Acta Pacis Westphalicae III A 6 : Die Beratungen der Städtekurie Osnabrück: 1645 - 1649 / Günter Buchstab
119. 101. Sitzung des Städterats Osnabrück 1647 September 11 4 Uhr
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Osnabrück 1647 September 11 4 Uhr
Strassburg AA 1144 fol. 424–433 = Druckvorlage; Ulm A 1560 o. F.
Schreiben der Stadt Heilbronn: Opportunität und Form der Unterstützung gegen französische Über
griffe in der besetzten Stadt.
Anwesend: Straßburg, Lübeck auf der Rheinischen, Nürnberg, Eßlingen [per Lindau], Rothen-
burg [per Nürnberg] und Memmingen auf der Schwäbischen Bank.
Herr Director proponirt: Es habe gestiges tages der herr Eßlingische
abgesandte ihme ein offenes schreiben, welches die statt Hailbronn an das
gesambte stättische collegium abgehen laßen, eingehändigt, so er auch
communicirt
Schreiben vom 26. August 1647 an Heider und den Städterat ( Strassburg AA 1140 fol.
395–395’, 396–396’). Heilbronn war im Ulmer Waffenstillstand von kurbayerischen Truppen
geräumt und den Franzosen übergeben worden, die sofort begannen, die Stadt zu befestigen (vgl.
auch CE Protokoll vom 4. Juli 1647 Meiern IV S. 661 f.).
innhalt ersehen und dem werckh ferners nachgedacht haben. Und weiln wohl-
gemelter herr Eßlingische, daß man stättischen theils zum wenigsten pri-
vatim von der sachen reden möchte, gebetten, als habe er die herren abge-
sandten in sein losament bemühen und daß sie ihre vernünfftige gedanckhen
eröffnen möchten, bestes vleißes ersuchen wollen. Das werckh an ihme
selbsten werde auff diesen beeden quaestionibus, 1. ob man sich löblicher
statt Hailbronn diß orths annemen wolle und 2. wie und welcher gestalt
solches, ohne gedachter statt ohngelegenheit werckhstellig zu machen seye,
beruhen. Vorderst aber zu dem herrn Eßlingischen stehen, ob er ein
mehrers dabey berichten wolle?
Eßlingen. Es habe zwar ein ersamer rath der statt Hailbronn, nachdem der
darin ligende commendant auff bevelch des herrn veldtmarschalls Turrenne
einen vestungsbau daselbsten angefangen, denselben von keiner sonder-
bahren importanz anfänglich zu sein erachtet, hernach aber auff vorgangene
demolir- und abbrechung 15 und mehr häuser das werckh majoris molis und
dahero, demselben in zeitten vorzubauen höchstnöthig und als eine sach,
welche der benachbarten meinung nach zu diesen fridenstractaten gehörig
seye, bey denenselben anhängig zu machen, für guth befunden. Dißorths
habe der Württembergische herr abgesandte, daß es vermittelst eines memo-
rials bey allen dreyen reichscollegiis angebracht werden sollte, davor gehal-
ten , welchen modum aber der Würtzburgische aus nachfolgenden ursachen
dissuadiret, weiln 1. wann solcher modus ergriffen würde, von denen Frant-
zosen es dahin, ob wolte man eine andere dependenz und sich von ihnen zu
alieniren suchen, interpretirt, 2. offension und verschwärung der statt Hail-
bronn ohne das obhabenden großen lasts dadurch causirt, das memorial 3.
von Churmaintz pro more auff ein seitten gelegt, indeßen 4. das werckh zur
perfection gebracht werden, und 5. der commendant als ein soldat auff
rationem status et militiae sein absehen richten und das factum damitt
excusiren dörffte. Doch aber auch dafür gehalten, solche beschwärdt werde
durch ervolg des generalfridens am besten zu erheben, indeßen gleichwohl
dieses incidentmittel, daß man die zu Münster anwesende königliche
Frantzösische herren plenipotentiarios entweder immediate per deputatos
civitatum imperialium oder mediate per Venetum
Gemeint ist der venezianische Vermittler Alvise Contarini di Tommaso ( 1597–1651 ), der die
Republik Venedig zwischen 1624 und 1641 bereits in Madrid, im Haag, in London, Paris, Rom
und in Konstantinopel vertreten hatte ( über ihn J. L. Walther S. 5f.; J. Chr. W. Steck
S. 77–79; H. Kretschmayr III S. 303, 325f.; L. Schiavi ; APK 5182–5185; F. Tour-
tual I S. 14–16, 19, 22, 25f.; E. A. Cicogna II S. 246–248; H. Bücker S. 30f.; E. Rott
S. 122, 139f., 914 ). – Über die Vermittlung als völkerrechtliches Institut U. Scheuner S. 230;
F. Dickmann S. 80–82, 530f. mit weiterer Literatur ( vgl. APW [ III A 1, 1 S. 2 Anm. 3 ] ).
schädlichen attentati inständig ersuchen solte, nicht ohndienlich und zwar
deßto füglicher zu practiciren sein, weiln solcher gestalt obige difficulteten
cessiren würden und die herren Frantzosen nichts böses dabey abdenckhen
köndten, wann man ihnen sonderlich sagen solte, daß man den weitleuff-
tigen modum der reichsconsultationen nicht ergreiffen wollen. Welcher
meinung auch der fürstliche Braunschweig Lüneburgische abgesandte, herr
Lampadius, daß nemblichen das vorgeschlagene memorial bey denen 3
reichscollegiis nicht allein nichts fruchten, sondern vielmehr bey dem gegen-
theil offension verursachen und pro ridiculo gehalten werden dörffte, beyfall
gegeben und nächst vorgeschlagenem incidentmittel ferners dafür gehalten
habe, weiln die Frantzosen nach den ständen wenig fragen, Ihre Churfürst
liche Durchlaucht in Bayern aber das meiste bey dem werckh zu praestiren
vermögen, daß selbige nomine des erbaren stättcollegii durch schreiben sich
der statt Hailbronn, zumahlen es nur ein gravamen politicum, dißfalls auß
träglich anzunemen, förderlichst belangt werden solten. Wolte diesem nach
die herren abgesandten, dem werckh ohnbeschwärt reifflich nachzudenckhen,
dienstlich ersucht und gebetten haben.
Lübeck. Es seye höchlichen zu beclagen, daß dergleichen beschwärden bey
einer statt nach der anderen entstehen, inmaßen das frische exempel mit der
statt Herfordt annoch vorhanden; und wolle dahero bey der ersten frag
sowohl die christliche lieb als
reichsstättischen wohlwesens vinculum reciprocum und dan die auß der-
gleichen proceduren noch mehrers zu befahren stehende böse consequentien
sich löblicher statt Hailbronn, zumahln dero gravamen von nicht geringer
wichtigkeit seye, stättischen theils eifferigst anzunemen ohnumgänglich
erfordern. Bey der anderen müße er bekennen, daß sich zwar, weiln man
alhier mit frembden potentaten zu thun habe und beede kriegende par-
theyen , Franckhreich und Bayern, concurriren, große difficulteten finden,
weiln es aber ein solches werckh, dadurch das stättische corpus trefflich
diminuirt und demselben der garauß leichtlich gemacht werden köndte,
werde auff dieselben nicht zu sehen, sondern, weiln vermuthlich ein jeder
denen bedrängten stättischen mittgliedern, quovis possibili modo die hülff
liche hand zu bieten, instruirt sein werde, per modum intercessionis als das
nächste mittel und zwar nicht per latus alterius, sondern directo zu denen
herren Frantzosen zu gehen und sie, damit dieser schädliche festungsbau
abgeschafft werde, die verfügung zu thun, zu ersuchen sein. Und werden sie,
daß man sich der bedrängten statt Hailbronn entweder directo durch depu-
tatos oder durch schreiben anneme, seines ermeßens dahero, weiln sie,
keinem standt des reichs eintrag zu thun, jederzeit contestirt, nicht für übel
auffnemen können. Erinnere sich zwar wohl, daß man auch wegen anderer
stätt etwa absque effectu bey ihnen intercediret habe, weiln es aber, dafern
man nichts bey den werckh thun wolte, im gewißen ohnverantwortlich fallen
würde, alß hette man sowohl demselben alß auch der statt gegen das erbare
stätt collegium gestelten hoffnung ein genügen zu thun. Hingegen aber die
verantwortung von sich abzuleinen, alle diensame rationes, die Frantzosen
anderst zu disponiren, an die handt zu nemen, incidenter auch der beeden
stätt Speyer und Worms zu derenselben ehisten sublevation, und daß sie
nach gemachtem friden deßelben früchten auch genüßen möchten, zu ge-
denckhen . Neben dem halte er auch nicht ohndienlich, bey Ihrer Churfürst
lichen Durchlaucht in Bayern mit einigem schreiben für die statt Hailbronn
einzukommen und den eventum Gott zu bevehlen. Seyen beßere consilia,
gedachter statt zu assistiren, obhanden, wolle er dieselbe gerne approbiren
und mit denen majoribus deretwegen sich vergleichen.
Nürnberg. Ad 1. Gleich wie er dahin, daß er dem stättischen collegio
assistiren und dasjenige, was zu incolumitet deßelben immer gereichen
möge, befürdern helffen solle, von seinen herren und oberen instruiret, also
der statt Hailbronn nach allem vermögen annemen solle. Ad 2. quoad
modum stehe er an und sehe nicht, wie man mit großem effect auff einen
oder den anderen weg werde fortkommen können. Zu dem bezeuge die
tägliche erfahrung, wie mit den Stätten verfahren werde und wie gar schlecht
mit der herren Frantzosen contestationibus, daß sie keinem standt des reichs
ichtwas zu praejudiciren begehren, der eventus correspondire. Inmaßen
dieser bey löblicher statt Hailbronn vorgenommene vestungsbau ein offen-
bares documentum gebe und dergleichen attentata anders nichts als compe-
des et vincula ihrer freyheit seyen. So geben es auch die bey Nördlingen,
Überlingen und Memmingen von denen Schwedischen an hand gestelte
neue exempla ebenmäßig zu erkennen, und, wann man es ande, übertrage
und entschuldige ratio belli alles.
Halte diesem nach dafür, daß das werckh an die 3 reichscollegia zu bringen,
aus denen bereits angeführten rationibus nicht räthlich, sondern beßer sein
werde, denen herren Kayserlichen deßwegen zuzusprechen, bey welchen
diese sach, weiln Ihrer Kayserlichen Majestät respect, ohne deren begrüßung
diese statt in Frantzösische hände gerathen, mercklich interessirt, vielleicht
etwas favor haben möchte. Sehe aber auch nicht, was die herren Kayser-
lichen , zumahlen die Frantzosen den orth in handen haben, dabey außrichten
werden können. Wolle also dieses eintzige mittel das beste zu sein scheinen,
daß Ihre Churfürstliche Durchlaucht in Bayern, welche der cron Franckhreich
disen platz eingeraumt und, daß sie der statt und der bürgerschafft an ihren
rechten und freyheiten nichts widerwertiges zufügen laßen wollen, ver-
sicherung versprochen und also das meiste bey dem werckh thun können, sich
derselben anzunemen und, daß die Frantzosen weiters nichts innoviren
möchten, zu verhüten, ersucht würden. Und wiewohln er, ob die Frantzosen
dem churfürstlichen intercessionschreiben deferiren werden, darum sehr
zweiffle, weiln ihnen ratio belli und, daß sie ihre
len , genugsame entschuldigungen an die hand gebe und die außlängliche
sublevation wohl biß auff den ervolgenden friden anstehen dörffte, wolle er
doch der statt nicht abräthig sein, daß man sich ihrer annemen, sondern
vielmehr die Frantzösischen herren plenipotentiarios per deputatos nomine
collegii civitatum imperialium gebuhrender maßen belangen und sie ihrer
intention und vertröstung, daß sie keines standts libertet eingriff thun
wolten, erinneren solle, wiße nur nicht, wie solches ansprechen füglich ins
werckh zu richten, daß die statt Hailbronn nicht etwa deßelben, wie er
besorge, entgelten müße und der commendant daselbsten, ihr noch mehrers
beschwärlich zu sein, dahero anlaß nemen möchte; könne sich aber auffallen
fall damitt wohl vergleichen, daß man bey denen herren Frantzösischen, um
diesen bau rückhstellig zu machen, das zu böser consequenz besorglich auß
schlagende scandalum zu avertiren und ihren contestationen mehreren
glauben zu machen, vorderst einkommen, das werckh auffs beste recommen-
diren und sodann, nachdem die antwortt und der effectus des ansprechens
falle, an Ihre Churfürstliche Durchlaucht in Bayern hierunder schreiben
möge.
Eßlingen per Lindau. Es gehe die von seinen herren committenten
obhabende instruction ebenmäßig dahin, daß der bedrängten statt Hail-
bronn geholffen werden möchte. Und habe man sich derselben, weiln die
Frantzosen der vestung meister seyen und den bürgeren den aditum darzu
verschließen wollen, deßto mehr anzunemen. So viel aber 2. den modum
antreffe, conformire er sich mit vorgehenden vernünfftigen meinungen, daß,
weiln man doch mit dem memorial bey den dreyen reichsräthen nur in
vanum laboriren und der statt mehrere offension und gefahr dadurch besorg-
lich zuziehen würde, man sich recta bey denen herren Frantzosen anmelde
und das werckh recommendire. Ob aber daßelbe per deputatos aus dem
stättischen collegio oder durch schreiben geschehen solle, seye er indifferent.
Hielte gleichwohl die deputation, weiln auch die zu Münster anwesende
stättische herren abgesandten verhoffentlich gerne concurriren werden, von
beßerem verfang und, auff den fall die herren Frantzösische eine dilatorische
antwortt geben, und darum, weiln sie dem veldtmarschall Turenne nichts zu
commandiren hetten, das werckh allererst an den königlichen hoff nacher
Paris gelangen laßen wolten, daß zugleich Ihre Churfürstliche Durchlaucht
in Bayern in namen gesambter stätt durch ein bewegliches schreiben der
promessen, welche sie der statt Hailbronn durch den herrn general commis-
sarium Schäffer
dominii redolire, gebührendt erinnert und um fürderliche assistenz ersuchet
würden.
Rothenburg per Nürnberg. Daß man sich an seitten der erbaren stätt
mehrgedachter statt Hailbronn angelegenheiten und beschwärdten best
möglichst annemen solle, erfordere 1. die christliche liebe, 2. catena et
vinculum civitatum imperialium und 3. periculum commune, cum cuivis
possit accidere, quod cuiquam. Es seyen auch 4. underschiedliche praejudicia
vorhanden und habe man um des willen, daß bey jetztmahligem zustandt
unseres vatterlandts Teutscher nation der effect ohngewiß seye, animum
nicht zu despondiren oder hand und füße sinckhen zu laßen, noch die culpam,
alß hette man dieses membrum civitatum
laßen wollen, auff sich zu laden. Die media zwar 2. betreffend werde 1. bey
denen herren Kayserlichen, weiln sie conjunctionem armorum hingegen
begehren werden, schwärlich etwas bey denen herren Frantzösischen, aber 2.
anderst nichts außzurichten sein, alß daß sie das werckh von sich ab- und an
die generalitet weisen, diese aber sich mit der ratione belli und daß sie sich der
statt versicheren müßte, entschuldige. Dann derenselben gegen die stätt
Speyer, Worms und sonderlich die zehen reichsstätt im Elsaß tragende
affection bekandt. Die herren Schwedischen werden 3. wegen der mit der
cron Franckhreich habenden alliance auch wenig zur sachen thun, seyen
complices et correi und haben zu Schweinfurth gleicher gestalt einige fortifi-
cationes vorgenommen. Churbayern werde 4., wann er gleich darunder
ersuchet werden solte, bey denen Frantzosen auch nicht recht anbeißen
oder das werckh hart angreiffen wollen wegen mit underlauffenden contractus
innominati, facio, ut facias. Deme aber seye, wie ihm wolle, und damit
gleichwohl nichts underlaßen werde, was zu der bedrängten statt subleva-
tion dienen köndte, hielte er für verantworttlicher, wann man es mit einem
memorial an die 3 reichscollegia versuchte und dieses große gravamen zum
wenigsten ad publicam imperii notitiam kommen ließe. Werde verhoffent-
lich ohne ombrage bey Franckhreich nicht abgehen. Und hette man an der
befürderung deßwegen, daß das Churmaintzische directorium ein und ander
memorial auff der stätt intercession und recommendation ohnbefürdert
liegen laßen, nicht zu desperiren, in betrachtung, daß die Herfordtische sach
zu schleuniger deliberation gegeben worden. Wann man aber dieses mittel für
bedenckhlich halten und daß kein effect darauff zu stellen seye, vermeinen
solte, laße er es auch dahin gestellt sein und were der statt Heilbronn, daß sie
deßwegen an den herrn hertzogen von Württemberg als vicinum, vornemb-
lich aber auch an Ihre Churfürstliche Durchlaucht in Bayern schreiben und,
daß sie die statt derer bey außwechßlung der guarnison von sich gestelten
vertröstung würckhlich genüßen laßen möchten, beweglich erinnern solte,
vorderist an die hand zu geben. Sonsten conformire er sich auch damitt, daß
man nomine collegii an Churbayern schreiben und das werckh per deputatos
an die herren Frantzösische bringen solle. Und wiewohln diese sich auff
andere orth mehr beruffen dörfften, werde doch ihnen, daß ers ein solcher
baw seye, welcher von anderen gantz separat und einig und allein zu oppres-
sion der statt angesehen, zu remonstriren sein; und gleich wie endlichen
das hauptremedium der friden, also stehe zu besorgen, daß außer demselben
nichts helffen werde. Weiln auch der herr Regenspurgische bey dem ab-
schiedt ihme sein votum auffgetragen, alß wolle er selbiges suo loco et
ordine nomine Regenspurg hiehero wiederhohlet haben.
Memmingen. Weiln von der sachen in vorgehenden vernünfftigen votis
bereits der notturfft nach geredt worden, habe er nicht ursach, sich dabey
viel auffzuhalten. Seye allein zu bedauern, daß man solcher gestalt mit einer
statt nach der anderen verfahre, und also in quaestione an, ob man sich der
nothleidenden statt Hailbronn annemen wolle, mit denen majoribus gantz
einig, der modus aber 2. etwas deliberirlich. Und ob er wohl gleich anfäng
lich auff die gedanckhen, daß man die herren Frantzosen hierunder werde
belangen müßen, gefallen, ob es aber mediate oder immediate geschehen
solle, indifferent gewesen seye, wolte er doch anietzo, daß das anbringen
immediate geschehe, lieber sehen. Vorhero aber were gleichwohl Ihre Chur
fürstliche Durchlaucht in Bayern, weiln sie die statt auß handen gegeben,
wie nicht weniger der hertzog von Württemberg sowohl von der statt
Hailbronn selbsten als dem stättischen collegio um intercession bey den
Frantzosen durch schreiben zu ersuchen. In omnem eventum aber hette die
statt eine attestation, daß dieser vestungsbau ihro künfftig ohnpraejudicirlich
sein solte, zu solicitiren und zu begehren.
Herr Director. Soviel die erste frag anreiche, halte er dafür, die affirmativa
ergebe sich gar leichtlich, bevorab weiln es die stättische correspondenz
erfordere und nicht allein die statt Hailbronn, sondern auch andere der
consequenz halben dabey hoch interessirt, die cron Franckhreich auch zu
diesem vornemen gantz nicht berechtigt seye. Es möchte zwar den schein
von außen haben, ob were die sach der importantz gar nicht, daß entweder
die statt Hailbronn sich
nemen solten. Sintemahln an Frantzösischer seitten praetendirt und vor-
gegeben werde, 1. es seye ein bloßes temporalwerckh, welches nur so lang
wehre als der krieg, wann der friden gemacht, so cessire die translatio und
möge die statt nach abgeführter guarnison mit diesem neuen bau verfahren,
wie sie wolle. Der bau gehe 2. allein die militaria und besatzung an und seye
der statt, alß welche in ecclesiasticis et politicis bey vorigen ihren juribus
ohnmolestirt verbleibe, so gar ohnpraejudicirlich, daß er vielmehr 3. zu
ihrem besten diene, weiln sie auff solche weiß mit wenigerem volckh beschüt
zet und erhalten werden könne, da auff den verbleibungsfall die guarnison
verstärckht und zugleich der underhaltungslast vergrößert werden müßte. Es
seye 4. auff kein citadell, sondern nur eine
geringe guarnison auff den
werckh , wo es etwas beßer versehen würde, nemen und die statt so lang
defendiren köndte, biß der succurs und entsatz ankommen möchte. Es koste
5. etliche schlechte rebmanshäuser, deren geringer werth gegen der anseh-
lichen sublevation und erleichterung, welche die statt bey so schwacher
guarnison empfinde, für nichts zu achten seye. Wann man aber das werckh
etwas genauers überlege und sonderlich die darauß befahrende consequen-
tien betrachte, so seye hoch von nöthen, daß
gebauet und, ehe es zum standt gebracht, außträglich begegnet werde.
Maßen darzu ansehenliche moventia
nicht erlaubt sein solle, in der stände bottmäßigkeit neue festungen zu
bauen, ohn der gesambten reichsstände vorwißen und bewilligung, §º
„gaudeant“, so könne man ein solches dem könig in Franckhreich viel
weniger gestatten. Und wann er under währenden tractaten dem projecto
pacis also zuwider handle, stehe zu bedenckhen, was erst nach dem schluß
geschehen werde. Es seye 2. keine geringe praerogativa status et libertatis,
daß ein statt sich selbsten verwahren und bevestigen, auch sonsten verrichten
könne, was zu bestellung der wachten, schließung der porten und in andere
weg von nöthen seye (Limn. lib. 4 c. 8 n. 213, 235
J. Limnäus lib. 4 c. 8 n. 213: Munire arces et fortalitia extruere, schlösser mit basteien
verwahren und vestunge bauen […]; n. 235: De imperii statibus ita sentio eos etiam
irrequisito imperatore munitiones posse extruere suis in territoriis, modo defensionis
hoc fiat gratia, nec ad aemulationem aut molestiam alterius aut denique contra privi-
legium cuiuspiam status. Multae enim civitates imperiales, aliique status singulari pri-
vilegio ab imperatore obtinuerunt, ut prope ipsorum territoria nemini liceat castra vel
arces; aut fortalitia aedificare […]. Spirensem ad civitatem intra tria milliaria non licet
fortalitium construere […] Noriberga a Carolo IV. privilegio obtinuit, ut nulli liceat in
einer meilwegs gerings umb die statt eintzige statt, marckt oder vesten aufzurichten
oder zu bauen […]; vgl. auch ds. : Additiones ad priores vol. IV ad l. 4 c. 8 n. 325. Straßburg
1660.
habe 3. die statt nicht mit dem schwerdt bezwungen, sondern allein per
translationem particularem a Caesare et imperio nondum approbatam ein-
bekommen , könne sich also keines dominii oder juris superioritatis mitt
fugen dabey anmaßen. So wenig 4. dem churfürsten in Bayern erlaubt
gewesen, dergleichen vestung in dieser statt zu bauen, so wenig und noch viel
weniger stehe dem könig in Franckhreich als extraneo zue, dergleichen zu
moliren oder gar ins werckh zu setzen. Sicut enim nemo plus juris in alium
transferre potest, quam ipse habuit. Ita nec alterum plus juris sibi sumere vel
arrogare posse, quam author suus habuit. Der orth solle 5. vermög der
Ulmischen armistiti tractaten in dem standt gelaßen werden, darinnen er sich
tempore translationis befunden habe, wie ex art. 19 clärlich zu sehen
dann auch 6. nicht herren generalcommissarii Schäffers parolen und ver-
sicherungswortt allein gegangen, daß nemblich Ihre Churfürstliche Durch-
laucht , zum fall der statt ein mehrers zugemuthet und auffgebürdet werden
solte, selbige mit hülff nicht laßen wolten oder würden. Sondern es haben
auch 7. Ihre Churfürstliche Durchlaucht selbsten an Ihre Kayserliche Maje
stät den 28. Martii nechsthin geschriben, es seye diese statt denen Frantzosen
anderst nicht, alß allein biß zum friden eingeraumt und, mit ihren völckhern
zu besetzen, zugelaßen worden. Item es seye mit gewißen und solchen
conditionen geschehen, daß die bürger und inwohner dabey der religion und
güther halber mehrers versichert seyen. Die benachbarten werden 8. das
ihrige dabey auch zu leiden haben mit excursionen, aufbürdung der contri-
butionen und in andere weg. Arces enim atque castella munita licentius
agendi occasionem praebere, ait Comminäus lib. 10
In Germaniae plurimae sunt arces atque castella munita, quae res licentius agendi
multis occasionem praebet ( Philippe de Commynes : Historiae continentes res, quae olim
inter Ludovicum XI regem Galliae et Carolum Burgundiae ducem, Eduardum regem Angliae, nec
non inter Carolum Burgundicum et Helvetios, gestae fuerunt. Primum Gallico idiomate conscriptae,
postea autem a Joanne Sleidano Latinitate donatae. Basel 1615, S. 508. – Philippe de Com-
mynes ( 1447–1511 ), Vertrauter Karls des Kühnen und Kg. Ludwigs XI. von Frankreich, steht am
Anfang der neueren Memoirenliteratur ( dt. Ausgabe: Memoiren. Europa in der Krise zwischen
Mittelalter und Neuzeit. In neuer Übertragung herausgegeben von Fritz Ernst. Stuttgart 1952;
neueste frz. Ausgabe: Mémoires éditées par Joseph Calmette ( Les Classiques de l’histoire de
France au Moyen-Age ). 3 Bde. Paris 1964/5 ).
gehe , köndte 9. bey anderen in Frantzösischer gewalt bestehenden ständen
und stätten über nacht noch mehr und leichter practiciret, dieselben dadurch
extreme affligirt und also das reich mit Frantzösischen citadellen oder
brillen, wie man sie zu nennen pflege, gleichsam angefüllet werden. Würde
also dieses vernemen, wo es zum standt befürdert werden solte, nicht bey
dem corpore civitatum imperialium allein, sondern allen benachbarten und
interessirten chur-, fürsten und ständen großes nachdenckhen, diffidenz und
disaffection gebähren. Und habe man sich 10. hieran die in contrarium
angeführte rationes nicht irren zu laßen. Dann soviel die erste instanz
betreffe, seye ohngewiß, wie lang der krieg anhalten möchte. Interim bleibe
die statt sowohl ratione jurium status als wegen ihrer zeittlichen prosperitet
(welche in erhaltung der bürgerschafft und derenselben armuth meistentheils
bestehe) in höchster pericul und gefahr. Zu deren vermehrung dieser neue
bau großen vorschub und anlaß geben würde. Sie seye daneben nicht ver-
sichert , ob nicht die cron Franckhreich bey continuation der waffen ihre satis-
faction auff sie erhöhen und extendiren möchte, weiln sie 10 stätt über Rhein
bereits begehre, und wann gleich das nicht zu beförchten stünde, köndte
doch das neue werckh nachmahlen ohne kosten und beschwärdt der statt und
bürgerschafft nicht wiederumb geschlichtet noch den beschädigten ander-
wertliche bekehrung gegeben werden. Es verhalte sich mit dem anderen
vorwandt weitt anderst: Dann gleich wie der stätt freyer stand und zeitliche
prosperitet schon in viel weg wider das instrumentum pacis §º „Ut autem“ et
§º „Tam in universalibus“ merckhlich gekränckhet, verringert und labefacti-
ret worden, in dem ihro die thorschlüßel als imperii et superioritatis pignora
und derenselben disposition benommen, die visitation der wälle und bestel-
lung der wachten verwöhret, Knicken in encyclopedia c. 15 n. 4 et seq.
habe sie auch noch größere ohngelegenheiten inskünfftig und endlich die
völlige underjochung deretwegen zu befahren, bevorab, weiln nicht allein
die stattmühlen dadurch können abgeschnitten werden, sondern auch die
Frantzösische wappen zum zeugnus habender superioritet auffgehenckht
werden wollen (Knickhen d. 1. c. 14 per
lari et ecclesiastico lib. 1 cl. 2, c. 3 n. 16
fochten bleibe, habe sie keiner weitleuffigen besatzung vonnöthen. Wann sie
aber feindtlich angegriffen werden solte, könne sie die retirada auff das cita-
dell nicht schützen, wohl aber in größere devastation und endliche ruin ein-
tieffen . Die quantitas et qualitas loci bringe 4. mitt, was endlich aus dem bau
werden möchte. Dann so baldt sich etwas merckhen ließe, würden die Frant-
zosen sich in das citadel retiriren, die statt verlaßen, dem feindt zum besten
geben und alßdann mit feuer einwerffen sie vollendts in die aschen legen.
Weßen sie sich nun auff denselben fall des succurses zu erfreuen haben
würdte, seye leichtlich zu ermeßen und gevölgig beßer dahin zu laboriren,
daß dieses vornemen underbleiben möge. Und ob es wohl 5. anfänglich das
ansehen gehabt, ob were es
habe doch der ervolg nachmahlen ein anders mittgebracht und dörffte wohl
das vorhaben, ehe es perfectionirt, noch mehrers um sich greiffen. Wann nun
die häuser weggehen, so volgen die bürger hernach und seye der schaden,
welcher gemeiner statt darauß entstehe, nicht genugsam zu beschreiben.
Die andere frag belangendt, wie und welcher gestalt der guthen statt an hand
zu gehen, daß dieser vestungsbau ohne besorgende größere ohngelegenheit
verhindert und alles in altem standt gelaßen werden möge, seye selbige zu
resolviren ziemblich schwär. Zwar wann ein standt des reichs den anderen
mit dergleichen neuen gebäuen incommodire, was für remedia darwider vor-
handen und welcher gestalt die mandata in camera außzubringen, seye
bekandt. Dieweil man aber dies orths mit einem außländischen, an die reichs-
constitutiones nicht gebundenen und sehr mächtigen potentaten zu thun
habe, der noch mehr stätt zwischen den klauen halte, alß wolle auff ein
anders und extraordinari expedient bedacht, doch aber auch behutsam und
prudenter dabey zu verfahren sein, damitt man weder
Hailbronn noch auch anderen einige ohngelegenheit dadurch causire und
aus übel ärger mache. Wann die statt selbsten ein memorial bey Churmaintz
hette eingeben und das werckh in die 3 reichscollegia gelangen laßen wollen,
solte es wohl nicht auß dem weg gewesen sein. Weiln nicht die stätt allein,
sondern der gantze Schwäbische und Oberrheinische creiß, wie ingleichen
der consequenz halben alle chur-, fürsten und stände dabey interessirt und es
doch kundtbar werden müßen, man greiffe es gleich an, auff welchen weg
man wolle, wo anderst die inhibitio an den commendanten gelangen und
ihren effect gewinnen solle. Dieweil sie aber und andere ein solches für
bedenckhlich halten und vielleicht Churmaintz, weiln es selbsten enclavirt,
metu majoris mali den fuchs nicht beißen oder under wehrender zeitt das
werckh noch schwärer werden und der statt ohngelegenheit daraus entstehen
dörffte, so wolte zwar beeden craißobristen wegen des großen periculs, so
dem gantzen Schwäbischen craiß dadurch auffwachse, vor anderen gebüh
ren , bey dem werckh zu vigiliren und damit es in herba gedämpffet werden
möchte, an allen dienlichen orthen behuffende underbauung einzuwenden.
Dieweil sie aber auch die Frantzosen nicht erzürnen, sondern lieber sehen
wollen, daß die stätt der katzen die schell anhenckhen, alß könne man die
herren Frantzosen per deputatos aus dem stättcollegio zu Münster um
abstellung vorhabenden citadells ansprechen und ersuchen laßen. Wiewohl
gar nicht zu zweiffeln, sie werden, wie in andern fällen mehr geschehen,
sagen, sie seyen auff dergleichen militaria nicht instruirt und haben den
generaliteten nichts zu commendiren, sondern man müße das remedium bey
hoff suchen. Nechst diesem hielte er nicht für schädlich, wann die herren
Kayserlichen zu Münster um secund gebetten würden, darzu sie sich auch
vermuthlich deßto leichter verstehen dörfften, weiln mit Ihrer Kayserlichen
Majestät vorwißen und belieben diese translatio von Churbayern nicht ge-
schehen und deroselben interesse dabey, tam ratione contributionis (deßen
aber gegen sie nicht zu gedenckhen) quam interversi juris status, und das ihro
selbsten dergleichen zu thun in dem Frantzösischen instrumento pacis nicht
guth geheißen werde, versire. Wann man es aber umbgehen und underlaßen
wolle, könne er es seines theils auch geschehen laßen.
Über dieses köndte man auch bey denen herren Schwedischen assistenz und
interposition und zwar deßto mehr begehren, weiln dieses vornemen
sowohl ihrer proposition alß den Ulmischen armistitii tractaten, bey deren
abhandlung die ihrigen auch gewesen, zuwider lauffe und dadurch das jenige
gelöchert werde, weßen sich beeder alliirter cronen plenipotentiarii der-
gleichen neuen fortificationen halben under sich selbsten bereits vereinbart
haben. Von Schwedischen auch in keiner statt dergleichen gefährlicher bau
jemahlen vorgenommen worden. Denen herren Churbayrischen gesandten,
deren vermögen bey denen herren Frantzosen nicht gering, hette man nicht
allein die intention der Ulmischen tractaten und des herrn generalcommis-
sarii Schäffers versicherung, sondern auch Ihrer Churfürstlichen Durch-
laucht an Ihre Kayserliche Majestät außgelaßene contestation zu repräsen
tiren und crafft derselben sie zu ersuchen, daß sie das contravenirende atten-
tatum durch ihre vielgültige cooperation bey denen herren Frantzösischen
wolten helffen underbrechen und sistiren. Verstehen sie sich darzu, werde
verhoffentlich ihre interposition von nicht geringer würckhung sein. Solten
sie sich aber difficultiren oder der verhoffte effect darauff nicht volgen wollen,
so were alßdann das Cölnische directorium zu ersuchen, ein beweglich
schreiben an Ihre Churfürstliche Durchlaucht selbsten abzufaßen und sie um
abstellung vorhabenden gebäues vermittelst repraesentation dienlicher ratio-
num inständigst anzulangen. Were zu wünschen, daß die statt Hailbronn
eher zur sachen gethan und sonderlich Churbayern ersucht hette, dieses vor-
haben zu verhüten. Welches auch beedes bey dem commendanten daselbsten
und an dem königlichen hoff zu Paris durch die Churbayerische gesandten
gar leichtlich und ohne einige weitleuffigkeit hette geschehen können. Daß
sie es aber underlaßen, deßen werde sie vielleicht gewiße ursach gehabt
haben, könne also nicht schaden, daß sie daran durch den herrn Eßlingi
schen erinnert werde.
Conclusum. Nachdem man nun in quaestione an, daß sich an seitten der
erbaren stätt der statt Hailbronn möglichst anzunemen seye, durchgehend
einig gewesen, circa modum aber, daß die zu Münster anwesende Frantzö
sische herren plenipotentiarii per deputatos ex collegio civitatum um abstel-
lung des zu Hailbronn angefangenen vestungsbaues angesprochen und nach
beschaffenheit erlangter resolution an Ihre Churfürstliche Durchlaucht in
Bayern sowohl nomine collegii als von der statt Hailbronn selbsten geschrie-
ben werden solle, für guth angesehen und übrige zu erleichterung des
werckhs dienliche vorschläge zu des herrn Eßlingischen discretion gestellt,
hatt derselbe gegen denen herren abgesandten sich sowohl für die guthe
affection als reiffe des werckhs überlegung und dabey gethane vernünfftige
vorschläge höchlichen bedanckht und der
Herr Director wie eines und das andere werckhstellig zu machen seye, zu
anderwertiger umbfrag außgestellet.
Lübeck. Halte dafür, man köndte zwar die herren Schwedischen darunder
vernemen, weiln aber zu besorgen, die Frantzosen möchten ihnen ihr
Georg Christoph Frhr. von Haslang († 1684), kurbayerischer Primargesandter und Hofrat
sowie Dr. Johann Adolf Krebs, kurbayerischer Sekundargesandter und Hofrat (s. unten [ S. 670 Anm. 1 ] ; APW [ III A 1, 1 S. 1 Anm. 4 ] und [ 5 ] ).
eigen exempel vorwerffen, alß dörffte die sach nur schwärer dadurch ge-
macht werden. Wann man jedoch etwas damitt außzurichten vermeine,
wolte er auff solchen fall Straßburg und Nürnberg ernennt und vorge-
schlagen haben. Drüben zu Münster könne man die deputation bey denen
Frantzösischen vorderst um mehrerer erläutterung willen vorgehen laßen
und alßdann erst mit deme an Churbayern guth befundenen schreiben ohn-
verweilt einkommen. Wolte im übrigen, daß auch die Churbayerische herren
gesandten um intercession angesprochen werden, für nöthig erachten.
Nürnberg. Seye zwar auch der meinung, daß die recommendation der
herren Schwedischen von wenigem effect sein werde, könne gleichwohl aber
auch nicht schaden, zumahln sie darauß, daß die stätt ein guthes vertrauen zu
ihnen tragen, verspüren werden. Und erzeige sich dabey auch diese differenz,
daß die Schwedischen dergleichen attentata, sonderlich in reichsstätten, nie-
mahls vorgenommen haben. Der Eßlingische herr abgesandte köndte mit
hinüber gehen und der deputation daselbsten beywohnen.
Eßlingen per Lindau. Stehe auch an, ob die deputation bey den herren
Schwedischen wegen der mit Franckhreich habenden confoederation und
gleichmäßig angefangener fortificationsgebäuen dies orths etwas verfangen
werde. Conformire sich aber dannoch deßwegen mit denen majoribus und
ersuche darzu ebenmäßig Straßburg und Nürnberg.
Rothenburg per Nürnberg. Praesupposito, daß man an dem effect der zu
denen herren Schwedichen abordnenden deputation in diesem pass zweifflen
wolte und jedoch dieselben ihnen die stände und stätt nicht gern zuwider
machen wollen, hielte er dafür, man hette sie nur, was bey dem werckh zu
thun, um rath zu fragen. Darnach an die Münsterische stättische herren
abgesandten zu schreiben, das Hailbronnische schreiben zu communiciren
und sie um cooperation zu bitten. Sodann die statt Hailbronn, daß sie
selbsten an Churbayern und den hertzogen von Württemberg die notturfft
schrifftlich gelangen laßen wolle, anzuweisen.
Memmingen. Man werde zwar, wie er auch besorge, bey den herren Schwe-
dischen wenig richten, begehre sich aber seines theils weder in einem noch
dem anderen von den majoribus zu separiren.
Herr Director. Es mögen zwar bedenckhen obhanden sein, warum die
herren Schwedischen hierunder nicht zu ersuchen, weiln er aber von keiner
reichsstatt wiße, bey welcher die Schwedischen dergleichen fortificationes
vorgenommen hetten, alß stehe zu des herrn Eßlingischen belieben, ob er
den vorschlag acceptiren wolle. Halte gleichwohl dafür, daß herrn Salvii
Excellenz, wann sie nach Münster gehen solten, bey denen herren Frant-
zosen ein guth wort zu dieser sachen reden und ihnen sonderlich wohl impri-
miren köndten, daß sie sich durch diesen bau alle stände und stätte zuwider
machen würden. Begehre sich auff allen fall der deputation nicht zu ent-
ziehen . Im übrigen wolte er sich in dem an die herren stättische zu Münster
abgehenden schreiben auff des herrn Eßlingischen ferneren mündlichen
bericht beziehen und den herrn Rothenburgischen gebetten haben, der
deputation zu Münster en passant beyzuwohnen.
Conclusum. Es sollen wegen löblicher statt Hailbronn die herren Schwe-
dischen durch vorernennte deputatos auch angesprochen
die herren stättische zu Münster abgefaßt, denenselben das Hailbronnische
begehren communicirt und sie, bey denen Frantzösischen und Churbayeri-
schen herren legatis per modum deputationis zu concurriren, fleißig gebet-
ten werden
deputation auch beywohnen.