Acta Pacis Westphalicae III A 6 : Die Beratungen der Städtekurie Osnabrück: 1645 - 1649 / Günter Buchstab
103. 85. Sitzung des Städterats Osnabrück 1647 April 26 9 Uhr

20
103

21

85. Sitzung des Städterats


22
Osnabrück 1647 April 26 9 Uhr

23
Strassburg AA 1144 fol. 350’–355’ = Druckvorlage; Ulm A 1560 o. F.

24
Votum decisivum der Reichsstädte: Handhabung der Re- und Correlationen auf Reichs- und Depu-
25
tationstagen
; schwedischer Vorschlag zur Regelung des Artikels über den Handel.

26
Anwesend: Straßburg, Lübeck, Frankfurt, Dortmund auf der Rheinischen, Regensburg, Nürnberg,
27
Eßlingen [per Lindau], Rothenburg [per Nürnberg] und Memmingen auf der Schwäbischen Bank.

28
Herr Director referirt: Er habe sich dem am verwichenen freytag dißorths
29
genommenen verlaß gemäs mit Herrn Salvii Excellenz wegen der erbaren
30
stätt voti decisivi auß den auffgesetzten rationibus der nothdurfft nach be-
31
sprechet , das werck bester maßen recommendirt und, daß sie ihro beyge-
32
brachte rationes wohl belieben laßen, vermercket. Maßen sie auch communi-
33
cation davon begehret hetten. Und weiln er, daß der herr Lübeckische etwas
34
anzubringen habe, verstanden, alß seye diese zusammenkunfft fürnemblich
35
darumb angestellet worden, werde also, sich vernemen zu laßen, zu seinem
36
belieben stehen.

[p. 488] [scan. 560]


1
Lübeck berichtet, daß, nachdem er diser tagen bey herrn grav Oxenstirns
2
und herrn Salvii Excellenzen wegen einiger geschäfft audienz gehabt, jener
3
ihme angezeigt, daß der punctus commerciorum in eventum verglichen seye,
4
gestalten auch das concept, so herr grav Oxenstirn ihme vorgelesen, auß
5
weise . Dieweiln er nun zu wißen begehrt, was der erbaren stätt gedancken
6
dabey sein möchten, ob sie damit einig oder einige differentien sich dabey er-
7
zeigeten , alß habe er sich darüber alß einer sach, welche das gantze stätt
8
collegium betreffe, außzulaßen bedencken getragen, sondern es ad referen-
9
dum angenommen. Werde also die frag darauff bestehen: 1. Ob die wortt,
10
welche de juribus civitatum reden, nicht beßer an den orth, allwo de juribus
11
statuum ohne das gehandelt werde, alß ad punctum commerciorum zu trans-
12
feriren ? 2. Ob nicht das concept in puncto commerciorum kürtzer zu faßen
13
und dasjenige, was etwa scrupulos abgeben dörffte, außzulaßen, oder bey
14
den Schwedischen etwas correctionen zu gebrauchen? Bey dem ersten
15
könne er, daß die de juribus statuum redende wortt bey dem puncto com-
16
merciorum außgelaßen und ad passum de juribus statuum transferirt wer-
17
den , wohl geschehen laßen. Wegen des andern verlaße er zwey von ihme
18
auffgesetzte formularia und stelte zum nachdencken, ob dieselben denen
19
herren Schwedischen einzulieffern oder was dabey zu erinnern sein möchte?
20
Hielte an seinem orth dafür, weiln die herren fürstlichen allezeit contradic-
21
tiones dabey movirt und also ohnmöglich fallen werde, die wegen der com-
22
mercien eingerißene inconvenientien bey denenselben abzuschaffen, man
23
solte alle § os , die bey denen herren fürstlichen ohnglimpff erwecken dörfften,
24
außlaßen und bey dem §º de juribus statuum auff die moderna jura und itzige
25
possession sich fundiren, in puncto commerciorum aber in generalite ver-
26
pleiben . Und weiln periculum in mora stelle er zu der übrigen herren abge-
27
sandten belieben, was sie dabey erinnern wolten. Er hielte den letzteren,
28
weiln ihn herr Salvius schon approbirt, für den besten. Wolle, was ihme
29
committirt worden, denen herren Schwedischen fideliter hinderbringen. Es
30
würdte aber vielleicht nicht ohndienlich sein, wann man an die herren Kay-
31
serliche und Schwedische plenipotentiarios eine deputation machen und
32
auch noch übrige bey dem instrumento pacis sich befindende differente
33
puncten zugleich recommendiren wolte. Sonderlich, was die abführung der
34
geschütz anlange, treffe nicht allein viel millionen goldts an, sondern es
35
dörfften auch die herren Kayserliche, wann die herren Schwedische darauff
36
bestehen wolten, dergleichen thun, hingegen aber die stätt ihrer defension-
37
mittel gantz und gar beraubet werden. Die herren Kayserlichen wollen zwar
38
in disem pass weitter nichts, alß so fern die Schwedische in einem oder
39
anderem orth etwas von den stücken gebracht, zugeben, weiln nicht alle ihre
40
feinde gewesen, zu denen sie kommen. Die herren Schwedischen aber haben
41
es in bedencken genommen.

42
Regensburg sagt: Was vorderist die wegen der erbaren stätt voti decisivi
43
gethane relation betreffe, halte er dafür, man werde dabey darumb weitter

[p. 489] [scan. 561]


1
nichts zu moviren haben, weiln die herren Kayserlichen und Churmaintzi-
2
schen , wie er von ihnen verstanden, keine fernere contradiction zu machen
3
begehren, köndte es also bey dem concept verbleiben und das übrige biß zu
4
öffentlicher contradiction verschoben werden. 2. Lauffe wegen der deputa
5
tiontäg ein error mit under; und köndte dahero, weiln den stätten auff depu-
6
tationtagen nie kein controversia gemacht, wohl außgelaßen werden

40
Seit 1564 bestand die Reichsdeputation aus zwei Kollegien, aus den Kurfürsten mit Ausnahme
41
Böhmens sowie aus sechs Reichsfürsten, Prälaten und Grafen sowie zwei Städten (Köln und Nürn
42
berg ). 1570 wurde das zweite Kollegium um vier Mitglieder erweitert (vgl. F. Schubert S. 74f,
43
253–256).
.

7
Was 3. den § um de juribus civitatum, darzu er anlaß gegeben, betreffe, habe
8
zwar der herr Straßburgische auff sein begehren etwas auffgesetzt und denen
9
herren Schwedischen übergeben, weiln er aber finde, daß der Lübeckische
10
auffsatz solche ebenmäßig in sich halte, alß conformire er sich mit denselben
11
allerdings, und daß dieser § us initialis ad statuum gesetzet werde.

12
Punctum commerciorum 4. betreffend wolte er nicht verhalten, daß man
13
sonderlich bey den höheren ständen viel daran desiderire, zumahlen die
14
sachen dahin kommen, daß verschiedene stätte, wann sie sich mit einem
15
höheren standt in streit eingelaßen, baldt hernach umb ihre possession ge-
16
sprungen . Wann es bey dem Schwedischen auffsatz verbleiben solte, müßte
17
selbiger, wie bey dem 16. art. in puncto gravaminum geschehen, erleuttert
18
werden. Wolle man aber in generalibus verpleiben, könne er sich auch dar-
19
mit gar wohl vergleichen.

20
Consumptibilia anreichend, treffen selbige die stätt, welche guarnisonen
21
haben, an. Hielte am besten zu sein, wann die verleßene puncten, so fern
22
anderst so viel zeit übrig, vorher, ehe man sich bey den herren Schwedischen
23
anmelde, ad dictaturam gegeben würdten. Wegen der deputation wolte er
24
sich 5. mit den majoribus, daß solche vorgehen und, wer zu deputiren, her-
25
nach davon geredt werden solle, ebenermaßen gerne conformiren.

26
Frankfurt sagt dem herrn directori danck für abgelegte relation und con-
27
formirt sich 1. wegen des voti decisivi mit des herrn Regenspurgischen ver
28
nünfftig angeführten erinnerungen, in deme, daß man keinen schlaffenden
29
hundt wecken, noch weitter was moviren, sondern es zu offentlicher contra-
30
diction ankommen laßen solle; bevorab weiln man gesehen, daß, wann die
31
erbaren stätt etwas moviret, die höheren die sach allererst zweiffelhafftig
32
gemacht haben; so seyen auch verschiedene praejudicia pro civitatibus vor-
33
handen und haben sich die herren fürstliche, die stätt bey ihrem voto deci-
34
sivo zu mainteniren, zum öffteren erbotten.

35
Was 2. der bey deputationtägen bißher observirten ordnung halber angeregt
36
worden, halte er auch dafür, es werde solches zu moviren darumb vergebens
37
sein, weiln nicht allein die fürstliche ihr interesse dabey haben, sondern auch
38
die churfürsten es nicht geschehen laßen werden, daß man in re- et correla-
39
tionibus simultanee zusammen drette, were wohl von nöthen und also die

[p. 490] [scan. 562]


1
wortt auff dise weise, „quod in actibus re- et correlationum civitates simul,
2
cum principibus vocentur“, zu setzen. Dann obwohln die erbaren stätt jeder-
3
zeit auch darzu erfordert werden, geschehe es doch nicht simultanee, son-
4
dern alß dann erst, wann die chur- und fürstliche sich miteinander unter-
5
redet und einer meinung verglichen haben.

6
Punctum commerciorum 3. betreffend seye er auch der meinung, man solle
7
nicht ad particularia gehen, weiln sie nicht allein mehr schädlich alß vorträg
8
lich , sondern auch die fäll gar ohngleich seyen. Und in dem man einer statt
9
zu helffen vermeine, der anderen hingegen leichtlich praejudiciren könne.
10
Laße im übrigen dahin gestelt sein und conformire sich mit Lübeck, ob der
11
§ us de portubus [!] außzulaßen oder die clausula salvo jure cujusvis zu
12
addiren sein wolle. Was den § m de vectigalibus anlange, stehe dahin, ob die
13
erbaren stätt eben solches erheben werden und ob man nicht mehr zu besor-
14
gen habe, daß das commune negotium pacis dadurch gehindert werden und
15
man dißorths mit den churfürstlichen nur in disputat gerathen dörffte.

16
Der passus de consumptibilibus were auch außzulaßen, weiln die stätt, deren
17
viel in großem schuldenlast stecken, wann ihnen diese consumptionsmittel
18
genommen werden solten, nimmermehr darauß kommen köndten. Seye son-
19
sten ein guther theil in der Kayserlichen capitulation begriffen und könne
20
man zwar in generalitate verbleiben. Stelte aber zum nachdencken, ob nicht
21
des abusus bullae Brabantinae zu gedencken nöthig sein werde. Dann er
22
nicht bergen wolle, daß die kauffmansgüther zu Speyer noch nicht relaxirt
23
worden seyen; dahero expresse zu caviren stünde, daß alle Millendonckische
24
arresta, itzige und künfftige cassirt werden möchten. Wegen der dictatur
25
wolle er sich auch, wann es so lang verzug leide, gern conformiren.

26
Nürnberg. Danckte dem herrn directori sowohl für die wegen des bey herrn
27
Salvio gethanen ansprechens übernommene mühewaltung alß erstattete
28
relation; und vereinigte sich mit vorgehenden vernünfftigen votis so weitt,
29
daß man wegen des voti decisivi noch zur zeit ultro nichts moviren solle, in
30
ansehung derselbe pass in dem instrumento pacis jederzeit stehen bliben
31
und die herren Kayserlichen selbsten ihn auch darinnen gelaßen haben.

32
Was 2. die conjunctionem collegiorum in actibus re- et correlationum auff
33
deputation- und anderen tägen anlange, seye es res magni momenti und der
34
mühe wohl werth zu bedencken. Sonsten werde vis voti decisivi enervirt.
35
Stelle aber dahin, ob man es einrücken wolte? 3. Das interesse civitatum
36
betreffend seye er auch einig, daß man daßelbe ad locum istum, ubi de
37
juribus statuum alias agitur, bringe. 4. Mit dem Schwedischen auffsatz in
38
punctum puncto commerciorum könne er sich darumb, weiln viel schädliche päss
39
darinnen, nicht vereinigen, sondern vielmehr damit, daß die particularia
40
außgelaßen werden sollen. Wolle sich aber auff allen fall in seiner instruction
41
ersehen. Im übrigen und 5. vergleiche er sich ratione deputationis an die
42
herren Schwedische, und daß man denenselben das werck bester maßen
43
recommendiren solle, mit vorgehenden votis.

[p. 491] [scan. 563]


1
Dortmund sagt dem herr directori wegen abgelegter relation ebenmäßigen ebenmäßig
2
hohen danck und halt dafür, man habe gar behutsam bey disem, das stätti
3
sche votum decisivum concernirenden werck zu gehen und daßelbe nicht
4
selbsten dubios zu machen, weiln underschiedliche praejudicia vorhanden,
5
daß die erbaren stätt bißweilen die majora gemacht haben und obgeschwebte
6
differentien auffgehoben haben. In übrigen sachen conformire er sich mit
7
denen majoribus.

8
Eßlingen per Lindau sagt: Er habe zwar die relationem und propositionem
9
nicht gehört, weiln er aber auß vorstimmenden votis so viel verstehe, daß es
10
umb das votum decisivum der erbaren stätt zu thun seye und für rathsam
11
befunden werde, deßwegen noch zur zeit innen zu halten und nicht zu movi-
12
ren , wolle er sich gerne damit conformiren.

13
Was 2. den punctum commerciorum anlange, seye underdeßen, daß die
14
herren fürstliche die stätt contracarriren, schwär zu vernehmen und dahero
15
nöthig, bey den herren Schwedischen deßwegen nothdürfftige underbauung
16
zu thun; sonsten aber, damit man mit den herren fürstlichen sich nicht
17
weitter vertieffe und ohnverworren bleibe, bey der generalitet zu bestehen.
18
Den § um de vectigalibus betreffend köndte derselbe zwar verpleiben, weiln
19
aber die wortt „quae belli occasione irrepserunt“ gar ambigua seyen, hette
20
man seines ohnvorgreifflichen ermeßens die herren Schwedische, daß sie bey
21
erst berürtem §º diese distinction, welche under denjenigen zöllen, die
22
ohne consens und zuthun Ihrer Kayserlichen Majestät und der churfürsten
23
und welche mit derenselben guthem wißen und belieben angerichtet oder
24
erhöhet worden seindt

41
Seit der Wahlkapitulation Karls V. ( Artikel 18 ) kontrollierten Kaiser und Kurfürsten gemein-
42
sam
das Zollwesen (F. Blaich S. 194ff; J. Falke : Geschichte des deutschen Zollwesens [ 1869 ],
43
S. 148 ).
, wohl beobachten möchten, zu ersuchen und zu
25
bitten. Im übrigen conformire er sich mit vorgehenden vernünfftig abgeleg-
26
ten votis.

27
Rothenburg per Nürnberg. Praemissa gratiarum actione so wohl für des
28
herrn directoris alß des herrn Lübeckischen erstattete relationes desjenigen,
29
was sie bey den königlichen Schwedischen herren plenipotentiariis verrich-
30
tet haben; halt 1., soviel das votum decisivum betreffe, dafür, man solle sich
31
deßwegen noch zur zeit in kein disputat einlaßen, sondern die bereits einge-
32
willigte wortt, quod scilicet ipsis absque controversia competat votum deci-
33
sivum , behalten.

34
Was 2. die re- et correlationes anlange, gehöre die frag, ob man deßwegen
35
bey den herrn Schwedischen oder Kayserlichen etwas gedencken wolle,
36
nicht hieher, sondern werde dahin zu sehen sein, daß die herren churfürst
37
lichen sich hinfüro mit denen fürstlichen nicht allezeit vorher vergleichen,
38
sondern auch die stätt darzu ziehen. Deswegen derselbe paß etwa also einzu-
39
richten were; adeoque re- et correlationes trium collegiorum unico actu
40
simultanee expediantur. Und köndte man, daß dißorths quoad votum decisi-

[p. 492] [scan. 564]


1
vum verschiedene praejudicia alß in puncto amnistiae und anderen vorhan-
2
den seyen, remonstriren. 3. Die beede project in puncto commerciorum be-
3
treffend seye er ratione formae indifferent, ob man die jura civitatum ad
4
gravamina politica oder ad punctum commerciorum bringen wolle, scheine
5
doch, daß sie am besten bey diser diesem hinein zu bringen weren. 4. Seye er einig,
6
daß die in disem krieg neu auffkommene ohnerschwingliche zöll abgeschafft
7
werden müßen, wann anderst die commercien in ihr esse und auffnemen
8
widerumb gebracht werden sollen. Im übrigen ratione consumptibilium und
9
anderer päß, könne es bey der generalitet, wann ein mehrers nicht zu erhal-
10
ten stehe, verpleiben.

11
Memmingen sagt: Weiln die consultation sich verweilt und die nothdurfft
12
bey disem werck bereits angebracht und erinnert worden seye, alß habe er
13
außer freundlichster dancksagung für abgelegte relationes weitter nichts
14
zu addiren, ohne allein daß, soviel das votum decisivum betreffe, man
15
daßelbe nicht so schlecht halten, sondern dem instrumento pacis also ein-
16
verleiben solle, daß man deßelben gewiß und versichert sein könne. Im
17
übrigen conformire er sich mit denen majoribus.

18
Herr Director. Nachdeme die zeit vorbey und ohne das posttag seye, er
19
auch der herren abgesandten meinung dahin, daß beede project ad dictatu-
20
ram gebracht und alß dann die gedancken darüber noch ferner zusammen
21
getragen werden sollen, eingenommen, alß stelle er zu derenselben belieben,
22
ob man morgen umb 9 uhren widerumb zusammen dretten und indeßen
23
dem werck seiner wichtigkeit nach reifflicher nachdencken wolle.

24
Was aber 1., mit wenigem zu berühren, das votum decisivum antreffe und daß
25
man kein disputat deßwegen machen solle, were die underbauung bey herrn
26
Salvio in allweg underbliben, wann nicht, daß von denen herren churfürst
27
lichen so wohl alß etlichen auß denen herren Kayserlichen einige difficulte-
28
ten deßwegen movirt werden wollen, vorhero erinnerung geschehen were,
29
habe man also ein wachsendes wachendes aug darauff zu schlagen, daß bey vorstehen-
30
den conferenzen denen stätten kein praejudiz deßwegen zugezogen werde.
31
2. Wegen der re- et correlationen habe man zwar allezeit für gut angesehen
32
und, es dahin zu bringen, sich bemühet, daß selbige in praesentia deputato-
33
rum auß allen 3 reichscollegiis zugleich angestellet würdten, es seye aber nie-
34
mahlen observirt und in acht genommen worden. Ob man es nun dißorths
35
widerumb gedencken wolle, stelle er dahin, man werde aber genugsame
36
contradictiones finden.

37
Ob 3. der § us de juribus civitatum ad punctum commerciorum oder ad punc-
38
tum de juribus statuum gebracht werden solle, stehe er darumb an, weiln
39
dabey, daß etliche stätt in ihren juribus mercklich gravirt worden, wohl zu
40
consideriren, deßwegen, daß sie vor allen dingen in integrum restituirt wer-
41
den , an dem orth zu suchen, da propria sedes restitutionis seye. Sonsten es
42
das ansehen gewinnen dörffte, ob weren die stätt deterioris conditionis alß
43
die höhere stände, deren longo ordine einander nach specifice gedacht wor-

[p. 493] [scan. 565]


1
den . Hielte demnach für beßer, daß, weiln viel daran gelegen, daß die
2
turbirte restituirt und bey ihnen ihren juribus conservirt werden, diser die jura
3

36
3 civitatum] Ulm statuum.
civitatum concernirende pass ad punctum restitutionis gebracht werde, zu-
4
mahl auch darumb, weiln die restitutio auff die mediatas et anseaticas civita-
5
tes zugleich mit gehe, deren aber bey der reichsstätt voto decisivo keine mel-
6
dung geschehen könne.

7
Was 4. die abführung des geschützes betreffe, halte er dafür, daß die stätt,
8
weiln sie der herren Schwedischen hülff und adsistenz noch in vilen stucken
9
und occasionen

37
9 vonnöthen – werden] Ulm bedörfften.
vonnöthen haben werden, deretwegen nichts gegen den-
10
selben zu anden, sondern bey den herrn Kayserlichen nothdürfftige erinne-
11
rung thun und zugleich erwartten solten, was die interessirte chur- und
12
fürstliche dabey vornemen werden.

13
Conclusum. Es sollen beede auffsätz ad dictaturam gegeben und morgen
14
weitter davon geredet werden.

Dokumente