Acta Pacis Westphalicae III A 6 : Die Beratungen der Städtekurie Osnabrück: 1645 - 1649 / Günter Buchstab
104. 86. Sitzung des Städterats Osnabrück 1647 April 27 9 Uhr

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86. Sitzung des Städterats


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Osnabrück 1647 April 27 9 Uhr

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Strassburg AA 1144 fol. 356–361 = Druckvorlage; Ulm A 1560 o. F.

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Votum decisivum sowie Re- und Correlationen; Artikel über den Handel: Zölle und Verbrauchs-
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steuern
.

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Anwesend: Straßburg, Lübeck, Frankfurt, Dortmund auf der Rheinischen, Regensburg, Nürn
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berg , Eßlingen [per Lindau], Rothenburg [per Nürnberg] und Memmingen auf der Schwäbischen
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Bank.

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Herr Director proponirt: Demnach gestriges tages der verlaß dahin, daß
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man sich beßer in der sachen ersehen und von diesem importanten puncten
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nochmahln collegialiter reden solte, genommen worden, alß seye diser con-
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vent darumb angestellt und werde, was bey dem werck ferners zu thun, zu
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resolviren stehen.

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Lübeck sagt: Nachdeme die majora gestern dahin gegangen, daß 1. das in
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puncto jurium civitatum auffgesetzte concept denen herren Schwedischen
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recommendirt und ad passum de juribus statuum gebracht, 2. bey dem
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puncto commerciorum in generalitate gebliben und denen herren Schwedi-
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schen gleichergestalt recommendiret, doch aber auch 3., wann soviel zeit
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übrig, diese sach ihrer wichtigkeit nach in reiffere consideration und überle
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gung nochmahln gezogen werden solle, alß habe er gestriges tags herrn Salvii

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Excellenz dises der erbaren stätt conclusum durch seinen scribenten gebüh
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render maßen hinderbringen laßen. Welchen seine excellenz alßo baldten zu
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sich erfordert und gefragt, ob nichts von deme, was auffgesetzet worden, bey
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der hand were, dabey aber auch, daß es schon zu spat were, man sich auch
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selbsten zu lang auffgehalten habe und also keiner weitteren deputation
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bedörffe, vermeldet. Heuttigen morgen habe er bey herrn grav Oxenstirns
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Excellenz deßwegen anmahnung thun und auff begehren das concept also
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baldt abschreiben und insinuiren laßen, mit vermelden, daß man sich stätti
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schen theils in hoc puncto nochmahln underreden und, ob einer oder der
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andere noch etwas dabey zu erinnern haben möchte, vernemen, im übri
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gen aber zu ihrer excellenz belieben stellen thete, wann sie die deputirte
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anhören wolten. Worauff herr Oxenstirn geantworttet, es seye ihm und
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seinem herrn collegae gar lieb, daß sie abschrifft von dem concept bekom-
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men , damit sie sich bey heuttiger conferenz mit den herren Kayserlichen
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derselben bedienen köndten. Der gesuchten audienz halben wollten sie sich,
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so baldt sie von denselben widerumb zuruckkommen, erclären; auff welchen
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fall dasjenige, was dem gestrigen concluso gemäs, noch ferners zu erinneren,
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denen herren Schwedischen per deputatos zu hinderbringen sein werde.
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Nachdeme auch gestriges tags die herren Altenburgischen occasionaliter zu
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ihme kommen und neben anderem auch von dem puncto commerciorum
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geredt, habe er zu ihrem nachdencken gestellet, weiln verschiedene auffsätz
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in berürtem puncto gemacht und baldt dise, baldt jene correctiones dabey
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vorgenommen worden, dem bekandten sprichwort aber nach, viel köch
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solten eine guthe suppen machen, ob nicht beßer were, daß selbiger in genere
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gefaßt und einem jeden sein recht, so starck und schwach auch sein möge,
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gelaßen und vorbehalten würdte. Worauff herr Thumbshirn geantworttet, es
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seye zwar nicht ohne, daß bey diesem puncto commerciorum viel contrarie-
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teten vorkommen, die stätt aber hetten selbsten ursach darzu gegeben, in
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deme sie den fürstlichen eingriff thun wollen, allermaßen solches von der
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statt Bremen geschehen; hetten also jene widerumb gesucht, was die stätt
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innovirt haben möchten. Würdte aber der sachen, wann man in generalitate
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verpleiben wolte, am vorständigsten sein und zu sonsten befahrender aemu-
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lation desto weniger anlaß gegeben werden. Hielte also an seinem orth
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dafür, wann ein mehrers nicht zu erhalten stünde, es köndte bey gedachter
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generalitet verpleiben. Was die abstellung der hin und wider neu auffge-
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richten zöll anlange, habe dises gesuch denen fürstlichen, in der stätt jura zu
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greiffen, den weg gebaut gebant , welche ihre intention dißorths erreicht. Wann nun
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die stätt dergleichen thun und ihr recht außführen köndten, were es zwar
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guth, wo nicht und die majora ein anders geben solten, müßte es bey der
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generalitet sein verpleibens, er aber im übrigen gestrige erinnerung erinnerungen widerho-
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let haben.

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Regensburg sagt: Er habe sich für erstattete communication freundlichst zu
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bedancken. Halte aber bey der sachen selbsten dafür, es werde, ob bey den

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herren Schwedischen res adhuc integra, zu erwartten und dafern dem also
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were, alß dann bey dem jüngsthin ad dictaturam gebrachten §º de juribus
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civitatum die verba „hactenus possessa etc“ außzulaßen sein.

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Punctum commerciorum anlangend, seye nicht ohn, daß alle weitläuffig
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keiten dabey verhüttet werden sollen, allein müße auch dasjenige, was man
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praecaviren wolle, specificiret werden. Könne ohnverhalten nicht laßen, daß
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es mit auffbringung neuer und erhöhung alter zöll auff der Donau auch dahin
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kommen, daß nicht allein der churfürst in Bayern, sondern auch der bischoff
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zu Augspurg und herzog von Neuburg theils neue zöll angerichtet, theils die
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alten dupliret haben. Und weiln gantz keine inhibition darwider helffen
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wolle, hielte er dafür, man solte eine clausulam aller ströme wegen in den
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passum de juribus civitatum hinein setzen. Würdte vielleicht niemanden niemand hin-
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dern oder praejudiciren. Solte es aber dem gemeinen wesen schädlich sein,
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könne er sich, daß es in generalitate verpleibe, mit denen majoribus wohl
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vergleichen.

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Frankfurt sagt: Er hielte zwar für thunsam, daß dasjenige, so wegen des
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voti decisivi und der re- et correlationen halber eingerückt worden, ad comi-
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tia remittiret würdte, laße es aber gleichwohl dahin gestellt sein. Commercia
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betreffend seye er mit dem einig, daß man in generalitate verbleiben solle,
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bevorab, weiln die fäll ohngleich und also leicht geschehen köndte, daß,
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indem man einer statt zu helffen vermeinte, der anderen dardurch praejudi-
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ciret würdte.

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Was den § m de vectigalibus anlange, seye zwar die höchste nothdurfft dabey
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zu vigiliren; die herren fürstlichen aber werden denen erbaren stätten, wann
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sie ihnen die zöll streittig machen, hingegen auch die consumptibilia dispu-
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tiren wollen, wie die exempel mit Oldenburg contra die statt Bremen und
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Glückstatt contra Hamburg an tag geben

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Den Weserzoll hatte Gf. Anton Günter von Oldenburg (1583–1667) 1612 vom Kaiser als Lohn
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für treue Dienste erhalten und 1619 auch die Zustimmung der Kurfürsten erlangt. Der Kaiser war
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bereit, der Intervention der Stadt Bremen gegen diesen Zoll gegen Zahlung von 250 000 Reichstalern
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stattzugeben, doch dazu konnte sich Bremen nicht verstehen (G. Bessel S. 210f; K. H. Schwebel
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S. 148ff; Meiern II S. 799ff; G. Buchstab S. 153f). – Glückstadt, anfangs des 17. Jhs. von
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Christian IV. von Dänemark (1577–1648) als Konkurrenz zu Hamburg gegründet, sollte von
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Ferdinand III. als Gegenleistung für ein ksl.-dänisches Bündnis Zollrecht erhalten (vgl. G. Lorenz
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S. 37, 39, 170; zum Kampf Hamburgs gegen den Zoll H.-D. Loose S. 37ff).
, da doch die consumtionsgeldter
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daß mittel seyen, die zinß daraus zu bezahlen und die auff dem halß habende
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guarnisonen zu erhalten, hielte aber für guth, daß man es biß nach dem paci-
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ficationstag damit anstehen laßen und auff nächstkünfftigen reichstag, bey
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welchem ohne daß alle exorbitantien corrigiret werden müßen, versparen
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solte, werde an confusionen nicht ermangeln. Stellts also dahin, ob man der
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abstellung der neuen zöll, quia res altioris indaginis, bey dem concept
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gedencken wolle. Conformire sich aber auff allen fall mit denen majoribus.

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Nürnberg sagt: So viel praeliminariter die re- et correlationes und der
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erbaren stätt votum decisivum betreffe, könne er ihme die gedancken leicht-

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lich machen, daß es zwar bey jenen disputat abgeben werde. Weiln aber bey
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dem andern den stätten lis offtermahlen moviret worden, alß were itzundt,
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zumahlen man stättischen theils die herren Schwedische und evangelische
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fürstliche zur assistenz habe und damit der herren churfürsten intendirende
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oligarchia underschlagen werden möchte, solches zu suchen das rechte
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tempo, wolle es nicht gehen oder könne es nicht sein, müße man es auff
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nächste reichszusammenkunfft versparen. Im übrigen laße ers bey denen
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ingredientien de juribus statuum verpleiben.

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Den passum de commerciis betreffend, seye er auch der opinion, alle particu-
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lariteten desto mehrer, weiln sie nichts anderes, dann aemulationes causiren,
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zu vermeiden, jedoch aber denselben punctum also einzurichten, damit die
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commercia nicht über einen hauffen geworffen werden; ratione vectigalium
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halte er auch für nöthig, dahin zu trachten, wie die bey diesem kriegswesen
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hincinde neu auffgerichtete zöll abgestellet und die negotiirende leuthe gewiße
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wege zu gebrauchen, ferners nicht gezwungen, sondern dergleichen praeju-
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dicirliche attentata inskünfftig verhüttet werden möchten. Er laße zwar an
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seinen orth gestelt sein, daß die herren Schwedischen, weiln ihr interesse
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privatum dabey versire, nicht gern daran kommen werden, man köndte
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ihnen aber gleichwohl, daß sie disen pass de vectigalibus in punctum satis-
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factionis bringen möchten, an hand geben und repraesentiren, daß, weiln es
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schon geschehen und ohne das etliche stätt privilegiret seyen, daß auff etliche
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meil umb dieselbe her keine neue zöll auffgerichtet werden sollen, sie denen-
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selben desto leichter gratificiren köndten, werde ihnen sonsten selbsten hin-
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derlich sein und dasjenige, was man alhier übersehen, bey künfftigen comitiis
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nicht corrigiret werden können, sondern man werde sich alß dann bey dem
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werck auff dise pacificationstractaten alß legem fundamentalem beziehen.

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Consumptibilia betreffend gehen selbige die bürger und underthanen in den
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Stätten an. Die herren fürstlichen gebrauchen sich zwar auch dergleichen
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mittel, die stätt aber seyen in specie dahin privilegirt und die sach an ihr selb-
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sten species collectae. Möge man es also tentiren und in den articul de com-
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merciis hineinsetzen. Wann aber das fridenswerck in das geringste stecken
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dadurch gerathen solte, begehre er sich lieber mit denen, die, daß gedachte
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consumptibilia außzulaßen seyen, für guth ansehen, zu conformiren.

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Dortmund. Danckt dem herrn Lübeckischen für die mit denen herren
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Schwedischen in der stätt angelegenheiten gepflogene communication und
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conformirt sich wegen der beeden puncten de juribus statuum et commer-
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ciorum mit vorhergehenden vernünfftigen votis. Die telonia anreichend laße
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er zwar dahin gestellt sein, daß derselben in generalitate gedacht werde, seye
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aber gleichwohl auch hochnöthig, selbige umb etwas zu particularisiren, zu-
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mahln gewiß, daß es umb dasjenige, was man bey disen tractaten, welche pro
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lege fundamentali hiernächst werden allegiret werden, ohnangeregt hien-
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streichen laße, ein für allemahl gethan sein werde. Sonsten wolle er sich mit
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vorgehenden votis gerne verglichen haben.

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1
Eßlingen per Lindau sagt: Er halte ohnmaßgeblich dafür, man solte wegen
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des voti decisivi und der reichsdeputationen bey denen herren Schwedischen
3
nochmahlen einen versuch thun und ihnen das werck de meliori recommen-
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diren . Punctum commerciorum betreffend könne es bey der generalitet
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darumb, damit alle mit denen herren fürstlichen deßwegen zu befahren
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stehende streit verhüttet werden möchten, desto mehr verbleiben. Was aber
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die zöll angehe, hielte er, es were eine distinction under den zöllen, welche
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nicht legitimo modo auffkommen und die consensu imperatoris, electorum
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und der interessenten selbsten angerichtet worden seindt, zu machen, welche
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letztere, weiln sich niemandt darüber zu beschwären und die interessenten
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selbsten darein verwilligt haben, gar wohl verpleiben können.

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Rothenburg per Nürnberg sagt: Weiln ratione voti decisivi so wohl alß der
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re- et correlationum halber die nothdurfft bereits vor disem angebracht und
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auch itzo erinnert worden seye, hette man es dabey bewenden zu laßen, der
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herren Kayserlichen resolutiones darüber zu erwartten und denen herren
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Schwedischen noch ferner bestes vleißes zu recommendiren. Dises letztere
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aber auff einen reichstag zu stellen, seye nicht allein zu spät, sondern auch,
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weiln der stylus contrarius in comitiis observiret werde, gantz umbsonst und
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vergebens. Zu deme, wann man sonsten den stätten das votum decisivum
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gönnen wolle, könne ihnen ihr dißorths zustehendes recht nicht difficultirt
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werden, zumahln da denenselben in anderen geringeren fällen willfahret
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worden. Was den punctum commerciorum und in specie die zöll anlange,
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wiße man sich zweiffelsfrey annoch zu erinnern, daß der erbaren stätt gut-
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achten bereits vor 2 jahren auff abstellung der neu eingeführten zöll gegan-
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gen und gerichtet, der deßwegen gemachte auffsatz auch von denen herren
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Schwedischen nochmahls placitirt, vor denen herren fürstlichen nicht
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widersprochen, ja von denen herren Kayserlichen selbsten für genehm ge-
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halten worden seye. Dahero habe man sich auch über itzmahlige vorgenom-
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mene änder- und außlaßung dises passes darumb, weiln die herren Schwedi-
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schen deßelben nicht allein in ihrer ersten proposition gedacht, sondern auch
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die abstellung der neuen zöll hernachmahls zum öffteren versprochen haben,
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desto mehr zu verwundern und, wenn es also geändert bleiben solte, desto
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größeres praejudicium dabey zu gewartten. Und könne er an seinem orth
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auch nicht sehen, wie solchen praejudiciis inskünfftig begegnet werden
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möge, sondern besorge viel mehr, daß denselben die thür geöffnet und man
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mit der erinnerung post festum einkommen werde. Allein seye auch gewiß
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und wolle das argumentum alß dann auch dißorths geldten, das, was man
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alhier nicht erhalten werde, an anderen orthen noch weniger geschehen
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dörffte.

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Consumptibilia betreffend seyen selbige nicht zu hinderschlagung der com-
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mercien angesehen und zwischen disen und den zöllen plane diversa ratio.
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Stünde also seines ohnvorgreifflichen ermeßens bey den herren Schwedi-
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schen ein versuch zu thun, daß die neulich höchstbeschwärlich angestellte

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zöll abgeschafft werden möchten, worbey man auch dasjenige, was der herr
2
Lindauische de vectigalibus noviter et de facto introductis vel auctis wohl
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erinnert, deßwegen, weiln der stätt interesse principaliter dabey versire, in
4
guthe obacht zu nemen und, damit es bey gedachten herren Schwedischen
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desto weniger ohnglimpff bringe, mit guther manier und zwar dergestalt
6
anzubringen hette, man begehrte denen höheren ständen durch dises peti-
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tum gantz und gar nicht einzugreiffen, sondern suchte allein die denen stätten
8
rechtmäßig zustehende jura bestmöglichst zu conserviren und zu verhütten,
9
daß durch dergleichen hochschädliche neuerungen die reichsconstitutiones
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nicht gar über einen hauffen geworffen und also thür und thor zu allerhand
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excessen gleichsam eröffnet werden möchte.

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Ratione consumptibilium aber, solte man umb der herren Schwedischen
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meinung bitten und ihnen zugleich, was es für eine beschaffenheit mit denen-
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selben habe, remonstriren, daß sie nemblich nicht zu beschwärung der com-
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mercien , sondern zur conservation der bürgerschafft angesehen und species
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collectae seyen, welche auch die fürsten gebrauchen. Seye es aber nicht
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erhältlich, müßte man es dahin gesteht sein laßen; wolte die herren Lübecki
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schen und Regenspurgischen abgesandten, daß sie dises geschäfft, denen
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herren Schwedischen und Kayserlichen zu hinderbringen und de meliori zu
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recommendiren, ihnen belieben laßen wolten, dienstlichst ersucht und gebetten
21
haben.

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Memmingen. Er wolle sich auch von denen sowohl gestrigs alß heuttigen
23
tages bey diesem werck vernünfftig gefallenen votis gantz nicht separiren,
24
sondern gerne damit conformiren, in specie aber auff das Eßlingische und
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Rothenburgische votum sich hiemit referiren und beziehen.

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Herr Director sagt: Was 1. den de juribus civitatum gemachten auffsatz
27
betreffe, befinde er, daß er mit vormahligem gesuch quoad substantiam
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concordire. So viel aber 2. formalia belange, köndten die wortt „ conserven-
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tur et restituantur“, damit es nicht das ansehen einer confusion habe, wohl
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verkehrt und anderst eingerichtet werden. 3. Ordinem betreffend hielte er
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davor, wie gestern, es were dasjenige, was post votum decisivum gesetzet,
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ad punctum restitutionis darumb zu bringen, weiln derselbe nicht allein pro-
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pria sedes seye, sondern auch an selbigem orth die stätt denen fürstlichen
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und grävlichen immediate nachgesetzet und also ordo statuum nicht under-
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brochen worden. In mehrerer betrachtung, daß diser § us indefinite und also
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abgefaßt, daß er sich hernächst hiernächst auch auff die mediatas civitates accommodi-
37
ren laßen könne, welche aber mit dem voto decisivo nichts zu thun haben.
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Köndte also den hanseestätten, wann dieser § us an besagtem orth transferirt
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würdte, nicht weniger alß den anderen immediatis zustatten kommen.

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Was 4. den § um de commerciis concernire, habe er nichts sonderlichs dabey
41
zu erinnern, außer, daß etliche wortt in demselben übergangen worden,
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welche nicht wohl außgelaßen werden köndten. Im übrigen, quoad vecti-
43
galia , halte er gäntzlich dafür, die stätt hetten diß orths von demjenigen, was

[p. 499] [scan. 571]


1
die herren Kayserlichen selbsten gesetzet, desto weniger abzuweichen, zu-
2
mahl weiln sie darbey annoch bestehen und die herren Schwedischen das-
3
jenige , was sie bereits vor disem versprochen und eingewilliget haben, salva
4
reputatione nicht hinderziehen können. Weren also denenselben die ur-
5
sachen dises gesuchs bester maßen zu remonstriren und, wann res noch inte-
6
gra , diser pass noch ferners zu urgiren und zu seiner richtigkeit zu bringen.
7
Das gantze werck werde auff der conferenz mit denen herren Kayserlichen
8
und Schwedischen, denen daßelbe angelegenlich zu recommendiren, be-
9
ruhen .

10
Conclusum. Solte Solle bey den herren Kayserlichen und Schwedischen obange-
11
zogener puncten halben nothdurfftige underredung und recommendation
12
eingewendet werden.

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