Acta Pacis Westphalicae III A 6 : Die Beratungen der Städtekurie Osnabrück: 1645 - 1649 / Günter Buchstab
87. 70. Sitzung des Städterats Osnabrück 1647 Januar 26 8 Uhr
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Osnabrück 1647 Januar 26 8 Uhr
Nürnberg S I L 203 Nr. 20 fol. 122–122’ ( bricht ab ) = Druckvorlage zusammen mit Strass-
burg AA 1144 fol. 281–287; Ulm A 1560 o. F.
Memorial der Stadt Basel: Exemtion vom Reichskammergericht. Grundsätzliche Aspekte dieses
Problems.
Anwesend: Straßburg, Frankfurt, Bremen auf der Rheinischen, Nürnberg, Eßlingen [per Lindau]
und Memmingen auf der Schwäbischen Bank.
Herr Director. Was der statt Basel abgeordneter im nahmen der Schweize-
rischen eidgenossenschaft für memorialia bey dem Churmainzischen direc-
torio eingegeben habe
Abgeordneter der Stadt Basel und der evangelischen Orte der Eidgenossenschaft war Johann Rudolf
Wettstein ( 1594–1666 ), 1619 Mitglied des Baseler Stadtgerichts, 1620 Ratsherr, 1645 Bürger
meister , seit dem 28. Dezember 1646 in Münster (J. Gauss , Wettstein; F. Gallati , Eid-
genossenschaft S. 146–159, 165; J. Gauss – A. Stoecklin passim; Lexikon der Schweiz
VII S. 500, 503; F. Dickmann S. 432–439, 573 ). Zum Memorial vom 9. Januar 1647 st. n.
vgl. J. Gauss , Wettstein S. 17 Anm. 1.
wegen gegenwärtiger collegial convent angestellt worden, damit man von
dem geschäfft reden und, was dabey zu thun sein wolle, resolviren möge.
Gleich wie er nun nicht zweifele, es werden die herrn abgesanden berührte
memorialia bereits durchgangen, erwogen und examinirt haben, also stelle er
zu deroselben belieben, ob sie ihre beygehende räthliche gedanken und
gemüthsmeinungen darüber unbeschwert eröffnen wolten.
Frankfurt. Sagt, es seye zwar gestriges tages vom Churmainzischen direc-
torio zu dieser deliberation angesagt, dabey aber die ursach derselben nicht
angedeutet worden. Nachdem er aber diesen morgen, warumb es zu thun
sein werde, nachricht erlangt, habe er diese Schweizerische sachen cursorie
durchgangen, allein seine gedanken in so enger zeit nach nothdurfft nicht
begreiffen können, sehe iedoch soviel, daß das werkh auff dieser quaestion,
ob die statt Basel von dem hochlöblichen Kayserlichen cammergericht zu
Speyer eximirt seye, bestehe. Und halte an seinem orth dafür, es were die
deliberation noch umb etwas zu suspendiren und damit man mit desto beße
rem fundament von der sachen reden könnte, zu erwarten, wohin die herren
fürstliche zielen möchten. Würden sie auf affirmativam incliniren und die
Aidgenossenschafft für einen eximirten stand halten, so hetten alsdann die
erbaren stätte ihr interesse dabey in gute obacht zu nehmen. Und weiln
bekannt, daß gedachte Eidgenossenschafft ihre exemtion vielfältig praeten-
dire und in ansehung derselben die commoda imperii mitgenieße, die onera
aber nicht zugleich trage, sondern denen ständen in favorabilibus gleich
gehalten werde, in onerosis aber nichts thun wolle, gestalten sie dann, wann
ihnen dasjenige, was andern ständen des reichs zu thun auferlegt wird, zuge-
muthet werden wolle, sich jederzeit mit deme, daß sie exemt, zu entschuldi-
gen vermeine, als hielte er nicht für unthunlich, wann man etliche praecau-
tiones , die den erbaren stätten zu guten kommen möchten, annectirte. Stellte
dabeneben zu des herrn directoris belieben, ob er die per dictaturam commu-
nicirte Schweizerischen sachen abzulesen unbeschwert sein wolte? Welches
auch alsobald geschehen. Worauff von dem herrn Frankfurtischen ferner
angezeigt worden, er müße in thesi zwar bekennen, daß die statt Basel für
einen eximirten stand zu halten; in hypothesi aber were das hochlöbliche
Kayserliche cammergericht zu ersuchen, daß, wann die Eidgenoßschafft
von demselben eximirt sein wolle, man sie auch als frembde tam quoad
onera quam commoda tractiren und halten solte. Sonsten seye der Schweizer
gebrauch, daß, wann sie in camera cautionem judicio sisti et judicatum solvi
zu leisten haben, daßelbe mit ihren in der Schweiz gelegenen gütern leisten
wollen; welches aber, weiln es dem stylo camerae zuwieder, krafft deßen die
frembde, welche vor dem cammergericht zu thun haben, oder mit recht
belanget werden, in imperio cautionem leisten müßen, von den herrn came-
ralibus nicht zu admittiren. Hielte also davor, man hette zwar der Schweize-
rischen Aidgenoßschafft das jenige, was die cammergerichtsordnung mit
sich bringet, gedeyen zu laßen, mit derenselben aber auch als frembden zu
verfahren. In specie die statt Basel belangend, halte er davor, daß sie, wo
nicht de jure, dannoch de facto exemt seye. Im übrigen were dem cammer-
gericht von deme, was die statt Basel und gesambte Schweizerische Aidge
noßschafft wieder daßelbe eingegeben, parte zu geben, und ihre verantwor-
tung und mehrere information der sachen darüber einzuhohlen.
Nürnberg sagt: Er hette dasjenige, was der löblichen Aidtgenossenschafft
vortrefflicher herr abgesandte bey denen Kayserlichen herren plenipoten-
tiariis iterato angebracht, durchlesen und befunden, daß es eine praetentirte
exemption der statt Basel von des heyligen reichs cammergericht antreffe.
Gleich wie nun die angeführte motiven, warumb gedachtes cammergericht
sich keiner judicatur oder jurisdiction gegen solchen orth zu unterziehen,
von nicht geringer consideration, in deme die souverainitet und exemption
gedachter statt dahero erhärtet werden wolte, daß 1. selbe, neben anderen
Schweitzerischen orthen, von frembden potentaten, Spanien und Frankhreich,
davor erkannt, mit selben neben anderen Aidtgenoßen sich in confoedera-
tion und bündtnus eingelaßen, aller reichsbeschwerden und anlagen befreyet.
Sodann 2. viel jahr zuvorn, ehe das cammergericht auffgerichtet worden, in
Schweitzerbund mit eingeleibet gewesen. Und 3. die observanz dergestalt
klar und am tage, daß, wann gleich je zu zeiten in camera was widriges gegen
sie praesumptive und de facto vorgangen, solches gleich per mandata cassa-
toria wieder abgestellet worden. Auch 4. sie zum überfluß durch sonderbare
privilegia, davon copia dem letsten memorial mit beygelegt, vermehret.
Also were hingegen auch gar nicht vermuthlich, daß so erfahrene und tapffere
leuth, welche dem summo dicasterio in Speyer beywohneten, ohne haben-
des sonderbares funtament sich wider die statt Basel etwas unterfangen
haben werden. Dahero dann eine nothdurfft, daß zuvorderst und ehe man sich
hierinnen endlich resolviren könne, die herren camerales gehöret, genug-
same erkundigung eingezogen und dem heyligen Römischen reich durch
praecipitanz kein praejudiz zugezogen werde. Nach deme aber anietzo das
reich ohne das mit sehr großen difficultäten behafftet und die Kayserliche
majestät neben den ständen nicht ursach hetten, mehrere feindtschafft auff
sich zu laden, alß halte er davor, daß der Schweitzerische herr abgesandte zu
etwas geduldt inmittelst anzuweißen und dilatorie dahin zu bescheiden seye,
daß nach eingezogener der sachen bewandtnus, ihme mit solcher resolution,
damit er sich contentiren könne, begegnet werden solle. Was im übrigen der
Frankfortische herr abgesandte wegen der partheylichkeit, deren die herren
Schweitzer sich gegen die im reich angeseßene bißhero in justitiensachen
gebrauchet, erinnert und daß hac occasione solches geandet werde, dafür
gehalten, daß laße er ihme auch seines theils nicht mißfallen, sondern thue
sich damit allerdings conformiren. Er halte solches votum auch suo loco et
ordine nomine der statt Regenspurg.
Herr Director. Es sollte zwar hoc loco nomine Colmar und Ulm das votum
abgelegt werden, weiln aber ohnbekannt, was sie dabey zu erinnern haben
möchten, als werde denenselben ihre notturfft vorzubehalten und interim
mit den majoribus sich zu conformiren sein.
Bremische sagten: Es möchte wohl bey ihnen zur dictatur angesagt sein
werden, hetten aber davon nichts erfahren, weniger die
verlesen und sich zu dieser sache bereiten können. Erinnerten sich sonsten
wohl, daß die controversia nicht neu, sondern schon vor jahren erregt, doch
wie den herren gesandten bekannt, die legati Helvetiorum in camera gesagt.
Man sollte sie mit dem dinge hinfüro ohnbewohren und ohngeheyet laßen.
Nun wären die a Basiliensi consule geführte rationes also bewandt, daß sie
billich in consideration zu ziehen, sintemahl Basel in anno 1501 oder 1505 zu
der Aidtgenoßenschafft getretten
viele man sich deßen für der handt erinnerte, absque imperii contradictione.
Basilienses legten zu allem überfluß ein privilegium, so ihnen für der zeit
geben, mit bey, daß nur in casum denegatae justitiae sie zu besprechen,
dieser casus wäre vielleicht nicht also bewandt, ohne deme hocce tempore
status quaestionem den Helvetiis zu moviren bedenklich, werden sich juri-
bus et constitutionibus imperii nicht submittiren, ohne das kein forum com-
petens finden. Sie wären so lange liebe jahre in possessione der souverainitet
gewesen, ohne contradiction, daß sie vel sola praescriptione etiam de jure
tali wären also bey allen außwertigen potentaten, ja dem reich selbst und
von denen Imperatoribus pro talibus agnosciret, und noch das gefährlich,
jetziger zeit sie ad cameram tanquam forum competens zu nöthigen
Zu Rechtsgrundlage und Argumentation Basels vgl. APW [ III A 1, 1 S. 704 Anm. 2 ] .
ten auch nicht, daß in praejudiciis cameralibus a tot annis einiges dahin
gehendes sich finde. Hetten also camerales nicht, sondern Helvetii die obser-
vantiam für sich, dabey es wohl zu laßen, jedoch under der moderation
domini Francofurtensis, daß Helvetii rechtes gericht in suo halten, aequali-
tatem juris inter subditos imperii et suos citra praerogativam anstellen, son-
sten der regulae juris, quod quisque juris in alterum etc. gewärtig sein müß
ten , darauff dann zu gedenken, da ferne Helvetii mit gleichmeßigem rechte
nicht fort wolten, dari repressalias, dari alia juris remedia.
Eßlingen per Lindau. Er habe, was der Baselische abgesandte sowol wegen
der statt Basel in specie als der gesambten Aidtgenoßenschafft eingegeben,
gelesen und anders nicht befinden können, dann daß gedachte statt Basel für
souverain zu halten. Maßen sie auch für und für in dem Aidtgenoßischen
bundt, als welcher ein freyer standt sein wolle, bestanden und dahero auch
von menniglichen dafür gehalten worden. Vornemlich aber und zu ge-
schweigen der angeführten privilegiorum seye die observanz utpote optima
interpres dispositionum et privilegiorum, daß sie nemblich in camera red und
antwortt bißhero nie gegeben, wohl zu betrachten. Im übrigen aber die von
Frankhfurth vernünfftig beygebrachte erinnerungen, daß man die Schwei-
zerische Aidtgenoßen bey dem cammergericht als frembde, sonderlich in
puncto cautionis halten, wie nicht weniger in schuldtfällen, darinnen sie den
reichsstättischen bißher gleichgehalten worden, zu ebenmeßiger verfahrung
anweisen solte, wohl in acht zu nemmen.
Memmingen. Er hette zwar leiden mögen, daß man, was die herren fürst
liche bey dieser sachen thun werden, erwartet hette, weiln aber die vor-
sitzende herren abgesandten, sich interim darüber vernehmen zu laßen, be-
lieben getragen, alß laße er es auch an seinem orth dahin gestellt sein. Und
wolle sich mit dem Nürnbergischen herren abgesandten in deme, daß man
vorhero von dem cammergericht mehreren bericht der sachen einziehen
solte, conformiren. Und weiln aus denen abgelesenen memorialien soviel zu
vermerkhen, daß der Baselische abgesandte sich selbsten eingebildet, daß die
sach auff weiteren bericht außgestellet werden möchte, alß hielte er davor,
daß man deßelben erwarten köndte. Im übrigen aber wolle er sich mit
Frankhforth conformirt haben.
Herr Director. Es wolle ihn bedunken, daß die herren Kayserlichen, wann
sie diese sach so richtig und clar gefunden hetten, keine dilatorische antwortt
gegeben hetten. Aldieweiln sie aber aus ihren beywohnenden hochver
nünfftigen considerationen soviel befunden, wann man sich alsobald willfäh
rig erclären und auff dasjenige, worüber sie antwortt begehren, hauptsäch
lich außlaßen würde, daß allerhand inconvenientien daraus erwachsen möch
ten , alß finde er auch an seinem wenigen ort nicht rathsam, vorgelegte frag
weder affirmative noch negative zu beantwortten. Jenes seye darum gefähr
lich , weiln man nicht alhier, dem reich neue feindt zu machen, noch die an
sich selbsten schwere friedenstractaten durch dergleichen incident puncten
noch ferners zu aggraviren, welches durch die affirmativam leicht geschehen
köndte. Ihnen aber auch ihre praetendirende souverainitet communi suffra-
gio zu bestättigen, seye eben so bedenckhlich und dem reich an seiner autho-
ritet , jurisdiction und cräfften praejudicirlich. 2. Köndte auch leicht zu
schädlicher und gefährlicher consequenz gezogen werden. Seye 3. damit an
sich selbsten noch nicht richtig, sondern lauffe mehr ein species libertatis mit
under, alß daß es ein vera libertas sein solte. Mangele den Schweitzern 4. an
einem legitimo exemptionis titulo. Ihre selbst eigene an alle churfürsten des
reichs und papst Leonem X. in anno 1519 abgelaßene und beim Goldasto in
reichshandlungen part. 1 fol. 61 befindliche formalia seyen ihnen 5. zu-
gegen
reich niemahlen abgesondert, sondern demeselben, als sie zu thun schuldig
und verpflicht gewesen, auch noch seyen, mitt ihrem guth und leib allwegen
beygestanden. Auch so offt sie sich gegen einigen herrn, wer der were,
verbunden, das heylige Römische reich jederzeit und nicht ohnbillich auß
genommen und vorbehalten haben, dieweiln sie von demselben die höchste
und beste freyheiten haben, den adler und das reich ob ihren schildten füh
ren , rühmen und gebrauchen, auch dapffere glider deßelben seyen und
deßen gäntzliche ehr und lob haben wollen, wie andere stände und glieder.
Der Kayser seye 6. zu wider herbeybringung der vom reich abkommener
glieder in capitulatione sua starckh verbunden. Die stände würden 7. mit ein-
willigung der general exemption ihnen selbsten eine ruthen überbinden, das-
jenige , wozu sich die Aidtgenoßenschafft vormahls verpflicht, erkandt, auff
sich devolviren und behalten, und die Schweitzer, ob sie gleich pacem publi-
cam violirt hetten, in camera nicht belangen und anklagen können. Weiln 8.
ihr absehen nicht nur auff die exemption von dem cameralischen gerichts-
zwang , sondern auch auff totalem exemptionem a subjectione imperii gerich-
tet , als gehöre die sach, vermög reichsabschiedts de anno 1548 nicht an
diesen orth . Daß 9. die cammer ihre proceß an die Aidtgenoßenschafft und
sonderlich wider Basel bißher ergehen laßen, deßen werde sie zweiffelsfrey
erhebliche ursachen und motiven gehabt haben. Selbige auch 10. auff begeh-
ren zu eröffnen, deßto williger erscheinen, je weniger sie producirtes Baseli-
sches privilegium particulare, deme nachmahlen angerichten und alle glieder
des reichs concernirenden cammergericht und deßelben gerichtszwang dero-
giren laßen wirdt. Vorgeschützte langwührige possession vel quasi libertatis
könne 11. zu praejudiz und nachtheil des heyligen Römischen reichs zumahl
in rebus imperii statum superioritatem aut tributorum exactionem concer-
nentibus eben sowenig gedeuttet, noch 12. von denjenigen usurpiretwerden,
welche deßelben constitutionibus sich nicht bequemen und underwürffig
machen wollen. Deretwegen aber 13. verschiedenlich angefochten. Und 14.
zu des reichs gemeinen hülffen eben sowohl alß die gefreyte reichsritter-
schafft mit gewißer maß gezogen worden. Wolte also vast für das beste
halten, daß man sich weder auff einen noch den anderen weeg categorice
erclärte, sondern dilatorisch, glimpfflich und folgender ohnmaßgeblicher
gestalt resolvirte. Man hette in reiffer erweg- und examinirung eingebrachter
memorialien und darinnen enthaltener postulaten nicht befinden können,
daß es eine sach seye, welche vom krieg dependire oder ihren ursprung
daher genommen habe, sondern daß sie vielmehr in die justitiam miteinlauffe
und etlicher maßen altioris indaginis, consequenter auch derenselben end-
liche erledigung weder hujus loci noch temporis seye. Man wolte aber nicht
unterlaßen, nothwendigen bericht bey der cammer sowohl wegen geklagten
angriffs der Baselischen güther als jeweiln außgelaßener proceß vorderst ein-
zuziehen und sodann weiter von der sach reden, sich auch dergestalt zu
erclären, daß man sich anderen theils darob mit fugen nicht werde zu be
schwären haben. Mit welcher meinung sich auch Frankfurth und Bremen
verglichen. Ist also das
Conclusum dahin gangen: Man hette in reiffer erwegung der von dem Base-
lischen abgesandten übergebener memorialien und darinn enthaltener peti-
torum an seiten anwesender frey- und reichsstätte soviel befunden, daß
gleich wie eines theils sorgfältig dahin zu trachten, damit bey jeztmahliger
des heyligen Römischen reichs beschaffenheit zu ferneren motibus und
empörungen keine anlaß gegeben und die an sich selbsten schwäre friedens-
tractaten durch neue incidentien nicht noch mehrers aggravirt werden, also
auch anderen theils, wann praetendirende souverainitet und totalis exemptio
a subjectione imperii simpliciter bestättigt werden solte, solches dem heyli-
gen Römischen reich in viel weg
len , auch zu gefährlicher und weit außsehender consequenz leichtlich auß
schlagen köndte, und demnach ohnvorgreifflich dafür gehalten, es möchte
die resolution ohngefährlich dahin zu stellen und einzurichten sein, weiln
diese sach vom krieg ihren ursprung nicht genommen, sondern vielmehr in
die justitiam miteinlauffe, und etlicher maßen altioris indaginis, consequen-
ter die endliche erledigung vorgestelter frag weder hujus loci noch temporis
seye. Als wollte man nicht underlaßen, nothwendigen bericht und Infor-
mation sowohl wegen geklagten angriffs der Baselischen güther als jeweilen
außgelaßener process bey der cammer
Anspielung auf den Prozeß, den der Weinhändler Florian Wachter gegen Basel vor dem Reichs-
kammergericht angestrengt hatte, nachdem er 1641 zweimal eine Schadenersatzklage beim Basler
Stadtgericht, im ersten Fall wegen seiner in Basel zum Ersatz für geraubte Pferde beschlagnahm-
ten Weinlager, im zweiten wegen der bei den Gerichtsverhandlungen verlorenen Zeit angestrengt
hatte und nur im ersten Fall Erfolg hatte. Basel weigerte sich, der Zitation zu folgen und berief sich
auf seine Exemtionsprivilegien (J. Gauss , Wettstein passim; APW [ III A 1, 1 S. 703 Anm. 2 ] ).
nach befindung derselben, fernere gebühr dabey beobachten, sich auch zu-
mahl versehen, es werde nicht allein der Baselische abgesandte solang in
ruhe stehen, sondern auch die herren Aidtgenoßen sambt und sonders des
Römischen reichs angehörigen eben dasjenige reciproce gedeuen und wider-
fahren laßen, was sie bißher sowohl in camera als anderer orthen in vorge-
fallenen geschäfften würklich genoßen haben. Inmittelst hette es bey albereit
ergangener inhibition ulterioris executionis sein bewenden.