Acta Pacis Westphalicae III A 6 : Die Beratungen der Städtekurie Osnabrück: 1645 - 1649 / Günter Buchstab
147. 127. Sitzung des Städterats Osnabrück 1648 Juni 8 7 Uhr
147
Osnabrück 1648 Juni 8 7 Uhr
Strassburg AA 1144 fol. 570–580’ = Druckvorlage; vgl. ferner Bremen 2 – X. 8. m. ( I ) mit
Re- und Correlation. Conclusa in: Strassburg zu AA 1144; Bremen 2 – X. 8. m. ( II ) sowie
2 – X. 10. b.; MEA FrA , RK ) Fasz. 31.
Monita der schwedischen Gesandten zur Militärsatisfaktion, Ratifikation und Exekution des Frie-
dens .
Anwesend: Straßburg, Lübeck, Kolmar, Bremen auf der Rheinischen, Regensburg, Nürnberg und
Lindau auf der Schwäbischen Bank.
Herr Director proponirt: Eß haben die herren abgesandten auß abgelegter
relation, wie gestriges tages vorgangene deputationes abgeloffen seyen, selb-
sten angehört
Vgl. Meiern V S. 902–904.
man mit den herren Kayserlichen den punctum executionis et assecurationis
in richtigkeit bringen wolle, erinnerung geschehen, seye jedoch, weiln noch
schwärere und gefährlichere sachen in der extradirten Schwedischen schrifft
Brevior ordo modusque satisfaciendae militiae pacisque exequendae dict. 5. Juni 1648
( Meiern V S. 898f ).
enthalten, selbige anietzo vorzunemen für nothwendiger erachtet und ange-
sehen worden. Wolten demnach die herren abgesandten sich darüber mit
eröffnung ihrer gedanckhen ohnbeschwert vernemen laßen.
Lübeck. Es wolle sich freylich nicht thun laßen, daß man, wie Churmaintz
erinnert, mit hindansetzung der Schwedischen tractaten punctum executio-
nis et assecurationis mit den herren Kayserlichen allein accomodire, sondern
werde anfänglichen bey demjenigen, was sowohl in quaestione quomodo
alß sonsten allenthalben enthalten, zu bestehen und dabeneben zu begehren
sein, daß die herren Schwedischen und eines theils auch die herren Frant-
zosen sich darüber in particulari, damit die stände sich darauff erclären könd
ten , vernemen laßen wolten. 2. Were der herren Schwedischen letstaußge
stelte resolution in puncto satisfactionis militiae vor die handt zu nemen, ad
singula zu sehen, was auß derselben zu laßen oder einzurückhen sein
möchte, und hielte er also, sich kurtz zu expediren, ad 1. dafür, daß under
anderen die wort „concludenda pace“ dem erbieten nicht gemäß seyen,
sondern es heißen solle, „inter paucos dies concludatur pax“. Ad 2. hette
man die herren Schwedischen um zeitliche einbringung der ratificationen
nochmahln zu ersuchen und, daß sie sich mit den herren Kayserlichen wegen
einer formulae ratificationis vergleichen wolten, zu bitten. Ad 3. den punc-
tum gravaminum, welcher vergeßen worden, zu addiren. Ad 4. habe er
nichts zu erinnern. Ad 5. aber halte er dafür, daß vor beschließung des
fridens zu so thaner designation nicht zu gelangen sein wolle, weiln auf
solche weiß füreilende executiones, etiam pace nondum conclusa, vorge-
nommen werden dörffen. Und das 6. sich ohne das alßdann, wann der friden
werde geschloßen und der termin halben richtigkeit getroffen sein, verstehe.
Ad 7. were seines ermeßens vorhero zu specificiren, was für circumstantiae
mit den directoriis abzuhandlen und zu vergleichen seyen. Dörffte aber ad 8.,
wann das geldt in communem cassam gebracht werden solte, ohne sonder-
bare difficultet nicht abgehen, es were dann sach, daß man vor fernerer
exaction und abforderung der soldatesque gesichert sein köndte. Ad 9. falle
schwär und seye eine pure ohnmöglichkeit, die soldatesca vor einlangung
der ratificationem völlig zu bezahlen. Ad 10. nichts. Ad 11. stelle er dahin,
was man dabey zu moniren vorhabe. Ad 12. dieses lauffe directo wider die
amnistiam und erstmahlige der herren Schwedischen 1. Junii 1645 außgestelte
proposition und darinnen beschehenes anerbieten. Weiln aber dieser schaden
viel größer als das quantum der 5 millionen selber sein würde, werden
verhoffentlich die herren Schwedischen deßto weniger darauff zu bestehen
begehren. Ad 13. seye alles richtig und außgemacht. Ad 14. scheinen gantz
keine compatibilia, sondern vielmehr die höchste ohnmöglichkeit zu sein,
den underhalt, so lang die militia im feldt stehe, zu verschaffen und dieselbe
noch darzu zu bezahlen. Wolle also wegen abführung der völckher das-
jenige , was er ad punctum executionis seines theils erinnert, hiehero repe-
tiren und erhohlen. Ad 15. lauffe ebenmäßig wie das 12. contra amnistiam.
Ad 16. scheine deme, was articulo 11. de simultanea abductione gesetzt wor-
den , zuwider zu sein.
Sonsten hielte er dafür, daß bey dem 7. paß das andere heut in vorschlag ge-
brachte mittel zu amplectiren und etwas an parem gelt, das übrige aber in
obligationen, welche den assignirten obristen von jedem standt in particulari
gegeben werden köndten, abzutragen und den craißobristen aber der modus
exequendi dabey zu überlaßen were.
Regensburg. Er sehe aus deme, was sowohl gestriges tages in schrifften
communicirt als heutt mündtlich referirt worden, daß es mehreren theils die
7 craiß insgesambt, so den herren Schwedischen pro satisfactione militiae
angewiesen seyen, betreffe und wolle ihme also, weil zumahl der Bayerische
craiß eximirt werden solle, darüber zu votiren, vast nicht gebühren. Wann er
aber das werckh an ihme selbsten ansehe, bedunckhe ihn, ob würden die
stände durch anleittung der Schwedischen in ihren bey der quaestione quis
et cui führenden intentionibus trefflich confundiret. Dann obwohln nicht
ohne, daß in denselben auff ein universum geschloßen worden, wiße er
doch nicht, was für ein modus executionis wider die saumseeligen vorzu-
nemen . Seye zwar, daß es die soldaten selbsten thun möchten, vorkommen,
aber dabey zu besorgen, daß die militarische execution den ständen zu schwär
fallen und allerhand confusiones verursachen dörffte. Die quaestionem cui 2.
betreffend, habe selbige auch noch nicht ihre richtigkeit, in deme die zu
Münster bestendige contradictiones und andere meinungen als die hiesigen
führen und weder die herren Kayserliche mit dem Österreichischen noch
Bayern mit dem Bayrischen craiß zufriden, Heßen Caßel sich mit ihrer prae-
tension auch nicht abweisen laßen wolle. Weiln man also bey keinem einigen
puncten versicherung habe, were alles fleißes dahin zu sehen, daß man der
execution bey der quaestione quis et cui gesichert sein möge. Das quomodo
anlangendt finde er, daß etliche conditiones die stände allein, etliche die
herren Schwedischen, etliche beede theil concerniren. Man seye aber noch
zur zeitt auff keiner seiten verglichen oder einiger gewißen resolution versi-
chert . Hielte also vor das beste, weiln die herren Kayserlichen alle in dem
quomodo enthaltene conditiones schwärlich annemen werden, man solte die
conditiones separiren und, daß die Opponenten sich categorisch erclären,
versichern laßen. Widrigen falls, wann man nemblichen, daß der Kayser und
Churbayern das jenige, was die stände mit Schweden schließen, ebener
maßen approbiren und zu effect kommen laßen wolle, nicht vergewißert,
werde alles umbsonst und vergebens sein.
Was übergebene monita der herren Schwedischen anlange, befinde er, daß
der in heutiger relation angeregte vorschlag ein modus were, aus der sach zu
kommen. Weiln aber darüber für dißmahl nicht zu votiren seye, alß wolle er
sich auff die articulos der herren Schwedischen erclären: Ad 1. sich mit
Lübeckh conformiren und dafür halten, man hette die herren Schwedischen
zu bitten, bey dem puncto executionis dahin zu trachten, daß die völckher
ohnerwartet der ratification abgeführet oder die stände zum wenigsten ge-
sichert werden, daß sie mit dem quanto auffkommen können. Wann es aber
zu außtheilung der soldaten ankommen solte, were alßdann die frag, ob sie
nur in die 7 oder auch andere craise außgetheilet werden sollen? Ad 2.
erinnere man sich zwar wohl, was wegen einbringung der ratificationen vor
diesem gehandelt worden. Wann es aber anietzo nicht anderst sein könne,
were dahin zu sehen, ob vor einlangung derselben, mit etwas par gelt auffzu-
kommen sein möchte. Ad 3. wie Lübeckh. Bey dem 4. köndte man sich auff
den punctum executionis beziehen und bleibe sonsten der § us , weil er auß
führlich gesetzt, auff sich. Ad 5. weiln schon in neulichkeit eine deputation
wegen der designationen gemacht seye, solte man nur die vertröstung auf
erfolgenden friden von sich stellen. Ad 6. Stelle er dahin, ob nicht beßer, daß
man mit herrn Erskein, weiln er der offizierer gelegenheit wiße, deßwegen
handle, auff welchen fall ein jeder standt von seinen principalen gewalt auß
bringen müeßte. Bey dem 7. were dahin zu sehen, wie man sich mit den
directoriis der circumstantien halben, davon jedoch alhier nicht geredet wer-
den könne, vergleichen möge und soviel möglich zu verhüten, daß kein
standt vor den andern, sonderlich der das seinige bezahlt habe, mit assigna-
tionibus beleget und beschwäret werde. Ad 8. werde ein jeder gesandter
seine herren principalen, daß sie sich mit ihrem contingent gefaßt halten,
advisiren und dieselbe, wie sie zu rechter zeit damit auffkommen möchten,
selbsten zusehen. Ad 9. seye beschwärlich, mit außwechslung der ratifica-
tionen biß zu contentirung der militiae zu warten, sondern man hette bey
denen in puncto executionis gethanen erinnerungen zu bestehen. Wie nicht
weniger ad 10., daß es bey erst gedachtem puncto executionis verbleiben
möchte, zu bitten. Bey dem 11. falle ihme, was er
diejenigen stände, welche Kayserliche und Bayerische guarnisonen haben,
wann der Kayser und Churbayern selbige nicht abführen wollen, große
ohngelegenheit vermuthlich zu befahren haben werden. Ad 12. die dona-
tiones betreffend, weren die herren Schwedischen, weiln sie gesagt, daß es
geringe donationes weren, zu bitten, daß sie es ratione derselben bey dem
auffsatz bewenden laßen wolten. Ad 13. erinnere man sich, daß, nachdem
die 4 millionen bewilliget, gedacht worden seye, die feldtherren solten
keinen gewalt haben, restzettul zu fordern, also were es dahin zu richten, daß
sie mit abführung der völckher auch der kriegsofficier praetensiones fallen
laßen möchten. Ad 14. wie Lübeckh. Ad 15., wann es solche contractus,
welche nicht ex militia herrühren, könne man es wohl geschehen laßen, daß
sie umb ihre praetensiones befridiget werden. Ad 16. were der modus exauc-
torationis der generalen und officier discretion anheim zustellen.
Was aber den modum, wie die herren Schwedischen zu contentiren, betreffe,
were alhier davon zu reden und dahin zu trachten, daß, der herren Schwe-
dischen gethanen vertröstung nach, diejenigen stände, welche in den 7 craißen
nicht begriffen, des modi solvendi ebenmäßig genüßen und theilhafftig
werden sollen.
Kolmar. Er könne sich mit dem in beeden vorgehenden votis angeführten
monitis wohl vergleichen und, daß man sich wegen der execution eines von
vorgeschlagenen dreyen mitteln bediene, geschehen laßen. Wann aber aus
dem kein anders als das mittlere, daß man etwas gelt auffbringe, practicirlich
fallen solte, wolte die frag sein, ob die assecuration den officierern oder der
cron Schweden geschehen solle, und bey dem ersten, weiln der soldat
kurtze termin vorschlagen werde, große difficulteten entstehen; bey dem
anderen aber, daß man cum potenti corona zu thun bekomme und zu meh-
rerer ohnruhe anlaß geben dörffte, zu bedenckhen sein. Er aber, deßen allen
ohngeachtet dieses letstere für ein
herren Schwedischen, wie man verneme, selbsten darauff incliniren, die
cron Schweden ein standt des reichs werde und nur an dem haffte, daß die
stände sich undereinander des modi exequendi halben vergleichen, da dann,
daß selbige von den craißobristen vorgeschlagener maßen geschehen solte,
ein guthes expediens und denen herren Schwedischen an handt zu geben.
Doch aber auch dabey, daß die stände nicht etwa darunder succumbiren, zu
sehen were. Und würde solcher gestalt der art. 6, 7 und 8 ihre richtigkeit
guthen theils dadurch bekommen und keiner weitteren designation bedörf
fen , doch bey dem 8. vonnöthen sein, allen ständen, daß sie sich mit geld
gefaßt halten, notification zu thun, damit die völckher zu rechter zeitt abge
führet und den ständen von dem halß gebracht werden möchten. Diesem
nach werden nur bey dem 12. und 15. noch einige difficulteten zu befahren
sein, gleich wie er sich aber bey der 1. condition mit vorigen monitis ver-
glichen habe, also halte er bey diesen beeden davor, daß justi contractus
darunder zu verstehen und dem kind sein rechter namen zu geben were.
Soviel aber die bey dem gantzen werckh obschwebende difficulteten betreffe,
hette man seines ermeßens bey denen herren Kayserlichen zu insistiren, daß
sie denen zu Münster subsistirenden contradicenten entweder silentium im-
poniren oder pro hostibus imperii halten wolten. Im übrigen aber der hö
heren räthe gutachten zu erwarten. Wolle sich sonsten in allem mit den
majoribus gerne conformiren.
Nürnberg. Es were zwar an seiten der stände wohl zu wünschen, daß die
herren Schwedischen über die conditiones, maßen dann Churbrandenburg
starckh darum angehalten, sich ercläret und etwas näher hetten vernemen
laßen. Nachdem sie aber das gantze werckh auff ihre extradirte schrifft ge-
stellet und selbige sowohl in das quomodo als punctum executionis mittein-
lauffen , alß müße man sich dabey einlaßen; und halte seines theils ad 1. dafür,
daß man selbige conditionem certo modo wohl passiren laßen köndte; ad 2.
aber denen von Lübeckh und Regenspurg beschehenen erinnerungen nach
zu insistiren und zu begehren hette, daß sie, herren Kayserliche und Schwe-
dische , sich einer gewißen formulae ratificationis vergleichen, die ratifica-
tiones auch vor außgang zweyer monat zur handt gebracht und das reich des
auff dem halß habenden krieges lasts deßto eher
werden möchte. Ad 3. Were nöthig, dem verbo „gravaminum“ zu addiren
„tam ecclesiasticorumquampoliticorum“. Die 4. habe ihre richtigkeit. Ad 5.
seye von Regenspurg vernünfftig erinnert worden, daß die obere craiß sich
wohl vorzusehen haben und vorhero, ehe sie zur satisfaction verstehen,
wißen müßen, ob es mit der quaestione quis et cui seine ohnveränderliche
richtigkeit habe und man von Kayserlichen, Bayerischen und Heßischen
praetensionibus gesichert und befreyet sein werde. Hette er demnach zu
bitten, daß solche erinnerung in das stättische conclusum expressis verbis
mitteingebracht werde und man stättischen theils, wann obangeregtes nicht
geschehen solte, nicht allein das in quanto beschehene offertum zu revociren,
sondern auch zu keiner designation, es seye dann vorhin das werckh mit den
terminen ebener maßen zur richtigkeit gebracht, zu verstehen. Zumahln
bekandt, daß, nach deme das Römische reich noch in guthem flor gestanden,
der Fridländer
nicht habe auffbringen können; wolle geschweigen, wie es jetzundt, da
daßelbe in weitt größere ruin gerathen, geschehen köndte. Müße also den
ständen zu auffbringung ihrer quoten lufft gelaßen, sonsten sie überfallen
werden und alles in einer confusion daher gehen dörffte; nächst diesem auch
dahin zu trachten, daß keiner über die matricul beschwäret werde und weiln
etliche stände notorie nicht solvendo seyen, die benachbarte und zahlende,
daß sie von
versicherung haben und erlangen mögen. Ad 6. were zuvorderst zu repe-
tiren , daß es
ren dies orths gesichert sein müße, und alßdann die begehrte specificatio mitt
außtruckhlicher einsetzung der terminen nach der armee zu schicken, widri-
gen falls aber köndte man zu keiner obligation oder specification verstehen,
viel weniger gehalten sein. Bey dem 7. hette man nach anleittung der von
Regenspurg gethanen erinnerung zu fragen, was dem standt, dem die armee
auff dem halß lige oder dene einige assignationes treffen solten, für recom-
pens und refusion der zugefügten schäden zu thun sein würde, ob er den last
allein tragen oder die ohncosten under die 7 craiß außgetheilet oder ihme an
seiner quota satisfactionis decourtirt oder etwas beygetragen werden solte?
Ad 8. werde zwar ein jeder stand billich dahin trachten, daß er das seinige zu
rechter zeitt auffbringe, seye aber, alles in eine cassam zusammenzutragen,
nicht wohl practicirlich. Ad 9. köndten loco verborum „militia contenta“ die
verba „post solutionem primi termini“ gesetzet werden. Ad 10. post verbum
„abducantur“ were zu addiren „et militum copiae retentae ad modicum et
talem numerum (uti art. 5. in quaestione quomodo cautum est) reducantur ne
vicinis atque imperio justam aemulationis et suspicionis causam praebeant“.
Ad 11. habe es zwar damitt seine richtigkeit, allein werde man dabey auff
temperamenta zu gedenckhen haben, wie es mit denen ständen, welche je-
tzund guarnisonen auff sich haben, zu halten? Und seines erachtens das beste
sein, daß denselben mitt leidenlichen terminen, damit sie nicht alles paar
bezahlen dörfften, prospicirt und geholffen würde. Ad 12. seyen der herren
Schwedischen begehren gar gefährlich eingerichtet, dann es 1. nicht genug,
daß sie die adhuc extantia tormenta restituiren wollen, sondern es sollen
auch die abducta suis pristinis dominis wider gegeben werden. Soviel 2. die
praetendirte donationes betreffe, lauffe selbiges wider den tenorem ihrer
proposition und außgesteltes instrumentum pacis. Verhoffe aber, sie werden
darauff, wie auch dem ohnbillichen begehren, wegen hinwegführung der
stückh zu beharren nicht gemeint sein. Bey dem 13. gebe es kein difficultet
mehr. Ad 14. wolle die frag sein, woher man die sustentationem der völckher
biß zu einlangung der ratification nemen und ob derjenige, welche seine
guarnison zu verpflegen hatt, nichts dagegen haben solle, damit kein standt
vor dem anderen graviret werde. Ad 15. seye einer declaration von nöthen,
was justi contractus seyen? Ad 16. stehe er zwar an, wie man es mit dem
modo executionis angreiffen wolle, werde aber, weiln die stände gleichwohl
auch etwas darum wißen müeßen, daß ein jeder craiß, sonderlich auch wegen
abführung der guarnisonen, dabey habe, vonnöthen sein.
Die drey vorgeschlagene modos solvendi betreffend, bestehe
pur lauteren ohnmöglichkeit; dann obgleich die in den nideren craisen gele-
gene bisthumber ihre quotam par bezahlen wolten, seyen jedoch die obere
craiß darvon zu distinguiren, weiln ihnen, daßelbe zu thun, gantz ohner-
schwinglich fallen würde. Was den dritten, nemblich die außtheilung der
völckher in die craiß anlange, seye es der ohnordenlichste weeg, dann wann
man mit den obristen handlen solte, dörffte wohl das letstere ärger werden,
als das erste gewesen ist, eine rechte anarchia darauß entstehen und mancher
sein ohnglückh auff dem höchsten berg nicht übersehen können. Were also
seines ermeßens der mittlere weeg, weiln er am allerbesten und leidenlich-
sten seye, sano sensu zu acceptiren, daß die feldtherren, welche den soldaten
geworben, ihne auch widerum licentiren solten. Wann nur under der ver-
sicherung dem reich nicht mehr beschwärden auffgebürdet, sondern von
einem jeden pro sua quota versicherung angenommen werde, müße alßdann
auch, was man verspreche, gehalten werden, die säumigen aber strackhs an
die craißobristen bringen, welche sie schon dahin, daß sie innerhalb dem 2.
monat sub poena executionis in crafft der executionsordnung
werden. Solten aber dieselben die bezahlung nicht außbringen können, ihnen
die völckher alßdann auf die leistung legen und also mit würcklicher execu-
tion an hand gehen. Auff welchen letsteren fall man in diesen letsteren mo-
dum executionis zu willigen hette; stehe aber an, ob dieses ex parte civitatum
also vorzuschlagen seye und wolle sich dißfalls den majoribus gerne confor-
miren .
Bremen. Praemisso voto, daß man leidenlich mit diesem schwärwichtigen
werckh einmahl hindurch kommen möge, sagte, soviel rem ipsam betreffe,
es werde seines ermeßens in eine gewiße und zwar diese ohnvorgreiffliche
ordnung zu stellen sein, daß nemblich 1. conclusio pacis intra paucos dies
praesupponirt werde, 2. cessatio omnis hostilitatis, 3. restitutio ex capite
amnistiae et gravaminum gewiß folge, 4. certa ratihabitionis formula ge-
macht , und dann 5. solutio militiae et exauctoratio immediate vorgenommen
werden sollen. Bey welchem, wie auch art. 6. das quantum ad certam partem
totius zu setzen und man ad summum zum 4. theil sich anerbietig zu machen
und den herren Schwedischen für das reliquum, so die cron Schweden be-
nennen solte, eine designation zu geben und solchen rest gegen den assi-
gnirten auff gewohnliche restzettul zu stellen und, daß sie den rest innerhalb
gewißen fristen abtragen wolten, versicherung zu thun hette, dergestalt,
daß, wann sie die assignandos benennet haben, die stände es über sich nemen
und sie dahin, daß sie ihr contingent gegen einer quittung in die cassam
legen, anhalten wolten. Seye auch dieses die manier, bey dem werckh zu
verfahren, sonsten dörffte der soldat in bona statuum zu
gelegenheit behalten. Köndten auch allerhandt neue incidentia darzwischen
kommen, deßwegen man sich des rests der assignationen zu verwaigern
ursach haben köndte und auff solche weiß periculum et difficultas execu-
tionis leichtlich fallen und evitirt werden.
Lindau. Weiln bereits in vorgehenden votis von dem werckh nach nothurfft
geredet worden seye, könne er sich damit vergleichen, und gefalle ihme
under anderem des herrn Bremischen gemachte disposition der sachen gar
wohl, daß nemblichen 1. conclusio pacis, 2. cessatio hostilitatis gesetzt und
3. das jenige, was in puncto
effectuiret werde, dann weiln man der catholischen beständige renitenz diß
falls so gar sehe, daß sich etliche vernemen laßen, sich ehe todt schlagen zu
laßen, als das geringste zu restituiren, also müße dieses alles ante exauctora-
tionem geschehen.
Was nun den modum solutionis anlange, hette man auff der quarta parte in
parata pecunia zu bestehen, bey dem modo exequendi aber zu gedenckhen,
wie für die jenigen, welche einem oder anderem standt zu entrichtung seines
contingents leihen, eine poena dupli oder fractae pacis moroso debitori im-
ponenda gesetzt werde. Was übrige summam betreffe, were guth, wann es
dahin zu bringen were, daß man den herren Schwedischen zwar eine desig-
nationem der restanten übergebe und die officier sich mit restzettuln conten-
tiren laßen möchten. Widrigen falls aber seye beßer, sich mit der cron Schwe-
den inzwischen quocunque modo zu vergleichen, als solchen beschwärlich
keiten zu underwerfen. Und neben deme auch dahin zu sehen, weiln etliche
stätt notorie nicht solvendo seyen, daß denselben mehr zeit zur bezahlung
gegeben und mit geraumen terminen, damit sie nicht gar absorbiret werden,
under die arm zu greiffen, wie nicht weniger, daß diejenigen stätt, welche
ihre praesidia haben, dies orths in consideration genommen werden möch
ten , weiln sie sonsten, wann sie ihre satisfaction bey obhabendem solchem
last der guarnison auffbringen solten, doppelte beschwärden tragen und
darunder succumbiren müßten. Inmaßen er, daß sie damitt verschonet wer-
den möchten, zum fleißigsten bitte und, daß zu solchem ende die rest, welche
die guarnisonen praetendiren und entweder von contributionibus oder der-
gleichen fällen herrühren, cassiret werden möchten, für den besten modum,
solches zu effectuiren, halte. Was sonsten die herren Schwedischen de justo
contractu ineundo melden, seye billich zu halten. Soviel endlichen die abfüh
rung der stückh betreffe, wolle er sich auff vorgehende vota beruffen und
damitt verglichen haben.
Herr Director. Dieweil die herren Schwedische sich nicht allein gestriges
tags, sondern auch noch heutt, daß die stände das begehrte quantum allein
sub spe rati und nicht pure übernemen wolten, beschwäret haben, alß werde
man sich nunmehr nothwendig zu erclären und daßelbe seines ohnvorgreiff-
lichen ermeßens, etwa dahin zu stellen haben, obwohln in keines abgesand-
ten mächten stehe, auß mangel instruction ein so hohes quantum pure zu
determiniren, daß jedoch umb der wortt sub spe rati willen an genehm-
haltung allerseits herren principalen, wann der friden würckhlich geschloßen
und die bezahlung des verwilligten quanti auff erträgliche weege gerichtet
werde, so wenig zu zweifflen seye, als sie des fridens theilhafftig zu werden
begehren.
Ihre capita satisfactionis betreffend, hielte er ad 1. davor, man könne beede
wortt „
wohl passiren laßen. Was das 2. anlange, weren die herren Schwedischen zu
ersuchen, daß sie sich mit den herren Kayserlichen circa formulam ratificati-
onis et terminorum eines gewißen auffsatzes vergleichen möchten, zweiffle
nicht, sie werden bereits eine bey handen haben; bey dem 3. aber, der restitu-
tion ex articulo gravaminum ecclesiacticorum et politicorum zu gedenckhen.
Und weiln die herren Schwedischen bey dem 5. suchen, daß die summa der 5
millionen thaler dem articulo satisfactionis Suecicae eingeruckhet werden
solle, alß habe man auch ursach zu begehren, daß die resolutiones quaestio-
num quis et cui gleicher gestalt inserirt werden. Bey dem 6. seye keine
difficultet mehr. Bey dem 7. steckhe das allermeiste, und weiln er nicht wiße,
was under den verbis commodis tutisque locis verstanden werde, were um
erleutterung zu bitten.
Was den modum solutionis anlange, weiln derselbe underschiedlich, stelle er
zum nachdenckhen, welchen man an seiten der stätt in das conclusum brin-
gen wolle.
Die begehrte versicherung könne kein standt für den anderen, sondern ein
jeder pro sua quota leisten.
Die bezahlung des rests betreffend, were dahin zu trachten, daß man darzu 3
jahrsfrist und zwar ohne abforderung einiger interesse erhalten und also die
rest ohne weitere exaction und beschwärung der stände den assignirten abge-
tragen werden möchten.
Und weiln dasjenige, was bey übrigen
conclusum gebracht ist, selbige hieher zu setzen, ohnnöthig erachtet worden.
Conclusum. Zuvorderst were den herren Schwedischen anzudeutten, ob-
wohln in keines abgesandten mächten stehe, auß mangel instruction, ein so
hohes quantum pure zu determiniren, daß jedoch umb der wortt „sub spe
rati“ willen an genemhaltung allerseits herren principalen, wann der friden
würckhlich geschloßen und die bezahlung des verwilligten quanti auff er
trägliche weege gerichtet, so wenig zu zweifflen seye, als sie des fridens
theilhafftig zu werden begehren.
Nächst diesem, die capita satisfaciendae militiae et exequendae pacis betref-
fendt , hielte man bey dem 2. dafür, daß die herren Schwedischen inständig
zu ersuchen weren, sich einer gewißen formulae ratificationis mit den herren
Kayserlichen zu vergleichen und die commutationem also zu befürdern, da-
mit die zeitt dadurch gewonnen und der ex mora entstehende schaden soviel
möglich verhütet werden möge.
Bey dem dritten erachtet man eine nothwendigkeit zu sein, daß der restitu-
tion ex articulo gravaminum ecclesiasticorum et politicorum eben sowohl
gedacht werde.
Und gleich wie die herren Schwedischen in ihrer schrifft §º 5 to begehren, daß
die summa der 5 millionen thaler in dem articulo satisfactionis Suecicae
exprimiret werde, also hette man ex parte statuum nicht weniger zu begeh-
ren , daß vormahligen conclusis gemäß die resolutiones quaestionum quis et
cui dem instrumento pacis gleicher gestalt inseriret würden. Dann wann
daßelbe nicht geschehen solte, würde sich kein standt, zumahl in den oberen
craisen, zu dem verwilligten quanto verstehen können. Bey dem 7. §º were
nicht allein eine erleutterung der anfänglichen wortt „commodis, tutisque
locis“, wer den underhalt in der zeitt verschaffen und ob nicht die damit
beschwärte ständt dagegen an ihrer quota erleichterung haben sollen, zu be-
gehren , sondern auch das tempus et modus faciendae solutionis dahin zu
declariren, daß die contentirung der militiae zwar vor der abdanckhung ge-
schehen solle, aber nicht mitt lautterem parem geldt in einem mahl, wegen
selbst erkandter und bekandter der stände ohnvermöglichkeit und anderer
vortringender considerationen, sondern mit einer quart oder ad summum
terz paren geldts und quoad reliqua mit obligationen und versicherungen,
welche ein jeder standt in particulari pro sua quota denen ihme assignirten
regimentern, so guth er damitt auff kommen kan, zuzustellen und nachmah-
len den rest innerhalb dreyen jahrsfristen, jedoch ohn interesse und einige
weitere exaction und beschwärung, gleichförmig abzutragen hette. Und
dieses modi solutionis
begriffen, eben sowohl theilhafftig sein. Mitt solcher declaration weren auch
die wortt des § i 9 „militia contenta“ zu erclären.
Bey dem 10. erhohlet man dasjenige, was in quaestione quomodo artic. 7.
der besatzungen halben erinnert worden. Bey dem 12. §º weren die herren
Schwedischen dahin zu disponiren, daß sie sowohl die vorbehaltene dona-
tiones officialibus quibusdam factas als tormenta et reliquum locorum ap-
paratum bellicum fallen laßen und hingegen diesen § um also einrichten wol-
ten , wie er in überreichtem projecto executionis enthalten. Dann gleich wie
die donationes reservatae der dispositioni amnistiae et restitutionis e diame-
tro zugegen, die restituendi auff solche weiß doppelt graviret würden und
andere, deren güther durch die donatarios gantz außgenutzt und deteriori-
ret worden, zu begehrung einer recompens hierdurch veranlaßt werden
dörfften, also laufft der andere vorbehalt wegen des geschützes und was
darzu gehörig ist, wider der herren Schwedischen selbsteigene proposition
art. 13, die selbstredende billichkeit, den effectum restitutionis und das ge-
druckhte instrumentum pacis
Gemeint ist wohl das von den Kaiserlichen am 3. Juni 1647 den Schweden übergebene I P ( Meiern
IV S. 557–590 ) bzw. das den Franzosen ausgehändigte und gedruckte vom gleichen Monat, das
noch zahlreiche Veränderungen erfahren hatte ( ebd. V S. 141–161).
Bey dem 14. §º were die in puncto executionis gesetzte versicherung nicht zu
praeteriren und denjenigen, welche mit guarnisonen belegt seindt, wo nicht
auff andere weiß doch wenigst durch längere zahlungstermin zu prospiciren.
Was im 15. §º begriffen, ist dem puncto amnistiae et restitutionis allerdings
zuwider. Solte es aber auff andere, von dem krieg nicht herrührende praeten-
siones gemeint sein, würde es hiehero nicht gehören.
Soviel den modum exequendi anlangt, deßen in der herren Schwedischen
schrifft kein meldung geschehen, beziehet man sich auff das concept in
puncto executionis und was deßwegen evangelischen theils vorgeschlagen
worden, nicht zweiffelndt, es werde sein verbleiben dabey behalten können.
Erhohlet auch die in quaestione quis und sonsten an seitten der stätt ge-
schehene bedingnußen.