Acta Pacis Westphalicae III A 1,1 : Die Beratungen der kurfürstlichen Kurie, 1. Teil: 1645 - 1647 / Winfried Becker
Konferenz der kaiserlichen, kurfürstlichen und fürstlichen Gesandten Münster 1645 August 29

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Konferenz der kaiserlichen, kurfürstlichen und fürstlichen Gesandten


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Münster 1645 August 29

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Kurköln zA I fol. 1–3’ = Druckvorlage; damit identisch Kurköln spA I fol. 1–7, Kur-
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köln
spA Ia fol. 2–8’ und Kurköln zA Extrakt fol. 1. Vgl. ferner DKurbayern K II
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p. 595–596, DVolmar fol. 505 ( Druck Cortrejus p. 202 ) sowie für die ksl. Proposition
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Volmars conceptus propositionis RK FrA Fasz. 92/V fol. 495–498’ ( Druck Meiern
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I p. 560–562, Gärtner I S. 886–892 ).

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Einigung der Reichsstände in Münster und Osnabrück über das Beratungsverfahren. Fortgang der
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Verhandlungen. Erörterung des modus consultandi in einer Plenarsitzung der Reichsstände.
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Modalitäten einer eventuell getrennten Tagung der Kollegien an beiden Kongreßorten.

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Im Quartier des Grafen Nassau. Vertreten: kaiserliche Gesandte; Kurmainz, Kurköln, Kur-
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bayern , Kurbrandenburg; [Bamberg, Bayern, Burgund, Hildesheim, Konstanz, Minden, Münster,
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Osnabrück, Österreich, Prälaten, Verden, Württemberg].

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21 Proponirten] Laut DKurbayern K II um 3 Uhr nachmittags.
Proponirten die herrn Kayserliche

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Diese Proposition kam nach mehreren Gesprächen der ksl. mit einzelnen fürstlichen und kur-
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fürstlichen Gesandten zustande; sie wurde am Tag darauf vom kurmainzischen Direktorium
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diktiert, das Diktat liegt offenbar dem Druck bei Meiern zugrunde. Vgl. auch MEA CorrA
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19 [1] nr. 35.
den anwesenden chur- und fürstlichen
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abgesandten,

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232, 22 –235, 30 man – raumen] Vorlage gleichlautend mit conceptus propositionis Volmars
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und dem Druck der ksl. Proposition bei Meiern .
man wurde annoch in unabfelligen andencken haben, aus was
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erheblichen ursachen man unlengst rhatsamb und nothwendig angesehen,
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uber dasjenige votum, welches von den zue Oßnabruck subsistirenden

[p. 233] [scan. 357]


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gesandten etlicher reichsfürsten und -stenden super modo et forma consul-
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tandi allhero ahn die

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2 chur- und fürstlichen] Statt dessen in Meiern Churfürstliche.
chur- und furstlichen gesandten communicirt worden,
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eine gemeine mundliche conferentz undt underredung zwischen ein- und
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andernortts anwesenden stenden zu veranlaßen undt zu solchen endt durch
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mittel und zusprechen der herrn Kayserlichen gesandten zu Oßnabruck die
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aldort sich auffhaltende vermogen zu laßen, daß sie sich endtweder anhero
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nach Munster oder weinigst an ein mittelortt mit denjenigen, so alhie zu
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Munster sich befinden, zusamenthuen wolten. Nun möchten aber sie Kay-
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serliche unverhalten, daß ihnen von den Oßnabruckischen Kayserlichen
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ahm verschienenem freytag zu wißen gemacht, welchergestalt sie nit erman-
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glet , der sachen bestermaßen sich anzunehmen und zu underfangen und zu
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solchem endt erst mit den Churbrandenburgischen gesandten absonderliche
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communication hievon gepflogen, folgents auch die furstlich Sachsen-
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Altenburg- und Weymarische, Brandenburg-Culenbachische, Braunschweig-
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Lunenburg , der Fränckischen graffen, auch beyder stätt Nurnberg und
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Lubeck abgeordnete zu sich gefordert

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Druck des Protokolls der Zusammenkunft zwischen ksl. und fürstlichen Gesandten vom 21. Au-
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gust 1645 in Osnabrück bei Gärtner V S. 843–845. Vgl. Meiern I S. 564 .
und ihnen mit guten umbstenden
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vorgehalten, warumb vorangedeute conferentz vor nothwendig angesehen
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und geachtet werde, daß derselben die furstliche zu Oßnabruck sich bequeh-
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men möchten. Es were aber wieder beßer zuversicht und hoffnung die
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gegenandtwortliche erklerung mit underlauffenden allerhandt nachdenck-
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lichen reden in summa dahin außgefallen, daß angeregte stendt dafurhalten
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theten, es würde diese conferentz der friedenshandlung mehr hinderlich
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dan fuerderlich sein, und möchte auch vermuthlich von den außwertigen
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cronen ubel auffgenommen und dahin außgedeutet werden, alß wolte
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man einig dem Hamburgischen praeliminaraccord zuwiederlauffendes con-
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clusum practiziren, sintemaln die cron Schweden zu keinem andern modo
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consultandi verstehen wolte, alß daß solches durch beyderortter haltendte
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reichscollegia geschehen solte.

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So solte auch der Servient in seinem jungern anwesen zu Oßnabruck deut-
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lich verwahrt haben, daß die cron Franckreich keineswegs nachgeben
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werde, daß alle drey collegia ahn einem ortt allein beysamengehalten
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werden sollen; und weiln dan der furst- und ständen gesandte zue Oßna-
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bruck sich albereit bewustermaßen eines modi consultandi verglichen,
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welchen die frembden cronen ebenmeßig gelieben theten, so were keiner
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weitern zusamenkunfft super hoc puncto vonnothen, sondern stunde allein
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an dem, daß die chur- und furstliche gesandte alhie zu Munster dem besche-
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henen vorschlag sich auch bequehmen wölten und nunmehr den stenden
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inßgesambt die Kayserliche replica auff der außwertigen cronen proposition
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und postulata ad deliberandum zugestelt werden mochte; wie sie dan dieses

[p. 234] [scan. 358]


1
alles den furstlichen abgesandten zu Munster nit allein in schrifften auß-
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führlich remonstriret, sondern auch den Brandenburg Culenbachischen
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ersucht hetten, der sachen bewandtnuß mit mehrerm mundlich außzufuhren.
4
Nun könten die chur- und furstlichen gesandten bey sich selbst unschwer
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ermeßen, wie unlieb Ihrer Kayserlichen Mayestät zu vernehmen sein werde,
6
daß biß daher uber den modum consultandi so viel zeit vergeblich verzehrt
7
und nach, weiln es nit allein zu einmuthigen verstandt nicht gelangt worden,
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sondern auch nur soviel nit zu erhalten gewesen sein solle, daß man uber
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die streitige vota und meinungen zusamentretten und sich miteinander
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underreden wolte, ob, wie und waßgestalt der ein dem andern theyl nach
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beschehener anhör- und erwegung, auch darbey eraugender umbstendt in
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seiner meinung beyfallen konte oder möchte, dan ja dieses ahn sich selbst
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kein unbilliches noch under einerley nation und einerley reichsverfaßung
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gehörig- und undereinander verpflichten stenden ungewohnlichs zumuthen
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were, viel weiniger dahin außgedeutet werden kan oder soll, alß wolte hie-
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durch ein theil der stendt disgustirt undt zu andern resolutionibus bewegt
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werden, zumahln ja bekandt, daß biß daher im Römischen reich auff offenen
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reichs-, deputation- und cräißtagen eben darumb die re- undt correlationes
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in pleno gebraucht worden, damit uber die von ein- und andern reichs-
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collegio außfallende conclusa miteinander conferirt, die darunter eraugende
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mißstimmigkeiten mundtlich gegeneinander erklert und endlich mit des
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ein oder andern theylß vernunfftiger nachgebung zu einem durchgehenden
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einmuthigen schluß gebracht werden möge. Da nun ahn sich selbst offen-
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bar , daß es mit der angesuchten conferentz kein andern verstandt gehabt,
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alß daß selbe anstatt dergleichen von alters herprachten re- und correlationen
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dienen mögen, so sey fast verwunderlich anzuhören, daß dieß ansuchen
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auch in solcher mäinung und verstandt kein statt solle gefunden haben;
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dan den fall gesetzt, doch unbegeben, es würde omnibus consideratis die
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notturfft erfordern, unerachtet deßen, was von einem hochloblichen chur-
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furstlichen collegio vermög des zue Lengerich gefasten voti fur gutt ange-
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sehen worden, ein oder andern in dem darauff von den fursten und stenden
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zu Oßnabruck ubergebenen voti vermerckten modum mit einhelligem
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belieben zu ergreiffen, so hette jedoch die vorgeschlagene mundliche con-
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ferentz noch weiters zu erkennen geben mögen, erstlich welcher modus
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dan under denjenigen, so auff die bahn kommen, ahm fuglichsten zu practi-
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ziren ?

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2º. Wie, waßgestalt und auff was fur ein bestimbte zeit derselbe zu werck
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zu richten?

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3º. Wie es mit den directoriis beyderorthen, sonderlich im furstenrath zu
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halten?

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4º. Was fur stendt benentlich ein- und andern orts sich bey den consultatio-
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nibus einzufinden?

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5º. Wie die communicationes zwischen beyderorthen anwesenden stenden
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zu abfaßung eines gleichstimmenden conclusi anzustellen und dan

[p. 235] [scan. 359]


1
6. wie man die rhatsgehäimbnuß in obacht zu halten verschaffen möcht.
2
Welches alles gleichwoll solche considerationes sein, so ohne zusamen-
3
trettung aller samentlichen stendt nicht leichtlich in richtigkeit gebracht
4
werden mogen und doch vor allen dingen resolvirt und erledigt sein mußen,
5
es werde gleich die abtheylung mit den reichsrhäten dahin gestelt, daß an
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dem einen ortt nur eines, an dem andern aber zwey collegia sein oder alle
7
drey collegia mit doppelten gesandtschafften ahn beyden ortten gehalten oder
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in sich selbsten getheilt und der eine nach Oßnabruck, der ander

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8 theil] Aus conceptus propositionis ergänzt.
theil aber
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nach Munster verlegt werden solle. Wie und waßgestalt aber bey solcher
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noch obschwebender unrichtigkeit des modi consultandi die in nahmen
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Kayserlicher Mayestät verfaßende replica herauß- und in der herrn chur-
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undt fursten, auch anderer stende gesandten ein und andern orts anstellende
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consultationes zu geben, könne man Kayserlicherseiths nit woll begreiffen;
14
sinthemall unschwer zu erachten, daß die deliberationes langsamb hergehen
15
und die replica mit Ihrer Kayserlichen Mayestät hochster disreputation
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woll ehender dem gegentheyll kundtbar werden dorffte, ehe und dan sich
17
die stendt einiges voti daruber möchten underfangen, geschweigens ver-
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glichen haben. Man seye jedoch Kayserlichentheilß erpietig, sobaldt sich der
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chur-, fursten und stende gesandten des modi deliberandi und was dem
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anhengig, miteinander wurden vereinpahrt haben, den deliberationibus
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zum hauptwerck unverlengt einen solchen anfang zu machen, daß man der
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beforderung halber woll wird content und zufrieden sein können.

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23 Ersuchten] Für irrtümlich erstlichen der Vorlage aus Kurköln spA I, Ia eingesetzt.
Ersuchten demnach in nahmen allerhochstgedachter Ihrer Kayserlichen
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Mayestät die chur- und furstliche abgesandte alles fleises, sie wollen unbe-
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schwert diese sachen nochmaln in reiffe berahtschlagung ziehen und ihrer
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beywehnenden discretion nach bedencken, waßgestalt auff obermelte, nun
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anderwerts eingelangte erklarung der ubrigen zu Oßnabruck versambleter
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stendt dermahlneinß zu einem einmuthigen voto auff Ihrer Kayserlichen
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Mayestät genehmbhaltung zu gelangen und also ohn fernern verzug alle
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remorae außm weege zu raumen, allermaßen sie dan erpietig, den extractum
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des zu Oßnabruck geschehenen vortrags sambt dem uber das, waß vor-
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gangen , gehaltenen protocoll wie beiliegend

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32–33 zu – communiciren] Statt dessen im conceptus propositionis: zu dem Chur-
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mainzischen reichsdirectorio einzegeben.
zu beßerer information und nach-
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richt zu communiciren.

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235, 34 –236, 8 Nach – theten] Fehlt in DKurbayern .
Nach beschehener underredung yedes des chur- und furstlichen collegii
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under sich und darauff gehaltener re- und correlation ist die andtwortt
36
durch das Churmayntzische directorium hinwiederumb dahin gegeben,
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negst kurtzer wiederholung der proposition und dancksagung fur die zu
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beforderung der consultationum undt modi tractandi tragende sorgfalt,

[p. 236] [scan. 360]


1
daß die anwesende chur-, fursten und stende erpietig, solche lobliche
2
intention bester mugligkeit zu secundiren. Und gleich man allezeit dafur-
3
gehalten , daß ohne vorhergehende zusamentrettung der anfang mit einigem
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bestandt nicht werde gemacht werden können, also weren auch willigst
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undt schuldig, morgen oder lengst ubermorgen sich zusamenzuthun und den
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erfolgenden schluß ihnen herrn Kayserlichen hinwiederumb gebührendt zu
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eroffnen, wie sie dan auch fur die anerpottene communication geburenden
8
danck sagen und dern erwartten theten.

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