Acta Pacis Westphalicae III A 1,1 : Die Beratungen der kurfürstlichen Kurie, 1. Teil: 1645 - 1647 / Winfried Becker
Konferenz der kaiserlichen und der katholischen kurfürstlichen Gesandten Münster 1645 September 13 vormittags
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Münster 1645 September 13 vormittags
Kurmainz Rs FrA Fasz. 11 nr. 30 fol. 1–10 = Druckvorlage; damit identisch Kurmainz
Rs ebd. Vgl. ferner DVolmar fol. 507–510 ( Druck Cortrejus p. 203–204 ); Kurköln
zA I fol. 19’–28’; damit identisch Kurköln spA I fol. 35’–54, Kurköln spA Ia fol. 38–59’,
Kurbayern K I fol. 75’–90’ und Kurbayern spA I p. 123–150 ( beide unvollständig ).
Zeit, Ort und Form der Eröffnung der kaiserlichen Responsion an die Reichsstände unter Berück-
sichtigung der bisherigen Verhandlungsergebnisse über das Beratungsverfahren. Aufnahme weiterer
Verhandlungspunkte in die Responsion: Waffenstillstand, württembergische Klöster.
25 In – Jesuitenklosters] Laut DVolmar wird der Ort gewählt, um bei den Kurbranden-
burgischen , die zudem an diesem Tag nicht in Münster sind, keinen Verdacht zu erregen.
Volmar sagt die Konferenz an, weil er von den kurmainzischen Gesandten erfahren hat, daß
die Kurbayerischen diesen das concept der ksl. Responsion, wie es zwischen Kurz und Maxi-
milian von Bayern vereinbart worden ist, mitgeteilt und zugleich gebeten haben, es anstelle der
vom Kaiser seinen Gesandten unmittelbar zugesandten und für die Reichsstände bestimmten
Responsion zu approbirn.
Kurmainz ( Cratz, J. Adam Krebs ), Kurköln ( Wartenberg ), Kurbayern ( Haslang ).
Domini Caesareani zeigten ahn, waßmasßen von Ihrer Kayserlichen
Mayestät sie nit allein dero vorhabende Kayserliche responsion
Ksl. Responsion auf die schwedische Hauptproposition vom 11. Juni 1645, diktiert am 27. Sep-
tember 1645 (Druck Meiern I S. 618 –632, 623–628, lateinisch, deutsch), auf die französische
Hauptproposition vom 11. Juni 1645 (Druck ebd. S. 628–632, lateinisch).
antwort auf die Frantzös- und Schwedische friedenspropositiones, sondern
auch gemessenen allergnädigsten bevelch
liche antwort denen alhier undt zu Osnabruck versambleten der stände
gesanden ad deliberandum zustellen, zuvorders aber mit denn Churmaintz-,
-cölln- undt -bayerischen herrn legatis darauß vertrewliche communication
pflegen solten
Die ksl. Gesandten hatten indes mit Reskript vom 23. August 1645 nur Weisung erhalten, über
die Eröffnung der ksl. Responsion mit den kurmainzischen Gesandten zu beraten und auch die
Spanier sogleich ins Vertrauen zu ziehen, weil durch die Präkonsultationen mit dem Kurfürstenrat
Fürsten und Stände verärgert würden ( RK FrA 92/VI a fol. 529–529’).
mit gedachter ihrer vorhabenden antwort undt replic zu Ihrer Churfürst-
lichen Durchlaucht in Bayern, umb ihre gemüethsmeinung darüber zu
vernehmen, abgeordnet, solche replic auch dero negstgesesßenen beeden
herrn churfürsten Maintz undt Sachsen communicando
10 zugefertiget] Laut Kurköln spA I, Ia, zA I, Kurbayern K I, spA I erwähnen die
ksl. Gesandten hiernach noch, daß die Responsion in Punkte aufgeteilt ist und unterschied-
liche gradus dabey gemacht, damit die stände bey denen darüber haltende confe-
rentien desto besser sich darein richten kondten.
hat am 31. August die erinnerungen des Kurfürsten von Bayern bey solcher
Kayserlichen replica dem Kaiser durch aigene staffeten überschickt und auch
ihnen Kayserlichen gesanden davon communication gethan mit begehren,
daß sie mit ihrer vorhabenden publication mehrgedachter Kayserlicher
replic bis zu Ihrer Mayestät ehistens erwartenden resolution über besagte
Churbayerische errinnerungen undt correcturn einhalten wolten, der hoff-
nung , Ihre Mayestät sothane correcturn allergnädigst adplacitiren würden.
Wann derowegen sie solcher Kayserlicher erklärung noch vor ausgang
dieser wochen oder längstens bey der negstkünfftigen dienstag erwartendt,
alß seyen gemeint, vorangeregter communication undt publication bis den
19ten oder 20. huius einen ahnstandt zu geben.
Hetten aber inmittels gedachter churfürstlicher gesanden meinung 1º quoad
modum communicandi et publicandi und 2º quoad aliquas materias dictae
Caesareae responsionis vernehmmen wollen.
Ad 1 um quoad modum communicandi et publicandi würden Ihre Kayser-
liche Mayestät keine difficultet machen, sondern geschehen lasßen können,
daß solche publicatio entweders in uno loco gesambter stende gesand-
schafften oder alhier denen diesorths versambleten undt zu Osnabrugk
denen daeselbst ahnwesenden statuum legatis undt also entweders coniunc-
tim in uno loco aut divisim in diversis locis beschehen möge, wie dann Ihre
Mayestät ihnen zu dem endt drey verschiedene credentiales ertheilt, dern
die ersten ahn die gesambte der chur-, fursten unndt ständte gesandten, der
andern beeden aber eins auff die zue Oßnabrügg anwesende der ständte
gesandtschafften unndt das zweite auff die hießige chur-, fursten- unnd
ständtelegationes gerichtet seyen. Ahn waß vor ohrte nuhn solche publi-
cation zue beschehen, wehren sie Kayserliche gesandten indifferent, hielten
jedoch dafür, weylln die chur- unnd fürstliche allhier bereits eventualiter
auff die abtheylung der reichsräthe in sich ahn beede ohrte einen schluß
gemacht, eß werde nach anlaitung solchen eventualschlusses mehrgedachte
publication ahn beeden ohrten beschehen müßen; dannenhero sie Keyser-
liche gesandten sich mit ihren herrn collegis auff dießen modum undt daß
solche publication ahn beeden ohrten uno eodemque die beschehen solle,
in eventum schon verglichen. Mehrwohlgedachter herr reichsvicecantzler
hette zwahr zue dießer publication Ihrer Churfurstlichen Durchlaucht inn
Bayern einen reichstag nacher Wahrendorff vorgeschlagen, seye aber von
Ihrer Churfürstlichen Durchlaucht allß eine sache, so bey denen cronen
unnd protestirenden nit zu erheben, improbirt unnd von ihro dafurge-
halten worden, daß mann entweders bey deme churfurstlichen vormahls zu
Lengerich circa modum consultandi gemachten concluso bestehen oder
beede daß churfurstliche unndt stättische collegia alhier unnd das furstliche
zue Oßnabrügg sein solte.
Betreffend 2º materiam ipsam anfangs besagter Keyserlicher replic, befünden
sie die Churbayerische dabey beschehene correcturn allso bewandt, daß
ihres ermessens Ihre Keyserliche Mayestät bey denselben kein sonder-
bahres bedencken haben wurdten. Allein hetten sie wahrgenommen, daß
Ihre Churfurstliche Durchlaucht solcher Keyserlicher replicae ein armisti-
tium beyrucken laßen; nun seye bekandt, waßgestalt die Frantzöß- unnd
Schwedische plenipotentiarii von einigem armistitio niemahls hören wollen
(sie herrn Keyserliche thaten bey dießem passu circumstantialiter auß-
fuhren , welchergestalt unnd wie offt die Frantzösische plenipotentiarii das
ihnen sowohln von den herrn mediatoribus allß andern vorgeschlagene
armistitium außgeschlagen),
gehalten , daß man sich bey solcher bewandtnuß zue einigem armistitio
keine hoffnung machen könte. Sie thäten die vorsorg tragen, eß werden
Ihre Mayestät noch in denselben gedancken begrieffen sein unnd es für
disreputirlich achten, daß man gedachtes armistitium in ipsis responsionibus
auff der außwertigen cronen propositiones begehren unnd darumb gleich-
samb mit gebogenen kniehen pitten solte. Wann die außwertige cronen ihre
gedancken auff die prolongation der tractaten gestelt, so könten sowohln
under dem vorschlag solches armistitii allß dem armistitio selbsten so viell
incidentes quaestiones herfürsuchen, daß die friedenshandtlungen einen
allß den andern wegh pro ipsorum libitu prolongiren könten. Deme vor-
zukommen , so errinnerten sich, daß die herrn mediatores bey außantwor-
tung der Frantzösischen proposition sowohln ihnen Keyserlichen alß den
Frantzößischen unndt Hispanischen plenipotentiariis ein armistitium vor-
geschlagen , hernachmahlß aber ihnen Keyserlichen, daß die Frantzosen
sich zu einigen armistitio nit verstehen wolten, angezeigt; darauff dan die
Keyserliche, daß solches ungehrn vernehmen thätten unndt ahn ihren orth
uber den punctus armistitii zu gnügen instruirt seyn, replicirt. Wolten also
diesen nach sie Keyserliche den churfürstlichen zu weittern nachdencken
stellen, ob nit bedeuthen herrn mediatoribus bey uberreichung der Keyser-
lichen replic auff die Frantzosische proposition zugemuhtet werden köntte,
ihres dafurhaltens würdte sich solches mit besserer reputation practiciren
lasen.
Sonsten thäte incidenter dieses beyfallen, daß ein Würtenbergischer praelat
Sehr wahrscheinlich P. Adamus Adami OSB ( 1610–1663 ), Abt von Murrbardt, 1652 Weih-
bischof von Hildesheim, gemeint; er vertrat die schwäbischen Reichsprälaten und die Fürstabtei
Corvey ( Volk S. 91, 93, 88ff., Materialien S. 244–250, Bierther S. 132f., A. Bert-
ram III S. 80–82, Gauchat IV S. 203 ).
sie Keyserliche gesandten umb der Wurtenbergischen closter in der Keyser-
lichen replica zu gedencken gepetten,
23–27 mit – anbefohlen] Fehlt in DVolmar ; statt 23–25 daß – ahnerpotten] in Kur-
köln spA I, Ia, zA I, Kurbayern K I, spA I: Der Nuntius selbst hat den Prälaten
ermutigt, in der Sache vorstellig zu werden, und seine sowie die Hilfe des Venezianers bei
den Franzosen für den Fall zugesagt, daß die Restitution der Klöster in die ksl. Responsion
aufgenommen wird.
zosen selbsten als der herr nuncius sich eo casu zu guetter cooperation
ahnerpotten, es hetten auch beede Ihre Churfürstliche Gnaden unndt
Durchlaucht zue Meeintz unndt Collen ihren gesandten, daß sich solcher
clöster annehmen solten, gnädigst ahnbefohlen. Sie Keyserliche gesandten
hetten gedachten praelaten dahin in andtworth beschieden, daß ahn ihren
orth ermelter clöster in der Keyserlichen replica nit gedenckhen,
dern nothurfft hernechst in der ständte guthachten beobachtet werden
köntte. Wolten dahero der churfurstlichen gesanten gedanckhen verneh-
men , ob bedeute clöstersache sothaner Keyserlicher replicae anzuhencken
sey oder nit.
Darauff haben sich die churfurstliche herrn gesandten in ein absonder-
liches zimmer begeben.
Kurmainz . Thäte der Keyserlichen gesanten vortrag summariter recapi-
tuliren unndt solche folgenß zur umbfrag stellen.
Kurköln . Begrüßt die Replik, dankt dem Kaiser vor dehro zu diesen dreyen
catholischen herrn churfürsten tragendte guete confidentz, […] befündte
diesen nach fünfferley puncta zu considerirn; unndt zwahr erstlich quoad
formam publicandi vel communicandi replicae Caesareae:
1º sey ex parte Churcollen quoad ipsum diem, ob nemlich die publicatio
den 19. oder 20., wie auch daß die publicatio ahn beeden orthen Munster
undt Oßnaprückh uno eodemque die beschehen solte, nichtß zu erinnern.
Jedoch würdte pro
2º diese forma unndt der modus publicandi von dehme dependiren, ob
auch die zu Oßnabrückh ahnwehsende der ständt gesandten den alhier in
beeden chur- unndt furstlichen collegiis gemachten schlüß mit approbiren
oder nit, dannenhero herr Volmari, alß welcher allererst am negst ver-
wichenen sontag widerumb von gedachten Oßnapruckh alhier ankhomen,
umb dessen communication zu ersuchen wehre. Daß sonsten sothane com-
munication vermittelß uberreichung dern Kayserlichen credentialien be-
schehen möge, seye umb soviel nöttiger, weiln man bey solcher vorha-
bendten Kayserlichen communication in allwegen soviel möglich bey dem
alten modo verpleiben müste.
[…] Vorgeschlagenen reichstag nacher Wahrendorff werden weder die
cronen noch protestirendten eingehen, dahero solches nuhr zu prolongation
der tractaten dienen würde.
3º. Quoad materiam ipsam würdte zu consideriren sein,
replica den ständten auff einmahl gantz oder nit vielmehr nuhr per partes
ad deliberandum zu commoniciren [sic], damit also nit allein singulae
partes maturius deliberirt, sondern auch die sonsten besorgendte communi-
cation solcher Kayserlicher replic, welche bey dern erfolgendten publi-
cation in toto die Schwedische undt Frantzöschische plenipotentiarii gleich
erlangen undt darauß Ihrer Kayserlichen Mayestät intention gantz pene-
triern würdten, verhütet werden könte; wolte sich jedoch mit den herrn
nachstimmendten conformiren.
4º. Würdte nöttig sein, daß in nahmen Ihrer Kayserlichen Mayestät dern
herrn commissarii bey eröffnung der Kayserlichen replic ratione silentii guete
errinnerung tähten, damit in singulis collegiis wie im kurfürstlichen deßwegen
ein rechter modus ergriffen würdte, dan dadurch der sache nit genug
geholffen werde, daß die fürsten in ihrem jüngsten concluso sich ad silen-
tium nuhr per generalia erpietig gemacht hetten.
5º ratione armistitii seye bekhant, waßgestalt nach ankünfft ihr der Chur-
collnischen , auch hernachmahlß der herrn Churbayerischen, sowohln bey
den mediatoribus alß den Frantzoßen selbsten ein armistitium zu under-
schiedlichen mahlen vorgeschlagen undt von gedachten mediatorn eif-
ferigst getrieben worden. Ihr der Frantzoßen antwortt seye dahrauff an-
fänglich gewehßen, daß sich mit ihren aliirten dahrauß underreden müsten,
folgents, daß keine crohn daß armistitium thünlich zum frieden hielte,
cum additione, daß es nuhr inventiones der Spanischen seyen, welche
dadurch zeitt zu gewinnen undt sich durante armistitio in bessere postur
zu setzen gedächten. Es hetten auch die herrn mediatores sowohln den
herrn Kayserlichen alß ihme dem herrn fürsten zu Osnaprug folgents
angedeutet, daß sie, des armistitii weiterß zu gedenckhen, ein disreputir-
liches ding hielten, also daß dahmahlen weder Churcollen noch -bayern
von diesem werckh etwas weiters zu moviren vor thünlich erachtet, son-
dern dasselbe allein durch die herrn mediatores occasionaliter treiben zu
lassen ermessen, maßen dahrauff sie Churcöllische bey dem herrn nuncio
deßwegen erinnerung gethan, aber die antworth bekhomen hetten, daß er
herr nuncius dießfalß alle weitere negotiation bey den Frantzoßen solang,
biß die Kayserliche replica auff ihre proposition heraußkhöme, vor un-
fruchtbar halten müste; wan solche eingelangt, könte ers mit mehren
bestandt urgiren, mit welchem sich dan dahmalß Chürcöllns Durchlaucht
conformirt. Hielten dahero Seine Fürstliche Gnaden dafür, daß man in der
Keyserlichen responsion allein auff die in der crohnen propositionibus
endthaltene puncten zu antwortten, deß armistitii aber nit zu gedenckhen,
sondern dasselbe den mediatoribus bey übergebung solcher Kayserlicher
responsion, auff maaß die herrn erinnert, ahn die handt zu geben hette.
Betreffendt schlißlich die Würtenbergische clöster, hette man ex parte
Churcöllen sowohln anno 1636 undt 1641 alß andern reichsconventibus,
bey welchen von dieser sach geredt worden, alzeitt dafürgehalten, daß
solche clöster pillig in dem standt, wie sich dahmahln befundten undt
noch befinden täthen, pleiben solten; bey welcher mainung Seine Fürst-
liche Gnaden dan desto mehr zu bestehen hetten, weiln Churcollens
Durchlaucht solches nachmahln zu beobachten außtrückhlich anbefohlen,
derowegen dafürhielten, daß solcher Würtenbergischer stiefft und clöster
sache vor diesmahl zu beobachten seye. Wo aber und wie solches zu be-
schehen , da wolten erstlich der communication offtbedeuter Kayserlicher
replic erwarten und demnach, bey welchem passu zu addiren, sich er-
klähren . Unnd seye hierbey nit allein solche Würtenbergische clöstersache,
sondern auch viele andern der catholischen gravamina und specialia fun-
damenta , welche sich vieleicht per generales regulas nit würden resolviren
laßen, sondern suo loco et tempore beobachtet werden müsten, zu con-
sideriren .
Kurbayern . […] Die ksl. Erklärung auf den Bericht des Grafen Kurz von
seinen Münchner Verhandlungen ist abzuwarten. Sehen bey der Kayserlichen
herrn abgesanten ietzbeschehen proposition, inmaaßen daß Churmäintzi-
sche directorium die abtheilung gemacht, zwehn hauptpuncta, nemblich
1º modus publicandi, 2º materia ipsa dern vorhabenden Kayserlichen
replic zu consideriren.
Quoad modum wünscht der Kurfürst von Bayern, inmaßen die herrn Kayser-
liche erwehnet, es bei dem Lengericher Conclusum zu belassen oder Kurfürsten-
und Städterat hierher, den Fürstenrat nach Osnabrück zu legen. Hat dem Kur-
fürsten von der per maiora beschlossenen division der reichsräthe in sich
berichtet und erwartet dahero weitern befelch. Tali autem stante concluso
seye
2º nothwendig, auch dem praeliminarschluß gemäß, daß die Keyserliche
replic auff der crohnen propositiones ahn beeden orthen undt eodem die
beschehe. Es würdte aber seineß dafurhaltens die Keyserliche erklahrung
auff deß herrn reichßvicecantzlers eingeschickte relation schwehrlich zwi-
schen hier undt den dienstagen einlangen können .
3º. Meint mit Wartenberg, daß Volmar nach dem Beschluß der Osnabrücker
Stände über den Beratungsmodus zu fragen ist. Thäte sich auch pro
4º in dehme conformiren, daß bey erfolgendten publication besagter replic
zugleich die Keyserliche credentialien uberreicht werden mögten.
5. Der Vorschlag eines Reichstags läßt sich nit practiciren und wirkt nur ver-
zögernd . Quoad materia seye ihme auch nachricht zukohmen, welchergestalt
mit Ihrer Churfürstlichen Durchlaucht sich mehrwohlernanter herr reichß-
vicecantzler verglichen, köntte sich also quoad armistitium keineß andern
vernehmen laßen, alß waß solcher vergleich unndt Seiner Churfürstlichen
Durchlaucht dahrüber eingelangter befelch außweißen thatte. Ohne seye
eß zwahr nit, daß bey der außwertiger crohnen plenipotentiarien super
armistitium mehrmahlß sine fructu negotiirt wörden, er wolte aber gleich-
wohl dafurhalten,
erinnerung im proiect der Keyserlichen replic verpleiben könte.
Soviel schließlich die Wurtenbergische clöster betriefft, wehre zwahr dehro
conservation zu wunschen, Ihre Churfürstliche Durchlaucht würdten dar-
zue auch gern cooperiren. Hielte aber dafür, weyl in der Keyserlichen
replic die von den Schwedischen proponirte restitution in anno 1618 in
annum 1630 restringiert, es seye solche clostersach dadurch genugsamb
verwahrt
Die seit 1535 reformierten Klöster waren erst aufgrund des Restitutionsediktes von 1629 (darüber
Urban S. 181ff.) rekatholisiert worden, sie fielen also unter die Generalamnestie von 1641,
wonach für die geistlichen Güter der Stichtag 12. November 1627 galt; von der katholischen Resti-
tution waren in Württemberg 17 Klöster und 5 Kollegiatstifte betroffen worden ( Dickmann
S. 31f., H. Günter , Restitutionsedikt S. 133ff., 2ff., 183–127, Ritter I S. 77, 202, III
S. 373, 429f.). Vgl. zur Lage und zu den verfassungsrechtlichen Verhältnissen der württember-
gischen Klöster Naendrup-Reimann S. 157, Sattler II S. 248–281, Schreiner S. 196–245.
Keyserlichen replic dieser Würtenbergischen clöster in specie gedenckhen
wolte, man dörffte dadurch andere stifft undt clöster excludiren, cum unius
inclusio sit alterius exclusio.
Kurmainz . Thätte gegenwertige conferentz nachmahl in zwey membra,
nemlich informalia et materialia, abtheilen undt sich mit den herrn vor-
stimmendten 1º wegen der erinnerten danckhsagungen, 2º quoad publi-
cationem der Keyserliche replic […] eodem die ahn beeden orthen mit
uberreichung der Keyserlichen credentialien unndt observirung anderer
gewohnlichen solemnitäten, 3º in specie mit dern herrn Churcollischen voto
quoad armistitium
18 et – vergleichen] In Kurköln zA I, spA I, Ia ist bereits hier der in der kur-
fürstlichen Gesamtantwort 272, 34 –273, 16 da – nachzusehen] wiedergegebene Passus ent-
halten und somit als kurmainzischer Beitrag zu diesem Punkt zu erkennen. Kurbayern
K I, spA I bricht kurz nach Beginn des kurmainzischen Votums ab.
auch dabey vor guet ansehen, daß man vom herrn Volmar die in gedachtem
Churcöllnischen voto errinnerte information zu begehren, hingegen aber in
der vorhabenden antwordt ahn die herrn Keyserliche 1º des reichstags
allß einer ohnedas verlohrnen sach, wie auch 2º des silentii, allß welcheß
die herrn Keyserliche bey eröffnung der Keyserlichen replic schwehr-
lich errinnern würdten, sondern in ipsis collegiis a directoribus proponirt
werden müste, sodann 3º die im Churcöllnischen voto rathsamb erachtete
abtheylung der Keyserlichen replic in gewisse partes, allß zue welcher, wie
man eußerlichen vernehme, die herrn Keyserliche sich nicht verstehen
würdten, auch ohnedaß eine so bewandte sach seye, welche a mero arbitrio
Ihrer Keyserlichen Mayestät unnd dero herrn gesandten dependirte, mit
stillschweigen zue praeteriren sein mögte; wie dan bey einem unnd andern
verschiedene rationes anfuhren unnd ob dabey etwaß zu errinnern umbfrag
thäte.
Kurköln . Daß Seine Furstliche Gnaden wegen abtheylung der replic in
partes erinnerung gethan, seye nur zue verhüetung besorgter propalisation
der gantzen Keyserlichen replic
nern .
Kurbayern . Hette nichts zu errinnern, sondern hielten auch dafür, weyln die
Keyserliche replic allso eingerichtet, daß sich weder die außwertige cronen
noch die protestirende ständte daruber mit fuegen zue beschweren, daß
solche den ständten integraliter ad deliberandum ubergeben unnd dadurch
allerhand wiederwillen bey gedachten protestirenden verhuetet werden
könte; unnd seye im ubrigen dasjenige, waß die herrn Keyserliche circa
armistitium errinnert, etwas vorzeitig, man hette vorhero der Keyserlichen
resolution zue erwartten.
Kurköln thäte sich damit conformiren.
Darauff thaten die churfurstliche herrn gesandten sich wiederumb zu den
herrn Keyserlichen in ihr gemach erheben.
Kurmainz . […] Danken dem Kaiser für die nun erneut bewiesene hochstrühmbliche
vätterliche sorgfalt
allergnädigste guete vertrawen zu ihren Kurfürsten. Wollen die beschehene ver-
trewliche communication der ksl. Kommissare ihren Kurfürsten der gepür
nach rühmen.
Betreffendt 1. die Weitergabe der Replik, befünden, daß die Kayserliche herrn
gesanden der sachen albereits reiflich undt wohl nachgedacht. Undt seyen
mit dennselben die herrn churfürstliche per maiora in deme einig, weilen
der iüngst gemachte eventualschlues auf die zertheilung der collegien in
sich ahn beede orthe gefallen, daß dahero sine offensione der cronen und
protestantium statuum besagte Kayserliche replic nit wohl anderster alß
ahn beeden orthen Münster und Osnabrugk, undt zwar uno eodemque die
vermittels überraichung der Kayserlichen credentialien und anderer bey
offentlichen reichsconventibus hergeprachten solennitatibus der chur-,
fürsten und stende gesanden zu berathschlagen eröffnet, gleichwohlen vor-
hero Ihrer Kayserlichen Mayestät allergnädigste erklärung über die von
Churbayerns Durchlaucht dabey beschehene additiones und errinnerungen
erwartet undt demnegst gegen den 19ten oder 20ten huius, da anderster
solche Kayserliche resolution inmittels einlangen würdte, zu angeregter
würcklicher eröffnung geschritten werden könte.
Soviel dann diesem nach undt pro 2º ipsam materiam yetztbesagter Kayser-
licher replic undt in specie daß von Churbayerns Durchlaucht annectirte
armistium belangt,
16–32 da – wolte] Statt dessen in Kurköln zA I, spA I, Ia: Es ist zu bedencken,
ob nit ein nachmaliger versuch entweder immediate in vorgemelter Kayßerlicher
replic oder durch die herrn mediatores zu thuen. Dabey gienge den anwesenden
churfurstlichen gesandten zu gemuth, daß Ihrer Mayestät vollige erklährung an-
noch erwarttet werde, vor deren einlangung unzeittig scheinen wolle, deßwegen
etwas schließlich zu resolvirn; demenegst werde mit bestand, was dißfals zu thuen,
bedacht werden können. DVolmar entspricht der Vorlage.
sich errinnerten, wie offt undt vielmahl die auswertige cronen daß bey
ihnen negotiirte armistitium außgeschlagen) ebenfals per maiora mit undt
beneben denn Kayserlichen herrn commissariis keinergestalt fürstendig
erachten, daß deswegen ichtwas in vorhabender Kayserlicher responsion
gedacht werde, zumahlen man in der auswertiger cronen propositionen dar-
zu weder materiam noch andern ahnlaß finden undt dahero ohne Ihrer
Kayserlichen Mayestät undt des heyligen reichs merckliche disreputation
undt bezaigung desßen unvermögenheit, zu geschweigen anderer incon-
venientien mehr, dergleichen armistitium in die Kayserliche replicam mit
einrücken könte. Yedoch stünde diesfals Ihrer Kayserlichen Mayestät
erklärung zu erwartten und demnegst dahien, dafern in derselben des
armistitii nit gedacht würdte, ob man bey denn herrn mediatoribus bey
künfftiger uberraichung vielbesagter Kayserlicher replicae, da es anderster
alßdann annoch vor nutzlich erachtet werden solte, deswegen einen
anwurff auf die von denn herrn Kayserlichen vorgeschlagene maaß undt
weis thun wolte.
Was dann weiters die Würtenbergische stifft, clöster undt praelaturen betrifft,
da seyen zuvorders die anwesende churfürstliche herrn gesanden dieselbe
bester müglichkeit nach manuteniren zu helffen geneigt, auch in specie sie
Churmaintz- undt -cöllnische […] dahien instruirt. Undt obschon eines-
theils darfürgehalten worden, weilen die von Franckreich und Schweden
proponirte restitution in annum 1618 in dem proiecto der Kayserlichen
replic auf daß jahr 1630 restringiret, daß dardurch denen Würtenbergischen
geistlichen undt ordenßpersohnen (alß welche anno 1630 albereits solche
stifft undt clöster in possessione gehabt) ihr ius zu genügen beobachtet,
hiengegen aber zu befahren seye, daß, wann man deren in der Kayserlichen
antwort gedencken würdte, es dörffte per illam inclusionem horum mona-
steriorum andere stifft undt clöster eiusdem conditionis excludirt undt auß-
geschlosßen werden, so hette man doch anderntheils wahrgenohmmen, daß
die Kayserliche replica sich quoad hunc restitutionis punctum auf die in
anno 1641 geschlosßene amnistiam bewerffen thete, in solcher amnistia
aber einiger dieser stifft undt clöster reservation nit befunden würdte,
ansehen, daß wegen sothaner stifft, clöster undt praelaturn der Kayserlichen
replic einige salutaris clausula eingerückt werden könte; wie sie dann
erpietig, bey ervolgenden schrifftlichen communication sothaner replicae
(darumb sie dann gepürlich gepetten haben wolten) nachzusehen, in quo
passu sothane clausula einzurücken sein mögte.
Sonsten theten sie sich absonderlich deß Kayserlichen mittabgesanden
herrn Volmars glücklichen wiederkunfft von Oßnabrugk erfrewen undt
dennselben umb communication pitten, ob undt wesßen sich die fürst-
liche undt stättische zu yetztgedachtem Osnabrugk super modo consultandi
undt deme alhier iüngst darüber gemachten schlues resolvirt haben mög-
ten .
Herrn Kayserliche thaten diese der herrn churfürstlichen antwort kürtzlich
recapituliren undt 1º quoad modum publicandi vel communicandi replicam
Caesaream, wie auch 2º quoad ipsam materiam in puncto armistitii acquies-
ciren undt dabey weiters nichts errinnern, bey der Würtenbergischen clöster-
sach aber sich zwar in nahmen Ihr Kayserlichen Mayestät zu aller gueten
cooperation erpietig machen, yedoch darfürhalten, daß dieser clöster in
der Kayserlichen replica ohne merckliche offension der protestirenden nit
gedacht werden könte, sondern zu befahren stünde, es dörfften dardurch
gedachte protestirende gleich in ipso limine vor denn kopff gestosßen
werden.
Kayserlichen replica befindliche restitution in annum 1630 nichts geholffen
seye, zumahlen solches sich allein auf die temporalia, nit aber auf die spiri-
tualia noch diese clöster verstünde.
Vermeinten sonsten, es könte dieser clöstersache bey dem puncto grava-
minum beobachtet werden,
2–5 wolten – ansehen] Laut Kurköln zA I, spA I, Ia behält Volmar den kurfürst-
lichen Gesandten die spätere Entscheidung nicht vor und bemerkt zur communication der
replicschrifften ferner , daß die auff der Schwedischen proposition den Kayßerlichen
gesandten zu Oßnabrück pro copia facienda hinderlaßen, wolten aber die erklährung
auff die Frantzößische proposition gern communiciren; eß avisire sonsten der herr
graff Kurtz, daß von Churbayeren bereits alles den ihrigen zugestellet.
fürstliche herrn abgesanden bey ersehung der Kayserlichen replic (zu deren
communication sich denn zugleich erpietig machen theten) diesfals ferners
mögten vor guet ansehen.
Im übrigen seye er herr Volmar albereits ahm vergangenen sontag von
Osnabrugk abgeräist, und hetten sich die fürstliche undt stättische dar-
selbst , soviel ihme wisßend, damahlen super modo consultandi noch keines
gewisßen verglichen gehabt;
9–10 vermeinte – folgen] Fehlt in Kurköln zA I, spA I, Ia, wonach Volmar aber
noch weiter ausführt: Soviell woll hab er äußerlich vermerckt, alß wan die andere mit
dem Braunschweigischen, daß er sich dieseß wercks ohne gehabte commission
undernohmen und die richtigmachung bey den ubrigen zugesagt, nit am besten
zufrieden. Vermutlich wird aber Osnabrück dem jetzt angenommenen Beratungsverfahren
zustimmen.
kommenden freytag folgen.