Acta Pacis Westphalicae III A 6 : Die Beratungen der Städtekurie Osnabrück: 1645 - 1649 / Günter Buchstab
121. 103. Sitzung des Städterats Osnabrück 1647 September 20 8 Uhr
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Osnabrück 1647 September 20 8 Uhr
Strassburg AA 1144 fol. 435–436’ = Druckvorlage; Ulm A 1560 o. F.; MEA FrA , RK ) Fasz.
27 o. F. ( Conclusum ).
Konzept des Schreibens der Reichsstände an den Kurfürsten von Brandenburg wegen Restitution der
Stadt Herford.
Anwesend: Straßburg, Lübeck auf der Rheinischen, Nürnberg auf der Schwäbischen Bank.
Herr Director proponirt: Es habe das Churmaintzische directorium ihme
stundt hernach die materiam deliberandam (welche ein conceptschreibens,
so an Ihre Churfürstliche Durchlaucht zu Brandenburg wegen restitution
der statt Herfordt abgehen solle und von Münster herüber kommen seye)
überbringen laßen
(allermaßen auch alsobaldt geschehen) und was dabey etwa zu erinnern sein
möchte, anzudeutten,
darüber, nach vorgangener an- und abhörung, zu eröffnen, freundlichst hier-
mit ersucht und gebetten haben wolte.
Lübeck. Abgelesenes conceptschreiben seye zwar dem hiebevor in diser
sachen gefaßten concluso zimlich ähnlich, jedoch zweyerley noch dabey in
acht zu nemen, alß 1., wann gleich die statt Herfordt auß zwang und
betruck etwas der immedietet zuwider eingehen würdte, daß dannoch
daßelbe dem heyligen reich ohne nachtheil und praejudiz sein solte; dem-
nach aber von dem herrn directore, daß die wortt „salva sententia“ daßelbe
in sich begriffen, erinnert worden, hatt er dabey acquiescirt. 2. Were dem
petito die gemeine clausula, daß in entstehung der güthe dem rechten sein
ohngehinderter lauff gelaßen und die statt Herfordt darwider nicht be
schwärt werden solte, einzurücken. Im übrigen aber laße er es bey dem-
selben allerdings bewenden.
Nürnberg. Er befinde auch an seinem orth, daß das auffgesetzte und ver-
lesene schreiben sehr wohl abgefaßt und glimpfflich eingerichtet seye. Habe
dahero nichts dabey zu erinnern. Besorge allein, es werde geringen effect ha-
ben und bürgermeister und rath daselbst vielleicht noch mehr ohn glimpf zu-
ziehen . Habe sonsten auß dem diser tagen per dictaturam communicirten
Churbrandenburgischen memorial
Druck Meiern IV S. 753–757.
uhralten documentis hergenommenen argumenten ihre sach beschönen
wollen. Weiln aber dieselbige nicht bestehen können, müße man sie auff sich
beruhen laßen. Und ob zwar obangeregtes schreiben, wie er bereits gedacht,
bey Ihrer Churfürstlichen Durchlaucht, weiln bürgermeister und rath bey
dem werck so varire, schlechte Operation erlangen dörffte, weiln jedoch die
höhere stände darein consentirt, könne man sich stättischen theils davon
nicht separiren. Solte aber sonsten ein expediens, daß dises membrum von
dem collegio civitatum nicht gantz abgerißen werde, zu erfinden sein, hette
man selbiges nicht außer acht zu laßen. Ob die Lübeckische erinnerung mit
einzurücken, seye er indifferent.
Herr Director. Er habe sich bey durchgehung des dictirten memorials ver-
wundert , daß man Churbrandenburgischen theils mit solchen, in das petito-
rium gehörigen und judiciali sententia längst verworffenen scheinbehelffen,
eine so enormem turbationem zu justificiren, sich underfangen dörffte.
Wüßte bey dem schreiben nichts zu erinnern, sondern halte allein dafür, man
hette dißorths alles vleißes zu bitten, dem begehren so lang, biß es zu effect
gebracht sein werde, zu insistiren. Halte im übrigen die Lübeckische erinne-
rung für überflüßig, weiln ohne das in entstehung güthlichen verglichs kein
anderer alß rechtlicher weg vorhanden und dise clausula die restitution
facilitiren werde. Damit aber auch superflua nicht underlaßen werden, könne
man sie gleichwohl einsetzen. Er habe die resolution auff verbeßerung der
herren abgesandten eventualiter auffgesetzt. Welche auch verlesen und nach-
folgenden inhalts dem Churmaintzischen directorio eingelieffert worden.
Conclusum. Man hatt stättischen theils bey deme, die restitution occupirter
statt Herfordt betreffenden, der sachen und vorgehenden reichsbedencken
allerdings gemäs abgefaßten und an Ihre Churfürstliche Durchlaucht zu
Brandenburg glimpfflich eingerichteten schreiben anderst nichts zu erin-
nern , alß daß dem petito noch dises mit anzuhencken sein möchte, daß in
entstehung güthlicher composition dem weeg rechtens sein ordenlicher lauff
zu laßen und die statt Herfordt darwider auff einige weis nicht zu be
schwären sein werde. Im übrigen laßet man es durchgehend dabey bewen-
den und bittet allein, daß sowohl die außfertigung alß insinuation deßelben
fürderlichst geschehen und dem gerechtesten begehren restitutionis, ohn-
geacht der zum petitorio gehöriger und diser tagen privatim dictirten erinne-
rungen , biß auff erfolgenden würcklichen und wegen des ohnerträglichen
lasts höchstnöthigen effect, insistiret werden möge.