Acta Pacis Westphalicae III A 6 : Die Beratungen der Städtekurie Osnabrück: 1645 - 1649 / Günter Buchstab
120. 102. Sitzung des Städterats Osnabrück 1647 September 13 8 Uhr

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102. Sitzung des Städterats


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Osnabrück 1647 September 13 8 Uhr

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Strassburg AA 1144 fol. 433’–434’ = Druckvorlage; Ulm A 1560 o. F.; MEA FrA , RK ) Fasz.
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27 o. F. ( Conclusum ).

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Aufforderung an den Kurfürsten von Brandenburg zur Räumung der Stadt Herford; Memorial
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zugunsten der Stadt Heilbronn.

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Anwesend: Straßburg auf der Rheinischen, Nürnberg, Eßlingen [per Lindau] und Memmingen auf
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der Schwäbischen Bank.

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Herr Director proponirt: Es habe das Churmaintzische directorium ihme
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gestrigen abendt um 6 uhren einen nach der hand verlesenen extract schrei-
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bens , so von herrn Dr. Reigerspergern von Münster wegen der Herfordti-
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schen sach anhero kommen, zugeschickhet und dabey, daß davon alhier in
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beeden collegiis ebenermaßen geredet werden solte, andeuten laßen. Kurtz
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zuvor habe er auch von der statt Herfordt deputirten, herrn Fürstenau, ein
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schreiben, welches auch verlesen, diser sachen halber bekommen. Dieweiln
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nun der stätt hievorige in dieser sachen außgefallene meinung darinnen
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allerdings begriffen, alß werde keiner großen umbfrag vonnöthen, sondern
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es bey deme, was bereits an diesem orth geschloßen worden, zu laßen sein,
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habe gleichwohl denen herren abgesandten vorhero parte davon geben, die
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in omnem eventum abgefaßte fernere resolution zugleich verlesen und, was
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sie nicht allein bey dem werckh selbsten, sondern auch dem concept zu
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erinnern haben möchten, vernemen wollen.

[p. 593] [scan. 665]


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Nürnberg. Er laße es bey abgelesenem auffsatz, weiln er dem vorigen dis
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orths gemachten concluso gemäß, allerdings bewenden. Und werden die
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stätt, wann sie verspüren, daß die fürstliche sich dieses werckhs nicht recht
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annemen wollen, das ihrige aller möglichkeit nach dabey zu thun und
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dahin, daß die täglich zunemende pressuren bey der betrangten statt
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Herfordt fürderlichst abgeschafft und nicht das geringste, was zu ihrer
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erledigung dienlich sein mag, verabsaumet werde, zu sehen und zu trachten
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haben.

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Eßlingen per Lindau. Er verneme gern, daß ein solches conclusum in
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der Herfordtischen sachen zu Münster gefallen seye, und weiln daßelbe mit
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dem alhiesigen stättischen übereinstimme, werde es, wann gleich die hiesige
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fürstlichen nicht darauff gehen wolten, weil die majora solcher gestalt schon
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gemacht, nicht viel zu bedeutten haben. Laße ihme also auch abgelesenes
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concept gar wohl gefallen.

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Memmingen. Deßgleichen.

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Herr Director. Er habe sich auch erfreuet, daß das Münsterische conclu-
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sum so erwünscht gefallen

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Vgl. Meinung des FR Münster vom 9./19. September 1647 ( MEA FrA , RK ) Fasz. 27) sowie
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Sitzung des KfR vom gleichen Tag (APW [ III A 1, 1 S. 838–840 ] ).
. Wüßte also nicht, was man sich bey einer so
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guthen und gerechten sache zu förchten oder auff die herren fürstliche zu
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reflectiren gehabt hette. Seye gleichwohl höchlich zu bedauern, daß die
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catholischen denen evangelischen, wie sie sich ihrer glaubensgenoßen an-
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nemen sollen, weißen müßen. Obangeregtes ferneres conclusum ist nach-
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stehenden innhalts gewesen:

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Conclusum. Demnach jüngsthin über die Herfordtische occupation an
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seitten der alhie subsistirenden stättischen abgesandten gemachtes conclu-
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sum eben auch dahin gegangen, daß mit vorwißen und belieben der Kayser-
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lichen herren plenipotentiarorium plenipotentiariorum in namen samptlicher chur-, fürsten und
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stände Ihrer Churfürstlichen Ihre Churfüstliche Durchlaucht zu Brandenburg umb ohnein-
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stellige und ohnschädliche abführung ihrer völckher, restitution occupirter
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statt in vorigen standt und einstellung fernerer attentaten in schrifften be-
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weglichst zu erinnern seyen, alß laßt man es nochmahlen und zwar deßto
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lieber dabey bewenden, weiln es mit deme zu Münster in allen dreyen reichs-
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collegiis gefallenen verglich gantz einig. Kann sich im übrigen, daß jedem
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theil seine praetensiones und respective defensiones entweder bey güthlicher
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composition coram commissariis oder in entstehung derselben am Kayser-
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lichen und des heyligen Römischen reichs cammergericht vorzubringen,
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reserviret werden, wohl vergleichen. Und weiln eingelangtem bericht nach
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der einquartirungslaßt sambt anderen pressuren in besagter statt Herfordt
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sich täglich und dergestalt vermehren sollen, daß die ohngedult leichtlich zu
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einer hochschädlichen desperation außschlagen köndte, alß will an mög

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lichster befürderung des bereits per majora placitirten schreibens um soviel
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mehr gelegen sein.

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Herr Director proponirte ferners: Nach deme vorgestriges tages, daß
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wegen der statt Hailbronn geclagten vestungsbaues an die herren stättische
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zu Münster geschrieben werden solle, für guth angesehen worden, habe er
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ein concept des inhalts, wie verlesen, auffgesetzt, zu der herren abgesandten
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belieben stellend, was sie dabey zu erinnern haben möchten.

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Weiln nun nichts dabey erinnert, sondern für gehabte bemühung danckh
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gesagt worden, alß ist es auch dabey gebliben und solle daselbe dem herrn
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Eßlingischen zu handen geliffert werden

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Vgl. oben [ S. 592 Anm. 13 ] . Antwort der Städtegesandten Münster vom 22. September/2. Ok-
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tober 1647 ( Strassburg AA 1140 fol. 400–401) mit kurzem Hinweis auf die Deputationen
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zum frz. Prinzipalgesandten Longueville und dem kurbayerischen Hofrat und Gesandten am Kon
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greß Dr. Johann Ernst (1604–1667) (über ihn APW [ II C 2 S. 209 Anm. 1 ] ; APW [ III A 1, 1 S. 323 Anm. 3 ] ) sowie dem inzwischen abgeschickten Schreiben an den bayerischen Kurfürsten.
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