Acta Pacis Westphalicae III A 6 : Die Beratungen der Städtekurie Osnabrück: 1645 - 1649 / Günter Buchstab
87. 70. Sitzung des Städterats Osnabrück 1647 Januar 26 8 Uhr

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70. Sitzung des Städterats


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Osnabrück 1647 Januar 26 8 Uhr

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Nürnberg S I L 203 Nr. 20 fol. 122–122’ ( bricht ab ) = Druckvorlage zusammen mit Strass-
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burg
AA 1144 fol. 281–287; Ulm A 1560 o. F.

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Memorial der Stadt Basel: Exemtion vom Reichskammergericht. Grundsätzliche Aspekte dieses
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Problems.

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Anwesend: Straßburg, Frankfurt, Bremen auf der Rheinischen, Nürnberg, Eßlingen [per Lindau]
20
und Memmingen auf der Schwäbischen Bank.

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Herr Director. Was der statt Basel abgeordneter im nahmen der Schweize-
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rischen eidgenossenschaft für memorialia bey dem Churmainzischen direc-
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torio eingegeben habe

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Abgeordneter der Stadt Basel und der evangelischen Orte der Eidgenossenschaft war Johann Rudolf
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Wettstein ( 1594–1666 ), 1619 Mitglied des Baseler Stadtgerichts, 1620 Ratsherr, 1645 Bürger
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meister
, seit dem 28. Dezember 1646 in Münster (J. Gauss , Wettstein; F. Gallati , Eid-
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genossenschaft
S. 146–159, 165; J. Gauss – A. Stoecklin passim; Lexikon der Schweiz
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VII S. 500, 503; F. Dickmann S. 432–439, 573 ). Zum Memorial vom 9. Januar 1647 st. n.
37
vgl. J. Gauss , Wettstein S. 17 Anm. 1.
, seye allerseits per dictaturam bekannt und derent-
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wegen gegenwärtiger collegial convent angestellt worden, damit man von
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dem geschäfft reden und, was dabey zu thun sein wolle, resolviren möge.
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Gleich wie er nun nicht zweifele, es werden die herrn abgesanden berührte
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memorialia bereits durchgangen, erwogen und examinirt haben, also stelle er
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zu deroselben belieben, ob sie ihre beygehende räthliche gedanken und
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gemüthsmeinungen darüber unbeschwert eröffnen wolten.

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Frankfurt. Sagt, es seye zwar gestriges tages vom Churmainzischen direc-
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torio zu dieser deliberation angesagt, dabey aber die ursach derselben nicht

[p. 409] [scan. 481]


1
angedeutet worden. Nachdem er aber diesen morgen, warumb es zu thun
2
sein werde, nachricht erlangt, habe er diese Schweizerische sachen cursorie
3
durchgangen, allein seine gedanken in so enger zeit nach nothdurfft nicht
4
begreiffen können, sehe iedoch soviel, daß das werkh auff dieser quaestion,
5
ob die statt Basel von dem hochlöblichen Kayserlichen cammergericht zu
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Speyer eximirt seye, bestehe. Und halte an seinem orth dafür, es were die
7
deliberation noch umb etwas zu suspendiren und damit man mit desto beße
8
rem fundament von der sachen reden könnte, zu erwarten, wohin die herren
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fürstliche zielen möchten. Würden sie auf affirmativam incliniren und die
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Aidgenossenschafft für einen eximirten stand halten, so hetten alsdann die
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erbaren stätte ihr interesse dabey in gute obacht zu nehmen. Und weiln
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bekannt, daß gedachte Eidgenossenschafft ihre exemtion vielfältig praeten-
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dire und in ansehung derselben die commoda imperii mitgenieße, die onera
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aber nicht zugleich trage, sondern denen ständen in favorabilibus gleich
15
gehalten werde, in

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15 onerosis] Ulm oneribus.
onerosis aber nichts thun wolle, gestalten sie dann, wann
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ihnen dasjenige, was andern ständen des reichs zu thun auferlegt wird, zuge-
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muthet werden wolle, sich jederzeit mit deme, daß sie exemt, zu entschuldi-
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gen vermeine, als hielte er nicht für unthunlich, wann man etliche praecau-
19
tiones , die den erbaren stätten zu guten kommen möchten, annectirte. Stellte
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dabeneben zu des herrn directoris belieben, ob er die per dictaturam commu-
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nicirte Schweizerischen sachen abzulesen unbeschwert sein wolte? Welches
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auch alsobald geschehen. Worauff von dem herrn Frankfurtischen ferner
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angezeigt worden, er müße in thesi zwar bekennen, daß die statt Basel für
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einen eximirten stand zu halten; in hypothesi aber were das hochlöbliche
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Kayserliche cammergericht zu ersuchen, daß, wann die Eidgenoßschafft
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von demselben eximirt sein wolle, man sie auch als frembde tam quoad
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onera quam commoda tractiren und halten solte. Sonsten seye der Schweizer
28
gebrauch, daß, wann sie in camera cautionem judicio sisti et judicatum solvi
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zu leisten haben, daßelbe mit ihren in der Schweiz gelegenen gütern leisten
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wollen; welches aber, weiln es dem stylo camerae zuwieder, krafft deßen die
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frembde, welche vor dem cammergericht zu thun haben, oder mit recht
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belanget werden, in imperio cautionem leisten müßen, von den herrn came-
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ralibus nicht zu admittiren. Hielte also davor, man hette zwar der Schweize-
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rischen Aidgenoßschafft das jenige, was die cammergerichtsordnung mit
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sich bringet, gedeyen zu laßen, mit derenselben aber auch als frembden zu
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verfahren. In specie die statt Basel belangend, halte er davor, daß sie, wo
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nicht de jure, dannoch de facto exemt seye. Im übrigen were dem cammer-
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gericht von deme, was die statt Basel und gesambte Schweizerische Aidge
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noßschafft wieder daßelbe eingegeben, parte zu geben, und ihre verantwor-
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tung und mehrere information der sachen darüber

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40 einzuhohlen] Hier bricht Nürnberg ab.
einzuhohlen.

41
Nürnberg sagt: Er hette dasjenige, was der löblichen Aidtgenossenschafft

[p. 410] [scan. 482]


1
vortrefflicher herr abgesandte bey denen Kayserlichen herren plenipoten-
2
tiariis iterato angebracht, durchlesen und befunden, daß es eine praetentirte
3
exemption der statt Basel von des heyligen reichs cammergericht antreffe.
4
Gleich wie nun die angeführte motiven, warumb gedachtes cammergericht
5
sich keiner judicatur oder jurisdiction gegen solchen orth zu unterziehen,
6
von nicht geringer consideration, in deme die souverainitet und exemption
7
gedachter statt dahero erhärtet werden wolte, daß 1. selbe, neben anderen
8
Schweitzerischen orthen, von frembden potentaten, Spanien und Frankhreich,
9
davor erkannt, mit selben neben anderen Aidtgenoßen sich in confoedera-
10
tion und bündtnus eingelaßen, aller reichsbeschwerden und anlagen befreyet.
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Sodann 2. viel jahr zuvorn, ehe das cammergericht auffgerichtet worden, in
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Schweitzerbund mit eingeleibet gewesen. Und 3. die observanz dergestalt
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klar und am tage, daß, wann gleich je zu zeiten in camera was widriges gegen
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sie praesumptive und de facto vorgangen, solches gleich per mandata cassa-
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toria wieder abgestellet worden. Auch 4. sie zum überfluß durch sonderbare
16
privilegia, davon copia dem letsten memorial mit beygelegt, vermehret.
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Also were hingegen auch gar nicht vermuthlich, daß so erfahrene und tapffere
18
leuth, welche dem summo dicasterio in Speyer beywohneten, ohne haben-
19
des sonderbares funtament sich wider die statt Basel etwas unterfangen
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haben werden. Dahero dann eine nothdurfft, daß zuvorderst und ehe man sich
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hierinnen endlich resolviren könne, die herren camerales gehöret, genug-
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same erkundigung eingezogen und dem heyligen Römischen reich durch
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praecipitanz kein praejudiz zugezogen werde. Nach deme aber anietzo das
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reich ohne das mit sehr großen difficultäten behafftet und die Kayserliche
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majestät neben den ständen nicht ursach hetten, mehrere feindtschafft auff
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sich zu laden, alß halte er davor, daß der Schweitzerische herr abgesandte zu
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etwas geduldt inmittelst anzuweißen und dilatorie dahin zu bescheiden seye,
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daß nach eingezogener der sachen bewandtnus, ihme mit solcher resolution,
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damit er sich contentiren könne, begegnet werden solle. Was im übrigen der
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Frankfortische herr abgesandte wegen der partheylichkeit, deren die herren
31
Schweitzer sich gegen die im reich angeseßene bißhero in justitiensachen
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gebrauchet, erinnert und daß hac occasione solches geandet werde, dafür
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gehalten, daß laße er ihme auch seines theils nicht mißfallen, sondern thue
34
sich damit allerdings conformiren. Er halte solches votum auch suo loco et
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ordine nomine der statt Regenspurg.

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Herr Director. Es sollte zwar hoc loco nomine Colmar und Ulm das votum
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abgelegt werden, weiln aber ohnbekannt, was sie dabey zu erinnern haben
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möchten, als werde denenselben ihre notturfft vorzubehalten und interim
39
mit den majoribus sich zu conformiren sein.

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Bremische sagten: Es möchte wohl bey ihnen zur dictatur angesagt sein
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werden, hetten aber davon nichts erfahren, weniger die tictirte dictirte schrifften
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verlesen und sich zu dieser sache bereiten können. Erinnerten sich sonsten
43
wohl, daß die controversia nicht neu, sondern schon vor jahren erregt, doch

[p. 411] [scan. 483]


1
wie den herren gesandten bekannt, die legati Helvetiorum in camera gesagt.
2
Man sollte sie mit dem dinge hinfüro ohnbewohren und ohngeheyet laßen.
3
Nun wären die a Basiliensi consule geführte rationes also bewandt, daß sie
4
billich in consideration zu ziehen, sintemahl Basel in anno 1501 oder 1505 zu
5
der Aidtgenoßenschafft getretten

41
Der Anschluß an die Eidgenossenschaft wurde am 13. Juli 1501 vollzogen (G. R. Potter
42
S. 141ff.; P. Burckhardt , Geschichte S. 1; F. Gallati , Exemtion S. 455f. ).
, dabey bißhero gelaßen und solches, so-
6
viele man sich deßen für der handt erinnerte, absque imperii contradictione.
7
Basilienses legten zu allem überfluß ein privilegium, so ihnen für der zeit
8
geben, mit bey, daß nur in casum denegatae justitiae sie zu besprechen,
9
dieser casus wäre vielleicht nicht also bewandt, ohne deme hocce tempore
10
status quaestionem den Helvetiis zu moviren bedenklich, werden sich juri-
11
bus et constitutionibus imperii nicht submittiren, ohne das kein forum com-
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petens finden. Sie wären so lange liebe jahre in possessione der souverainitet
13
gewesen, ohne contradiction, daß sie vel sola praescriptione etiam de jure
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tali wären also bey allen außwertigen potentaten, ja dem reich selbst und
15
von denen Imperatoribus pro talibus agnosciret, und noch das gefährlich,
16
jetziger zeit sie ad cameram tanquam forum competens zu nöthigen

43
Zu Rechtsgrundlage und Argumentation Basels vgl. APW [ III A 1, 1 S. 704 Anm. 2 ] .
. Glaub-
17
ten auch nicht, daß in praejudiciis cameralibus a tot annis einiges dahin
18
gehendes sich finde. Hetten also camerales nicht, sondern Helvetii die obser-
19
vantiam für sich, dabey es wohl zu laßen, jedoch under der moderation
20
domini Francofurtensis, daß Helvetii rechtes gericht in suo halten, aequali-
21
tatem juris inter subditos imperii et suos citra praerogativam anstellen, son-
22
sten der regulae juris, quod quisque juris in alterum etc. gewärtig sein müß
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ten , darauff dann zu gedenken, da ferne Helvetii mit gleichmeßigem rechte
24
nicht fort wolten, dari repressalias, dari alia juris remedia.

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Eßlingen per Lindau. Er habe, was der Baselische abgesandte sowol wegen
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der statt Basel in specie als der gesambten Aidtgenoßenschafft eingegeben,
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gelesen und anders nicht befinden können, dann daß gedachte statt Basel für
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souverain zu halten. Maßen sie auch für und für in dem Aidtgenoßischen
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bundt, als welcher ein freyer standt sein wolle, bestanden und dahero auch
30
von menniglichen dafür gehalten worden. Vornemlich aber und zu ge-
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schweigen der angeführten privilegiorum seye die observanz utpote optima
32
interpres dispositionum et privilegiorum, daß sie nemblich in camera red und
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antwortt bißhero nie gegeben, wohl zu betrachten. Im übrigen aber die von
34
Frankhfurth vernünfftig beygebrachte erinnerungen, daß man die Schwei-
35
zerische Aidtgenoßen bey dem cammergericht als frembde, sonderlich in
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puncto cautionis halten, wie nicht weniger in schuldtfällen, darinnen sie den
37
reichsstättischen bißher gleichgehalten worden, zu ebenmeßiger verfahrung
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anweisen solte, wohl in acht zu nemmen.

39
Memmingen. Er hette zwar leiden mögen, daß man, was die herren fürst
40
liche bey dieser sachen thun werden, erwartet hette, weiln aber die vor-

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1
sitzende herren abgesandten, sich interim darüber vernehmen zu laßen, be-
2
lieben getragen, alß laße er es auch an seinem orth dahin gestellt sein. Und
3
wolle sich mit dem Nürnbergischen herren abgesandten in deme, daß man
4
vorhero von dem cammergericht mehreren bericht der sachen einziehen
5
solte, conformiren. Und weiln aus denen abgelesenen memorialien soviel zu
6
vermerkhen, daß der Baselische abgesandte sich selbsten eingebildet, daß die
7
sach auff weiteren bericht außgestellet werden möchte, alß hielte er davor,
8
daß man deßelben erwarten köndte. Im übrigen aber wolle er sich mit
9
Frankhforth conformirt haben.

10
Herr Director. Es wolle ihn bedunken, daß die herren Kayserlichen, wann
11
sie diese sach so richtig und clar gefunden hetten, keine dilatorische antwortt
12
gegeben hetten. Aldieweiln sie aber aus ihren beywohnenden hochver
13
nünfftigen considerationen soviel befunden, wann man sich alsobald willfäh
14
rig erclären und auff dasjenige, worüber sie antwortt begehren, hauptsäch
15
lich außlaßen würde, daß allerhand inconvenientien daraus erwachsen möch
16
ten , alß finde er auch an seinem wenigen ort nicht rathsam, vorgelegte frag
17
weder affirmative noch negative zu beantwortten. Jenes seye darum gefähr
18
lich , weiln man nicht alhier, dem reich neue feindt zu machen, noch die an
19
sich selbsten schwere friedenstractaten durch dergleichen incident puncten
20
noch ferners zu aggraviren, welches durch die affirmativam leicht geschehen
21
köndte. Ihnen aber auch ihre praetendirende souverainitet communi suffra-
22
gio zu bestättigen, seye eben so bedenckhlich und dem reich an seiner autho-
23
ritet , jurisdiction und cräfften praejudicirlich. 2. Köndte auch leicht zu
24
schädlicher und gefährlicher consequenz gezogen werden. Seye 3. damit an
25
sich selbsten noch nicht richtig, sondern lauffe mehr ein species libertatis mit
26
under, alß daß es ein vera libertas sein solte. Mangele den Schweitzern 4. an
27
einem legitimo exemptionis titulo. Ihre selbst eigene an alle churfürsten des
28
reichs und papst Leonem X. in anno 1519 abgelaßene und beim Goldasto in
29
reichshandlungen part. 1 fol. 61 befindliche formalia seyen ihnen 5. zu-
30
gegen

41
Schreiben der Eidgenossenschaft an Papst Leo X. vom 6. April 1519 (M. Goldast S. 63 ), an
42
die Kurfürsten, insbes. den Kf. von Mainz ( ebd. S. 60–62 ); Antwort Leos vom 20. April 1519
43
( ebd. S. 63 ).
. Alwo sie klar gesezt, sie hetten sich von dem heyligen Römischen
31
reich niemahlen abgesondert, sondern demeselben, als sie zu thun schuldig
32
und verpflicht gewesen, auch noch seyen, mitt ihrem guth und leib allwegen
33
beygestanden. Auch so offt sie sich gegen einigen herrn, wer der were,
34
verbunden, das heylige Römische reich jederzeit und nicht ohnbillich auß
35
genommen und vorbehalten haben, dieweiln sie von demselben die höchste
36
und beste freyheiten haben, den adler und das reich ob ihren schildten füh
37
ren , rühmen und gebrauchen, auch dapffere glider deßelben seyen und
38
deßen gäntzliche ehr und lob haben wollen, wie andere stände und glieder.
39
Der Kayser seye 6. zu wider herbeybringung der vom reich abkommener
40
glieder in capitulatione sua starckh verbunden. Die stände würden 7. mit ein-

[p. 413] [scan. 485]


1
willigung der general exemption ihnen selbsten eine ruthen überbinden, das-
2
jenige , wozu sich die Aidtgenoßenschafft vormahls verpflicht, erkandt, auff
3
sich devolviren und behalten, und die Schweitzer, ob sie gleich pacem publi-
4
cam violirt hetten, in camera nicht belangen und anklagen können. Weiln 8.
5
ihr absehen nicht nur auff die exemption von dem cameralischen gerichts-
6
zwang , sondern auch auff totalem exemptionem a subjectione imperii gerich-
7
tet , als gehöre die sach, vermög reichsabschiedts de anno 1548 nicht an
8
diesen orth

43
RTA 1548 Regelung über die „ausziehenden“ Stände § 49ff. (RA II S. 536ff.).
. Daß 9. die cammer ihre proceß an die Aidtgenoßenschafft und
9
sonderlich wider Basel bißher ergehen laßen, deßen werde sie zweiffelsfrey
10
erhebliche ursachen und motiven gehabt haben. Selbige auch 10. auff begeh-
11
ren zu eröffnen, deßto williger erscheinen, je weniger sie producirtes Baseli-
12
sches privilegium particulare, deme nachmahlen angerichten und alle glieder
13
des reichs concernirenden cammergericht und deßelben gerichtszwang dero-
14
giren laßen wirdt. Vorgeschützte langwührige possession vel quasi libertatis
15
könne 11. zu praejudiz und nachtheil des heyligen Römischen reichs zumahl
16
in rebus imperii statum superioritatem aut tributorum exactionem concer-
17
nentibus eben sowenig gedeuttet, noch 12. von denjenigen usurpiretwerden,
18
welche deßelben constitutionibus sich nicht bequemen und underwürffig
19
machen wollen. Deretwegen aber 13. verschiedenlich angefochten. Und 14.
20
zu des reichs gemeinen hülffen eben sowohl alß die gefreyte reichsritter-
21
schafft mit gewißer maß gezogen worden. Wolte also vast für das beste
22
halten, daß man sich weder auff einen noch den anderen weeg categorice
23
erclärte, sondern dilatorisch, glimpfflich und folgender ohnmaßgeblicher
24
gestalt resolvirte. Man hette in reiffer erweg- und examinirung eingebrachter
25
memorialien und darinnen enthaltener postulaten nicht befinden können,
26
daß es eine sach seye, welche vom krieg dependire oder ihren ursprung
27
daher genommen habe, sondern daß sie vielmehr in die justitiam miteinlauffe
28
und etlicher maßen altioris indaginis, consequenter auch derenselben end-
29
liche erledigung weder hujus loci noch temporis seye. Man wolte aber nicht
30
unterlaßen, nothwendigen bericht bey der cammer sowohl wegen geklagten
31
angriffs der Baselischen güther als jeweiln außgelaßener proceß vorderst ein-
32
zuziehen und sodann weiter von der sach reden, sich auch dergestalt zu
33
erclären, daß man sich anderen theils darob mit fugen nicht werde zu be
34
schwären haben. Mit welcher meinung sich auch Frankfurth und Bremen
35
verglichen. Ist also das

36
Conclusum dahin gangen: Man hette in reiffer erwegung der von dem Base-
37
lischen abgesandten übergebener memorialien und darinn enthaltener peti-
38
torum an seiten anwesender frey- und reichsstätte soviel befunden, daß
39
gleich wie eines theils sorgfältig dahin zu trachten, damit bey jeztmahliger
40
des heyligen Römischen reichs beschaffenheit zu ferneren motibus und
41
empörungen keine anlaß gegeben und die an sich selbsten schwäre friedens-
42
tractaten durch neue incidentien nicht noch mehrers aggravirt werden, also

[p. 414] [scan. 486]


1
auch anderen theils, wann praetendirende souverainitet und totalis exemptio
2
a subjectione imperii simpliciter bestättigt werden solte, solches dem heyli-
3
gen Römischen reich in viel weg höchstpraejuticirlich höchst praejudicirlich und nachtheilig fal-
4
len , auch zu gefährlicher und weit außsehender consequenz leichtlich auß
5
schlagen köndte, und demnach ohnvorgreifflich dafür gehalten, es möchte
6
die resolution ohngefährlich dahin zu stellen und einzurichten sein, weiln
7
diese sach vom krieg ihren ursprung nicht genommen, sondern vielmehr in
8
die justitiam miteinlauffe, und etlicher maßen altioris indaginis, consequen-
9
ter die endliche erledigung vorgestelter frag weder hujus loci noch temporis
10
seye. Als wollte man nicht underlaßen, nothwendigen bericht und Infor-
11
mation sowohl wegen geklagten angriffs der Baselischen güther als jeweilen
12
außgelaßener process bey der cammer

32
Anspielung auf den Prozeß, den der Weinhändler Florian Wachter gegen Basel vor dem Reichs-
33
kammergericht angestrengt hatte, nachdem er 1641 zweimal eine Schadenersatzklage beim Basler
34
Stadtgericht, im ersten Fall wegen seiner in Basel zum Ersatz für geraubte Pferde beschlagnahm-
35
ten Weinlager, im zweiten wegen der bei den Gerichtsverhandlungen verlorenen Zeit angestrengt
36
hatte und nur im ersten Fall Erfolg hatte. Basel weigerte sich, der Zitation zu folgen und berief sich
37
auf seine Exemtionsprivilegien (J. Gauss , Wettstein passim; APW [ III A 1, 1 S. 703 Anm. 2 ] ).
vorderst einzuziehen und sodann,
13
nach befindung derselben, fernere gebühr dabey beobachten, sich auch zu-
14
mahl versehen, es werde nicht allein der Baselische abgesandte solang in
15
ruhe stehen, sondern auch die herren Aidtgenoßen sambt und sonders des
16
Römischen reichs angehörigen eben dasjenige reciproce gedeuen und wider-
17
fahren laßen, was sie bißher sowohl in camera als anderer orthen in vorge-
18
fallenen geschäfften würklich genoßen haben. Inmittelst hette es bey albereit
19
ergangener inhibition ulterioris executionis sein bewenden.

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