Acta Pacis Westphalicae III A 6 : Die Beratungen der Städtekurie Osnabrück: 1645 - 1649 / Günter Buchstab
84. 67. Sitzung des Städterats Osnabrück 1646 Dezember 1 14 Uhr
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Osnabrück 1646 Dezember 1 14 Uhr
Nürnberg S I L 203 Nr. 20 fol. 111–116 = Druckvorlage; Strassburg AA 1144 fol.
270–275; Ulm A 1560 o. F.
Erklärung der kaiserlichen Gesandten zu den Gravamina; Konzept der Städte zu Art. 11; Präze
denz der Reichsritter.
Anwesend: Straßburg, Lübeck auf der Rheinischen, Regensburg, Nürnberg, Ulm, Lindau und Mem-
mingen auf der Schwäbischen Bank.
Herr Director proponiret, die ursach dieser zusammenkunfft seye bereits
bekannt, nemlich, weiln es an dem, daß man evangelischen theils ins ge-
sambt zusammentretten und sich der ultimorum halben auff der herrn
Kayserlichen lezt extradirte erklärung, noch ferners miteinander unterreden
wolle, damit wegen deß die erbaren stätt in specie betreffenden articuls etwas
gewieses vorhero verglichen und geschloßen werden möge
Es handelt sich dabei um die Endliche Erklärung der katholischen Stände, zutreffender als
Media Caesareanorum ultima bezeichnet, da sie nicht dem katholischen Plenum, sondern nur
einigen katholischen Ständen vorgelegen hatte; Volmar hatte sie den protestantischen am 21. No-
vember 1646 ausgeliefert ( vgl. Meiern III S. 434–442 , Städteartikel S. 439f.; vgl. auch
F. Dickmann S. 363; A. Adami S. 229f. ).
ende dann verschiedene projekt gemacht, nicht zwar der meinung und inten-
tion , daß es bey einem oder dem andern praecise verbleiben müste, sondern
allein der sachen desto beßer nachzusinnen, damit der articul also eingerich-
tet werden möge, daß zwar die denen herrn Kayserlichen so sehr verhaßte
und verdrießliche weitleufftigkeit umbgangen, indeßen aber auch die neces-
saria nicht zurukh und außen gelaßen werden. Insonderheit aber seye aus der
herrn Kayserlichen leztern erklärung ein extract mit behaltung derenselben
formalien, soviel immer möglich gewesen, gemacht und per dictaturam zu
Münster noch communiciret worden. Dieweil nun nicht zu zweifeln, man
werde den herrn Kayserlichen zu ehren am liebsten dabey verbleiben wollen,
als werde nunmehr, was dabey sowohl formaliter als materialiter zu ver
beßern , davon zu reden sein. Wobey gleichwol diß wenige vorhero zu erin-
nern , daß, soviel die form und ordinem betrifft, der vormals ad interim gut
befundene eingang und introitus außgelaßen worden seye, nicht der mei-
nung , daß er beharrlich davon verbleiben solte und müste, sondern darumb,
weiln etliche davor gehalten, man habe nunmehr die vorsezung der stätte
vor der ritterschafft simpliciter zu begehren. Deßwegen dann auch an seiten
löblicher statt Nürnberg wieder herrn Salvii auffsaz
Salvius hatte sich in die Verhandlungen zwischen den ksl. Gesandten und den Protestanten ein-
geschaltet . Eine erste Besprechung zwischen Salvius und Volmar hatte am 14./24. November
1646 stattgefunden; bei den Konferenzen zwischen den ksl. Gesandten und den Protestanten am
26. und 27. November war er beteiligt (sein Projekt Meiern III S. 425–434; vgl. Diarium
Volmar S. 373ff.; über die Verhandlungen C. T. Odhner S. 168f.; F. Dickmann S. 362).
Münster pro voto excipirt worden. Hingegen der Bremische herr abgesande
davor gehalten, man hette der ordnung halben darumb nichts zu anden,
weiln die stätt der ritterschafft nicht simpliciter nachgesezt, sondern der-
selben als stände des reichs gedacht und sie andern höhern ständen dies orts
aequiparirt worden. Werde demnach, soviel diesen pass betreffe, zu beden-
ken stehen, ob man vorhero die praelation bey den herrn Kayserlichen ab-
sonderlich begehren und das bißherige expediens alsdann erst, wann der
vorzug nicht erhältlich, reassumiren oder alsobalden und ohne ferneren
umbschweif den eingang also, wie von herrn Salvio geschehen, einrichten
wolle? Auff allen fall seyen die formalia auch hierinnen etwas kürzer gefaßt
und zugleich verlesen. Was materialiter die communia belange, welche den
stätten mit übrigen höhern ständen gemein, davon werde man dißorts noch
nicht zu reden, sondern vielmehr zu erwarten haben, was die herren fürst
liche dabey thun werden, nicht zweifelnd, sie werden die gebühr dergestalt
in obacht nehmen, daß zu praejudiz der evangelischen stände nichts ver-
geben , noch der bogen überspannet werde. Inmaßen die conclusa zu
Münster, sowol in diesen als andern die stätte nicht concernirenden puncten
bereits ohne das eventualiter gemacht seyen. Stellte hierauf zu der herrn
abgesanden belieben, ob sie sich, was bey obangeregtem aufsaz tam
unbeschwärt vernehmen laßen wollten.
Lübeck. Praevio pio voto, daß man die zu Münster veranlaßte fernere hand-
lungen in puncto gravaminum mit Göttlicher hülff alhier feliciter reassumi-
ren , darinnen felicius progrediren und dermaleins felicissime enden und
beschließen möge. Sagt, es seye diese zusammenkunfft, dafür dem herrn
directori schuldiger dankh gebühre, darumb, daß man sich an seiten der
erbaren reichsstätte vorhero, ehe die gesambte evangelische zusammentret-
ten
fall gefaßt erscheinen möge, sehr nothwendig gewesen. Man habe sich mit
unnöthigen fragen nicht aufzuhalten, sondern, damit der scopus erlangt und
das hauptwerkh nicht länger retardirt werden möge, zum zwekh selbsten zu
legen.
Was nun 1. die formalia betreffe, seye zwar, daß die erbaren stätte der ritter-
schafft praeferirt werden, ein solches werkh, daran denenselben hochgelegen
und im geringsten nichts zu vergeben, gleichwol aber auch kein substantial-
stukh des friedens. Dahero an seiten der erbaren stätte der bogen nicht so
hoch zu spannen. Were zwar vorhero bey den herrn Kayserlichen, Schwedi-
schen und fürstlichen, damit die praelation erhalten werde, alle mögliche vor-
wendung zu thun; auf den fall aber an keinem orth
bey vorigem modo und eingang, wie derselbe von dem herrn directore
eingerichtet und verlesen, zu laßen. Jedoch mit angehengter außdrüklicher
protestation und verwahrung, daß die erbaren stätte der ritterschafft in
puncto praecedentiae einig und allein amore pacis und für dißmal allein
cediren und nachgeben wolten, selbiges aber von gedachter ritterschafft in
einige consequenz nicht gezogen, noch pro jure quaesito hiernächst allegirt
werden sollte.
2. Communia belangend, laße er ihme, daß man selbige ad communia con-
silia anstehen laße und, was die höhere ständ thun werden, erwarten solle,
wol gefallen. Dafern aber dieselbe bey einem und anderen puncten über
flüßige und mehrere curiosität, dann die nothdurfft erforderte, gebrauchen
solten, werde an seiten der erbaren stätte nothwendig dahin, daß man ein
müthig seye und das bonum pacis nicht gehindert noch länger aufgehalten
werde, zu sehen und zu laboriren sein. Solte aber beliebig sein, communia zu
durchlaufen, wolte er ihme solches auch nicht zuwider sein laßen.
3. Das die erbaren stätte concernirende project in particulari betreffend, habe
er daßelbe noch vor seiner abraiße von Münster durchgelesen, die darauß
gezogene differentien erwogen und also beschaffen gefunden, daß die herren
Kayserlichen fast keine difficultäten dabey machen werden außer dem, was
sie bey Augspurg und Aach für einreden haben möchten. Stellte im übrigen
dahin, weiln seine herren und oberen bey diesem articulo in specie nicht
interessirt, was andere dabey zu erinnern haben möchten. Erbiete sich
denenselben zu müglichster assistenz und wolle ihme fernere nothdurfft
reservirt haben.
Regensburg. Praevia gratiarum actione für angestellte zusammenkunfft und
wiederholung des Lübekischen guten wunsches, halte dafür, man könnte die
communia, wiewol selbige die höheren stände meistentheils concerniren,
durchgehen, weil sie ihnen aber nicht gern maas und ziel in einem und
anderem geben laßen werden, beygehende erinnerungen bis zu gesambter
der evangelischen zusammenkunfft versparen. Das stättische concept 2. be-
treffend , seye er ganz indifferent, ob es dabey verbleiben solle oder nicht.
Was 3. die zwischen den erbaren stätten und der gefreyten reichsritterschafft
in puncto praecedentiae obschwebende differenz anlange, besorge er, es
dörffte schwer hergehen (soviel er von herrn grafen von Trautmansdorf
vermerkt) etwas fruchtbarliches bey denen herrn Kayserlichen in hoc passu
zu erhalten; wolte sich doch eventualiter mit Lübekh vergleichen. Seye aber,
zumal da die fürstliche, wie zu besorgen, keine assistenz hierinnen leisten
würden, der sachen, welche solcher gestalt und schwärer werden dörffte, wol
nachzudenken und demnach, seines unvorgreiflichen ermeßens, beßer, daß
man deßwegen bey denen herrn Kayserlichen nichts weiters suchen noch an-
bringen , sondern den auffsaz der erbaren stätte, wie er vorhin gewesen, ein-
richte und im übrigen mit genugsamen protestationen (dahin auch seine in-
struction gehe) sich verwahre, alle specialia, welche sie küzeln würden, auß
laße und materialiter in deme, was denen stätten bleiben solle, sich ad supe-
riora referire.
Nürnberg. Gleich wie er wünschen mögen, daß man zu Münster hette bey-
sammenbleiben und diesen punctum gravaminum zu ende bringen können,
also repetire er vorigen wunsch, daß selbiges an diesem ort glüklich reassu-
mirt und zu ende befürdert werden möge. Bedanke sich gegen dem herrn
directore wegen angestellter zusammenkunfft und halte für wolgethan, daß,
wann es zu gesambter der herren evangelischen consultation in hoc puncto
ankommen solte, man stättischen theils gefaßt erscheinen könne.
Was demnach 1. praeliminariter dasjenige, so zwischen den erbaren stätten
und der löblichen reichsritterschafft in puncto praecedentiae vorgangen, be-
treffe , wiße man sich wol zu erinnern, quanto conatu iederzeit darinnen ver-
fahren worden, seye auch noch zu vigiliren, daß weder ieztlebenden, noch
den nachkommenden einig unverantwortliches praejudicium zugezogen
werde. Gefolgig nicht außer weg, daß man es bey den herrn Kayserlichen,
Schwedischen und fürstlichen, nachdem nunmehr dieser punct zum stand
gebracht werden solle, noch einmahlen suche, doch dergestalt, daß das frie
densgeschäft dardurch nicht verzögert, sondern
den elend
vorige cautel ergriffen und mit protestation dem werkh geholffen werde.
Was 2. materialiter die communia betreffe, conformire er sich mit vor-
gehenden votis, daß man nemlich selbige biß zu allgemeiner consultation
versparen und bey denen puncten, die von keiner sonderlichen importanz,
den von Lübekh ins mittel gebrachten vorschlag practiciren solle. Weiln
auch punctus justitiae hiehero nicht gehörig, als bete er, solchen außzusezen
und bey den ecclesiasticis zu verbleiben.
3. In specie das vorkommene project betreffend, conformire er sich mit dem-
selben mehren theils, habe allein dieses, daß der unterschied zwischen den
stätten, da die Augspurgische confession zur zeit des religionsfriedens allein
und in welchen beede religionen vermischt gewesen, nicht in acht genom-
men worden seye, dabey zu erinnern und zu bitten, daß gedachter unter-
schied , weiln den Fränkischen stätten daran besonders viel gelegen und die
Dillingenses denen der Augspurgischen confession allein zugethanen stätten
das jus reformandi zu disputiren, cavillationes vor diesem dahero genommen
haben, beobachtet werden möge, seye ein merklicher unterschied zwischen
solchen stätten. Sintemal mixtis civitatibus das jus reformandi nicht, andern
aber, da die Augspurgische confession allein seye, zustehe. Begehre nieman-
den zu praejudiciren, andere werden ihre particular anliegen auch in obacht
zu nehmen wißen. Könne sonsten mit dem ersten auffsaz und daß es bey
deme, wie der erste pass im Kayserlichen auffsaz gesetzet, sein verbleibens
habe, wol zufrieden sein. Eventualiter aber bete er, den zusaz mit dem wort
„allein“ und „in denen kein ander als der Augspurgischen confession exerci-
tium publicum in übung gewesen“, wie die herren Kayserliche gesezet, zu
machen.
Ulm. Es were freylich zu wünschen gewesen, daß man drüben zu Münster
noch länger hette bleiben und auß diesem schwären werkh endlich kommen
mögen. Weiln es aber, umb gewieser considerationen willen, nicht geschehen
können, müße man es dahin gestelt sein laßen.
Was 1. ordinem betreffe, halte er davor, daß alles, was man in puncto prae-
cedentiae vornehme, vergebene opera sein werde. Zumal weiln bekannt, was
bey den herrn Kayserlichen vor diesem außgerichtet worden. Vermeinte
demnach rathsamer zu sein, weiln doch zu besorgen, daß man mit fernerem
gesuch allenthalben anderst nichts als verdruß machen und sonsten nichts
außrichten werde, daß weder die herrn Kayserlichen noch auch die fürst
liche , welche ohne das ungern zu dem leztern vorschlag kommen, bespro-
chen , sondern den herrn Schwedischen das werkh nochmalen dahin, daß sie
es in ihrem instrumento pacis beobachten wolten, recommendiret. Im übri
gen aber, weiln die Dillingenses, seines erachtens, durch gemachtes pro-
oemium schon refutirt und den erbaren stätten plene et plenarie dardurch
geholfen, dabey gelaßen werde.
2. Quoad materiam halte er davor, die herrn fürstliche seyen selbsten incli-
nirt , ultima abzufaßen und ohne fernern aufenthalt sich zum zwekh zu legen.
Haben auch in den zu Münster leztgehaltenen conferentien politica selbsten
separiret, hoffe dahero, man werde sich deßwegen gar leichtlich miteinander
vergleichen können, falls sie sich aber bey einem und anderen puncten
solten, hette man sich als dann stättischen theils weiter in acht zu
nehmen.
3. Den aufsatz betreffend seye er wol gefaßt, stehe wegen des wortes „allein“
an, ob es nicht diejenige stätte, in welchen das publicum exercitium Augu-
stanae confessionis nicht allein in übung, excludiren möchte. Dann in denen
oberen craißen sich gar wenig stätte erfinden werden, darinnen selbiges exer-
citium allein in übung seye, wann aber eine andere clausula obhanden, wel-
che ihnen nicht praejudicire, stelle er selbige auf weiter nachdenken dahin.
Seind darauf die von ihme beschehene erinnerungen alsbalden ad notam
genommen, dem concept eingeruket und schließlichen, daß heutigen vormit-
tag per dictaturam
Wengen betreffendes memorial bester maßen zu beobachten, recommendirt
worden
Vgl. dazu Endliche Erklärung der katholischen Stände ( Meiern III S. 440 ) sowie das
Memorial Ulms dagegen vom 29. November 1646 ( ebd. S. 695f. ).
Lindau. Repetirt ebenmäßig vorigen wunsch, cum gratiarum actione für
angestellten conventum; halt davor, man werde sich, was die communia
anlange, stättischen theils vorhero, ehe es zur gesambten deliberation an-
komme , auch zu unterreden haben.
Den auffsaz betreffend seye derselbe gar wol gefaßet, hette
erinnerungen zu thun, welche ebenergestalt beobachtet und dem concept
alsobald eingeruket worden.
Memmingen. Sagt, nächst wiederholung vorigen christlichen voti, dem
herrn directori für genommene bemühung freundlichen dankh. Laße ihme,
was Lübekh wegen der evangelischen stätte incidenter vorgeschlagen, daß
man nemlich selbige also describiren und umbschreiben solle, damit die
catholische nichts darwieder cavilliren können, wol gefallen. Und weiln son-
sten fast alles, was bey einem und andern zu beobachten gewesen, bereits
beygebracht und in acht genommen worden, als wüßte er nichts, außer
etlicher wenig wörter, die er dem concept (wie auch geschehen) zu inseriren
gebetten haben wolte, ferners zu addiren.
Herr Director. Es werde das conclusum darauf bestehen, daß das concept,
damit die herrn abgesande daßelbe nochmalen durchgehen und dasjenige,
was ihnen ferners dabey erinnerlich beygehen möchte, hiernächst anzeigen
könnten, mit ieztmals eingerukten monitis von neuem zur dictatur gebracht
und die fernere nothdurfft, umb kürze der zeit willen, biß zu nächster zusam-
menkunfft versparet werde.
Erinnerte dabey incidenter, man werde, soviel die praecedenz mit der ritter-
schafft betreffe, weiln dieser punct unter den außgestellten stättischen diffe-
rentien mitbegriffen, was darauf erfolgen wolle, zu erwarten haben. Quoad
materiam seye freylich ein unterschied zwischen den evangelischen und ver-
mengten stätten in dem auffsaz gemachet und der Dillingensium principium,
ob weren jene des religionsfriedens nicht participant, benommen. Daneben
aber auch mit der sach also umbzugehen, daß man den catholischen zu
cavilliren keine neue anlaß gebe, ob weren diejenige stätte, darinnen ein
und ander stifft mit dem exercitio catholicae religionis begriffen, für evange-
lisch nicht, sondern pro mixtis zu halten. Gefölgig auch des juris reformandi
nicht sowol als diejenigen theilhafftig, welche kein exercitium catholischer
religion innen haben. Wiewol es auch bey den vermengten der reformation
halben diese beschaffenheit habe, daß zwar, wo der rath und bürgerschafft
entweder zur helfft oder zum theil einer religion zugethan, kein theil des
andern religion abthun, noch denselben mit gewalt und wieder seinen willen
davon dringen könne, sondern dabey ruhiglich und friedlich verbleiben
laßen müße, weiln vermög Paßauischen vertrags, in religionssachen kein
theil sich des überstimmens für dem andern zu befahren. Wann aber diejeni-
gen , so einer religion zugethan, selbige ändern und sich zu der andern
begeben wollen, seye ihnen, daßelbe zu thun, durch den § „Nachdem aber in
vielen“ so wenig als andern gewähret, sondern vielmehr das contrarium in
den worten „wie hieoben beeder religionen reichsstände halben, verordnet
und gesezet worden“ enthalten und begriffen. In puncto restitutionis darumb
es diß orts sonderlich zu thun, haben beede species einerley interesse, weiln
eine sowol als die andere in ecclesiasticis et politicis graviret worden, deßwe
gen man sie auch eatenus, ohne einigen unterschied, wol conjungiren könne.
Reservirte ihme schließlichen, im nahmen der statt Colmar, weiln er dannen-
hero noch keinen bericht hierauf bekommen, suo loco et ordine ulteriora.