Acta Pacis Westphalicae III A 6 : Die Beratungen der Städtekurie Osnabrück: 1645 - 1649 / Günter Buchstab
90. 73. Sitzung des Städterats Osnabrück 1647 Februar 3 10 Uhr
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Osnabrück 1647 Februar 3 10 Uhr
Strassburg AA 1144 fol. 301–306 = Druckvorlage; Ulm A 1560 o. F.
Bericht der Deputierten zu den französischen Gesandten. Antwort an die Städte in Münster. Weite-
res Vorgehen gegen die Handelserschwernisse. Lindauische Reichspfandschaften.
Anwesend: Straßburg, Lübeck, Frankfurt, Bremen auf der Rheinischen, Regensburg, Nürnberg,
Rothenburg [per Nürnberg], Eßlingen [per Lindau] und Memmingen auf der Schwäbischen Bank.
Frankfurt und Eßlingen referiren: Demnach denen herren abgesandten in
neulichkeit belieben wollen, ihnen in puncto der Millendonckischen arrest-
sachen an Monsieur le Comte d’Avaux commission auffzutragen, sie auch
deme zuvolg sich zwar vorgestern umb audienz beworben, dieselbe aber
allererst gestern 2 uhr nachmittags erlangt, alß haben sie sich auff bestimbte
zeit zu hochermeltem königlichen Französischen plenipotentiario eingefun-
den, nach abgelegten curialien das anbringen in obangedeutter sachen ge-
than und dabey die rationes, welche die erbaren stätt zu disem suchen
bewogen haben, erheischender nothdurfft nach angeführt, welche darauff be-
standen, 1. es concernire diser Millendonckische process den statum publi-
cum oder militiae gar nicht, sondern seye, wie auch auß dem in hac causa
ergangenen mandato zu ersehen, eine bloße privatsach, 2. von Regenspurg
und Franckfort auß dem cammergericht weitterzugehen, vor disem inhi-
birt, darwider ihme, etwas zu innoviren, nicht gebührt, 3. werden solche
proceduren viel exteros mit betreffen, 4. den cursum commerciorum under-
brechen und sowohl denen im Römischen reich alß außer demselben com-
mercirenden handelsleuthen große ohngelegenheitten zuziehen.
Worauff Monsieur Comte d’Avaux des ansprechens sich bedanckt und im
übrigen dahin erclärt, daß er dises in der Millendonckischen arrestsachen be-
schehenes anbringen mit des herzogen von Longueville in der nachbarschafft
sich befindenen altesse communiciren wolle, damit, wann die cron Franckreich
bey dem werck nicht interessirt, daß von gesambter königlicher ambassada
abgehende schreiben bey dem Speyerischen commendanten von desto stär
kerem nachdruck seye. Begehrte schließlichen auch, man wolte ihme die ra-
tiones, warauff die erbaren stätt ihr begehren fundirt, wie nicht weniger auch
copias mandati und nachricht, welche stätt bey dem werck interessirt seyen,
zukommen laßen. Im übrigen aber daßelbe möglichst zu befürdern, sich
nochmahlen anerbotten; damit nächst abgelegter dancksagung für die will
fährige resolution der abschiedt widerumb genommen worden.
Herr Director sagt praemissa gratiarum actione für der herren deputierten
übernommene mühewaltung und erstattete relation. Es werde nunmehr dar-
auff bestehen, daß man widerumb eine antwortt an die herren stättische zu
Münster abfaße. Er habe zwar in omnem eventum ein concept auffgesetzt,
stelle aber zu der herren abgesandten belieben, ob sie selbiges abhören und,
was sie in einem und anderem dabey zu erinnern haben möchten, ohnbe
schwärt anzeigen wolten . Worauff es auch abgelesen und von
Lübeck nächst vorhergehender dancksagung für beschehene relation der
herren deputierten ferner angedeuttet worden, er hielte ohnmaßgeblich
dafür, daß man 1. die relationes dem antworttschreiben wohl einverleiben
köndte, selbige aber 2. formaliter beyzulegen, seye nicht nöthig. Und were 3.
ein memorial an die herren Kayserlichen in Millendonckischer sachen auffzu-
setzen, so vermittelst derselben dem Churmainzischen directorio insinuirt
und mit ehistem denen 3 reichscollegiis alhier und zu Münster ad deliberan-
dum außgestellet werden möchte.
Regensburg. Repetita gratiarum actione. Seye dasjenige, was Lübeck erin-
nert, wohl in acht zu nemen; halte auch dafür, die relationes köndten alß
resolutiones dem schreiben einverleibt werden. Daß memorial seye nöthig,
damit das werck Caesareo et omnium statuum nomine getriben werde.
Frankfurt. Er vermeine, es werde die sach auff 3
Ob man die relationes förmblich dem antworttschreiben beylegen, 2. dem
Comte d’Avaux die rationes zustellen, und 3. ein memorial an die herren
Kayserlichen in Millendonckischer sachen abfaßen wolle. Bey der ersten
were er der meinung, weiln kein förmbliche relation begehrt, man hette
allein zu sagen, daß auff ihre ein und anderen orths angebrachte desideria diß
und das zur antwortt ertheilt worden seye. Was 2. die rationes belange, habe
er selbige auffzusetzen darumb bedenckens, weiln nicht allein zu besorgen
stehe, daß selbige dem intercessional schreiben an die herren camerales von
der Frantzösischen gesandtschafft beygeschloßen werden möchten, sondern
er auch von seinen herrn und oberen, in diser Millendonckischen sach allen
widrigen verdacht von sich abzuleinen, erst diser tagen schreiben erhalten
habe. Sonsten seyen über die in relatione angeführte rationes noch andere
vorhanden, alß daß die repressalien an sich selbsten odios, diese Millen-
donckische proceduren gegenrepressalien in Brabant verursachen werden,
derentwegen der herr von Millendonck darumb keine cautionem indemnita-
tis leisten könne, weiln er im reich nicht angeseßen. Ratione memorialis con-
formire er sich 3. mit den majoribus.
Nürnberg. Danckt vorderist denen herren deputirten für abgelegte relation
und halt demnach dafür, daß gleichwie zu erwartten stehe, was der herren
Kayserlichen umb abstellung der neuerlich eingeführten lizenten erlangtes
intercessional schreiben effectuiren werde, also es auch itzundt darumb zu
thun seye, auff was mas und weiß das an die stättische herren abgesandten zu
Münster vorhabende antworttschreiben eingerichtet werden solle. Da er
dann, soviel daß erste betreffe, für ohnnöthig achte, die relationes demselben
formaliter beyzulegen, 2. würdten die rationes, wie sie dem Monsieur le
Comte d’Avaux eingehändigt werden solten, zu entwerffen und 3. mit dem
memorial an die herren Kayserlichen noch umb etwas dahero, weiln das von
ihnen bedeuttete Kayserliche schreiben schon underwegs begriffen sein
werde, inzuhalten sein.
Bremen. Nächst ebenmäßiger dancksagung für der herren deputirten über
nommene mühwaltung, hette er weiter nichts dabey zu erinnern; was aber
das antworttschreiben naher Münster betreffe, köndte nicht schaden, wann
in demselben der licenten in genere gedacht würdte. Die 2. darbey zu beob-
achten stehende rationes belangend, erinnerte er sich, daß der Hamburgische
verschiedene rationes wegen dieser Millendonckischen arrestsache vor di-
sem angeführt habe, welche sonder zweiffel bekandt sein und vielleicht nur
dahin stehen werde, ob denenselben noch etwas mehrers zu addiren. Zum fall
selbige noch nicht ad dictaturam kommen weren, wolte er sie zu mehrerer
der sachen befürderung ohnverlengt zur handt bringen. Ratione memorialis
conformire er sich mit den majoribus.
Rothenburg per Nürnberg. Verstehe auß bereits abgehörter relation, dafür
denen herren deputirten billich hoher danck gebühre, so viel, daß die von dem
herrn Comte d’Avaux ertheilte resolution nicht beßer hette fallen können,
werde also nur derselben event und was das Kayserliche an herrn von Mil-
lendonck abgangene schreiben effectuiren werde, zu erwartten sein. Stelte
dabey zum nachdencken, ob es dahero, mit dem in puncto der Millendoncki-
schen arrestsache denen herren Kayserlichen zu hinderbringen vorhaben-
nem memorial, noch zur zeit nicht zu früe sein und daßelbige etwa offension
gebären möchte. Das abgelesene antworttschreiben nach Münster betreffend
stelle er auch dahin, ob man die relationes allein mit einrucken wolle. Im
übrigen conformire er sich mit den majoribus.
Herford. Sagt ebenmäßigen danck, mit vermelden, daß er sich von den
mehreren votis, bey einem und anderem puncten nicht separiren, dabey aber
ohnangezeigt nicht laßen könne, daß man auch auff den zu Cöln anno 1643
gehaltenem Westphälischen craistag über die odiositet der licenten und die
occasione der Brabantischen bullen eingerißene abusus sich bereits beschwä
ret und umb abstellung derselben inständig gebetten habe. Seye also hoch
nöthig, daß man noch ferner disem weit umb sich greiffenden übel in zeitten
zu remediren sich angelegen sein laße.
Eßlingen per Lindau. Weiln Monsieur le Comte d’Avaux an den hertzogen
von Longueville mehrberürter sachen halber zu schreiben bey beschehe-
nem ansprechen sich willfährig ercläret, alß werde er zwar mit deren begehr-
ten rationibus zu versehen sein. Stehe aber gleichwohl dabey in sorgen, es
dörffte der herr von Millendonck dem commendanten zu Speyer continuir-
lich in ohren ligen und allerley außflucht suchen. Köndte also seines ohn-
vorgreifflichen ermeßens dise ratio, quod Millendonck privatus sit, wohl
außgelaßen werden. Wegen des memorials aber conformire er sich auch mit
den majoribus.
Memmingen. Conformire sich ebenmäßig nächst widerholter voriger
dancksagung für erstattete relation bey einem und dem anderen puncten mit
denen majoribus.
Herr Director. Was 1. das antworttschreiben nach Münster betreffe, laße er
ihme, daß man nur den inhalt der relationum in deßelbe bringe, Wohlge-
fallen. Wie nicht weniger 2. daß die rationes dem Monsieur le Comte
d’Avaux zu seiner information zugestelt und dabey, daß dise Millendoncki-
sche sach keines wegs in den statum publicum vel militiae mit einlauffe,
remonstrirt werden möge. Wolle sich auch 3. was obangeregtes memorial
anlange, gern damit conformiren, daß man mit demselben noch in etwas
zuruckhalte, es werde aber, daß herrn Vollmars Excellenz daßelbe starck
begehre, annoch in frischem angedencken stehen. Wiewohln er auch be-
sorge, weiln herr grav von Trauttmansdorff bey jüngstem ansprechen gesagt,
es seye bereits ein Kayserliches schreiben underwegs, es dörffte die für
eilende überreichung des memorials für eine beschimpffung von den herren
Kayserlichen auff und angenommen werden. Ist demnach das
Conclusum darauff bestanden, daß man in dem an die zu Münster sub-
sistirende stättische herren abgesandten vorhabenden antworttschreiben 1.
in genere, wohin der herren Kayserlichen, des herrn Comte d’Avaux und der
herren Schwedischen resolutiones neuerlicher zeit gegangen, melden, 2.
erstgedachtem herrn Comte d’Avaux begehrte rationes und copias mandati
zustellen, und 3. was das vertröstete und underwegs begriffene Kayserliche
schreiben operiren werde, erwartten, indeßen aber das memorial abfaßen
und die herren Münsterische, daß sie auch selbsten das werck solicitiren und
an gehörigen orthen der nothdurfft nach recommendiren wolten, beweglich
erinnern solle.
Nach diesem hat der herr Lindauische ein anbringen wegen seiner herren
reichspfandschafften gethan und daßselbige ex charta volgenden inhalts ab-
gelesen.
Denselben ist bekannt, was gestalt die herren Kayserlichen plenipotentiarii
bey der am verschienenen sambstag, den 30. Januarii, gehaltenen conferenz
in puncto gravaminum
Druck Meiern IV S. 44 –56, Komplex Lindau S. 49f.; vgl. oben [S. 86 Anm. 6] .
ten zur restitution kommen zu laßen und daß sie insonderheit der Lindaui-
schen reichspfandschafften halber (welche Ihro Fürstliche Durchlaucht zu
Inßbrug der statt Lindau vorhalten) sich starck opponiret haben. Ich kann sie
zwar nicht hoch darumb verdencken, weiln herr Vollmar Ihrer Fürstlichen
Durchlaucht hovcantzler ist und sich also der sach, alß hierinnen mein gegen-
theil, billich beladet; hingegen will ich auch dafür halten, daß ihre renitenz
und beharrliche widersetzung desto weniger solle reformedirt werden, weil
sie dißfalß nicht so sehr auff bonum publicum alß auff des hochlöblichen
haußes Österreich eigen privat interesse sehen. So viel aber die sachen sich
selbst belangen, wirdt jeder ohnpassionirter bekennen müßen, daß man die
Lindauische reichspfandschafft nicht könne von der restitution ad annum
1624 außschließen, man rechne sie gleich ad ecclesiastica oder ad politica
gravamina.
seye entzogen worden und also hoc respectu die sach ad gravamina ecclesia-
stica gehörig seye, ist in continenti zu erweisen und zwar erstlich mit der
herren impetranten eigenen narratis, nemblich des ertzhertzog Leopolds
Gemeint ist Erzherzog Leopold V. (1586–1632), verheiratet mit Claudia von Medici
(1604–1648), Bruder Ferdinands II. (APW [III A 1, 1 S. 681 Anm. 1] ).
lobseeligem gedächtnuß und herrn graven von Montfort
Gf. Hugo von Montfort erhielt im Jahre 1628 die Reichsvogtei über die Kellenhöfe (eine Art von
Guts- oder Verwaltungshöfen des Lindauer Damenstifts) Aeschach, Reitnau, Schönau und
Rickenbach gegen Erlegung eines Pfandschillings von 1100 rheinischen Gulden. Das Geschlecht der
Montfort stammt aus dem Gebiet Tettnang (Vorarlberg) und ging aus dem Grafengeschlecht von
Bregenz über Gf. Hugo von Tübingen im 13. Jh. hervor. Es starb im 18. Jh. aus (frdl. Auskunft
des Stadtarchivars von Lindau, Herrn Werner Dobras).
einmahl, jeder absonderlich am Kayserlichen hof umb die Lindauische
pfandschafft angehalten haben. Und zwar hat herr grav von Montfort den
12. Novembris anno 1627 bey Ihro Kayserlichen Majestät durch eigene ab-
ordnung anbringen laßen, es habe sich ein solch mittel entdeckt, dadurch
man der statt Lindau nach und nach quoad religionem catholicam etwas hülff
erzeigen oder doch zum wenigsten etlich 100 seelen auff dem landt zu nächst
bey der statt sitzend gewinnen köndte. Diß mittel were nun, man solte die
Lindauische reichspfandschafft der statt ablösen und dem herren graven
einraumen. Er wolte sich durch diß mittel, gegen dem gantzen catholischen
wesen verdient zu machen, eußerist befleißen.
Nicht weniger haben ertzhertzog Leopoldts Fürstliche Durchlaucht durch
underschiedliche missiven umb dise pfandschafft und zugleich umb die
oberinspection über die statt Lindau in annis 1628, 29 und 30 angehalten und
vermittelst absendung dero hovcantzlers, wie auch durch underschiedliche
viel missiven pro causa impetrandae hypothecae allegirt, daß sie dieselbe
theils umb der catholischen religion willen (umb solche bey der statt Lindau
einzupflanzen und zu erweittern, die Jesuiten einzuführen und ein Cappu-
cinercloster auffzurichten), theils auch darumb begehrten, dieweil dem ge-
sambten ertzhaus Österreich sehr viel daran gelegen seye, daß die statt Lin-
dau wegen dero bekandter situation zu des haußes Österreich mehrern devo-
tion gebracht und ihren machinationen, so sie wider das edict de anno 1629
widersetzlicher weis vorhette, desto beßer begegnet werden möge. Dise
beede respectus inculciren Ihre Fürstliche Durchlaucht in allen schreiben an
Kayserliche Majestät, contestiren auch dabey, daß sie sonsten der pfand-
schafft und dero wenigen nutzens sich gantz nicht achten. Secundo würdt
der respectus religionis auch mit dero auff des herrn graven von Montfort
angebrachte narrata gefolgten Kayserlichen resolution bewisen, welche dahin
ohngefehrlich gelauttet: Es solle in die statt Lindau ein guarnison gelegt, die
bürgerschafft disarmirt, die pfandschafft dem herrn graven eingeraumet und
die catholische religion in den vier dörffern
Vgl. oben [S. 86 Anm. 6.] und [S. 434 Anm. 4] .
Tertio, wie dieses alles clam civitate Lindaviensi am Kayserlichen hov practi-
cirt und erlangt worden, also ist es auch ad amussim, durch Kayserliche
commissarios exequirt, der statt Lindau die pfandschafft wider alles bitten,
flehen und protestiren abgelößt, die kirch und innwohner der dörffer also
baldten durch die Jesuiten reformirt, etlich wenig tag aber vorhero eine
starcke Kayserliche guarnison in die statt gelegt und die bürgerschafft dis-
armirt worden.
Ab welchem allem dann zu ersehen, daß der intuitus religionis bey occupi-
rung der Lindauischen pfandschafft 1. mit den narratis impetrantium, 2. mit
dem darauff gefolgten decreto et resolutione Caesarea und 3. mit der vorge-
nommenen reformation und execution ohnwidersprechlich in continenti
erwisen wirdt, ja auß den getruckten Lindauischen actis und dem protocoll
notorischer kundtlichkeit ist. Dahero und weil die herren Kayserlichen am
verschienenen montag in restitutionem politicorum, die intuitu religionis
fürgegangen, verwilligt haben, so wirdt dise pfandschafft von der restitu-
tion keines wegs excludirt werden können. Wolte man aber je die füreilende
occupation diser pfandschafft viel eher für ein politicum alß ecclesiasticum
gravamen halten, so wirdt mans doch abermahl von der restitution ad
annum 1624 nicht excludiren können, dieweiln dise pfandschafft der statt
Lindau gantz angehört, ohne einige vorhergehende denunciation nullo ser-
vato juris ordine, von den Kayserlichen herren commissariis entzogen und
vier gantze dörffer damit, samb [!] gehörten sie zu der pfandschafft, exces-
sive mitergriffen und weder die gebettene secunda jussio noch einig ander
bitten, erbietten und remonstriren
schiedliches exceptive einzuwenden gehabt hett, alß nemblich, daß ihro die
pfandschafft mit rath und consens der stände des reichs gegeben und von
kayser Maximiliano mit einem privilegio de non reluendo versehen, auch
von allen Römischen kaysern confirmiret worden, deßgleichen, daß die 4
excessive mitergriffene dörffer nicht zur pfandschafft gehören, sondern der
statt Lindau von vielen saeculis aigenthumblich zugehörig seyen, und was
dergleichen mehr sein mag.
Und daß dieses alles injuria temporum et occasione belli also beschehen seye,
erscheinet dahero dieweil wenig tag vorher, die guarnison hineingeworffen,
die bürger disarmirt und sogar ein schiltwacht auff die rathhaußstiegen
gestellet worden. Welches dann auch die ursach ist, zumahln vermög der
gemeinen rechten spoliatus ante omnia restituirt werden soll, daß der
Kayserliche reichshofrath hiernechst der statt Lindau die restitution der ab-
genommenen pfandschafft und mitergriffener dörffer (jedoch mit vorbehalt
dero darinnen eingeführten catholischen religion) underschiedlich zuerken-
net hatt. Inmaßen dann auch vermög der Pirnischen friedenstractaten die resti-
tution der pfandschafften für billich ist erachtet worden. Sinthemahl dann
hierab sonnenclar zu ersehen, daß die statt Lindau wegen diser ihrer ent-
zogenen pfandschafft in puncto restitutionis auff alle weg fundiret ist. Und sie
aber ohne starcke und eifferige handbieth- und secundirung der evangeli-
schen ständ wegen hoher authoritet des großmächtigen gegentheils, be-
sonders auch weiln die herren Kayserlichen plenipotentiarii
interessirt seindt, nicht gelangen kann. So gelanget und ist der statt Lindau
hochfleißiges bitten, es wolte ein wohllöbliches collegium sich ihro alß eines
betrangten mitglidts bey den herren königlichen Schwedischen plenipotentia-
riis dahin gantz eifferig annemen, damit Ihre Excellenzen uff restitution
sowohl diser Lindauischen pfandschafft alß wegen der fürstlich Württem
bergischen beschiehet, vest bestehen und dannen nicht außsetzen wolten. Ich
habe so viel nachricht, daß eine regierung zu Inßbrugg sich nichts anders
versiehet, alß daß dise pfandschafft der statt Lindau vermög der fridens-
tractaten restituirt werden müße. Dannenhero ist nicht zu zweiffeln, obzwar
herr Vollmar starcke mine macht, sich über dise sach zu opiniastriren, so
werden doch die herren Kayserlichen endlich zur restitution condescendiren,
wann sie vermercken, daß die herren Schwedische und gesambte herren
evangelici auff diser intention verharren. Wann nun die restitution in den
standt des 1624. jahres erfolgete, so wirdt der statt Lindau nicht zuwider
sein, vor ohnpartheyischem richter, einem jeden, der ansprach zu der pfand-
schafft zu haben vermeint, nedum serenissimae domui Austriacae, red und
antwortt zu geben.
hatt, daß dieselbe der statt intuitu religionis und ihrer ohngehört, via facti,
entzogen worden, so wirdt dises begehren auch für Weißenburg dienstlich
widerholet
Vgl. unten [S. 458 Anm. 5] .
wohllöbliches collegium, meine herren und oberen neben herrn bürger
meistern und rath zu Weißenburg auff alle fürfallenheit dienstlich zu be-
schulden, sich bester maßen angelegen sein laßen.