Acta Pacis Westphalicae III A 6 : Die Beratungen der Städtekurie Osnabrück: 1645 - 1649 / Günter Buchstab
176. 154. Sitzung des Städterats Osnabrück 1648 August 16 8 Uhr

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154. Sitzung des Städterats


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Osnabrück 1648 August 16 8 Uhr

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Strassburg AA 1144 fol. 661–663’ = Druckvorlage. Conclusa: in Strassburg zu AA
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1144; Bremen 2 – X. 8. m. ( II ) sowie 2 – X. 10. b.

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Erklärung Serviens zur französischen Satisfaktion, Amnestie, Friedensexekution und Friedens-
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sicherung
.

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Anwesend: Straßburg, Lübeck, Kolmar, Dortmund auf der Rheinischen, Nürnberg auf der Schwä
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bischen Bank.

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Herr Director proponirt: Eß wolle sich für dießmahl auff nachfolgende
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3 fragen zu resolviren sein, nemblichen: 1. Was bey herrn grav Serviens
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super puncto satisfactionis gethanen erclärung weiter vorzunemen?

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Erklärung Serviens vom 9. August 1648, das Elsaß als Reichslehen anzunehmen, in Meiern VI
S. 323f.
2. Was
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circa punctum amnistiae zu thun? Und 3. wie weitt herrn grav Serviens in
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puncto executionis et assecurationis gethane erinnerungen zu admittiren?
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Bate demnach die herren abgesandten umb eröffnung ihrer gedanckhen .

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Lübeck. Ad 1. halte er dafür, weiln herr grav Servien soviel difficulteten bey
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dem puncto satisfactionis mache, contradicentibus Monasteriensibus

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In einem Schreiben nach Osnabrück vom 4./14. August 1648, das am 11. August diktiert
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worden war, hatten die in Münster versammelten Stände gegen die Verhandlungen in Osnabrück
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und ihren Ausschluß protestiert (Druck Meiern VI S. 327 –333).
nichts
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außzurichten seye, und man, daß bey den herren Kayserlichen und media-
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toribus beßere declarationes zu befinden, verneme, man selbige noch ferner
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außgestelt sein laßen und sich nacher Münster begeben köndte, sonsten
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bleibe man solcher gestalt in beständigen contradictoriis; underdeßen köndte
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gleichwohl alhier alles, was zu thun sein möchte, vorgenommen, der declara-
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tion inhaerirt und an den könig zugleich geschrieben werden. Ad 2. were
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punctus amnistiae dahin einzurichten, daß theils remissive, theils verbote-
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nus , theils mit gewißen änderungen gesetzt, und weiln herr Servien in dem
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meisten sich umbständlich ercläret, ihme damit an hand gegangen und also
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viel zeit gewonnen und weitleuffige difficulteten verhütet werden möchten.

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Ad 3. Weiln er herrn Serviens erinnerungen nicht gelesen, alß laße er es auff
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der übrigen herren abgesandten beybringende monita gestelt sein.

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Nürnberg. Er halte auch ad 1. nicht außer weeg zu sein, wann das werckh
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mit guthem belieben herrn Serviens zu Münster außgemachet werden
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köndte, weiln aber die stände, seine sachen alhier zu tractiren, ihme verspro-
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chen , dahero expresse nichts sagen und er bey seiner contradiction bleiben
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dörffte, alß were inmittelst mit den bloßen schreiben an den könig in

[p. 846] [scan. 918]


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Franckhreich ohne beyschließung der declaration, zumahln dadurch die
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herren Kayserlichen, mit denen aus denen darinnen enthaltenen lehenemp
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fängnußen noch nichts geredet worden, offendirt werden dörfften, zu ver-
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fahren . Er habe sonsten für sich etliche rationes, den könig zu bewegen, zu
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papyr gebracht. Werde aber solcher gestalt dieses werckh tacite in suspenso
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zu laßen und dem könig in deßen nur iniquitas rei zu remonstriren sein.

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Ad 2. Dieweiln man in den conferenzen mit herrn Servien der Lateinischen
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sprach halben einander nicht recht verstehe, alß were zu gewinnung vieler
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zeit nöthig, das directorium oder jemandt anderen zu ersuchen, einen auff-
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satz , wie man vermeine, daß dieser punctus amnistiae dem instrumento pacis
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füglich eingerichtet werden möchte, zu machen.

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Ad 3. Wann man, herrn Serviens bey dem puncto executionis et assecura-
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tionis außgestelte additiones und erinnerungen zu durchgehen, vornemen
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werde, wolle er seine monita auch andeutten.

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Kolmar. Ad 1. Wolle, kürtze halben, beede vorgehende vota hiehero repe-
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tiren , stehe aber allein in deme an, ob es mitt dem articulo de juribus statuum
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et commerciis seine richtigkeit habe, und weiln daßelbe von Lübeckh und
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Nürnberg für gewiß referiret worden, seye er auch damit zufriden.

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Ad 2. Seye dasjenige, was bey dem puncto amnistiae vorkommen, bereits zu
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genüg erinnert und ohnnöthig, ein mehreres zu addiren.

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Dortmund. Dieweiln Lübeckh und Nürnberg ihre meinungen bey vorge-
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legten puncten bereits eröffnet, wolle er es auch seines theils dabey be-
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wenden laßen und sich damitt vergleichen.

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Herr Director. Ad 1. Er wiße seines theils über bereits vorgebrachtes
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weiter nichts zu erinnern, sehe auch nicht, wie man bey solcher contradiction
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mit herrn Servien weiter fortkommen könne und were demnach beßer, baldt
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nach Münster zu gehen und zu sehen, wie etwan das werckh darüben ab-
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lauffen möchte. Weiln aber gleichwohl die majora dahin gehen, daß man
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alhier so weitt man könne, in der sachen eventualiter progrediren, under
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deßen auch das schreiben an den könig in Franckhreich abgeben, das reser-
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vatum ratione der lehenempfängnus, weil mit den herren Kayserlichen noch
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nichts darauß communiciret, änderen und alßdann einschließen, daneben
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auch jedem interessenten auff sein begehren ein von samptlichen ständen
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underschribenes exemplar davon zustellen solle, alß werde es sein verbleiben
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dabey haben.

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Ad 2. Wann bey dem puncto amnistiae ein solches formular, wie Nürnberg
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erinnert, auffgesetzt und herrn Servien eingelifert würde, ließe er es ihme
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nicht mißfallen; und hielte dafür, daß den deputirten befelch und gewalt,
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das werckh vollendts zu adjustiren, zu geben were.

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Hierauff wurden herrn Serviens bey dem puncto executionis et assecurationis
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gethane erinnerungen discursive durchgangen, was dabey moniret, alsobalden
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beobachtet und dahero, ad protocollum zu nemen, für ohnnöthig erachtet.

[p. 847] [scan. 919]


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Conclusum. Bey der ersten in deliberation gestelten frag, was bey herrn
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grav Serviens Excellenz über dem reservato puncti satisfactionis Gallicae
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gethanen erclärung vorzunemen, haltet man stättischen theils dafür, ob-
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wohln die interessenten geringe sicherheit dabey verspüren, ohnangesehen
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die sach je lenger, je schwärer wirdt, weiln jedoch mit ihme in der handlung
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bereits fortgeschritten, daß selbige gleichwohl continuirt und diese differenz
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so lang in suspenso gehalten werden köndte, biß etwa mit hülff der herren
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Kayserlichen und Mediatoren zu desiderierender erclär- und erleutterung zu
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gelangen, underdeßen aber were an den könig und nach guthbefinden auch
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an das parlament in Franckhreich deretwegen mit anführung beweglicher
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motiven zu schreiben und der stände reservatum, doch dergestalt, mittbey
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zuschließen , daß, weiln wegen der lehenschafft mitt den herren Kayserlichen
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noch nicht communiciret, daßelbe sofern geändert werde. Man köndte da-
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neben auch jedem interessenten ein von samptlichen ständen underschri-
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benes exemplar auff sein begehren widerfahren laßen.

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Soviel 2. die in puncto amnistiae begriffene päss betrifft, wolte man der
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meinung sein, daß zu gewinnung der zeitt nicht wenig dienen würde, wann
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der gantze articulus, wie man ihn gern eingerichtet sehe, umbgeschrieben,
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theils verbotenus, theils relative, theils mit beliebten änderungen darein
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gebracht, herrn grav Servien überlifert und dabey den deputirten mitt zu-
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ziehung der interessenten befelch und gewalt gegeben würde, denselben,
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dem Schwedischen instrumento gemäß, soviel möglich zu adjustiren.

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Was 3. die bey dem puncto executionis et assecurationis gethane erinnerun-
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gen betrifft, haltet man dafür, daß in versiculo „aut saltem“ an statt der
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wortt „die ratihabitionum extraditioni destinata“ zu setzen were „intra tem-
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pus conclusae et ratificandae pacis conficiendam“.

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In versiciculo „advertendum est“, weiln denen stätten und orthen, welche
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Frantzösische guarnisonen inhaben und ohnmöglich fallen wirdt, beedes, ihr
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contingent zu bezahlung der Schwedischen militiae auffzubringen und zu-
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gleich die guarnisonen zu verpflegen, alß were herr grav Servien, wo mög
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lich , dahin zu disponiren, daß er dieses der contribution halben gethanes
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begehren entweder gäntzlich fallen laßen oder doch auff die quart oder zum
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höchsten tertz deß bißherigen richten und also moderiren wolle, damitt eines
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das andere nicht verhindere.

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Versiculus „Ita ut si quid“ were, contrarieteten und andere ohngleiche se-
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quelen zu verhüten, billich außzulaßen, wie auch die wortt „excipiatur cir-
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culus Burgundicus“, weiln sich das werckh durch erledigung des puncti assi-
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stentiae von selbsten ergeben wirdt.

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Das ratione brevioris termini gethane monitum ist von großer importanz
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und würde in casu violentae aggressionis vielen zustatten kommen. Köndte
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man also, wo es mit vorwißen der herren Kayserlichen und Schwedischen
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dahin zu bringen, stättischen theils gar wohl geschehen laßen, daß die 3 jahr
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contrahiret und nach möglichkeit eingeenget würden.

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