Acta Pacis Westphalicae III A 6 : Die Beratungen der Städtekurie Osnabrück: 1645 - 1649 / Günter Buchstab
159. 139. Sitzung des Städterats Osnabrück 1648 Juni 30 8 Uhr
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Osnabrück 1648 Juni 30 8 Uhr
Strassburg AA 1144 fol. 620’–621 = Druckvorlage; vgl. ferner Bremen 2 – X. 8. m. mit
Re- und Correlation.
Anmerkungen der schwedischen Gesandten zu den Zahlungsbedingungen der Stände.
Anwesenheit nicht ersichtlich.
Herr Director proponirt: Es werden die herren abgesandten, was die
herren Schwedischen für erinnerungen bey der stände conditionen gethan,
sonder zweiffel ersehen haben
Druck Meiern VI S. 37 f. Zur Verhandlung zwischen Schweden und Ständen und dem Ergebnis
ebd. S. 38–41.
anzeig nach, die herren Schwedischen auff das rathhauß kommen und mit
den ständen über außgestelte notas und erinnerungen tractiren wollen und
also die herren chur- und fürstliche für guth angesehen haben, daß man nicht
votando, sondern nur discurrendo von denselben reden und sich also bey
bevorstehender conferenz, gegen den herren Schwedischen weitter außzu
laßen , gefaßt machen solte, alß seindt obbesagte notae vom herrn directore
zu solchem end verlesen, die per discursum beygebrachte erinnerungen also-
balden annotiret und dahero, ad protocollum zu nemen, für ohnnöthig er-
achtet worden.
Paragrapho 1 et 2 bleibt bey gestrigem concluso.
§ 3 et 4: Laßts geschehen, daß es in puncto executionis in obacht genommen
werde.
§º 6: Stehet zu der interessenten erclärung.
§º 7: Lehnungen müßen entweder fallen oder an der stände contingent ab-
gezogen werden, sonsten würde den Kayserlichen völckhern, idem zu thun,
anlaß gegeben werden. Die rechtmäßige praetensiones müßen erleuttert
werden.
§º 9: Widrigen falls, da es zur execution ankommen solte, verbleibet es bey
gesetzter conditione.
§º 10 et 11: Laßet man es bey der stände aufsatz bewenden.
§º 12: Suo tempore.
§º „Vorgehend dieses“: Einen gewißen jahresfrist terminum bestimmen,
vor deßen ablauffung der officier in den ihme assignirten stand der zahlung
halben nicht dringen darff, sonsten were es in effectu lauter paar gelt.