Acta Pacis Westphalicae III A 6 : Die Beratungen der Städtekurie Osnabrück: 1645 - 1649 / Günter Buchstab
93. 76. Sitzung des Städterats Osnabrück 1647 Februar 12 10 Uhr

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76. Sitzung des Städterats


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Osnabrück 1647 Februar 12 10 Uhr

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Strassburg AA 1144 fol. 311–312’ = Druckvorlage; Ulm A 1560 o. F.; vgl. ferner Bremen
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2 – X. 8. m.

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Schreiben an die schwedische Königin wegen der in Leipzig festgehaltenen Waren in deutscher oder in
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lateinischer Sprache?

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Anwesend: Straßburg, Lübeck, Frankfurt, Herford auf der Rheinischen, Regensburg, Nürnberg
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und Memmingen auf der Schwäbischen Bank.

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Herr Director. Nachdem auff vorgestrigen tags von dem herrn Franck-
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fortischen und Lindauischen beschehenes anbringen und begehren für guth
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angesehen worden, daß wegen der Augsburgischen kauffleuth zu Leipzig
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angehaltener wahren ein bewegliches intercessionalschreiben an die königin
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in Schweden abgefaßt werde, alß habe er zu solchem ende ein concept auff-
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gesetzt und werde nach abhörung deßelben zu der herren abgesandten belie-
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ben stehen, was sie dabey zu erinnern haben möchten, vor- und anzubrin-
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gen .

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Lübeck. Sagte dem herrn directori für die in auffsetzung des schreibens
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übernommene mühewaltung freundlichen danck und stellte allein zum nach-
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dencken , ob man daßelbe in Teutscher sprach also abgehen oder in Latein
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übersetzen laßen wolle. Könne es sonsten bey dem concept, so viel er in eyl
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anmercken können, wohl bewenden laßen.

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Regensburg. Praemissa gratiarum actione wegen wohl abgefaßten schrei-
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bens , sagt, er erinnere sich zwar, so viel die form anlange, daß auff dem zu
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Regenspurg anno 1641 gehaltenem reichstag die frag, ob man an die cron

[p. 443] [scan. 515]


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Schweden Teutsch oder Lateinisch schreiben solle, auch vorkommen und
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Lateinisch geschriben worden, aber auch wohl in Teutscher sprach derglei-
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chen geschehen seye. Und er also seines theils indifferent, ob man dises
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intercessionalschreiben Teutsch oder Lateinisch abgehen laßen wolle. 2. In-
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gredientia betreffend stehe er an, ob die von der evangelischen bürgerschafft
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zu Augspurg angeführte rationes dem schreiben einzurücken seyen, weiln zu
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besorgen, es dörffte solches den guthen leuthen mehr schaden alß nutzen
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bringen, der churfürst in Bayern auch bald etwas captiren und auffangen.
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Were also seines ohnvorgreifflichen ermeßens beßer, wann man in generali-
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bus verblibe und bey dem werck sich wohl in acht nemen thete.

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Frankfurt bedanckt sich ebenmäßig gegen dem herrn directore für die
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genommene mühe und halte an seinem orth am besten zu sein, daß es bey
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dem Teutschen concept verbleibe. Wegen der rationum seye er zwar indiffe-
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rent , vermeinte aber, daß selbige dem schreiben darumb, weiln sie bereits in
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demselben, wie er wahrgenommen, guther maßen begriffen seyen, abson-
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derlich nicht beyzulegen weren, und es im übrigen dabey sein bewenden
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haben köndte.

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Nürnberg repetita gratiarum actione, sagt: Er erinnere sich auch, daß seine
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herren und oberen an die königliche majestät zu Schweden zu verschiedenen
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mahlen in Teutscher sprach geschrieben haben, ihnen auch hinwiderumb
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Teutsch geantworttet worden seye. Was die ingredientia des abgelesenen
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schreibens betreffe, laße er selbige, alß wohl gefaßt, an seinen orth gestelt
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sein. Stünde allein an, ob nicht das schreiben umb etwas mehrers contrahirt
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werden köndte und ob die rationes, weiln man etwan dadurch der evangeli-
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schen bürgerschafft zu Augspurg auff ein oder andere weis noch ferners zu-
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zusetzen anlaß bekommen möchte, seye aber deretwegen auch indifferent.
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Und vornemblich dahin zu sehen, qua intentione die evangelische bürger
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schafft selbige einzurucken begehre. Ratione formae seye er auch indifferent,
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was man für eine sprach bey dem schreiben gebrauchen wolle. Dabey aber
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auch gleichwohl dises zu bedencken, daß 1. der Teutschen authoritet, wann
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man sich frembder sprachen bedienen wolte, zu mercklichem praejudiz hier-
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nechst gereichen würdte. Zumahln 2. die cron Schweden ein stand des reichs
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zu werden gedencke und 3. an denen ihro hiernechst zugehenden orthen
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sonder zweiffel Teutsche cantzleyen anrichten werde.

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Herford. Bedanckt sich ebenmäßig gegen dem herrn directore für das auff-
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gesetzte schreiben, seye sonsten auch indifferent, in welcher sprach man das
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schreiben abgehen laßen wolle. Halte aber, das es auß bereits angezogenen
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vernünfftigen ursachen in Teutscher sprach am besten geschehen köndte. So
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viel die rationes betreffe, würdten zwar dieselben, wann sie dem schreiben
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beygelegt werden solten, der sachen desto beßer beßere erleutterung geben; weiln
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aber der herr Franckfortische, daß es bey dem schreiben allein verbleiben
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könne, dafür gehalten, alß wolle er es auch dahin gestelt sein laßen und von
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den majoribus sich nicht separiren.

[p. 444] [scan. 516]


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Memmingen. Mit widerhohlung voriger dancksagung, sagt, er seye zufriden,
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in welcher sprach man das abgefaßte intercessionschreiben abgehen laßen
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wolte. Auff allen fall aber köndte man sich, welcher modus am besten were,
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bey den herren Schwedischen erkundigen. Und im übrigen die beylag der
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rationum, deren die fürnembste bereits im schreiben begriffen seindt, zurück
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laßen.

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Herr Director sagt, er erinnere sich ebenermaßen, daß insgemein kein
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andere alß Teutsche sprach gegen der cron Schweden gebraucht worden,
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gestalten auch seine herren und oberen jederzeit derselben sich bedient
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haben. Wüßte auch nicht, warumb man eine andere nemen solte, weiln
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zumahln bekandt, daß alle sachen bey den herren Schwedischen alhier alle-
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zeit in Teutscher sprach bißhero proponiret und verhandelt, 2. der evangeli-
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schen bürgerschafft zu Augspurg überschickter bericht auch Teutsch, und
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3. von anderen ständen und stätten mehr in dieser sprach an die cron
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Schweden geschrieben worden seye. Was der evangelischen bürgerschafft
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angeführte rationes concernire, seye er angestanden, ob selbige dem schrei-
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ben formaliter beyzulegen sein werden. Wann man sie aber dabey haben
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wolte, müßte man selbige noch einmal fleißig durchgehen und diejenigen,
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welche obgemelte evangelische bürgerschafft etwa nachtheilig fallen möch
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ten , außen laßen. Da man auch die rationes denen herren Schwedischen
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hinderbringen wolte, müßte man sie benebens, daß sie selbige in guther
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geheime behalten wolten, weiln der evangelischen bürgerschafft zu Augs-
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purg ein und ander praejudicium dannenhero hiernächst leichtlich zuwaxen
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köndte, auffs fleißigste bitten und ersuchen.

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Conclusum. Es solle bey dem vom herrn directore abgefaßten concept des
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intercessionschreibens allerdings verbleiben, daßselbige zur außfertigung
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gegeben und denen herren königlichen Schwedischen durch den herrn
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Franckfortischen und Lindauischen (maßen sie sich ohne das darzu erbietig
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gemacht) ohnverlängt eingelieffert und zu fürderlicher bestellung recom-
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mendirt werden.

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