Acta Pacis Westphalicae III A 6 : Die Beratungen der Städtekurie Osnabrück: 1645 - 1649 / Günter Buchstab
108. 90. Sitzung des Städterats Osnabrück 1647 Mai 21 9 Uhr
108
Osnabrück 1647 Mai 21 9 Uhr
Strassburg AA 1144 fol. 371–376’ = Druckvorlage; Ulm A 1560 o. F.; vgl. ferner Bremen
2 – X. 8. m.
Veränderung des Artikels über Rechte der Reichsstädte; Herausgabe der Geschütze; Militärsatis
faktion ; Bestellung der Postmeister. Präzedenzstreit mit den Reichsrittern.
Anwesend: Straßburg, Lübeck, Bremen auf der Rheinischen, Nürnberg, Eßlingen [per Lindau],
Rothenburg [per Nürnberg] und Memmingen auf der Schwäbischen Bank.
Lübeck proponirte in abwesenheit des herrn directoris: Man hette bey dem
puncto juris statuum insonderheit dahin zu sehen, daß 1. die loco
‘vel’ substituirte conjunctiva ‘et’ geändert und es simpliciter bey vorigem auff-
satz gelaßen würdte
Um welchen Aufsatz es sich hier handelt, ist nicht genau ersichtlich (vgl. das am 14. April 1647
übergebene schwedische Friedensprojekt Meiern V S. 457 –468 sowie das schwedische Projekt
über die jura statuum ebd. S. 490–493, die ksl. Anmerkungen dazu S. 493–495 sowie einen
Extrakt aus einem ksl. Projekt S. 495).
weren, per privilegium Caesareum etwas zu impetriren und dann longo usu
zu obtiniren. Welches posterius per omissionem voculae
stätten zu mächtigem praejudiz zurück verpleiben wolte, weiln bey denen-
selben vast weniger nicht longo usu alß per privilegia acquiriret. Und es
dahero, wie solches ohne das rechtens, also insonderheit bey disen tractaten
bey der observanz und possessorio de anno 1624 gelaßen, ja causa alias dubia
per observantiam interpretiret worden und alda geheißen, quantum posses-
sum , tantum praescriptum.
2. Den § um ‘adeo’ betreffend, were sehr guth, sonderlich wegen löblicher
statt Regenspurg particular interesse, wann selber köndte erhalten werden.
Wo aber nicht, und daß selbiger statt sonsten genug prospiciret, köndte er es
seines theils bey dem auffsatz wohl bewenden laßen, zumahln selbige con-
tenta eben guther maßen schon enthalten, auch circa passum assecurationis
sich wohl weitter finden werden.
De tormentis bellicis werde 3. derer stätt halben nothwendig zu vigiliren
sein, welche noch der zeit mit frembden völckern besetzet, damit nicht ad
exemplum der frembden cronen auch andere dergleichen behaupten möch
ten .
Man hette auch 4. auff die satisfactionem militiae guthe achtung zu geben
und, was zu verhüttung darunder andreuenden praejudicii für rath zu gebrau-
chen , sich zu bereden. Köndte aber geschehen laßen, daß vorhero mehrerer
bericht davon eingezogen werde.
5. Ratione oneris postarum ut et 6. praecedentiae nobilitatis widerholte er
seine, in utroque hiebevor führende gedancken, und daß das eüserste so weit
darunder zu versuchen alß müglich und mit dergleichen manier zu erhalten,
daß in anderen nicht etwan ein mehreres dadurch verlohren werden möchte.
Regensburg sagt: Was 1. den § um ‘alias vero’ anlange, solle derselbe billich
disjunctive verstanden werden und dabey bewenden. Die clausulam ‘adeo’
aber 2. betreffend, were herrn Salvio mit gelegenheit zu remonstriren,
warumb selbige hienein gerückt worden seye. Und er dabey zu ersuchen,
daß sie nicht außgelaßen, sondern wenigsten contrahirt werden möchte. Was
3. wegen der tormentorum bellicorum erinnert worden, seye wohl in acht zu
nemen und könne er sich gar wohl damit conformiren.
Von der satisfactione militiae könne man 4., weiln keine eigentliche nachricht
vorhanden, was die forderung sein möchte, auch noch zur zeit nicht reden,
sondern müße auff ein andermahl versparet werden.
Soviel 5. die onera postarum concernire, trage zwar der postmeister zu
Regenspurg die onera realia mit anderen bürgern, were aber beßer, wann
man ihne auch ad personalia adstringiren köndte, stelte daneben zum nach-
dencken , ob man dises paß halben bey herrn Vollmarn erinnerung einwen-
den wolle.
Den praecedenzstreit der erbaren frey- und reichsstätt und der reichsritter-
schafft 6. betreffend, erinnere er sich noch, daß hiebevor die außfertigung
zweyer concept in vorschlag gebracht worden seye. Wolle sich aber, was
man itzundt bey der sachen thun wolle, mit denen majoribus gerne verglei-
chen .
Frankfurt. Er habe, was proponirt worden, wohl vernommen; was nun 1.
den § um ‘adeo’ belange, seye er von herrn Salvii Excellenz nicht mala inten-
tione , sondern darumb, weiln er pure explicatorius, außgelaßen worden;
zweiffle aber gantz nicht, wann ihme von demjenigen, was daran gelegen,
remonstration geschehen werde, er gedachten § um wohl wieder hienein
setzen werde. Welches dann am besten per deputatos, nicht aber primario
deßwegen, sondern incidenter, wann ohne das eine deputation an denselben
abgehe, geschehen köndte.
Was 2. der tormentorum halben gedacht worden, seye gewißlich eine hohe
nothdurfft, daß man deretwegen wohl vigilire, damit dem Römischen reich
seine stärcke, derer es durch bereits vorgangene wegnehmung vieler stück
ohne das zimblich beraubt worden, nicht gantz und gar entzogen werden
möge.
Wann 3. punctus satisfactionis militiae vorkommen werde, köndte man alß
dann die nothdurfft bey einem und dem anderen desto beßer beobachten.
Weiln auch die statt Herfort, nach dem ihr geweßter syndicus in ander-
werttige dienst sich eingelaßen
Anton Fürstenau war zum ksl. Lizenteinnehmer ernannt worden (über ihn vgl. unten [ S. 562 Anm. 2 ] ).
ad acta gegeben, zugeschickt habe, bey obschwebenden tractaten ihr votum
zu führen, alß wolle er dasjenige, was er bey obgedachten puncten erinnert,
nomine Herfort
Herr Director interloquirte: Er
dem anderen voto verstanden, daß die herren collegae von dem letzteren
auffsatz in puncto jurium statuum, gravaminum politicorum et commer-
ciorum noch keine nachricht hetten. Dieweil nun derselbe ein zimlich liecht
mittheilen werde, alß verlaße er denselben .
Nürnberg. Es habe der abgelesene auffsatz denen biß daher movirten dubiis
zimliche erleutterung gegeben. Und ob zwar beßer were, daß ein solches
vocabulum, welches auff die possession am nächsten gienge, gebraucht
würdte, seye es doch genugsam eingericht und Gott dafür zu dancken.
Köndte es zwar, weiln löbliche statt Regenspurg dadurch versichert seye,
wohl dabey bewenden laßen, gleichwohl aber auch bey denen herren Schwe-
dischen , wann man ohne das zu ihnen komme, dises pass halber incidenter
nothdürfftige erinnerung eingewendet werden.
2. Tormenta bellica betreffend, seye diser punct deßwegen desto nothwen-
diger zu beobachten und bey beeden theilen erinnerung zu thun, weiln zu
genügen wißend und bekandt, daß das heylige reich vorhin trefflich enervirt
und von allen kräfften kommen seye. Könne auch nicht sehen, warumb die
herren Schwedischen auff abführung des geschützes so hart tringen solten,
besonders, weiln sie ohne das, so viel landt und leuth und anders durch
Gottes segen an sich gebracht haben.
3. Das postwesen anlangend, seye der davon handlende § us also eingericht,
daß noch viel difficulteten sich dabey eraigen können, in dem nemblich nicht
expresse darinnen versehen, daß man in den reichsstätten bürger zu post-
meistern bestellen solle, damit man ihrer desto beßer mächtig sein und sie
bürgschafft zu leisten anhalten könne. Solcher gestalt würdte geschehen, daß
ein benachbarter catholischer stand, seine creaturen einzuschieben und catho-
lische familias denen stätten auffzudringen, sich understehen dörffte. Und
weiln zu Cöln und an anderen orthen jederzeit bürger zu disen officiis
gebraucht worden, die herren churfürsten daßelbe nicht weniger thun und
bey vielen stätten die statuta kein anders zulaßen, alß were solches ob pari-
tatem rationis sowohln bey denen herren Kayserlichen alß Schwedischen
incidenter zu erinnern und umb änderung desto mehr zu bitten, weiln son-
derlich itzundt die beste zeit eines und anderes zu erinnern seye, die raise
nach Münster bevorstehe und das gantze werck zum ende gehe, damit befah-
rendes praejudicium wo möglich in zeitten abgewendet werden möchte.
Wegen des puncti praecedentiae were seines dafürhaltens eine deputation an
die herren Kayserlichen und Schwedischen nochmahlen zu verordnen, denen-
selben die nothdurfft dißfalls zu remonstriren und, daß den erbaren stätten
ihr gebührender orth gegeben werden möchte, inständig zu bitten. Solte
aber dises nicht erhältlich sein, köndte man den von verfertigung zweyer
concept hiebevor ins mittel gebrachten vorschlag interim acceptiren oder
mit einer protestationsclausel sich verwahren.
Letztlich satisfactionem militiae belangend, habe man sich zwar deßwegen
nicht zu übereilen oder zu frühezeitig
auff eingelangten bericht, daß die praetension sehr hoch sein solle, zeitlich zu
vigiliren, damit von denen höheren ständen und sonderlich den churfürst
lichen häusern den stätten diser last nicht allein auff den halß geschoben
werde. Seye zwar sonsten ein schwäres werck, daß man der soldatesque satis-
faction geben solle; wann aber selbige auch schwerlich nachgesehen werden
dörffte, würdte kein stand, wer der auch seye, damit zu verschonen sein,
sondern sein contingent beytragen müßen.
Bremen. Was angeregte erinnerungen anlange, seye auß abgelesenem con-
cept erfreulich zu vernehmen gewesen, daß die herren Schwedischen sich
mit den herren Kayserlichen so weit verglichen haben.
Übrige movirte puncten und zwar 1. exemptionem postarum magistrorum
anreichend, laße sich zwar wohl hören, was deßwegen in abgelesenem auff-
satz disponirt worden; halte aber für nothwendig, dißfalß fernere instanz
darumb zu thun, quia res est non minoris importantiae. Conformire sich
deßwegen umb so viel mehr mit Nürnberg, weiln bey löblicher statt Bremen
ein absonderliches statutum seye, daß zu den postverwaltungen kaine andere
alß verbürgerte persohnen genommen werden sollen.
Was 2. punctum satisfactionis militiae et tormentorum anlange, seyen diese 2
puncten von großer wichtigkeit und, ob man gleich von demjenigen, was
zwischen denen herren Kayserlichen und Schwedischen in vorgeweßten con-
ferenzen darinnen gehandelt worden sein möge, keine aigentliche nachricht
habe, hette man sich jedoch dabey wohl vorzusehen und zu vigiliren. So viel
sonderlich die abforderung der geschütz betreffe, scheine sehr ohnbillich zu
sein, daß die herren Schwedischen über alle bey disen wehrenden kriegs-
zeiten von der soldatesque außgestandene schäden eine so starcke geldt
summam praetendiren und noch darzu das geschütz behalten wollen. Deß
wegen dann auch sonderlich an seitten der erbaren stätt behutsam zu gehen.
Quoad punctum praecedentiae halte er dafür, je weniger man deßelben ge-
dencke , je beßer es seye. Was sonsten den vorschlag mit den 2 exemplarien
betreffe, würdten die stätt der ritterschafft solcher gestalt parem locum mit
einraumen. Were also fürträglicher, wann künfftig eine clausula salvatoria
dem instrumento pacis eingeruckt oder sonsten diser pass dergestalt gefaßt
würdte, daß man darauß wider die erbaren stätt nichts praejudicirliches infe-
riren köndte.
Eßlingen per Lindau sagt: Den abgelesenen § um betreffend seye derselbe
zwar zimlich nervos eingericht, köndte aber auch seines ermeßens nicht
schaden, wann das wörttlein ‘alias’, wie Lübeck erinnert, hienein gebracht
würdte. So viel 2. den § um ‘adeo’ anlange, seye, wie Franckfort erinnert,
behutsam damit zu gehen. Was 3. de tormentis bellicis gedacht, seye wohl in
acht zu nemen, dabey aber zu bedauren, daß selbige dahinden bleiben
sollen. Und weiln nicht allein der statt Wimpffen alle stück weggenommen
worden
Vgl. oben [ S. 47 Anm. 4 ] . Schon bei der Re- und Correlation vom 17. April 1646 hatten sich die
Reichsstädte über die Schleifung der Befestigungsanlagen beschwert ( Meiern II S. 955 ).
man solches bey denen herren Kayserlichen sowohl alß Schwedischen mit
gelegenheit zu underbauen.
4. Die bestellung der postmeister betreffend, seye beschwärlich, daß man
catholische halten solle, die doch nichts anderes, dann alles, was in den
stätten vorgehe, an andere orth berichten. Seye also der sachen damit, daß sie
realibus oneribus underworffen sein sollen, noch nicht geholffen, sondern
dahin zu trachten, wie diser pass in beßeren standt gebracht werden möge.
Punctum praecedentiae betreffend, hielte er davor, weiln man hiebevor so
starck dabey bestanden, man solte noch thun so viel möglich, auff allen fall
aber mehr berürten vorschlag mit außfertigung 2 exemplarien, in deren
einem die stätt vorgesetzt werden müßten, zwar acceptiren, denselben aber
den herren Schwedischen nicht von den stätten, sondern anderen an die
handt geben laßen. Und weiln es allein umb die formalia zu thun, werde man
solches in zeitten der nothdurfft noch zu erinnern haben.
Rothenburg per Nürnberg sagt: Was die bey dem auffsatz in puncto grava-
minum politicorum angeführte erinnerungen anlange, wolle er sich ratione
derselben wegen verfloßener zeit mit dem Lübeckischen voto conformiren,
und daß man bey gedachtem auffsatz nichts weitters noch zur zeit moviren
solte, fürs beste halten. Sonsten seye das meiste an dem puncto prae-
cedentiae gelegen und dahero nicht still zu schweigen, sondern so baldt es
die gelegenheit bey den herren Kayserlichen und Schwedischen, entweder
schrifft- oder mündlich deßwegen einzukommen, geben möchte, selbige
vielmehr in acht zu nemen. Habe in omnem eventum etliche rationes
wegen dises praecedenzstreits mit der ritterschafft zusammengetragen,
welche er, so es beliebig seye, ad dictaturam geben wolte.
Passum tormentorum betreffend, werde zum wenigsten dahin zu trachten
sein, daß es die herren Schwedischen deretwegen nur bey deme, wie sie in
ihrer erstmahls außgestellten proposition anfangs gedacht haben, verpleiben
laßen möchten, sonsten aber stündte das werck noch auff fernerer erkundi-
gung , was nemblich zwischen den herren Kayserlichen und Schwedischen in
disem pass bißher abgeredet und verglichen worden seye.
Wegen der satisfactione militiae habe er auch eüserlich verstanden, daß
denen herren Frantzosen von ihrem in Stockholm habenden residenten
Vermutlich handelt es sich um Pierre Hector Chanut (1600–1662), der von 1645–1649 die frz.
Interessen in Stockholm vertrat; er hatte nicht unerheblichen Einfluß auf Kgin. Christina (frdl.
Hinweis von Dr. G. Lorenz; vgl. APW [ II C 3 S. 3 Anm. 5 ] ).
einer ohnsäglichen summen, die milice zu satisfaciren, bericht geschehen
sein solle. Disem aber seye, wie ihm wolle, habe man desto mehr ursach, in
zeiten zu wachen und deßwegen an allen orthen underbauung zu thun, weiln
bekandt, daß die herren Schwedischen, wann sie einmahl etwas auff das
papier und ans licht gebracht, gar schwärlich davon widerumb zu diver-
tiren und abzubringen sein.
Memmingen sagt: Weiln die zeit fürüber und bey abgelesenen puncten die
vornembsten erinnerungen bereits angeführet worden seyen, alß habe er
weitter nichts zu moniren, sondern wolle sich sowohl des postwesens alß
übriger puncten halben mit Nürnberg conformiren.
Herr Director sagt: Er habe sich, nachdem er den verlesenen neuen auff-
satz de juribus statuum etc. zu gesicht bekommen und ersehen, höchlich
darob erfreuet. Stelle gleichwohl auch dahin, ob und was man weitters dabey
zu erinnern haben möchte? Maßen dann denen jenigen, die einiges interesse
dabey haben, freystehe, bey denen herren Schwedischen deßwegen noch
ferners einzukommen. 2. Restitutionem tormentorum bellicorum betreffend,
seye es freylich ein beschwärliche sach. Lauffe wider die jura militaria. Was
aber die herren Schwedischen dißorts für eine meinung führen, seye auß
ihrem instrumento pacis, darinnen sie der restitution gantz und gar ver
geßen , genugsam abzunemen. Wie nun selbige zu hindertreiben, dabey
werde es große kunst bedörffen. Zumahlen wann dasjenige, was zwischen
beeden parthen deßwegen verglichen sein möchte, für geschloßen gehalten
werden solte, cum pacta dent legem contractui. Und ob ihme zwar wohl
bekandt, daß die stätt am Rhein meistens dabey interessirt seyen, stehe er
jedoch gewaltig an, wie bey der sachen zu gehen und ob man sich an seitten
der erbaren stätt mit diser sach allein beladen oder vielmehr mit den herren
fürstlichen sich darauß bereden und gesambte händ dabey anschlagen wolle?
3. Satisfactionem militiae betreffend, seye die praetensio der 20 millionen sehr
hoch und dahero so viel als möglich zu verhütten, damit der meiste zah-
lungslast hiernächst auff die stätt nicht erwaxe, noch die höhere hiendurch
schlieffen mögen. Were demnach den herren Kayserlichen und Schwedi-
schen mit gelegenheit zu repraesentiren, daß es ein schwär werck seye, wann
aber die stätt deswegen allein solicitiren wolten, würdte es das ansehen
gewinnen, alß wann sie selbsten, daß ihnen der last auffwaxen möchte, davor
hielten und besorgeten.
4. Anreichend den § m von den postmeistern, seye er zimlich wohl einge-
richt . Könne man es aber dahin bringen, daß sie von der bürgerschafft
genommen werden müßen, seye es desto beßer. Es halten gleichwohl etliche
politici dafür, es participiren neben Ihrer Majestät auch die status an diesem
regalo, und das in crafft des reichsabschiedts de anno 1542 §º „Und damit
man auch“ ubi dispositum . Gemeine stände sollen ordnung geben, daß eine
post an gelegene mahlstätt gelegt und underhalten werde. Zu Straßburg seye
der postmeister bürger, trage auch alle bürgerliche beschwärdten, er seye
aber mehr ein posthalter alß postmeister.
Was 5. den praecedenzstreit mit der reichsritterschafft concernire, seye es
eine sach von großer consideration und werde auff fernerem nachdencken
stehen, was dabey zu thun, ob man ratione ordinis in verschiedenen exem-
plarien alterniren oder es amore pacis bey einer protestation laßen wolle?
Indeßen hielte er auch dafür, man solte denen herren Kayserlichen und
Schwedischen, welcher gestalt man dißorts fundirt seye, per deputatos noch-
mahlen remonstriren, vorhandene rationes in ein kurtzes memorial zusam-
mentragen und data occasione beeden theilen einhändigen. Durch verferti-
gung der 2 exemplarien werden nobilitati paria jura eingeraumbt. Wann
nichts verfangen wolte, müßte man sich mit protestation genugsam ver-
wahren und würdte seines ohnvorgreifflichen ermeßens vast das beste sein,
wann eine solche clausula, daß nemlich ordo scripturae et collocatio keinem
theil praejudicirlich sein solle, sondern expresse darwider protestirt worden
seye, dem instrumento pacis eingeruckt würdte, weiln gewiß, daß, je mehr
man diß werck urgire, je größer das praejudicium, so ex repulsa entstündte,
sein werde.
Conclusum. Es sollen angeführte erinnerungen, denen herren Kayserlichen
und Schwedischen mit gelegenheit, wann ohne das eine deputation an die-
selbe vorgehe, hinderbracht und bester maßen recommendirt werden.