Acta Pacis Westphalicae III A 1,1 : Die Beratungen der kurfürstlichen Kurie, 1. Teil: 1645 - 1647 / Winfried Becker
Konferenz der kaiserlichen und der kurfürstlichen Gesandten Münster 1645 Mai 23
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Münster 1645 Mai 23
DWartenberg II fol. 281’–302 = Druckvorlage. Vgl. ferner DKurbayern K I p. 399–
406 ( damit identisch spA I p. 556–564 ); DVolmar fol. 428’–434 ( Extrakt-Druck Meiern
I p. 407–409, Druck Cortrejus p. 169–171, Gärtner V nr. 30 p. 143–149 ); Krane ( Druck
Gärtner V nr. 31 p. 149–158 ).
Schwedens Forderung nach freiem Geleit für Mediatstände, insbesondere für Stralsund, Erfurt,
Leipzig. Kaiserliche Ablehnung unter Berufung auf die Präliminartraktate und frühere schwe-
dische Interpretationen des Präliminarfriedens. Reichsständische Meinungsäußerungen aus Osna-
brück zu der Frage. Hinzuziehung der Reichsdeputation, der anwesenden Reichsstände und Reichs-
städte . Gefahr der Ausdehnung des Begriffs „Konföderierte“ auf auswärtige Mächte, Exulanten,
Landesuntertanen und Stadtbürger.
Gute Stellung des bessen-kasselschen Gesandten in Osnabrück. Friedensvermittlung in Osnabrück:
durch Dänemark, die Reichsstände, Polen. Bedrückung des Reichskammergerichts. Schwedische
Proposition.
Vereinheitlichung der kurfürstlichen Vollmachten. Mangelhafte kurmainzische instruction. Regel-
mäßige Zusammenkünfte der kurfürstlichen Gesandten, Tagung des Kurfürstenrats. Förmlich-
keiten des Verkehrs der kurfürstlichen mit den fürstlichen, insbesondere den Kreisgesandten.
Einzug der anreisenden spanischen und französischen Gesandten, Kompetenz der kurfürstlichen
Gesandten mit dem Venezianer. Wetterauer Grafen und Kurköln. Differenz zwischen Kurmainz
und Kurbrandenburg. translation der tractaten. Sammlung der katholischen Stände.
Im Quartier des Grafen Nassau [Domberrenkurie]. Vertreten: kaiserliche Gesandte (Nassau,
Krane, Volmar), Kurköln (Wartenberg, von der Recke), Kurbayern.
fristigfür vormittags 9 Uhr zu sich gebeten hatte, um Kranes Proposition zu beraten,
wird der Termin verschoben, weil die kurbayerischen Gesandten für diese Zeit bereits
ein Gespräch mit Servien vereinbart hatten.
Nachmittag umb 2 uhren ist man vorverglichenermaßen bey den Kayser-
lichen zusahmenkommen, alwoh der herr Kraehn
sie den punctum wegen verglaitung der mediatstetten mit den churfürst-
lichen zu communiciren von Ihrer Kayserlichen Mayestät befelch empfangen
hetten, dehmezuefolgh sie, weylen die Schweden darauff unnd sonderlich
auff der stadt Stralsundt noch starck bestünden, die Churmaintz- und
-brandenburgischen, mitt ihnnen darauß zu rehdden, zue sich gerueffen;
es hetten sie aber beede mitt mangell instructionen entschuldigett.
Eß wehren auch etliche der meinung gewest, daß man dießen punctum zur
deputation verweyßen unnd außstellen soltte; unnd wie ihnnen nun gahr
beschwerlich, daß sie so gahr keine assistentz aldorthen zue Oßnabrugk biß
dato von einigem haben können, also hetten sie eine nottörfft erachtet, zue
den hiesigen Kayserlichen und anwehsenden churfürstlichen zu schickhen
und mitt denselbigen sich hierüber zu underredden unnd zu vergleichen,
maßen er dan nachfolgende information thuen wöllen. Unnd seye bey
dießem werck sich woll zu verwunderen, daß daßelbe von den Churbranden-
burgischen schier mehr alß den Schweden selbst getrieben werde und daß
der graff von Wittgenstein vermäinen wolle, daß der Kayser vigore praeli-
minarium schuldich, wie die Schweden saghen, er auch von Wittgenstein
alß privatus anderst nicht rehdden könne, die beglaitung zu thuen.
Auff welches ihme der graff von Lamberch geandtworttet, er sambt ihme
Kraehn wehren nicht an graffen von Wittgenstein, sondern ahn die Chur-
brandenburgische gesandtschafft von Kayserlicher Mayestät gewießen;
unnd weylen sie sagtten, daß sie keine instruction hierüber hetten, so stünde
bey ihme graffen, waß zu thuen oder zu laßen vermainen möchten.
Auff welches der von Löben replicirt, daß doch die churfürsten zu dehnen
Hamburgischen praeliminarien nicht berueffen, also möchten auch die
Kayserliche dießfalß thuen, waß sie vermäinten.
Die Kayserliche andtwortteten, daß der Hamburgischen tractaten verlauff
und daß conclusum doch den herrn churfursten communicirt und von
allenn gehrn approbirt unnd ratificirt worden.
Mitt dem Darmstättischen hetten sie Kayserliche gleichfalß hierauß com-
municirt , die einmahlen Ihrer Mayestätt nicht unrecht geben noch wie die
Schweden vermeinen, dieser passus auß dem praeliminarvergleich erzwun-
gen werden köntte; allein seye mitt dießen halßstarrigen leuten mitt rationi-
bus nicht fortzukommen, sondern werde man wenigstens auff ein tempera-
mentum gedencken müeßen.
Der Meckelenburgische habe sich erclehrt, er woltte zwarn, wan ändere
dahin schließen würden, die vergläitung nicht hindern, aber denjenigen,
welche von seinen mediatstendten unnd underthanen erscheinen soltten,
die hälß zerbrechen.
Eß vermeinen auch die Lünneburgische
erfinden und dahin sehen müeßen, daß es nicht vi praeliminiarium, sondern
viellmehr alß eine von Ihrer Mayestätt zue beförderung der friedenstrac-
taten zum uberfluß zugegebene sach geschehen möghe.
Eß seye bey dießem werck zu wißen, daß das gantze fundament auß den
praeliminaribus und salvis conductibus generalibus, woh meldung de con-
foederatis et adhaerentibus geschicht, von Schweden sustinirt und genohm-
men werden will. Unnd seye, wie sie vorgeben, de imperii statibus absolute
nicht, sondern cum commate, welches auff die mediatos et immediatos zu
verstehen, gemäint.
Wobey noch weyther nachfolgende puncta zu merckhen, 1º daß dieß werck
und praeliminaria dürch interposition deß königs in Dennemarck vor-
gangen , aber nie de statibus mediatis eines wohrts meldung geschehen.
Der reichsvicecantzlar Khurtz
Ferdinand Siegmund Gf. Kurz von Senftenau (1592–1650), 1626 Reichshofrat, 1635 Unter-
händler beim Prager Frieden, 1638 Reichsgraf, 1637 Reichsvizekanzler (über ihn Gross
S. 336–339, Gschliesser S. 215f., ADB 17 S. 429f. , Zedler 15 S. 2178, Kneschke
V S. 338f.). – Kurz traf in Hamburg am 31. Dezember 1638 ein und reiste im April 1639
von dort nach Glückstadt weiter.
burg datirt, gehabtt, darinnen gesetzet wehrde, daß inter Christinam
Sueciae reginam et foederatos et adhaerentes ex altera parte
naria zu schließen bevolmechtigt.
2º. Seye eben dieß in der plenipotentz, mitt den Französischen alda zue
tractiren, inserirt gewest.
3º. Hette Dennemarck under wehrenden tractaten von den Schweden
begehrt, die status außzulaßen, darzue sie zwarn nicht verstehen wollen,
hingegen aber nur drey salvi conductus, in allem sub dato 31. August 1638
von dem damahligen Dänischen legato Christiano Guldenlew vom Kaiser
zu erhallten begehrt worden, alß den ersten für hertzogh Bernhardten
Sachßen Weymar, den anderen für die landtgraffin zue Heßen, unnd dießes
darumb, weylen beede armirt gewehßen und desto weniger von Ihrer
Mayestät nicht würden zugelaßen werden, drittens einen generallpaß für
alle andere inßgemain.
Dieße der chron Schweden erclehrung hette Dennemarck dem Salvio ange-
deutet , darüber er Salvius ein proiect auffgesetzet, welches aber von allen
anderen nicht acceptirt, folgents von Dennemarck ein anders mitt der clausul
begriffen, „ut omnes et singuli Suae Serenitatis (nempe reginae Sueciae)
foederati status per Germaniam nobis nondum reconciliati suos mittere
possint, qui per plenipotentiarios Suae Serenitatis praedictae causas suas
agere valeant“, welches sich der Salvius gefallen laßen, nur daß wohrt
„adhaerentes“ dabey- und anstatt „mittere possint“ „venire possint“
gesetzet haben wollen, mitt bedeuten, daß sie solches noch woll bedürfftig
sein würden; welche erklehrung Dännemarck von ihme Salvio in scripto
begehrt, aber nicht erhalten können. Und seye wegen deß wohrts „ adhae-
rentes “ vom könig desto weniger bedenckens gemacht, weylen es Ihre
Kayserliche Mayestätt in den salvis conductibus generalibus selbsten geset-
zet , welches Ihrer Kayserlichen Mayestätt von Dännemarck referirt und
zugeschickett, von dero aber nur in generalibus darauff geandtworttet
unnd keine rechte resolution geben worden.
4º. Daß der Salvius an die hertzogen von Sachßen Lawenburg sub 30./20.
Octobris anno 1638 geschrieben, darinnen allein von obgemelten dreyen
salvis conductibus meldung geschehen, und sich dabey vernehmmen
laßen, daß der hertzog solches alß damahlß gebrauchter mediator oder inter-
positor gahr wohll acceptiren können, zumahlen die salvi conductus gene-
rales alle andere includirt; welches sich demjenigen contrariirt, waß 21. Sep-
tembris anno 1638 ahn den Rebenklaw Dänischen cantzlarn geschrieben.
5º. Habe in bemeltem 1638ten jahr den 12. Novembris der Salvius ahn die
zue Lünneburg versamblete Niedersachßische crayßstendte
Wahrscheinlich gemeint: Salvius an niedersächsische Kreisstände in Lüneburg, Hamburg 1638
XII 13 ( Druck Theatr. Europ. III S. 1007–1009 ). Hier erwähnt Salvius nach langer
Beschwerde über die Verschleppungstaktik der Kaiserlichen nur, daß das freie Geleit für die
reconciliati, die nondum reconciliati bzw. den Kreis der unausgesöhnten Reichsstände strittig
sei. Vgl. zum politischen Hintergrund ( Neutralitätsbestrebungen des Niedersächsischen Kreises )
Koch I S. 152f., Theatr. Europ. III S. 1004–1006, 1009ff.
daß die praeliminaria nunmehr mitt den Kayserlichen geschloßen und daß
der hertzog von Sachßen Lawenburg deßhalber nacher Wien verreist seye,
dabey vermeldent, daß ratione nondum reconciliatorum noch einige diffi-
cultet , und beclagtt, daß denselben alß liberis et inmediatis statibus zue trac-
tiren dadurch abgeschnitten werden wolle; wabey aber de statibus mediatis
gantz keine meldung geschicht. 6. sey zue merckhen, daß eben ietz zue
Oßnabruck […] der Salvius sich auff den Dänischen gehäimen secreta-
rium Kläin
Johann Leonhard Clain, dänischer Sekretär in der Deutschen Kanzlei in Kopenhagen, dänischer
Gesandter am Regensburger Kurfürstentag von 1636/37, sodann Vertreter Dänemarks –
zunächst noch als Vermittler – seit 6. Juli 1644 in Osnabrück ( Lorenz S. 31f., 40f.) laut
Vollmacht Kg. Christians IV. vom 3. Juli 1644 ( MEA CorrA 7b [4]).
dergleichen vorkommen und den verstandt gehabtt. Eß habe aber bemelter
Kläin under seiner handt und siegell außführlich attestirt, daß man nie-
mahlen de statibus mediatis irgent mitt einem worth gedacht hette.
Darauf hingewiesen, hat sich Salvius auf den ehemaligen ksl. Bevollmächtigten
Lützow
hat, so wenigers nicht den Salvio vorgezeigtt, benebenst angedeutet, daß
der d’Avaux hier selbst den mediatoribus bekennet, daß davon zue Hamburg
niemahlen vorkommen oder von einigen thäill begehrt worden, er auch
seinesthäilß desßhalber niemahlen instruirt gewehßen; unerachtet deßen
allen wolle der Salvius rhetorice, grammattice remonstriren und behaubtten,
und nachdehme nun jedermandt bekandt, daß die praeliminaria für ihre
Kayserliche Mayestätt clahr und lauther, wie dan ietzt der Oxenstern und
Salvius auff den salvum conductum generalem fallen und auß dem worth
„adhaerentes“ ihre intention erzwingen etc., welches alles der herr Kraehn
auß bey sich gehabtten actis und originalibus außführlich remonstrirt.
Die Schweden wollen sich – nach einer Mitteilung Heistermanns vom 17. Mai
– allenfalls mit der Erklärung der ksl. Gesandten, daß kraft des Generalpasses alle
Verbündete Schwedens erscheinen können, zufriedengeben und diesen dann allein
Geleit geben.
Wissen nicht, wie sie sich hierauff zu erclehren, zumahln darauß zwey
praeiudicia zu beförchten, 1 m daß sie von den praeliminarien einen ab-
sprung nehmmen unnd per indirectum durch andere mittell weythers exten-
diren woltten.
2 m stehe zu befahren, daß sie under den adhaerenten auch den Ragozzi
status Bohemiae, iah auch woll andere mediat- und privatpersohnen mitt
dörfften einziehen wollen, maßen […] alberait die uncatholische bürger zu
Auspurg
Augsburg (Stadt) sollte zunächst als schwäbischer Kreisstand vom Hochstift Konstanz vertreten
werden. Nach der ksl. Aufforderung zum Besuch der Friedenstraktate (29. August 1645) wurde
Dr. Johann Leuchselring zum Vertreter der Stadt bestellt und ihm der Augsburger Stadtsekretär
Johann Georg Dürr beigegeben ( Stetten II S. 635f., 648, Vogel S. 12f.). Aber auch der
evangelische Teil der Bürgerschaft, der vor allem durch das Restitutionsedikt in Mitleidenschaft
gezogen worden war, bemühte sich, von Schweden ermuntert ( Meiern I S. 43 ), um eine Ver-
tretung auf dem Kongreß: Er wurde dann durch Dr. Zacharias Stenglin (Frankfurt), Dr. Valen-
tin Heider (Lindau) (über ihn ADB 11 S. 304 ) und den evangelischen Augsburger Stadtvogt
Johann David Herwart vertreten ( Vogel S. 8–11, 2ff., Stetten II S. 635, Walther S. 81f.,
86).
sich dan künfftig mehr andere unnd alle exules unnd andere würden gebrau-
chen wöllen.
ten verfaßt, welche sie den churfürstlichen zue Oßnabruck communicirt,
wabey die Churmainzische anderst nichts vermeldet, alß daß sie nicht instru-
irt , die Churbrandenburgische aber, daß den Schweden dadurch keine satis-
faction wurde gegeben werden; unnd hab in specie der graff von Wittgen-
stein vermeldet, alß wan man hier zue Münster bei den Kayßerlichen und
churfürstlichen weit einer ander meinungh und gedencken müeße, wie
langh daß bluthvergießen unter den christen währe, welches diejenige, so
die tractaten auffziehen, vor Gott zu verandtwortten hetten, zimblich clahr
auff die Kayßerlichen deutent, immaßen dan auff dieselbe die Schweden
allen unglimpff in hoc passu zue schieben sich understunden; unnd sonst
der graff von Wittgenstein der meinung sein woltte, daß man in allem den
Schweden satisfaction geben müsse.
Also nun die fragh seye, waß zu thuen unnd ob man die erclehrung, ehe die
deputation zusahmenkohmmen, von sich geben solle, imgleichen, ob unnd
wie es mitt der anderer abwehsenden stendten gesandten zue communi-
ciren . Wobey vorgefallen, weylen der terminus comparitionis statuum
deputatorum 15. May albereith verfloßen, wer von denselben zur handt
unnd noch mangeln möchte. Dah sich dan befunden, daß neben dem [chur]-
fürstlichen collegio Costnitz , Münster , Bayern
und Nürenberg
furth unnd wie auch statt Cöln ehist erwahrttet würden.
2º proponirte der herr Kraen, daß deren zue Oßnabrugk anwehsende reichs-
stette deputirte bey ihnnen Kayserlichen sich angeben und von ihnnen in
specie begehrt, daß sowoll in dießem passu ratione statuum mediatorum,
weylen sie ebensowoll und in specie Ulm, alß welche neben mehr anderen
große territoria hetten
Das Territorium der Reichsstadt Ulm umfaßte im 16. Jahrhundert 31 kleinere Amtsbezirke,
die in die Obere (ehemals Herrschaft Werdenberg) und die Untere Herrschaft (ehemals Herrschaft
Helfenstein) sowie in die Stadt Leipheim, die Herrschaft Wain und das Amt Pfuhl-Offenbausen
zerfielen ( Neusser S. 68f.). Über Umfang und Struktur des Territoriums (bis 1802) sowie über
die verschiedenen Formen der Untertanenverhältnisse und der Landeshoheit ebd. S. 30–40 und ff.,
192–195.
gleich den churfürstlichen communication beschehen möchte, welches
weylen sie Kayserliche vorgesehen, hetten sie auß dießem werck biß dato
mitt den fürstlichen nicht collegialiter, sondern mitt jeddem a part unnd
occasione data über dießen punctum, mediatos betreffent, gerehddet; unnd
wehre also die fragh, wie die stedte auff dieß ihr ansuchen zu bescheiden.
3º. Seye res maximae consequentiae unnd nicht zue dulden, daß die Heßen
Caßelische abgeordnete
Im April und Mai 1645 waren in Münster Dr. Johannes Vulteius ( 1605–1684 ), hessen-
kasselscher Geheimer Rat und Kriegsrat ( über ihn ADB 40 S. 390f. , Walther S. 69 ), in
Osnabrück Reinhard Scheffer ( 1590–1656 ), hessen-kasselscher Rat ( über ihn ADB 30 S. 683 )
anwesend. Dazu kam dann Adolf Wilhelm von Krosigk ( † 1657 ) ( Walther S. 67 ). In der
Vollmacht Hessen-Kassels vom 12. Januar 1646 wird noch der Rat und Lizentiat Nikolaus
Christoph Muldener genannt ( anstelle des wegen leibesschwachheit ausfallenden, laut Voll-
macht vom 25. Januar 1645 vorgesehenen Dr. Johann Antrecht ) ( MEA FrA 6 [ 32 ] nr. 19 ).
gen sich befünden, votum et sessionem hetten unnd [zu] allen consulta-
tionibus gerueffen würden; unnd begehrten dahero, wie solches zue hin-
deren unnd abzuschaffen.
4. Überaus hinderlich ist, daß Schweden in Osnabrück den dänischen König als Ver-
mittler nicht annimmt und auch den bisherigen internuncius, den Dechant von
St. Johann, bei den eigentlichen Verhandlungen nicht verwenden will, dieser sich auch
selbst zue geringh schetzen unnd dießer function abkohmmen dörffte. Unnd
ließe sich ansehen, alß wan sie Schweden einige status imperii hierzue
vorzuschlagen gemeint seyen, sie auch die gedancken sich machen, daß Ihre
Mayestätt dießes nicht würde außschlagen wollen oder können, zumahln
sie für dießem zue dergleichen die hertzogen von Sachßen Lawenburg unnd
andere gebraucht; unnd hab es sonsten die meinung nicht, daß sie eben
mediatores, sondern allein referendarii, die andtwortt unnd erclehrung hin-
und wiederzubringen, sein soltten. Unnd begehrten nun auff dieße vier
puncten sie Kayßerliche der anwehsenden churfürstlichen guettachten und
meinung zu vernehmmen, gestaldt alßbalden der graff von Naßaw daß
Churcölnische votum erfordert, welches Ihre Hochfürstliche Gnaden nach
genohmmenen abtritt unnd mitt den anderen Curcolnischen beschehener
underhaltungh folgendergestaldt abgelegtt, daß bey der Schwedischen
suchen wegen verglaithung der mediatstende allerhand zu consideriren,
indeme sie 1. die salvos conductus fur diese vigore praeliminaris conclusi
behalten wolten und daß 2. sie ihre proposition, ehe ihnen darin satisfaction
gegeben, nit thun wolten.
Beym ersten seye von den herrn Kayserlichen gnugsamb remonstrirt, wie
man gegen die Schwedische deßhalber fundirt, wan allein ratio bey ihnen
statt hette. Weilen sie dannoch bey ihrer mainung also starck bestunden,
warauß noch mehrer mora bey den tractaten erfolgen thette, und dan under
den stenden theylß alberaitz auch sich vernehmen laßen, daß die Schweden
in dießem ihre postulato fundirt und man ihnen satisfaction geben müste,
so vermeindten Ihre Hochfürstliche Gnaden unvorgreifflich, daß man so
gestalten dingen auf ein mittel zue gedencken, wie auß den sachen zu
kommen. Ihrestheylß hetten nit underlaßen, Ihrer Churfürstlichen Durch-
laucht zu Collen hierunter zu referiren, die ihro hienwieder rescribirt, daß
die Schweden zu dießer praetension vigore praeliminarium zumal nit
befugt. Weiln man aber sehe, wie sie contra ipsa fundamenta verfahren
und dadurch nur aufzug suchen thetten, so vermainten sie, daß man aus
dießer sach mit denen interessirten herrn churfursten Mainz und Branden-
burg zu communiciren und derselben mainung sich zu conformiren. Solten
aber Seine Churfürstliche Durchlaucht zu Collen hernegst wegen eines
oder andern orts in particulari interessirt gemacht werden, alßdan sie sich
weitter in specie vernehmen laßen und erklehren wolten.
Von den Churbrandenburgischen habe man bey abgelegten visiten und
revisiten so viel vermercket, alß wan den Schweden hierinnen wurde zue
deferiren sein, wie sie dan daruber Churbrandenburg mit eigenem stafetta
umb instruction und befelch zugeschrieben hetten. Gegen Ihre Hochfürst-
liche Gnaden habe auf zufragen der graff von Wittgenstein vermainen
wollen, wan dieser punctus seine richtigkeit erlangt, alßdann die Schweden
mit der proposition lenger nit ahn sich halten wurden, dabey zwarn der
vorschlag geschehen, daß man sich deßen bey bewilligung der mediatstende
verglaithung, mittelst begehrenden reversalis zu versichern, welches sie
aber vergeblichen anschlag zu sein besorgten. Ihrer Hochfürstlichen Gna-
den kehme sehr befrembd- und nachdencklich vor, daß die Churbranden-
burgische , masen der herr Cran berichtet, wegen diß der Schweden begeh-
ren den Kayserlichen gesandten, consequenter Ihrer Maiestät selbsten die
schuld der protrahirten friedenshandlung beymeßen dörfften. Und hielten,
daß denselben Ihre Kayserliche Maiestät allergnedigste gute intention pro
conservando jure principum et statuum imperii zu demonstriren, zumalen
sie zu dem ende ihre Kayserliche gesanden ahn die hern churfürsten ver-
wiesen . Die Churbrandenburgische hetten weder den Kayserlichen noch
yemandts die schuldt einigen auffzugs beyzumeßen, zumalen von den Schwe-
den die erste praetension wegen Stralsund gemacht und sie dannoch dar-
uber , ihr selbstbekendtnus nach, nicht instruirt gewesen; daß nun derent-
halb in specie wegen Stralsundt andere ohne Churbrandenburgs erkleh-
rung etwas resolviren solten, wurde demselben sonder zweiffel frembd
vorkommen. Da aber Churbrandenburg in diß der Schweden begehren
willigen und dadurch die propositionseröffnung befurdern wolte, hette
Churcollen dabey kein
26 bedenckens] Laut der ksl. Protokolle erklärt Wartenberg noch, daß es ja nur ( Krane )
bzw. principaliter ( DVolmar ) um Stralsund geht und eine allgemeine Erklärung über die
Zulassung der Mediatstände, die das ganze Reich betrifft, nicht in der Macht der ksl. und der
wenigen anwesenden Stände-Gesandten liegt.
Anlangend, ob die salvi conductus auch auf andere mediatstatt zu ziehen,
dabey weren diese 3 gradus zue machen, 1º daß wans geschehen solt, solches
absque praeiudicio principum geschehen müste, nemblich, wie Ihre Hoch-
fürstliche Gnaden in discursu angedeuttet, daß die mediatstend nichts
gegen ihre herrn, deßen iurisdiction und autoritet oder reichsconstitutiones
proponiren und handlen, sondern sich mit den ordentlichen rechten und
legibus imperii begnügen laßen sollen; wavon auch der graff von Witgen-
stein dahin meldung gethan, daß der Venetus diese conditionem selbst
approbirt. Der Hessen Casselische Dr. Vulteius habe bey dieser materi
erwehnet, die stätte dörfften auf die amnisti nit trawen und darumb veruhr-
sacht weren, die salvos conductus zu ihrer sicherheit zu begehren.
2. gradus. Bey den Schwedischen zu vernehmen, ob sie dan gemeint, gleich
nach oder bey gebendem salvo conductu, auch pari passu ihre proposition
außzuliffern; auß deßen verwaigerung man dan genugsamb, was sie fur
lust zum frieden trugen, abzunehmen.
Geleit noch zu versehenden Stände zu verlangen, ist nicht ratsam, weil man schlechte
Erfahrungen gemacht hat, alß man von den Franzosen ihre confoederirte speci-
ficirt haben wollen.
Das Verlangen der Reichsstädte seye dem Regenspurgischen collegialconcluso
zuewider. Und weylen dieser passus mit demjenigen, was der craißdeputa-
tion halber in Aprili berahtschlaget und guttbefunden, einschluge, thette
man sich kürze willen darauff beziehen . Stunde sonst wol zu vermutthen,
die reichsstatt würden in der verglaithungssach fur die mediatos affirmative
resolviren, sich per hoc desto groser alliance und anhang zue machen.
Wegen der Oßnabruckischen mediation habe es mit Dennemarck die
bekandte beschaffenheit. Der konig aus Polen
Kg. Wladislaw IV. Wasa (1595–1648), regierend seit 1632, wurde als Vermittler anstelle
Dänemarks 1636 von Kurbrandenburg ins Spiel gebracht, weil von ihm eine antischwedische
Haltung in der Satisfaktionsfrage erwartet wurde; auch Frankreich trat noch 1644 für die
Vermittlerstellung Polens ein, Habsburg und Kurbayern aber waren dagegen ( Haan S. 153, 159f.,
265f., 12f., 121–124, Leitsch S. 246ff.).
schlag gewesen, aber von Kayserlicher Maiestät darzu, sonder zweiffel
auß erheblichen ursachen, kein sonderbare inclination verspuhrt worden.
Ratione Veneti hab es gleichfalß seine bedencken, ohnedaß auch darzue,
biß diese respublica oder ein anderer potentat darunter ersucht und die
commissiones außgefertigt, noch große zeit gehoren würde. Und weylen
dan die Schwedischen sich vernehmen laßen, daß sie pro mediatoribus ein
und andern chur- oder fursten des reichs leiden kondten, solches auch
hiebevor mit Chursachsen, Mecklenburg und Sachsen Laubenburg ex
commissione Caesaris also observirt, so stunde zu bedencken, ob nit
(wan des dechanten S. Joannis person fur nit gnugsamb darzu erachtet)
durch die
suppliren.
Wartenberg teilt einen Brief mit Beschwerden des Kammergerichts in Speyer mit
obgleich durch die von Gott der Churfurstlichen Durchlaucht in Bayern
verliehene victori der status selbigerorthen sich mercklich geendert
General und Feldmarschall Franz Frbr. von Mercy ( 1597–1645 ) siegte bei Mergentbeim am
5. Mai 1645 über Turenne ( Chemnitz 4,5 S. 117f., Heilmann S. 197–216 ); er hatte dem
Reichskammergericht bereits im November 1644 Immunität und Assistenz zugesichert ( Chem-
nitz 4, 4 S. 157f., vgl. auch Chéruel I nr. 503 S. 698 ).
Darauff votirten die herrn Churbayerische post curialia ad 1 m :
Daß woll zu beförchten, es werden nicht allein die mediatstette, sondern
auch die exulanten
erscheinen unnd salvos conductus speciales, deren alßdan wol über ein-
thausendt würden sein müeßen, haben wollen.
noch heutt gesagtt, daß, wan man den Schweden anfangig mitt Strallsundt
satisfaction gegeben, die proposition schon vorlengst würde geschehen seyn.
Kurbayern berichtet ad longum,
dem graffen von Wittgenstein gehabtt; biß dato seyen sie iederzeitt der
meinung gewest, daß es allein umb dieße drey ohrt Straelsundt, Leypzig
Leipzig war nach dem Sieg Torstensons bei Breitenfeld im November 1642 von schwedischen
Truppen besetzt worden und befand sich bis 1650 in schwedischer Hand ( Ersch-Gruber II 21
S. 210, 208, Handbuch 8 S. 188). Die Stadt war seit Beginn des 14. Jahrhunderts landsässig
und unterstand damals eindeutig der Landeshoheit der Kurfürsten von Sachsen; sie war 1485 in
albertinischen Besitz gekommen, und die Albertiner mußten anfangs dem Bischof von Merseburg
noch den Lehnseid für Leipzig leisten, waren aber Stadtvögte ( F. Günther , Entwicklung
S. 47f., passim).
und Erffurth
Erfurt genoß hinsichtlich der Verwaltung, des Steuerrechts, der Gerichtsbarkeit und der Bündnis-
politik beschränkte Selbständigkeit. Sein Bemühen um Reichsstandschaft wurde weder von Kur-
mainz noch von Kursachsen unterstützt: Kurmainz, Erbherr von Erfurt, beanspruchte einzelne
Erfurter Gebietsteile, Zollrechte und Teile des Stadtgerichts; Kursachsen besaß Lehnsherrlichkeit
über 30 Erfurter Dörfer und ein 1483 und 1516 vertraglich gesichertes Erbschutzrecht; seine
landesherrlichen Ansprüche wurden aber von anderen sächsischen Linien bestritten ( K. G. Helbig ,
Johann Philipp S. 392–394, Kirchhoff S. 98–100, 104f., Handbuch 9 S. 110f., Meiern
IV S. 898f. , V S. 544 ). Die Stadt hat zunächst Sachsen-Altenburg, ihr Mandat wahrzu-
nehmen ( Meiern II S. 55 , V S. 544), am 25. März 1646 ordnete sie unter Protest des Kur-
fürsten von Mainz den Oberstratsmeister Johann Hallenhorst und den Stadtsyndikus Rudolf
Geißler zum Kongreß ab ( Beyer-Biereye S. 573, 575, Tettau , Verhältnis S. 132–135,
ders. , Reduction S. 12, 18, APW [ II C 2 nr. 93 S. 254 ] ).
1 werden] In DKurbayern K I, sp A I außerdem: Die generelle Ausdehnung des freien
Geleits auf alle particulares unnd in infinitum ist contra dignitatem Caesaream et
regiam und deren hochheiten gar nit gemesß, dann so offt ein Römischer könig
oder Kheyser der stendt meldung thuet, seye es einzig und allein uf die ungemitlete
chur-, fürsten und stendt deß Römischen reichs gemeindt, die Kronen können in ihren
propositionen daß interesse der übrigen beobachten.
instruirt, iedoch aber, daß die tractaten pacis quovis modo zu promoviren,
unnd vermeinten, daß den Schweden die erclehrung zu thuen, weylen die
Churbrandenburgische damitt zufrieden, daß es wegen Straelsundt seine
richtigkeitt unnd man keine uhrsach zue disputiren hab, obs vigore praeli-
minarium oder sonsten absolute geschehe, wan sie nur den effectum haben,
wadurch die praeliminaria unnd der salvus conductus generalis in ihrem
esse und vigore verblieben, doch dies mit der Bedingung, daß gleichbaldt
und pari passu die propositio Sueciae extradirt würde. Unnd köntte man
auff dieße weyß hernegst, wan Churmaintz wegen Erffurth sich erclehrt
unnd von den Schwedischen noch darauff persistirt werden soltte, ihnnen
damitt ebenfalß satisfaction geben. Conformirten sich sonsten in dem
ubrigen, wie auch in folgenden dreyen puncten, mitt dem Churcolnischen
voto
14 allerdings] Hinsichtlich der Zuziehung der Reichsstädte beruft sich Kurbayern noch auf
den Reichsabschied von 1641, darinen disponirt, daß Kheyserlicher Meyestät die herren
churfürsten allein assistieren sollen, die ubrige fürsten und stendt aber nur sine iure
suffragii bei diesem Konvent zugelassen werden. Sind die Reichsstädte erst einmal zugelassen,
so werden sie hernacher zu ahnkonff der deputation nicht mehr weichen wollen. Dies
könnte das Reich in conspectu exterarum coronarum in die Gefahr einer totalconfusion
stürzen ( DKurbayern K I, spA 1 ). Dort ist zur Frage der Vermittlung in Osnabrück
auch noch angemerkt, nach beschehenen propositionen aber khöne mann vielleichten
noch tentieren, ob die gesandenschafften zu Osßnabrügg alhero nach Münster zu
vermögen wehren; wehre alßdann der ganze conventus mit hiesigen mediatoribus
versehen.
Dießem nach nahmen die drey Kayserliche einen abtritt, und hatt nach
vorgangener unterrehddung der herr Kraehn praemissis curialibus daß
conclusum in effectu dahin gemacht, daß sie sich mitt der churfürstlichen
mainung in allen verglichen, nur beim 4. puncto vermeldet, daß zwarn
annoch ahn sie nichts gebracht, sondern hetten sie diese quaestion auß
tragender sorgfaldt für sich selbst movirt. Wollten sich in allem darnach
guberniren
21–24 unnd – gewährt] Fehlt in den ksl. Protokollen, in Krane ( Gärtner ) außer-
dem noch: Auf die Frage der ksl. Gesandten, was denn nun in specie auf den schwedischen Vor-
schlag zu antworten ist, erwidern die churfürstlichen, daß selbiger Vorschlag, als wel-
cher zu sehr general und in eine Extension des Praeliminar-Schlusses lauffe, für sich
selbst zerfalle. Damit endet Krane .
mitt den Churmaintzischen und -brandenburgischen ferner zue communi-
ciren , sondern auch ihren recursum anhero wiederumb nehmen; unnd hatt
dieße consultation biß gegen die nacht umb halber 8 gewährt.
Unnd noch ferner von den hiesigen herrn Kayserlichen per Volmari noch
dieses vermeldet, 1º daß ihnnen gestert der salvus conductus für den Frant-
zösischen abgesandten nacher Schweden baron de Rortee in originali
zukohmmen, welchert sie den mediatoribus morgen einhändigen, und
benebenst, waß mitt Straelsundt guetbefunden unnd daß also ex parte
Caesaris et imperii dießer oben erhoben parte geben unnd sie ersuchen
woltten, bey den Frantzosischen die proposition nochmahlen eyfferigst
zu urgiren, wie auch, ob der d’Avaux wegkrayßen oder verbleiben unnd
dan deß Servients plenipotentz nach zu kündigen.
Beym auffstehen haben Ihre Hochfurstliche Gnaden zu vernehmmen begehrt,
ob unnd waß den herrn Kayserlichen bey dehnnen von ihro unvergreifflich
entworffenen puncten, welche den Churmaintzischen zugesteldt und dar-
über morgen consultirt werden soltte, zue gemüht gehe unnd davon ab-
oder zuzuthuen sein möchte,
bei seinem letzten Hiersein mitgeteilt hat, daß die Kurbrandenburger die kurmain-
zische plenipotenz zu sehen begehrt, ist occasione deßen redt vorgefallenn,
daß die Churcolnische mit einer solchen wie herkommens versehen
In der kurkölnischen Vollmacht vom 2. April 1644 (Bonn) war Wartenberg den anderen kur-
kölnischen Gesandten vorangestellt und durch Zuweisung eines eigenen Tätigkeitsbereichs hervor-
gehoben ( MEA CorrA 9 [1]); in einer zweiten, vom gleichen Tag datierten Vollmacht war er
als einziger Unterhändler genannt ( MEA FrA 6 [32] nr. 2; MEA FrA 7 [4] nr. 84). Diese
Vollmacht übergab Wartenberg in Kopie den kurmainzischen Gesandten mit der Auflage, von
Hause eine gleich oder ähnlich gehaltene Vollmacht zu erbitten. Dem Ansinnen widersprach
deutlich Kurbrandenburg; in den übrigen sechs kurfürstlichen Vollmachten wurden dann die
Gesandten jeweils nur hintereinander – unter Voranstellung ihrer Titel – aufgeführt (Kurmainz
an Kf. Anselm Casimir, Osnabrück 1645 VI 15, PS, MEA FrA 7 [4] nr. 83). Vgl. Meinar-
dus , Protokolle S. 39, 43, 53.
innen Churmaintzischen davon, wie selbe mit der herrn Kayserlichen ge-
sanndten gutbefinnden außgefertiget, copia zugeschickt; unndt mogte man
also gern vernemmen, ob die herrn Churmaintz- undt -brandenburgische
mit derselben sich conformiren oder in was form die ihrige gestelt, damit
nit hernegst die difformitas sowoll bei den Kayserlichen alß den media-
toren unnd exteris newes disputat unndt zeitverlengerung causiren mogte.
2º. Weilen sowoll auß der ersten conferentz mit dem Dr. Krebß alß der
anderen mit herren vicedomb Prombsern, auch auß letztmahligem ihrem
schreiben so viel abzunemmen, daß sie herren Churmaintzische mit ge-
nugsamer instruction zu handlen nicht versehen, sonnderen entweder ad
communicandum mit den Kayserlichen verwiesen oder ad referendum ahn
Churmaintz befelcht, so wurde man davon die gewißheit haben mußen,
weilen andere herren churfursten gleichergestalt wurden procediren wol-
len , woraus nur Zeitverlust unnd andere inconvenientien erfolgen, damit so
wenig die Kayserliche und mediatores noch außwendige zufrieden sein
wurden unnd nur die consultationes desto langsamber fallen […], zu-
mahlen auch selbst am Kayserlichen hoff unnd bey Franckreich unndt
Schweden vor diesem die sachen mit harter mühe dahin gebracht, daß den
gesandten plenipotenz und instruction absolute zue handlen zugeschickt.
3º. Weilen die notturfft sein will, daß sonnderlich die churfurstlichen off-
ters miteinannder communiciren mogten, ist die frag, ob innen Chur-
maintzischen beliebig, maßenn zwischenn den Churcollen- unnd -bayeri-
schen mit guttbefinden der herren Kayserlichen vorgeschlagen, daß alle
14 tag eine zusammenkunfft in loco tertio geschehen, sonnsten aber in
vorfallenden sachen vertrewliche communicationes undt berichte bey den
gewohnlichen posten vorgehen mogten.
4. Welche Anordnungen gedenkt Kurmainz als Erzkanzler bei Ankunft der Reichs-
deputation hinsichtlich der convocation und der Tagungsräume des kurfürstlichen
und des fürstlichen Kollegiums zu treffen?
5. Funfftens falt zweiffel vor, weilen der herren churfursten legati unndt
haubtgesanndten nunmehr in dem standt, warinnen die Kayserliche mit
praedicat unndt sonnsten gesetzt, wan ein oder der annder zue den con-
sultationibus zue kommen verhindert wurde, wie der secundus in ordine,
der ahnstatt des primarii erscheinen wurde, in loco et sessione zu halten?
Wobei man sich des alten herkommens zwarn erinnert, alß aber die exteri
solches nit verstehen wollen, maßen dieselbe davon alberaits in specie
discurrirt, so wurd dieser punctus allerseits wol zu bedencken sein.
6. Wenigers nicht, wie es mit den tractationen der furstlichen unnd annde-
rer abgesanndten im visitiren unndt revisitiren, gehen, sitzen unndt stehen
zu observiren sein wolle.
7. Nachdeme auch die Spanische, alß der conte Pigneranda
zu Hertzogenbusch
P. Joseph de Bergaigne OFM ( † 24. Oktober 1647 in Münster ), Generalkommissar der Franzis-
kaner -Observanten, 1641 Bischof von Herzogenbusch, 1645 Erzbischof von Cambrai ( über ihn
Gauchat IV S. 125, 131, Bockholt S. 35, Fraga Iribarne S. 435–438, Compendium
chronologicum S. 43, Poelhekke S. 166f., Correspondence d’Estrades S. 236 ).
Bergaigne wurde als Ersatz für den verstorbenen Zapata nach Münster gesandt.
herokommen wirt, wie eß mit einholung solcher ansehentlicher gesanndten
ratione des Venetianischen zue halten, auf daß derselbe nit disgustirt und
dannenhero bey der meditation hernegst schlechte affection bezeigen unnd
dadurch doch dem churfürstlichen collegio ahn herprachtem iure prae-
cedentiae nichts praeiudicirt werden mögte.
8º. Seindt vonn dem Schwabisch- und Franckischenn craiß deputirten
angelangt, wavon Ihrer Hochfurstlichen Gnaden die Franckische, deß-
gleichen auch der Heßische gethan, die visita gegeben, die Schwabische
aber noch nit, welche den churfursten den titul „Excellentz“ zu geben
nicht gemeindt. Etliche machen auch bedencken, die churfursten vor dem
Venetianer zu visitiren.
9.
3–5 Weist – Gesandten] Ausführlicher DVolmar : In ihrem Brief verlangen die Wetter-
auer Grafen Sitz und Stimme am Kongreß. Nach Gutachten der kurkölnischen Gesandten
ist dies unnötig, weil die Reichsgrafen onedas ein deputatum in der reichsdeputation
haben
In der Reichsdeputation waren die Wetterauer Grafen allerdings nur durch die katholischen
schwäbischen Grafen von Fürstenberg vertreten, während sie im Reichsfürstenrat neben den
schwäbischen Grafen eine Stimme und damit ein eigenes Kuriatvotum hatten ( Arnoldi S. 16,
147, Meiern III S. 260 , II S. 508f., Designation der auf dem Kongreß vertretenen Grafen
ebd. I S. 871–874). 1641 wünschten die fränkischen mit Einverständnis der schwäbischen und
wetterauischen Grafen ein eigenes Votum ( Londorp V S. 555–559, S. 390f.).
graffen an den Kurfürsten von Köln hin, sowie auf das dazu ausgearbeitete Gut-
achten der kurkölnischen Gesandten.
10. Über ein erneutes Beschwerdeschreiben des Kammergerichts in Speyer ist zu
beraten.
11. Die Differenzen zwischen Kurmainz und Kurbrandenburg in Osnabrück wegen
der erstenn visita sind beyzuelegen.
12. Da Kurbrandenburg in Sachen Mediatstände zum Nachgeben neigt, ist zu
fragen, ob den exteris, auch welchergestalt mit befurderung der tractaten
unnd gleichwoll ohne laesion und abbruch der reichsconstitutionen, hier-
innen satisfaction gegeben werden kann oder moge.
13. Deßgleichen werden die rationes pro et contra wegen translation der
tractaten ad unum locum, nemblich hieher oder ad locum tertium, alß
nacher Collen oder sonnsten, zu consideriren sein, unnd ob alßdan davon
durch die mediatores oder in andere weg unndt wan den exteris solches
vorzupringen unnd anzumutthen. Unnder den rationibus were mit zu
gedencken, was darauß vor hindernuß denn tractaten, auch sonsten durch
die verlegung ahn ein orth fur große difficulteten ratione mediationis
religionis catholicae endtstehen mogte.
14. Wie dan in dem sonnderlich die catholische gar woll auffzumercken
unndt sich zeitlich vorzusehen unnd zuesammenzuesetzen, da man sicht,
daß die exteri unnd uncatholische stenndt im reich die gravamina imperii,
sonderlich religionis, zu den tractatibus pacis gentzlich zu ziehen gefahr-
lich sich vereinpahret und offentlich intendiren, auch dem zu Franckfurth
auf den 1. May negstkunfftigen 1646 jahrs verglichenen extraordinari depu-
tationsconvents
handlen wollen, was dabei solchennfalß den catholischen in obacht zu
nemmen seye.
Nach vorgangener unterrheddung deß graffen von Naßaw mitt dem Voll-
mari ist von ihnnen die erclehrung geschehen, daß sie solche puncta gahr
woll bedacht befünden unnd gleich sie die herrn churfürsten principaliter
concerniren thäten, also wollten sie demnegsten gehrn vernehmmen, waß
bey deren darüber vorwehsender communication möchte vorgenohmmen
und guetbefunden werden.
Ihre Hochfürstliche Gnaden urgirten in specie den 7. punct, wie es nemb-
lich künfftig bey einholung eines unnd anderen ankohmmenden gesandten
ratione Veneti möchte zu haltten sein, dabey referirendt, waß sowoll vor
dießem dießhalber vorgangen unnd den Kayserlichen remonstrirt alß auch
nachgehents Ihrer Hochfürstlichen Gnaden der herr nuntius zuentbotten,
daß also nothwendig auff ein expediens müeste gedacht werden, sonderlich
weylen der Venetus gahr von wegkrayßen, ehe er solch praeiudicium ein-
gehen woltte, sich vernehmmen laßen, hingegen auch die herrn churfürsten
nicht weychen köntten, dahero das beste mittell sein würde, bey den Kay-
serlichen , Frantzosischen unnd Spanischen die sachen dahin zu richten,
daß ihme Veneto alß mediatorn daß vorfahren immediate post nuncium
gelaßen würde; und hetten die churfursten desto mehrer von den Kaiser-
lichen einige mitl zu begehren, weylen von Ihrer Mayestät ihnnen Kayser-
lichen der befelch gegeben, auff alle mittell zu gedencken, daß kein dis-
gusto zwischen den churfurstlichen und Venetianischen gesandten vor-
gehen möchte.
Dem herrn Volmari gieng dießer vorschlag woll ein, mitt vermelden, daß
der Venetianische diß mittell nicht recusiren würde.
Eß vermeinte aber hingegen der graff von Naßaw, daß, weylen es anfangs
also nicht observirt, woll difficultet nehmmen möchte.
Auff welches Ihre Hochfürstliche Gnaden, daß er anfangs für keinen medi-
atoren erkendt, gleich itzo geschehe unnd er deßen in possessione seye.
2º köntte man dieße newerung damitt woll entschuldigen, daß bey ahn-
kunfft der Spanisch- unnd Franzosischen principallgesandten die tractatus
ipsi ehist einen anfangh nehmmen werden unnd man also in Venetianischen
eine mehrere ehr bey den tractaten selbst alß bey dehnnen biß dato ver-
glichenen praeliminarien anthuen woltte;
befunden . Nur meldete der graff von Naßaw, daß mans allein ad tales actus
zu restringiren und abzurhedden.
Ihre Hochfürstliche Gnaden vermeldeten weyther, eß könne niemandts
einig praeiudicium darauß entstehen, zumahln die Venetianer gegen dem
Kayser, Spanien, Franckreich oder anderen koniglichen crohnen sich nie-
mahlen mit competentz vernemmen werden, weniger dieß pro praeiudicio
anziehen können.
Alß der herr graff von Naßaw abermahlen beförchtet, das bey Spanien und
Franckreich difficulteten abgeben werde, haben Ihre Hochfürstliche Gna-
den replicirt, es hetten es die Spanische leicht zuzugeben, weyln sie ohnedaß
ihre gutschen ordinaire nicht hinaußschicktten. Wan aber von der Spani-
schen gesandtschafft andere anquehmen, führen sie ohnedaß vor; wan der
Longeville anquehme, werden sie entgegenschickhen, unnd es nur quoad
illos umb den eintzigen actum zu thuen were. Bey den Frantzosischen
zweiffelten Ihre Hochfürstliche Gnaden nicht, würde der herr nuncius,
ia woll auch der Venetianische selbsten, welcher woll mitt ihnnen stünde,
richtigmachen können.
Die Kaiserlichen wollen darüber mit den Spaniern reden und die Kurfürstlichen die
Antwort wissen lassen.