Acta Pacis Westphalicae III A 6 : Die Beratungen der Städtekurie Osnabrück: 1645 - 1649 / Günter Buchstab
100. 82. Sitzung des Städterats Osnabrück 1647 März 23 9 Uhr
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Osnabrück 1647 März 23 9 Uhr
Strassburg AA 1144 fol. 341’–343 = Druckvorlage; Ulm A 1560 o. F.
Stadtkölnische Schreiben wegen der Lizenten im Niederrheinisch-westfälischen Kreis: Frage ihrer
Beseitigung.
Anwesend: Straßburg, Lübeck [per Frankfurt], Frankfurt, Herford auf der Rheinischen, Nürn
berg , Rothenburg [per Nürnberg], Eßlingen [per Lindau] und Memmingen auf der Schwäbischen
Bank.
Herr Director verlißt die von Münster eingelangte und die Cölnische
licenten betreffende schreiben
ten , was dabey zu thun sein wolle?
Lübeck per Frankfurt sagt: Er befinde auß den abgelesenen Münsteri
schen schreiben so viel, daß sie selbige gern für die 3 reichscollegia gebracht
haben wolten. Hielte demnach davor, man köndte ihnen, ohnangesehen es
bey Churmaintz damit schwär hergehen werde, hingegen aber es eine solche
sach seye, welche ad punctum commerciorum gehöre und leichtlich ge-
schehen könne, daß sich das fridenswerck noch eine guthe zeit hinauß ver
längere , die commercia aber indeßen zugrundt gehen dörfften, wohl und
ohne bedencken gratificiren.
Nürnberg sagt: Obwohl andere stätt weit darvon, so seye jedoch allen in
genere daran gelegen, daß die commercia nicht beschwäret werden. Ob auch
zwar vermuthlich nicht viel, so lang der krieg continuire, bey disem werck
außzurichten seye, solte man gleichwohl tentiren, daßelbe bey dem hochlöb
lichen Churmaintzischen directorio dergestalt anzubringen, damit denen
gravirten Cölnern die assistenz von allen 3 collegiis widerfahren möchte.
Frankfurt wie vor.
Rothenburg per Nürnberg sagt: Er halte zwar dafür, es werde, so lang der
krieg were, nicht viel außzurichten sein, allein damit die zu Münster sehen,
daß man ihnen nicht begehre, auß händen zu gehen, werde das anbringen, auff
den fall Churmaintz deßwegen sich beschwären wolte, bey herrn graven von
Trauttmansdorff zu thun und umb hülff anzusuchen sein. Und alßdann mit
ihnen heißen: Ibant quo poterant, quo non poterant, ibi stabant.
Herford sagt: Er sehe auß den Cölnischen schreiben so viel, daß an ver-
schiedenen orthen widerumb neue licenten auffgebracht werden wollen. Er-
innere sich auch, daß bereits vor 4 jahren zu Zonß am Rhein und zu Höxter
an der Weser dergleichen angestellt worden seyen. Und wiewohl nach occu-
pation Höxter die daselbst angestelte licenten suspendirt worden, seyen
doch selbige zur Vecht widerumb auffgebracht, zu Zonß aber alß eine con-
tribution eingerichtet und erhöhet worden. Welches seine herren und oberen
gern abgeschafft sehen. Halte disem nach dafür, es seye hochnöthig, solchen
neu auff kommenden licenten in zeiten zu begegnen, auch zu begehren, daß
die suspendirte nicht reassumirt oder weiter extendirt werden. Und also
löbliche statt Cöln, propter commune interesse, sowohl bey dem Chur-
maintzischen directorio alß dem herrn graven von Trauttmansdorff nach
möglichkeit zu assistiren.
Eßlingen per Lindau sagt: Es were wohl guth und billich, daß es ratione
der neu eingerißenen licenten bey dem anno 1641 zu Regenspurg deßwegen
gemachten schluß verblibe und selbige abgeschafft würdten, es könne
aber, so lang der krieg anhalte, zum effect nicht gebracht werden und also die
mühe vergebens sein. Nichts desto weniger aber laße er ihme, daß man
mehreren dergleichen ohngelegenheiten, so viel müglich vorzubauen, die in
vorigen vernünftigen votis auff die bahn gekommene media ergreiffe, wohl
belieben.
Memmingen sagt: Wolle sich von diser meinung auch nicht separiren,
wann nur das bey dem graven von Trauttmansdorff vorhabende ansprechen
nicht ohnverfänglich seye.
Herr Director . Er habe auch seines theils nicht finden können, daß man
mit dem von den herren Münsterischen gethanem vorschlag viel werde auß
richten , zumahln dise beschwärdt, wann es friden werde, für sich selbsten
falle. Wo aber nicht, werde sie in partem contributionis verwandelt. Zu
dem habe man gesehen, daß kein remedium, so Cöln versuchet, verfangen
wollen, deßen kein andere ursach alß der noch wehrende krieg seye. Wie
man über das dem in anno 1641 gemachten reichsabschiedt in disem pass
nachgelebt, seye genugsam bekandt. Sonsten aber eine sach, welche nicht
allein am Rhein, sondern auch an anderen orthen mehr eingeführet worden
und also auch denenselben daran gelegen. Damit es nun nicht das ansehen
gewinne, ob hetten andere stätt deretwegen sich nicht zu beschwären, zu-
mahln es auch in den punctum commerciorum und consequenter in negotium
pacis mit einlauffe, werde löblicher statt Cöln nicht abhanden zu gehen,
sondern vielmehr zu willfahren sein und nur allein auff dem modo, wie man
das werck bey dem hochlöblichen Churmaintzischen directorio einrichten
wolle, beruhen.
Conclusum . Es sollen die Münsterischen schreiben dem hochlöblichen
Churmaintzischen directorio eingeliffert und, daß selbige so wohl ad publi-
cam dictaturam und in die 3 reichscollegia alhier und zu Münster ehist
gebracht werden