Acta Pacis Westphalicae III A 6 : Die Beratungen der Städtekurie Osnabrück: 1645 - 1649 / Günter Buchstab
113. 95. Sitzung des Städterats Osnabrück 1647 August 7 8 Uhr
113
Osnabrück 1647 August 7 8 Uhr
Strassburg AA 1144 fol. 397’–405 = Druckvorlage; Ulm A 1560 o. F.; vgl. ferner Bremen
2 – X. 8. m.; MEA FrA , RK ) Fasz. 10 o. F. ( Conclusum ).
Memorial Kolmars zur Unterstützung der abgetretenen Dekapolis durch die Stände; Frankreichs
Hoheitsansprüche über die Lehnsleute der drei Bistümer Metz, Toul und Verdun in Lothringen,
Luxemburg und an der Saar; Unterstützung des Herzogs von Lothringen gegen Frankreich; Unruhen
in Kempten: kaiserliche Kommission, Prozeß vor dem Reichskammergericht.
Anwesend: Straßburg, Frankfurt, Bremen auf der Rheinischen, Regensburg, Eßlingen [per Lindau]
und Memmingen auf der Schwäbischen Bank.
Herr Director proponirt: Es habe das Churmaintzische reichsdirectorium
gestrigen abendt gar spatt und zwar erst gegen 9 uhren in sein losament
geschickht, daß man heutt zu Münster und alhier in denen reichscollegiis 1.
über dem Colmarischen ad dictaturam gegebenen memorial
Memorial Kolmars diktiert am 14. und am 29. Juli 1647 in Meiern IV S. 711 –715, 716–718.
den dreyen stifftern Metz, Toul und Verdun gehenden lehen
Burg und Grafschaft Saarwerden, die Stadt Bockenheim und der Hof Wiebersweiler als vom
Bistum Metz herrührende Lehen waren 1629 vom Reichskammergericht Herzog Karl von
Lothringen zugesprochen worden A. Ruppersberg I S. 251f, II S. 81ff; K. Bierther S. 184
Anm. 209; H. Hiegel S. 10, 96–125); für die Kirche von Toul (einschließlich Domkapitel)
sind folgende Investituren mit Reichslehen bezeugt: B. Johannes von Adolf – 1297 VI 30,
Bertrand von La Tour von Karl IV. – 1354, Philipp von Ruprecht – 1405 XII 9, Johannes von
Karl V. – 1522 III 7. Als Orte werden genannt: Stadt Toul mit Liverdun, Jaillon, Bouvron,
Royaumeix; Vicherey, Tramontville (bisher nicht nachweisbar, wahrscheinlich identisch mit Tra-
mont -St.-André) mit Aroffe, Soncourt, Pleuvezain, Maconcourt, Aboncourt, Grimonviller, Tra-
mont -Lassus, Tramont-Emy, Tramont-la-Jus (nicht nachweisbar), Beuvezin, Aouze; Blénod-lès-
Toul mit Chaudeney-sur-Moselle, Gye, Bicqueley, Pierre-Ménil (bisher nicht nachweisbar, ver-
mutlich identisch mit Pierre-la-Treiche), Ecrouves; Void mit Ourches-sur-Meuse, Vacon, Bovée-
la -Grande, Naives-en-Blois; Brixey-aux-Chanoines mit Sauvigny, Cbampougny, Sepvigny;
Villey-St-Etienne mit Lucey, Lagney, Dommartin-lès-Toul, Bulligny (zur Hälfte, diese An-
gabe kann sich aber auch auf das folgende beziehen:), Francheville (cant. Domèvre); Uruffe;
Maizières mit Bainville-sur-Madon, Xeuilly (frdl. Auskunft von Prof. Dr. H. Thomas, Bonn).
assistenz des hertzogen von Lothringen deliberiren und rathschlagen werde,
generaliter andeutten laßen. Damitt man nun, was dieser drey puncten
halben in deliberation gestelt werden solle, aigentlicher wißen möchte, habe
er obgedachtes Churmaintzisches directorium, die proposition ihme schrifft-
lich zu überschickhen, zwar gebetten, aber anderst nichts erhalten, alß daß es
um besagte 3 puncten zu thun sein werde, welche er seines theils dahin
verstehe, daß bey dem 1. die frag sein werde, was bey dem, die in der landt-
vogthey Hagenau gelegene 10 reichsstätt betreffenden memorial an seitten
der chur-, fürsten und stände zu thun sein wolle? Bey dem anderen, wie es
mit denen, von denen dreyen stifftern Metz, Toul und Verdun gehenden
lehen zu halten und ob die vassalli ihrer freyheit und reichsimmedietet durch
abtrettung des juris directi dominii et investiturae privirt und der cron
Franckreich zugleich mittunderworffen sein sollen? Und 3. ob Ihrer Kayser-
liche Majestät, daß sie dem hertzogen von Lothringen entweder mit eige-
nen oder des reichs völckhern so lang, biß er restituirt sein werde, assistenz
leisten, zu rathen stehe? Worüber, weiln seines ermeßens status contro-
versiae darinnen bestehen werde, die herren abgesandten ihre gemüths
meinungen ohnbeschwert zu eröffnen, ihnen belieben laßen wolten.
Frankfurt. Er halte auch dafür, daß diese consultatio über proponirte drey
fragen angestellet seye. Was nun 1. die in der landtvogthey Hagenau gele-
gene zehn reichsstätt concernire, seyen selbige in einem beschwärlichen
zustandt und großer gefahr begriffen, aller orthen umbringt und habe sich
das hauß Österreich vieler jurium wider dieselbe angemaßet, hette man sich
also deroselben, soviel immer möglich, dahin, daß sie bey ihrer reichs-
immedietet verbleiben möchten und zwar um soviel mehr anzunemen,
weiln das jus clientelare, welches das hauß Österreich über sie gehabt, nur
temporarium und die landvogthey Hagenau eine pfandtschafft vom Römi
schen reich gewesen. Dabey gleichwohl höchlich zu bedauern, daß man die
reichspfandtschafften aigen machen und in privatnutzen verwenden wolle,
welches, da es auffkommen solte, andere stätt hiernechst auch betreffen
würde .
Ad 2. Die drey stiffter Metz, Toul und Verdun betreffend wolle es wegen
derselben große difficulteten in ecclesiasticis et politicis abgeben, wann
selbige der cron Franckhreich also absolute übergeben und incorporirt wer-
den solten. Was aber die davon gehende lehen anlange, müße er bekennen,
daß er, wie man derenselbigen lehenleuthe von der satisfaction eximiren
wolle, kein mittel sehe, wüßte auch nicht, was der cron Franckhreich, zu-
mahlen wann die geistlichen lehen, derer die meisten seyen, excipirt werden
solten, zur satisfaction übrig bleiben würde. Seye auch gewiß, weiln der cron
Franckhreich das directum dominium und territorium cedirt, daß die vasalli
ratione derselben güther nicht immediate sein können. Haben sie aber
andere und zwar von dem Römischen reich lehensweiß empfangene güther,
so bleiben sie respectu derselben immediati, maßen an den graven von
Leiningen
Gemeint ist hier wohl die Linie der Leiningen-Dagsburg-Hardenburg, die längere Zeit die
Landvogtei Hagenau innehatte und dadurch manche Erwerbungen im Unterelsaß tätigen konnte
( Territorien-Ploetz S. 254f; K. Kretschmer S. 570f; J. P. L. E. Brinckmeier ,
Geschichte des Hauses Leiningen und Leiningen-Westerburg. 2 Bde. 1890/1 ).
absurd, dises aber wohl, daß man ihnen das dominium directum geben und
doch nicht haben wolle, daß die vasalli die cron Franckreich recognosciren
sollen, cum tamen castrum semper inhaereat fundo. Und hetten sich die
vasalli mehr über Ihre Kayserliche Majestät, daß sie das dominium directum
übergeben, als die cron Franckreich, daß sie das vasallagium begehre, zu
beschwären. Wann aber die höhere collegia ein anderes dafür halten solten,
wolle er sich mit denenselben gern vergleichen.
Ad 3. Was den hertzogen von Lothringen anlange, seye derselbe nicht ins
reich kommen, denen evangelischen zu helffen, sondern vielmehr dieselben
zu ruiniren. Gestalten er sich selbsten gerühmet, daß er, um die haereticos
dempffen zu helffen, die waffen ergriffen habe. Hette man also dieß orts, ihme
zu assistiren, keine ursach, köndte aber sonsten, daß das hauß Österreich
ihme assistenz leiste, wohl geschehen laßen, wolte sich auch von denen
majoribus, daß diese sach in die tractaten, wann es ohne behinderung des
Teutschen wesens geschehen könne, eingeschloßen werde, nicht separiren.
Regensburg. Er habe die 3 quaestiones, welche in deliberation gezogen wer-
den sollen, ebenmäßig angehöret. Und seye bey dem 1., wann man generaliter
von der sachen reden wolle, wahr, was man sonsten zu sagen pflege,
ex uno inconvenienti sequantur plura. Dann obschon diese zehen reichs
stätt entweder cum oder sine consensu imperii weggegeben werden solten,
würde es doch denen erbaren reichsstätten zu großem praejudiz gereichen. In
deßen erwegung man sich derselben billich anzunemen habe, seye allein an
einem thunlichen modo, daßelbe fruchtbarlich ins werck zu stellen, gelegen;
hielte jedoch dafür, man köndte denen Kayserlichen herren plenipotentiariis
hierunder eifferig zureden und sich gedachter stätt contradicendo et remon-
strando bestmöglichst annemen. Gleichwohl aber auch, was die höhere und
sonderlich die herren churfürstliche dabey thun und resolviren werden,
vernemen.
Betreffend 2. die lehen obbesagter dreyer stiffter, möchte er zwar an seinem
orth, wie es von derenselben inhabern vorhin gehalten worden, nachricht
haben, weiln aber der cron Franckreich bereits alles per cessionem absoluti
domini übergeben, laße sich übel conclusive von dergleichen sachen reden,
wolle sich doch deretwegen mit denen majoribus aus mangel berichts ver-
gleichen .
3. Den hertzogen von Lothringen betreffend, gönne er ihme zwar die restitu-
tion gar gerne, wann ers nur darnach mache, daß er restituirt werden könne;
seye sonsten ein solcher gast gewesen, der dem Römischen reich wenig
nutzen geschafft und jederzeit wunderliche consilia geführt habe. Wiewohl er
deßen ohngeachtet sich mit Franckhfort conformire, daß man nemblich
ihme an seiner restitution zwar nicht verhinderlich sein, sich aber auch
deßwegen specialiter nicht annemen solle.
Bremen. Was proponirte 3 quaestiones in genere anlange, seye es, wie
Regenspurg erinnert, eine vulnerirte sach, und were beßer gewesen, man
hette sich anfänglich ohne der stände einrathen und zuthun mit Franckhreich
so weitt nicht eingelaßen. In specie aber ad 1. die cession der 10 reichsstätt
betreffend, conformire er sich mit vorsitzenden, daß man nemblich denen-
selben , weiln sie, wann es bey deme, was in dem instrumento pacis Gallico
enthalten, verbleiben solte, in großer gefahr sein würden, quovis possibili
modo assistiren und denen herren Kayserlichen und Frantzösischen deret-
wegen beweglich zureden solle. Und obwohl die höhere einer anderen mei-
nung sein dörfften, köndte man doch selbige vorhero auch vernemen, wolle
gleichwohl, daß sie zu praejudiz dieser oder auch anderer stätt und conse-
quenter des heyligen Römischen reichs dieß orths ichtwas concludiren
werden, nicht verhoffen.
Ad 2. die lehen der 3 stiffter Metz, Toul und Verdun betreffend, habe er auch
kein gründtliche nachricht davon, erinnere sich aber, daß herr Volmar, alß er
einmahl zu Münster mit ihme davon geredet und einen underschied inter
subditos et vasallos gemachet, gesagt habe: Vasalli seyen nicht allwegen
subditi, das vasallagium zwar oder die lehensgerechtigkeit solte bey Franck-
reich , das jus superioritatis oder subjectionis aber bey dem Römischen
reich verbleiben. Worein sich die Frantzosen, in dem sie gesagt, daß es
sachen von subtiler consideration seyen, nicht hetten finden wollen. Sonsten
vermeine er, diejenigen stände, welche privilegia, regalia und feuda in diesen
stifftern haben, werden selbige nicht von den bistumern und stifftern,
sondern immediate von dem reich erlanget haben. Ob nun wohl die distric-
tus episcopatuum per factam cessionem hinweg gehen, so bleibe doch die
superioritas dem reich und dörfften die vasalli nur das nudum jus proprietatis
von Franckhreich recognosciren und sonderlich, wann die bona feudalia in
alienis verbi gratia imperii territoriis gelegen weren.
Ad 3. Wegen restitution des hertzogen von Lothringen conformire er sich
mit vorstimmenden, habe das Römische reich, in deme er zu deßelben zer
rüttung tapffer geholffen, vielfeltig infestirt und incommodiret.
Frankfurt incidenter: Er hette seinem voto noch dises zu addiren, daß
nemlich, wann gedachter stiffter vasalli homines ligii gewesen, sie auch der
cron Franckhreich solcher gestalt afficirt sein werden, wann aber natura feudi
nicht dahin gegangen, könne man sie auch propter bona feudalia darzu
nicht machen, ob sie gleich vasalli seyen.
Eßlingen per Lindau. Was die 3 quaestiones und anfänglich zwar die in
der landtvogthey Hagenau begriffene zehen reichsstätt anlange, haben sel-
bige hohe ursach, wegen solcher praejudicirlichen collocation in dem puncto
satisfactionis sich nicht allein zu beclagen, sondern auch um soviel mehr zu
vigiliren, weiln sie dadurch in servitut und um ihre religions libertet leicht-
lich gebracht werden köndten. Nicht weniger seye auch sowohl an seitten
der stätt als gesambter stände des reichs billich eine hohe notturfft diser, dem
heyligen Römischen reich sehr praejudicirlichen cessionsextension und
dahero zu befahren stehenden schädlichen sequelen in zeitten, und zwar
sonderlich bey bevorstehender satisfactione militiae, vorzukommen. Das jus
advocatiae oder protectionis ziehe kein jus subjectionis nach sich. Eßlingen
habe auch den hertzogen von Württemberg zum schutzherren
selben aber weitter nicht subject. Ob sich aber die höhere collegia, bey denen
die stätt ohne das in schlechtem favor stehen, denen die extensio juris protec-
tionis nicht ohnangenehm, Churtrier und Churcöln, weiln sie zum theil
under Frantzösicher protection, sich nicht sehr opponiren werden, gedach-
ter zehn reichsstätt außträglich annemen werden, stehe dahin und habe
man alßdann stättischen theils deßto stärckhere ursach, sich mit eüßerstem
fleiß dahin zu beladen, daß sie nicht gar umb ihre immedietet und freyheit
springen mögen, erstlich aber auch dahin, was in den höheren räthen deret-
wegen geschloßen werden möchte, zu sehen. Alßdann, sofern es guth sich
mit ihnen zu conjungiren, wo nicht, zum wenigsten mit hülff der gesambten
evangelischen chur-, fürsten und stände ex capite religionis ihrer anzu-
nemen . Werde der stände interposition verhoffentlich ohne verfang nicht
ablauffen. Conformire sich sonsten mit denen majoribus.
Ad 2. Die Lothringische lehen betreffend, könne er nicht anderst dafür
halten, alß daß sich derenselben lehenleuth gegen der cron Franckreich pro
vasallis werden achten müßen und allein dahin, weil diese lehensleuth nicht
homines ligii, was natura ihrer lehen vermöge, und daß sie darüber nicht
beschwäret werden möchten, zu sehen sein.
Ad 3. Den hertzogen von Lothringen betreffend, seye er auch der meinung,
wie in vorgehenden vernünfftigen votis angeführet worden, und weiln
bekandt, daß er sich selbsten in diesen krieg ohnnöthiger weise geflochten
und die evangelische ins verderben zu stürtzen gesucht habe, alß wolte er für
bedenckhlich halten, sich seiner bevorab, wann ihme mediantibus tractatibus
geholffen werden köndte, extraordinarie zu beladen.
Memmingen . Seyen fragen von großer consideration und er dahero bey der
ersten an seinem orth auch der meinung, wie andere, daß man nemblichen
offtermelten zehen reichsstätten, wiewohl es eine gefährliche sach, die ratio-
nes aber hingegen auch billich zu beobachten seyen, omni modo assistiren
solle, und were allein de modo, wie sich derselben anzunemen, zu reden.
Bey übrigen zwey fragen aber, weiln er nicht genugsam informirt, wolle er
sich mitt denen majoribus gerne conformiren.
Demnach in dem Straßburgischen voto eben daß jenige vorkommen, was in
nachstehendem concluso oder guthachten formaliter enthalten und begrif-
fen , alß ist für ohnnothwendig ermeßen worden, daßelbe doppelt einzu-
tragen , sondern allein dieses dabey zu berichten, daß dieses votum auch
nomine Lübeckh und übriger in verdrettung habender, sonderlich aber
hiebey interessirter beeder stätt Weißenburg und Landau suo loco et ordine
repetirt worden seye.
Conclusum. Bey der ersten in consultation gestelten frag, was nemblich bey
jüngst dictirtem, die zehen in der landtvogthey Hagenau begriffene reichs
stätte concernirendem memorial an seitten der chur-, fürsten und stände zu
thun sein wolle, haben der erbaren
bottschafften und gesandten einmüthiglich dafür gehalten, demnach in der
königlichen Frantzösischen satisfaction §º tertio „Imperator etc.“ gemeldet
ist, daß der königlichen majestät in Franckhreich mitt und neben anderem,
omnia bona ac reditus jura, proprietates, dominia, possessiones et juris-
dictiones , welche Ihrer Kayserlichen Majestät dem heyligen Römischen
reich und hauß Österreich auff der praefectura provinciali decem civitatum
Imperialium in Alsatia sitarum bißhero zugestanden, cedirt und abgetretten
sein sollen. Und aber auß diesen wortten wegen ihrer generalitet und invol-
virenden obscuritet künfftiger zeit leichtlich ein solches disputat entstehen
köndte, darüber das gantze Römische reich in neue kriegsohnruhe gerathen,
gedachte zehen reichsstätte aber, als der schwächere theil, am meisten zu
kurtz kommen dörfften, daß eine hohe und ohnumbgängliche necessitet sein
wolle, daß allen irrungen, mißverständtnußen und befahrenden ohngelegen-
heiten vorzukommen, die praefectura provincialis recht erleuttert, auff die
darein gehörige reichsdörffer als Österreichische pfandtschafften einge
schränckht und die freye ohngemittelte zehen reichsstätte wegen ihrer diffe-
renten beschaffenheit und daß etliche derselben (als Weißenburg und
Landau) in das cedirte Elsaß notorie nicht gehörig, davon eximirt und
schlechter dingen außgelaßen werden.
Zu welcher außnam und expunction die herren Kayserlichen und könig
lichen Frantzösischen plenipotentiarii deßto leichter verstehen können,
weiln keinem theil etwas dardurch abgehet oder entzogen und benommen,
sondern dasjenige allein begründet und bestättigt wirdt, was in §º „ Tenea-
tur rex“ bereits enthalten ist, nemblich, quod praedictas decem civitates,
quae praefecturam Hagenoensem agnoscunt (vel potius certo modo agno-
verunt , cum a morte domini archiducis Leopoldi nullus praefectus provin-
cialis fuerit) in ea libertate et possessione immedietatis erga imperium Roma-
num , quae hactenus gavisae sunt, relinquere teneatur rex christianissimus.
Dann gleich wie das hauß Österreich nie kein jus dominii et proprietatis noch
pignoris et hypothecae auff disen zehen reichsstätten gehabt, ut non modo
ex ipsorum dominorum plenipotentiariorum Caesareanorum confessione
(superioritatem scilicet decem in Alsatia civitatum imperialium ab Imperatore
non dependere, nec statibus placere, eas ab imperio alienari) sed etiam ex
privilegiis a Carolo IV. et Sigismundo imperatoribus concessis et reversalibus
desuper exhibitis, itemque reservatione immedietatis luculenter patet. Also
hatt es auch an die cron Franckreich notorio potestatis defectu impediente
nichts dergleichen per conventionem bringen und tradiren können.
Deretwegen sowohl dem heyligen Römischen reich als denen 10 stätten
vorträglicher sein wirdt, der cron Franckreich vor beschluß des fridens die
eigentliche beschaffenheit dieser zehen reichsstätte und, daß kein pars satis-
factionis darinn bestehe, außtruckhlich zu erkennen zu geben, alß post
vulneratam causam erst auff zulängliche remedia zu gedenckhen.
Wann die finalursach, um deren willen diese zehen reichsstätte under die
Hagenauische landtvogthey vormahls gehört, angesehen und betrachtet
wirdt, befindet sich zwar, daß das höchstlöbliche hauß Österreich ein jus
advocatiae et protectionis auff denenselben hergebracht habe. Dieweil aber
daßelbe nicht haereditarium et perpetuum, sondern allein personale et
temporarium gewesen und sich von jederweilen regierenden Römischen
kaysern zu kaysern und von landtvogthen zu landtvogthen geändert hatt,
alß kan solche schutz- und schirmsgerechtigkeit der cron Franckhreich von
dem hauß Österreich eben so wenig cedirt und übergeben werden, alß sie
selbige auff verstandene derselben aigentliche condition zu übernemen lust
bekommen dörffte. Dann einmahl nicht vermuthlich ist, daß umb einer
solchen dignitet willen, welche respectu protectoris mehr oneris als emolu-
menti et utilitatis auff sich hatt, der könig in Franckhreich einen leiblichen aidt
abschwören, die erforderte reversales von handen stellen und dahin ein-
richten werde, diese zehen reichsstätte sampt und sonders, nicht pfandtsweiß,
sondern allein in namen Ihrer Kayserlichen Majestät und des heyligen Römi
schen reichs inzuhaben und zu besitzen, bey ihrem immediatstandt, auch
allen ihren regalibus, privilegiis, freyheiten, rechten, gerechtigkeiten, immu-
niteten , herkommen und guthen gewohnheiten handtzuhaben, zu schützen
und zu schirmen, wie vorgehende landtvögt jedesmahl thun müßen. Es
wolte dabeneben ein seltzsames ansehen gewinnen, wann er, als an die reichs-
satzungen und derenselben ohnverbrüchliche observanz nicht adstringirter,
zu vesthaltung derselben wider sich selbsten schutz geloben und verspre-
chen solte. Noch beschwärlicher würde ihme vorkommen, wann dise zehen
frontierstätte entweder mitt anderen benachbarten reichsständen oder auß
ländischen potentaten und gewalten sich in bündtnußen wider ihn, den
könig in Franckreich als landtvogten, schutz- und schirmherren selbsten,
einlaßen und begeben solten, wie ihnen ein solches zu thun vigore privilegii
Carolini
expresse vorbehalten ist.
Es würdte aber das dem heyligen Römischen reich, wann es die protection
dieser 10 reichsstätte einem außländischen potentaten de novo überlaßen
und committiren solte, zu immerwehrendem schimpff und ewiger verkleine-
rung gereichen, der verdacht auch bey allen exteris entstehen, ob were es der
cräfften und des valors nicht mehr, seine mittglieder wider außwertigen ohn-
billichen gewalt zu vertheidigen und zu schützen, da doch in denen craiß
und executionsverfaßungen solche vorsehungen darwider geschehen seindt,
daß einiger anderer und zumahl frembder protection bey diesen schon von
geraumer zeitt hero ohne landtvögt gestandenen zehen frontierstätten eben
sowenig alß bey anderen ständen des reichs von nöthen, dieselben auch mit
schutz und schirmsverwandtnus wider willen nicht zu belegen seindt, weiln
sonsten, was anfänglich zu ihrem favor angesehen und gerichtet gewesen,
hiernächst zu beschwärung und verfänglichem praejudiz derselben leichtlich
außschlagen und gereichen köndte.
Wann nun diese und dergleichen wichtige bedenckhen sowohl denen herren
Kayserlichen als königlichen Frantzösischen plenipotentiariis beweglich
vorgestelt und vermittelst eines reichsgutachtens zu gemüth geführet wer-
den solten, wie man stättischen theils eine hohe notturfft zu sein erachtet,
würden dieselben sonder zweiffel der Operation und würckhung sein, daß
eingangs berührte wortt aus der königlichen Frantzösischen satisfaction
gäntzlich verbleiben möchten. In mehrerer betrachtung, daß die cron
Franckhreich, wann sie von diesen zehen stätten einige nutzbarkeit zu
schöpffen gedächte, die reichsimmedietet (deretwegen die gewohnliche
reichssteuren und andere hergebrachte jahrsgefäll außer einem jederweilen
regierenden Römischen kayser sonsten niemanden zustehen noch natura
correlatorum salva gelieffert werden können) nicht vorbehalten haben
würde; auff den fall aber, da sie kein emolument dabey suchet, auff mentioni-
rung derselben stätt zu bestehen deßto weniger ursach hatt, weiln sonsten
die überlaßung sowohl der zur landtvogthey gehöriger und dem hauß Öster
reich solo hypothecae titulo afficirter reichsdörffer als anderer in die satis-
faction miteinlauffender reichspfandtschafften schwär dadurch gemachet
werden dörffte.
Die andere frag betreffend, ob nemlich diejenigen, welche von überlaßenden
dreyen stifftern Metz, Toul und Verdun gewiße lehen tragen, ihrer freyheit
und reichsimmedietet durch abtrettung des directi dominii et juris investitu-
rae privirt und der cron Franckhreich zugleich mitunderworffen sein sollen,
erhohlet man zuvorderst, was in dem vor einem jahr, dem 16./26. Aprilis
eröffneten voto civitatum curiato dieses punctens halben classe 2 a §º „So
dann auch“ mit mehrerem enthalten ist. Zum fall aber beeden höheren
collegiis und darunder sonderlich denen interessirten ständen ein anders und
zwar dieser underschiedt belieben solte, daß in denen fällen, da die von
gedachten dreyen stifftern gehende lehengütter auff frembden und speciatim
des heyligen Römischen reichs grund und boden gelegen seindt, das vasallagi-
um zwar der cron Franckhreich competiren, die superioritet und jurisdiction
aber dem heyligen Römischen reich verbleiben, ingleichem die in berührter
stiffter territoriis gelegene bona feudalia keine homines ligios natura feudi
repugnante machen, respectu übriger vom heyligen Römischen reich zu
lehen gehender güther aber selbige vasalli bey ihrer reichsimmedietet und
freyheit ohngekränckht gelaßen werden sollen, begehrte man sich stättischen
theils im geringsten nicht zu separiren.
Bey der dritten
assistiren, biß er zu seinen landen widerumb gelangt und völlig restituirt sein
werde, erinnert man sich stättischen theils zwar wohl, was deretwegen
beedes hiebevor verabschiedet und under wehrenden diesen fridenstractaten
schrifftlich erinnert worden. Möchte diese differenz auch gern aus dem
fundament vertragen und dem instrumento pacis einverleibet sehen. Nach
dem aber die herren Frantzösische plenipotentiarii noch immerdar beharren,
daß derselben erörtterung, weiln der Lothringische krieg von dem Teut-
schen et origine et tempore underscheiden, hiehero nicht gehörig, deßwegen
auch sowohl von den praeliminartractaten alß bißherigen handlungen sepa-
riret worden seye, gevölgig zu befahren, es dörffte, wann man diese restitu-
tionsach mit dem Teutschen fridenswesen combiniren und vermengen
wolte, dieses dergestalt dadurch behindert, intriciret und gehämmet werden,
daß einiger würckhlicher und erfreulicher außgang der tractaten nicht zu
gewarten stünde, alß hielte man bey so
für beßer, nützlicher und dem nothleidenden vatterlandt Teutscher nation
ersprießlicher, wann der friden dadurch nicht auffgehalten, sondern dise sach,
sowohl als mit denen Spanischen mißhelligkeiten geschehen, zu absonder-
lichen tractaten mitt der cron Franckreich außgestellet würde.
25–30 Was – verbleiben] Randbemerkung in MEA FrA , RK ) Fasz. 10 zu diesem Satz Man hatt an
seiten deß reichsdirectorii dem stättischen außtrückhlich andeutten laßen, daß diese
letztere quaestio keiner gestalt in die berathschlagung gezogen werden solte; deme
aber der stättische director zuwider gehandelt hatt.
Kayserliche Majestät als ein könig in Ungarn und Böhmen oder alß ein ertz-
herzog zu Österreich dabey ohne der reichsstände hülff und schaden zu thun
gesinnet sein möchten, darinnen begehret man ihro gantz keine maß noch
ziehl zu geben, sondern laßt daselbe eigener beliebnus lediglich anheim
gestelt verbleiben.
Hierauff proponirte der herr Eßlingische wegen löblicher statt Kempten
nachfolgendts, wie daßelbe ad acta gelieffert worden:
Es werde gesambten vortrefflichen stättischen herren abgesandten bekandt
sein, was gestalten zwischen dem magistrat zu gedachtem Kempten und
einem theil der bürgerschafft auff
ein mißverstand und revolte sich vor 4 jahren erhebt, da dann die tumultui-
rende bürger mit hülff Dr. Heßlers zu Speyer am cammergericht proceß und
mandata cum et sine clausula wider den magistrat ohne deßen wißen und
vorhergegangene notification, adeoque contra ordinationem, nach belieben
außwürckhen können, under anderem seye ihnen auch ein zeugen verhör in
perpetuam rei memoriam erkennet und des abts von Kempten der statt übel
wollenden räthen commission hierzu auffgetragen worden
Die Weigerung des Predigers Rudolf Schalter, eine Bürgschaft einzulösen, führte zu Auseinander-
setzungen zwischen ihm und dem Rat. Der seit 1642 schwelende private Konflikt eskalierte zu
offenem Aufruhr, als Schalter seine Anhänger gegen die Obrigkeit mobilisierte. Ein Kommission,
die den Streit 1645 zu schlichten suchte, blieb zunächst erfolglos. Erst mit Unterstützung von 300
Soldaten konnte sie im Sommer 1646 die Ruhe in der Stadt wiederherstellen. – Rechtsbeistand
Schalters am Reichskammergericht war der Advokat Dr. Christoph Rudolf; ein Dr. Heßler
konnte nicht ermittelt werden (J. B. Haggenmüller II S. 183–187; frdl. Hinweis von Dr. W.
Haberl, Stadtarchiv Kempten).
der rath underschiedliche exceptiones wider diese erkandte zeugenverhör
und die commissarios eingewendt, auch endlich das appellationsbeneficium
ergriffen, so habe doch dieses alles bey der cammer so gar nicht verfangen
mögen, daß noch endtlich der fiscal den magistrat erst mit processen vor-
genommen und sich understanden, denselben in poen von 40 000 gulden
(davon dem ohnruhigen geistlichen die helffte abgevolgt werden solte) zu
bringen. Immittelst hetten andere benachbarte reichsstände den bey der statt
Kempten fürgangenen auffstandt als rem scandalosam an den Kayserlichen
hoff gebracht, da dann eine Kayserliche commission dem bischoff von
Constanz, hertzogen von Württemberg und der statt Ulm auffgetragen
worden, diesen
auffstandt vor einem halben jahr gäntzlich beygelegt, alles, was gehandelt, a
Caesare ratificirt und der geistliche als urheber dieses tumults mit weib und
kindern von Kayserlicher Majestät aus der statt geschafft worden seye.
Deßen aber ohngeacht, seye der fiscal mit seiner scharpffen verfolgung
nichts desto weniger fortgefahren und darüber der magistratus per senten-
tiam et aliquot paritorias in die gesuchte poen condemnirt worden. Der habe
nun zwar das remedium revisionis bey Churmaintz gesucht und erlangt, aber
hoc non attento fahren die herren camerales immer fort, wollen der revision
in ansehung ihres in anno 1619 gemachten conclusi nicht achten und die statt
mit nächstem in poenam banni gantz ohnschuldiger weiß verfällen. Ihre
Churfürstliche Gnaden zu Maintz seyen zwar gnedigst wohl geneigt, senatui
mitt fernerem revisionsdecret zu willfahren. Dieweil man aber von der
cammer gewiße nachricht habe, daß die herren camerales sich auch dieses
gantz nicht moviren laßen und aber die arme statt Kempten durch diese ohn-
verschuldte verfolgung und angedrohte poenam banni gantz ohnschuldiger
weiß in die eußerste gefahr gesetzet würde, also ersuche er ein wohllöbliches
stätt collegium im namen und von wegen herren bürgermeister und rath zu
Kempten gantz dienstfleißig, sich ihrer auffalle thunliche weiß und weg dahin
fiscalische proceß möchten abgewendt und die herren camerales davon ab
und zu ruhe biß zu außtrag der revision gewiesen werden. Wo solches ehre-
gedachte herren bürgermeister und rath würden widerum
werden sie sich hierzu jederzeit so willig alß schuldig erfinden laßen.
Frankfurt. Er habe, was wegen löblicher statt Kempten proponirt worden,
verstanden und seye darauß, in was für einem elenden zustandt die stätt
begriffen, genugsam zu ersehen; werden dahero auch an ihrem orth wenig
zu thun vermögen. Weiln aber gedachte statt Kempten, daß übrige stätt
etwas dabey praestiren können, dafür halte, könne er seines theils wohl
geschehen laßen, daß ein memorial deßwegen auffgesetzet und denen herren
Kayserlichen
herren camerales selbsten lieber schreiben, seye er auch wohl zufriden. Stelle
doch zum nachdenckhen, ob es nicht beßer were, daß man dieses der statt
Kempten anligen vermittelst des Churmaintzischen directorii in die drey
reichsräth bringen thete?
Eßlingen per Lindau. Es meritire diese bedrangte statt wohl, daß man sich
ihrer anneme. Denn es seye ja die höchste ohnbillichkeit, daß dieselbe wider
vollzogene Kayserliche commission von dem cammergericht in die im
beschehenen vortrag angeregte poenam der 40 000 gulden condemnirt wor-
den und, welches das ärgste, der crafft Kayserlicher commission außge
schaffte auffrührer an berührter summa oder poenfall noch participiren solle.
Was aber für ein medium, solche beyhülff werckhstellig zu machen, zu ergreif-
fen , sehe er schier nicht, were aber gleichwohl der meinung, wie Franckhfort,
daß man an die herren camerales ein schreiben abgehen laßen köndte.
Bremen. Er habe zwar von dieser sachen keinen bericht, verspüre aber aus
gethanem vortrag soviel, daß man, sich gedachter statt Kempten anzu-
nemen , große und billiche ursach habe. Were also der meinung, man solte
sowohl Ihrer Kayserlichen Majestät selbsten alß denen Kayserlichen herren
plenipotentiariis ihre angelegenheit durch ein memorial eröffnen und dahin,
daß von ihnen an die herren camerales geschrieben werde, recommendiren.
Memmingen . Könne sich seines theils, weiln es nur um den modum, wie
man sich der statt Kempten annemen wolle, zu thun, damitt, daß ein
memorial deßwegen auffgesetzet und entweder denen herren Kayserlichen
oder vermittelst Churmaintz an die 3 reichscollegia nomine civitatum
Imperialium recommendiret werde, wohl conformiren.
Herr Director . Er halte den letzteren modum, daß nemblichen offtberühr
ter statt Kempten angelegenheit vor die 3
für den besten; dann wann schon die erbaren frey- und reichsstätt an die
herren camerales schreiben solten, würde dannoch die intention des clagen-
den theils nicht zu erlangen, sondern auff ein solches expediens, welches
nachtruckh habe, zu gedencken sein. Solten Ihre Majestät oder dero gevoll
mächtigten , an sie zu schreiben, ersucht werden, dörfften sie ihnen, weiln sie
Ihrer Majestät inhibitiones wenig achten, nichts vorschreiben laßen wollen.
Were also seines ermeßens am besten, wann der herr Eßlingische ein
memorial auffsetzen thete, welches hernach dem Churmaintzischen direc-
torio dahin, daß es zu der gesambten stände consultation fürderlichst gege-
ben werden möchte, per deputatos bester maßen recommendiret werden
köndte. Ohn seye zwar nicht, daß es bey Churmaintz etwas langsam in
dergleichen sachen pflege herzugehen. Weiln aber 1. Ihrer Kayserlichen
Majestät authoritet, in deme die herren camerales non attento decreto com-
missionis dergleichen wider diese statt tentiren, dabey
nicht weniger 2. der herren fürstlichen zur Kemptischen streitsach deputirter
commissarien respect hierunder periclitire, 3. Churmaintz wegen nicht atten-
dirten decreti revisionis und dann auch 4. gesambte stände des reichs wegen
bestellung des cammergerichts und verhüttung künfftigen verdachts, ob
fovirten und approbirten sie dergleichen enormes modos procedendi,
merckhlich darbey interessirt, alß verhoffe er, dieser vorschlag werde ohne
verfang nicht bleiben und umb erzehlter motiven willen deßto mehr be-
schleunigt werden, es haben auch die stätt, daß daher besorglich entstehende
odium auff sich allein ersitzen zu laßen, desto weniger ursach, weiln sie mit
ihrer einseittigen assistenz nichts außrichten noch die statt Kempten ihre
intention erreichen werde.
Conclusum. Solle der herr Eßlingische das memorial auffsetzen und selbiges
hernach per deputatos dem Churmaintzischen directorio mit behöriger
recommendation insinuiret werden.