römischen reich zu lehen zu recognosciren
erpietig.
Wobey sie auch in sequenti articulo der satisfaction vor die Heßen Cassel-
lische fraw wittib, wie auch in articulo 15 vor die soldatesca meldung thun.
5º. Auff der exclusion des hertzogs von Lottringen von dießen tractaten,
wobey zugleich begehrt wird, daß under wehrenden dießen tractaten
der Römische Kayßer sich verobligiren solle, die cron Franckreich in der
possession ermeltes hertzogthumbs ietzt und künfftig keineswegs zu tur-
biren . Und dießes, soviel die haubtpuncten betreffen thuet, worüber gleich-
wohl sich noch dieße nebenpuncten befinden, daß die cron Franckreich
einige salvos conductus pro legatis Lusithaniae
Siehe oben S. [ 67 Anm. 2 ] . Die portugiesischen Gesandten galten ursprünglich als Mitglieder des
französischen und schwedischen Komitats ( Theatr. Europ. V S. 616, Meiern V S. 742 ).
bus utriusque coronae begehren, pro 2º, weiln Ihre Kayßerliche Mayestät
den könig in Hispanien in den frieden mit eingeschloßen haben wollen,
zu wißen begehrt, ob man außerhalb deßen keinen frieden im reich einzu-
gehen gedencke.
3º suchten sie die erledigung principis Eduardi
Eduard von Braganza (1605–1649), Bruder des im Dezember 1640 zum portugiesischen König
ausgerufenen Hg. Johann IV. von Braganza (1604–1656). Er diente zur Zeit des Aufruhrs in
Portugal in der ksl.-spanischen Armee und wurde wegen naher Verwandtschaft mit dem Aufrührer
in Donauwörth gefangengesetzt. Trotz portugiesischer Proteste beim Regensburger Reichstag von
1641 ließen die Spanier ihn nicht frei; er starb nach achtjähriger Gefangenschaft in Mailand
( Chéruel II nr. 173 S. 442, Theatr. Europ. IV S. 462–467, 460f., Isenburg II 55).
puncten mehr.
uf vier underschiedlichen classibus der restitution oder amnistiae genera-
lis , satisfactionis, securitatis et executionis des künfftigen friedenschlueß
bestünde, welche erwogenen umbstenden nach außer der satisfaction und
andern wenigen puncten in allen articulis der Frantzösischen replic gleich
ist, dahero sie unnöthig erachteten, sich derentwegen auffzuhalten.
Ehe und zuvorn man nun uber dieße ietzt referirte puncta und Schwedische
satisfaction, welche neben contentirung der landgrävin zu Heßen Cassel
und der soldatesca auff Schleßien, Pommern, Wißmar, ertzstifft Bremen,
stifft Verden, Oßnabrück und Minden bestünde, mit bestand deliberiren
und die notturfft darauf bedencken könne, so werde ihres davorhaltens
bey gegenwertiger session zu deliberiren sein, waß vor ein modus et ordo,
norma et forma dabey zu halten sein möge, ob man in terminis der repli-
carum verpleiben oder sich in eine andere ordnung einlaßen wolle. Sie ihres-
theils wolten der herrn vorstimmenden hochvernünfftige gedancken gern
anhören, waß Ihrer Churfürstlichen Gnaden bey dem werck zue gemüet
gehet, eröffnen und solchem nach mit den herrn gesanden sich eines gewis-
sen schlueß vergleichen.
wann die haubtconsultationes angingen, under den materien einen under-
schied zu machen
den vornehmlich uff reduction deß friedens im reich und waßgestalt sie
begehrten, frieden zu machen, 2º auff dem puncto satisfactionis und 3º asse-
curationis . Solche puncten vermeint Ihr Gnädigster Herr mit den frembden
cronen abzuhandlen, uberige Ihre Kayßerliche Mayestät und die ständ im
heyligen reich concernirende aber allein under sich ohne zuziehung besag-
ter cronen zu tractiren; wie dann dieselbe zu ersuchen, weiln es reichssachen,
daß sie solche separation gestatten wolten, dann wann selbe verglichen,
werden sie alßdann kein interesse dabey haben; allermaßen dann solches
yederzeit, sonderlich aber beim Passawischen vertrag observiert worden,
da zwar theils ständ mit Franckreich confoederirt geweßen, alß aber die
handlung zum schlueß kommen und die cron Franckreich mit wolte einver-
leibt sein, wehre selbiger damahls anweßender ambassador
Jean des Monstiers, sieur de la Fresse, Bischof von Bayonne, französischer Gesandter bei den
Passauer Verhandlungen 1552. Seine Anhörung durch die Stände wurde auf dem Passauer Tag
beschlossen, nachdem er über den kurmainzischen Kanzler um Audienz gebeten hatte; Karl V.
hätte ihn am liebsten gefangensetzen lassen ( Kühns S. 3, 77, 53f., Moreri I S. 1350, Zeller II
S. 333f.).
worttet worden, daß, weiln es allein reichssachen, solche insertion unnöthig
wehre. Dafern nun ubrigen herrn gesanden solche separation auch also
beliebig, wolten sie sich mit denselben gern vergleichen.
Solte man aber davorhalten, daß die cronen zu solcher Separation sich nit
würden bewegen laßen, so wüsten sie bey der deliberation keine ordnung
anderst zu halten, alß daß man dem modo, wie die cronen in ihren replicis
selbsten vorgeschrieben, inhaerire.
sein, die Frantzosen wehren in ihrer replic der proposition nachgangen,
die Schwedische aber hetten die puncten in etliche classes außgetheilt,
hielten die deliberation von puncten zu puncten, wie die cronen solche
selbsten gesetzt, vorzunehmmen.
Sonsten erinnerten sich die herrn gesanden, waßmaßen unlengsthin die
Frantzosen eine gewiße deputation auß den reichsständen zu ihnen zu thun
begehrt, damit sie denselben uber ihre replicas einige erleuterung geben
mögen. Nachdemahln dann damahls solche deputation bedencklich gefallen,
gleichwohl die notturfft erfordert, daß ihnen ahn hand gegangen werde, zu-
mahln weiln ihre replic sehr dunckel, dann waß sie wegen uberlaßung
Philipsburg gesetzt, seye nit recht exprimirt, so wehre auch inter resti-
tuenda des stiffts Straßburg nichts vermeld, so hielten sie davor, dieselbe
eigentlich hierüber und ob sie die uberlaßung besagten stiffts Straßburg
under den wortten „Underelsaß“ verstünden
Die Bischöfe von Straßburg, bedeutendste Territorialherren im Unterelsaß, wurden 1384 von
Ks. Wenzel mit der sogen. Landgrafschaft Unterelsaß belehnt; sie nannten sich zunächst Land-
grafen von Unterelsaß, dann von Elsaß, hatten das Recht, Vasallen zu belehnen, die Güter der
Landgrafschaft besaßen; sie beriefen und leiteten seit 1531 die unterelsässischen Landtage. Dieses
Recht wurde ihnen von der Landvogtei Hagenau bestritten; mit der Landgrafschaft war weder
direkter Territorialbesitz noch eine über die Territorien des Bistums hinausreichende Gerichtsbar-
keit verbunden ( Wörterbuch S. 1132, Repgen , Verhandlungstechnik S. 67, Stolz S. 114–
116).
haben zu richten, zu vernehmmen.
3º. Vernehmmen sie auch, daß Franckreich und Schweden in ihren replicis
und ihnen der frieden abgehandlet und daß reich und die cron Spanien
damit eingeschloßen werden
einzuholen. Und wehre solche deputation allein zu dem end, daß man bey
ihnen uber etliche puncten ferner erleuterung einholen wolte, zu thun.
Kurköln . Waß vor ein modus zu ergreiffen, da wehre in alle weg
nöthig, eines gewißen schlueß sich dießfals zu vergleichen, damit alhie
und zu Oßnabrück die deliberationes zuegleich vortgesetzt werden könden;
sie wüsten bey der von den frembden cronen gesetzten ordnung nichts zu
endern, dann dieselbe die Kayßerlichen responsiones von puncten zu punc-
ten hinwider beantwortteten; solte man dabey auch dießfals einige enderung
vornehmmen, werde es allerhand nachdencken verursachen, hielten, es also
dabey verpleiben zu laßen.
5–7 Die – beobachten] Fehlt in Kurköln zA I, spA I, Ib, wohingegen ausführlicher
Kurbayern K II, spA II: Die Schwedische replic khöne bei ihren abgetheilten
4 classibus gelassen, iedoch gleichsowoll in der ordnung alß die Französische vor-
genohmen werden; unnd da bei dieser Schwedischen replic materi einschlagen solten,
so in der Franzosischen vorhero schon begriffen unnd bereit deliberirt worden, solte
dieselbe alß verglichner vorbeiganngen werden.
enthaltende materi mit in die Frantzösische einschlüge, daß solche zugleich
zu beobachten und der uber den modum consultandi alhie gemachte
schlueß den Oßnabrückischen gesanden zu communiciren, damit sie auch
solchen weg halten und hiernechst die conclusa umb soviel beßer in ein
guetachten gepracht werden mögen.
Und weiln die puncten in der Frantzösischen replic sehr unclar, sie auch
pro linea communicationis gewiße orth vom reich begehren, selbige aber
in specie nit exprimiren, so hette man von denselben erleuterung zu begeh-
ren , wobey ihnen dan zugleich die exorbitanz ihrer hohen anforderung
etwas zu gemüt zu führen, damit sie inzeiten uff eine milterung gedencken,
welches zuversichtlich ohne frucht nit sein werde.
Wehr nun zu solcher deputation zu gebrauchen, da wehren sie indifferent,
wolten die ordinari deputirte des churfürstenrathes solches mit den fürst-
lichen deputirten verrichten, hette man denselben davor zu dancken.
Würden aber ubrige churfürstliche gesanden hierin einigen andern beque-
men vorschlag thun, wolten sie denselben gern anhören und sich mit den-
selben eines gewißen vergleichen.
Kurbayern .
23–25 Die – observiren] Deutlicher Kurbayern K II ( dort teilweise von J. Adolf Krebs
nachgetragen ), spA II: beede cronen haben ihre propositiones articulsweiß übergeben,
die herrn Kayserliche hetten in ihrer responsion auf der cronen proposition von
puncten zu puncten geantworttet, die jetzigen Repliken bestünden ebenmessig auf
gleichen modo.
richt , daß sie nit sehen, wie bey den deliberationen ein anderer modus
zu observiren,
hette zwar ihre replic in vier capita und volgends yedweders wiederumb in
drey oder 4 classes abgetheilt, in effectu aber wehre es eins. Hielten also,
wann die Frantzösische replic deliberirt und erörtert, es könde eodem modo
auch die Schwedische vorgenohmmen werden, und wo man befinde, daß
Schweden mit Franckreich indifferent, hette man sich uf die verglichene
Frantzösische responsion kürtzlich zu beziehen, in ubrigen puncten aber
particulariter zu antwortten.
Sonsten geben den herrn gesanden zu bedencken, ob nit zu gewinnung
zeit nöthig, die Kayßerliche hier anweßende gesanden per deputatos zu
erinnern, daß sie per mediatores, underdeßen daß die reichsständ von den
andern vorigen puncten deliberirten, und also pari passu den punctum satis-
factionis mit den Frantzosen in handlung pringen wolten, bevorab weiln
besagte satisfaction ohnedaß meistentheils uff Frantzösische handlung
gericht.
Und nachdemahln auch sie die Frantzösische replic uberauß schwehr,
wichtig und bedencklich befinden theten, so hielten sie dafür, die vorge-
schlagene deputation auß allen reichsräthen,
den Frantzösischen plenipotentiariis umb deren erleuterung zu thun. Die
materien, darüber in specie declaration zu begehren, wehren albereit von
Tryer und Cölln erwehnet worden, weiln nemblichen ihre replic obscur,
ob dieselbe sie mehrers erleutern wolten.
reservirt, wolte man ex parte imperii sich nit versehen, daß solches in infi-
nitum angesehen; man hette dieselbe auch beneben zu ersuchen, ahm
königlich Frantzösischen hoff alle nothwendige erinnerung zu thun, damit
selbigenorths die friedenshandlung nit gesteckt werde.
Kurbrandenburg . Sie hetten sich in den vorigen verhandleten actis
ersehen und befinden, daß wegen außtheilung der puncten in den
replicis ein modus observirt worden, außer daß die Schwedische etliche
puncten zusammengezogen und wiederumb in gewiße classes abgetheilt,
welches gleichwohl in effectu eins wehre. Und hielten sie, solche von
puncten zu puncten zu deliberiren, der beste weg sein werde, wordurch
dann zuvorderist die puncten, so das reich concernirten, erörtert würden,
solchem nach man alßdann, wann erst die ständ einig, umb soviel besser
zu dem puncto satisfactionis schreiten und den frembden cronen mit
beßerm bestand begegnen könde.
Die puncten, so man in beyden replicis gleich befinden würde, könde ein
materi darauß gemacht und zu verhütung weitleufftigkeid in deliberation
gepracht werden.
der satisfaction etwas näher zu gehen.
Sonsten vernehmmen sie zwar, daß Churtryr der meinung, diejenige punc-
ten , so Kayßerliche Mayestät und daß reich allein concernirten, bey den
frembden cronen nit zu berühren, weiln aber andere herrn vorstimmende
bis noch darüber specialiter sich nit haben vernehmmen laßen, so könden sie
sich auch darüber nit erclären.
Weiln man auch schließlichen vernohmmen, daß die Frantzösische pleni-
potentiarii die iüngst abgeschlagene reichsdeputation ubel empfunden, so
hette man dahin zu sehen, wie solche ahm füglichsten zu thun. Und hielten
sie, beßer zu sein, davor, daß solches proprio motu alß uf ihr beruffung
ins werck zu stellen, damit es hernechst nit etwan in praeiudiz oder conse-
quenz gezogen werden könde; und weiln sie ebenmeßig vernehmmen, daß
derselben replic etwas dunckel, so hette man uber ein- und andern puncten
von denselben erleuterung zu begehren, wobey dann zugleich per obliquum
gered werden könde, daß ihre begehrte satisfaction etwas zu scharpf.
Belangend schließlichen dieienige, so hierzu zu deputiren, da vermeinten
sie, man hette dieienige zu verordnen, welche ahm meisten interessirt. Ihr
Gnädigster Herr wehre anno 1636 albereit zu solchen friedenshandlungen
verordnet worden, auch bey den Schwedischen ratione der praetendirten
satisfaction ahm meisten interessirt; stelten also zu bedencken, ob nit
solche deputation von beyden religionen, uff maß die Frantzosen begehrt,
zu werck zu richten.
Kurmainz . Nechst recapitulirung der vorstimmenden meinungen, be-
deuteten , sie hetten von Ihrer Churfürstlichen Gnaden zu Maintz […]
zu verschiedenen mahlen bevelch erlangt, soviel den modum et ordinem
deliberandi betreffend, die ordnung, so von Kayßerlicher Mayestät selbsten
in ihrer proposition und responsion gebraucht worden, zu observiren,
auch andere darzu zu disponiren; dieweiln sie dann befinden, daß die herrn
vorstimmende selbsten auch der meinung, so seye solches vor dießmahl
unnöthig, sie dahin zu disponiren, und falle daß conclusum vor sich selbsten,
daß nemblich in der ordnung, wie in den replicis gesetzt, zu verfahren.
29–34 So – pringen] Laut Kurbayern K II, spA II, auch Kurtrier zA, spA ist
Kurmainz sich nicht darüber schlüssig, ob Kurbrandenburg in diesem Sinne den kurbayerischen
Vorschlag aufgegriffen hat oder ob es von sich aus vorgeschlagen hat, die Mediatoren von reichs-
ständischer Seite um schnelle Beratung des Satisfaktionspunkts zwischen den ksl. und franzö-
sischen Gesandten zu bitten.
vorgeschlagene mittel, nemblichen die Kayßerlichen gesanden per depu-
tatos zu ersuchen, vermittelst der mediatoren mit den Frantzosen den
punctum satisfactionis, bevorab weiln selbiger daß hochlöbliche ertzhauß
Österreich mehrentheils concernirt, inmittels zu beförderung des friedens-
werck in handlung zu pringen, und daß die puncten, so in beyden replicis
einander anhengig, zusammengezogen und yederzeit uff einmahl in pro-
position gepracht werden mögten, nit zuwider sein. Weiln gleichwohl die
herrn gesanden insgesambt uber ein- und andern puncten sich noch nit
vernehmmen laßen, so stünde zu derselben belieben, zuvorhero auch ihre
gedancken hierüber zu eröffnen.
Anlangend die deputation zu den Frantzösischen gesanden, da hetten die
Frantzosen unlengsthin einige auß den reichsständen zu ihnen quasi man-
dando zu bestimbter zeit zu thun bey ihnen begehrt; weiln nun sie solches
dem herkommen zuwider befunden, alß betten sie solches in allen dreyen
reichsräthen zur deliberation gepracht, wobei man dann auch dafür gehal-
ten , in terminis des herkommens zu verpleiben, und wehre also solche depu-
tation eingestelt plieben. Weiln dann nun die herrn vorstimmende davor-
halten , proprio motu zu denselben auß den reichsständen einige abordnung
zu thun und uber ihre replic erleuterung zu begehren, so werde ihnen sol-
ches auch nit zuwider, sonder lieb sein, solcher deputation beyzuwohnen
und daßienige, so man vor guet ansehen werde, denselben vorzupringen.
Wehr aber hierzu mehr zu deputiren, darüber wolten die herrn gesanden
vernehmmen, und sich auch mit ihnen dießfals eines gewißen vergleichen.
Und nachdemahln die zu Oßnabrück anweßende gesanden unlengsthin
sich bei ihnen sehr hoch beschwert, daß man ihnen daß unlengsthin wegen
der Frantzosen begehrten deputation gemachtes conclusum vor deßen
execution nit zuvorhero communicirt, alß werde ebenmeßig zu bedencken
stehen, ob nit dießes denselben, bevorab weiln fast meistentheils protesti-
rende anietzo darüber begrieffen, zu uberschreiben und vor deßen würck-
licher vortstellung ihre meinung zu vernehmmen.
Kurtrier . Wehren mit den herrn Churbrandenburgischen hierin einig,
daß durch daß directorium yedesmahls die capita, so in beyden replicis
einstimmig, zusammenzutragen und zugleich in deliberation zu pringen,
und werde alßdann uff solchen fall unnöthig sein, uber solche puncten,
außerhalb der satisfaction, zwo deliberationes anzustellen.
2º. Die von Churbayern vorgeschlagene deputation zu den Kayßerlichen
gesanden, wegen abhandlung des puncti satisfactionis mit Franckreich,
werde mit solcher manier zu thun sein, damit nit die Kayßerliche gesanden
etwan die gedancken machen mögten, alß wann man albereit der meinung,
daß sie den Frantzosen die Österreichische landen einraumen solten. Hoch-
wohlermelte Kayßerliche herrn commissarien hetten sich vernehmmen
laßen, sie wolten nit verhoffen, daß man besagte Österreichische landen in
den reichsräthen per maiora abzuvotiren gemeint sein werde, dann solches,
daß sie per pacta darauff verzeihen solten, in ewigkeit nit geschehen würde.
Belangend die zu den Frantzösischen gesanden vorgeschlagene deputation,
da hielten sie davor, daß die herrn Churbrandenburgische ex utroque capite
wegen der religion und der anno 1636 veranlasten deputation darzu zu
verordnen, und pitten, bey solcher deputation wegen des stiffts Speyer
mehrere erleuterung zu begehren.
Ob der schlueß nacher Oßnabrück zu communiciren, da hielten davor,
weiln es ein verglichen werck, mit den gesanden daselbsten zu correspon-
diren , daß solches anietzo auch zu thun und immittels bis zu einlangung der
antwortt mit der execution einzuhalten. Sonsten stelten zu herrn Churcölln-
und -bayerischen gesanden belieben, wegen separation der materien sich ver-
nehmmen zu laßen, wolten sich gern mit denselben und andern churfürst-
lichen gesanden dießfals vergleichen.
Kurköln . Betreffend die separation der materien, daß nemblich, waß
die cron Franckreich concernirt, mit derselben allein abzuhandlen, daß
ubrige aber zwischen Kayßerlicher Mayestät und dem reich zu vergleichen,
da befinden sie solches nit undienlich. Wehre auch die vermuetung zu
schöpfen, wann man under dem reich einig, es werden die frembde cronen
ahn dasselbe ferner zu tringen nit ursach haben.
Ob die Kayßerliche per deputatos zu ersuchen, mit der handlung in puncto
satisfactionis zu gewinnung der zeit vortzufahren, damit könden sie wohl
einig sein, yedoch daß damit behuetsamb zu gehen, damit sie nit abnehmmen
mögen, ob wehre man der meinung, daß sie die Österreichische landen zu-
rücklaßen solten; und könde ihres erachtens allein vermeld werden, weiln
dießes ein punct, daran viel gelegen, daß sie dahin sehen wolten, damit, wann
man in ubrigen einig, daß werck hierdurch nit auffgehalten werde.
So wehren sie auch der meinung, daß die materien, so in beyden replicis
einstimmig, zusammengetragen und zugleich vorgenohmmen werden mö-
gen .
Schließlichen wolten ihnen auch nit zu entgegen sein laßen, daß die herrn
Churbrandenburgische wegen Ihres Gnädigsten Herrn particularinteresse
der deputation zu den Frantzosen beyzuordnen. Die sonsten von denselben
movirte deputation de anno 1636 betreffend, wann es dabey verpleiben solte,
hetten sie solches auch zu beobachten, deßen sie sich gleichwohl entschlagen
könden.
Sonsten hielten sie auch dafür, den gesanden zu Oßnabruck durch Maintz
zu bedeuten, daß man noch erleuterung von den Frantzosen uber ihre
replic vonnöthen habe und derowegen eine deputation zu denselben zu
thun vor guet angesehen; ob aber bis zu einlangung ihrer erclärung einzu-
halten , da stünden sie ahn,
rationes haben; werde man yedoch insgemein dafürhalten, noch so lang da-
mit in rhue zu stellen, werden sie sich auch gern damit vergleichen.
Kurbayern . Hielten, daß neben den ordinari deputirten im churfürsten-
rath die herrn Churbrandenburgische wohl adiungirt werden könden, umb
soviel mehr, weiln ihr herr interessirt.
2º. Ob zuzuwarten mit der execution, bis der stand gesanden zu Oßnabrück
geantworttet, da wolten sich dießfals den maioribus conformiren;
werden zuversichtlich die Frantzosen den ständen solchen geringen ver-
zueg in keinem unbesten beymeßen. Wolte man gleichwohl damit ohner-
wart der Oßnabrückischen gesanden resolution verfahren, wehren sie indif-
ferent .
3º. Hette man die materien in beyden replicis außer der satisfaction zusam-
menzutragen und zu gewinnung zeit pari passu zu deliberiren.
4. Die deputation ahn die Kayßerlichen herrn commissarien wegen des
puncti satisfactionis wehre von ihnen nit vorgeschlagen worden, dardurch
dem hauß Österreich einig praeiuditium zuzuziehen oder dieselbe landen
in die außgab zu setzen, sondern ginge ihre intention allein dahin, damit
die Kayßerliche durch die herrn mediatores den Frantzösischen plenipoten-
tiarien die beschwehrlichkeid dießer satisfaction remonstriren mögten, da-
mit dieselbe inzeiten die notturfft ahn königlichen hoff nacher Pariß pringen
und zu gewinnung zeit resolution darüber einholen könden.
wegen nachmahls daß beste, solches per deputatos ahn die Kayßerlichen,
von den Kayßerlichen ahn die mediatorn und consequenter durch dieselbe
ahn die Frantzosen zu pringen.
5. Wegen separirung der materien hielten den modum zu observiren, wel-
cher bishero bey der proposition und responsionen gepraucht worden.
Kurbrandenburg . Daß die materien zu separiren und daßienige, so
die strittigkeiden under den reichsstenden selbsten concernirt, ahn die
frembde cronen nit zu pringen, da hielten davor, wann solches könde
geschehen, es werde daß beste sein. Nachdemahln aber Kayßerliche
Mayestät in ihrer responsion selbsten keine separation gemacht, sondern
die cronen hinwider uff alle vorprachte puncten beantworttet, alß werden
besorglich die Frantzosen noch darauff bestehen wollen und dießes end-
lichen nur offension und uffenthalt geben: Man könde von puncten zu
puncten gehen und hernechst, wann man uff den punctum satisfactionis
komme, den cronen bedeuten, daß man in berathschlagung deßen begrieffen,
in ubrigen puncten aber schon verglichen wehre.
2º. Hetten kein bedencken, daß die materien in beyden replicis pari passu
vorzunehmmen.
3º. Besorgten, wann man die Kayßerlichen, den punctum satisfactionis
mit den Frantzosen zu incaminiren, belangen und solches die Schweden
erfahren solten, sie werden alßdann solches zu Oßnabrück auch haben
wollen; hielten derowegen davor, solchen puncten so lang außzustellen,
bis man in vorigen einig, es seye dann, daß solches motu proprio von den
herrn mediatorn beschehe. Sie wolten sich gleichwohl von den herrn
vorstimmenden dießfals nit separiren und, da man solche deputation zu
werck setzen wolte, müste es mit solcher manier geschehen, damit es nit daß
ansehen gewinne, alß wann man dem hauß Österreich praeiudiciren wolte;
bey welcher deputation dann sie wegen Ihres Gnädigsten Herrn interesse
nit außzuschließen.
4º. Hette man daß conclusum nacher Oßnabrück zu communiciren. Ob
aber mit deßen execution bis zur widerantwortt einzuhalten, solches
stelten sie dahin; da man gleichwohl dafürhalten solte, daß es offension
gebehren würde, könde man damit noch wohl ein tag oder zween zuwarten.
Kurmainz . Recapitulirten kürtzlich der herrn vorstimmenden vota.
die reichsständ gehörig, allein zwischen Kayserlicher Mayestät und densel-
ben , uberige puncten aber mit den frembden cronen abzuhandlen, da
wolten sich zwar damit auch gern vergleichen, sie besorgten aber, es werden
die frembde cronen davon schwehrlich die hand abthun, sondern gleichwie
bis dahero beschehen, also auch fürter darin continuiren wollen.
Und nachdemahln man vor guet angesehen, die materien, so in beyden
repliciis [sic] einstimmig, zusammenzuziehen und pari passu in delibera-
tion zu pringen, so wolten sich auch bei künfftigen berathschlagungen dar-
nach achten.
Ob die Kayßerliche herrn commissarien per deputatos zu ersuchen, den
punctum satisfactionis vermittelst der mediatoren mit den Frantzosen in
handlung zu pringen, da hetten sie albereit vorhin ihre meinung eröffnet,
daß sie sich dießes nit zu entgegen sein ließen, zumahln weiln sie vernehm-
men , daß es zu befürderung der deliberationen gereichig, wobey man gleich-
wohl auch ihres ermeßens also behuetsamb zu verfahren, damit dieselbe
nit abnehmmen mögen, alß wann man gemeint, ahn den Österreichischen
landen ichtwas nachzugeben.
Ihrer Meinung nach soll an die ksl. Gesandten die ordentliche Reichsdeputation
geschickt werden, dieser mag, wenn sie die französischen Gesandten aufsucht, Kur-
brandenburg wegen seines particularinteresse beigeordnet werden. Sonsten erinner-
ten sie sich auch guetermaßen, waß anno 1636 der von besagten Chur-
brandenburgischen gesanden angezogenen deputation halber verglichen
worden, waßgestalt dieselbe auch bey iüngstem deputationconvent zu
Franckfurth von dem daselbst gewesten Brandenburgischen gesanden starck
behaubtet werden wollen; es wehre aber damahls per maiora davorgehalten
worden, weiln daß churfürstliche collegium neben den reichsständen alhie
in forma erscheinen werde, daß uff solchen fall dießer schlueß fallen würde,
wobey es dann sein verpleibens habe.
Sonsten hielten auch vor rathsamb, zuvorhero die Oßnabrückischen gesan-
den uber dießen alhie gemachten schlueß zu vernehmmen, allermaßen sie
dann noch heutigs tags den Churmaintzischen gesanden daselbsten hiervon
communication thun und sie benebens erinnern wolten, daran zu sein,
damit der ständ erclärung daselbsten fürderlichst ervolgen möge. Und zwei-
velten sie nit, dieselbe dieße vorschläg ihnen nit werden zuwider laßen
21 sein] Schließlich wird laut Kurbayern K II, spA II per maiora, laut Kurköln zA I,
spA I, Ib discurrendo geschlossen, daß vor Eintreffen der Antwort aus Osnabrück nicht
weiterzuberaten ist, nachdem Kurmainz Bedenken angemeldet hatte, bereits am nächsten Tag
in realibus et materialibus ( Kurbayern K II, spA II ), abgesehen von den Gravamina,
fortzufahren.
schen gesanden per ordinarios deputatos zu re- und correferiren, aller-
maßen dann auch geschehen, wobey dann des fürstlichen raths conclusum
dießes kürtzlichen inhalts geweßen, daß die fürstliche gesanden der meinung,
man hette ratione modi consultandi in der von den Schwedischen in ihrer
replic gemachten ordnung zu verfahren und dieselbe pro norma et regula
zu halten, wobey gleichwohl einen alß den andern wegen in den angefange-
nen deliberationen der religionsgravaminum zu verfahren, damit nit etwan
sonsten die protestirende, wann man in der gesetzten ordnung zu demselben
komme, ursach nehmmen mögten, davon, bis selbiger punct auch erörtert,
nit außzusetzen, zumahln uff solchen fall die handlungen mit den frembden
cronen durch solchen puncten, alß welcher seiner weitleufftig- und wichtig-
keid nach den andern gleich, so pald nit erörtert werden könde, nit wenig
verhindert würden.
Der stättrath hatt ebenmeßig davorgehalten, die ordnung und den modum
bey den consultationen zu observiren, welche die cronen in ihren replicis
selbsten gesetzt.
Ubrige beyde im churfürstenrath vorgeschlagene deputationes zu den
Kayßerlichen und königlich Frantzösischen gesanden, wie auch ob solches
den Osnabrückischen gesanden zu communiciren und darüber vorhero
ihre resolution zu erwarten, haben beyde fürsten- und stätträth ad referen-
dum und volgender fernerer berathschlagung angenohmmen.
Wie dann dieselbe darauff den volgenden nachmittag wiederumb zusammen-
kommen und dabey der fürstenrath sich volgendergestalt verglichen,
1º daß die im churfürstenrath geschloßene deputation zu den herrn Franzo-
sen zu thun.
2º. Weiln man zwischen dem chur- und fürstenrath in deme discrepant, ob
die Frantzös- oder Schwedische replic pro norma et regula bey der delibe-
ration zu halten, alß haben die fürstliche sich hinwider darauff verglichen,
daß es bey dem den 28ten Septembris nechsthin gemachtem concluso ver-
pleiben solle, weiln es von den fürstlichen und ständen zu Oßnabrück
approbirt worden und sich die beyde coronarum replicae wohl darzu quali-
ficiren laßen, dann nit rathsamb, daß einer replic halben in concluso
Siehe oben nr. [ 49 ] und Protokoll des Fürstenrats Münster vom 28. September 1645 (Druck
Meiern I S. 707 –711); Zustimmung der Osnabrücker Stände zur Weitergabe der ksl. Respon-
sion vom 25. September 1645 ebd. S. 706f.
dung zu thun, zu verhütung jalousiae zwischen den cronen.
3º. Conformirten sich mit dem churfürstenrath der ersuchung halben in
puncto satisfactionis, yedoch daß es mit allem glimpf beschehe.
4º. Ob daß conclusum nacher Oßnabrück zu communiciren, da vermeinten
sie, quoad ordinem deliberandi solches wohl geschehen könde. Aber
ratione deputationis ad Gallos halten sie es für unnöthig, sinthemahln
sie zu Oßnabrück dergleichen auch pflegen zu thun, ohnersucht der alhie-
ßigen . Ratione deputationis wehre per maiora verglichen worden, es bey
den ordinari deputirten zu laßen, dennen Bamberg und Culmbach und
der praelaten gevollmächtigte zu adiungiren, welche der Frantzößischen
weitere erclärung anhören und alles ad referendum nehmen und sich in
einigen praeiudicirlichen discurs nit einlaßen, wohl aber in genere soviel
reden sollen, waß zu Ihrer Kayßerlichen Mayestät und des reichs nutzen
gereichen mag.
Die stättische deputirten zeigten ahn, daß der stättrath difficultät befinde,
die Kayßerliche herrn commissarien in puncto satisfactionis zu ersuchen,
zumahln Kayßerliche Mayestät solches selbsten vor sich ohne erinnerung
thun könden. Weiln auch die frembde cronen in ihren replicis setzten,
daß sie mit dem reich keinen krieg führeten, so besorgten, durch die depu-
tation zu den Frantzosen man sich mit einwickeln werde. Vermeinten
dahero, es könde durch die herrn mediatorn die erleuterung gesucht wer-
den ; sinthemahln sie gleichwohl befinden, daß der fürsten- mit dem chur-
fürstenrath einig, so könden sich damit auch conformiren, yedoch daß dem
stättrath der satisfaction halber nichts praeiudicirt werde. Und hielten
schließlichen auch davor, daß zuvorhero der Oßnabrückischen gesanden
meinung hierüber auch einzuholen.