Acta Pacis Westphalicae III A 6 : Die Beratungen der Städtekurie Osnabrück: 1645 - 1649 / Günter Buchstab
158. 138. Sitzung des Städterats Osnabrück 1648 Juni 29 8 Uhr

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138. Sitzung des Städterats


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Osnabrück 1648 Juni 29 8 Uhr

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Strassburg AA 1144 fol. 616–620’ = Druckvorlage; vgl. ferner Bremen 2 – X. 8. m. ( I ) mit
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Re- und Correlation. Conclusa in: Strassburg zu AA 1144; Bremen 2 – X. 8. m. ( II ) sowie
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2 – X. 10. b.

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Forderung der Schweden auf Bekanntgabe des Kontingents eines jeden Standes, Satisfaktion für die
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Landgräfin von Hessen-Kassel, drei Millionen zum ersten Termin, Verzeichnis der Schuldner.

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Konzeptantwort an die kaiserlichen Gesandten über die kaiserliche Satisfaktion.

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Lothringisches Begehren auf Militärsatisfaktion, Entschädigung für erlittenen Schaden, Restitution
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von Land und Leuten.

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Anwesend: Straßburg, Kolmar, Bremen auf der Rheinischen, (Lübeck kommt später hinzu),
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Regensburg, Nürnberg und Lindau auf der Schwäbischen Bank.

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Herr Director proponirt: Es were für dißmahl umb 3 puncten zu thun ,
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alß I. daß die herren Schwedischen sich in einige handlung nicht einlaßen
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wollen, es werde ihnen dann 1. eine designation, wie hoch eines jeden
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standts contingent sich belauffe, vorhero zugestellet, 2. der frau landgrävin
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zu Heßen Caßel völckhern satisfaction gegeben, 3. das quantum primi ter-
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mini auff 20 tonnen erhöhet und 4. mit den donatariis ein vergleich getroffen.
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II. Were ein concept auff der herren Kayserlichen jüngstbeschehenes an-
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bringen und III. ein schreiben von Lothringen abzuhören , und weiln er
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darinnen 1. auch eine satisfactionem militiae, 2. ersetzung seines erlittenen
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schadens und 3. restitutionem seiner landt und leuth begehre, alß werde man
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sich darüber zu resolviren haben. Welches, daß es geschehe und ein jeder,
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was ihme bey einem und anderen erinnerlich, zu gemüth gehen möchte,
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ohnbeschwert eröfne, er gebetten haben wolte.

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Kolmar. Soviel die ad deliberandum gegebene puncten und zwar deren
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ersten antreffe, halte er dafür, daß den ständen, die von den herren Schwedi-
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schen begehrte designationem ante conclusam pacem von handen zu stellen,

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darum sehr nachdenckhlich fallen wolte, weiln sie sich derselben leichtlich
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zu ihrem vorthel bedienen und einen anderen calculum und außtheiler zu
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praejudiz eines und anderen standts hiernächst machen dörfften. 2. Wegen
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der Heßen Caßelischen praetension weren vorige conclusa in quaestione cui
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zu repetiren, ingleichem 3. ratione begehrter erhöhung der 20 tonnen reichs-
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thaler und 4., soviel die donatarios anlange, weiln man, was für donatarii von
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den herren Schwedischen verstanden werden, nicht wißen könne, es eben
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mäßig bey deretwegen hiebevor gefaßten conclusis zu laßen.

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Wegen des concepts könne er sich 2. mit den majoribus wohl vergleichen.
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Das Lothringische schreiben 3. betreffend scheine, alß wann die herren Kay-
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serlichen etwas anders darunder suchten. Deme aber seye, wie ihm wolle,
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müße man auch vorige bey der quaestione cui gefaßte conclusa hiehero
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repetiren.

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Regensburg. Ad 1. seye er zwar wegen begehrter specification indifferent,
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halte aber, dieselbe noch zur zeit heraußzugeben, für gar praejudicirlich und
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beßer, denen herren Schwedischen anzudeuten, daß, sobaldt man in quanto
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richtig, desiderirte designation auffgesetzet und ihnen zugestellet werden
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solle.

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Ad 2. stelle er dahin, was man bey der Heßen Caßelischen satisfactions-
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praetension vornemen wolle.

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Ad 3. seye er zwar von seinen herren und oberen auff 18 tonnen reichsthaler
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nicht, wann aber das fridenswerckh daran hafften solte, mit den majoribus
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sich zu conformiren, instruirt und befelchet.

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Das abgelesene concept betreffend, seye dabey, weiln es denen stättischen er-
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innerungen gemäß, weitter nichts zu erinnern.

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Soviel Lothringen anlange, habe man ihme nichts zu willen zu sein, sondern
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es vielmehr bey der in quaestione cui angeführten erinnerungen zu laßen.

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Endtlich auch ratione donatariorum bey vorigen conclusis zu verbleiben.

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Bremen. Gleich wie er vom herren directore, was in pleno concessu consessu referirt
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worden, wohl verstanden, also begehre er auch, soviel die sach an sich
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selbsten betreffe, von vorstimmenden meinungen sich nicht zu separiren
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oder abzustehen und halte bey dem 1. ebenmäßig dafür, daß man mit den
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herren Schwedischen, ehe und bevor eine designation auffgesetzet werde,
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ratione quanti richtig und verglichen sein müße, und so dann einen propor-
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tionirten außtheiler selbsten machen könne.

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Was das andere anlange, seye er zwar mit deme, was in vorigen conclusis
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deßwegen begriffen stehe, einig, bekenne aber sonsten, daß der frau landgrä
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vin zu Caßel, wegen der bey dem evangelischen wesen gleichwohl vielfeltig
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geleisteten guthen dienste, in ihrem begehren nicht gar aus handen zu gehen
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were. Stelle es jedoch dahin.

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Auff begehrte erhöhung der 18 tonnen reichsthaler seye er an seinem orth
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auch nicht instruirt. Laße es also bey dem offerirten, wie nicht weniger soviel
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die donatarios concernire, bey vorigen conclusis bewenden.

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Das concept betreffend, habe er daßelbe nicht gelesen. Quoad petitum Lotha-
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ringicum habe der hertzog seine restitution nicht bey den ständen, sondern
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der cron Franckhreich zu suchen und man ihme keine satisfaction zu geben.
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Seye sonsten seines erachtens dieses begehren nur dahin, wie etwa die stände
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von der mit den herren Schwedischen bißhero gepflogenen handlung diver-
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tiret werden möchten, angesehen.

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Nürnberg. Er stehe zwar ad 1. selbsten an, ob den herren Schwedischen
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mitt begehrter designation anietzo zu willfahren rathsam seye? Wann er aber
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bedenckhe, daß sie bereits vorhin, was die matricul gebe, wißenschafft ha-
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ben , als were seiner ohnvorgreifflichen meinung nach beßer, daß solches
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anfänglich als post vulneratam causam erst geschehe, 2. diejenigen, welche
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sich aus der matricul eximirt, als Brandenburg etc., widerum hineingebracht
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und 3. auch die reichsritterschafft darzu genommen werde. Wolle sich aber
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von den majoribus nicht separiren.

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Ad 2. Weiln toties quoties, daß der frau landgrävin zu Heßen Caßel um der
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bösen consequenz willen nichts zu geben, geschloßen worden, alß müeße es
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auch dabey bewenden und were guth gewesen, wann man gleich von anfang
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zwo kriegende parteyen, denen satisfaction zu geben, gemacht hette, dahin
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stellendt, ob nicht auch die stätt solches noch zu erinneren hetten?

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Ad 3. wegen erhöhung der 18 tonnen reichsthaler sehe er ebensowenig als
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andere, wie man höher werde steigen können und vermeinte, die herren
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Schwedischen hetten auch, ein mehrers zu begehren, keine ursach. Habe son-
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sten auff gegebene anleittung herrn Lampadii einen überschlag gemacht und
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gefunden, wann man auch gleich die ritterschafft mit darzu ziehen solte, dan-
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noch mit 20 tonnen paren geldts auffzukommen, ohnmöglich fallen würde.

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Ad 4. sehe er auch nicht, wie man sich wegen der donatariorum, weiln der-
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selben gar zuviel, einlaßen könne, sondern wolle vielmehr dahin, wie den
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herren Schwedischen dieses zumuthen benommen werden möge, zu trachten
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sein.

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2. Auffgesetzte antwortt an die herren Kayserliche betreffend, seye selbige
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mascule eingericht und halte er ohnmaßgeblich dafür, wann Ihrer Kayser-
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lichen Majestät der Österreichische, Burgundische und Bayrische craiß zu
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dero satisfaction conjunctim überlaßen würden, es dörffte dadurch, daß die
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frau landtgrävin von ihrem postulato abstüende, zu erhalten sein.

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Das Lothringische begehren 3. anreichendt, seye daßelbe gar ohnfreundtlich
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und dahero in der beantwortung zu remonstriren, daß ihne die stände, dem
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reich zu dienen, nicht gezwungen, er demselben auch wenig dienste gelei-
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stet , sondern die stände vielmehr ruiniret habe, ihme also auch keine satis-
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faction zu geben schuldig seyen.

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Lindau. Er könne bey der 1. frag auch nicht finden, auß was ursachen die
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herren Schwedischen eine designationem aller stände contingents, zumahln
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sie es aus der matricul haben, begehren. Were sich demnach damitt, daß noch

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eines und anderes vorhero in richtigkeit zu bringen, zu entschuldigen und,
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daß es alßdann eben sowohl geschehen könne, anzudeuten.

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Was 2. die Heßen Caßelische satisfaction anlange, stehe dahin, weiln die
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herren Churbrandenburgische darein umb etwas gewilliget haben, was man
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auch dies orths zu thun gesinnet sein möchte. Solte es aber bey den majori-
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bus verbleiben, were der von Nürnberg gethane vorschlag zu practiciren.

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Ad 3. könne er seines theils, wie man mit diesen offerirten 18 tonnen auff-
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kommen werde, auch nicht sehen, noch 4., den donatariis etwas einzuwilli-
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gen , thunlich befinden, zumahln ein solches nicht allein wider der herren
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Schwedischen gethane proposition, sondern auch die in puncto amnistiae
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gepflogene handlung gerad lauffe.

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Die antwortt auf die herren Kayserlichen betreffendt, könne er sich auch, daß
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den herren Kayserlichen der Nürnbergische vorschlag an hand gegeben und,
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soviel das Lothringische begehren anlange, daßelbe nach anleittung vor-
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gehender votorum beantwortet werde, gar wohl vergleichen.

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Mit welchem sich auch der herr Lübeckhische, nach dem er allererst zur
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session kommen und ihme von abgelegten votis umb etwas bericht gesche-
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hen , conformiret.

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Herr Director. Ad 1. halte er gar nicht für thunlich, sondern vielmehr über
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alle maßen praejudicir-, und gefährlich, den herren Schwedischen mit be-
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gehrter designation zu willfahren, weiln 1. der friden noch nicht geschloßen
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und die Schwedische ihnen dadurch die hände nicht binden laßen, sondern
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sie 2. auch hiernächst einen ohngleichen außtheiler machen und also einem
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oder anderem standt ein großer laßt auffwachsen, insonderheit aber den
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stätten höchlich praejudiciren dörffte. Es seye 3. bekandt, daß kein gewißer
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staat auff den außtheiler darum zu machen, weiln viel ständt die ihrigen nicht
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dabey gehabt, andere sich noch nichts ercläret, ein guther theil jüngstge
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machten überschlag ad referendum angenommen, vieler herren principalen
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auch contradiciren und damitt nicht zufriden sein wollen. Daß also die rech-
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nung ohne den wirth gemacht würde. So seye auch 4. noch gar ohngewiß,
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ob mit den offerirten 18 tonnen auffzukommen und, weiln diese zur handt zu
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bringen, noch viel mühe kosten werde, ein mehrers anzubieten, gar nicht
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rathsam. Nechst deme haben sich auch 5. etliche stände bereits erclärt, so
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lang sie die guarnisonen auff dem halß haben, zu der Schwedischen satisfac-
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tion nicht eine untz zu geben. Maßen er dann gestriges tages von Speyer der-
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gleichen schrifftliche resolution auch bekommen habe. Placitire neben
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diesem auch des herrn Nürnbergischen vorgebrachte rationem, daß nemb-
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lich die herren Schwedischen keine ursach, ein mehrers zu begehren, haben,
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sondern mit dem offerirten zur abdanckhung gar wohl schreitten und gelan-
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gen können. Halte also ratione designationis et quanti dafür, daß es bey vor-
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gehenden stättischen votis verbleiben und eher, alß man mit den herren
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Schwedischen in quanto richtigkeit getroffen, nichts von handen gestellet
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werden solte.

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1
Wegen der Heßen Caßelischen praetension sehe er auch nicht, wie von
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vorigen conclusis, sonderlich umb der bösen consequenz willen, abzuwei-
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chen seye. Inmaßen dann der hertzog von Lothringen bereits anforderung
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thue und die Weimarischen völckher eußerlichem bericht nach für ihre gelei-
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stete langwührige dienste auch satisfaction haben wollen.

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Ad 4. die donatarios betreffend, seye dieses anmuthen bereits zum öffteren
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negative resolviret, weiln es nicht allein wider alle mit den herren Schwedi-
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schen in puncto amnistiae gepflogene handlungen lauffe, sondern auch
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schwäre consequentias gebären und sich alßdann erst allerley gefährliche
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emergentia hervor geben dörfften.

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Der herren Kayserlichen beantwortung anlangendt seye selbige wohl und
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dergestalt eingerichtet, daß er anderst nichts dabey zu erinnern habe, alß daß
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man den herren fürstlichen, sofern sie etwas dabei moniren würden, die
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wortt deß den stätten communicirten extractschreibens vorhalten, dabene-
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bens auch repetiren köndte, daß man nur von zwo kriegenden partheyen
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wiße, und Ihrer Kayserlichen Majestät obberührte drey craiß darum, weiln
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dadurch die praetensio Hasso Casselana, welche sich allein auff die Churbaye-
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rische forderung fundire, auffgehoben würde, assigniren wolte.

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Soviel das Lothringische petitum und deßen erstes membrum concernire,
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were den herren Kayserlichen expresse zu sagen, daß, wann die stände mit
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dem hertzogen, was er dem reich für schaden gethan und in seinen anlagen
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schuldig verbliben, abrechnen wolten, ihme eine schlechte, ja gar keine satis-
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faction gebühren würde. Das andere membrum seines petiti gehöre zu dem in
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instrumento Gallico gesetzten puncto assecurationis, dahin es auch zu ver-
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sparen . Inmittelst aber, daßelbe secundum temporis et loci occasionem mög
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lichst zu beobachten, erbieten zu thun.

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Conclusum. Was der herren königliche Schwedischen gestrigen abendt per
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secretarium legationis angebrachte 4 postulata und darunder das erste an-
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langt , kan man stättischen theils gar nicht guth und dienlich befinden, daß
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begehrte designatio eines jeden standts contingent ihnen vor erörtertem
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quanto und geschloßenem friden zu handen geliffert werde. Viel stände
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haben die ihrigen nicht alhie, andere jüngstgemachten überschlag ad refe-
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rendum angenommen, mehr zu assignation der paren gelter nicht verstehen
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wollen, sondern contradiciret und sich rotunde ercläret, daß sie, so lang
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ihnen die guarnisonen auff dem halß verbleiben, nicht eine untz zur cassa
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liffern köndten. Daß also kein staat darauff zu machen were, wann gleich ein
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ohngefährlicher außtheiler alhie verfertiget würde. Hette man demnach die
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herren Schwedischen anzusprechen, daß sie sich damit noch in etwas patien-
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tiren und ohnerwartet der designation über empfangene schrifft erclären und
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in den tractaten selbsten, gestrigem verlaß gemäß, fortschreiten wolten.

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Bey dem anderen, die Heßen Caßelische praetension betreffend, findet man
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kein ursach, um deren willen von vorigen conclusis abzustehen und außzu
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setzen were, nicht allein wegen des großen underschiedts, welcher zwischen

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den Heßen Caßelischen völckhern und der Schwedischen armada ist, son-
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dern auch wegen der bösen und weittreichenden consequenz, dadurch sich
3
die stände dermaßen eintieffen würden, daß sie nimmermehr eluctiren und
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zu dem scopo pacis gelangen köndten. Und dieses postulatum deßto mehr zu
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hindertreiben, hielte man für nicht ohndienlich, wann Ihrer Kayserlichen
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Majestät zu dem Österreichischen auch der Burgundische und Bayrische
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craiß überlaßen würden, selbige, als welche ohne das mitt und neben dero
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erblanden beynahe timitiam dimidiam imperii partem constituiren, zu contentirung
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ihrer und ihrer adsistenten armeen auff die maß haben zu gebrauchen, wie
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bey übrigen 7 craisen zwischen den ständen verglichen ist. Anlangendt für
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das dritte, begehrte erhöhung der 18 tonnen reichsthaler, will selbige das
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ohnvermögen der stände und jetzige beschaffenheit des reichs nicht zue-
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geben , sondern ist bereits soviel bewilliget, daß man nicht ohnbillich zweiff-
14
len und anstehen muß, ob es ohne execution werde auffzubringen sein? Und
15
haben die königliche Schwedische plenipotentiarii deßto weniger ursach,
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über das offerirte ein mehrers zu begehren, weiln sie mit 18 tonnen reichs-
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thalern zu abdanckhung der völckher füglich schreitten und gelangen
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können, wann gleich derselben über 75 000 köpff sein und jedem zu feldt
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zween, in guarnisonen aber ein monatsoldt geliefert werden solte, wie sich
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daßelbe in überlegtem calculo clärlich befunden hat.

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Das vierdte postulatum werden sie verhoffentlich als eine ohne das wider
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ihre proposition und underschribene handlung in puncto amnistiae, deß
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gleichen zu der stände neuen beschwärung außlauffende sach zu beharren
24
nicht gesinnet sein, sondern auff fernere remonstration guthwillig fallen
25
laßen.

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