Acta Pacis Westphalicae III A 6 : Die Beratungen der Städtekurie Osnabrück: 1645 - 1649 / Günter Buchstab
105. 87. Sitzung des Städterats Osnabrück 1647 April 30 8 Uhr

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105

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87. Sitzung des Städterats


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Osnabrück 1647 April 30 8 Uhr

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Strassburg AA 1144 fol. 361’–365 = Druckvorlage; Ulm A 1560 o. F.; vgl. ferner Bremen
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2 – X. 8. m.; MEA FrA , RK ) Fasc. 17 o. F. ( Conclusum ).

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Verhalten der Reichsstädte bei Beratung mit Kurfürsten und Fürsten über die jura statuum.
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Neutralität der Stadt Dortmund sowie Befreiung von Einquartierungen. Oldenburgischer Weserzoll.

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Anwesend: Straßburg, Frankfurt, Dortmund, Bremen auf der Rheinischen, Regensburg, Nürnberg,
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Eßlingen [per Lindau] und Memmingen auf der Schwäbischen Bank.

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Herr Director referirt: Es habe das Churmaintzische directorium gestriges
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tags andeutten laßen, daß man heutt in beeden reichscollegiis zusammen
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dretten und von denen neulicher zeit per dictaturam communicirten, die jura
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statuum betreffenden puncten reden werde. Weiln nun zu Münster bereits
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darüber deliberirt

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KfR vom 6. Mai 1647 st. n. (APW [ III A 1, 1 S. 772–790 ] ).
und die herren Schwedischen, wie er diesen morgen
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berichtet worden, der stände dißfalls beywohnende gedancken ehist zu ver-
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nehmen , großes verlangen tragen, alß werde dahin stehen, ob man das werck
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materialiter angreiffen und sich darüber resolviren wolle?

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Frankfurt sagt: Er hette bey ersehung der ad dictaturam gebrachten punc-
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ten so viel befunden, daß selbige meistentheils in die jura electorum et prin-
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cipum einlauffen, und demnach dafür gehalten, es werden die herren fürst
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lichen heut schwärlich durchkommen

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FR Osnabrück vom 30. April 1647 ( Meiern IV S. 504–514 ).
, hingegen den stätten bedencklich
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fallen, sich außzulaßen, ehe die herren fürstlichen sich materialiter entschlo
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ßen haben. Und weiln man gesehen, daß es bereits vor diesem picquen und

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anfechtung, sonderlich wegen des voti decisivi, abgegeben, alß habe man
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nicht ursach, mehrere zu erwecken oder sich mit denen chur- und fürstlichen
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weitters abzuwerffen. Zumahlen bekandt, das die chur- und fürstlichen deß
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wegen nicht einig seyen und jene, wann sie regem Romanorum eligirt oder
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capitulationes zwischen dem Römischen kayser und ihnen auffgerichtet, mit
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übrigen ständen niemahlen communicirt haben

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In der Goldenen Bulle wurde die Wahl des Königs durch die Kurfürsten geregelt. Zu den juristischen
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Gefechten um das Mitwirkungsrecht der Reichsstände im 17. und 18. Jh. vgl. E. Pick S. 32ff;
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vor allem seit 1631 wurde die Forderung auf Mitwirkung der Stände erhoben (G. Kleinheyer
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passim).
. Könne man sich also denen
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herren churfürstlichen allein nicht widersetzen, sondern müße der delibera-
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tion solang, biß der herren fürstlichen gedancken bey diesem werck vernom-
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men worden seyen, suspendirt und auffgehoben auffgeschoben werden.

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Regensburg sagt: Es were zwar beßer, daß man von der herren fürstlichen
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meinung dißorths etwas nachricht haben köndte, besonders weil sachen,
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welche die stätt nicht concerniren und dardurch sie nur crabrones irritiren
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würdten, darunter begriffen seyen; weiln man aber zu Münster deßwegen
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schon in allen 3 reichscollegiis deliberirt, alß were er der ohnvorgreifflichen
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meinung, man köndte wenigst von denen puncten, welche die stätt in specie
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berühren, under deßen reden und im in übrigen der herren fürstlichen gedank-
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ken erwartten.

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Dortmund sagt: Weiln er auß vorigen votis, was die materia deliberandi
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seye, und daß selbige meistens die höhere collegia concernire, wie man sich
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auch stättischen theils dabey zu verhalten, wohl verstanden, alß wolle er sich
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auch mit denenselben gerne conformiren.

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Nürnberg sagt: Es seye ihme von demjenigen, was bey gegenwertiger deli-
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beration vorgenommen werden solle, nichts wißlich gewesen, und komme
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ihme der modus procedendi darumb etwas frembd vor, weiln die evangeli-
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schen den schluß in neulichkeit dahin gemacht, daß man sich, ehe die herren
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Schwedischen mit denen herren Kayserlichen weitter progredirt, materia-
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liter nicht außlaßen wolte, und hette man die annoch discrepante puncten
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vorhero ordentlich communiciren sollen. Nachdem man aber keine nach-
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richt davon erlangt, die herren Schwedischen auch von diser deliberation
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nichts wißen, zu deme die vornembste puncten das collegium electorale
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antreffen und also stachelechte sachen und heiß anzugreiffen seyen, alß werde
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man sich nicht zu praecipitiren oder doch auff allen fall allein dasjenige, was
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die stätt in specie angehe, zu tractiren, sonsten aber, weiln es der evangeli-
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schen schluß zuwider, sich in materialibus nicht außzulaßen, sondern wie
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weit die herren Kayserliche und Schwedische in den tractaten mit einander
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kommen, zu erwartten haben.

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Bremen sagt: Er habe seines theils von der materia deliberandi auch nichts
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gewußt, were guth, wann das Churmaintzische directorium bey der ansag

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auch das thema deliberationis jederzeit andeutten ließe, damit man sich
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darzu, bevorab in solchen wichtigen geschäfften, vorhero gefaßt machen
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köndte.

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Formam agendi betreffend repetire er das Nürnbergische votum. Rem ipsam
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aber anlangend, seye schon vor längsten in allen 3 reichscollegiis darüber
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consultirt und in denen reichsbedencken eine gewiße meinung über alle
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dise puncten enthalten. Seyen sachen, welche alle ordines ab infimo ad
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summum concerniren, ob auch gleich facultas eligendi imperatorem denen
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churfürsten allein zustehe, so haben sie doch keine macht, wider die consti-
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tutiones imperii etwas dabey zu thun und vorzunemen, sondern es haben
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auch die stätt ihr starckes interesse dabey und dahero, wann es umb der-
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gleichen puncten zu thun, selbige zu consultiren, eben so wohl ursach.

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Eßlingen per Lindau. Wie Franckfort und Nürnberg.

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Memmingen idibem itidem .

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Herr Director sagt: Er hette zwar auch nicht gewußt, warumb es bey diser
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zusammenkunfft zu thun sein würdte, wann er nicht hette fragen laßen. Seye
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auch dises geschäfft nicht übereilet, weiln man schon vor 8 tagen davon
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deliberiren sollen und längst dictirt gewesen. Wolle ihme zwar, daß mit der
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deliberation noch umb etwas eingehalten und, wie sich die fürstlichen
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bey dem werck guberniren möchten, erwarttet werde, nicht zuwider sein
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laßen, vorab da so widerwerttige relationes einkommen und man nicht
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wißen könne, woran es bey einem und dem anderen theil noch haffte, über
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das auch die herren Kayserlichen und Schwedischen, restirende differentien
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beyzulegen, in vollem werck begriffen und die stättischen viel geschwinder
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alß die fürstlichen durchkommen können. Wüßte aber nicht, warum man
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sich über dise puncten, an denen doch dem erbaren stättcollegio, wie der
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herr Bremische vernünfftig angeführt, eben sowohl alß den höheren gelegen,
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gar nicht vernehmen laßen wolte, und nicht viel mehr, alle dem stättischen
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voto decisivo auß dergleichen absonderungen leichtlich entstehende prae-
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judicia zu verhütten, trachten solte? Zu Münster habe man es nicht allein
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bereits gethan, sondern es seyen der stätt gedancken in derselben voto curiato
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über alle dise differente puncten längst eröffnet. Und beschwären sich die
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herren Kayserlichen zum hefftigsten darob, daß die evangelischen under sich
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selbsten einen solchen schluß, wie von Nürnberg gedacht, gemacht haben,
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da es doch causa communis seye und denen catholischen darinnen nichts
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praejudiciret werden könne; zum fall nun dem stättischen collegio an seinem
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jure suffragii einig praejudiz hierdurch zuwaxen solte, wolte er an seinem
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orth entschuldiget sein.

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Conclusum. Solle die consultatio in etwas differirt und, was die herren fürst
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lichen dabey thun wollen, vorderst erwarttet werden.

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39–40 Conclusum – werden] Die offizielle, Kurmainz übermittelte Lesart des städtischen
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Conclusums lautet dagegen ( MEA FrA , RK ) Fasz. 17). Demnach die stättische herren abge-
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sandten sich in völliger anzahl heutt dato nicht beysamen gefunden, haben anwesende
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die proponirte, der stände jura concernirende schwärwichtige puncta materialiter
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anzugreiffen bedencken getragen, wollen aber, daßelbige zu thun, so bald das colle-
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gium ergäntzt sein wirdt, nicht underlaßen.

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Dortmund proponirt: Weiln löbliche statt Dortmundt ein solcher orth,
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daran nicht viel gelegen, alß habe sie deßwegen vor disem bey Ihrer
3
Kayserlichen Majestät, dem churfürstlichen collegio wie auch denen herren
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Schwedischen und Heßischen umb die neutralitet und verschonung der ein-
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quartirungen angehalten. Seye ihro auch selbige von Ihrer Majestät, inson-
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derheit da die benachbarte orth in gleichen stand gerathen solten, einge-
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williget , von dem churfürstlichen collegio beliebt und von ersthöchst
8
gedachter Ihrer Majestät dero generalveldtmarschall von Hatzfeldt die auß
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führung der guarnison anbevohlen worden. Welcher aber, ohnerachtet man
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zu verschiedenen mahlen bey ihme deßwegen angehalten, nicht parirt und
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also die verwilligte evacuation biß dato underblieben seye. Nun habe zwar die
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statt ihre hoffnung immerdar auff den lieben friden gestellet; nachdeme es sich
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aber damit annoch verziehe und die benachbarte orth sich bereits neutral
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gemacht, alß haben seine herren und oberen für rathsam befunden, ihre vor-
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mahls gepflogene negotiation zu reassumiren und ihr desiderium dem löb
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lichen stättcollegio gebührender maßen vortragen zu laßen. Die generalitet
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seye sonsten zu abführung inhabender guarnison nicht ohngeneigt, beson-
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ders weiln sie ohne das von disem orth nicht viel nutzen habe. Die Kayser-
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lichen , bey denen er sich ebener maßen angemeldet, wolten ihro die
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suchende verschonung und neutralitet auch gerne gönnen; beförchten
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allein, der veldtmarschall werde einen anderen platz für dise völcker haben
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wollen. Warauff er ihnen, daß sie mehr örther hetten, alß sie besetzen könd
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ten , geantworttet, deßen aber ohngeachtet, wolten sich die herren Kayser-
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lichen nicht darein mesliren. Im fall er aber etwas fruchtbarliches bey den
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ständen oder stättischen zu erhalten getraute, möchten sie es ihme wohl
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gönnen. Bite disem nach die herren abgesandten nomine seiner herren und
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oberen, sie möchten denenselben mit einem intercessionschreiben an die
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Kayserliche generalitet so wohl alß an Churcölln mit ehistem, weiln pericu-
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lum in mora seye, behülfflich erscheinen. Wormit er sich, nächst über
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reichung eines memorials, zu gebührendem danck anerbietig gemacht, und
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damit einen abdritt genommen hatt

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Memorialien Dortmunds o. D. an die Stände mit Bitte um Neutralität, an Kurmainz und an die
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Reichsstädte Strassburg AA 1141 fol. 235–237, 239–239’, 241–242. Dortmund berief sich
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auf Beschlüsse des Regensburger Kollegialtages von 1637 und den Reichstag von 1641 (vgl. die all-
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gemeinen Bestimmungen des RTA § 19–28 RA III S. 556f).
.

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Welchem nach der Herr Director gefragt, ob man diesem anbringen also-
33
baldt reden oder das eingeliefferte memorial vorhero ad dictaturam kommen
34
laßen wolle?

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1
Frankfurt sagt: Es seye der statt Dortmundt itzmahliger zustandt ihme gar
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wohl bekandt und verhalte es sich damit also, wie der herr abgesandte ange-
3
bracht , daß nemblich Ihre Kayserliche Majestät die wegen evacuation dersel-
4
ben statt an die generalitet ertheilte bevelch zum öffteren zwar renovirt und
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solenissime confirmirt, selbige aber, theils wegen des veldtmarschall Hatz-
6
feldts abwesenheit, theils anderer ursachen halben, zum effect nicht kommen
7
können. Weiln sich nun ein novum emergens mit der Bayerischen und Cöllni
8
schen neutralitet erzeige, der orth auch nicht tenabel seye, noch eine starcke
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guarnison zu underhalten vermöge, were die abführung derselben desto füg
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licher zu urgiren, besorge allein, wann man gleich an Ihre Churfürstliche
11
Durchlaucht zu Cöln

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Kf. Ferdinand von Wittelsbach (1577–1650) ( ADB VI S. 691–697 ; NDB V S. 90 ; E. Ennen :
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Kurfürst Ferdinand von Köln [1577–1650]. Ein rheinischer Landetfürst zur Zeit des Dreißig
41
jährigen
Krieges. In: AHVN 163 [1961] S. 5–40; J. Foerster ).
, daß sie bey der Kayserlichen generalitet in hoc puncto
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intercedire, ein schreiben abgehen laße, es werde bey derselben von keinem
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effect sein, schreibe man dann an die Kayserliche generalitet selbsten, so
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werde es auch ohne difficulteten nicht abgehen. Wolte ihnen gleichwohl
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gerne willfahrt sehen, wie er dann auch sein votum dahin desto lieber gebe,
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weiln nicht allein die narrata verissima und modus procedendi nicht ohn-
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thunlich , sondern auch merae intercessionales seyen und man sich auff die in
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eingerichtem memoriali begriffene contenta allein zu beziehen habe. Bate
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also, der herr director wolle sich mit auffsetzung der intercessionalien ohnbe
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schwärt beladen laßen. Valeant quantum valere possunt.

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Regensburg. Er seye von diser sach nicht informirt, stelle aber dahin, ob
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man das memorial ad dictaturam bringen und, davon zu reden, biß morgen
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anstehen laßen oder der herr director, das schreiben eventualiter auffzusetzen,
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belieben wolte. Vermeine sonsten, es were deßwegen eine deputation an die
25
herren Kayserlichen zu machen und denenselben der statt Dortmundt an-
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liegen bester maßen zu repraesentiren. Dörffte vielleicht sonsten der stätt
27
intercession von geringem nachdruck sein.

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Bremen sagt: Seye ihme ebenmäßig die beschaffenheit des orths und der
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sachen selbsten nicht bekandt. Trage aber kein bedencken, der statt Dort-
30
mundt mit begehrten intercessionalien an Ihre Churfürstliche Durchlaucht
31
zu Cöln und die Kayserliche generalitet zu gratificiren.

32
Nürnberg. Es seye ihme gleicher gestalt außer deme, was Franckfort refe-
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rirt , nichts davon wißendt. Weiln aber die benachbarte orth in neutralstandt
34
meistentheils gesetzet und periculum in mora seye, were der statt auch nicht
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auß handen zu gehen.

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Eßlingen per Lindau. Ob ihme zwar ratio status der statt Dortmundt eben-
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sowenig kundt, were ihr gleichwohl die evacuation wohl zu gönnen und
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wegen stättischer verwandtnuß dabey zu thun, was man könne.

[p. 504] [scan. 576]


1
Memmingen. Halte auch dafür, daß man der statt Dortmundt, weiln zumah-
2
len periculum in mora, mit gebettenen intercessionalien willfahren köndte.

3
Herr Director sagt: Er möchte zwar seines theils von hertzen wünschen,
4
daß ihnen mit denen intercessionalibus außträglich geholfen werden köndte,
5
wie schwär es aber damit hergehen werde, seye darauß leichtlich abzunemen,
6
daß, wann man gleich an Ihre Churfürstliche Durchlaucht zu Cöln schreibe,
7
die Kayserliche generalitet wegen vorgangener bekandter änderung nichts
8
darauff geben werde. Laße man aber an dise ein schreiben abgehen, werde sie
9
sich mit dem defectu Kayserlicher ordre entschuldigen. Möchte vielleicht das
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werck mit größerem nachdruck geführet werden können, wann begehrte
11
evacuation von gesambten ständen getrieben würdte. Weiln aber der Dort-
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mundische abgesandte vermeine, daß die stätt das meiste dabey zu thun ver
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möchten , laße er es dahin gestelt sein. Man wiße gleichwohl, von was autho-
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ritet die stätt bey der Kayserlichen generalitet seyen. Und stehe zu besorgen,
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wann sich die stätt dißorths allein gebrauchen laßen wolten, daß einer oder
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der anderen die einquartirungslast auff den halß geschoben werden dörffte.
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Demnach aber, der statt zu gratificiren, per majora für guth angesehen wor-
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den , begehre er sich davon nicht zu separiren.

19
Conclusum. Solle der statt Dortmundt mit gebettenen intercessionalien will-
20
fahret und selbige auffgesetzet werden

35
Vgl. Schreiben der in Osnabrück versammelten Reichsstädte an Kurköln vom 1./11. Mai 1647
36
( Strassburg AA 1141 fol. 256–257’) sowie an den ksl. Generalfeldzeugmeister und Ober-
37
kommandanten im Niederrheinisch-Westfälischen Kreis Johann Christoph Frhr. von Sparr ( ebd.
38
fol. 258–259’).
.

21
Hierauff proponirte der Bremische herr abgesandte causam Oldenburgicam
22
und was itzo zu höchstem praejudiz civitatis Bremensis et interessentium
23
gesucht werde. Bate demselben müglichst mit fürbringen zu helffen, auch
24
dero behuff, die in dem diser tagen dominis Caesarianis et Suecis einge-
25
rucktem project bey dem passu de vectigalibus wohlmeinentlich, aber zu
26
großer gefahr propter cavillationem gedeuende clausul (executioni manden-
27
tur salvis, si qui sint, litispendentiis) zu änderen, sich angelegen sein zu
28
laßen. Übergabe daneben exemplaria des gedruckten.

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